VWBES.2024.21
Führerausweisentzug
15. März 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ überschritt am 9. Juni 2023 um
23:40 Uhr auf der Autobahn A2, Gemeindegebiet Tenniken, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h.
2. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde A.___ wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau-
und Justizdepartements (BJD) A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei
Monaten infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei
brachte sie insbesondere vor, dass es sich bei der Temporeduktion von 120 km/h
auf 80 km/h um eine temporäre Reduktion aufgrund einer Baustelle handle. Kurz
vor Mitternacht sei das Verkehrsschild aufgrund der Dunkelheit nur schlecht
wahrnehmbar gewesen, zumal dieses nicht beleuchtet gewesen sei. Ferner gelte
normalerweise auf der gesamten Strecke die Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h,
weshalb die Beschwerdeführerin den Tempomat dementsprechend so eingestellt
habe. Um die Uhrzeit, zu welcher die Beschwerdeführerin die Strecke befahren
habe, hätten sich keine Bauarbeiter mehr auf der Baustelle aufgehalten. Dies
sei wohl der Grund, weshalb das Temposchild nachts nicht beleuchtet gewesen
sei. Indem sich keine Bauarbeiter auf der Baustelle aufgehalten hätten, fehle
es am eigentlichen Schutzobjekt der Norm von Art. 16c SVG. Durch die
Schematisierung der Tempoüberschreitung werde der Einzelfallgerechtigkeit
jeglichen Raum genommen. An gleicher Stelle hätten gemäss einem Medienbericht
innert weniger Tage tausende weitere Verkehrsteilnehmer die Radaranalage
ausgelöst, was gegen ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin
spreche. Die Beschwerdeführerin dürfe sich höchstens wegen einer mittelschwerer
Verkehrsregelverletzung zu verantworten haben.
5. Die MFK schloss namens des BJD mit
Stellungnahme vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche
Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine
schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
2.2
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt. Nach der Rechtsprechung ist die
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren
Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet
die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu
tragen.
3.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die
rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
4.1
Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht
einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
4.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt
dargelegt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der
Vorfall verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. II. E. 3.).
Die MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls
gebunden. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h (nach dem Sicherheitsabzug)
überschritten. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ist
ohne weiteres als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl.
BGE 124 II 259). Besondere Umstände, dass von dieser Rechtsprechung
abgewichen werden kann, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem Verweis
auf einen Medienbericht
(https://www.20min.ch/story/dieser-blitzer-wurde-innert-neun-tagen-ueber-7000-mal-ausgeloest-498352989017;
zuletzt besucht am 14. März 2023), wonach beim entsprechenden Autobahnabschnitt
die Fahrzeuglenker nun durch die Polizei Basel-Landschaft via Facebook ausdrücklich
auf den Radar hingewiesen wurden, kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Auch ohne Hinweis auf einen Radar hätte die
Beschwerdeführerin pflichtgemäss die Geschwindigkeit aufgrund der Baustelle reduzieren
müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Im Übrigen geht aus dem Medienbericht
hervor, dass nur 60 der über 7000 geblitzten Autofahrer den Fahrausweis abgeben
mussten. Der Grossteil der Autolenker war somit nicht mit solch übersetzter
Geschwindigkeit wie die Beschwerdeführerin unterwegs. Ob die Baustelle
entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht beleuchtet und
aufgrund der Dunkelheit nur schlecht wahrnehmbar war, kann offen bleiben. Zwar
mutet es befremdlich an, dass eine Baustelle und die entsprechende
Signalisation derselben nicht beleuchtet gewesen sein soll. Allein aufgrund der
geltend gemachten Dunkelheit sowie der Spurverengung hätte die
Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit drosseln müssen. Aus Gründen der
Verkehrssicherheit geht mit einer Baustelle immer eine
Geschwindigkeitsreduktion einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022
vom 25. Juli 2023 E. 4.3). Durch die nicht vorgenommene Reduktion der
Geschwindigkeit war die Beschwerdeführerin über eine längere Distanz
unaufmerksam und mit zu hohem Tempo unterwegs. Bereits dadurch hat sie eine
wesentliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer entstehen
lassen und diese in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie
sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung auf der Heimreise aus
Deutschland befand, wo sie ihre Mutter besucht hat. Aus diesem Umstand kann
gefolgert werden, dass sie die Strecke inklusive Baustelle bereits mehrmals befahren
hat und somit um das Bestehen der Baustelle, welche notabene seit dem Jahr 2022
besteht, und der einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion wusste. Diese Annahme
stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es irrelevant, ob sich im Zeitpunkt der
Geschwindigkeitsüberschreitung Bauarbeiter auf der Baustelle befanden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E 1.4, 2 ff.).
Allein das Vorhandensein von Bauarbeiten impliziert eine besondere Gefahr,
welche eine Geschwindigkeitsreduktion aufdrängt. Die Beschwerdeführerin hat
durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine wesentliche Gefahr für die
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer realisiert, indem sie trotz Kenntnis um
die Baustelle und der Geschwindigkeitsreduktion ihr Tempo nicht angepasst hat
und somit eine potentielle Gefahr für andere Fahrer, die sich an die bestehende
Geschwindigkeitsbegrenzung hielten, entstehen liess. Die MFK hat die
Verkehrsregelverletzung der Beschwerdeführerin somit zu Recht als schwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
den Führerausweis entzogen.
5.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der
Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens
drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser
wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16
Abs. 3 SVG).
5.2
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund
ihrer Anstellung dringend auf ein Fahrzeug und den Führerausweis angewiesen.
5.3
Es ist nachvollziehbar, dass ein
dreimonatiger Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin hart trifft. Die
gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG
darf indessen dennoch nicht unterschritten werden (vgl. Urteile des
Bundesgericht 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 und
1C_478/2022 vom 13. März 2023). Der MFK war somit vorliegend nicht möglich, von
der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin
ist darauf hinzuweisen, dass ihren besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im
Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden kann.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law