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Entscheid

VWBES.2024.203

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

27. November 2024Deutsch25 min

erscheinen. Flankierende Massnahmen zur Verbesserung der Bewährungsaussichten allein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt

Damian Cavallaro,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen

mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 19. Juni 2009 befand sich A.___ in

Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug; derzeit ist er in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im Langzeitvollzug. Mit Schreiben vom 14.

März 2024 stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

auf den 18. Juni 2024.

2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024

verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug; diese sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu

prüfen. Im Wesentlichen hält das AJUV zur Begründung fest, dass das Verhalten

von A.___ im Vollzug zwar positiv zu werten sei, jedoch habe kaum eine

Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lebensumständen bei einer bedingten

Entlassung stattgefunden. A.___ gebe zwar an, Pläne für seine berufliche

Zukunft zu haben. Jedoch würden die weiteren Lebensumstände offen und unklar

erscheinen. Flankierende Massnahmen zur Verbesserung der Bewährungsaussichten allein

seien nicht geeignet, die von A.___ ausgehende Wiederholungsgefahr zu

kompensieren. Gutachter und Fachkommission würden vor einer (bedingten)

Entlassung verschiedene Progressionen empfehlen, bis hin zum offenen Vollzug.

3. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, mit

Beschwerde vom 20. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung der Verfügung des AJUV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 7. Juni

2024. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter den Auflagen zu bewilligen, dass

er

-

sich während der Probezeit

von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln lässt,

-

mit der Bewährungshilfe

zusammenarbeitet,

-

sich regelmässigen

Abstinenzkontrollen unterzieht.

Weiter sei der Beschwerdeführer im

Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung anzuhören und es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Die Beschwerdegegnerin liess sich am

2. Juli 2024 vernehmen; sie schliesst auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 6. August 2024

ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen förmlichen

Entscheid, ob die beantragte Hauptverhandlung durchgeführt werde. Mit Verfügung

vom 12. August 2024 wurde der Antrag auf persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers abgewiesen.

6. Am 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer

innert erstreckter Frist seine abschliessenden Bemerkungen ein; er legt dabei verschiedene

Dokumente ins Recht, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme zu den

Anlassdelikten, dem Vollzugsverlauf sowie den Perspektiven einer bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug.

7. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit

für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz

über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung

– ausserordentliche Umstände vorbehalten – frühestens nach 15 Jahren möglich

(dazu Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der

Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird

die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens

einmal jährlich neu zu prüfen, ob diese gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3

StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab,

unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in

Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August

2023.

E. 2.2.1).

3.1

Die Vorinstanz hält in der

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar

per 18. Juni 2024 die Mindeststrafdauer von 15 Jahren gemäss Art. 86 StGB

erfüllt habe. Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) halte in ihrem Bericht vom 17.

April 2024 aber fest, dass eine bedingte Entlassung als verfrüht erachtet

werde. Die formellen Vor­aussetzungen einer bedingten Entlassung seien damit

nicht gegeben. Es werde dennoch eine materielle Prüfung des Gesuchs vorgenommen:

Das Vorleben des Beschwerdeführers sei belastet. Erste Verhaltensauffälligkeiten

seien bereits im Primar­schulalter beschrieben worden. Der Beschwerdeführer

habe Berufslehren abgebrochen. Hinzu kämen Verurteilungen im Strassenverkehrs-

und Betäubungsmittelbereich. Eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten

habe im Rahmen der vollzugsbegleitenden Therapie zwar stattgefunden. Diese sei

aber nicht abgeschlossen. Bemühungen, sich Strategien zum Risikomanagement zu

erarbeiten, seien beim Beschwerdeführer vor­handen. Diese müssten jedoch mit

zunehmender Progression eingeübt und überprüft werden. Das Vollzugsverhalten

und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könnten als gut taxiert werden.

Der Beschwerdeführer halte sich an die Hausordnung der JVA […]. Sein Verhalten

gegenüber Miteingewiesenen und Vollzugspersonal könne grösstenteils als positiv

beschrieben werden. Mit den erwartbaren Lebensumständen nach einer bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der Beschwerdeführer bis anhin noch

kaum auseinandergesetzt. Er gebe zwar an, Pläne für seine berufliche Zukunft zu

haben, allerdings seien die Umstände mit Blick auf eine Entlassung noch offen

und unklar. Flankierende Massnahmen – wie etwa die Bewährungshilfe – seien noch

nicht geeignet die Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Vom Gutachter

wie auch von der KoFako werde empfohlen, weitere Progressionen bis hin zum

offenen Vollzug anzugehen. Eine bedingte Entlassung würden die involvierten

Fachleute insgesamt als zu früh erachten. Im Falle des Beschwerdeführers seien

hohe Rechtsgüter betroffen. Es liessen sich bei ihm keine relevanten

Fortschritte erkennen, die das Rückfallrisiko für schwere Delikte gegen Leib

und Leben ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten.

3.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen

geltend, es bedürfe vorliegend einer detaillierten gerichtlichen Überprüfung

der Kriterien auf ihre Prognoserelevanz. Gemäss den Richtlinien des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (SSED) sei der

Entscheid über eine bedingte Entlassung aufgrund des mutmasslichen künftigen

Wohlverhaltens, der Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Straftaten und der

Beurteilung der dadurch bedrohten Rechtsgüter zu fällen. Gemäss den Richtlinien

sei davon auszugehen, dass die verurteilte Person zum frühst möglichen

Zeitpunkt bedingt entlassen werde, sofern sie im Strafvollzug den Vollzugsplan

eingehalten und aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet, sich einer

Tataufbereitung und einer Wiedergutmachung gestellt und keine strafbaren Handlungen

oder schwerwiegenden Disziplinarverstösse begangen habe. Das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers sei unbestritten einwandfrei. Unbestritten sei auch, dass er

in den letzten Jahren namhafte Fortschritte, insbesondere mit der Auseinandersetzung

mit den verübten Delikten sowie seines Sozialverhaltens, gemacht habe. Der

Beschwerdeführer habe verlässliche Strategien zum Risikomanagement erarbeitet.

Die soziale Unterstützung durch seine Familie und Freunde, die erweiterte

Kompetenz zur Beziehungspflege, Sympathiegewinn sowie die verbesserte

Durchsetzungsfähigkeit wirkten deliktpräventiv. Vor diesem Hintergrund sei

nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einer unveränderten

Täterpersönlichkeit ausgehen könne. Den gutachterlichen Einschätzungen von Dr.

med. B.___ und der Beurteilung der KoFako werde nicht widersprochen, wenn diese

ausführten, dass die Legalprognose zwischenzeitlich günstiger ausfalle (aber

weiterhin belastet) sei und der Behandlungsbedarf fortbestehe. Einig sei man sich

auch, dass die benötigten Übungsfelder im geschlossenen Strafvollzug nicht zur

Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die

benötigten Übungsfelder jedoch eröffnet. Mit Hilfe flankierend anzuordnender

Bewährungsauflagen sowie der andauernden Weisungsgebundenheit könnten die

Fortschritte überwacht werden. Dies sei vergleichbar mit weiteren

Progressionsstufen im Vollzug. Die vollzugsbegleitende Therapie könne der Beschwerdeführer

auch in Freiheit antreten. Die Therapiemotivation sei unverändert. Er sei auch

bereit, sich für den Fall der Bewilligung der bedingten Entlassung weiteren

Auflagen zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz wirke er aktiv an

den Entlassungsvorbereitungen mit. Dies zeige die – im Vergleich zum

Strafantritt – signifikant verbesserte Ausbildungssituation. Zurzeit sei er

daran sich für den Studiengang der Rechtswissenschaften an der Fernuni Schweiz

zu qualifizieren. Ihm sei auch aufgrund seiner Ausbildungserfolge eine

Arbeitsstelle angeboten worden. Die Aufrechterhaltung des Strafvollzugs ginge

dagegen mit einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit einher. Mit der

bedingten Entlassung unterstehe er nicht mehr der für den Strafvollzug

geltenden Arbeitspflicht. Dadurch könne er Teilzeit arbeiten und gleichzeitig

sein Studium absolvieren. Im geschlossenen Strafvollzug könne er das besagte

Studium nicht in Angriff nehmen. Die Aus- und Weiterbildungsangebote im

Strafvollzug würden ihn bildungsmässig nicht ausreichend herausfordern. Die

Weiterführung des Strafvollzugs verkompliziere zudem die persönliche Beziehungspflege.

4.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 namentlich wegen

(mehrfachen) Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Im Rahmen der damals angeordneten Begutachtung (Gutachten Dr. C.___ vom 4.

Januar 2011) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im affektiven

Bereich eigenen Gefühlen wenig zugängig und insbesondere in der Fähigkeit, sich

in andere Menschen einzufühlen, empfindlich eingeschränkt sei. Das empathische

Vermögen sei ungenügend entwickelt. Dieser Befund sei ausgeprägt und

überdauernd. Bei an sich guter Leistungsfähigkeit sei die berufliche Leistung

aufgrund der sozialen Defizite, Anspruchshaltung und erhöhter Selbstbezogenheit

beeinträchtigt. Zusammengefasst sei eine kombinierte (schizoiddissoziale)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) zu diagnostizieren. Ein Zusammenhang zur

Tat lasse sich, so der Gutachter, insofern erkennen, als die zur Störung

gehörende erhöhte Selbstbezogenheit, eine geringe Empathiefähigkeit, eine

geringe Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und

nicht zuletzt die Neigung zur Suche nach «aufregenden» Ereignissen bzw. nach

«gefährlichen» Erlebnissen («Sensation-Seeking») in eine Beziehung mit den

Delikten gebracht werden könnten. Dies habe deliktisches Handeln und

Entscheidungen erleichtert. Legalprognostisch sei in einer zusammengefassten

Wertung von einem mittel bis hohen Risiko im Bereich der bisher gezeigten

Gewalt- und Eigentumsdelinquenz zu sprechen.

4.1

Die Vorinstanz führt im

angefochtenen Entscheid zwei aktuelle Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender

Arzt Erwachsenenforensik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), vom

23.

September 2019 und vom 4. Januar 2024 auf. In diesen beiden Berichten nimmt

der Gutachter im Wesentlichen zu Fragen nach einer psychischen Störung des

Beschwerdeführers, der Rückfallgefahr, dem bisherigen Vollzugsverlauf, der

Ausgestaltung von Progressionsstufen und des Behandlungsbedarfs im Rahmen einer

stationären Massnahme Stellung.

Gemäss Gutachten vom 23. September 2019

liege aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem mit

dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD 10; F 61.0) leichter Ausprägung vor.

Seit der Inhaftierung im Jahre 2009 sei eine weitgehende Abstinenz bezüglich

des Konsums psychotroper Substanzen anzunehmen. Inwieweit der Abstinenzwillen

des Beschwerdeführers extrinsisch oder intrinsisch motiviert sei, könne jedoch

aufgrund der aktuellen Vollzugssituation nicht valide überprüft werden. Die

Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles Geschehen zu

beschreiben. Bei der damaligen Anlasstat sei anzunehmen, dass eine

dissozial-schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Normverletzungen begünstigenden

Einstellungen bestand, die im Bedingungsgefüge der zunehmenden Gruppendynamik

die Tatausführungen begünstigte. Die Diagnosen im Strafverfahren könnten

bestätigt werden, wobei die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Vergleich

zu den damaligen Schilderungen (des Vorgutachtens) abgemildert erscheinen

würden. Im Vollzugsverlauf habe eine Anpassung im Arbeitsbereich und in den

formalen Strukturen des Strafvollzugs erreicht werden können. Eine Veränderung

des Risikoprofils sei durch die erfolgten therapeutischen Bemühungen bisher

nicht positiv zu belegen und diesem Umstand sei allenfalls eine marginale

Risikominderung durch die bisher besuchten Kurse (R&R2) gegenüberzustellen.

Für die Deliktkategorie der Tötungsdelikte sei die Rezidivwahrscheinlichkeit

immer noch als selten einzustufen. Dies sei aber abhängig vom allfälligen

sozialen Empfangsraum und der zu beobachtenden Verhaltensdisposition ausserhalb

eines stark strukturierten Settings. Protektive Ressourcen (wie eine sichere

Bindung an Bezugspersonen innerhalb und ausserhalb der Familie etc.) seien beim

Exploranden zwar teils vorhanden. Solche seien jedoch auch schon vor dem

Anlassdelikt vergleichbar ausgebildet gewesen, so dass diese letztlich nur als

eingeschränkt protektiv wirksam einzustufen seien. In der Zusammenfassung

verbleibe die Legalprognose weiterhin überwiegend ungünstig belastet.

Mit Ergänzungsgutachten vom 4. Januar

2024.

führt Dr. med. B.___ zusammengefasst Folgendes aus: Die Beurteilung von

2019.

erfahre gewisse Änderungen. Die bisherigen maladaptiven Reaktionsmuster seien

günstig beeinflusst worden. Es bleibe im Verlauf zu überprüfen, ob langfristig

eine Abmilderung hin zu einer diagnostischen Kategorie der

Persönlichkeitsschwierigkeiten vorgenommen werden könne. Insgesamt erfolge eine

Änderung des Kriterienbereichs von ungünstig zu indifferent. Der Explorand sei

davon überzeugt nicht psychisch gestört oder in seinem Verhalten erheblich

normabweichend zu sein. Eigenes Erleben sei nur bedingt zugänglich. Jedoch

scheine er zunehmend eigene Denkmuster zu hinterfragen und einer Realitätskontrolle

zu unterziehen (Änderung von ungünstig zu indifferent). Bei der sozialen

Kompetenz (Fortschritte im Arbeitsbereich, Durchhaltewillen, adäquates

Verhalten) sei ebenfalls eine Änderung von ungünstig zu indifferent

vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung mit der (Anlass-)Tat würden inzwischen

zumindest auf kognitiver Ebene eigene Anteile nicht mehr in gleichen Massen

projiziert, sondern auch in der eigenen Person verortet (Änderung von ungünstig

zu indifferent). Günstig würden sich (neu) folgende Kriterienbereiche

auswirken: Betreffend die Therapiebereitschaft sei der Explorand zunehmend

intrinsisch motiviert, wenn auch fraglich bleibe, ob die Auseinandersetzung

authentisch und vertieft erfolge. Beim sozialen Empfangsraum würden bereits

Bemühungen um die künftige Ausgestaltung getroffen. Betreffend die Anlasstaten

sei eine tendenzielle Veränderung der kriminogenen Störung erkennbar. Eine

Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien erfolge. Jedoch, so der Gutachter,

könne im jetzigen Setting nicht valide geprüft werden, inwieweit diese

tatsächlich handlungsleitend verankert seien. Der Gutachter befürwortet

zusammengefasst eine weitere Progression der Vollzugsbedingungen hin zu einem

offeneren Setting (offener Vollzug, wie z.B. in der JVA Witzwil oder der JVA

Wauwilermoos). Tendenziell sollten die Vollzugslockerungen sukzessive

vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine unmittelbare bedingte

Entlassung sei aus Sicht des Gutachters nicht zu empfehlen.

4.2

Die Konkordatliche Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte

den Fall des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. April 2024. Sie kam

dabei zu folgender Beurteilung:

1.

Die Fachkommission erachtet die

Gewährung von einzelbegleiteten Ausgängen für möglich.

2.

Die Fachkommission erachtet den

Übertritt von A.___ in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von

unbegleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich, sofern er sich weiterhin

bewährt, die therapeutische Behandlung fortgeführt wird und die

Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.

3.

Die Fachkommission erachtet eine

bedingte Entlassung des A.___ für verfrüht.

4.3

Zum bisherigen Therapieverlauf

äussert sich die Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG (nachfolgend

UPD) mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (gegenüber dem AJUV): Der

Beschwerdeführer sei in der Regel wöchentlich bzw. zweiwöchentlich zu

psychotherapeutischen Gesprächen in der JVA [...] aufgeboten worden. Im

Berichtszeitraum von Januar bis Mai 2024 hätten acht Einzelsitzungen

stattgefunden. In der Einzeltherapie hätten sich wiederholt narzisstische Züge,

wie zum Beispiel eine hohe Anspruchshaltung, hohe Selbstbezogenheit, Ausdruck

von Überlegenheit gegenüber anderen, erhöhte Kränkbarkeit und Konkurrenzdenken

gezeigt. Die Symptome hätten sich im Verlauf der therapeutischen Laufbahn

verbessert und seien in einem eher leichten Ausmass vorhanden. Legalprognostisch

bzw. zu möglichen Vollzugsöffnungen hält die UPD fest, dass ein offenes Setting

empfohlen werde. Dagegen sei eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt

(und ohne Bewährung im offenen Vollzug) verfrüht. Therapiebedarf sei gegeben.

4.4

Die JVA [...] beschreibt im Bericht

vom 8. Mai 2024 den zwischenzeitlichen Verlauf des Vollzugs des

Beschwerdeführers. Dieser rechne mit einer baldigen Versetzung in den offenen

Vollzug. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Wochen vor allem auf

seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer konzentriert. Daneben wolle er ein

Fernstudium der Rechtswissenschaften absolvieren. Dabei zeige er sich

ehrgeizig, zielstrebig und teilweise fordernd. Um die Zulassungsprüfung zu

bestehen, müsse er etlichen Schulstoff auf gymnasialer Ebene nachholen. Im

Berichtszeitraum hätten am 29. Januar und am 19. April 2024 polizeilich

begleitete Ausgänge stattgefunden. Diese seien gemäss den Vorgaben verlaufen. Der

Beschwerdeführer habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Der

Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum nie disziplinarisch angegangen werden

müssen. Insgesamt könne weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verhalte sich in der JVA [...] und auf den Ausgängen

höflich, respektvoll und regelkonform. Er erfülle die Ziele des Vollzugsplanes.

Eine Versetzung in den offenen Vollzug solle angestrebt werden.

5.1

Vorliegend nicht zu bestreiten ist,

dass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 StGB für die Prüfung

einer bedingten Entlassung gegeben sind: Der Beschwerdeführer wurde zu einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafbeginn war der 19. Juni 2009

(unter Mitberücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft), mithin ist die

Mindeststrafdauer von 15 Jahren per 18. Juni 2024 erfüllt. Ein Vollzugsbericht

der JVA [...] liegt vor; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zum

beabsichtigten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (für die weitere

Beurteilung unerheblich ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 24. April 2024 explizit auf das rechtliche Gehör verzichtet hat).

5.2

In materieller Hinsicht verlangt

Art. 86 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung, dass das Verhalten des

Gefangenen dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere

Verbrechen und Vergehen begehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer

Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und

dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung

zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.

In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024

fügt die Beschwerdegegnerin an, dass der Grundsatz, wonach die bedingte

Entlassung die Regel darstelle, bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eben

gerade nicht gelte. Diese Meinung wird von der Lehre mit dem Hinweis, es finde

sich im Gesetz keine entsprechende Grundlage, deutlich in Frage gestellt

(Trechsel/Aebersold: in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, N 1 zu Art. 86 StGB). Auf diesen

Punkt hat ebenso das Bundesgericht Bezug genommen und festgehalten, dass in den

Gesetzesmaterialien nicht gesagt werde, es müssten bei einer bedingten

Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe andere Voraussetzungen erfüllt

sein als bei den übrigen Freiheitsstrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2016

vom 31. Oktober 2016, E. 5.3.2.).

Die vorliegende Prüfung der

Legalprognose des Beschwerdeführers stützt sich denn auch auf die in Lehre und

Rechtsprechung allgemein anerkannten Kriterien für die bedingte Entlassung.

5.3

Der Entscheid über die bedingte

Entlassung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten

Umstände vorzunehmen.

Betreffend das Vorleben des

Beschwerdeführers sowie das Tatgeschehen, welches zur Ausfällung einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt hat, kann im Wesentlichen auf das

Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2014 verwiesen werden. Vom

Beschwerdeführer wird auch heute nicht in Abrede gestellt, dass sein Vorleben

bereits früh belastet war. Ebenso ist nicht von der Hand zu weisen, dass den

Beschwerdeführer an der Anlasstat bzw. den Anlasstaten ein ausserordentlich

schweres Verschulden getroffen hat, welches gemäss Strafentscheid auf der Skala

ganz oben anzusiedeln ist. Als Motiv für die Taten seien Habgier und extremer

Egoismus zu nennen. Der Beschwerdeführer habe zu möglichst viel Geld kommen

wollen und das resp. die Opfer hätten nicht überleben dürfen, damit er als

(Mit-)Täter nicht erwischt werde. Die Tatausführung sei an Grausamkeit,

Kaltblütigkeit und Gefühlskälte nicht mehr zu überbieten (Urteil vom 27. Januar

2014, E. 2.4).

5.4

Zum Verhalten im Strafvollzug kann

dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er sich regelkonform verhält.

Gemäss den Ausführungen der JVA [...] (Vollzugs- resp. Ergänzungsbericht vom

28.

Dezember 2023 bzw. vom 8. Mai 2024) ist der Beschwerdeführer im

Vollzugsalltag kooperativ und angepasst. Zudem sind die (mit Verfügung vom 17.

Dezember 2021) bewilligten Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei ohne

Probleme verlaufen (vgl. etwa den Bericht der JVA [...] vom 13. Mai 2024). Insgesamt

ist das Vollzugsverhalten und der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in der

JVA [...] somit positiv zu berücksichtigen.

Kritisch ist hingegen der bisherige Therapieverlauf

des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Bericht UPD vom 10. Mai 2024). Die UPD stellen

in den Einzeltherapien in der JVA [...] wiederholt narzisstische Züge, wie eine

hohe Anspruchshaltung und eine hohe Selbstbezogenheit fest. Offenbar zeigen

sich dieselben Symptome im Gruppenkontext. Gemäss der UPD haben sich die

Symptome im Laufe der therapeutischen Laufbahn zwar gebessert, jedoch ist nach

wie vor eine Haltung feststellbar, die stark fordernd (etwa betreffend die

Kompetenzen der Fachverantwortlichen oder der Therapeuten) und wenig

fehlerbewusst ist. Die Therapiewilligkeit beschreibt die UPD aktuell als nicht

wirklich intrinsisch motiviert. Offenbar gehe es dem Beschwerdeführer

vorwiegend darum die Ausgänge vor- und nachzubearbeiten, um damit die

behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Die UPD sieht den Therapiebedarf nach

wie vor als gegeben (obwohl sie die therapeutische Beeinflussbarkeit als

moderat einschätzt). Legalprognostisch sieht die UPD eine Verbesserung des

Rückfallrisikos. Ein offenes Setting wird empfohlen, insbesondere um

therapeutische Fortschritte alltagsnäher zu überprüfen. Die UPD sieht jedoch

eine bedingte Entlassung ohne Bewährung im offenen Vollzug als verfrüht.

Diese Einschätzung deckt sich mit anderen

Fachmeinungen. So sieht Dr. med. B.___ die Therapiebereitschaft beim

Beschwerdeführer zwar zunehmend intrinsisch motiviert, was als günstig gewertet

wird, jedoch ist aus seiner Sicht fraglich, ob die Auseinandersetzung vertieft

und authentisch erfolgt (dazu Bericht vom 4. Januar 2024, S. 48). Ebenso sieht

der Gutachter eine gewisse Veränderung bei der Erarbeitung von

Präventionsstrategien. In der Gesamtheit empfiehlt Dr. med. B.___ eine weitere Progression

der Vollzugsbedingungen hin zu einem offenen Setting. Dies vor allem, um die

therapeutischen Erfolge zu validieren. Vollzugslockerungen sollen gemäss dem

Gutachter sukzessive vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine

unmittelbare bedingte Entlassung wird dagegen nicht empfohlen.

Wie bereits erwähnt, erachtet gleichfalls

die KoFako eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als verfrüht

(Dispositiv der Beurteilung vom 17. April 2024). Für möglich hält die

Fachkommission dagegen den Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen

Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und

Urlauben. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sich der Beschwerdeführer

weiterhin bewährt, die therapeutischen Behandlungen fortführt und die

Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.

5.5

Zusammenfassend kann Folgendes

festgehalten werden:

Das Vorleben des Beschwerdeführers ist

bereits sehr früh durch Verhaltensauffälligkeiten (etwa disziplinarische

Probleme in der Schulzeit) geprägt. Die ausbildungsmässige und berufliche

Historie des Beschwerdeführers ist durch Misserfolge und oft von wenig

Durchhaltevermögen geprägt. Früh zeigte sich ebenso ein problembehafteter

Umgang mit Geld bzw. erstes deliktisches Verhalten (vgl. etwa Gutachten C.___,

S. 9 ff.). Von extremem Egoismus und Gefühlskälte war letztlich das

Tatgeschehen geprägt, das zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe

führte. Die übermässige Selbstbezogenheit und das Gefühl der Überlegenheit

gegenüber anderen schweben als prägende Merkmale in der Persönlichkeit des

Beschwerdeführers nach wie vor mit. Sehr wohl hat im Rahmen des Strafvollzugs

in dieser Hinsicht ein gewisser Wandel stattgefunden. Von den Fachpersonen wird

eine sich abzeichnende Auseinandersetzung mit dem eigenen Anteil am Geschehenen

beschrieben. Die Schuld betreffend die Anlasstat wird nicht mehr nur bei

anderen verortet. Der Beschwerdeführer hält in seiner am 30. August 2024

eingereichten (undatierten) persönlichen Stellungnahme selber fest, dass er vor

15.

Jahren den grössten Fehler seines Lebens begangen habe und es nichts gebe, was

seine Tat je wieder gutmachen könne. Gutachterlich wird ebenso festgehalten,

dass etwa im Kriterienbereich der sozialen Kompetenz (Durchhaltewillen,

adäquates Verhalten etc.) eine Verbesserung feststellbar sei (siehe

Ergänzungsgutachten Dr. med. B.___ vom 4. Januar 2024). Ob und inwieweit

die Motivation des Beschwerdeführers, sich therapeutisch mit sich und dem

Geschehenen auseinanderzusetzen, tatsächlich vertieft ist, wird hingegen

nachvollziehbar hinterfragt. Der Behandlungsbedarf kann kaum ernsthaft in

Abrede gestellt werden.

Der Beschwerdeführer beanstandet im

Grundsatz die gutachterlichen Einschätzungen (von Dr. med. B.___) sowie die

Beurteilung der KoFako nicht (siehe Beschwerdeschrift, S.7). Insbesondere wird

der Vorinstanz nicht widersprochen, wenn diese ausführt, die Legalprognose

falle zwischenzeitlich günstiger aus, sei aber weiterhin belastet und der

Behandlungsbedarf bestehe fort bzw. es gebe Therapiethemen, die es vom

Beschwerdeführer zu bearbeiten gelte. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass

die benötigten Behandlungsfelder nicht im geschlossenen Strafvollzug zur

Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die

benötigten Übungsfelder eröffnet und mit den flankierenden Bewährungsauflagen

überwacht. Letztere würden ebenso eine kontinuierliche Weiterbehandlung

stützen. Zu den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen verweist

der Beschwerdeführer auf seine signifikant verbesserte Ausbildungssituation.

Zudem habe er eine Arbeitsstelle angeboten bekommen, die ihm die benötigten

finanziellen Mittel sichern würde, um seine hoch gesteckten Ausbildungsziele zu

verfolgen. Die Wohnsituation sowie die familiäre Integration seien ebenfalls

sichergestellt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die zu

erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung nicht als

gesichert angesehen werden können. Sehr wohl konnte der Beschwerdeführer seine

berufliche Situation verbessern. Zu bedenken gilt es hier aber, dass diese vor

der Anlasstat kaum konstant und wenig erfolgreich war. Eine abgeschlossene

Berufsausbildung konnte der Beschwerdeführer damals nicht vorweisen. Längerfristige

Arbeitsverhältnisse bestanden nicht. Fragezeichen müssen ebenso bezüglich des

angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften an einer Fernuni angebracht

werden. Der Weg zu einem entsprechenden Abschluss wird – selbst mit Blick auf

den offenbar bestehenden Ehrgeiz des Beschwerdeführers – sicherlich lang und

beschwerlich werden. Hier verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass ein

möglicher Erfolg dieses Studiums nicht per se durch eine bedingte Entlassung

verbessert wird. Die Meinung des Beschwerdeführers, durch einen entsprechenden

Abschluss möglichst rasch eine tragfähige finanzielle Basis schaffen zu können

(viel Geld zu verdienen), darf mehr als nur hinterfragt werden. Der

Realitätsbezug zu den persönlichen Möglichkeiten und Grenzen darf nach wie vor

als eingetrübt bezeichnet werden; eine gewisse übersteigerte Selbstwahrnehmung ist

dabei nicht vollends von der Hand zu weisen. Ob und wie tragfähige Strategien

in Freiheit bei einem Scheitern dieser Pläne aussehen könnten, ist offen. Der

Beschwerdeführer scheint sich darüber wenig bewusst zu sein.

Die Verbindung des Beschwerdeführers zu

seiner Familie ist durch den Strafvollzug nicht abgebrochen. Dies zeigen die

begleiteten Ausgänge in der JVA [...]. Nichtsdestotrotz ist nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer offenen Wohn- und Lebenssituation

bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug ausgeht. Daran vermag die ins Recht

gelegte Bestätigung des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4)

über eine Wohnmöglichkeit im Kreise von dessen Familie nichts zu ändern. Die nachhaltige

Tragfähigkeit des Empfangsraums ist damit in keiner Weise belegt (zumal der

Bruder offenbar oft auslandsabwesend ist). An dieser Stelle kann auf das

Gutachten vom 23. September 2023 hingewiesen werden, insoweit dort

hervorgehoben wird, dass solche protektiven Umstände beim Beschwerdeführer

schon vor den Anlassdelikten vorhanden waren und ihn trotzdem nicht von

strafbarem Handeln abhielten. Selbst wenn die heutige Ausgangslage eine andere

ist als 2009, so ist ein gefestigter Empfangsraum mit Blick auf die Gesamtumstände

(Vorleben, Täterpersönlichkeit, berufliche und finanzielle Gegebenheiten und Möglichkeiten)

des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung.

Die angefochtene Verfügung stützt sich

auf mehrere ausgewiesene Fachmeinungen, die allesamt eine bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug als verfrüht erachten. In nachvollziehbarer Weise wird

dargelegt, dass Risikostrategien für ein Leben ausserhalb des Strafvollzugs zu

wenig verfestigt und geprüft sind. Es muss im Falle des Scheiterns der heutigen

Lebenspläne des Beschwerdeführers in Freiheit von einer nicht unerheblichen

Rückfallgefahr für Vermögens- und Gewaltdelikte ausgegangen werden (auch wenn

die Rezidivwahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte als niedrig angesehen wird).

Dies zeigt ebenso die durchaus durchzogene Motivation des Beschwerdeführers an

weiteren Therapiefortschritten. All dies wird im Rahmen der geplanten,

schrittweisen Vollzugsöffnungen weiter angegangen werden müssen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Kanton Solothurn die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt

Damian Cavallaro macht

mit Kostennote vom 30. August 2024 einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend.

Dabei weist der Rechtsvertreter für die Arbeit an den Eingaben an das Gericht,

den entsprechenden Schreiben an seinen Mandanten und das Aktenstudium alleine schon

16,75 Stunden Aufwand aus. Dieser Aufwand erscheint – in Anbetracht der sich hier

im Verfahren stellenden Fragen und mit Blick auf vergleichbare Fälle – als zu

hoch. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlicher Aufwand vor Einleitung

des vorliegenden Verfahrens im Umfang von 1,25 Stunden sowie eine weitere

persönliche Besprechung von 2 Stunden mit dem Beschwerdeführer in der JVA [...]

während des laufenden Beschwerdefahrens notwendig gewesen sein sollen. Es

rechtfertigt sich deshalb eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen

Aufwandes um 5 Stunden. Mithin ist der Aufwand des Rechtsvertreters auf 16,25

Stunden festzusetzen, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von

CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]

sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022),

zuzüglich Auslagen von CHF 175.30 und 8,1 % MwSt. zu entschädigen ist.

Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

von CHF 3'527.10, welche Rechtsanwalt Damian Cavallaro durch den Kanton

Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, wird auf CHF 3'527.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann