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Entscheid

VWBES.2024.213

Bauen ausserhalb der Bauzone / Sicht- und Lärmschutzhügel, einheimische Bepflanzung

5. Mai 2026Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ stellte am 9. Dezember 2021 ein

Baugesuch für die Terrainanschüttung eines Erdhügels als Sicht- und Lärmschutz

auf dem Grundstück C.___Nr. [...] in der Landwirtschaftszone. Einsprachen

gingen keine ein.

2. Am 8. März 2023 verfügte das Amt für

Raumplanung (ARP), dass das Bauvorhaben von A.___ «Neubau Sicht- und

Lärmschutzhügel (Erdwall mit Terrainaufschüttung) sowie einheimischer

Bepflanzung» auf seinem Grundstück C.___ Nr. [...] nicht dem Zweck der

Landwirtschaftszone entspreche und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) nicht erteilt werde (Ziffer 1). Vorbehalten bleibe

die ordentliche Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische

Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden könnten

(Ziffer 2).

3. Die Baukommission C.___ (nachfolgend:

Baukommission) verweigerte am 12. Juni 2024 die Erteilung der

Baubewilligung. Dieser Entscheid wurde A.___ zusammen mit der Verfügung des ARP

vom 8. März 2023 eröffnet.

4. Am 30. Juni 2024 reichte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der

Baukommission vom 12. Juni 2024 beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein.

Gleichentags reichte er beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die

Verfügung des ARP vom 8. März 2023 ein. Er beantragte eine erneute Prüfung des

Sachverhalts, der Erwägungen und daraus resultierend eine erneute Prüfung

seines Baugesuchs.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 wurde das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sistiert, bis das BJD über die Beschwerde gegen den

kommunalen Entscheid vom 12. Juni 2024 befunden habe.

6. Am 7. Januar 2025 hiess das BJD die bei

ihm erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Baukommission vom 12. Juni 2024

gut (Ziffer 1). Das Dispositiv der Verfügung der Baukommission vom 12. Juni

2024 wurde aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Bewilligung für die

Terrainaufschüttung eines Erdhügels als Sicht- und Lärmschutzwand auf dem

Grundstück Nr. [...] werde erteilt. Da die für das Bauvorhaben notwendige

kantonale Bewilligung nicht erteilt worden sei, könne dem Bauvorhaben trotz

Vorliegens der kommunalen Baubewilligung keine Baufreigabe erteilt werden.

Vorbehalten bleibe ein anderslautender Beschwerdeentscheid gegen die kantonale

Bewilligung (Ziffer 2).

7. Aufgrund dieser Verfügung des BJD vom

7. Januar 2025 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung am 9. Januar 2025 auf

und setzte das Verfahren fort.

8. Innert verlängerter Frist reichte das

BJD am 19. Februar 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde gegen

den Entscheid des ARP vom 8. März 2023 sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am

5. März 2025 und hielt an der Beschwerde fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2

Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61

sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Angefochten ist vorliegend

einzig die Verfügung des ARP vom 8. März 2023. Der Beschwerdeführer ist durch

die Verweigerung der Ausnahmebewilligung beschwert (§ 12 VRG) und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Betreffend Anfechtungsobjekt ist auf Folgendes

hinzuweisen:

1.2

Es hält vor dem Koordinationsgebot

gemäss Art. 25a i.V.m Art. 33 Abs. 4 RPG nicht stand, wenn die kantonale

Rechtsmittelordnung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einen gespaltenen

Rechtsmittelweg vorsieht (Urteil 1C_241/2024 E. 2.4). Entsprechend hielt

das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil fest, es sei eine Konzentration

der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz erforderlich. Sinnvoll

erscheine, den Rechtsweg des Leitverfahrens als massgebend zu erklären, d.h.

ein einheitliches Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht vorzusehen. Dieses

entscheide dann als erste Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG). Gestützt darauf verständigten sich das BJD und das

Verwaltungsgericht, dass das konzentrierte Beschwerdeverfahren grundsätzlich

vor dem Verwaltungsgericht geführt werde. Dabei erweise sich eine separate

Anfechtung des kommunalen Entscheids beim BJD als unnötig (vgl. Information

betreffend den Rechtsweg bei Verfahren «Bauen ausserhalb der Bauzone» vom 4.

August 2025 des BJD).

1.3

Dieses Urteil des Bundesgerichts datiert

vom 12. Februar 2025 und erfolgte nach Erlass des kantonalen und kommunalen

Entscheids vom 8. März 2023 bzw. 12. Juni 2024. Dem Koordinationsgebot ist

aber auch in der vorliegenden Konstellation, in der es bereits zu einer

Gabelung des Rechtsmittelweges gekommen ist, Geltung zu verschaffen. Deshalb

gilt die Verfügung des BJD vom 7. Januar 2025, mit welcher die Beschwerde vom

30.

Juni 2024 gegen den kommunalen Entscheid vom 12. Juni 2024 gutgeheissen

wurde, als mitangefochten.

1.4

Dem Verwaltungsgericht ist es auf

diese Weise möglich, den Grundsatz der Einheit des Bauentscheides zu wahren und

koordiniert über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zu entscheiden (entweder

Baufreigabe erteilen oder Baugesuch abweisen). Dabei ist aber festzuhalten,

dass die Verfügung des BJD vom 7. Januar 2025 inhaltlich nicht zum Nachteil des

Beschwerdeführers abgeändert werden darf (§ 72 Abs. 2 VRG). Insofern entstehen

dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen auch keine Nachteile.

2.

Das Grundstück des Beschwerdeführers

Nr. [...], auf welchem er sein Bauvorhaben realisieren will, befindet sich in

der Landwirtschaftszone sowie dem Gewässerschutzbereich Au. Entgegen

den Ausführungen des ARP in seiner Verfügung vom 8. März 2023 wird das

Grundstück Nr. [...] aber nicht zugleich von der Juraschutzzone überlagert

(vgl. Gesamtplan der Gemeinde C.___ [https://www.C.___-so.ch/download/Gesamtplan_Optimized.pdf] sowie Web

GIS Client Kanton Solothurn).

Das Grundstück Nr. [...] grenzt an seiner westlichen Parzellengrenze an einen

historischen Verkehrsweg von lokaler Bedeutung (Strecke [...], vgl. IVS

Dokumentation Kanton Solothurn, abrufbar unter Karten

der Schweiz - Schweizerische Eidgenossenschaft - map.geo.admin.ch). Es ist aber weder ersichtlich noch

wird begründet, inwiefern dieser Umstand im Zusammenhang mit der Baubewilligung

von Relevanz ist.

3.1

Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen

Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert

werden. Die Bewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt

voraus, dass sie zonenkonform ist oder dass sie die Voraussetzungen nach Art.

24.

ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Gemäss § 38bis

Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) bedürfen bauliche Massnahmen

ausserhalb der Bauzone zusätzlich der Bewilligung durch das Bau- und

Justizdepartement (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 RPG).

3.2

In der Landwirtschaftszone sind

Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG sowie

Art. 34 Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Der Beschwerdeführer führt

keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb die Zonenkonformität seines

Bauvorhabens zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung

möglich ist. Es ist unbestritten, dass vorliegend eine Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24c RPG zu prüfen ist.

3.3

Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten

und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden grundsätzlich

geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit

Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll

erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Veränderungen am äusseren

Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische

Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft

zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit

den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).

3.4

Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV

die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter

konkretisiert. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als

massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer

Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher

Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem

sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet

befand. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Ob die Identität der

Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der

gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).

3.5

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer

Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Identität einer Baute wird

in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige

Gleichheit von Alt und Neu; die Identität bezieht sich auf die «wesentlichen

Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob

die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung

aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In die

Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild,

die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die

Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf

die Raumordnung und die Umwelt. Fehlt es an der Identität, liegt eine

vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art.

24c RPG fällt ausser Betracht (vgl. Urteil 1C_567/2021 E. 3 mit Verweis auf

Urteile 1C_99/2017 E. 3.1;1C_312/2016 E. 3.1 f.).

4.

Die Umgebungsgestaltung - zu welcher

die vorliegend geplante Terrainaufschüttung zählt – führt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erweiterung des bestehenden

Gebäudevolumens und ist deshalb nicht nach den Voraussetzungen von Art.

24c Abs. 4 RPG zu

beurteilen. Vielmehr ist bei solchen Veränderungen zu untersuchen, ob in Bezug

auf die Umgebung das Identitätserfordernis erfüllt ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Zielsetzung, den schleichenden Verlust des Charakters

landwirtschaftlich geprägter Landschaften zu verhindern, auch bezüglich der

Umgebungsgestaltung zu gelten hat (vgl. Urteile 1C_567/2021 E. 4.2 sowie

1C_572/2020 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Weil besitzstandsgeschützte Bauten

und Anlagen nach Art. 24c RPG zusammen mit ihrer unmittelbaren Umgebung

als eine Einheit wahrgenommen werden, fallen landschaftsrelevante

Umgebungsarbeiten bei der Beurteilung der Identitätswahrung nach Art. 42 Abs. 1

RPV naturgemäss stark ins Gewicht, woraus ohne weiteres abgeleitet werden darf,

dass Umgebungsarbeiten auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken sind

und nur in örtlich/situativ gut angepasster Bauweise realisiert werden dürfen

(Urteil VWBES.2023.374 E. II. 4.7).

5.

Das geplante Bauvorhaben umfasst eine

Terrainaufschüttung als Sicht- und Lärmschutz in unmittelbarer Nähe zum

Wohnhaus. Der Erdwall ist 1.06 m hoch, 18.87 m lang sowie 9.60 m breit. Damit

handelt es sich um eine nicht unerhebliche Veränderung der Gartenanlage. Selbst

wenn durch die Abgrabung (ca. 230 m2/90 m3) die

ursprüngliche Identität der Umgebung in den wesentlichen Zügen

wiederhergestellt wird, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tritt jedenfalls die

Aufschüttung des Erdwalls (ca. 86 m2/60 m3) im flachen

Rasen der Liegenschaft markant in Erscheinung, selbst unter Berücksichtigung

der Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen. Zwar liegt das Grundstück mit der

Gartenanlage an einer moderaten Steigung und grenzt östlich an einen kleineren

Hügel. Die Umgebung verläuft in östliche Richtung somit nicht flach. Die

Terrainaufschüttung stellt aber trotzdem einen isolierten Hügel und insofern einen

Fremdkörper dar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Umgebung südlich und

nördlich der Liegenschaft, welche durch flache Wiesen und Äcker geprägt ist

(vgl. Google Street View sowie Web

GIS Client Kanton Solothurn).

In einer Gesamtbetrachtung kann jedenfalls, entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden, die Topographie um die

Liegenschaft sei derart ausgeprägt, dass die Terrainaufschüttung das

Landschaftsbild nur wenig beeinträchtige. Die geplante Terrainveränderung passt

jedenfalls nicht zu der durch flache Wiesen und Äcker landwirtschaftlich

geprägten Landschaft. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

begründet, inwiefern die durch das Bauvorhaben entstehende Heckenfläche oder

die Zurücknahme der ebenen Fläche und Eliminierung der beiden in den Spitz zu

laufenden Böschungen ein Gewinn für die Landschaft wären. Aus objektiver Sicht

lässt sich jedenfalls eine gestalterische Verbesserung nicht begründen.

6.

Das Identitätserfordernis ist damit

nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Terrainaufschüttung vor dem Hintergrund

von § 63bis Abs. 1 KVB grundsätzlich zulässig ist. Jedenfalls geht

auch aus dem Entscheid des BJD vom 7. Januar 2025 hervor, dass der Erdhügel

eher prägend in Erscheinung trete. Das ARP verweigerte die Ausnahmebewilligung

gestützt auf Art. 24c RPG damit zu Recht, unabhängig davon, ob die

Terrainaufschüttung mit Blick auf den Lärm- und Sichtschutz überhaupt notwendig

ist oder einzig aus subjektiven Gründen erfolgte.

7.

Inwiefern ein anderer

Ausnahmetatbestand von Art. 24 ff. RPG in Frage kommen sollte, ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.

8.

Insofern ist die Beschwerde

abzuweisen und die Baufreigabe für das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 9.

Dezember 2021 «Aufschüttung eines Erdwalls als Sicht- und

Lärmschutz/Terrainveränderung» kann nicht erteilt werden.

9.1

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens auferlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

9.2

Entsprechend ist an den

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden ist ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 77 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt