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Entscheid

VWBES.2024.22

Kindesschutzmassnahmen

23. April 2024Deutsch15 min

Besuchsrecht des Kindsvaters wird für die Dauer des restlichen Aufenthalts im F.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H.

Scholl,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen

(nachfolgend KESB) vom 5. August 2020 wurde für C.___, geb. 2018,

sowie für dessen Halbbruder D.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet.

2. Mit Entscheid der KESB vom 17.

Februar 2021 wurde für C.___ die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Obhut

über C.___ wurde der Kindsmutter zugeteilt.

3. Am 8. November 2022 hat der Beistand

die KESB telefonisch informiert, dass die Kindsmutter seit mehr als zehn Tagen

landesabwesend sei und ihre beiden Söhne von einer Nachbarin betreut würden.

Gleichentags hat der Beistand bei der KESB u.a. den Antrag gestellt, der

Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden Kinder zu

entziehen und sie bis auf Weiteres im F.___ unterzubringen.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom

9. November 2022 verfügte die KESB den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihren Sohn C.___. Dieser wurde per

9. November 2022 im F.___ untergebracht.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entschied die KESB mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 u.a. das Folgende:

3.1.Die

bisherige Unterbringung von C.___ im F.___, wird einstweilen bestätigt. Den

Kindseltern bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht damit bis auf weiteres

entzogen.

3.2.(Entzug

aufschiebende Wirkung)

3.3.Für

C.___ respektive die Kindsmutter wird eine auf Rückplatzierung spezialisierte

Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet, welche den Prozess der

Rückplatzierung in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und involvierten

Stellen schrittweise einleiten, begleiten und überwachen soll.

3.4.(Auftrag

an Beistand)

3.5.(Bitte

an Beistand)

3.6.Das

Besuchsrecht des Kindsvaters wird für die Dauer des restlichen Aufenthalts im F.___

wie folgt geregelt: Der Kindsvater ist berechtigt, seinen Sohn C.___

wöchentlich während vier Stunden unbegleitet zu sich auf Besuch zu nehmen.

Voraussetzung hierfür ist ein ausreichend stabiler Gesundheitszustand des

Kindsvaters.

3.7.Der

Kindsmutter wird die Weisung erteilt, beim Hausarzt einmalig eine Haarprobe zur

Haaranalyse abzugeben, sowie regelmässige Urinproben abzugeben. Die Weisung ist

auf 6 Monate befristet.

3.8.(Auftrag

an Beistand)

(…)

6. Der anwaltlich vertretene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) liess gegen den Entscheid der KESB vom 22. Dezember

2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte das Folgende:

1. Die

Ziffern 3.3. bis 3.8. des Entscheids vom 22. Dezember 2023 seien aufzuheben und

durch folgende Formulierungen zu ersetzen:

3.3. neu Es seien die

Eignung und die Fähigkeiten zur Betreuung und Erziehung von C.___ durch den Vater

A.___ und die Mutter B.___ fachlich abzuklären.

3.4.

neu Die Besuchszeiten von Herrn A.___ für C.___ seien auf zweimal vier

Stunden pro Woche festzusetzen.

3.5.

neu Diese Besuchszeiten seien bei gutem Funktionieren in Absprache mit dem

Beistand der Kinder angemessen zu erweitern.

2. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestätigen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST.

7. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

13. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

8.E.___, der Beistand von C.___,

beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde

und die Prüfung eines begleiteten Besuchsrechts für die festzusetzenden (oder

zu bestätigenden) Besuchszeiten zwischen Vater und C.___.

9. B.___ beantragte mit Eingabe vom 26.

Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter dem Beschwerdeführer

ein Besuchsrecht von zweimal vier Stunden wöchentlich einzuräumen. Zudem

beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von

Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

10. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024

wurde A.___ die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand

bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Herbert H.

Scholl ernannt. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

von B.___ wurde für den Endentscheid vorbehalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz führte im

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass zwar sowohl Aspekte für eine

Beibehaltung der Platzierung als auch solche für eine Rückplatzierung

auszumachen seien. Nach Würdigung sämtlicher Umstände und Gegebenheiten würden

aber jene Argumente überwiegen, welche für eine Rückplatzierung von C.___ und

seinem Bruder D.___ zur Kindsmutter sprechen. Das Kindswohl könne nach Ansicht

der KESB zu Hause bei der Kindsmutter mit geeigneten, flankierenden Massnahmen

ausreichend sichergestellt werden. Es liessen sich keine gewichtigen Argumente

finden, welche eine explizite Kindeswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung

zur Kindsmutter begründen. Die Platzierung der beiden Kinder sei damals

aufgrund der Landesabwesenheit der Kindsmutter in Kombination mit einer

unklaren Betreuungssituation angeordnet worden.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem

entgegen, dass die Kindsmutter die Kinder unter dem Vorwand, eine

Geburtsurkunde in der Slowakei abholen zu müssen, einfach zurückgelassen habe.

Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass sie in dieser Zeit in der Türkei

ihren mit einem Landesverweis belegten Freund geheiratet habe. Zudem sei aus

dem Bericht des F.___ vom 26. Januar 2023 zu entnehmen, dass es fast nicht

möglich sei, eine zuverlässige und pünktliche Besuchsregelung mit der

Kindsmutter zu vereinbaren. Die KESB ordne die Rückplatzierung ohne nähere

Begründung an. Auch die langjährige Familienbegleitung sei sich nicht sicher,

ob die Kindsmutter in der Lage sei, ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben

wahrzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz genüge nicht für eine

Rückplatzierung von C.___. Auch werde nicht auf den Antrag des Kindsvaters vom

7.

Februar 2023 auf die Erstellung eines Berichts über die Fähigkeit zur

Betreuung und Erziehung der Kinder durch den Kindsvater und die Kindsmutter eingegangen.

Bevor eine Rückplatzierung von C.___ zu seiner Mutter angeordnet werden könne,

seien die Eignung und die Fähigkeiten beider Eltern zur Betreuung und Erziehung

durch eine neutrale Fachinstanz abzuklären. Abschliessend führt der

Beschwerdeführer aus, dass sein Besuchsrecht im angefochtenen Entscheid in

Ziff. 3.6 ohne eingehende Begründung von wöchentlich zweimal vier Stunden

auf wöchentlich vier Stunden gekürzt worden sei. Die bisherige Regelung habe

sich bewährt und könnte bei gutem Funktionieren zusätzlich ausgedehnt werden.

2.3

Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme

aus, dass bereits vor der Platzierung von C.___ ambulante

Kindesschutzmassnahmen in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung

(SPF) bestanden hätten. Die Platzierung sei kurzfristig aufgrund einer in der

Dauer für die KESB nicht absehbaren Landesabwesenheit der Kindsmutter in

Kombination mit einer unklaren resp. kindswohlgefährdenden Betreuungssituation

erfolgt. Mit der Rückkehr der Kindsmutter müssten die Voraussetzungen für eine

Aufrechterhaltung der Platzierung in der Folge neu geprüft werden. Der

Beschwerdeführer verkenne, dass die Rückplatzierung zur Kindsmutter nicht ab

sofort erfolge, sondern die Platzierung einstweilen bestätigt worden sei. Eine

behutsam angegangene Rückplatzierung zur Kindsmutter mit fachlich abgestützten,

flankierenden Massnahmen entsprächen den Bedürfnissen des Kindes am besten.

Weiter sei die vom Kindsvater geforderte Abklärung der Eignung der Kindseltern

bereits im Rahmen der SPF erfolgt, wobei nirgends die Erziehungsfähigkeit der

Kindsmutter grundsätzlich in Frage gestellt werde.

2.4

Der Beistand hält in seiner

Stellungnahme fest, dass er sich in seiner Eingabe mehrheitlich auf die

angefochtenen Besuchszeiten beschränken werde. Denn er sei mit der KESB

dahingehend einig, dass diese während der nun zu begleitenden Rückplatzierung

des Kindes jederzeit bei angezeigten veränderten Verhältnissen die

Kindesschutzmassnahmen neu zu prüfen habe. Zu den Besuchszeiten führt er aus,

dass dem Beschwerdeführer mehrfach Unterstützung zur Einhaltung seiner am

Schluss gewährten Besuchszeiten von wöchentlich zwei bis vier Stunden angeboten

worden sei. Ihm sei auf Zusehen und mit etwas mulmigem Gefühl gewährt worden,

seinen Sohn unbegleitet zu sich zu Besuch zu nehmen. Das mulmige Gefühl führe

er darauf zurück, dass ihm keine gesicherten Angaben zum Gesundheitszustand des

Kindsvaters vorlägen und der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer an

einer paranoiden Schizophrenie leide. Der Kindsvater sei zudem dem

Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei bekannt, da dieser immer wieder mit

grenzwertigen Aussagen auffalle, welche den Tatbestand der Beschimpfungen und

allenfalls sogar der Drohungen erfüllen würden. Der Beschwerdeführer habe im

letzten Jahr seine unbegleiteten Besuchszeiten von bis zu maximal vier Stunden

auch nach eigens gewünschter Verschiebung von Freitag- auf Sonntagnachmittag

nicht zuverlässig eingehalten. Auch seinen Wunsch nach regelmässigen

Telefonaten mit seinem Sohn habe er nicht zuverlässig wahrgenommen. Die

regelmässigen Enttäuschungen, welche der Beschwerdeführer durch die

Nichtausübung des Besuchsrechts bei seinem Sohn verursache, könnten nicht im

Sinne des Kindeswohls sein. Aufgrund der trotz IV-Berentung mangelhaften

Verfügbarkeit und der fehlenden Verlässlichkeit in der Ausübung des ihm

zugestandenen Besuchsrechts könne er die Erweiterung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers nicht mit gutem Gewissen unterstützen. Eine Überprüfung und

Kontrolle der Besuche könne nur durch ein wieder eingeführtes, begleitetes

Besuchsrecht gewährleistet werden.

2.5

Die Kindsmutter verweist in ihrer

Stellungnahme zur Beschwerde auf ihre Stellungnahme an die KESB vom 8. März

2023.

In dieser sei nachgewiesen worden, dass keine Kindswohlgefährdung

bestehe, wenn die Kinder von der Mutter betreut würden und, dass deren

Erziehungsfähigkeit von Fachleuten als gut qualifiziert worden sei. Sie führt

weiter aus, dass es nicht zur superprovisorischen Fremdplatzierung gekommen

wäre, wenn die Kindsmutter im November 2022 früher von ihrem Auslandaufenthalt

zurückgekommen wäre. Die Abwägung der KESB, wonach die Rückplatzierung zur Mutter

mit Unterstützung einer SPF ohne aufwändiges Gutachten umgesetzt werden könne,

sei nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe

die Kindsmutter die Besuche zuverlässig und regelmässig wahrgenommen, was das F.___

bestätige. Zum Besuchsrecht des Beschwerdeführers führt die Kindsmutter aus,

dass die Darstellung falsch sei, wonach dieser C.___ wöchentlich zweimal

während vier Stunden besuche. Der Beschwerdeführer habe jeweils am Sonntag sein

Besuchsrecht während vier Stunden, nehme dieses aber nur unregelmässig wahr

oder erscheine ohne Abmeldung nicht, was beim Sohn Enttäuschung und

Verunsicherung auslöse. Jedoch sei sie nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer

C.___ zweimal pro Woche mit sich auf Besuch nehmen könne unter der

Voraussetzung, dass er das Besuchsrecht auch zuverlässig wahrnehme.

Abschliessend führt die Kindsmutter aus, dass sie Teilzeit und im Stundenlohn

arbeite. Sie habe sich zwar von der Sozialhilfe ablösen können, sei aber nicht

in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, weshalb sie auch

im Beschwerdeverfahren auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei.

3.1

Dem Beschwerdeführer gelingt es

nicht, die Einschätzungen der KESB hinsichtlich der Rückplatzierung von C.___ zu

entkräften. Tatsächlich ist es so, dass die superprovisorische Platzierung von C.___

aufgrund einer in ihrer Dauer nicht absehbaren Landesabwesenheit der

Kindsmutter in Kombination mit einer kindswohlgefährdenden Betreuungssituation

erfolgt ist. Ohne diese Landesabwesenheit hätte die KESB die Platzierung des

Kindes wohl nicht verfügt. Gemäss dem F.___ (pag. 355) ging man von einer

kurzen und vorübergehenden Platzierung aus, weshalb auch die Schulsituation der

beiden Kinder nicht angepasst wurde. Umso mehr drängt sich eine Rückplatzierung

der Kinder zur Kindsmutter auf. Der Kindsmutter wurde im Jahr 2021 grundsätzlich

eine gute Erziehungsfähigkeit attestiert (pag. 113). Es sind keine begründeten

Zweifel an deren Erziehungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt zu erkennen. Bei der

Kindsmutter ist zudem auf persönlicher Ebene eine Verbesserung zu erkennen,

konnte sie sich doch von der Sozialhilfe ablösen und geht sie nun einer

geregelten Arbeit nach. Seit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Verhalten der Kindsmutter gemäss dem Schreiben des F.___ vom

26.

Januar 2023 sind keine negativen Auffälligkeiten ihrerseits mehr

zu erkennen; solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Die

Platzierung wird sodann nicht voreilig aufgehoben, sondern vorerst bestätigt

und soll anschliessend Schritt für Schritt, begleitet und mit fachlich

abgestützten, flankierenden Massnahmen erfolgen, was in der Gesamtbetrachtung

der Umstände korrekt erscheint.

3.2

Zur Ausweitung des Besuchsrechts ist

einleitend festzuhalten, dass die bisherige Besuchsregelung nicht, wie vom

Beschwerdeführer dargelegt, Besuche von zweimal vier Stunden, sondern solche

von einmal vier Stunden bzw. zweimal zwei Stunden pro Woche beinhaltete. Zur

beantragten Erweiterung der Besuchsregelung ist einerseits zu beachten, dass auch

die Kindsmutter grundsätzlich mit dieser einverstanden ist unter der

Voraussetzung, dass der Kindsvater die Besuche auch zuverlässig wahrnehme.

Jedoch sind insbesondere auch die Schilderungen des Beistandes in seiner

Stellungnahme zu berücksichtigen. Dieser legt eindrücklich dar, dass der Beschwerdeführer

in Bezug auf das Einhalten des Besuchsrechts gerade in Punkto Verlässlichkeit grosse

Defizite aufweise. Aus der seiner Stellungnahme beigelegten Übersicht der

Besuche des Kindsvaters ist erkennbar, dass dieser über die Hälfte der

vereinbarten Besuche nicht wahrnahm. Insbesondere jene Besuchstermine in den

Monaten Oktober bis Dezember 2023 liess er fast allesamt und jeweils ohne

Abmeldung ausfallen. Zudem falle der Beschwerdeführer neben den fortwährenden

Anschuldigungen und Vorwürfen gegenüber der Kindsmutter auch mit grenzwertigen

Aussagen gegenüber Behörden und Unterstützungspersonen auf, welche den

Tatbestand einer Beschimpfung oder Drohung aufweisen würden.

3.3

Zwar ist es zu begrüssen, wenn sich

zwei zerstrittene Parteien in Bezug auf ein Rechtsbegehren grundsätzlich einig

sind. Jedoch gibt es vorliegend genügend Anhaltspunkte, dass das Besuchsrecht

in der heute geltenden Regelung mehrheitlich nicht funktioniert (vgl. dazu insbesondere

die stichwortartige Zusammenfassung der Besuche bis Ende Januar 2024, Beilage 2

zum Bericht des Beistandes). Daher kommt eine Erweiterung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers aktuell nicht in Frage. Eine weitere Einschränkung des

Besuchsrechts des Kindsvaters bspw. in Form eines begleiteten Besuchsrechts

gemäss dem Vorschlag des Beistandes würde aber im Moment ebenfalls zu weit

gehen. Der Kontakt zum Beschwerdeführer ist für die Entwicklung von C.___

wichtig, um eine Bindung zum Vater (wieder-) aufzubauen bzw. diese zu festigen.

Daher ist bzgl. des Besuchsrechts vorerst gleich fortzufahren wie bis anhin. Ziel

ist es aber, das Kontaktrecht des Beschwerdeführers auszubauen, was vom

Beistand auch so verfolgt werden soll. Sobald die KESB bzw. der Beistand

feststellt, dass die Besuche vom Kindsvater zuverlässig und regelmässig wahrgenommen

werden, ist sein Kontaktrecht entsprechend zu erweitern. Umgekehrt ist das

Besuchsrecht bspw. in Form von begleiteten Besuchen weiter einzuschränken, falls

der Beschwerdeführer die Besuche auch weiterhin nicht zuverlässig wahrnimmt.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

4.2

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Herbert H. Scholl

als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit

der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

4.3

Rechtsanwalt Scholl beantragt mit

Kostennote vom 21. März 2024 die Entschädigung eines Aufwands von 3.45

Stunden à CHF 250.00 und von CHF 144.20 Auslagen, zuzüglich 8.1 %

MwSt. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt und ist zum Stundenansatz für

unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) zu entschädigen. Der

Kanton Solothurn hat somit Rechtsanwalt Herbert H. Scholl mit CHF 864.50

(Aufwand: CHF 655.50, Auslagen: CHF 144.20, MwSt: CHF 64.80) aus

unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag, sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 223.75 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

5.1

Bei diesem Ausgang hat der

unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist

jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht

einbringbar und B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich

prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei

nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche

Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der

Anspruch auf den Kanton über.

5.2

Über das Gesuch von B.___ um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.

Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für ihre

Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für sie offensichtlich nicht

aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des

Prinzips der Waffengleichheit war auch in ihrem Fall die Beiordnung eines

Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihr nachträglich die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Therese Hintermann zu bewilligen ist.

5.3

Mit Honorarnote vom 3. April

2024.

beantragt Rechtsanwältin Hintermann die Entschädigung von 3.4 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 250.00/Std. sowie Auslagen von CHF 53.00.

Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat somit B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 976.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.4

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Hintermann durch den

Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF

190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von

CHF 53.00 und 8.1 % MwSt. zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als ihre

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Therese Hintermann, eine Parteientschädigung

von CHF 976.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider

Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Herbert Scholl eine Entschädigung von CHF 864.50

und Rechtsanwältin Therese Hintermann eine Entschädigung von CHF 755.60 (je

inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Scholl

CHF 223.75 und für Rechtsanwältin Hintermann CHF 220.55 (je inkl. Auslagen und

MwSt).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann