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Entscheid

VWBES.2024.221

vorsorglicher Führerausweisentzug

18. Oktober 2024Deutsch10 min

Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Juni 2024 verursachte A.___

einen Verkehrsunfall, indem er in einer Rechtskurve geradeaus weiterfuhr. Er

überquerte die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Verkehrssignal sowie

einem Viehzaun und kam anschliessend auf einer Grünfläche in Schräglage zum

Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang

befragt, wobei er aussagte, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er

habe ein Blackout gehabt. Er habe den Spurwechsel nicht bemerkt und sei erst zu

sich gekommen, als es geknallt habe. Gemäss Polizeibericht machte Herr A.___

der Patrouille einen leicht verwirrten Eindruck. Der Führerausweis wurde ihm zu

Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im

Fahrberechtigungssystem gesperrt.

2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024

entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis

aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie

ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend:

IRM-UZH), zuzuweisen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), mittels «Widerspruch» vom 3. Juli 2024

(Postaufgabe: 5. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht und führte aus, er

ziehe seine Aussage vom 22. Juni 2024 zurück, da er unter Schock gestanden

sei. Weiter habe er sich zu einem verkehrsmedizinischen Arzt in Untersuchung

begeben.

4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nahm

die MFK namens des BJD (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung zur

Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss

und im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unklaren medizinischen Probleme

während der Autofahrt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

vorlägen, weshalb der vorsorgliche Entzug des Führerausweises korrekt erfolgt

sei. Die Unfallursache sei unklar. Der bei der Administrativbehörde

eingereichte Bericht des Hausarztes könne die ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung nicht ausräumen, da blosse Vermutungen angestellt würden. Eine

Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner (der Stufe 4) sei unerlässlich.

5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024

beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Simon Bloch, Rechtsanwalt,

ihm eine Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung anzusetzen und die Frist

zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Das Verwaltungsgericht entsprach diesen

Begehren.

6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 30. August 2024 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass der Unfall auf den damaligen kardialen Zustand des

Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Seine Fahrtauglichkeit sei aus kardialer

Sicht spätestens ab dem 22. September 2024 wieder gegeben, nachdem er sich

verschiedenen Kontrollen und Eingriffen unterzogen habe. Eine (weitere)

verkehrsmedizinische Untersuchung sei somit weder nötig noch angezeigt oder

verhältnismässig. Er beantragte das Folgende:

« 1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führer­ausweis

spätestens am 22. September 2024 wieder auszuhändigen.

3.

Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor sei das vorliegende Verfahren bis zum

Vorliegen der medizinischen Ergebnisse der Untersuchung vom 13. September

2024 zu sistieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.»

7. Mit Eingabe vom 13. September 2024

nahm die MFK namens der Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde und

beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass die Fahreignung zwar aus kardiologischer Sicht bestätigt

werde, jedoch auch andere Ursachen für die Bewusstseinsstörung, welche zum

Unfall führte, nicht ausgeschlossen seien.

8. Mit Verfügung vom 17. September

2024 wurden die Anträge um Sistierung des Verfahrens bzw. Aushändigung des

Führerausweises bis 22. September 2024 abgewiesen mit der Begründung, dass

die Fahreignung insgesamt noch immer ernsthaft in Frage stehe, da weitere

Ursachen für das Blackout nicht ausgeschlossen werden könnten.

9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie seine Kostennote ein und

führte aus, dass keine anderen Ursachen für die Bewusstseinsstörung beim Unfall

vorlägen. Insbesondere läge keine Epilepsie oder Diabetes mellitus vor, was

ärztlich bestätigt sei. Die Voraussetzungen eines vorsorglichen

Führerausweisentzugs sowie einer Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen

Abklärung seien nicht erfüllt.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem,

wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr

ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine

verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG

genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine

Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen

Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.

Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen

nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je

mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,

ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein

strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete

Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S.

495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August

2018.

E. 3.1).

2.2

Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung»,

welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der

Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für

die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am Steuer in der Regel einen

Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als

Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei

beispielsweise genannt, Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke,

«Schwarz werden vor Augen», Blackout etc. (vgl. S. 19).

3.1

Vorliegend verursachte der

Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist auf eine Bewusstseinsstörung seinerseits

zurückzuführen. Hierfür spricht zum einen, dass er dies in der Befragung nach

dem Unfallhergang selbst so aussagte («[…] wurde es mir schwarz vor Augen und

ich hatte ein Blackout. Ich kam erst zu mir, als es geknallt hat.») und

andererseits, dass er auch gegenüber der Polizeipatrouille einen verwirrten

Eindruck machte. Zwar zog er seine Aussage in der Folge zurück, in seinen

weiteren Eingaben führt er jedoch aus, dass der Vorfall vom 22. Juni 2024

auf ein medizinisches Problem zurückzuführen und dieses mittlerweile behandelt

worden sei. Der Beschwerdeführer hat gemäss eingereichten Unterlagen eine

Katheterablation durchgeführt. Er bringt vor, dass bei der ärztlichen

Nachkontrolle am 13. September 2024 keine Rhythmusstörungen haben nachgewiesen

werden können und es nicht zu weiteren ventrikulären Tachykardien,

Kammerflimmern oder adäquaten Schockabgaben gekommen sei. Daher sei aus rein

kardialer Sicht die Fahrtauglichkeit seit dem 22. September 2024 (drei Monate

nach der letzten adäquaten Schockabgabe seines Herzschrittmachers) wieder

gegeben.

3.2

Es spricht zwar Einiges dafür, dass

das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem

zurückzuführen ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere

gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich sind. Die Untersuchungen und

Behandlungen im Nachgang zum Verkehrsunfall konnten seinen Zustand insofern

verbessern, als aus rein kardiologischer Sicht die Fahreignung (wieder) gegeben

ist, wie dies der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

28.

August 2024 zuerst prospektiv und dann mit Schreiben vom 14. September

2024.

auch definitiv bestätigt. Neben dem schlechten kardiologischen Zustand des

Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt an sich ist die adäquate Schockabgabe am

Unfalltag ein weiteres Indiz, dass der kardiologische Zustand des

Beschwerdeführers das Auftreten des Blackouts bewirkt hat. Es ist wahrscheinlich,

dass die adäquate Schockabgabe in Zusammenhang mit dem Blackout erfolgt ist. Zu

diesem Zeitpunkt bestanden trotzdem noch immer ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers, da auch weitere Ursachen zu einem Blackout

führen können, wie bspw. eine Blutzuckererkrankung oder Epilepsie. Das

Vorliegen dieser beiden Erkrankungen beim Beschwerdeführer wurde jedoch durch

das Schreiben seines Hausarztes (er wird seit über sieben Jahren durch diese

Praxis hausärztlich betreut) vom 7. Oktober 2024 glaubhaft verneint. Dies

hat umso mehr zu gelten, als der Hausarzt bereits mit Schreiben vom 11. Juli

2024.

und Telefonat vom 4. Juli 2024 an die Administrativbehörde dem Beschwerdeführer

keine krankheitswerten Beeinträchtigungen attestierte.

3.3

Es bestehen somit noch immer

Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht

zweifellos eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss

medtraffic.ch nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel

sind jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem

Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften

Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der

Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so eine

ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann. Dies ist

jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers zwar noch immer gewisse

Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich

aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug

des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom

26.

Juni 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der

Führerausweis zurückzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Trotz Gutheissung der Beschwerde ist

jedoch festzuhalten, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug zurecht verfügt

wurde, da im Verfügungszeitpunkt die Fahreignung des Beschwerdeführers klarerweise

nicht gegeben war. Erst im Verlauf des Verfahrens, mithin schliesslich mit

Bericht vom 7. Oktober 2024, konnte der Beschwerdeführer mittels

Untersuchungen, Eingriffen und ärztlichen Bestätigungen die Ernsthaftigkeit der

Zweifel beseitigen. Daher ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Nach § 77 VRG und Art. 106

Abs. 1 ZPO hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

zu tragen. Angesichts der korrekt erfolgten Verfügung und dem erst nachträglichen

Wegfallen der Vor­aussetzungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre dies

aber offensichtlich unbillig, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

zur Anwendung gelangt. Somit ist auch der Antrag um Ausrichtung einer

Parteientschädigung abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und durch den

Beschwerdeführer zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 wird

aufgehoben und dem Beschwerdeführer ist sein Führerausweis auszuhändigen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann