VWBES.2024.206
Baubewilligung Mobilfunkantenne
20. Mai 2025Deutsch24 min
Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. Die von [...] erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. D.___
3. Swisscom
(Schweiz) AG, vertreten durch Stephan Kratzer,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 21.
Oktober 2021 bei der Baudirektion [...] ein Baugesuch für den Neubau einer
Mobilfunkanlage (mit Mast, Systemtechnik und Antennen) auf GB [...] Nr. [...]
ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Arbeitszone 1, Bauklasse 4. Nach §
14 Abs. 1 des Zonenreglements der Stadt [...] vom 2. Juli 2002 sind in dieser
Zone Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige
Wohnungen zugelassen.
2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022
(eröffnet mit Schreiben vom 16. Januar 2023) erteilte die D.___ dem Vorhaben
unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache
von A.___ und Mitunterzeichner wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
3. Auf eine am 30. Januar 2023 (Datum
Posteingang) dagegen erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bau- und
Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. Die von [...] erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum
Posteingang) wurde vom BJD teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
Den Beschwerdeführern wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 zur
Bezahlung auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung erhob C.___ im
Namen von A.___, [...], B.___, [...] mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:
1.
Die Entscheide der
Vorinstanz seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der
Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung
sei zu widerrufen.
In der ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 8. August 2024 wurde zudem folgender Antrag gestellt:
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 26. August 2024 wurde festgestellt, dass lediglich B.___ die Beschwerde
mitunterzeichnet hat (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und als Beschwerdeführer A.___
und B.___ gelten, beide vertreten durch C.___ (vgl. Ziff. 4 der Verfügung; vgl.
auch nachfolgend Ziff. II E. 2).
6. Die Swisscom (Schweiz) AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
7. Am 6. September 2024 schloss das BJD
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Die Baudirektion [...] verwies mit
Eingabe vom 19. September 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung
vom 20. April 2023.
9. Mit Eingabe vom 24. September 2024
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Bemerkungen.
10. A.___ und B.___ reichten mit Eingabe
vom 11. Oktober 2024 eine Replik ein.
11. Die Beschwerdegegnerin verzichtete
mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Kostennote sowie
auf weitere Bemerkungen.
12. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024
reichten A.___ und B.___ eine Fotomontage ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 20. September 2021 zu
entnehmen und mit 755.2 m angegeben.
Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass
für die zu beurteilende Mobilfunkanlage – nebst herkömmlichen – auch adaptiv
betriebene Antennen mit 16 separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays)
vorgesehen sind, wodurch der Korrektur-Faktor zur Anwendung gelangt (vgl.
Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, NISV, SR 814.710). Die Beschwerdeführer verkennen, dass dies keinen
Einfluss auf die Berechnung des Einspracheperimeters hat. Ihre diesbezüglichen Vorbringen
(vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 8. August 2024, N 7 - 12) und die Verweise
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbehelflich.
Die Fachstelle (das Amt für Umwelt
[nachfolgend AfU]) hat anlässlich der Beurteilung vom 2. November 2021 schriftlich
bestätigt, dass die Resultate der Immissionsberechnungen betreffend die
nichtionisierende Strahlung korrekt sind. Zudem ist auch das AfU zum Ergebnis
gelangt, dass der Einspracheperimeter vorliegend 755.2[2] m beträgt. Es
bestehen keine Anhaltspunkte, dass Angaben und Berechnungen im
Standortdatenblatt vom 20. September 2021 nicht korrekt sind. Die Berechnung
des Einspracheperimeters ist folglich nicht zu beanstanden.
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat
am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch
die angefochtene Verfügung (formell) beschwert. Auf seine Beschwerde ist im
Grundsatz einzutreten. Streitgegenstand im Zusammenhang mit seiner Beschwerde ist,
ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Soweit der Beschwerdeführer
materiellrechtliche Einwände gegen die Verfügung des BJD erhebt, ist darauf
nicht einzutreten.
Auch B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) hat am vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren
teilgenommen. Sie wohnt innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch den
angefochtenen Entscheid (auch materiell) beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin
kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.
Nach § 2 f. des Gesetzes über die
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) gilt im
Kanton Solothurn das Anwaltsmonopol. Grundsätzlich darf nur ein im
Anwaltsregister eingetragener Rechtsbeistand regelmässig vor solothurnischen
Gerichten auftreten. Eine gelegentliche Vertretung ist aber auch anderen
handlungsfähigen Personen gestattet (§ 2 Abs. 2 AnwG). C.___ hat in den letzten
Jahren bereits mehrfach als Parteivertretung vor Verwaltungsgericht gewirkt.
Zukünftig ist nicht mehr von einer gelegentlichen Vertretung auszugehen. Für
das vorliegende Verfahren wird die Vertretung durch C.___ hingegen (noch)
akzeptiert.
4.
Weder auf der Beschwerde noch auf
einer Vollmacht findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers. Ob er C.___
tatsächlich rechtsgenüglich bevollmächtigt hat, kann aber offenbleiben (vgl.
voranstehend Ziff. I E. 5). Wie sich sogleich zeigen wird, ist das BJD zu Recht
nicht auf seine Beschwerde eingetreten.
5.1
Das BJD trat auf die Beschwerde
nicht ein, da sich der Wohnort des Beschwerdeführers nicht innerhalb des
Einspracheperimeters befinde und auch sein Anstellungsverhältnis bzw. seine
Arbeitstätigkeit innerhalb des Perimeters keine Legitimation begründe. Zu
prüfen ist, ob das BJD zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.
5.2
Der Beschwerdeführer muss anhand der
Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner
Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertieft
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies unterlässt, verkommen
seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu
genügen vermag.
5.3
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten
Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden
Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001
E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des
Anlagegrenzwertes der NISV ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit
Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,
herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002
[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2).
Der Wohnort des Beschwerdeführers
befindet sich mit einer Distanz von etwa 1'460 m zur geplanten
Mobilfunkanlage ausserhalb des Einspracheperimeters, welcher sich auf 755.2 m beläuft.
Gestützt auf seinen Wohnort vermag der Beschwerdeführer somit keine
Beschwerdelegitimation abzuleiten.
5.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, er
verbringe regelmässig mehrere Stunden innerhalb des Einspracheradius und sei
somit stärker von der Strahlung der Antenne betroffen als die «normale»
Bevölkerung. Mit im Einspracheradius wohnenden Personen seien auch Personen
gemeint, die sich aus anderen Gründen, namentlich der Arbeit, häufig bzw.
dauernd im fraglichen Bereich aufhielten. Dabei sei nicht relevant, ob sich
diese Personen an einem OMEN aufhalten.
5.5
Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3
NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten (lit. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich
festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von unüberbauten
Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind
(lit. c). An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten. Unter Räume in
Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten,
können auch ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E. 2.4;
Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Im Zusammenhang mit der Legitimation
zur Beschwerde aufgrund eines Arbeitsplatzes ist – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – das Abstellen auf die OMEN naheliegend, da es sonst am
Nachweis der besonderen Betroffenheit (durch Strahlung) fehlt. Zudem ist ein
Aufenthalt im Freien (und eben nicht in einem Raum), am selben Ort bzw. in
einem räumlich begrenzten Bereich, in der Regel zeitlich stark begrenzt.
5.6
Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung, der Beschwerdeführer habe zwar belegt, dass er innerhalb des
Einspracheperimeters erwerbstätig sei, es fehle ihm aber an einem ständigen
Arbeitsplatz. Es gelangte zum Schluss, dass die räumliche Beziehungsnähe zum
streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei
nicht besonders berührt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
5.7
Als ständiger Arbeitsplatz gilt
gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein
Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen
Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen
nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen
Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl.
Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober
2024).
Das BJD setzte sich in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und schlüssig mit den vom Beschwerdeführer
eingereichten Belegen betreffend Arbeitsort und Arbeitspensum auseinander. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer arbeitet demnach an einzelnen Wochentagen als Zusteller von
Drucksachen. Im Arbeitsvertrag sind unter dem «Tourenlohn» 2.19 Std.
aufgeführt. Das BJD hat in E. 1 zutreffend erwogen, dass es hierfür keines
ständigen Arbeitsplatzes im Sinne der Vollzugsempfehlung zur NISV bedarf und
die Anwesenheit innerhalb des Einspracheperimeters für eine gewisse Zeit nicht
automatisch zur Beschwerde-Berechtigung führe.
Die durch den Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eingereichten Rechnungen zeigen mit Blick auf das Arbeitspensum an
der [...]strasse [...] und [...] in [...], folgendes Bild: für die Monate Juni
und Juli 2023 gesamthaft 16.5 Arbeitsstunden, für die Monate August und
September 2023 gesamthaft 17.5 Arbeitsstunden und für die Monate Oktober bis
Mitte Dezember 2023 gesamthaft 32 Arbeitsstunden. Auch der Erwägung des BJD,
wonach der Beschwerdeführer zwar innerhalb des Einspracheperimeters seine
Hauswartarbeiten verrichte, aufgrund des Arbeitsvolumens aber nicht von einem
ständigen Arbeitsplatz auszugehen ist, kann somit gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer bringt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der geltend gemachte
Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Einspracheperimeters aus
beruflicher Tätigkeit reicht somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit
und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen.
Nach dem Gesagten erweist sich seine
Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seine Rügen werden nachfolgend dennoch abgehandelt, da die Legitimation der
Beschwerdeführerin bejaht wurde.
6.1 Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung
(vgl. dazu auch untenstehend E. 10.1 f.) macht die Beschwerdeführerin eine
Gehörsverletzung geltend. Die Vorinstanz halte in der Verfügung fest, dass dem
AfU ein Fachbericht der [...] vorliege, verweigere
aber – wie auch das AfU – dessen Herausgabe. Es handle sich offenbar um ein
relevantes Gutachten, denn der Entscheid, dass nur ein Entsorgungskonzept
eingereicht werden müsse, aber keine vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der
Gewässer und des Trinkwassers erfolgen müssten, beruhe einzig darauf.
6.2 Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102
f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält,
die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum
Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt.
6.3 Es ist unbestritten, dass sich neben
dem Baugrundstück ein belasteter Standort befindet. Die von der Beschwerdeführerin
– gestützt auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt
worden sei – durch das Bauvorhaben befürchtete Verschmutzung des Bachs und des
Trinkwassers ist, wie sich nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 10.2),
nicht belegt. Auch sonst gibt es keinen Grund, die Beurteilung der Aktenlage
durch die Fachstelle (das AfU) in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hierzu Ziff. II
E. 10.2). Die Beschwerdeführerin war auch ohne den Bericht der [...]
(betreffend die abfallrechtliche und bautechnische Untersuchung vom 3. Juni
2011) in der Lage, die Verfügung des BJD vom 11. Juni 2024 sachgerecht
anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Der
durch die Beschwerdeführerin beantragten Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist daher keine Folge zu geben.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die
Anwendung eines Korrekturfaktors sei unzulässig und verletze das
Umweltschutzgesetz bzw. das Vorsorgeprinzip. Im Wesentlichen macht sie geltend,
das Schutzniveau der Anwohnenden verschlechtere sich durch die Anwendung des
Korrekturfaktors, da die tatsächlich auftretende elektrische Feldstärke
deutlich höher liege als ohne dessen Anwendung.
7.2 Das Bundesgericht hat sich in der
jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des Korrekturfaktor
auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 dessen
Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die Anwendung
des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen
Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des
Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1
NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend
Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin vermag dem mit ihren Rügen nichts Gegenteiliges
entgegenzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,
Antennenstandorte seien gemeinsam zu nutzen. Da die nächste Mobilfunkanlage der
Firma Sunrise weniger als 100 m vom geplanten Standort entfernt und bereits in
Betrieb sei, hätte geprüft werden müssen, ob die Mobilfunkanlagen hätten
zusammengelegt werden können. Es sei zu vermeiden, Mobilfunkanlagen in der
Umgebung von Baudenkmälern anzubringen. Es hätte eine Standortevaluation
durchgeführt werden müssen.
8.2 Wie die Beschwerdeführerin korrekt
ausführt, befindet sich in einer Distanz von ca. 90 m zum geplanten Standort
eine Mobilfunkanlage der Sunrise (Standort abrufbar auf dem auf dem Geoportal
des Bundes: https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403
zuletzt besucht am 13. Mai 2025). Mobilfunkantennen werden dort errichtet, wo
sich die Nutzerinnen und Nutzer befinden und der Bedarf an Gesprächs- und
Datenkapazitäten am grössten ist. Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.
https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/ zuletzt besucht am
13. Mai 2025). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im
öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom
31. Januar 2011 E. 4.3). Für eine Evaluation geeigneter Standorte wurde
zwischenzeitlich, basierend auf dem Dialogmodell, eine Vereinbarung für die
Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Mobilfunkanbietern
ins Leben gerufen (vgl. Mobilfunkanlagen, Vereinbarung über die
Standortevaluation und - koordination zwischen dem Bau- und Justizdepartement
des Kantons Solothurn [BJD], dem Verband Solothurner Einwohnergemeinden [VSEG]
und den Mobilfunkanbietern Swisscom, Salt und Sunrise, abrufbar auf der
Internetseite des AfU:
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
innerhalb der Bauzone oftmals Mobilfunkanlagen in geringem Abstand erstellt
werden und es vorliegend keiner (ausführlichen) Standortevaluation bedarf, da
die geplante Mobilfunkanlage weder ausserhalb der Bauzone liegt noch
Erhaltungsziele tangiert werden, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl.
nachfolgend Ziff. II E. 9.4). Da die geplante Mobilfunkanlage die Vorschriften
NISV und die baurechtlichen Vorschriften einhält, ist die Baubewilligung zu
erteilen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
9.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, das [...]viadukt präge weite Teile des Ortsbilds, sei von besonderer
Schönheit und stehe aus diesen Gründen unter Schutz (ISOS und Schutz von
kommunaler Bedeutung). Zum Schutz eines Kulturobjekts gehöre auch der Schutz
seiner unmittelbaren Umgebung, wie dies auch in der Publikation «Schutz der
Umgebung von Denkmälern» des Bundesamtes für Denkmalpflege vom 22. Juni
2018 entnommen werden könne. Die Vorinstanz habe sich zwar eingehend damit
auseinandergesetzt, ob ein Eingriff am Schutzobjekt selbst durch die geplante
Mobilfunkantenne vorgenommen werde, habe aber nicht beurteilt, ob und welche
Auswirkungen die Antenne auf die Wahrnehmung und damit auf die Umgebung des
Viadukts habe und ob damit in das Schutzziel (Schutzziel A gemäss ISOS)
eingegriffen werde. Selbstverständlich werde kein Eingriff an der Bausubstanz
des Viadukts vorgenommen, wohl aber die Umgebung dermassen verändert, wodurch
das Viadukt in seiner Erscheinung und trotz seiner Grösse in den Hintergrund
trete. Die Auswirkungen auf das Ortsbild und das Denkmal seien vorliegend
einschneidend, da die Antenne das Viadukt überrage und aufgrund seiner
grosskubigen, dominanten Antennenpanels und dem starken Mast das Viadukt
optisch in zwei Teile trenne. Die geplante Antenne dominiere das Bild
vollständig. In solchen Fällen müsste, selbst wenn die Beeinträchtigung nur gering
sei, eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Dazu müsse entweder die ENHK
oder der Heimatschutz beigezogen werden.
Es sei stossend, dass die
Mobilfunkbetreiberin eine Visualisierung eingereicht habe, die auf Basis des zu
niedrigen Profils erstellt worden sei. Eine neue Visualisierung sei nicht
eingereicht worden. Das Bundesamt für Denkmalpflege schreibe ausdrücklich, dass
bei der Beurteilung der Wirkung eines Bauvorhabens auf die Umgebung die
Fachstellen der Denkmalpflege beigezogen werden müssten. Aus den Ausführungen
der Vorinstanz gehe nicht hervor, weshalb sie selbst dazu befähigt sei, die
Wirkung des geplanten Bauvorhabens zu beurteilen und die Beurteilung durch eine
Fachstelle zu ersetzen. Zu behaupten, die Antenne hätte keine rechtlich
relevanten Auswirkungen auf das [...]viadukt, sei absurd. Schliesslich solle
die Antenne unmittelbar vor das Viadukt gebaut werden, wobei die viel befahrene
[…]strasse besten Blick auf das Antennenprofil und das dahinterliegende Viadukt
gewähre.
Die Vorinstanz habe sich nur
oberflächlich mit der Sache auseinandergesetzt und halte einfach fest, was
alles nicht zutreffe (keine räumliche und historische Qualität im Perimeter des
ISOS-Gebiets, kein fassadenbildender Charakter der Anlage, keine grössere
Überbauung, kein Eingriff in das Schutzziel des [...]viadukts). Es bleibe
vollkommen im Dunkeln, warum die Vorinstanz auf diese Schlüsse komme.
Fragwürdig sei die Bemerkung, dass aufgrund der Ausführungen der Heimatschutz
nicht einbezogen werden müsse.
9.2 Das BJD führte in E. 7 der
angefochtenen Verfügung aus, das Schutzziel des [...]viadukts werde durch das
Bauvorhaben nicht tangiert und könne weiterhin verfolgt werden. Dem ISOS sei zu
entnehmen, dass dem Bereich «U-Ri X» keine besondere räumliche oder
architektonisch historische Qualität zukomme. Es seien lediglich Massnahmen zu
ergreifen, um diesen Bereich vor grösseren Überbauungen zu schützen. Eine
Mobilfunkanlage als bauliche, nicht fassadenbildende Anlage, stelle keine
grössere Überbauung dar. Weder sei ein Eingriff in das Schutzziel dieses
Bereichs noch in die Substanz des [...]viadukts ersichtlich. Eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] liege folglich nicht vor und
das Bauvorhaben sei zulässig.
9.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst
eine Fotomontage eingereicht, in welcher die geplante Mobilfunkanlage aus
unterschiedlichen Blickwinkeln ersichtlich ist. Damit war die
Beschwerdeführerin hinlänglich über die räumliche Wirkung des Bauvorhabens
informiert. Sie kann daher nicht mehr geltend machen, die Swisscom (Schweiz) AG
habe eine weitere Visualisierung einzureichen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin habe eine Visualisierung der geplanten Antenne einzureichen,
wird abgewiesen. Ebenso ist die beantrage Beurteilung der Wirkung der Antenne
auf die Umgebung bzw. das Schutzobjekt durch eine Fachstelle für Denkmalpflege,
wie sich noch zeigen wird, nicht erforderlich.
9.4 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) bestimmt, dass der Bund, seine
Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben
dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche
Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Falls keine
Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch
kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Erteilung einer
Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt aber eine Bundesaufgabe nach
Art. 2 NHG dar, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3
Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.1 f.).
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler
Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs-
oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR
451.12) stellen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben Eingriffe, die keine
Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung
der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige
Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes
Interesse rechtfertigen lassen.
[...] ist im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; [...]) verzeichnet.
Das [...]viadukt steht unter Schutz (Erhaltungsziel A). Das Bauvorhaben ist
ca. 50 m vom [...]viadukt entfern und liegt – entgegen der Angabe in der
angefochtenen Verfügung – im Bereich der Umgebungszone «XI» (und nicht im
Bereich der Umgebungsrichtung «X»). Dem Bereich «XI» kommt gemäss dem ISOS (wie
auch dem Bereich «X») weder besondere räumliche noch architektonisch
historische Qualität zu. Die Bebauung wird im ISOS als ungeordnet bezeichnet. Das
Erhaltungsziel ist mit «b» angegeben (empfindlicher Teil des Ortsbildes, d.h.
häufig überbaut; Bereich soll vor überdimensionierter Überbauung bewahrt
werden, vgl. Erläuterungen zum ISOS).
Die geplante Mobilfunkanlage weist eine
Höhe von 25 m auf. Mobilfunkanlagen verfügen technisch bedingt über keinen
grossen Spielraum betreffend die Gestaltung und sind in der Regel gut sichtbar.
Auch wenn bei einer Entfernung von 50 m nicht geradezu von einer grossen
Distanz gesprochen werden kann, gilt: Allein der Umstand, dass aus gewissen
Perspektiven ein geschütztes Objekt zusammen mit einer Antenne wahrgenommen
wird, bedeutet nicht, dass diese das Schutzobjekt massgeblich beeinträchtigt
(Urteile des Bundesgerichts 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 5.5). Die
Mobilfunkanlage soll in der Bauzone (Arbeitszone) zu liegen kommen und ist
zonenkonform. Das [...]viadukt ist gemäss Eintrag im ISOS 288 m lang und
verfügt über 14 Hausteinbögen. Das Erscheinungsbild des [...]viadukts ist
mächtig, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie
behauptet, die geplante Mobilfunkanlage lasse dieses in den Hintergrund treten.
Dies umso weniger, als dass sich in der Umgebung des Viadukts bereits andere
Bauten (u.a. Gewerbebauten auf der Südseite und Hochhäuser auf der Nordseite) befinden.
Zudem sind auf dem Viadukt visuell gut wahrnehmbare, vertikale Fahrleitungsmaste
vorhanden, welche die geplante Mobilfunkantenne unauffällig(er) in Erscheinung
treten lassen. Der geplanten Mobilfunkanlage kommt daher lediglich eine
untergeordnete zusätzliche Wirkung zu und sie fügt sich in die in ihrer
unmittelbaren Umgebung liegenden, bereits bestehenden Bauten ein, welche nicht
homogen sind. Sie ist denn auch nicht als überdimensionierte Baute zu
qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete optische Zweiteilung
des Viadukts ist nicht auszumachen, auch wenn eine gewisse Sichtbarkeit
vorhanden ist. Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage das Schutzziel des [...]viadukts
bzw. die Umgebung desselben beeinträchtige, wird von der Beschwerdeführerin
nicht genügend dargelegt. Erhaltungsziele – auch umliegender Objekte – werden
durch das Bauprojekt nicht tangiert und eine Begutachtungspflicht ist nicht
auszumachen. Folglich war auch keine vertiefte Interessensabwägung durch das
BJD vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] ist nach
dem Gesagten zu verneinen. Im Übrigen, und mit Blick auf die voranstehenden
Ausführungen, käme die Rückweisung der Sache, ginge man von einer geringfügigen
Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts aus, einem formellen Leerlauf gleich,
da vorliegend die Interessen an einer konzessionskonformen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen
offensichtlich überwiegen und höher zu gewichten sind als die Interessen an der
grösstmöglichen Schonung des Inventar-Objekts. Das Bauen in der Umgebung eines
Schutzobjekts soll denn auch nicht verunmöglicht werden. Die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt unbegründet.
10.1 Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, die geplante Antenne solle im Perimeter eines
Ablagerungsstandortes einer Kehrichtdeponie erstellt und dabei sollen Pfähle
gesetzt werden. Direkt neben dem Antennenstandort verlaufe ein eingedolter,
aber nicht hermetisch abgedichteter Bach. Auf der Westseite befinde sich ein
Trinkwasserreservoir. Durch das Erstellen der Antenne sei eine Verschmutzung
des Bachs und des Trinkwassers möglich. Die Befragung älterer Menschen in [...]
habe ergeben, dass die [...]Deponie als einzige Deponie [...] über mehrere
Jahre betrieben worden sei. Dort seien alte Kinderwagen, Plastiktüten,
Geschirr, halbe Autos (ohne Entfernung des Öls), Radium- und Promethium-Reste
(für die Zifferblatt- und Zeigerherstellung), verschmutzte
Reinigungsflüssigkeiten für die Uhrenindustrie sowie verbrauchte Schmieröle mit
Schwermetallrückständen entsorgt worden. In der Kehrichtdeponie befänden sich
giftige Stoffe. Diese seien teilweise auch in sehr kleinen Mengen giftig. Würde
beispielsweise ein Depot Radium verletzt, könnten das Grund- und Trinkwasser
sowie der eingedolte Bach nachhaltig verschmutzt werden. Beim Bach bestehe
zudem die Gefahr, dass zahlreiche Lebewesen im unteren, nicht eingedolten Teil
sterben würden. In der Mülldeponie von Solothurn seien dieselben Abfälle
entsorgt worden und dort müsse nun eine sehr umfassende Sanierung durchgeführt
werden. Warum in […] einfach gebaut werden dürfe, sei nicht einzusehen.
Besondere Sorgfalt sei geboten, weil die genaue Belastungssituation im Bereich
der geplanten Antenne nicht bekannt sei, wie das AfU festhalte. Die Antenne in
einem ersten Schritt zu bauen und erst danach das Aushubmaterial untersuchen zu
lassen, berge die grosse Gefahr einer schwerwiegenden Schadenverursachung, ohne
vorzusorgen. Wenn die Untersuchung des Baugrunds dann giftige Stoffe zutage
fördere, sei es möglicherweise bereits zu spät, und das Grundwasser und der
Bach wären bald verschmutzt, da sich die tieferen Schichten auswaschen würden.
10.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit a der
Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung
oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht
sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig
werden.
Das AfU hat im vorinstanzlichen
Verfahren ausgeführt, das Bauvorhaben tangiere den belasteten
Ablagerungsstandort «im [...]; Kehricht-Hausmülldeponie», welcher bereits
altlastenrechtlich untersucht worden sei. Das geplante Bauvorhaben befinde sich
am Rand respektive auf der Perimetergrenze des belasteten Standorts. Es werde
davon ausgegangen, dass in diesem Teilbereich keine oder geringe Mengen an
Abfällen vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben
ein Sanierungsbedarf entstehe (vgl. Stellungnahme des AfU vom 28. April 2023,
in den Vorakten).
Die Beschwerdeführerin stützt ihre
Befürchtungen betreffend die Verschmutzung des Bachs und Trinkwassers einzig
auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt worden
sei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die schlüssigen Einschätzungen
der Fachstelle (des AfU) nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sonst besteht kein
Anlass, von den Einschätzungen der Fachstelle abzuweichen. Der an das
Baugrundstück angrenzende belastete Standort (GB [...] Nr. [...]) ist gemäss
dem kantonalen Kataster der belasteten Standorte (KbS, Standortnummer [...]) weder
überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Gemäss Angaben des AfU wird durch das
Bauvorhaben auch keine Sanierungsbedürftigkeit hervorgerufen. Sodann hat das
BJD mit der Aufnahme weiterer Auflagen in Ziff. 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sichergestellt, dass es im Zusammenhang mit dem Aushub
zu keiner Belastung der Umwelt kommt. Schliesslich ist die Mülldeponie «[...]»
auch nicht mit dem [...] vergleichbar. Bei letzterem haben die
Altlastenuntersuchungen ein anderes Bild gezeigt und die Ablagerungsstandorte
wurden als sanierungsbedürftig eingestuft (vgl. KbS Standortnummern [...]). Nach
dem Gesagten ist im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben weder
eine drohende Gefährdung der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) noch des
Bodens auszumachen. Auch haben keine umfangreicheren Untersuchungen des
Baugrunds angeordnet werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend
macht. Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei an die
erste Instanz zwecks gründlicher Abklärungen zurückzuweisen, wird abgewiesen.
11. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 -
109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. B.___ wurde erst später in das Verfahren aufgenommen,
weshalb von ihr noch kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Zudem sind die
materiellrechtlichen Prüfungen hauptsächlich wegen ihrer Rügen notwendig. Somit
haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind, zu
je ½ zu bezahlen. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in selber Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist keine zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde von B.___ wird
abgewiesen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3'000.00, je hälftig
zu CHF 1’500.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder