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Entscheid

VWBES.2024.214

Fremdenpolizeiliche Massnahmen

9. Dezember 2024Deutsch9 min

Handelsregister eingetragen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch in der EU

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Fremdenpolizeiliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Durch die Arbeitsmarktkontrolle wurde

am 21. Juni 2024 festgestellt, dass der aus Kosovo stammende A.___ (geb. [...]

1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in Arbeitskleidung Arbeiten auf

einer Baustelle in [...] verrichtete, ohne über die erforderliche Bewilligung

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verfügen.

2. Bei der polizeilichen Befragung gab

der Beschwerdeführer zu Protokoll, tags zuvor mit dem Zug aus Slowenien

angereist zu sein, um hier zu spazieren. Es sei ihm dann gesagt worden, dass er

hier arbeiten könne, was er dann getan habe. Er hätte ein paar Tage arbeiten

wollen, um zu sehen, ob ihm die Arbeit gefalle. Danach wäre er wieder

ausgereist. Er habe nicht gewusst, dass er in der Schweiz nicht arbeiten dürfe,

ansonsten hätte er dies nicht getan.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung aus der

Schweiz und zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Im Anschluss wurde er

wegen illegaler Arbeitsaufnahme zur Anzeige gebracht.

3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024

verweigerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem

Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Ziff. 1) und wies

ihn per 4. Juli 2024 sowohl aus der Schweiz als auch aus dem Schengenraum

weg (Ziff. 2). Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde zudem

beantragt, den Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot zu belegen

(Ziff. 3).

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, am 2. Juli

2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

des Kt. Solothurn vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Wegweisung gemäss

Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamtes des Kt. Solothurn vom 25. Juni

2024 auf die Schweiz zu beschränken.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung wieder zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und Inhaber eines

Bauunternehmens in Slowenien und sei dort seit 1. Mai 2024 im

Handelsregister eingetragen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch in der EU

ansässige Unternehmen sei grundsätzlich zulässig. Es bestehe lediglich eine

Meldepflicht. Arbeitnehmende mit Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht

der EU/EFTA angehöre, dürften nur entsandt werden, wenn sie dauerhaft auf dem

regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen seien (d.h.

seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer

Daueraufenthaltskarte). Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Er lebe seit

2019 in Slowenien und sei dort aufenthalts- und erwerbsberechtigt. Der

Straftatbestand der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit sei damit nicht erfüllt,

sondern es handle sich lediglich um einen Verstoss gegen die Meldevorschriften,

welche mit Verwaltungsbusse zu ahnden wäre.

Verfügten Ausländerinnen und Ausländer

über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, so seien sie

lediglich formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben.

Eine Verfügung ohne vorherige Aufforderung sei nur dann zulässig, wenn die

sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der

inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt sei. Dies sei vorliegend nicht der

Fall. Insbesondere dürfe der Beschwerdeführer nicht aus dem Schengenraum

weggewiesen werden, da er in Slowenien wohne und arbeite. Es werde daher

eventualiter darum ersucht, die Wegweisung auf die Schweiz und Liechtenstein zu

beschränken.

5. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insofern gutgeheissen, als dass die

Rechtswirkungen der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vorerst auf das

Gebiet der Schweiz beschränkt wurden.

6. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli

2024 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nachweislich per

3. Juli 2024 verlassen habe, sei die Wegweisung bereits konsumiert. Das

Migrationsamt anerkenne, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines

Aufenthaltstitels von Slowenien sei und somit irrtümlich aus dem Schengenraum

weggewiesen worden sei. Das durch das SEM am 26. Juni 2024 verfügte

Einreiseverbot sei inzwischen auf die Schweiz und Liechtenstein beschränkt

worden.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in Kosovo zu wohnen und dort als Gipser

zu arbeiten. Weiter habe er angegeben, seine Arbeit sei nicht der Hauptgrund

für die Einreise in die Schweiz. Zudem habe er nicht angeben können, wer sein

Auftraggeber sei. Die Vorbringen, wonach er seine Dienste als Entsandter seiner

Firma erbringe, wirkten als nachgeschoben.

Das Meldeverfahren nach Art. 9 Abs. 1bis

der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) komme bei

selbständigen Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der

EU/EFTA nur zur Anwendung, wenn diese auch über eine

EU/EFTA-Staatsangehörigkeit verfügten. Da der Beschwerdeführer hingegen über

die kosovarische Staatsangehörigkeit verfüge, sei die Erwerbstätigkeit für ihn

nicht nur melde-, sondern gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

bewilligungspflichtig gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über

eine dauerhafte Zulassung auf dem regulären Arbeitsmarkt eines

EU/EFTA-Mitgliedstaats verfüge, sei hierbei unwesentlich, da er nicht

Arbeitnehmer sei.

7. Mit Stellungnahme vom 5. August

2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, das Missverständnis bezüglich des

Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sei auf die schlechte Übersetzung der

polizeilichen Einvernahme zurückzuführen. Anlässlich der Effektenkontrolle

hätte man jedoch feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Slowenien

aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei, da sich die Aufenthaltsbewilligung in

seinem Portemonnaie befunden habe.

Als entsandter Arbeitnehmer habe er dem

Meldeverfahren unterlegen, da er bereits seit über 12 Monaten im Besitz einer

Aufenthaltskarte eines EU/EFTA-Mitgliedstaates gewesen sei. Er wäre bloss

formlos aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss

der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Entscheids ziehen können (vgl. statt vieler: BGE 141 II 50 E.

2.1

S. 52).

1.2

Vorliegend wurde im Wesentlichen verfügt,

dem Beschwerdeführer werde der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert

(Ziffer 1), er werde aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weggewiesen

(Ziffer 2) und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) werde beantragt, ihn

mit einem Einreiseverbot zu belegen (Ziffer 3).

1.3

Die Vorinstanz hat inzwischen die

Wegweisung aus dem Schengenraum aufgehoben, womit die Beschwerde in diesem

Punkt gegenstandslos geworden ist.

1.4

Nachdem der Beschwerdeführer den

Anweisungen von Ziffer 1 und 2 im Übrigen bereits nachgekommen ist und die

Schweiz innert der angesetzten Frist verlassen hat, fragt sich, inwiefern er

noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse könnte

allenfalls dann bestehen, wenn sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte,

und der Beschwerdeführer gar nie rechtzeitig Rechtsschutz erlangen könnte. Vorliegend

ist jedoch bereits klar, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der

Schweiz nicht legal war. Denn selbst wenn diese bloss melde- und nicht

bewilligungspflichtig gewesen sein sollte, so ist der Beschwerdeführer dieser

vorgängigen Meldepflicht unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Unter diesen

Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

auch zukünftig weggewiesen werden könnte, wenn er wieder illegal in der Schweiz

arbeiten sollte. Auf die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen

Verfügung ist daher, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht

einzutreten.

1.5

In Ziffer 3 der angefochtenen

Verfügung wird lediglich ein Antrag an eine Behörde gestellt. Dadurch ist der

Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auch auf den Antrag um Aufhebung von

Ziffer 3 nicht einzutreten ist. Die Beschwer entsteht erst dadurch, dass die

Behörde dem Antrag auch wirklich nachkommt und ein Einreiseverbot gegen den

Beschwerdeführer verfügt. Gegen das durch das SEM verfügte Einreiseverbot

findet der Beschwerdeführer Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das

kantonale Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

Da die Vorinstanz ihre Verfügung

teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Wegweisung aus dem Schengenraum

widerrufen und lediglich auf die Schweiz beschränkt hat, was einer teilweisen

Gutheissung der Beschwerde entspricht, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer

lediglich die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.00 (vgl. § 77 VRG i.V.m.

Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Zudem hat der Kanton Solothurn dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Simone

Thöni macht mit Kostennoten vom 18. Juli und 5. August 2024 einen Aufwand

von 4.05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 350.00, zuzüglich Auslagen und

8,1 % MwSt. geltend, ohne eine Honorarvereinbarung einzureichen. Praxisgemäss

kann ohne Vorlegung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von

CHF 280.00 bewilligt werden. Somit ergibt sich ein Honorar von

CHF 1'134.00, zuzüglich Auslagen von CHF 34.00 und CHF 94.60

MwSt., insgesamt CHF 1'262.60. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn dem

Beschwerdeführer die Hälfte davon, ausmachend CHF 631.30 (inkl. Auslagen

und MwSt.), zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, ausmachend

CHF 400.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 631.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann