VWBES.2024.213
Bauen ausserhalb der Bauzone / Sicht- und Lärmschutzhügel, einheimische Bepflanzung
5. Mai 2026Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
a.o Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Sicht- und Lärmschutzhügel, einheimische Bepflanzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ stellte am 9. Dezember 2021 ein
Baugesuch für die Terrainanschüttung eines Erdhügels als Sicht- und Lärmschutz
auf dem Grundstück C.___Nr. [...] in der Landwirtschaftszone. Einsprachen
gingen keine ein.
2. Am 8. März 2023 verfügte das Amt für
Raumplanung (ARP), dass das Bauvorhaben von A.___ «Neubau Sicht- und
Lärmschutzhügel (Erdwall mit Terrainaufschüttung) sowie einheimischer
Bepflanzung» auf seinem Grundstück C.___ Nr. [...] nicht dem Zweck der
Landwirtschaftszone entspreche und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) nicht erteilt werde (Ziffer 1). Vorbehalten bleibe
die ordentliche Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische
Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden könnten
(Ziffer 2).
3. Die Baukommission C.___ (nachfolgend:
Baukommission) verweigerte am 12. Juni 2024 die Erteilung der
Baubewilligung. Dieser Entscheid wurde A.___ zusammen mit der Verfügung des ARP
vom 8. März 2023 eröffnet.
4. Am 30. Juni 2024 reichte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der
Baukommission vom 12. Juni 2024 beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein.
Gleichentags reichte er beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die
Verfügung des ARP vom 8. März 2023 ein. Er beantragte eine erneute Prüfung des
Sachverhalts, der Erwägungen und daraus resultierend eine erneute Prüfung
seines Baugesuchs.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 wurde das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sistiert, bis das BJD über die Beschwerde gegen den
kommunalen Entscheid vom 12. Juni 2024 befunden habe.
6. Am 7. Januar 2025 hiess das BJD die bei
ihm erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Baukommission vom 12. Juni 2024
gut (Ziffer 1). Das Dispositiv der Verfügung der Baukommission vom 12. Juni
2024 wurde aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Bewilligung für die
Terrainaufschüttung eines Erdhügels als Sicht- und Lärmschutzwand auf dem
Grundstück Nr. [...] werde erteilt. Da die für das Bauvorhaben notwendige
kantonale Bewilligung nicht erteilt worden sei, könne dem Bauvorhaben trotz
Vorliegens der kommunalen Baubewilligung keine Baufreigabe erteilt werden.
Vorbehalten bleibe ein anderslautender Beschwerdeentscheid gegen die kantonale
Bewilligung (Ziffer 2).
7. Aufgrund dieser Verfügung des BJD vom
7. Januar 2025 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung am 9. Januar 2025 auf
und setzte das Verfahren fort.
8. Innert verlängerter Frist reichte das
BJD am 19. Februar 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde gegen
den Entscheid des ARP vom 8. März 2023 sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am
5. März 2025 und hielt an der Beschwerde fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2
Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Angefochten ist vorliegend
einzig die Verfügung des ARP vom 8. März 2023. Der Beschwerdeführer ist durch
die Verweigerung der Ausnahmebewilligung beschwert (§ 12 VRG) und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Betreffend Anfechtungsobjekt ist auf Folgendes
hinzuweisen:
1.2
Es hält vor dem Koordinationsgebot
gemäss Art. 25a i.V.m Art. 33 Abs. 4 RPG nicht stand, wenn die kantonale
Rechtsmittelordnung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einen gespaltenen
Rechtsmittelweg vorsieht (Urteil 1C_241/2024 E. 2.4). Entsprechend hielt
das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil fest, es sei eine Konzentration
der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz erforderlich. Sinnvoll
erscheine, den Rechtsweg des Leitverfahrens als massgebend zu erklären, d.h.
ein einheitliches Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht vorzusehen. Dieses
entscheide dann als erste Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG). Gestützt darauf verständigten sich das BJD und das
Verwaltungsgericht, dass das konzentrierte Beschwerdeverfahren grundsätzlich
vor dem Verwaltungsgericht geführt werde. Dabei erweise sich eine separate
Anfechtung des kommunalen Entscheids beim BJD als unnötig (vgl. Information
betreffend den Rechtsweg bei Verfahren «Bauen ausserhalb der Bauzone» vom 4.
August 2025 des BJD).
1.3
Dieses Urteil des Bundesgerichts datiert
vom 12. Februar 2025 und erfolgte nach Erlass des kantonalen und kommunalen
Entscheids vom 8. März 2023 bzw. 12. Juni 2024. Dem Koordinationsgebot ist
aber auch in der vorliegenden Konstellation, in der es bereits zu einer
Gabelung des Rechtsmittelweges gekommen ist, Geltung zu verschaffen. Deshalb
gilt die Verfügung des BJD vom 7. Januar 2025, mit welcher die Beschwerde vom
30.
Juni 2024 gegen den kommunalen Entscheid vom 12. Juni 2024 gutgeheissen
wurde, als mitangefochten.
1.4
Dem Verwaltungsgericht ist es auf
diese Weise möglich, den Grundsatz der Einheit des Bauentscheides zu wahren und
koordiniert über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zu entscheiden (entweder
Baufreigabe erteilen oder Baugesuch abweisen). Dabei ist aber festzuhalten,
dass die Verfügung des BJD vom 7. Januar 2025 inhaltlich nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers abgeändert werden darf (§ 72 Abs. 2 VRG). Insofern entstehen
dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen auch keine Nachteile.
2.
Das Grundstück des Beschwerdeführers
Nr. [...], auf welchem er sein Bauvorhaben realisieren will, befindet sich in
der Landwirtschaftszone sowie dem Gewässerschutzbereich Au. Entgegen
den Ausführungen des ARP in seiner Verfügung vom 8. März 2023 wird das
Grundstück Nr. [...] aber nicht zugleich von der Juraschutzzone überlagert
(vgl. Gesamtplan der Gemeinde C.___ [https://www.C.___-so.ch/download/Gesamtplan_Optimized.pdf] sowie Web
GIS Client Kanton Solothurn).
Das Grundstück Nr. [...] grenzt an seiner westlichen Parzellengrenze an einen
historischen Verkehrsweg von lokaler Bedeutung (Strecke [...], vgl. IVS
Dokumentation Kanton Solothurn, abrufbar unter Karten
der Schweiz - Schweizerische Eidgenossenschaft - map.geo.admin.ch). Es ist aber weder ersichtlich noch
wird begründet, inwiefern dieser Umstand im Zusammenhang mit der Baubewilligung
von Relevanz ist.
3.1
Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden. Die Bewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt
voraus, dass sie zonenkonform ist oder dass sie die Voraussetzungen nach Art.
24.
ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Gemäss § 38bis
Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) bedürfen bauliche Massnahmen
ausserhalb der Bauzone zusätzlich der Bewilligung durch das Bau- und
Justizdepartement (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 RPG).
3.2
In der Landwirtschaftszone sind
Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG sowie
Art. 34 Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Der Beschwerdeführer führt
keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb die Zonenkonformität seines
Bauvorhabens zu verneinen ist. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung
möglich ist. Es ist unbestritten, dass vorliegend eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24c RPG zu prüfen ist.
3.3
Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden grundsätzlich
geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Veränderungen am äusseren
Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische
Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft
zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit
den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).
3.4
Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV
die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter
konkretisiert. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als
massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet
befand. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Ob die Identität der
Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).
3.5
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer
Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Identität einer Baute wird
in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige
Gleichheit von Alt und Neu; die Identität bezieht sich auf die «wesentlichen
Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob
die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung
aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In die
Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild,
die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die
Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf
die Raumordnung und die Umwelt. Fehlt es an der Identität, liegt eine
vollständige Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art.
24c RPG fällt ausser Betracht (vgl. Urteil 1C_567/2021 E. 3 mit Verweis auf
Urteile 1C_99/2017 E. 3.1;1C_312/2016 E. 3.1 f.).
4.
Die Umgebungsgestaltung - zu welcher
die vorliegend geplante Terrainaufschüttung zählt – führt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erweiterung des bestehenden
Gebäudevolumens und ist deshalb nicht nach den Voraussetzungen von Art.
24c Abs. 4 RPG zu
beurteilen. Vielmehr ist bei solchen Veränderungen zu untersuchen, ob in Bezug
auf die Umgebung das Identitätserfordernis erfüllt ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Zielsetzung, den schleichenden Verlust des Charakters
landwirtschaftlich geprägter Landschaften zu verhindern, auch bezüglich der
Umgebungsgestaltung zu gelten hat (vgl. Urteile 1C_567/2021 E. 4.2 sowie
1C_572/2020 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Weil besitzstandsgeschützte Bauten
und Anlagen nach Art. 24c RPG zusammen mit ihrer unmittelbaren Umgebung
als eine Einheit wahrgenommen werden, fallen landschaftsrelevante
Umgebungsarbeiten bei der Beurteilung der Identitätswahrung nach Art. 42 Abs. 1
RPV naturgemäss stark ins Gewicht, woraus ohne weiteres abgeleitet werden darf,
dass Umgebungsarbeiten auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken sind
und nur in örtlich/situativ gut angepasster Bauweise realisiert werden dürfen
(Urteil VWBES.2023.374 E. II. 4.7).
5.
Das geplante Bauvorhaben umfasst eine
Terrainaufschüttung als Sicht- und Lärmschutz in unmittelbarer Nähe zum
Wohnhaus. Der Erdwall ist 1.06 m hoch, 18.87 m lang sowie 9.60 m breit. Damit
handelt es sich um eine nicht unerhebliche Veränderung der Gartenanlage. Selbst
wenn durch die Abgrabung (ca. 230 m2/90 m3) die
ursprüngliche Identität der Umgebung in den wesentlichen Zügen
wiederhergestellt wird, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tritt jedenfalls die
Aufschüttung des Erdwalls (ca. 86 m2/60 m3) im flachen
Rasen der Liegenschaft markant in Erscheinung, selbst unter Berücksichtigung
der Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen. Zwar liegt das Grundstück mit der
Gartenanlage an einer moderaten Steigung und grenzt östlich an einen kleineren
Hügel. Die Umgebung verläuft in östliche Richtung somit nicht flach. Die
Terrainaufschüttung stellt aber trotzdem einen isolierten Hügel und insofern einen
Fremdkörper dar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Umgebung südlich und
nördlich der Liegenschaft, welche durch flache Wiesen und Äcker geprägt ist
(vgl. Google Street View sowie Web
GIS Client Kanton Solothurn).
In einer Gesamtbetrachtung kann jedenfalls, entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden, die Topographie um die
Liegenschaft sei derart ausgeprägt, dass die Terrainaufschüttung das
Landschaftsbild nur wenig beeinträchtige. Die geplante Terrainveränderung passt
jedenfalls nicht zu der durch flache Wiesen und Äcker landwirtschaftlich
geprägten Landschaft. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
begründet, inwiefern die durch das Bauvorhaben entstehende Heckenfläche oder
die Zurücknahme der ebenen Fläche und Eliminierung der beiden in den Spitz zu
laufenden Böschungen ein Gewinn für die Landschaft wären. Aus objektiver Sicht
lässt sich jedenfalls eine gestalterische Verbesserung nicht begründen.
6.
Das Identitätserfordernis ist damit
nicht erfüllt, unabhängig davon, ob die Terrainaufschüttung vor dem Hintergrund
von § 63bis Abs. 1 KVB grundsätzlich zulässig ist. Jedenfalls geht
auch aus dem Entscheid des BJD vom 7. Januar 2025 hervor, dass der Erdhügel
eher prägend in Erscheinung trete. Das ARP verweigerte die Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 24c RPG damit zu Recht, unabhängig davon, ob die
Terrainaufschüttung mit Blick auf den Lärm- und Sichtschutz überhaupt notwendig
ist oder einzig aus subjektiven Gründen erfolgte.
7.
Inwiefern ein anderer
Ausnahmetatbestand von Art. 24 ff. RPG in Frage kommen sollte, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.
8.
Insofern ist die Beschwerde
abzuweisen und die Baufreigabe für das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 9.
Dezember 2021 «Aufschüttung eines Erdwalls als Sicht- und
Lärmschutz/Terrainveränderung» kann nicht erteilt werden.
9.1
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens auferlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
9.2
Entsprechend ist an den
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden ist ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 77 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt