VWBES.2024.203
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
27. November 2024Deutsch25 min
erscheinen. Flankierende Massnahmen zur Verbesserung der Bewährungsaussichten allein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt
Damian Cavallaro,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen
mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 19. Juni 2009 befand sich A.___ in
Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug; derzeit ist er in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im Langzeitvollzug. Mit Schreiben vom 14.
März 2024 stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
auf den 18. Juni 2024.
2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024
verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug; diese sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu
prüfen. Im Wesentlichen hält das AJUV zur Begründung fest, dass das Verhalten
von A.___ im Vollzug zwar positiv zu werten sei, jedoch habe kaum eine
Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lebensumständen bei einer bedingten
Entlassung stattgefunden. A.___ gebe zwar an, Pläne für seine berufliche
Zukunft zu haben. Jedoch würden die weiteren Lebensumstände offen und unklar
erscheinen. Flankierende Massnahmen zur Verbesserung der Bewährungsaussichten allein
seien nicht geeignet, die von A.___ ausgehende Wiederholungsgefahr zu
kompensieren. Gutachter und Fachkommission würden vor einer (bedingten)
Entlassung verschiedene Progressionen empfehlen, bis hin zum offenen Vollzug.
3. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, mit
Beschwerde vom 20. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung des AJUV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 7. Juni
2024. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter den Auflagen zu bewilligen, dass
er
-
sich während der Probezeit
von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln lässt,
-
mit der Bewährungshilfe
zusammenarbeitet,
-
sich regelmässigen
Abstinenzkontrollen unterzieht.
Weiter sei der Beschwerdeführer im
Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung anzuhören und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Die Beschwerdegegnerin liess sich am
2. Juli 2024 vernehmen; sie schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 6. August 2024
ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen förmlichen
Entscheid, ob die beantragte Hauptverhandlung durchgeführt werde. Mit Verfügung
vom 12. August 2024 wurde der Antrag auf persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers abgewiesen.
6. Am 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer
innert erstreckter Frist seine abschliessenden Bemerkungen ein; er legt dabei verschiedene
Dokumente ins Recht, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme zu den
Anlassdelikten, dem Vollzugsverlauf sowie den Perspektiven einer bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug.
7. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit
für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz
über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung
– ausserordentliche Umstände vorbehalten – frühestens nach 15 Jahren möglich
(dazu Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der
Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens
einmal jährlich neu zu prüfen, ob diese gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab,
unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in
Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August
2023.
E. 2.2.1).
3.1
Die Vorinstanz hält in der
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar
per 18. Juni 2024 die Mindeststrafdauer von 15 Jahren gemäss Art. 86 StGB
erfüllt habe. Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) halte in ihrem Bericht vom 17.
April 2024 aber fest, dass eine bedingte Entlassung als verfrüht erachtet
werde. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung seien damit
nicht gegeben. Es werde dennoch eine materielle Prüfung des Gesuchs vorgenommen:
Das Vorleben des Beschwerdeführers sei belastet. Erste Verhaltensauffälligkeiten
seien bereits im Primarschulalter beschrieben worden. Der Beschwerdeführer
habe Berufslehren abgebrochen. Hinzu kämen Verurteilungen im Strassenverkehrs-
und Betäubungsmittelbereich. Eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten
habe im Rahmen der vollzugsbegleitenden Therapie zwar stattgefunden. Diese sei
aber nicht abgeschlossen. Bemühungen, sich Strategien zum Risikomanagement zu
erarbeiten, seien beim Beschwerdeführer vorhanden. Diese müssten jedoch mit
zunehmender Progression eingeübt und überprüft werden. Das Vollzugsverhalten
und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könnten als gut taxiert werden.
Der Beschwerdeführer halte sich an die Hausordnung der JVA […]. Sein Verhalten
gegenüber Miteingewiesenen und Vollzugspersonal könne grösstenteils als positiv
beschrieben werden. Mit den erwartbaren Lebensumständen nach einer bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der Beschwerdeführer bis anhin noch
kaum auseinandergesetzt. Er gebe zwar an, Pläne für seine berufliche Zukunft zu
haben, allerdings seien die Umstände mit Blick auf eine Entlassung noch offen
und unklar. Flankierende Massnahmen – wie etwa die Bewährungshilfe – seien noch
nicht geeignet die Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Vom Gutachter
wie auch von der KoFako werde empfohlen, weitere Progressionen bis hin zum
offenen Vollzug anzugehen. Eine bedingte Entlassung würden die involvierten
Fachleute insgesamt als zu früh erachten. Im Falle des Beschwerdeführers seien
hohe Rechtsgüter betroffen. Es liessen sich bei ihm keine relevanten
Fortschritte erkennen, die das Rückfallrisiko für schwere Delikte gegen Leib
und Leben ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten.
3.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen
geltend, es bedürfe vorliegend einer detaillierten gerichtlichen Überprüfung
der Kriterien auf ihre Prognoserelevanz. Gemäss den Richtlinien des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (SSED) sei der
Entscheid über eine bedingte Entlassung aufgrund des mutmasslichen künftigen
Wohlverhaltens, der Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Straftaten und der
Beurteilung der dadurch bedrohten Rechtsgüter zu fällen. Gemäss den Richtlinien
sei davon auszugehen, dass die verurteilte Person zum frühst möglichen
Zeitpunkt bedingt entlassen werde, sofern sie im Strafvollzug den Vollzugsplan
eingehalten und aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet, sich einer
Tataufbereitung und einer Wiedergutmachung gestellt und keine strafbaren Handlungen
oder schwerwiegenden Disziplinarverstösse begangen habe. Das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers sei unbestritten einwandfrei. Unbestritten sei auch, dass er
in den letzten Jahren namhafte Fortschritte, insbesondere mit der Auseinandersetzung
mit den verübten Delikten sowie seines Sozialverhaltens, gemacht habe. Der
Beschwerdeführer habe verlässliche Strategien zum Risikomanagement erarbeitet.
Die soziale Unterstützung durch seine Familie und Freunde, die erweiterte
Kompetenz zur Beziehungspflege, Sympathiegewinn sowie die verbesserte
Durchsetzungsfähigkeit wirkten deliktpräventiv. Vor diesem Hintergrund sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einer unveränderten
Täterpersönlichkeit ausgehen könne. Den gutachterlichen Einschätzungen von Dr.
med. B.___ und der Beurteilung der KoFako werde nicht widersprochen, wenn diese
ausführten, dass die Legalprognose zwischenzeitlich günstiger ausfalle (aber
weiterhin belastet) sei und der Behandlungsbedarf fortbestehe. Einig sei man sich
auch, dass die benötigten Übungsfelder im geschlossenen Strafvollzug nicht zur
Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die
benötigten Übungsfelder jedoch eröffnet. Mit Hilfe flankierend anzuordnender
Bewährungsauflagen sowie der andauernden Weisungsgebundenheit könnten die
Fortschritte überwacht werden. Dies sei vergleichbar mit weiteren
Progressionsstufen im Vollzug. Die vollzugsbegleitende Therapie könne der Beschwerdeführer
auch in Freiheit antreten. Die Therapiemotivation sei unverändert. Er sei auch
bereit, sich für den Fall der Bewilligung der bedingten Entlassung weiteren
Auflagen zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz wirke er aktiv an
den Entlassungsvorbereitungen mit. Dies zeige die – im Vergleich zum
Strafantritt – signifikant verbesserte Ausbildungssituation. Zurzeit sei er
daran sich für den Studiengang der Rechtswissenschaften an der Fernuni Schweiz
zu qualifizieren. Ihm sei auch aufgrund seiner Ausbildungserfolge eine
Arbeitsstelle angeboten worden. Die Aufrechterhaltung des Strafvollzugs ginge
dagegen mit einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit einher. Mit der
bedingten Entlassung unterstehe er nicht mehr der für den Strafvollzug
geltenden Arbeitspflicht. Dadurch könne er Teilzeit arbeiten und gleichzeitig
sein Studium absolvieren. Im geschlossenen Strafvollzug könne er das besagte
Studium nicht in Angriff nehmen. Die Aus- und Weiterbildungsangebote im
Strafvollzug würden ihn bildungsmässig nicht ausreichend herausfordern. Die
Weiterführung des Strafvollzugs verkompliziere zudem die persönliche Beziehungspflege.
4.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 namentlich wegen
(mehrfachen) Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
Im Rahmen der damals angeordneten Begutachtung (Gutachten Dr. C.___ vom 4.
Januar 2011) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im affektiven
Bereich eigenen Gefühlen wenig zugängig und insbesondere in der Fähigkeit, sich
in andere Menschen einzufühlen, empfindlich eingeschränkt sei. Das empathische
Vermögen sei ungenügend entwickelt. Dieser Befund sei ausgeprägt und
überdauernd. Bei an sich guter Leistungsfähigkeit sei die berufliche Leistung
aufgrund der sozialen Defizite, Anspruchshaltung und erhöhter Selbstbezogenheit
beeinträchtigt. Zusammengefasst sei eine kombinierte (schizoiddissoziale)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) zu diagnostizieren. Ein Zusammenhang zur
Tat lasse sich, so der Gutachter, insofern erkennen, als die zur Störung
gehörende erhöhte Selbstbezogenheit, eine geringe Empathiefähigkeit, eine
geringe Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und
nicht zuletzt die Neigung zur Suche nach «aufregenden» Ereignissen bzw. nach
«gefährlichen» Erlebnissen («Sensation-Seeking») in eine Beziehung mit den
Delikten gebracht werden könnten. Dies habe deliktisches Handeln und
Entscheidungen erleichtert. Legalprognostisch sei in einer zusammengefassten
Wertung von einem mittel bis hohen Risiko im Bereich der bisher gezeigten
Gewalt- und Eigentumsdelinquenz zu sprechen.
4.1
Die Vorinstanz führt im
angefochtenen Entscheid zwei aktuelle Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender
Arzt Erwachsenenforensik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), vom
23.
September 2019 und vom 4. Januar 2024 auf. In diesen beiden Berichten nimmt
der Gutachter im Wesentlichen zu Fragen nach einer psychischen Störung des
Beschwerdeführers, der Rückfallgefahr, dem bisherigen Vollzugsverlauf, der
Ausgestaltung von Progressionsstufen und des Behandlungsbedarfs im Rahmen einer
stationären Massnahme Stellung.
Gemäss Gutachten vom 23. September 2019
liege aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem mit
dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD 10; F 61.0) leichter Ausprägung vor.
Seit der Inhaftierung im Jahre 2009 sei eine weitgehende Abstinenz bezüglich
des Konsums psychotroper Substanzen anzunehmen. Inwieweit der Abstinenzwillen
des Beschwerdeführers extrinsisch oder intrinsisch motiviert sei, könne jedoch
aufgrund der aktuellen Vollzugssituation nicht valide überprüft werden. Die
Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles Geschehen zu
beschreiben. Bei der damaligen Anlasstat sei anzunehmen, dass eine
dissozial-schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Normverletzungen begünstigenden
Einstellungen bestand, die im Bedingungsgefüge der zunehmenden Gruppendynamik
die Tatausführungen begünstigte. Die Diagnosen im Strafverfahren könnten
bestätigt werden, wobei die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Vergleich
zu den damaligen Schilderungen (des Vorgutachtens) abgemildert erscheinen
würden. Im Vollzugsverlauf habe eine Anpassung im Arbeitsbereich und in den
formalen Strukturen des Strafvollzugs erreicht werden können. Eine Veränderung
des Risikoprofils sei durch die erfolgten therapeutischen Bemühungen bisher
nicht positiv zu belegen und diesem Umstand sei allenfalls eine marginale
Risikominderung durch die bisher besuchten Kurse (R&R2) gegenüberzustellen.
Für die Deliktkategorie der Tötungsdelikte sei die Rezidivwahrscheinlichkeit
immer noch als selten einzustufen. Dies sei aber abhängig vom allfälligen
sozialen Empfangsraum und der zu beobachtenden Verhaltensdisposition ausserhalb
eines stark strukturierten Settings. Protektive Ressourcen (wie eine sichere
Bindung an Bezugspersonen innerhalb und ausserhalb der Familie etc.) seien beim
Exploranden zwar teils vorhanden. Solche seien jedoch auch schon vor dem
Anlassdelikt vergleichbar ausgebildet gewesen, so dass diese letztlich nur als
eingeschränkt protektiv wirksam einzustufen seien. In der Zusammenfassung
verbleibe die Legalprognose weiterhin überwiegend ungünstig belastet.
Mit Ergänzungsgutachten vom 4. Januar
2024.
führt Dr. med. B.___ zusammengefasst Folgendes aus: Die Beurteilung von
2019.
erfahre gewisse Änderungen. Die bisherigen maladaptiven Reaktionsmuster seien
günstig beeinflusst worden. Es bleibe im Verlauf zu überprüfen, ob langfristig
eine Abmilderung hin zu einer diagnostischen Kategorie der
Persönlichkeitsschwierigkeiten vorgenommen werden könne. Insgesamt erfolge eine
Änderung des Kriterienbereichs von ungünstig zu indifferent. Der Explorand sei
davon überzeugt nicht psychisch gestört oder in seinem Verhalten erheblich
normabweichend zu sein. Eigenes Erleben sei nur bedingt zugänglich. Jedoch
scheine er zunehmend eigene Denkmuster zu hinterfragen und einer Realitätskontrolle
zu unterziehen (Änderung von ungünstig zu indifferent). Bei der sozialen
Kompetenz (Fortschritte im Arbeitsbereich, Durchhaltewillen, adäquates
Verhalten) sei ebenfalls eine Änderung von ungünstig zu indifferent
vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung mit der (Anlass-)Tat würden inzwischen
zumindest auf kognitiver Ebene eigene Anteile nicht mehr in gleichen Massen
projiziert, sondern auch in der eigenen Person verortet (Änderung von ungünstig
zu indifferent). Günstig würden sich (neu) folgende Kriterienbereiche
auswirken: Betreffend die Therapiebereitschaft sei der Explorand zunehmend
intrinsisch motiviert, wenn auch fraglich bleibe, ob die Auseinandersetzung
authentisch und vertieft erfolge. Beim sozialen Empfangsraum würden bereits
Bemühungen um die künftige Ausgestaltung getroffen. Betreffend die Anlasstaten
sei eine tendenzielle Veränderung der kriminogenen Störung erkennbar. Eine
Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien erfolge. Jedoch, so der Gutachter,
könne im jetzigen Setting nicht valide geprüft werden, inwieweit diese
tatsächlich handlungsleitend verankert seien. Der Gutachter befürwortet
zusammengefasst eine weitere Progression der Vollzugsbedingungen hin zu einem
offeneren Setting (offener Vollzug, wie z.B. in der JVA Witzwil oder der JVA
Wauwilermoos). Tendenziell sollten die Vollzugslockerungen sukzessive
vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine unmittelbare bedingte
Entlassung sei aus Sicht des Gutachters nicht zu empfehlen.
4.2
Die Konkordatliche Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte
den Fall des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. April 2024. Sie kam
dabei zu folgender Beurteilung:
1.
Die Fachkommission erachtet die
Gewährung von einzelbegleiteten Ausgängen für möglich.
2.
Die Fachkommission erachtet den
Übertritt von A.___ in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von
unbegleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich, sofern er sich weiterhin
bewährt, die therapeutische Behandlung fortgeführt wird und die
Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.
3.
Die Fachkommission erachtet eine
bedingte Entlassung des A.___ für verfrüht.
4.3
Zum bisherigen Therapieverlauf
äussert sich die Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG (nachfolgend
UPD) mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (gegenüber dem AJUV): Der
Beschwerdeführer sei in der Regel wöchentlich bzw. zweiwöchentlich zu
psychotherapeutischen Gesprächen in der JVA [...] aufgeboten worden. Im
Berichtszeitraum von Januar bis Mai 2024 hätten acht Einzelsitzungen
stattgefunden. In der Einzeltherapie hätten sich wiederholt narzisstische Züge,
wie zum Beispiel eine hohe Anspruchshaltung, hohe Selbstbezogenheit, Ausdruck
von Überlegenheit gegenüber anderen, erhöhte Kränkbarkeit und Konkurrenzdenken
gezeigt. Die Symptome hätten sich im Verlauf der therapeutischen Laufbahn
verbessert und seien in einem eher leichten Ausmass vorhanden. Legalprognostisch
bzw. zu möglichen Vollzugsöffnungen hält die UPD fest, dass ein offenes Setting
empfohlen werde. Dagegen sei eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt
(und ohne Bewährung im offenen Vollzug) verfrüht. Therapiebedarf sei gegeben.
4.4
Die JVA [...] beschreibt im Bericht
vom 8. Mai 2024 den zwischenzeitlichen Verlauf des Vollzugs des
Beschwerdeführers. Dieser rechne mit einer baldigen Versetzung in den offenen
Vollzug. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Wochen vor allem auf
seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer konzentriert. Daneben wolle er ein
Fernstudium der Rechtswissenschaften absolvieren. Dabei zeige er sich
ehrgeizig, zielstrebig und teilweise fordernd. Um die Zulassungsprüfung zu
bestehen, müsse er etlichen Schulstoff auf gymnasialer Ebene nachholen. Im
Berichtszeitraum hätten am 29. Januar und am 19. April 2024 polizeilich
begleitete Ausgänge stattgefunden. Diese seien gemäss den Vorgaben verlaufen. Der
Beschwerdeführer habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Der
Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum nie disziplinarisch angegangen werden
müssen. Insgesamt könne weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verhalte sich in der JVA [...] und auf den Ausgängen
höflich, respektvoll und regelkonform. Er erfülle die Ziele des Vollzugsplanes.
Eine Versetzung in den offenen Vollzug solle angestrebt werden.
5.1
Vorliegend nicht zu bestreiten ist,
dass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 StGB für die Prüfung
einer bedingten Entlassung gegeben sind: Der Beschwerdeführer wurde zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafbeginn war der 19. Juni 2009
(unter Mitberücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft), mithin ist die
Mindeststrafdauer von 15 Jahren per 18. Juni 2024 erfüllt. Ein Vollzugsbericht
der JVA [...] liegt vor; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zum
beabsichtigten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (für die weitere
Beurteilung unerheblich ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 24. April 2024 explizit auf das rechtliche Gehör verzichtet hat).
5.2
In materieller Hinsicht verlangt
Art. 86 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung, dass das Verhalten des
Gefangenen dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere
Verbrechen und Vergehen begehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer
Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung
zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024
fügt die Beschwerdegegnerin an, dass der Grundsatz, wonach die bedingte
Entlassung die Regel darstelle, bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eben
gerade nicht gelte. Diese Meinung wird von der Lehre mit dem Hinweis, es finde
sich im Gesetz keine entsprechende Grundlage, deutlich in Frage gestellt
(Trechsel/Aebersold: in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, N 1 zu Art. 86 StGB). Auf diesen
Punkt hat ebenso das Bundesgericht Bezug genommen und festgehalten, dass in den
Gesetzesmaterialien nicht gesagt werde, es müssten bei einer bedingten
Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe andere Voraussetzungen erfüllt
sein als bei den übrigen Freiheitsstrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2016
vom 31. Oktober 2016, E. 5.3.2.).
Die vorliegende Prüfung der
Legalprognose des Beschwerdeführers stützt sich denn auch auf die in Lehre und
Rechtsprechung allgemein anerkannten Kriterien für die bedingte Entlassung.
5.3
Der Entscheid über die bedingte
Entlassung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten
Umstände vorzunehmen.
Betreffend das Vorleben des
Beschwerdeführers sowie das Tatgeschehen, welches zur Ausfällung einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt hat, kann im Wesentlichen auf das
Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2014 verwiesen werden. Vom
Beschwerdeführer wird auch heute nicht in Abrede gestellt, dass sein Vorleben
bereits früh belastet war. Ebenso ist nicht von der Hand zu weisen, dass den
Beschwerdeführer an der Anlasstat bzw. den Anlasstaten ein ausserordentlich
schweres Verschulden getroffen hat, welches gemäss Strafentscheid auf der Skala
ganz oben anzusiedeln ist. Als Motiv für die Taten seien Habgier und extremer
Egoismus zu nennen. Der Beschwerdeführer habe zu möglichst viel Geld kommen
wollen und das resp. die Opfer hätten nicht überleben dürfen, damit er als
(Mit-)Täter nicht erwischt werde. Die Tatausführung sei an Grausamkeit,
Kaltblütigkeit und Gefühlskälte nicht mehr zu überbieten (Urteil vom 27. Januar
2014, E. 2.4).
5.4
Zum Verhalten im Strafvollzug kann
dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er sich regelkonform verhält.
Gemäss den Ausführungen der JVA [...] (Vollzugs- resp. Ergänzungsbericht vom
28.
Dezember 2023 bzw. vom 8. Mai 2024) ist der Beschwerdeführer im
Vollzugsalltag kooperativ und angepasst. Zudem sind die (mit Verfügung vom 17.
Dezember 2021) bewilligten Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei ohne
Probleme verlaufen (vgl. etwa den Bericht der JVA [...] vom 13. Mai 2024). Insgesamt
ist das Vollzugsverhalten und der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in der
JVA [...] somit positiv zu berücksichtigen.
Kritisch ist hingegen der bisherige Therapieverlauf
des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Bericht UPD vom 10. Mai 2024). Die UPD stellen
in den Einzeltherapien in der JVA [...] wiederholt narzisstische Züge, wie eine
hohe Anspruchshaltung und eine hohe Selbstbezogenheit fest. Offenbar zeigen
sich dieselben Symptome im Gruppenkontext. Gemäss der UPD haben sich die
Symptome im Laufe der therapeutischen Laufbahn zwar gebessert, jedoch ist nach
wie vor eine Haltung feststellbar, die stark fordernd (etwa betreffend die
Kompetenzen der Fachverantwortlichen oder der Therapeuten) und wenig
fehlerbewusst ist. Die Therapiewilligkeit beschreibt die UPD aktuell als nicht
wirklich intrinsisch motiviert. Offenbar gehe es dem Beschwerdeführer
vorwiegend darum die Ausgänge vor- und nachzubearbeiten, um damit die
behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Die UPD sieht den Therapiebedarf nach
wie vor als gegeben (obwohl sie die therapeutische Beeinflussbarkeit als
moderat einschätzt). Legalprognostisch sieht die UPD eine Verbesserung des
Rückfallrisikos. Ein offenes Setting wird empfohlen, insbesondere um
therapeutische Fortschritte alltagsnäher zu überprüfen. Die UPD sieht jedoch
eine bedingte Entlassung ohne Bewährung im offenen Vollzug als verfrüht.
Diese Einschätzung deckt sich mit anderen
Fachmeinungen. So sieht Dr. med. B.___ die Therapiebereitschaft beim
Beschwerdeführer zwar zunehmend intrinsisch motiviert, was als günstig gewertet
wird, jedoch ist aus seiner Sicht fraglich, ob die Auseinandersetzung vertieft
und authentisch erfolgt (dazu Bericht vom 4. Januar 2024, S. 48). Ebenso sieht
der Gutachter eine gewisse Veränderung bei der Erarbeitung von
Präventionsstrategien. In der Gesamtheit empfiehlt Dr. med. B.___ eine weitere Progression
der Vollzugsbedingungen hin zu einem offenen Setting. Dies vor allem, um die
therapeutischen Erfolge zu validieren. Vollzugslockerungen sollen gemäss dem
Gutachter sukzessive vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine
unmittelbare bedingte Entlassung wird dagegen nicht empfohlen.
Wie bereits erwähnt, erachtet gleichfalls
die KoFako eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als verfrüht
(Dispositiv der Beurteilung vom 17. April 2024). Für möglich hält die
Fachkommission dagegen den Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen
Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und
Urlauben. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sich der Beschwerdeführer
weiterhin bewährt, die therapeutischen Behandlungen fortführt und die
Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.
5.5
Zusammenfassend kann Folgendes
festgehalten werden:
Das Vorleben des Beschwerdeführers ist
bereits sehr früh durch Verhaltensauffälligkeiten (etwa disziplinarische
Probleme in der Schulzeit) geprägt. Die ausbildungsmässige und berufliche
Historie des Beschwerdeführers ist durch Misserfolge und oft von wenig
Durchhaltevermögen geprägt. Früh zeigte sich ebenso ein problembehafteter
Umgang mit Geld bzw. erstes deliktisches Verhalten (vgl. etwa Gutachten C.___,
S. 9 ff.). Von extremem Egoismus und Gefühlskälte war letztlich das
Tatgeschehen geprägt, das zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
führte. Die übermässige Selbstbezogenheit und das Gefühl der Überlegenheit
gegenüber anderen schweben als prägende Merkmale in der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers nach wie vor mit. Sehr wohl hat im Rahmen des Strafvollzugs
in dieser Hinsicht ein gewisser Wandel stattgefunden. Von den Fachpersonen wird
eine sich abzeichnende Auseinandersetzung mit dem eigenen Anteil am Geschehenen
beschrieben. Die Schuld betreffend die Anlasstat wird nicht mehr nur bei
anderen verortet. Der Beschwerdeführer hält in seiner am 30. August 2024
eingereichten (undatierten) persönlichen Stellungnahme selber fest, dass er vor
15.
Jahren den grössten Fehler seines Lebens begangen habe und es nichts gebe, was
seine Tat je wieder gutmachen könne. Gutachterlich wird ebenso festgehalten,
dass etwa im Kriterienbereich der sozialen Kompetenz (Durchhaltewillen,
adäquates Verhalten etc.) eine Verbesserung feststellbar sei (siehe
Ergänzungsgutachten Dr. med. B.___ vom 4. Januar 2024). Ob und inwieweit
die Motivation des Beschwerdeführers, sich therapeutisch mit sich und dem
Geschehenen auseinanderzusetzen, tatsächlich vertieft ist, wird hingegen
nachvollziehbar hinterfragt. Der Behandlungsbedarf kann kaum ernsthaft in
Abrede gestellt werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet im
Grundsatz die gutachterlichen Einschätzungen (von Dr. med. B.___) sowie die
Beurteilung der KoFako nicht (siehe Beschwerdeschrift, S.7). Insbesondere wird
der Vorinstanz nicht widersprochen, wenn diese ausführt, die Legalprognose
falle zwischenzeitlich günstiger aus, sei aber weiterhin belastet und der
Behandlungsbedarf bestehe fort bzw. es gebe Therapiethemen, die es vom
Beschwerdeführer zu bearbeiten gelte. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass
die benötigten Behandlungsfelder nicht im geschlossenen Strafvollzug zur
Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die
benötigten Übungsfelder eröffnet und mit den flankierenden Bewährungsauflagen
überwacht. Letztere würden ebenso eine kontinuierliche Weiterbehandlung
stützen. Zu den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen verweist
der Beschwerdeführer auf seine signifikant verbesserte Ausbildungssituation.
Zudem habe er eine Arbeitsstelle angeboten bekommen, die ihm die benötigten
finanziellen Mittel sichern würde, um seine hoch gesteckten Ausbildungsziele zu
verfolgen. Die Wohnsituation sowie die familiäre Integration seien ebenfalls
sichergestellt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die zu
erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung nicht als
gesichert angesehen werden können. Sehr wohl konnte der Beschwerdeführer seine
berufliche Situation verbessern. Zu bedenken gilt es hier aber, dass diese vor
der Anlasstat kaum konstant und wenig erfolgreich war. Eine abgeschlossene
Berufsausbildung konnte der Beschwerdeführer damals nicht vorweisen. Längerfristige
Arbeitsverhältnisse bestanden nicht. Fragezeichen müssen ebenso bezüglich des
angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften an einer Fernuni angebracht
werden. Der Weg zu einem entsprechenden Abschluss wird – selbst mit Blick auf
den offenbar bestehenden Ehrgeiz des Beschwerdeführers – sicherlich lang und
beschwerlich werden. Hier verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass ein
möglicher Erfolg dieses Studiums nicht per se durch eine bedingte Entlassung
verbessert wird. Die Meinung des Beschwerdeführers, durch einen entsprechenden
Abschluss möglichst rasch eine tragfähige finanzielle Basis schaffen zu können
(viel Geld zu verdienen), darf mehr als nur hinterfragt werden. Der
Realitätsbezug zu den persönlichen Möglichkeiten und Grenzen darf nach wie vor
als eingetrübt bezeichnet werden; eine gewisse übersteigerte Selbstwahrnehmung ist
dabei nicht vollends von der Hand zu weisen. Ob und wie tragfähige Strategien
in Freiheit bei einem Scheitern dieser Pläne aussehen könnten, ist offen. Der
Beschwerdeführer scheint sich darüber wenig bewusst zu sein.
Die Verbindung des Beschwerdeführers zu
seiner Familie ist durch den Strafvollzug nicht abgebrochen. Dies zeigen die
begleiteten Ausgänge in der JVA [...]. Nichtsdestotrotz ist nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer offenen Wohn- und Lebenssituation
bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug ausgeht. Daran vermag die ins Recht
gelegte Bestätigung des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4)
über eine Wohnmöglichkeit im Kreise von dessen Familie nichts zu ändern. Die nachhaltige
Tragfähigkeit des Empfangsraums ist damit in keiner Weise belegt (zumal der
Bruder offenbar oft auslandsabwesend ist). An dieser Stelle kann auf das
Gutachten vom 23. September 2023 hingewiesen werden, insoweit dort
hervorgehoben wird, dass solche protektiven Umstände beim Beschwerdeführer
schon vor den Anlassdelikten vorhanden waren und ihn trotzdem nicht von
strafbarem Handeln abhielten. Selbst wenn die heutige Ausgangslage eine andere
ist als 2009, so ist ein gefestigter Empfangsraum mit Blick auf die Gesamtumstände
(Vorleben, Täterpersönlichkeit, berufliche und finanzielle Gegebenheiten und Möglichkeiten)
des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung.
Die angefochtene Verfügung stützt sich
auf mehrere ausgewiesene Fachmeinungen, die allesamt eine bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug als verfrüht erachten. In nachvollziehbarer Weise wird
dargelegt, dass Risikostrategien für ein Leben ausserhalb des Strafvollzugs zu
wenig verfestigt und geprüft sind. Es muss im Falle des Scheiterns der heutigen
Lebenspläne des Beschwerdeführers in Freiheit von einer nicht unerheblichen
Rückfallgefahr für Vermögens- und Gewaltdelikte ausgegangen werden (auch wenn
die Rezidivwahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte als niedrig angesehen wird).
Dies zeigt ebenso die durchaus durchzogene Motivation des Beschwerdeführers an
weiteren Therapiefortschritten. All dies wird im Rahmen der geplanten,
schrittweisen Vollzugsöffnungen weiter angegangen werden müssen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Kanton Solothurn die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt
Damian Cavallaro macht
mit Kostennote vom 30. August 2024 einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend.
Dabei weist der Rechtsvertreter für die Arbeit an den Eingaben an das Gericht,
den entsprechenden Schreiben an seinen Mandanten und das Aktenstudium alleine schon
16,75 Stunden Aufwand aus. Dieser Aufwand erscheint – in Anbetracht der sich hier
im Verfahren stellenden Fragen und mit Blick auf vergleichbare Fälle – als zu
hoch. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlicher Aufwand vor Einleitung
des vorliegenden Verfahrens im Umfang von 1,25 Stunden sowie eine weitere
persönliche Besprechung von 2 Stunden mit dem Beschwerdeführer in der JVA [...]
während des laufenden Beschwerdefahrens notwendig gewesen sein sollen. Es
rechtfertigt sich deshalb eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen
Aufwandes um 5 Stunden. Mithin ist der Aufwand des Rechtsvertreters auf 16,25
Stunden festzusetzen, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von
CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]
sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022),
zuzüglich Auslagen von CHF 175.30 und 8,1 % MwSt. zu entschädigen ist.
Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege
von CHF 3'527.10, welche Rechtsanwalt Damian Cavallaro durch den Kanton
Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, wird auf CHF 3'527.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann