VWBES.2024.216
Ausschaffungshaft
15. Juli 2024Deutsch11 min
ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 1999 festgesetzt. Das Migrationsamt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb.
1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste 1998 unter falscher
Identität in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wies das Bundesamt für Migration
(heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. November 1998 ab und
wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg (act. 41 ff.). Die
von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. Januar 1999 ebenfalls ab (act. 88
ff.). Die Ausreisefrist wurde auf den 31. Januar 1999 festgesetzt. Das Migrationsamt
des Kantons Solothurn nahm daraufhin die Papierbeschaffung an die Hand.
2. Im Februar 2000 tauchte der
Beschwerdeführer unter. Ein Jahr später, d.h. im März 2001, heiratete er eine
Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Der Ehe entsprangen zwei Kinder. Am 27. Oktober 2005 wurde
die Ehe geschieden. Im Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine
Schweizer Bürgerin. Im Februar 2011 und Dezember 2013 wurde der
Beschwerdeführer durch das Migrationsamt verwarnt, weil er strafrechtlich
zahlreich in Erscheinung getreten war.
3. Mit Verfügung vom 9. September
2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg (act. 671 ff.).
Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft, konnte jedoch vorerst nicht vollzogen
werden.
4. Am 31. August 2017 verurteilte
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer wegen
mehrerer Delikte, so unter anderem wegen Drohung, Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einem
Landesverweis von vier Jahren (act. 743 ff.). Das Urteil erwuchs in
Rechtskraft. Unter Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungshaft fiel
das Vollzugsende auf den 17. März 2018.
5. Das Migrationsamt ordnete auf das
Vollzugsende hin für drei Monate Ausschaffungshaft an (act. 764 ff.), was durch
das Haftgericht genehmigt (act. 773 ff.) und später um weitere drei Monate
verlängert wurde (act. 825 ff.). Da aber die algerischen Behörden trotz
Identifikation kein Reisepapier für den Beschwerdeführer ausstellte, musste der
bereits gebuchte Rückflug annulliert werden (act. 862).
6. Das Migrationsamt ordnete in der
Folge Durchsetzungshaft von einem Monat gegen den Beschwerdeführer an (act. 889
ff.) und verlängerte diese zweimal um zwei Monate (act. 913 ff./971 ff.),
was das Haftgericht jeweils genehmigte (act. 899 ff./925 ff./983 ff.).
Nachdem es dem Migrationsamt aber weiterhin nicht gelungen war, von der
algerischen Botschaft ein Reisepapier für den Beschwerdeführer erhältlich zu
machen, entliess das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 12. Februar
2019 aus der Haft (act. 992).
7. Im Dezember 2022 zeigte sich das
algerische Konsulat sodann bereit, für den Beschwerdeführer ein
Ersatzreisepapier (Laissez-Passer) auszustellen (act. 1050). Der Polizei Kanton
Solothurn war es sodann aber nicht möglich, den Beschwerdeführer anzuhalten,
sodass dieser zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 1068).
8. Der Beschwerdeführer konnte
schliesslich am 25. Juni 2024 angehalten werden (act. 1118 f.).
Gleichentags gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft.
Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit, nach Algerien
zurückzukehren (act. 1121 ff.). Das Migrationsamt ordnete am gleichen Tag
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer an
(act. 1126 ff.).
9. Am 27. Juni 2024 führte das
Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der
Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit zeigte, nach Algerien auszureisen. Das
Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft sodann am gleichen Tag (act. 1149 ff.).
10. Auf Wunsch des Beschwerdeführers
fand am 1. Juli 2024 eine Besprechung zwischen ihm und einem Mitarbeiter
des Migrationsamts statt. Dabei erklärte der Mitarbeiter des Migrationsamts,
eine polizeilich unbegleitete Rückführung könne innert rund drei Wochen
organisiert werden. Müsste ein polizeilich begleiteter Rückflug organisiert
werden, würde es länger dauern. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nach
seinem Pensionskassengeld, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass ihm dieses nach
definitiv erfolgter Ausreise auf ein ausländisches Konto ausbezahlt werden
könnte. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bestätigung, dass ihm das Geld nach
Algerien ausbezahlt werde, und die Angabe des genauen Betrags würden ihm
reichen. Er sei sodann sehr wohl bereit, auch selber mit seiner heimatlichen
Vertretung telefonisch in Kontakt zu treten und den Prozess der Ausstellung
eines Ersatzreisedokuments (Laissez-Passer) dadurch zu beschleunigen. Er sei
nun mittlerweile kein junger Mann mehr und wolle keine Probleme machen. Er sei nicht
daran interessiert, mit der Polizei nach Algerien verbracht zu werden. Es wurde
vereinbart, dass der Mitarbeiter des Migrationsamts bei der Pensionskasse
nachfragen und sich wieder melden werde. Auch wurde ein Ausreisegeld in
Aussicht gestellt (act. 1139).
11. Am 2. Juli 2024 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde, indem er schrieb «Je voux faire un recourse». Die
Beschwerde wurde nicht weiter begründet und am 3. Juli 2024 durch die
Vollzugsanstalt an das Verwaltungsgericht übermittelt.
12. Am 4. Juli 2024 reichte das
Haftgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme.
13. Das Migrationsamt beantragte mit
Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, und verzichtete ebenfalls auf weitere Ausführungen.
14. Der Beschwerdeführer liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Um die effektive Wirksamkeit des
grund- und menschenrechtlichen Anspruchs auf zeitnahe richterliche Haftprüfung
sicherzustellen, dürfen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein
Haftentlassungsgesuch keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_371/2020 vom 2. Juni 2020 mit Hinweis
auf BGE 128 II 241 E. 3.4 S. 244). Die Beschwerde ist somit form und fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m.§
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom
17.
Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche
liegt regelmässig vor, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch
erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.
Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Entscheids über
die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft sind auch die familiären
Verhältnisse der inhaftierten Person sowie die Umstände des Haftvollzugs zu
berücksichtigen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Die Haft entfällt, wenn der Haftgrund
entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG).
3.1
Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers war mit Verfügung des Departements des Innern vom
9.
September 2015 nicht verlängert worden und er wurde per
30.
November 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Seither verfügt er über
kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 31. August 2017 wurde
zudem eine 4-jährige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.
Beide Entscheide sind rechtskräftig und längst zu vollziehen. Der Beschwerdeführer
weigerte sich jedoch seither standhaft, aus der Schweiz auszureisen. Trotz
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, welche vom 18. März 2018 bis zum
12.
Februar 2019, also während fast 11 Monaten angeordnet waren, weigerte
er sich, bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und kam dadurch seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 1998
unter falscher Identität in die Schweiz eingereist und nach negativem
Asylentscheid während mehreren Jahren untergetaucht. Auch trat er während
seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder strafrechtlich in Erscheinung.
Bis und mit Erteilung des rechtlichen Gehörs für die vorliegend angeordnete
Ausschaffungshaft gab er stets an, nicht dazu bereit zu sein, nach Algerien
zurückzukehren. Sein bisheriges Verhalten lässt deshalb darauf schliessen, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und nicht freiwillig bereit dazu
ist, aus der Schweiz auszureisen. Während der jetzigen Ausschaffungshaft gab
der Beschwerdeführer zwar nun am 1. Juli 2024 an, bei der
Papierbeschaffung mitwirken zu wollen und kein Interesse an einer polizeilich
begleiteten Ausschaffung zu haben. Würde er aber nun aus der Ausschaffungshaft
entlassen, muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass er wieder untertauchen und nicht aus der Schweiz
ausreisen würde. Dies muss umso mehr gelten, nachdem dem Beschwerdeführer
bekannt gegeben wurde, dass die algerischen Behörden nun bereit sind, ein
Ersatzreisedokument für ihn auszustellen, womit die Ausschaffung auch gegen
seinen Willen ermöglicht wird.
3.2
Durch die angeordnete
Ausschaffungshaft bestehen ernsthafte Aussichten, dass die Landesverweisung
vollzogen werden kann und der Beschwerdeführer in Bälde die Schweiz verlassen
wird. Nachdem sich das algerische Konsulat im Dezember 2022 dazu bereit erklärt
hat, ein Ersatzreisedokument (Laissez-Passer) für den Beschwerdeführer
auszustellen, könnte gemäss Angaben des Migrationsamts eine polizeilich
unbegleitete Ausreise in rund drei Wochen organisiert werden. Sollte der
Beschwerdeführer einer polizeilich unbegleiteten Ausreise Folge leisten, wie
seine Äusserungen anlässlich der Besprechung vom 1. Juli 2024 vermuten
lassen, wird die Haft verhältnismässig kurz gehalten werden können. Sollte dies
erforderlich werden, könnte aber auch die Organisation eines polizeilich
begleiteten Rückflugs innert nützlicher Frist erfolgen. Der Vollzug der
Wegweisung und Landesverweisung sind damit tatsächlich und rechtlich möglich
und auch absehbar. Die vorliegend erstmals angeordnete Ausschaffungshaft
während drei Monaten ist zudem nicht überlang.
3.3
Es sind weiter keine Gründe
ersichtlich, welche die Ausschaffungshaft als unzumutbar erscheinen liessen.
Zwar hat der Beschwerdeführer Kinder – und wie er ausführte, offenbar auch
bereits Grosskinder – in der Schweiz, doch besteht zu diesen kein
Abhängigkeitsverhältnis (die Kinder sind bereits erwachsen) und kann er daraus
keinen Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend machen. Weiter gibt der
Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft an, er habe
eine 3-monatige Tochter in der Schweiz. Gemäss den Akten und weiteren
Abklärungen des Sozialamts Grenchen hatte der Beschwerdeführer im Dezember 2023
angegeben, dass er erneut Vater geworden sei. Die weiteren Abklärungen hatten
ergeben, dass die Kindsmutter keinen festen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz hat und das Kind im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
nicht erfasst ist. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt ebenfalls nicht vor. Der
Beschwerdeführer kann somit auch aus dieser (angeblichen) Verbindung keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten und es liegt kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vor. Er hat weder mit dem Kind zusammengewohnt, noch
konnte er dieses aufgrund seiner Abhängigkeit von der Nothilfe finanziell
unterstützen. Die Angabe des Alters mit drei Monaten, während das Kind offenbar
bereits über sechs Monate alt ist, lässt auch nicht auf eine besonders nahe
persönliche Beziehung schliessen.
3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass
die Ausschaffungshaft geeignet ist, um die Landesverweisung zu vollstrecken.
Sie ist aufgrund der Untertauchensgefahr auch erforderlich und es ist kein
milderes zielführendes Mittel ersichtlich. In zeitlicher Hinsicht ist sie nicht
übermässig lang und kann durch kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers bei
der Papierbeschaffung und Ausreise kurz gehalten werden. Es sind weiter keine
Gründe ersichtlich, welche die Haft als unzumutbar erscheinen liessen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann