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Entscheid

VWBES.2024.21

Führerausweisentzug

15. März 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ überschritt am 9. Juni 2023 um

23:40 Uhr auf der Autobahn A2, Gemeindegebiet Tenniken, die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h.

2. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde A.___ wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00, bei

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau-

und Justizdepartements (BJD) A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei

Monaten infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei

brachte sie insbesondere vor, dass es sich bei der Temporeduktion von 120 km/h

auf 80 km/h um eine temporäre Reduktion aufgrund einer Baustelle handle. Kurz

vor Mitternacht sei das Verkehrsschild aufgrund der Dunkelheit nur schlecht

wahrnehmbar gewesen, zumal dieses nicht beleuchtet gewesen sei. Ferner gelte

normalerweise auf der gesamten Strecke die Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h,

weshalb die Beschwerdeführerin den Tempomat dementsprechend so eingestellt

habe. Um die Uhrzeit, zu welcher die Beschwerdeführerin die Strecke befahren

habe, hätten sich keine Bauarbeiter mehr auf der Baustelle aufgehalten. Dies

sei wohl der Grund, weshalb das Temposchild nachts nicht beleuchtet gewesen

sei. Indem sich keine Bauarbeiter auf der Baustelle aufgehalten hätten, fehle

es am eigentlichen Schutzobjekt der Norm von Art. 16c SVG. Durch die

Schematisierung der Tempoüberschreitung werde der Einzelfallgerechtigkeit

jeglichen Raum genommen. An gleicher Stelle hätten gemäss einem Medienbericht

innert weniger Tage tausende weitere Verkehrsteilnehmer die Radaranalage

ausgelöst, was gegen ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin

spreche. Die Beschwerdeführerin dürfe sich höchstens wegen einer mittelschwerer

Verkehrsregelverletzung zu verantworten haben.

5. Die MFK schloss namens des BJD mit

Stellungnahme vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen.

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche

Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine

schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

2.2

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt. Nach der Rechtsprechung ist die

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren

Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet

die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu

tragen.

3.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die

rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.

4.1

Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht

einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

4.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt

dargelegt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der

Vorfall verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. II. E. 3.).

Die MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls

gebunden. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h (nach dem Sicherheitsabzug)

überschritten. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ist

ohne weiteres als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl.

BGE 124 II 259). Besondere Umstände, dass von dieser Rechtsprechung

abgewichen werden kann, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem Verweis

auf einen Medienbericht

(https://www.20min.ch/story/dieser-blitzer-wurde-innert-neun-tagen-ueber-7000-mal-ausgeloest-498352989017;

zuletzt besucht am 14. März 2023), wonach beim entsprechenden Autobahnabschnitt

die Fahrzeuglenker nun durch die Polizei Basel-Landschaft via Facebook ausdrücklich

auf den Radar hingewiesen wurden, kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Auch ohne Hinweis auf einen Radar hätte die

Beschwerdeführerin pflichtgemäss die Geschwindigkeit aufgrund der Baustelle reduzieren

müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Im Übrigen geht aus dem Medienbericht

hervor, dass nur 60 der über 7000 geblitzten Autofahrer den Fahrausweis abgeben

mussten. Der Grossteil der Autolenker war somit nicht mit solch übersetzter

Geschwindigkeit wie die Beschwerdeführerin unterwegs. Ob die Baustelle

entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht beleuchtet und

aufgrund der Dunkelheit nur schlecht wahrnehmbar war, kann offen bleiben. Zwar

mutet es befremdlich an, dass eine Baustelle und die entsprechende

Signalisation derselben nicht beleuchtet gewesen sein soll. Allein aufgrund der

geltend gemachten Dunkelheit sowie der Spurverengung hätte die

Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit drosseln müssen. Aus Gründen der

Verkehrssicherheit geht mit einer Baustelle immer eine

Geschwindigkeitsreduktion einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022

vom 25. Juli 2023 E. 4.3). Durch die nicht vorgenommene Reduktion der

Geschwindigkeit war die Beschwerdeführerin über eine längere Distanz

unaufmerksam und mit zu hohem Tempo unterwegs. Bereits dadurch hat sie eine

wesentliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer entstehen

lassen und diese in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie

sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung auf der Heimreise aus

Deutschland befand, wo sie ihre Mutter besucht hat. Aus diesem Umstand kann

gefolgert werden, dass sie die Strecke inklusive Baustelle bereits mehrmals befahren

hat und somit um das Bestehen der Baustelle, welche notabene seit dem Jahr 2022

besteht, und der einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion wusste. Diese Annahme

stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist es irrelevant, ob sich im Zeitpunkt der

Geschwindigkeitsüberschreitung Bauarbeiter auf der Baustelle befanden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E 1.4, 2 ff.).

Allein das Vorhandensein von Bauarbeiten impliziert eine besondere Gefahr,

welche eine Geschwindigkeitsreduktion aufdrängt. Die Beschwerdeführerin hat

durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine wesentliche Gefahr für die

Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer realisiert, indem sie trotz Kenntnis um

die Baustelle und der Geschwindigkeitsreduktion ihr Tempo nicht angepasst hat

und somit eine potentielle Gefahr für andere Fahrer, die sich an die bestehende

Geschwindigkeitsbegrenzung hielten, entstehen liess. Die MFK hat die

Verkehrsregelverletzung der Beschwerdeführerin somit zu Recht als schwere

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

den Führerausweis entzogen.

5.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens

drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser

wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16

Abs. 3 SVG).

5.2

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund

ihrer Anstellung dringend auf ein Fahrzeug und den Führerausweis angewiesen.

5.3

Es ist nachvollziehbar, dass ein

dreimonatiger Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin hart trifft. Die

gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG

darf indessen dennoch nicht unterschritten werden (vgl. Urteile des

Bundesgericht 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 und

1C_478/2022 vom 13. März 2023). Der MFK war somit vorliegend nicht möglich, von

der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin

ist darauf hinzuweisen, dass ihren besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im

Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden kann.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law