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Entscheid

VWBES.2024.206

Baubewilligung Mobilfunkantenne

20. Mai 2025Deutsch24 min

Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. Die von [...] erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch C.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. D.___

3. Swisscom

(Schweiz) AG, vertreten durch Stephan Kratzer,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 21.

Oktober 2021 bei der Baudirektion [...] ein Baugesuch für den Neubau einer

Mobilfunkanlage (mit Mast, Systemtechnik und Antennen) auf GB [...] Nr. [...]

ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Arbeitszone 1, Bauklasse 4. Nach §

14 Abs. 1 des Zonenreglements der Stadt [...] vom 2. Juli 2002 sind in dieser

Zone Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige

Wohnungen zugelassen.

2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022

(eröffnet mit Schreiben vom 16. Januar 2023) erteilte die D.___ dem Vorhaben

unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache

von A.___ und Mitunterzeichner wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde.

3. Auf eine am 30. Januar 2023 (Datum

Posteingang) dagegen erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. Die von [...] erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum

Posteingang) wurde vom BJD teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

Den Beschwerdeführern wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 zur

Bezahlung auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung erhob C.___ im

Namen von A.___, [...], B.___, [...] mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:

1.

Die Entscheide der

Vorinstanz seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der

Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung

sei zu widerrufen.

In der ergänzenden Beschwerdebegründung

vom 8. August 2024 wurde zudem folgender Antrag gestellt:

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 26. August 2024 wurde festgestellt, dass lediglich B.___ die Beschwerde

mitunterzeichnet hat (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und als Beschwerdeführer A.___

und B.___ gelten, beide vertreten durch C.___ (vgl. Ziff. 4 der Verfügung; vgl.

auch nachfolgend Ziff. II E. 2).

6. Die Swisscom (Schweiz) AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.

September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

7. Am 6. September 2024 schloss das BJD

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

8. Die Baudirektion [...] verwies mit

Eingabe vom 19. September 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung

vom 20. April 2023.

9. Mit Eingabe vom 24. September 2024

verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Bemerkungen.

10. A.___ und B.___ reichten mit Eingabe

vom 11. Oktober 2024 eine Replik ein.

11. Die Beschwerdegegnerin verzichtete

mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Kostennote sowie

auf weitere Bemerkungen.

12. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024

reichten A.___ und B.___ eine Fotomontage ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 20. September 2021 zu

entnehmen und mit 755.2 m angegeben.

Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass

für die zu beurteilende Mobilfunkanlage – nebst herkömmlichen – auch adaptiv

betriebene Antennen mit 16 separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays)

vorgesehen sind, wodurch der Korrektur-Faktor zur Anwendung gelangt (vgl.

Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung, NISV, SR 814.710). Die Beschwerdeführer verkennen, dass dies keinen

Einfluss auf die Berechnung des Einspracheperimeters hat. Ihre diesbezüglichen Vorbringen

(vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 8. August 2024, N 7 - 12) und die Verweise

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbehelflich.

Die Fachstelle (das Amt für Umwelt

[nachfolgend AfU]) hat anlässlich der Beurteilung vom 2. November 2021 schriftlich

bestätigt, dass die Resultate der Immissionsberechnungen betreffend die

nichtionisierende Strahlung korrekt sind. Zudem ist auch das AfU zum Ergebnis

gelangt, dass der Einspracheperimeter vorliegend 755.2[2] m beträgt. Es

bestehen keine Anhaltspunkte, dass Angaben und Berechnungen im

Standortdatenblatt vom 20. September 2021 nicht korrekt sind. Die Berechnung

des Einspracheperimeters ist folglich nicht zu beanstanden.

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat

am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch

die angefochtene Verfügung (formell) beschwert. Auf seine Beschwerde ist im

Grundsatz einzutreten. Streitgegenstand im Zusammenhang mit seiner Beschwerde ist,

ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Soweit der Beschwerdeführer

materiellrechtliche Einwände gegen die Verfügung des BJD erhebt, ist darauf

nicht einzutreten.

Auch B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) hat am vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren

teilgenommen. Sie wohnt innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch den

angefochtenen Entscheid (auch materiell) beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.

Nach § 2 f. des Gesetzes über die

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) gilt im

Kanton Solothurn das Anwaltsmonopol. Grundsätzlich darf nur ein im

Anwaltsregister eingetragener Rechtsbeistand regelmässig vor solothurnischen

Gerichten auftreten. Eine gelegentliche Vertretung ist aber auch anderen

handlungsfähigen Personen gestattet (§ 2 Abs. 2 AnwG). C.___ hat in den letzten

Jahren bereits mehrfach als Parteivertretung vor Verwaltungsgericht gewirkt.

Zukünftig ist nicht mehr von einer gelegentlichen Vertretung auszugehen. Für

das vorliegende Verfahren wird die Vertretung durch C.___ hingegen (noch)

akzeptiert.

4.

Weder auf der Beschwerde noch auf

einer Vollmacht findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers. Ob er C.___

tatsächlich rechtsgenüglich bevollmächtigt hat, kann aber offenbleiben (vgl.

voranstehend Ziff. I E. 5). Wie sich sogleich zeigen wird, ist das BJD zu Recht

nicht auf seine Beschwerde eingetreten.

5.1

Das BJD trat auf die Beschwerde

nicht ein, da sich der Wohnort des Beschwerdeführers nicht innerhalb des

Einspracheperimeters befinde und auch sein Anstellungsverhältnis bzw. seine

Arbeitstätigkeit innerhalb des Perimeters keine Legitimation begründe. Zu

prüfen ist, ob das BJD zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.

5.2

Der Beschwerdeführer muss anhand der

Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner

Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertieft

mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies unterlässt, verkommen

seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu

genügen vermag.

5.3

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten

Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden

Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001

E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des

Anlagegrenzwertes der NISV ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit

Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002

[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2).

Der Wohnort des Beschwerdeführers

befindet sich mit einer Distanz von etwa 1'460 m zur geplanten

Mobilfunkanlage ausserhalb des Einspracheperimeters, welcher sich auf 755.2 m beläuft.

Gestützt auf seinen Wohnort vermag der Beschwerdeführer somit keine

Beschwerdelegitimation abzuleiten.

5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, er

verbringe regelmässig mehrere Stunden innerhalb des Einspracheradius und sei

somit stärker von der Strahlung der Antenne betroffen als die «normale»

Bevölkerung. Mit im Einspracheradius wohnenden Personen seien auch Personen

gemeint, die sich aus anderen Gründen, namentlich der Arbeit, häufig bzw.

dauernd im fraglichen Bereich aufhielten. Dabei sei nicht relevant, ob sich

diese Personen an einem OMEN aufhalten.

5.5

Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3

NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten (lit. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich

festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von unüberbauten

Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind

(lit. c). An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten. Unter Räume in

Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten,

können auch ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E. 2.4;

Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Im Zusammenhang mit der Legitimation

zur Beschwerde aufgrund eines Arbeitsplatzes ist – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – das Abstellen auf die OMEN naheliegend, da es sonst am

Nachweis der besonderen Betroffenheit (durch Strahlung) fehlt. Zudem ist ein

Aufenthalt im Freien (und eben nicht in einem Raum), am selben Ort bzw. in

einem räumlich begrenzten Bereich, in der Regel zeitlich stark begrenzt.

5.6

Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung, der Beschwerdeführer habe zwar belegt, dass er innerhalb des

Einspracheperimeters erwerbstätig sei, es fehle ihm aber an einem ständigen

Arbeitsplatz. Es gelangte zum Schluss, dass die räumliche Beziehungsnähe zum

streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei

nicht besonders berührt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

5.7

Als ständiger Arbeitsplatz gilt

gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein

Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen

Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen

nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen

Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl.

Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober

2024).

Das BJD setzte sich in der angefochtenen

Verfügung nachvollziehbar und schlüssig mit den vom Beschwerdeführer

eingereichten Belegen betreffend Arbeitsort und Arbeitspensum auseinander. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer arbeitet demnach an einzelnen Wochentagen als Zusteller von

Drucksachen. Im Arbeitsvertrag sind unter dem «Tourenlohn» 2.19 Std.

aufgeführt. Das BJD hat in E. 1 zutreffend erwogen, dass es hierfür keines

ständigen Arbeitsplatzes im Sinne der Vollzugsempfehlung zur NISV bedarf und

die Anwesenheit innerhalb des Einspracheperimeters für eine gewisse Zeit nicht

automatisch zur Beschwerde-Berechtigung führe.

Die durch den Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz eingereichten Rechnungen zeigen mit Blick auf das Arbeitspensum an

der [...]strasse [...] und [...] in [...], folgendes Bild: für die Monate Juni

und Juli 2023 gesamthaft 16.5 Arbeitsstunden, für die Monate August und

September 2023 gesamthaft 17.5 Arbeitsstunden und für die Monate Oktober bis

Mitte Dezember 2023 gesamthaft 32 Arbeitsstunden. Auch der Erwägung des BJD,

wonach der Beschwerdeführer zwar innerhalb des Einspracheperimeters seine

Hauswartarbeiten verrichte, aufgrund des Arbeitsvolumens aber nicht von einem

ständigen Arbeitsplatz auszugehen ist, kann somit gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer bringt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der geltend gemachte

Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Einspracheperimeters aus

beruflicher Tätigkeit reicht somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit

und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen.

Nach dem Gesagten erweist sich seine

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seine Rügen werden nachfolgend dennoch abgehandelt, da die Legitimation der

Beschwerdeführerin bejaht wurde.

6.1 Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung

(vgl. dazu auch untenstehend E. 10.1 f.) macht die Beschwerdeführerin eine

Gehörsverletzung geltend. Die Vorinstanz halte in der Verfügung fest, dass dem

AfU ein Fachbericht der [...] vorliege, verweigere

aber – wie auch das AfU – dessen Herausgabe. Es handle sich offenbar um ein

relevantes Gutachten, denn der Entscheid, dass nur ein Entsorgungskonzept

eingereicht werden müsse, aber keine vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der

Gewässer und des Trinkwassers erfolgen müssten, beruhe einzig darauf.

6.2 Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse,

die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102

f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält,

die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum

Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt.

6.3 Es ist unbestritten, dass sich neben

dem Baugrundstück ein belasteter Standort befindet. Die von der Beschwerdeführerin

– gestützt auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt

worden sei – durch das Bauvorhaben befürchtete Verschmutzung des Bachs und des

Trinkwassers ist, wie sich nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 10.2),

nicht belegt. Auch sonst gibt es keinen Grund, die Beurteilung der Aktenlage

durch die Fachstelle (das AfU) in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hierzu Ziff. II

E. 10.2). Die Beschwerdeführerin war auch ohne den Bericht der [...]

(betreffend die abfallrechtliche und bautechnische Untersuchung vom 3. Juni

2011) in der Lage, die Verfügung des BJD vom 11. Juni 2024 sachgerecht

anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Der

durch die Beschwerdeführerin beantragten Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz ist daher keine Folge zu geben.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die

Anwendung eines Korrekturfaktors sei unzulässig und verletze das

Umweltschutzgesetz bzw. das Vorsorgeprinzip. Im Wesentlichen macht sie geltend,

das Schutzniveau der Anwohnenden verschlechtere sich durch die Anwendung des

Korrekturfaktors, da die tatsächlich auftretende elektrische Feldstärke

deutlich höher liege als ohne dessen Anwendung.

7.2 Das Bundesgericht hat sich in der

jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des Korrekturfaktor

auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 dessen

Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die Anwendung

des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen

Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des

Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1

NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend

Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin vermag dem mit ihren Rügen nichts Gegenteiliges

entgegenzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor,

Antennenstandorte seien gemeinsam zu nutzen. Da die nächste Mobilfunkanlage der

Firma Sunrise weniger als 100 m vom geplanten Standort entfernt und bereits in

Betrieb sei, hätte geprüft werden müssen, ob die Mobilfunkanlagen hätten

zusammengelegt werden können. Es sei zu vermeiden, Mobilfunkanlagen in der

Umgebung von Baudenkmälern anzubringen. Es hätte eine Standortevaluation

durchgeführt werden müssen.

8.2 Wie die Beschwerdeführerin korrekt

ausführt, befindet sich in einer Distanz von ca. 90 m zum geplanten Standort

eine Mobilfunkanlage der Sunrise (Standort abrufbar auf dem auf dem Geoportal

des Bundes: https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403

zuletzt besucht am 13. Mai 2025). Mobilfunkantennen werden dort errichtet, wo

sich die Nutzerinnen und Nutzer befinden und der Bedarf an Gesprächs- und

Datenkapazitäten am grössten ist. Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/ zuletzt besucht am

13. Mai 2025). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im

öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom

31. Januar 2011 E. 4.3). Für eine Evaluation geeigneter Standorte wurde

zwischenzeitlich, basierend auf dem Dialogmodell, eine Vereinbarung für die

Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Mobilfunkanbietern

ins Leben gerufen (vgl. Mobilfunkanlagen, Vereinbarung über die

Standortevaluation und - koordination zwischen dem Bau- und Justizdepartement

des Kantons Solothurn [BJD], dem Verband Solothurner Einwohnergemeinden [VSEG]

und den Mobilfunkanbietern Swisscom, Salt und Sunrise, abrufbar auf der

Internetseite des AfU:

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

innerhalb der Bauzone oftmals Mobilfunkanlagen in geringem Abstand erstellt

werden und es vorliegend keiner (ausführlichen) Standortevaluation bedarf, da

die geplante Mobilfunkanlage weder ausserhalb der Bauzone liegt noch

Erhaltungsziele tangiert werden, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl.

nachfolgend Ziff. II E. 9.4). Da die geplante Mobilfunkanlage die Vorschriften

NISV und die baurechtlichen Vorschriften einhält, ist die Baubewilligung zu

erteilen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

9.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin

geltend, das [...]viadukt präge weite Teile des Ortsbilds, sei von besonderer

Schönheit und stehe aus diesen Gründen unter Schutz (ISOS und Schutz von

kommunaler Bedeutung). Zum Schutz eines Kulturobjekts gehöre auch der Schutz

seiner unmittelbaren Umgebung, wie dies auch in der Publikation «Schutz der

Umgebung von Denkmälern» des Bundesamtes für Denkmalpflege vom 22. Juni

2018 entnommen werden könne. Die Vorinstanz habe sich zwar eingehend damit

auseinandergesetzt, ob ein Eingriff am Schutzobjekt selbst durch die geplante

Mobilfunkantenne vorgenommen werde, habe aber nicht beurteilt, ob und welche

Auswirkungen die Antenne auf die Wahrnehmung und damit auf die Umgebung des

Viadukts habe und ob damit in das Schutzziel (Schutzziel A gemäss ISOS)

eingegriffen werde. Selbstverständlich werde kein Eingriff an der Bausubstanz

des Viadukts vorgenommen, wohl aber die Umgebung dermassen verändert, wodurch

das Viadukt in seiner Erscheinung und trotz seiner Grösse in den Hintergrund

trete. Die Auswirkungen auf das Ortsbild und das Denkmal seien vorliegend

einschneidend, da die Antenne das Viadukt überrage und aufgrund seiner

grosskubigen, dominanten Antennenpanels und dem starken Mast das Viadukt

optisch in zwei Teile trenne. Die geplante Antenne dominiere das Bild

vollständig. In solchen Fällen müsste, selbst wenn die Beeinträchtigung nur gering

sei, eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Dazu müsse entweder die ENHK

oder der Heimatschutz beigezogen werden.

Es sei stossend, dass die

Mobilfunkbetreiberin eine Visualisierung eingereicht habe, die auf Basis des zu

niedrigen Profils erstellt worden sei. Eine neue Visualisierung sei nicht

eingereicht worden. Das Bundesamt für Denkmalpflege schreibe ausdrücklich, dass

bei der Beurteilung der Wirkung eines Bauvorhabens auf die Umgebung die

Fachstellen der Denkmalpflege beigezogen werden müssten. Aus den Ausführungen

der Vorinstanz gehe nicht hervor, weshalb sie selbst dazu befähigt sei, die

Wirkung des geplanten Bauvorhabens zu beurteilen und die Beurteilung durch eine

Fachstelle zu ersetzen. Zu behaupten, die Antenne hätte keine rechtlich

relevanten Auswirkungen auf das [...]viadukt, sei absurd. Schliesslich solle

die Antenne unmittelbar vor das Viadukt gebaut werden, wobei die viel befahrene

[…]strasse besten Blick auf das Antennenprofil und das dahinterliegende Viadukt

gewähre.

Die Vorinstanz habe sich nur

oberflächlich mit der Sache auseinandergesetzt und halte einfach fest, was

alles nicht zutreffe (keine räumliche und historische Qualität im Perimeter des

ISOS-Gebiets, kein fassadenbildender Charakter der Anlage, keine grössere

Überbauung, kein Eingriff in das Schutzziel des [...]viadukts). Es bleibe

vollkommen im Dunkeln, warum die Vorinstanz auf diese Schlüsse komme.

Fragwürdig sei die Bemerkung, dass aufgrund der Ausführungen der Heimatschutz

nicht einbezogen werden müsse.

9.2 Das BJD führte in E. 7 der

angefochtenen Verfügung aus, das Schutzziel des [...]viadukts werde durch das

Bauvorhaben nicht tangiert und könne weiterhin verfolgt werden. Dem ISOS sei zu

entnehmen, dass dem Bereich «U-Ri X» keine besondere räumliche oder

architektonisch historische Qualität zukomme. Es seien lediglich Massnahmen zu

ergreifen, um diesen Bereich vor grösseren Überbauungen zu schützen. Eine

Mobilfunkanlage als bauliche, nicht fassadenbildende Anlage, stelle keine

grössere Überbauung dar. Weder sei ein Eingriff in das Schutzziel dieses

Bereichs noch in die Substanz des [...]viadukts ersichtlich. Eine

Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] liege folglich nicht vor und

das Bauvorhaben sei zulässig.

9.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst

eine Fotomontage eingereicht, in welcher die geplante Mobilfunkanlage aus

unterschiedlichen Blickwinkeln ersichtlich ist. Damit war die

Beschwerdeführerin hinlänglich über die räumliche Wirkung des Bauvorhabens

informiert. Sie kann daher nicht mehr geltend machen, die Swisscom (Schweiz) AG

habe eine weitere Visualisierung einzureichen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin habe eine Visualisierung der geplanten Antenne einzureichen,

wird abgewiesen. Ebenso ist die beantrage Beurteilung der Wirkung der Antenne

auf die Umgebung bzw. das Schutzobjekt durch eine Fachstelle für Denkmalpflege,

wie sich noch zeigen wird, nicht erforderlich.

9.4 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) bestimmt, dass der Bund, seine

Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben

dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche

Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine

Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Falls keine

Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch

kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Erteilung einer

Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt aber eine Bundesaufgabe nach

Art. 2 NHG dar, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3

Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.1 f.).

Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler

Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die

ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs-

oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein

Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei

Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr

bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler

Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung

über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR

451.12) stellen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben Eingriffe, die keine

Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung

der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige

Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes

Interesse rechtfertigen lassen.

[...] ist im Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; [...]) verzeichnet.

Das [...]viadukt steht unter Schutz (Erhaltungsziel A). Das Bauvorhaben ist

ca. 50 m vom [...]viadukt entfern und liegt – entgegen der Angabe in der

angefochtenen Verfügung – im Bereich der Umgebungszone «XI» (und nicht im

Bereich der Umgebungsrichtung «X»). Dem Bereich «XI» kommt gemäss dem ISOS (wie

auch dem Bereich «X») weder besondere räumliche noch architektonisch

historische Qualität zu. Die Bebauung wird im ISOS als ungeordnet bezeichnet. Das

Erhaltungsziel ist mit «b» angegeben (empfindlicher Teil des Ortsbildes, d.h.

häufig überbaut; Bereich soll vor überdimensionierter Überbauung bewahrt

werden, vgl. Erläuterungen zum ISOS).

Die geplante Mobilfunkanlage weist eine

Höhe von 25 m auf. Mobilfunkanlagen verfügen technisch bedingt über keinen

grossen Spielraum betreffend die Gestaltung und sind in der Regel gut sichtbar.

Auch wenn bei einer Entfernung von 50 m nicht geradezu von einer grossen

Distanz gesprochen werden kann, gilt: Allein der Umstand, dass aus gewissen

Perspektiven ein geschütztes Objekt zusammen mit einer Antenne wahrge­nommen

wird, bedeutet nicht, dass diese das Schutzobjekt massgeblich beeinträchtigt

(Urteile des Bundesgerichts 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 5.5). Die

Mobilfunk­anlage soll in der Bauzone (Arbeitszone) zu liegen kommen und ist

zonenkonform. Das [...]viadukt ist gemäss Eintrag im ISOS 288 m lang und

verfügt über 14 Hausteinbögen. Das Erscheinungsbild des [...]viadukts ist

mächtig, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie

behauptet, die geplante Mobilfunkanlage lasse dieses in den Hintergrund treten.

Dies umso weniger, als dass sich in der Umgebung des Viadukts bereits andere

Bauten (u.a. Gewerbebauten auf der Südseite und Hochhäuser auf der Nordseite) befinden.

Zudem sind auf dem Viadukt visuell gut wahrnehmbare, vertikale Fahrleitungsmaste

vorhanden, welche die geplante Mobilfunkantenne unauffällig(er) in Erscheinung

treten lassen. Der geplanten Mobilfunkanlage kommt daher lediglich eine

untergeordnete zusätzliche Wirkung zu und sie fügt sich in die in ihrer

unmittelbaren Umgebung liegenden, bereits bestehenden Bauten ein, welche nicht

homogen sind. Sie ist denn auch nicht als überdimensionierte Baute zu

qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete optische Zweiteilung

des Viadukts ist nicht auszu­machen, auch wenn eine gewisse Sichtbarkeit

vorhanden ist. Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage das Schutzziel des [...]viadukts

bzw. die Umgebung desselben beein­trächtige, wird von der Beschwerdeführerin

nicht genügend dargelegt. Erhaltungsziele – auch umliegender Objekte – werden

durch das Bauprojekt nicht tangiert und eine Begut­achtungspflicht ist nicht

auszumachen. Folglich war auch keine vertiefte Interes­sensabwägung durch das

BJD vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] ist nach

dem Gesagten zu verneinen. Im Übrigen, und mit Blick auf die voranstehenden

Ausführungen, käme die Rückweisung der Sache, ginge man von einer geringfügigen

Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts aus, einem formellen Leerlauf gleich,

da vorliegend die Interessen an einer konzessionskonformen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen

offensichtlich überwiegen und höher zu gewichten sind als die Interessen an der

grösstmöglichen Schonung des Inventar-Objekts. Das Bauen in der Umgebung eines

Schutzobjekts soll denn auch nicht verunmöglicht werden. Die Beschwerde ist

auch in diesem Punkt unbegründet.

10.1 Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, die geplante Antenne solle im Perimeter eines

Ablagerungsstandortes einer Kehrichtdeponie erstellt und dabei sollen Pfähle

gesetzt werden. Direkt neben dem Antennenstandort verlaufe ein eingedolter,

aber nicht hermetisch abgedichteter Bach. Auf der Westseite befinde sich ein

Trinkwasserreservoir. Durch das Erstellen der Antenne sei eine Verschmutzung

des Bachs und des Trinkwassers möglich. Die Befragung älterer Menschen in [...]

habe ergeben, dass die [...]Deponie als einzige Deponie [...] über mehrere

Jahre betrieben worden sei. Dort seien alte Kinderwagen, Plastiktüten,

Geschirr, halbe Autos (ohne Entfernung des Öls), Radium- und Promethium-Reste

(für die Zifferblatt- und Zeigerherstellung), verschmutzte

Reinigungsflüssigkeiten für die Uhrenindustrie sowie verbrauchte Schmieröle mit

Schwermetallrückständen entsorgt worden. In der Kehrichtdeponie befänden sich

giftige Stoffe. Diese seien teilweise auch in sehr kleinen Mengen giftig. Würde

beispielsweise ein Depot Radium verletzt, könnten das Grund- und Trinkwasser

sowie der eingedolte Bach nachhaltig verschmutzt werden. Beim Bach bestehe

zudem die Gefahr, dass zahlreiche Lebewesen im unteren, nicht eingedolten Teil

sterben würden. In der Mülldeponie von Solothurn seien dieselben Abfälle

entsorgt worden und dort müsse nun eine sehr umfassende Sanierung durchgeführt

werden. Warum in […] einfach gebaut werden dürfe, sei nicht einzusehen.

Besondere Sorgfalt sei geboten, weil die genaue Belastungssituation im Bereich

der geplanten Antenne nicht bekannt sei, wie das AfU festhalte. Die Antenne in

einem ersten Schritt zu bauen und erst danach das Aushubmaterial untersuchen zu

lassen, berge die grosse Gefahr einer schwerwiegenden Schadenverursachung, ohne

vorzusorgen. Wenn die Untersuchung des Baugrunds dann giftige Stoffe zutage

fördere, sei es möglicherweise bereits zu spät, und das Grundwasser und der

Bach wären bald verschmutzt, da sich die tieferen Schichten auswaschen würden.

10.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit a der

Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung

oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht

sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig

werden.

Das AfU hat im vorinstanzlichen

Verfahren ausgeführt, das Bauvorhaben tangiere den belasteten

Ablagerungsstandort «im [...]; Kehricht-Hausmülldeponie», welcher bereits

altlastenrechtlich untersucht worden sei. Das geplante Bauvorhaben befinde sich

am Rand respektive auf der Perimetergrenze des belasteten Standorts. Es werde

davon ausgegangen, dass in diesem Teilbereich keine oder geringe Mengen an

Abfällen vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben

ein Sanierungsbedarf entstehe (vgl. Stellungnahme des AfU vom 28. April 2023,

in den Vorakten).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre

Befürchtungen betreffend die Verschmutzung des Bachs und Trinkwassers einzig

auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt worden

sei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die schlüssigen Einschätzungen

der Fachstelle (des AfU) nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sonst besteht kein

Anlass, von den Einschätzungen der Fachstelle abzuweichen. Der an das

Baugrundstück angrenzende belastete Standort (GB [...] Nr. [...]) ist gemäss

dem kantonalen Kataster der belasteten Standorte (KbS, Standortnummer [...]) weder

überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Gemäss Angaben des AfU wird durch das

Bauvorhaben auch keine Sanierungsbedürftigkeit hervorgerufen. Sodann hat das

BJD mit der Aufnahme weiterer Auflagen in Ziff. 3 des Dispositivs der

angefochtenen Verfügung sichergestellt, dass es im Zusammenhang mit dem Aushub

zu keiner Belastung der Umwelt kommt. Schliesslich ist die Mülldeponie «[...]»

auch nicht mit dem [...] vergleichbar. Bei letzterem haben die

Altlastenuntersuchungen ein anderes Bild gezeigt und die Ablagerungsstandorte

wurden als sanierungsbedürftig eingestuft (vgl. KbS Standortnummern [...]). Nach

dem Gesagten ist im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben weder

eine drohende Gefährdung der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) noch des

Bodens auszumachen. Auch haben keine umfangreicheren Untersuchungen des

Baugrunds angeordnet werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend

macht. Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei an die

erste Instanz zwecks gründlicher Abklärungen zurückzuweisen, wird abgewiesen.

11. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 -

109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. B.___ wurde erst später in das Verfahren aufgenommen,

weshalb von ihr noch kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Zudem sind die

materiellrechtlichen Prüfungen hauptsächlich wegen ihrer Rügen notwendig. Somit

haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind, zu

je ½ zu bezahlen. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in selber Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist keine zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde von B.___ wird

abgewiesen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3'000.00, je hälftig

zu CHF 1’500.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder