VWBES.2024.214
Fremdenpolizeiliche Massnahmen
9. Dezember 2024Deutsch9 min
Handelsregister eingetragen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch in der EU
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Durch die Arbeitsmarktkontrolle wurde
am 21. Juni 2024 festgestellt, dass der aus Kosovo stammende A.___ (geb. [...]
1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in Arbeitskleidung Arbeiten auf
einer Baustelle in [...] verrichtete, ohne über die erforderliche Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verfügen.
2. Bei der polizeilichen Befragung gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, tags zuvor mit dem Zug aus Slowenien
angereist zu sein, um hier zu spazieren. Es sei ihm dann gesagt worden, dass er
hier arbeiten könne, was er dann getan habe. Er hätte ein paar Tage arbeiten
wollen, um zu sehen, ob ihm die Arbeit gefalle. Danach wäre er wieder
ausgereist. Er habe nicht gewusst, dass er in der Schweiz nicht arbeiten dürfe,
ansonsten hätte er dies nicht getan.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung aus der
Schweiz und zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Im Anschluss wurde er
wegen illegaler Arbeitsaufnahme zur Anzeige gebracht.
3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024
verweigerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem
Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Ziff. 1) und wies
ihn per 4. Juli 2024 sowohl aus der Schweiz als auch aus dem Schengenraum
weg (Ziff. 2). Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde zudem
beantragt, den Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot zu belegen
(Ziff. 3).
4. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, am 2. Juli
2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
des Kt. Solothurn vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Wegweisung gemäss
Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamtes des Kt. Solothurn vom 25. Juni
2024 auf die Schweiz zu beschränken.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung wieder zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und Inhaber eines
Bauunternehmens in Slowenien und sei dort seit 1. Mai 2024 im
Handelsregister eingetragen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch in der EU
ansässige Unternehmen sei grundsätzlich zulässig. Es bestehe lediglich eine
Meldepflicht. Arbeitnehmende mit Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht
der EU/EFTA angehöre, dürften nur entsandt werden, wenn sie dauerhaft auf dem
regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen seien (d.h.
seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer
Daueraufenthaltskarte). Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Er lebe seit
2019 in Slowenien und sei dort aufenthalts- und erwerbsberechtigt. Der
Straftatbestand der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit sei damit nicht erfüllt,
sondern es handle sich lediglich um einen Verstoss gegen die Meldevorschriften,
welche mit Verwaltungsbusse zu ahnden wäre.
Verfügten Ausländerinnen und Ausländer
über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, so seien sie
lediglich formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben.
Eine Verfügung ohne vorherige Aufforderung sei nur dann zulässig, wenn die
sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt sei. Dies sei vorliegend nicht der
Fall. Insbesondere dürfe der Beschwerdeführer nicht aus dem Schengenraum
weggewiesen werden, da er in Slowenien wohne und arbeite. Es werde daher
eventualiter darum ersucht, die Wegweisung auf die Schweiz und Liechtenstein zu
beschränken.
5. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insofern gutgeheissen, als dass die
Rechtswirkungen der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vorerst auf das
Gebiet der Schweiz beschränkt wurden.
6. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli
2024 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nachweislich per
3. Juli 2024 verlassen habe, sei die Wegweisung bereits konsumiert. Das
Migrationsamt anerkenne, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines
Aufenthaltstitels von Slowenien sei und somit irrtümlich aus dem Schengenraum
weggewiesen worden sei. Das durch das SEM am 26. Juni 2024 verfügte
Einreiseverbot sei inzwischen auf die Schweiz und Liechtenstein beschränkt
worden.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in Kosovo zu wohnen und dort als Gipser
zu arbeiten. Weiter habe er angegeben, seine Arbeit sei nicht der Hauptgrund
für die Einreise in die Schweiz. Zudem habe er nicht angeben können, wer sein
Auftraggeber sei. Die Vorbringen, wonach er seine Dienste als Entsandter seiner
Firma erbringe, wirkten als nachgeschoben.
Das Meldeverfahren nach Art. 9 Abs. 1bis
der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) komme bei
selbständigen Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
EU/EFTA nur zur Anwendung, wenn diese auch über eine
EU/EFTA-Staatsangehörigkeit verfügten. Da der Beschwerdeführer hingegen über
die kosovarische Staatsangehörigkeit verfüge, sei die Erwerbstätigkeit für ihn
nicht nur melde-, sondern gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
bewilligungspflichtig gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über
eine dauerhafte Zulassung auf dem regulären Arbeitsmarkt eines
EU/EFTA-Mitgliedstaats verfüge, sei hierbei unwesentlich, da er nicht
Arbeitnehmer sei.
7. Mit Stellungnahme vom 5. August
2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, das Missverständnis bezüglich des
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sei auf die schlechte Übersetzung der
polizeilichen Einvernahme zurückzuführen. Anlässlich der Effektenkontrolle
hätte man jedoch feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Slowenien
aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei, da sich die Aufenthaltsbewilligung in
seinem Portemonnaie befunden habe.
Als entsandter Arbeitnehmer habe er dem
Meldeverfahren unterlegen, da er bereits seit über 12 Monaten im Besitz einer
Aufenthaltskarte eines EU/EFTA-Mitgliedstaates gewesen sei. Er wäre bloss
formlos aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss
der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids ziehen können (vgl. statt vieler: BGE 141 II 50 E.
2.1
S. 52).
1.2
Vorliegend wurde im Wesentlichen verfügt,
dem Beschwerdeführer werde der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert
(Ziffer 1), er werde aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weggewiesen
(Ziffer 2) und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) werde beantragt, ihn
mit einem Einreiseverbot zu belegen (Ziffer 3).
1.3
Die Vorinstanz hat inzwischen die
Wegweisung aus dem Schengenraum aufgehoben, womit die Beschwerde in diesem
Punkt gegenstandslos geworden ist.
1.4
Nachdem der Beschwerdeführer den
Anweisungen von Ziffer 1 und 2 im Übrigen bereits nachgekommen ist und die
Schweiz innert der angesetzten Frist verlassen hat, fragt sich, inwiefern er
noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse könnte
allenfalls dann bestehen, wenn sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte,
und der Beschwerdeführer gar nie rechtzeitig Rechtsschutz erlangen könnte. Vorliegend
ist jedoch bereits klar, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht legal war. Denn selbst wenn diese bloss melde- und nicht
bewilligungspflichtig gewesen sein sollte, so ist der Beschwerdeführer dieser
vorgängigen Meldepflicht unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Unter diesen
Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
auch zukünftig weggewiesen werden könnte, wenn er wieder illegal in der Schweiz
arbeiten sollte. Auf die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung ist daher, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht
einzutreten.
1.5
In Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung wird lediglich ein Antrag an eine Behörde gestellt. Dadurch ist der
Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auch auf den Antrag um Aufhebung von
Ziffer 3 nicht einzutreten ist. Die Beschwer entsteht erst dadurch, dass die
Behörde dem Antrag auch wirklich nachkommt und ein Einreiseverbot gegen den
Beschwerdeführer verfügt. Gegen das durch das SEM verfügte Einreiseverbot
findet der Beschwerdeführer Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das
kantonale Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.
Da die Vorinstanz ihre Verfügung
teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Wegweisung aus dem Schengenraum
widerrufen und lediglich auf die Schweiz beschränkt hat, was einer teilweisen
Gutheissung der Beschwerde entspricht, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer
lediglich die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.00 (vgl. § 77 VRG i.V.m.
Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Zudem hat der Kanton Solothurn dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Simone
Thöni macht mit Kostennoten vom 18. Juli und 5. August 2024 einen Aufwand
von 4.05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 350.00, zuzüglich Auslagen und
8,1 % MwSt. geltend, ohne eine Honorarvereinbarung einzureichen. Praxisgemäss
kann ohne Vorlegung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von
CHF 280.00 bewilligt werden. Somit ergibt sich ein Honorar von
CHF 1'134.00, zuzüglich Auslagen von CHF 34.00 und CHF 94.60
MwSt., insgesamt CHF 1'262.60. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn dem
Beschwerdeführer die Hälfte davon, ausmachend CHF 631.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.), zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, ausmachend
CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 631.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann