VWBES.2024.211
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung / Familiennachzug
15. Januar 2025Deutsch22 min
1997 erstmals mit [...]. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, [...], geb. 1999 und [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silas
Kuratle,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung / Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 1977, aus Nordmazedonien
(nachfolgend: Beschwerdeführer) verheiratete sich im Heimatland am 7. April
1997 erstmals mit [...]. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, [...], geb. 1999 und [...],
geb. 2002, hervor. Die Eheleute liessen sich am 10. Juni 2002 scheiden,
verheirateten sich allerdings erneut am 12. September 2005. Am 28. November
2016 liessen sich die Ehegatten wiederum scheiden, wobei die Söhne unter die
alleinige elterliche Obhut des Beschwerdeführers gestellt wurden.
2. Zusammen mit dem Sohn [...] reiste der
Beschwerdeführer alsdann am 23. März 2017 in die Schweiz ein und verheiratete
sich am 30. März 2017 mit einer Schweizer Bürgerin. Nachdem sich der Verdacht
einer Scheinehe nicht erhärtete, erteilte die Migrationsbehörde des Kantons [...]
dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges eine
Aufenthaltsbewilligung.
3. Nachdem der Beschwerdeführer und
seine Schweizer Ehefrau am 10. Juli 2020 das gemeinsame Scheidungsbegehren
einreichten, wurde die Ehe am 14. August 2020 geschieden. Bereits per 1. August
2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Solothurn. Im Rahmen des
Kantonswechsels erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit.
a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20), deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 12. Juni
2025 verlängert wurde.
4. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um den Nachzug von [...].
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf
das Familiengesuch trat das Migrationsamt nicht ein.
6. Dagegen erhob der rechtlich
vertretene Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte
die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans
Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um eine Anhörung von ihm und seiner
Schweizer Ex-Ehefrau.
7. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024
erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
8. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli
2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 26. August 2024
reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die Kostennote ein.
10. Auf entsprechende Aufforderung hin
brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 diverse Unterlagen (u.a.
Bankbelege, eine Hotelreservationsbestätigung sowie den Debitorenauszug der
Mietzinszahlungen der ehelichen Wohnung) ein. Zudem führte er aus, dass Belege der
gemeinsamen Ferien, Flugtickets, gemeinsame Anschaffungen, etc. nicht mehr erhältlich
gemacht werden könnten. Dies, weil der Beschwerdeführer und seine Schweizer
Ehefrau ihre Ferien jeweils in Italien verbracht hätten, wo sie aufgrund ihrer Verwurzelung
beste Kontakte gepflegt und sie bei ihren Bekannten die Unterkünfte gebucht
hätten. Hingereist seien sie mit dem Auto. Der Beschwerdeführer habe erst mit
Aufnahme seiner Selbständigkeit im April 2023 mit der akribischen Sammlung von
Quittungen begonnen, weswegen er aus der vorherigen Zeit über keine Tankbelege,
Kilometerabrechnungen, o.ä. verfüge. Was die fehlenden gemeinsamen Fotos
betreffe, könne ausführlich auf die Beschwerdeschrift und auf das Schreiben der
Schweizer Ehefrau vom 27. Juni 2024 verwiesen werden. Weil die Trennung
sehr emotional gewesen sei, seien sämtliche Fotos, auf welchen beide gemeinsam
zu sehen seien, gelöscht worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt eine
öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Akten des Migrationsamtes beigezogen. Zudem
wurde dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben,
diverse weitere Unterlagen einzureichen, welche das Eheleben bezeugen können. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche
Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig, zumal
nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung
gewinnen könnte. Die Parteibehauptungen konnten in casu schriftlich ergehen. Der
entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivil-rechtliche
Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1
Für die Annahme, es liege eine
Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die
Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines
Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in
der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen.
Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische
Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss
offensichtlich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November
2022.
E. 2.1; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1.3).
3.2
Entsprechende Indizien lassen sich
nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht
werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand,
dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass
einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt, sprechen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom
24.
Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3).
Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist
deren Qualität entscheidend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt
deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft
einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel
geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den
Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019
E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch
vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen
ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten
(vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2014
vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte
Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für
die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a. vor, wenn die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).
3.3
Eine Ausländerrechtsehe liegt
umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das
Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben.
Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell
bestand. Dass die Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin
angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob dies der Fall ist bzw.
ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in
der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen.
Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Die
Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;
indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar
ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass
davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa
bei Scheinehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019,
E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen
Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den
Gegenbeweis zu erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass
sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen
glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise
auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten
erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um
die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die
Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.4
Grundsätzlich ist es Sache der
Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung
nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen
werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1
E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3;
2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber
durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (Art. 90
AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits
gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten
erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den
echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021
vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).
4.1
Der Beschwerdeführer führt an, selbst
wenn er sich erst im Jahr 2016 habe scheiden lassen, aber bereits seit dem Jahr
2010.
eine Beziehung mit der Schweizer Ex-Ehefrau geführt habe, sei aufgrund
dieser Umstände nicht von einer Scheinehe auszugehen. Nach schweizerischem
Recht könne die Scheidungsklage erst nach zweijährigem Getrenntleben
eingereicht werden. Ferner sei es nicht unüblich, einige Jahre getrennt zu
leben und bereits eine neue Beziehung zu führen, bevor man sich formell
scheiden lasse. Vor der Scheidung habe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit
von [...] getrennt gelebt, zumal er bereits im Jahr 2012 in Italien ein
Unternehmen habe eintragen lassen. Wie er die Beziehung zu [...] über die lange
Distanz von Italien resp. von der Schweiz hätte aufrechterhalten können,
erschliesse sich nicht. Auch anhand des langen Arbeitswegs zwischen [...] und [...]
könne nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Der
Scheidungswille sei von der Schweizer Ex-Ehefrau und nicht vom Beschwerdeführer
ausgegangen, wodurch der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der
Scheidung gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nur drei Fotos einreichen
können, weil er alle Fotos nach der Trennung gelöscht habe. Zudem habe er die
Beziehung bis zur Heirat grossmehrheitlich geheim gehalten. Der
Beschwerdeführer halte sich ferner seit sieben Jahren in der Schweiz auf und
habe sich erfolgreich integriert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig
sei.
4.2
Das Migrationsamt begründete seinen
Entscheid damit, dass diverse Indizien vorlägen, dass es sich bei der
eingegangenen Ehe mit der Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handle. Obschon
der Beschwerdeführer angeblich seit dem Jahr 2010 mit der Schweizer Bürgerin
zusammen sei, habe die Ehe mit [...] weitere sechs Jahre angedauert. Während
der Ehe mit der Schweizer Bürgerin habe der Beschwerdeführer im Kanton
Solothurn und somit nicht in der Nähe seiner Ehefrau im Kanton [...]
gearbeitet. Belege, dass er jeden Tag den Weg vom Kanton [...] nach [...] auf sich
genommen habe, lägen nicht vor. Bereits vor der Ehe habe sich der
Beschwerdeführer im Jahr 2016 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, was
davon zeuge, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe in der Schweiz habe
Fuss fassen wollen. Der Verdacht einer Scheinehe habe bereits die
Migrationsbehörde des Kantons [...] gehegt. Ein weiterer Hinweis sei ferner die
zeitliche Abfolge der Ereignisse, indem der Beschwerdeführer die Scheidung nach
drei Monaten eingereicht habe, nachdem er einen rechtlichen Anspruch auf einen
eigenständigen Aufenthalt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ferner
lediglich drei Fotos von der angeblich zehnjährigen Beziehung beibringen
können. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu [...]
gehabt zu haben, was angesichts der regelmässigen Besuche in Nordmazedonien nicht
glaubwürdig scheine.
5.1
Selbst wenn die Migrationsbehörde
des Kantons [...] die Scheinehe nicht rechtsgenüglich erstellen konnte und der
Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel im Jahr 2022
bewilligte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG
erteilte, ändert dies nichts daran, dass bei Erhalt von neuen Informationen
(Einreichen des Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von [...]) das Migrationsamt
vielmehr verpflichtet ist, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung
bzw. einen Bewilligungswiderruf erneut zu prüfen. Dabei hat es auch die ihm
bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen
gewichtige Indizien für die Annahme einer Scheinehe mit seiner Schweizer
Ex-Ehefrau vor. So ist der zeitliche Ablauf der Geschehnisse bundesrechtskonform
als Indiz für eine Scheinehe zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2.1): Die rechtliche Möglichkeit einer
eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ab März 2020 und die Einleitung der
Scheidung im Juli 2020 erscheint als verhältnismässig zu kurz. Der
Beschwerdeführer hat sich gemäss Akten bereits vor der Heirat illegal in der
Schweiz aufgehalten und hier ohne Bewilligung gearbeitet. Der als beruflich
unqualifizierter Drittstaatsangehöriger zu geltende Beschwerdeführer hätte ohne
Heirat keine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz gehabt. Zudem ist gemäss Akten erstellt, dass die Schweizer Ex-Ehefrau
per 1. Juli 2020 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenzog, wobei der
Dispositiv
gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag vom 12. Juni 2020 datiert (AS 297, 305). Demnach
führte die Schweizer Ex-Ehefrau bereits vor Juni 2020 eine andere Beziehung,
wodurch der Beschwerdeführer und die Schweizer Ex-Ehefrau an einer inhaltslosen
Ehe festhielten, was rechtsmissbräuchlich ist. Vor dem Migrationsamt gab der
Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe am 10. Juni 2020 plötzlich mitgeteilt,
sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben und sei alsdann in eine neue Wohnung
gezogen (AS 429). Dies mutet befremdlich an und ist angesichts der neuen
Beziehung der Schweizer Ex-Ehefrau, welche in Anbetracht des am 12. Juni
mit dem neuen Partner unterzeichneten Mietvertrages sicherlich vor Juni 2020
eingegangen wurde, als nicht glaubhaft zu werten. Des Weiteren liegen diverse
Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt lange vor der
Einreichung der Scheidung in den Kanton Solothurn verlegte und somit spätestens
ab dem Jahr 2018 an einer inhaltlosen Ehe festhielt und dem Migrationsamt das
Beziehungsende nicht mitteilte, wissentlich darum, allenfalls keine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So ist anhand der dem Verwaltungsgericht
auf Aufforderung hin eingereichten Bankauszüge der Bank [...] für den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 (teilweise bereits in den
Verfahrensakten enthalten, AS 329-349; sowie Beilage 8 im
Beschwerdeverfahren) erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 fortlaufend
Zahlungen zwecks Einkäufe im Raum Solothurn tätigte, so bspw. bei Otto’s AG in [...],
im Coop in [...], bei der BLS in [...], im Migros [...] und im Denner in [...].
Augenfällig sind die wiederholten Barbezüge bei der SOBA und Raiffeisen Bank in
[...] und diverse Einkäufe in [...]. Gleichwertige, örtlich dem Kanton [...]
zuzuordnende Kontobelastungen von Einkäufen, Bargeldbezügen, Zahlungen in
Restaurants, Freizeitaktivitäten oder Leistungen an einer Tankstelle gab es im
relevanten Zeitraum gerade mal zwei. Am 7. September 2018 wurden CHF 1'000.00
an einem Bancomaten in [...] bezogen und am 1. November 2018 der gleiche Betrag
in [...]. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, täglich nach [...]
gependelt und dort im Vollzeitpensum gearbeitet haben sollte, wäre nach der
gewöhnlichen Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch an
seinem Wohnort Bezüge getätigt hätte, sei dies nur wenigstens vereinzelt am
Abend, am Wochenende oder an Feiertagen oder während seinen Ferien. Dies war
aber in den ganzen zwei Jahren im Gegensatz zu den Bezügen im Raum Solothurn nicht
ersichtlich der Fall. Hinsichtlich der angeblich bewältigten Pendelstrecke sind
keinerlei Tankbezüge ersichtlich, welche bei einer wochentags täglich gefahrenen
Distanz von [...] nach [...], zu erwarten gewesen wären. Es erscheint kaum
denkbar, dass zwar fast täglich Kleinbezüge in Supermärkten o.ä. mit Karte
bezahlt worden sein sollen, die aber bei täglichem Pendeln wohl jeden zweiten
Tag notwendige Tankfüllung ausschliesslich mit Bargeld. Bei so häufigem
Tankbedarf wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer früher oder
später zu wenig Bargeld bei sich gehabt und deshalb zumindest in regelmässigen
Abständen auch Tankstellenbezüge ersichtlich wären. Aus dem Bankauszug
ersichtlich ist hingegen eine Überweisung an eine Autogarage in [...] (Garage [...])
vom 11. März 2019, was wiederum ein Hinweis dafür ist, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Solothurn hatte. Der
Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025
ausdrücklich an, es habe kein anderes Konto gegeben, über welches die eheliche Lebenshaltung
bestritten worden sei. Die Mietzahlungen für die Wohnung des Sohnes in [...] in
Höhe von CHF 1’550.00, welcher der Beschwerdeführer seit spätestens Januar
2020 zahlt, erklärte er damit, seinen Sohn finanziell in Sachen Miete zu unterstützen.
Angesichts dessen, dass dieser volljährig ist und einem Vollzeiterwerb in der
Schweiz nachgeht, wirkt die Begründung des Beschwerdeführers vorgeschoben.
Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn in Sachen Mietzahlungen unterstützt
hätte, ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 diverse anderweitige
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in [...], so bspw. Rechnungen der
GA Weissenstein (Internet- und TV- Anbieter) und AEK-Energie übernommen hat,
was ein gewichtiger Hinweis dafür ist, dass er selber spätestens ab Januar 2020
in dieser Wohnung wohnte und nicht mehr bei seiner Ehefrau im Kanton [...]. Notabene
erfolgte eine Zahlung an die GA Weissenstein bereits am 18. Oktober 2018
(Beilage 8). Auch konnte der Beschwerdeführer trotz erneuter gerichtlicher
Aufforderung weiterhin nicht nachweisen, dass er zwischen Wohn- und Arbeitsort
pendelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest versucht hat,
eine Kilometerabrechnung aus dem damaligen Leasingverhältnis erhältlich zu
machen, ist zu seinen Ungunsten zu werten. Die eingereichten Schreiben von
Freunden durch den nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wonach er jeden
Tag nach [...] gefahren sei (Beilage 5-7), sind als nachgeschobene Parteibehauptungen
zu werten, welche von geringer Beweiskraft sind. Dies auch deshalb, als diese
aufgrund ihrer Berührungspunkte mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit
hatten, den Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Allfällige
Schreiben von Nachbarn aus dem [...], welche den Wohnsitz in [...] bis Juli
2020 bestätigen könnten, Fotos von Freunden oder Familienangehörigen, welche
den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung oder
im Lebensumfeld im Kanton [...] zeigen und somit Anhaltspunkte für einen
Aufenthalt im Kanton [...] geben würden, hätte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren oder nach erneuter Aufforderung vor
Verwaltungsgericht einreichen können, was er aber nicht gemacht hat. Selbst
wenn die Fotos aus der gemeinsamen Zeit nach der Trennung gelöscht worden sein
sollten, erscheint es weltfremd, dass auch sämtliche E-Mails (z.B. von
gemeinsamen Ferien, Bestellungen, etc.) nicht mehr einzubringen sein sollen. Auch
hätte es möglich sein müssen, von Freunden und Verwandten (Hochzeits-)Fotos des
Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ex-Ehefrau oder anderweitige Belege
gemeinsam verbrachter Zeit (z.B. Glückwunschkarte, E-Mail oder Nachricht betreffend
eine Verabredung oder einer Einladung, usw.), erhältlich zu machen. Dies nicht
zuletzt, wenn der Beschwerdeführer nun angibt, Ferien habe man aufgrund der
guten Kontakte jeweils in Italien verbracht und die Unterkünfte bei Bekannten
gebucht. Es ist weltfremd, dass eine rund zehnjährige Beziehung keine Spuren
hinterlassen haben soll, auch wenn die Beziehung anfangs geheim gehalten wurde.
Die eingereichte E-Mail der Schweizer Ex-Ehefrau betreffend einer Hotelbuchung
(Beilage 9) ist nicht aussagekräftig, zumal aus der E-Mail nicht hervorgeht, ob
die Schweizer Ex-Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer den dortigen
Aufenthalt buchte. Zudem datiert die Buchung aus dem Jahr 2016, was bezüglich
der letzten Phase vor der Scheidung nicht massgeblich ist. Die Mietzahlungen der
ehelichen Wohnung wurden trotz ihres deutlich tieferen Lohnes allesamt durch
die Schweizer Ex-Ehefrau bezahlt (Beilage 10). Auf den bei der Vorinstanz eingereichten
drei Fotos sind die Ex-Ehegatten nicht gemeinsam abgebildet (AS [...] 110-112),
dies im Gegensatz zu den eingereichten Fotos im Rahmen des neuen Familiennachzugsgesuchs,
welche den Beschwerdeführer wiederholt zusammen mit [...] zeigen (AS [...] 31-33).
Zudem sind die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung nicht schlüssig.
Auch wenn sich die Ehegatten im Jahr 2010, notabene bereits in der Schweiz,
kennengelernt haben (AS 179), konnte der Beschwerdeführer nicht erklären,
weshalb er sich erst im Jahr 2016 von [...] scheiden liess, zumal sich der
Beschwerdeführer und [...] seit dem Jahr 2006 angeblich nichts mehr zu sagen
hatten. Weshalb er im Jahr 2012 in Italien ein Unternehmen gründete und nicht
zu seiner späteren Schweizer Ex-Ehefrau zog, ist nicht schlüssig. Zudem wurde
auf dem Familiennachzugsgesuch angegeben, dass der Beschwerdeführer aus [...]
und nicht von Italien her in die Schweiz einreisen wollte (AS 52), wodurch die
Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. einer nicht möglichen Aufrechterhaltung
der Beziehung zu [...] auf Distanz ins Leere zielt. Auch überzeugen die
Äusserungen hinsichtlich der geheimen Beziehung nicht, zumal fraglich ist, weshalb
die Familien die Beziehung nach der Heirat hätten akzeptieren sollen, zumal die
Ehegatten weiterhin aus unterschiedlichen Kulturen stammen. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Schreiben seiner
Schweizer Ex-Ehefrau (Beilage 3) um ein Gefälligkeitsschreiben, zumal sie
jegliche Punkte aufnimmt, welche der Beschwerdeführer bestreitet. In
Gesamtwürdigung der vorstehenden Erwägungen wird die Vermutung bestätigt, dass
der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 seinen Lebensmittelpunkt im
Kanton Solothurn hatte. Die Indizien lassen keinen anderen Schluss zu. Der
Beschwerdeführer schafft es alsdann nicht, den Gegenbeweis zu erbringen, wozu
er in Anbetracht der Beweislage und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber
verpflichtet wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 im Kanton
Solothurn lebte und spätestens seit Januar 2020 an einer inhaltlosen Ehe
festhielt. Der Beschwerdeführer täuschte somit das Migrationsamt darüber, dass
er weiterhin im Kanton [...] wohnt und die Ehe weiterhin lebt. Die
Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers erklärt sich dadurch, dass im Zeitpunkt
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im April 2019 resp. Januar 2020 die
Mindestdauer für die eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG
nicht gegeben gewesen wäre und deshalb der Anschein der Ehe aufrechterhalten
wurde. Bei dieser Sachlage ging das Migrationsamt zu Recht vom Vorliegen einer
Scheinehe bzw. von einem Festhalten an einer inhaltlosen Ehe aus, welche in
erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu verschaffen und ihm (gestützt darauf auch) den Familiennachzug von [...]
und [...] zu ermöglichen. Somit erfolgte sowohl die Bejahung eines
Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht, als
auch das Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch.
5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017
im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit nunmehr
7 ½ Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine mehrjährige Anwesenheit
beruhte angesichts der Scheinehe im Wesentlichen auf einer Täuschung der
Behörden. Eine besonders starke Integration in der Schweiz fand nicht statt. Er
arbeitete zwar ab Mai 2017 als Maler, Gipser und Plattenleger und ist nun
selbständig erwerbstätig. Über vertiefte soziale Kontakte scheint er nicht zu
verfügen und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Sprachlich kann
er ebenso nicht als weitergehend integriert gelten; zumal er aufgrund der
fehlenden Sprachkenntnisse keine Niederlassungsbewilligung erhielt. Den
grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre wie auch einen sehr grossen Teil seines Erwachsenenlebens hat er in
seinem Herkunftsland verbracht. Er besuchte dort die Schule und ging einer
Arbeit nach. Bei einer Rückkehr kann er von einem intakten sozialen Netz in
Form von [...] sowie [...] profitieren, zumal er mit den dortigen
Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität noch bestens vertraut ist. Es ist
ihm bereits daher ohne weiteres zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren
und sich dort anhand der in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen
eine neue Existenz aufzubauen. Spezifische Gründe, die einer Rückkehr
entgegenstehen würden, bringt der Beschwerdeführer keine vor, und es sind auch
keine solchen aufgrund der Akten ersichtlich. Seine finanzielle Unabhängigkeit
und seine straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit in der Schweiz sind
zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Rechtsprechungsgemäss
besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3). Das
Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse an
der Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Insgesamt betrachtet erweist sich der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene
Wegweisung als recht- und verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese auf 30. April 2025 festzulegen. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis 30. April 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_102/2025 vom 6. Juni 2025 bestätigt.