VWBES.2024.22
Kindesschutzmassnahmen
23. April 2024Deutsch15 min
Besuchsrecht des Kindsvaters wird für die Dauer des restlichen Aufenthalts im F.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H.
Scholl,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen
(nachfolgend KESB) vom 5. August 2020 wurde für C.___, geb. 2018,
sowie für dessen Halbbruder D.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet.
2. Mit Entscheid der KESB vom 17.
Februar 2021 wurde für C.___ die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Obhut
über C.___ wurde der Kindsmutter zugeteilt.
3. Am 8. November 2022 hat der Beistand
die KESB telefonisch informiert, dass die Kindsmutter seit mehr als zehn Tagen
landesabwesend sei und ihre beiden Söhne von einer Nachbarin betreut würden.
Gleichentags hat der Beistand bei der KESB u.a. den Antrag gestellt, der
Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden Kinder zu
entziehen und sie bis auf Weiteres im F.___ unterzubringen.
4. Mit superprovisorischem Entscheid vom
9. November 2022 verfügte die KESB den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihren Sohn C.___. Dieser wurde per
9. November 2022 im F.___ untergebracht.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entschied die KESB mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 u.a. das Folgende:
3.1.Die
bisherige Unterbringung von C.___ im F.___, wird einstweilen bestätigt. Den
Kindseltern bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht damit bis auf weiteres
entzogen.
3.2.(Entzug
aufschiebende Wirkung)
3.3.Für
C.___ respektive die Kindsmutter wird eine auf Rückplatzierung spezialisierte
Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet, welche den Prozess der
Rückplatzierung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und involvierten
Stellen schrittweise einleiten, begleiten und überwachen soll.
3.4.(Auftrag
an Beistand)
3.5.(Bitte
an Beistand)
3.6.Das
Besuchsrecht des Kindsvaters wird für die Dauer des restlichen Aufenthalts im F.___
wie folgt geregelt: Der Kindsvater ist berechtigt, seinen Sohn C.___
wöchentlich während vier Stunden unbegleitet zu sich auf Besuch zu nehmen.
Voraussetzung hierfür ist ein ausreichend stabiler Gesundheitszustand des
Kindsvaters.
3.7.Der
Kindsmutter wird die Weisung erteilt, beim Hausarzt einmalig eine Haarprobe zur
Haaranalyse abzugeben, sowie regelmässige Urinproben abzugeben. Die Weisung ist
auf 6 Monate befristet.
3.8.(Auftrag
an Beistand)
(…)
6. Der anwaltlich vertretene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) liess gegen den Entscheid der KESB vom 22. Dezember
2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte das Folgende:
1. Die
Ziffern 3.3. bis 3.8. des Entscheids vom 22. Dezember 2023 seien aufzuheben und
durch folgende Formulierungen zu ersetzen:
3.3. neu Es seien die
Eignung und die Fähigkeiten zur Betreuung und Erziehung von C.___ durch den Vater
A.___ und die Mutter B.___ fachlich abzuklären.
3.4.
neu Die Besuchszeiten von Herrn A.___ für C.___ seien auf zweimal vier
Stunden pro Woche festzusetzen.
3.5.
neu Diese Besuchszeiten seien bei gutem Funktionieren in Absprache mit dem
Beistand der Kinder angemessen zu erweitern.
2. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestätigen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.
7. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
13. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
8.E.___, der Beistand von C.___,
beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde
und die Prüfung eines begleiteten Besuchsrechts für die festzusetzenden (oder
zu bestätigenden) Besuchszeiten zwischen Vater und C.___.
9. B.___ beantragte mit Eingabe vom 26.
Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter dem Beschwerdeführer
ein Besuchsrecht von zweimal vier Stunden wöchentlich einzuräumen. Zudem
beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von
Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
10. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024
wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand
bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Herbert H.
Scholl ernannt. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
von B.___ wurde für den Endentscheid vorbehalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass zwar sowohl Aspekte für eine
Beibehaltung der Platzierung als auch solche für eine Rückplatzierung
auszumachen seien. Nach Würdigung sämtlicher Umstände und Gegebenheiten würden
aber jene Argumente überwiegen, welche für eine Rückplatzierung von C.___ und
seinem Bruder D.___ zur Kindsmutter sprechen. Das Kindswohl könne nach Ansicht
der KESB zu Hause bei der Kindsmutter mit geeigneten, flankierenden Massnahmen
ausreichend sichergestellt werden. Es liessen sich keine gewichtigen Argumente
finden, welche eine explizite Kindeswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung
zur Kindsmutter begründen. Die Platzierung der beiden Kinder sei damals
aufgrund der Landesabwesenheit der Kindsmutter in Kombination mit einer
unklaren Betreuungssituation angeordnet worden.
2.2
Der Beschwerdeführer hält dem
entgegen, dass die Kindsmutter die Kinder unter dem Vorwand, eine
Geburtsurkunde in der Slowakei abholen zu müssen, einfach zurückgelassen habe.
Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass sie in dieser Zeit in der Türkei
ihren mit einem Landesverweis belegten Freund geheiratet habe. Zudem sei aus
dem Bericht des F.___ vom 26. Januar 2023 zu entnehmen, dass es fast nicht
möglich sei, eine zuverlässige und pünktliche Besuchsregelung mit der
Kindsmutter zu vereinbaren. Die KESB ordne die Rückplatzierung ohne nähere
Begründung an. Auch die langjährige Familienbegleitung sei sich nicht sicher,
ob die Kindsmutter in der Lage sei, ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben
wahrzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz genüge nicht für eine
Rückplatzierung von C.___. Auch werde nicht auf den Antrag des Kindsvaters vom
7.
Februar 2023 auf die Erstellung eines Berichts über die Fähigkeit zur
Betreuung und Erziehung der Kinder durch den Kindsvater und die Kindsmutter eingegangen.
Bevor eine Rückplatzierung von C.___ zu seiner Mutter angeordnet werden könne,
seien die Eignung und die Fähigkeiten beider Eltern zur Betreuung und Erziehung
durch eine neutrale Fachinstanz abzuklären. Abschliessend führt der
Beschwerdeführer aus, dass sein Besuchsrecht im angefochtenen Entscheid in
Ziff. 3.6 ohne eingehende Begründung von wöchentlich zweimal vier Stunden
auf wöchentlich vier Stunden gekürzt worden sei. Die bisherige Regelung habe
sich bewährt und könnte bei gutem Funktionieren zusätzlich ausgedehnt werden.
2.3
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme
aus, dass bereits vor der Platzierung von C.___ ambulante
Kindesschutzmassnahmen in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
(SPF) bestanden hätten. Die Platzierung sei kurzfristig aufgrund einer in der
Dauer für die KESB nicht absehbaren Landesabwesenheit der Kindsmutter in
Kombination mit einer unklaren resp. kindswohlgefährdenden Betreuungssituation
erfolgt. Mit der Rückkehr der Kindsmutter müssten die Voraussetzungen für eine
Aufrechterhaltung der Platzierung in der Folge neu geprüft werden. Der
Beschwerdeführer verkenne, dass die Rückplatzierung zur Kindsmutter nicht ab
sofort erfolge, sondern die Platzierung einstweilen bestätigt worden sei. Eine
behutsam angegangene Rückplatzierung zur Kindsmutter mit fachlich abgestützten,
flankierenden Massnahmen entsprächen den Bedürfnissen des Kindes am besten.
Weiter sei die vom Kindsvater geforderte Abklärung der Eignung der Kindseltern
bereits im Rahmen der SPF erfolgt, wobei nirgends die Erziehungsfähigkeit der
Kindsmutter grundsätzlich in Frage gestellt werde.
2.4
Der Beistand hält in seiner
Stellungnahme fest, dass er sich in seiner Eingabe mehrheitlich auf die
angefochtenen Besuchszeiten beschränken werde. Denn er sei mit der KESB
dahingehend einig, dass diese während der nun zu begleitenden Rückplatzierung
des Kindes jederzeit bei angezeigten veränderten Verhältnissen die
Kindesschutzmassnahmen neu zu prüfen habe. Zu den Besuchszeiten führt er aus,
dass dem Beschwerdeführer mehrfach Unterstützung zur Einhaltung seiner am
Schluss gewährten Besuchszeiten von wöchentlich zwei bis vier Stunden angeboten
worden sei. Ihm sei auf Zusehen und mit etwas mulmigem Gefühl gewährt worden,
seinen Sohn unbegleitet zu sich zu Besuch zu nehmen. Das mulmige Gefühl führe
er darauf zurück, dass ihm keine gesicherten Angaben zum Gesundheitszustand des
Kindsvaters vorlägen und der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer an
einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Kindsvater sei zudem dem
Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei bekannt, da dieser immer wieder mit
grenzwertigen Aussagen auffalle, welche den Tatbestand der Beschimpfungen und
allenfalls sogar der Drohungen erfüllen würden. Der Beschwerdeführer habe im
letzten Jahr seine unbegleiteten Besuchszeiten von bis zu maximal vier Stunden
auch nach eigens gewünschter Verschiebung von Freitag- auf Sonntagnachmittag
nicht zuverlässig eingehalten. Auch seinen Wunsch nach regelmässigen
Telefonaten mit seinem Sohn habe er nicht zuverlässig wahrgenommen. Die
regelmässigen Enttäuschungen, welche der Beschwerdeführer durch die
Nichtausübung des Besuchsrechts bei seinem Sohn verursache, könnten nicht im
Sinne des Kindeswohls sein. Aufgrund der trotz IV-Berentung mangelhaften
Verfügbarkeit und der fehlenden Verlässlichkeit in der Ausübung des ihm
zugestandenen Besuchsrechts könne er die Erweiterung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers nicht mit gutem Gewissen unterstützen. Eine Überprüfung und
Kontrolle der Besuche könne nur durch ein wieder eingeführtes, begleitetes
Besuchsrecht gewährleistet werden.
2.5
Die Kindsmutter verweist in ihrer
Stellungnahme zur Beschwerde auf ihre Stellungnahme an die KESB vom 8. März
2023.
In dieser sei nachgewiesen worden, dass keine Kindswohlgefährdung
bestehe, wenn die Kinder von der Mutter betreut würden und, dass deren
Erziehungsfähigkeit von Fachleuten als gut qualifiziert worden sei. Sie führt
weiter aus, dass es nicht zur superprovisorischen Fremdplatzierung gekommen
wäre, wenn die Kindsmutter im November 2022 früher von ihrem Auslandaufenthalt
zurückgekommen wäre. Die Abwägung der KESB, wonach die Rückplatzierung zur Mutter
mit Unterstützung einer SPF ohne aufwändiges Gutachten umgesetzt werden könne,
sei nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe
die Kindsmutter die Besuche zuverlässig und regelmässig wahrgenommen, was das F.___
bestätige. Zum Besuchsrecht des Beschwerdeführers führt die Kindsmutter aus,
dass die Darstellung falsch sei, wonach dieser C.___ wöchentlich zweimal
während vier Stunden besuche. Der Beschwerdeführer habe jeweils am Sonntag sein
Besuchsrecht während vier Stunden, nehme dieses aber nur unregelmässig wahr
oder erscheine ohne Abmeldung nicht, was beim Sohn Enttäuschung und
Verunsicherung auslöse. Jedoch sei sie nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer
C.___ zweimal pro Woche mit sich auf Besuch nehmen könne unter der
Voraussetzung, dass er das Besuchsrecht auch zuverlässig wahrnehme.
Abschliessend führt die Kindsmutter aus, dass sie Teilzeit und im Stundenlohn
arbeite. Sie habe sich zwar von der Sozialhilfe ablösen können, sei aber nicht
in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, weshalb sie auch
im Beschwerdeverfahren auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei.
3.1
Dem Beschwerdeführer gelingt es
nicht, die Einschätzungen der KESB hinsichtlich der Rückplatzierung von C.___ zu
entkräften. Tatsächlich ist es so, dass die superprovisorische Platzierung von C.___
aufgrund einer in ihrer Dauer nicht absehbaren Landesabwesenheit der
Kindsmutter in Kombination mit einer kindswohlgefährdenden Betreuungssituation
erfolgt ist. Ohne diese Landesabwesenheit hätte die KESB die Platzierung des
Kindes wohl nicht verfügt. Gemäss dem F.___ (pag. 355) ging man von einer
kurzen und vorübergehenden Platzierung aus, weshalb auch die Schulsituation der
beiden Kinder nicht angepasst wurde. Umso mehr drängt sich eine Rückplatzierung
der Kinder zur Kindsmutter auf. Der Kindsmutter wurde im Jahr 2021 grundsätzlich
eine gute Erziehungsfähigkeit attestiert (pag. 113). Es sind keine begründeten
Zweifel an deren Erziehungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt zu erkennen. Bei der
Kindsmutter ist zudem auf persönlicher Ebene eine Verbesserung zu erkennen,
konnte sie sich doch von der Sozialhilfe ablösen und geht sie nun einer
geregelten Arbeit nach. Seit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verhalten der Kindsmutter gemäss dem Schreiben des F.___ vom
26.
Januar 2023 sind keine negativen Auffälligkeiten ihrerseits mehr
zu erkennen; solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die
Platzierung wird sodann nicht voreilig aufgehoben, sondern vorerst bestätigt
und soll anschliessend Schritt für Schritt, begleitet und mit fachlich
abgestützten, flankierenden Massnahmen erfolgen, was in der Gesamtbetrachtung
der Umstände korrekt erscheint.
3.2
Zur Ausweitung des Besuchsrechts ist
einleitend festzuhalten, dass die bisherige Besuchsregelung nicht, wie vom
Beschwerdeführer dargelegt, Besuche von zweimal vier Stunden, sondern solche
von einmal vier Stunden bzw. zweimal zwei Stunden pro Woche beinhaltete. Zur
beantragten Erweiterung der Besuchsregelung ist einerseits zu beachten, dass auch
die Kindsmutter grundsätzlich mit dieser einverstanden ist unter der
Voraussetzung, dass der Kindsvater die Besuche auch zuverlässig wahrnehme.
Jedoch sind insbesondere auch die Schilderungen des Beistandes in seiner
Stellungnahme zu berücksichtigen. Dieser legt eindrücklich dar, dass der Beschwerdeführer
in Bezug auf das Einhalten des Besuchsrechts gerade in Punkto Verlässlichkeit grosse
Defizite aufweise. Aus der seiner Stellungnahme beigelegten Übersicht der
Besuche des Kindsvaters ist erkennbar, dass dieser über die Hälfte der
vereinbarten Besuche nicht wahrnahm. Insbesondere jene Besuchstermine in den
Monaten Oktober bis Dezember 2023 liess er fast allesamt und jeweils ohne
Abmeldung ausfallen. Zudem falle der Beschwerdeführer neben den fortwährenden
Anschuldigungen und Vorwürfen gegenüber der Kindsmutter auch mit grenzwertigen
Aussagen gegenüber Behörden und Unterstützungspersonen auf, welche den
Tatbestand einer Beschimpfung oder Drohung aufweisen würden.
3.3
Zwar ist es zu begrüssen, wenn sich
zwei zerstrittene Parteien in Bezug auf ein Rechtsbegehren grundsätzlich einig
sind. Jedoch gibt es vorliegend genügend Anhaltspunkte, dass das Besuchsrecht
in der heute geltenden Regelung mehrheitlich nicht funktioniert (vgl. dazu insbesondere
die stichwortartige Zusammenfassung der Besuche bis Ende Januar 2024, Beilage 2
zum Bericht des Beistandes). Daher kommt eine Erweiterung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers aktuell nicht in Frage. Eine weitere Einschränkung des
Besuchsrechts des Kindsvaters bspw. in Form eines begleiteten Besuchsrechts
gemäss dem Vorschlag des Beistandes würde aber im Moment ebenfalls zu weit
gehen. Der Kontakt zum Beschwerdeführer ist für die Entwicklung von C.___
wichtig, um eine Bindung zum Vater (wieder-) aufzubauen bzw. diese zu festigen.
Daher ist bzgl. des Besuchsrechts vorerst gleich fortzufahren wie bis anhin. Ziel
ist es aber, das Kontaktrecht des Beschwerdeführers auszubauen, was vom
Beistand auch so verfolgt werden soll. Sobald die KESB bzw. der Beistand
feststellt, dass die Besuche vom Kindsvater zuverlässig und regelmässig wahrgenommen
werden, ist sein Kontaktrecht entsprechend zu erweitern. Umgekehrt ist das
Besuchsrecht bspw. in Form von begleiteten Besuchen weiter einzuschränken, falls
der Beschwerdeführer die Besuche auch weiterhin nicht zuverlässig wahrnimmt.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
4.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Herbert H. Scholl
als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit
der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).
4.3
Rechtsanwalt Scholl beantragt mit
Kostennote vom 21. März 2024 die Entschädigung eines Aufwands von 3.45
Stunden à CHF 250.00 und von CHF 144.20 Auslagen, zuzüglich 8.1 %
MwSt. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist zum Stundenansatz für
unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) zu entschädigen. Der
Kanton Solothurn hat somit Rechtsanwalt Herbert H. Scholl mit CHF 864.50
(Aufwand: CHF 655.50, Auslagen: CHF 144.20, MwSt: CHF 64.80) aus
unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag, sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 223.75 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
5.1
Bei diesem Ausgang hat der
unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist
jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht
einbringbar und B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich
prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei
nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche
Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der
Anspruch auf den Kanton über.
5.2
Über das Gesuch von B.___ um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.
Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für ihre
Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für sie offensichtlich nicht
aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des
Prinzips der Waffengleichheit war auch in ihrem Fall die Beiordnung eines
Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihr nachträglich die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Therese Hintermann zu bewilligen ist.
5.3
Mit Honorarnote vom 3. April
2024.
beantragt Rechtsanwältin Hintermann die Entschädigung von 3.4 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 250.00/Std. sowie Auslagen von CHF 53.00.
Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat somit B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 976.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.4
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Hintermann durch den
Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF
190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von
CHF 53.00 und 8.1 % MwSt. zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als ihre
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Therese Hintermann, eine Parteientschädigung
von CHF 976.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider
Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Herbert Scholl eine Entschädigung von CHF 864.50
und Rechtsanwältin Therese Hintermann eine Entschädigung von CHF 755.60 (je
inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Scholl
CHF 223.75 und für Rechtsanwältin Hintermann CHF 220.55 (je inkl. Auslagen und
MwSt).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann