Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.211

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung / Familiennachzug

15. Januar 2025Deutsch22 min

1997 erstmals mit [...]. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, [...], geb. 1999 und [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silas

Kuratle,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung / Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. 1977, aus Nordmazedonien

(nachfolgend: Beschwerdeführer) verheiratete sich im Heimatland am 7. April

1997 erstmals mit [...]. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, [...], geb. 1999 und [...],

geb. 2002, hervor. Die Eheleute liessen sich am 10. Juni 2002 scheiden,

verheirateten sich allerdings erneut am 12. September 2005. Am 28. November

2016 liessen sich die Ehegatten wiederum scheiden, wobei die Söhne unter die

alleinige elterliche Obhut des Beschwerdeführers gestellt wurden.

2. Zusammen mit dem Sohn [...] reiste der

Beschwerdeführer alsdann am 23. März 2017 in die Schweiz ein und verheiratete

sich am 30. März 2017 mit einer Schweizer Bürgerin. Nachdem sich der Verdacht

einer Scheinehe nicht erhärtete, erteilte die Migrationsbehörde des Kantons [...]

dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges eine

Aufenthaltsbewilligung.

3. Nachdem der Beschwerdeführer und

seine Schweizer Ehefrau am 10. Juli 2020 das gemeinsame Scheidungsbegehren

einreichten, wurde die Ehe am 14. August 2020 geschieden. Bereits per 1. August

2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Solothurn. Im Rahmen des

Kantonswechsels erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20), deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 12. Juni

2025 verlängert wurde.

4. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um den Nachzug von [...].

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf

das Familiengesuch trat das Migrationsamt nicht ein.

6. Dagegen erhob der rechtlich

vertretene Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte

die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans

Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um eine Anhörung von ihm und seiner

Schweizer Ex-Ehefrau.

7. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024

erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

8. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli

2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9. Mit Eingabe vom 26. August 2024

reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die Kostennote ein.

10. Auf entsprechende Aufforderung hin

brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 diverse Unterlagen (u.a.

Bankbelege, eine Hotelreservationsbestätigung sowie den Debitorenauszug der

Mietzinszahlungen der ehelichen Wohnung) ein. Zudem führte er aus, dass Belege der

gemeinsamen Ferien, Flugtickets, gemeinsame Anschaffungen, etc. nicht mehr erhältlich

gemacht werden könnten. Dies, weil der Beschwerdeführer und seine Schweizer

Ehefrau ihre Ferien jeweils in Italien verbracht hätten, wo sie aufgrund ihrer Verwurzelung

beste Kontakte gepflegt und sie bei ihren Bekannten die Unterkünfte gebucht

hätten. Hingereist seien sie mit dem Auto. Der Beschwerdeführer habe erst mit

Aufnahme seiner Selbständigkeit im April 2023 mit der akribischen Sammlung von

Quittungen begonnen, weswegen er aus der vorherigen Zeit über keine Tankbelege,

Kilometerabrechnungen, o.ä. verfüge. Was die fehlenden gemeinsamen Fotos

betreffe, könne ausführlich auf die Beschwerdeschrift und auf das Schreiben der

Schweizer Ehefrau vom 27. Juni 2024 verwiesen werden. Weil die Trennung

sehr emotional gewesen sei, seien sämtliche Fotos, auf welchen beide gemeinsam

zu sehen seien, gelöscht worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt eine

öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Akten des Migrationsamtes beigezogen. Zudem

wurde dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben,

diverse weitere Unterlagen einzureichen, welche das Eheleben bezeugen können. Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt

darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche

Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig, zumal

nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung

gewinnen könnte. Die Parteibehauptungen konnten in casu schriftlich ergehen. Der

entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivil-rechtliche

Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

3.1

Für die Annahme, es liege eine

Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die

Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines

Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in

der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen.

Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische

Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss

offensichtlich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November

2022.

E. 2.1; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1.3).

3.2

Entsprechende Indizien lassen sich

nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen

Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht

werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand,

dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass

einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt, sprechen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom

24.

Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3).

Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist

deren Qualität entscheidend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt

deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft

einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel

geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den

Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019

E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch

vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen

ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten

(vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2014

vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte

Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für

die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die

Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a. vor, wenn die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).

3.3

Eine Ausländerrechtsehe liegt

umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das

Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben.

Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell

bestand. Dass die Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin

angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob dies der Fall ist bzw.

ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer

tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in

der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen.

Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Die

Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären;

indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum

Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung

gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar

ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die

Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass

davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa

bei Scheinehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019,

E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen

Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den

Gegenbeweis zu erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass

sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen

glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise

auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten

erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um

die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die

Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

3.4

Grundsätzlich ist es Sache der

Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung

nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen

werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1

E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9.

Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3;

2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber

durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (Art. 90

AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits

gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten

erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den

echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021

vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).

4.1

Der Beschwerdeführer führt an, selbst

wenn er sich erst im Jahr 2016 habe scheiden lassen, aber bereits seit dem Jahr

2010.

eine Beziehung mit der Schweizer Ex-Ehefrau geführt habe, sei aufgrund

dieser Umstände nicht von einer Scheinehe auszugehen. Nach schweizerischem

Recht könne die Scheidungsklage erst nach zweijährigem Getrenntleben

eingereicht werden. Ferner sei es nicht unüblich, einige Jahre getrennt zu

leben und bereits eine neue Beziehung zu führen, bevor man sich formell

scheiden lasse. Vor der Scheidung habe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit

von [...] getrennt gelebt, zumal er bereits im Jahr 2012 in Italien ein

Unternehmen habe eintragen lassen. Wie er die Beziehung zu [...] über die lange

Distanz von Italien resp. von der Schweiz hätte aufrechterhalten können,

erschliesse sich nicht. Auch anhand des langen Arbeitswegs zwischen [...] und [...]

könne nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Der

Scheidungswille sei von der Schweizer Ex-Ehefrau und nicht vom Beschwerdeführer

ausgegangen, wodurch der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der

Scheidung gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nur drei Fotos einreichen

können, weil er alle Fotos nach der Trennung gelöscht habe. Zudem habe er die

Beziehung bis zur Heirat grossmehrheitlich geheim gehalten. Der

Beschwerdeführer halte sich ferner seit sieben Jahren in der Schweiz auf und

habe sich erfolgreich integriert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig

sei.

4.2

Das Migrationsamt begründete seinen

Entscheid damit, dass diverse Indizien vorlägen, dass es sich bei der

eingegangenen Ehe mit der Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handle. Obschon

der Beschwerdeführer angeblich seit dem Jahr 2010 mit der Schweizer Bürgerin

zusammen sei, habe die Ehe mit [...] weitere sechs Jahre angedauert. Während

der Ehe mit der Schweizer Bürgerin habe der Beschwerdeführer im Kanton

Solothurn und somit nicht in der Nähe seiner Ehefrau im Kanton [...]

gearbeitet. Belege, dass er jeden Tag den Weg vom Kanton [...] nach [...] auf sich

genommen habe, lägen nicht vor. Bereits vor der Ehe habe sich der

Beschwerdeführer im Jahr 2016 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, was

davon zeuge, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe in der Schweiz habe

Fuss fassen wollen. Der Verdacht einer Scheinehe habe bereits die

Migrationsbehörde des Kantons [...] gehegt. Ein weiterer Hinweis sei ferner die

zeitliche Abfolge der Ereignisse, indem der Beschwerdeführer die Scheidung nach

drei Monaten eingereicht habe, nachdem er einen rechtlichen Anspruch auf einen

eigenständigen Aufenthalt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ferner

lediglich drei Fotos von der angeblich zehnjährigen Beziehung beibringen

können. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu [...]

gehabt zu haben, was angesichts der regelmässigen Besuche in Nordmazedonien nicht

glaubwürdig scheine.

5.1

Selbst wenn die Migrationsbehörde

des Kantons [...] die Scheinehe nicht rechtsgenüglich erstellen konnte und der

Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel im Jahr 2022

bewilligte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG

erteilte, ändert dies nichts daran, dass bei Erhalt von neuen Informationen

(Einreichen des Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von [...]) das Migrationsamt

vielmehr verpflichtet ist, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung

bzw. einen Bewilligungswiderruf erneut zu prüfen. Dabei hat es auch die ihm

bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen

gewichtige Indizien für die Annahme einer Scheinehe mit seiner Schweizer

Ex-Ehefrau vor. So ist der zeitliche Ablauf der Geschehnisse bundesrechtskonform

als Indiz für eine Scheinehe zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2.1): Die rechtliche Möglichkeit einer

eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ab März 2020 und die Einleitung der

Scheidung im Juli 2020 erscheint als verhältnismässig zu kurz. Der

Beschwerdeführer hat sich gemäss Akten bereits vor der Heirat illegal in der

Schweiz aufgehalten und hier ohne Bewilligung gearbeitet. Der als beruflich

unqualifizierter Drittstaatsangehöriger zu geltende Beschwerdeführer hätte ohne

Heirat keine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz gehabt. Zudem ist gemäss Akten erstellt, dass die Schweizer Ex-Ehefrau

per 1. Juli 2020 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenzog, wobei der

Dispositiv

gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag vom 12. Juni 2020 datiert (AS 297, 305). Demnach

führte die Schweizer Ex-Ehefrau bereits vor Juni 2020 eine andere Beziehung,

wodurch der Beschwerdeführer und die Schweizer Ex-Ehefrau an einer inhaltslosen

Ehe festhielten, was rechtsmissbräuchlich ist. Vor dem Migrationsamt gab der

Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe am 10. Juni 2020 plötzlich mitgeteilt,

sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben und sei alsdann in eine neue Wohnung

gezogen (AS 429). Dies mutet befremdlich an und ist angesichts der neuen

Beziehung der Schweizer Ex-Ehefrau, welche in Anbetracht des am 12. Juni

mit dem neuen Partner unterzeichneten Mietvertrages sicherlich vor Juni 2020

eingegangen wurde, als nicht glaubhaft zu werten. Des Weiteren liegen diverse

Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt lange vor der

Einreichung der Scheidung in den Kanton Solothurn verlegte und somit spätestens

ab dem Jahr 2018 an einer inhaltlosen Ehe festhielt und dem Migrationsamt das

Beziehungsende nicht mitteilte, wissentlich darum, allenfalls keine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So ist anhand der dem Verwaltungsgericht

auf Aufforderung hin eingereichten Bankauszüge der Bank [...] für den Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 (teilweise bereits in den

Verfahrensakten enthalten, AS 329-349; sowie Beilage 8 im

Beschwerdeverfahren) erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 fortlaufend

Zahlungen zwecks Einkäufe im Raum Solothurn tätigte, so bspw. bei Otto’s AG in [...],

im Coop in [...], bei der BLS in [...], im Migros [...] und im Denner in [...].

Augenfällig sind die wiederholten Barbezüge bei der SOBA und Raiffeisen Bank in

[...] und diverse Einkäufe in [...]. Gleichwertige, örtlich dem Kanton [...]

zuzuordnende Kontobelastungen von Einkäufen, Bargeldbezügen, Zahlungen in

Restaurants, Freizeitaktivitäten oder Leistungen an einer Tankstelle gab es im

relevanten Zeitraum gerade mal zwei. Am 7. September 2018 wurden CHF 1'000.00

an einem Bancomaten in [...] bezogen und am 1. November 2018 der gleiche Betrag

in [...]. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, täglich nach [...]

gependelt und dort im Vollzeitpensum gearbeitet haben sollte, wäre nach der

gewöhnlichen Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch an

seinem Wohnort Bezüge getätigt hätte, sei dies nur wenigstens vereinzelt am

Abend, am Wochenende oder an Feiertagen oder während seinen Ferien. Dies war

aber in den ganzen zwei Jahren im Gegensatz zu den Bezügen im Raum Solothurn nicht

ersichtlich der Fall. Hinsichtlich der angeblich bewältigten Pendelstrecke sind

keinerlei Tankbezüge ersichtlich, welche bei einer wochentags täglich gefahrenen

Distanz von [...] nach [...], zu erwarten gewesen wären. Es erscheint kaum

denkbar, dass zwar fast täglich Kleinbezüge in Supermärkten o.ä. mit Karte

bezahlt worden sein sollen, die aber bei täglichem Pendeln wohl jeden zweiten

Tag notwendige Tankfüllung ausschliesslich mit Bargeld. Bei so häufigem

Tankbedarf wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer früher oder

später zu wenig Bargeld bei sich gehabt und deshalb zumindest in regelmässigen

Abständen auch Tankstellenbezüge ersichtlich wären. Aus dem Bankauszug

ersichtlich ist hingegen eine Überweisung an eine Autogarage in [...] (Garage [...])

vom 11. März 2019, was wiederum ein Hinweis dafür ist, dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Solothurn hatte. Der

Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025

ausdrücklich an, es habe kein anderes Konto gegeben, über welches die eheliche Lebenshaltung

bestritten worden sei. Die Mietzahlungen für die Wohnung des Sohnes in [...] in

Höhe von CHF 1’550.00, welcher der Beschwerdeführer seit spätestens Januar

2020 zahlt, erklärte er damit, seinen Sohn finanziell in Sachen Miete zu unterstützen.

Angesichts dessen, dass dieser volljährig ist und einem Vollzeiterwerb in der

Schweiz nachgeht, wirkt die Begründung des Beschwerdeführers vorgeschoben.

Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn in Sachen Mietzahlungen unterstützt

hätte, ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 diverse anderweitige

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in [...], so bspw. Rechnungen der

GA Weissenstein (Internet- und TV- Anbieter) und AEK-Energie übernommen hat,

was ein gewichtiger Hinweis dafür ist, dass er selber spätestens ab Januar 2020

in dieser Wohnung wohnte und nicht mehr bei seiner Ehefrau im Kanton [...]. Notabene

erfolgte eine Zahlung an die GA Weissenstein bereits am 18. Oktober 2018

(Beilage 8). Auch konnte der Beschwerdeführer trotz erneuter gerichtlicher

Aufforderung weiterhin nicht nachweisen, dass er zwischen Wohn- und Arbeitsort

pendelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest versucht hat,

eine Kilometerabrechnung aus dem damaligen Leasingverhältnis erhältlich zu

machen, ist zu seinen Ungunsten zu werten. Die eingereichten Schreiben von

Freunden durch den nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wonach er jeden

Tag nach [...] gefahren sei (Beilage 5-7), sind als nachgeschobene Parteibehauptungen

zu werten, welche von geringer Beweiskraft sind. Dies auch deshalb, als diese

aufgrund ihrer Berührungspunkte mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit

hatten, den Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Allfällige

Schreiben von Nachbarn aus dem [...], welche den Wohnsitz in [...] bis Juli

2020 bestätigen könnten, Fotos von Freunden oder Familienangehörigen, welche

den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung oder

im Lebensumfeld im Kanton [...] zeigen und somit Anhaltspunkte für einen

Aufenthalt im Kanton [...] geben würden, hätte der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren oder nach erneuter Aufforderung vor

Verwaltungsgericht einreichen können, was er aber nicht gemacht hat. Selbst

wenn die Fotos aus der gemeinsamen Zeit nach der Trennung gelöscht worden sein

sollten, erscheint es weltfremd, dass auch sämtliche E-Mails (z.B. von

gemeinsamen Ferien, Bestellungen, etc.) nicht mehr einzubringen sein sollen. Auch

hätte es möglich sein müssen, von Freunden und Verwandten (Hochzeits-)Fotos des

Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ex-Ehefrau oder anderweitige Belege

gemeinsam verbrachter Zeit (z.B. Glückwunschkarte, E-Mail oder Nachricht betreffend

eine Verabredung oder einer Einladung, usw.), erhältlich zu machen. Dies nicht

zuletzt, wenn der Beschwerdeführer nun angibt, Ferien habe man aufgrund der

guten Kontakte jeweils in Italien verbracht und die Unterkünfte bei Bekannten

gebucht. Es ist weltfremd, dass eine rund zehnjährige Beziehung keine Spuren

hinterlassen haben soll, auch wenn die Beziehung anfangs geheim gehalten wurde.

Die eingereichte E-Mail der Schweizer Ex-Ehefrau betreffend einer Hotelbuchung

(Beilage 9) ist nicht aussagekräftig, zumal aus der E-Mail nicht hervorgeht, ob

die Schweizer Ex-Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer den dortigen

Aufenthalt buchte. Zudem datiert die Buchung aus dem Jahr 2016, was bezüglich

der letzten Phase vor der Scheidung nicht massgeblich ist. Die Mietzahlungen der

ehelichen Wohnung wurden trotz ihres deutlich tieferen Lohnes allesamt durch

die Schweizer Ex-Ehefrau bezahlt (Beilage 10). Auf den bei der Vorinstanz eingereichten

drei Fotos sind die Ex-Ehegatten nicht gemeinsam abgebildet (AS [...] 110-112),

dies im Gegensatz zu den eingereichten Fotos im Rahmen des neuen Familiennachzugsgesuchs,

welche den Beschwerdeführer wiederholt zusammen mit [...] zeigen (AS [...] 31-33).

Zudem sind die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung nicht schlüssig.

Auch wenn sich die Ehegatten im Jahr 2010, notabene bereits in der Schweiz,

kennengelernt haben (AS 179), konnte der Beschwerdeführer nicht erklären,

weshalb er sich erst im Jahr 2016 von [...] scheiden liess, zumal sich der

Beschwerdeführer und [...] seit dem Jahr 2006 angeblich nichts mehr zu sagen

hatten. Weshalb er im Jahr 2012 in Italien ein Unternehmen gründete und nicht

zu seiner späteren Schweizer Ex-Ehefrau zog, ist nicht schlüssig. Zudem wurde

auf dem Familiennachzugsgesuch angegeben, dass der Beschwerdeführer aus [...]

und nicht von Italien her in die Schweiz einreisen wollte (AS 52), wodurch die

Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. einer nicht möglichen Aufrechterhaltung

der Beziehung zu [...] auf Distanz ins Leere zielt. Auch überzeugen die

Äusserungen hinsichtlich der geheimen Beziehung nicht, zumal fraglich ist, weshalb

die Familien die Beziehung nach der Heirat hätten akzeptieren sollen, zumal die

Ehegatten weiterhin aus unterschiedlichen Kulturen stammen. Entgegen dem

Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Schreiben seiner

Schweizer Ex-Ehefrau (Beilage 3) um ein Gefälligkeitsschreiben, zumal sie

jegliche Punkte aufnimmt, welche der Beschwerdeführer bestreitet. In

Gesamtwürdigung der vorstehenden Erwägungen wird die Vermutung bestätigt, dass

der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 seinen Lebensmittelpunkt im

Kanton Solothurn hatte. Die Indizien lassen keinen anderen Schluss zu. Der

Beschwerdeführer schafft es alsdann nicht, den Gegenbeweis zu erbringen, wozu

er in Anbetracht der Beweislage und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber

verpflichtet wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 im Kanton

Solothurn lebte und spätestens seit Januar 2020 an einer inhaltlosen Ehe

festhielt. Der Beschwerdeführer täuschte somit das Migrationsamt darüber, dass

er weiterhin im Kanton [...] wohnt und die Ehe weiterhin lebt. Die

Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers erklärt sich dadurch, dass im Zeitpunkt

der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im April 2019 resp. Januar 2020 die

Mindestdauer für die eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG

nicht gegeben gewesen wäre und deshalb der Anschein der Ehe aufrechterhalten

wurde. Bei dieser Sachlage ging das Migrationsamt zu Recht vom Vorliegen einer

Scheinehe bzw. von einem Festhalten an einer inhaltlosen Ehe aus, welche in

erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz zu verschaffen und ihm (gestützt darauf auch) den Familiennachzug von [...]

und [...] zu ermöglichen. Somit erfolgte sowohl die Bejahung eines

Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht, als

auch das Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch.

5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017

im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit nunmehr

7 ½ Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine mehrjährige Anwesenheit

beruhte angesichts der Scheinehe im Wesentlichen auf einer Täuschung der

Behörden. Eine besonders starke Integration in der Schweiz fand nicht statt. Er

arbeitete zwar ab Mai 2017 als Maler, Gipser und Plattenleger und ist nun

selbständig erwerbstätig. Über vertiefte soziale Kontakte scheint er nicht zu

verfügen und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Sprachlich kann

er ebenso nicht als weitergehend integriert gelten; zumal er aufgrund der

fehlenden Sprachkenntnisse keine Niederlassungsbewilligung erhielt. Den

grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre wie auch einen sehr grossen Teil seines Erwachsenenlebens hat er in

seinem Herkunftsland verbracht. Er besuchte dort die Schule und ging einer

Arbeit nach. Bei einer Rückkehr kann er von einem intakten sozialen Netz in

Form von [...] sowie [...] profitieren, zumal er mit den dortigen

Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität noch bestens vertraut ist. Es ist

ihm bereits daher ohne weiteres zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren

und sich dort anhand der in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen

eine neue Existenz aufzubauen. Spezifische Gründe, die einer Rückkehr

entgegenstehen würden, bringt der Beschwerdeführer keine vor, und es sind auch

keine solchen aufgrund der Akten ersichtlich. Seine finanzielle Unabhängigkeit

und seine straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit in der Schweiz sind

zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Rechtsprechungsgemäss

besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3). Das

Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse an

der Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Insgesamt betrachtet erweist sich der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene

Wegweisung als recht- und verhältnismässig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen

abgelaufen ist, ist diese auf 30. April 2025 festzulegen. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis 30. April 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_102/2025 vom 6. Juni 2025 bestätigt.