Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.216

Ausschaffungshaft

15. Juli 2024Deutsch11 min

ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 1999 festgesetzt. Das Migrationsamt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb.

1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste 1998 unter falscher

Identität in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wies das Bundesamt für Migration

(heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. November 1998 ab und

wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg (act. 41 ff.). Die

von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische

Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. Januar 1999 ebenfalls ab (act. 88

ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 1999 festgesetzt. Das Migrationsamt

des Kantons Solothurn nahm daraufhin die Papierbeschaffung an die Hand.

2. Im Februar 2000 tauchte der

Beschwerdeführer unter. Ein Jahr später, d.h. im März 2001, heiratete er eine

Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Der Ehe entsprangen zwei Kinder. Am 27. Oktober 2005 wurde

die Ehe geschieden. Im Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine

Schweizer Bürgerin. Im Februar 2011 und Dezember 2013 wurde der

Beschwerdeführer durch das Migrationsamt verwarnt, weil er strafrechtlich

zahlreich in Erscheinung getreten war.

3. Mit Verfügung vom 9. September

2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 671 ff.).

Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch vorerst nicht vollzogen

werden.

4. Am 31. August 2017 verurteilte

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen

mehrerer Delikte, so unter anderem wegen Drohung, Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einem

Landesverweis von vier Jahren (act. 743 ff.). Das Urteil erwuchs in

Rechtskraft. Unter Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungshaft fiel

das Vollzugsende auf den 17. März 2018.

5. Das Migrationsamt ordnete auf das

Vollzugsende hin für drei Monate Ausschaffungshaft an (act. 764 ff.), was durch

das Haftgericht genehmigt (act. 773 ff.) und später um weitere drei Monate

verlängert wurde (act. 825 ff.). Da aber die algerischen Behörden trotz

Identifikation kein Reisepapier für den Beschwerdeführer ausstellte, musste der

bereits gebuchte Rückflug annulliert werden (act. 862).

6. Das Migrationsamt ordnete in der

Folge Durchsetzungshaft von einem Monat gegen den Beschwerdeführer an (act. 889

ff.) und verlängerte diese zweimal um zwei Monate (act. 913 ff./971 ff.),

was das Haftgericht jeweils genehmigte (act. 899 ff./925 ff./983 ff.).

Nachdem es dem Migrationsamt aber weiterhin nicht gelungen war, von der

algerischen Botschaft ein Reisepapier für den Beschwerdeführer erhältlich zu

machen, entliess das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 12. Februar

2019 aus der Haft (act. 992).

7. Im Dezember 2022 zeigte sich das

algerische Konsulat sodann bereit, für den Beschwerdeführer ein

Ersatzreisepapier (Laissez-Passer) auszustellen (act. 1050). Der Polizei Kanton

Solothurn war es sodann aber nicht möglich, den Beschwerdeführer anzuhalten,

sodass dieser zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 1068).

8. Der Beschwerdeführer konnte

schliesslich am 25. Juni 2024 angehalten werden (act. 1118 f.).

Gleichentags gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft.

Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit, nach Algerien

zurückzukehren (act. 1121 ff.). Das Migrationsamt ordnete am gleichen Tag

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer an

(act. 1126 ff.).

9. Am 27. Juni 2024 führte das

Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der

Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit zeigte, nach Algerien auszureisen. Das

Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft sodann am gleichen Tag (act. 1149 ff.).

10. Auf Wunsch des Beschwerdeführers

fand am 1. Juli 2024 eine Besprechung zwischen ihm und einem Mitarbeiter

des Migrationsamts statt. Dabei erklärte der Mitarbeiter des Migrationsamts,

eine polizeilich unbegleitete Rückführung könne innert rund drei Wochen

organisiert werden. Müsste ein polizeilich begleiteter Rückflug organisiert

werden, würde es länger dauern. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nach

seinem Pensionskassengeld, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass ihm dieses nach

definitiv erfolgter Ausreise auf ein ausländisches Konto ausbezahlt werden

könnte. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bestätigung, dass ihm das Geld nach

Algerien ausbezahlt werde, und die Angabe des genauen Betrags würden ihm

reichen. Er sei sodann sehr wohl bereit, auch selber mit seiner heimatlichen

Vertretung telefonisch in Kontakt zu treten und den Prozess der Ausstellung

eines Ersatzreisedokuments (Laissez-Passer) dadurch zu beschleunigen. Er sei

nun mittlerweile kein junger Mann mehr und wolle keine Probleme machen. Er sei nicht

daran interessiert, mit der Polizei nach Algerien verbracht zu werden. Es wurde

vereinbart, dass der Mitarbeiter des Migrationsamts bei der Pensionskasse

nachfragen und sich wieder melden werde. Auch wurde ein Ausreisegeld in

Aussicht gestellt (act. 1139).

11. Am 2. Juli 2024 erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde, indem er schrieb «Je voux faire un recourse». Die

Beschwerde wurde nicht weiter begründet und am 3. Juli 2024 durch die

Vollzugsanstalt an das Verwaltungsgericht übermittelt.

12. Am 4. Juli 2024 reichte das

Haftgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme.

13. Das Migrationsamt beantragte mit

Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, und verzichtete ebenfalls auf weitere Ausführungen.

14. Der Beschwerdeführer liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Um die effektive Wirksamkeit des

grund- und menschenrechtlichen Anspruchs auf zeitnahe richterliche Haftprüfung

sicherzustellen, dürfen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein

Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 mit Hinweis

auf BGE 128 II 241 E. 3.4 S. 244). Die Beschwerde ist somit form und fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m.§

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt regelmässig vor, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch

erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,

dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Entscheids über

die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft sind auch die familiären

Verhältnisse der inhaftierten Person sowie die Umstände des Haftvollzugs zu

berücksichtigen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft entfällt, wenn der Haftgrund

entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG).

3.1

Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers war mit Verfügung des Departements des Innern vom

9.

September 2015 nicht verlängert worden und er wurde per

30.

November 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Seither verfügt er über

kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. August 2017 wurde

zudem eine 4-jährige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Beide Entscheide sind rechtskräftig und längst zu vollziehen. Der Beschwerdeführer

weigerte sich jedoch seither standhaft, aus der Schweiz auszureisen. Trotz

Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, welche vom 18. März 2018 bis zum

12.

Februar 2019, also während fast 11 Monaten angeordnet waren, weigerte

er sich, bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und kam dadurch seiner

Mitwirkungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 1998

unter falscher Identität in die Schweiz eingereist und nach negativem

Asylentscheid während mehreren Jahren untergetaucht. Auch trat er während

seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung.

Bis und mit Erteilung des rechtlichen Gehörs für die vorliegend angeordnete

Ausschaffungshaft gab er stets an, nicht dazu bereit zu sein, nach Algerien

zurückzukehren. Sein bisheriges Verhalten lässt deshalb darauf schliessen, dass

er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und nicht freiwillig bereit dazu

ist, aus der Schweiz auszureisen. Während der jetzigen Ausschaffungshaft gab

der Beschwerdeführer zwar nun am 1. Juli 2024 an, bei der

Papierbeschaffung mitwirken zu wollen und kein Interesse an einer polizeilich

begleiteten Ausschaffung zu haben. Würde er aber nun aus der Ausschaffungshaft

entlassen, muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass er wieder untertauchen und nicht aus der Schweiz

ausreisen würde. Dies muss umso mehr gelten, nachdem dem Beschwerdeführer

bekannt gegeben wurde, dass die algerischen Behörden nun bereit sind, ein

Ersatzreisedokument für ihn auszustellen, womit die Ausschaffung auch gegen

seinen Willen ermöglicht wird.

3.2

Durch die angeordnete

Ausschaffungshaft bestehen ernsthafte Aussichten, dass die Landesverweisung

vollzogen werden kann und der Beschwerdeführer in Bälde die Schweiz verlassen

wird. Nachdem sich das algerische Konsulat im Dezember 2022 dazu bereit erklärt

hat, ein Ersatzreisedokument (Laissez-Passer) für den Beschwerdeführer

auszustellen, könnte gemäss Angaben des Migrationsamts eine polizeilich

unbegleitete Ausreise in rund drei Wochen organisiert werden. Sollte der

Beschwerdeführer einer polizeilich unbegleiteten Ausreise Folge leisten, wie

seine Äusserungen anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2024 vermuten

lassen, wird die Haft verhältnismässig kurz gehalten werden können. Sollte dies

erforderlich werden, könnte aber auch die Organisation eines polizeilich

begleiteten Rückflugs innert nützlicher Frist erfolgen. Der Vollzug der

Wegweisung und Landesverweisung sind damit tatsächlich und rechtlich möglich

und auch absehbar. Die vorliegend erstmals angeordnete Ausschaffungshaft

während drei Monaten ist zudem nicht überlang.

3.3

Es sind weiter keine Gründe

ersichtlich, welche die Ausschaffungshaft als unzumutbar erscheinen liessen.

Zwar hat der Beschwerdeführer Kinder – und wie er ausführte, offenbar auch

bereits Grosskinder – in der Schweiz, doch besteht zu diesen kein

Abhängigkeitsverhältnis (die Kinder sind bereits erwachsen) und kann er daraus

keinen Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend machen. Weiter gibt der

Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft an, er habe

eine 3-monatige Tochter in der Schweiz. Gemäss den Akten und weiteren

Abklärungen des Sozialamts Grenchen hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2023

angegeben, dass er erneut Vater geworden sei. Die weiteren Abklärungen hatten

ergeben, dass die Kindsmutter keinen festen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz hat und das Kind im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

nicht erfasst ist. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt ebenfalls nicht vor. Der

Beschwerdeführer kann somit auch aus dieser (angeblichen) Verbindung keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten und es liegt kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis vor. Er hat weder mit dem Kind zusammengewohnt, noch

konnte er dieses aufgrund seiner Abhängigkeit von der Nothilfe finanziell

unterstützen. Die Angabe des Alters mit drei Monaten, während das Kind offenbar

bereits über sechs Monate alt ist, lässt auch nicht auf eine besonders nahe

persönliche Beziehung schliessen.

3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass

die Ausschaffungshaft geeignet ist, um die Landesverweisung zu vollstrecken.

Sie ist aufgrund der Untertauchensgefahr auch erforderlich und es ist kein

milderes zielführendes Mittel ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht ist sie nicht

übermässig lang und kann durch kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bei

der Papierbeschaffung und Ausreise kurz gehalten werden. Es sind weiter keine

Gründe ersichtlich, welche die Haft als unzumutbar erscheinen liessen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann