VWBES.2024.221
vorsorglicher Führerausweisentzug
18. Oktober 2024Deutsch10 min
Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Juni 2024 verursachte A.___
einen Verkehrsunfall, indem er in einer Rechtskurve geradeaus weiterfuhr. Er
überquerte die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Verkehrssignal sowie
einem Viehzaun und kam anschliessend auf einer Grünfläche in Schräglage zum
Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang
befragt, wobei er aussagte, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er
habe ein Blackout gehabt. Er habe den Spurwechsel nicht bemerkt und sei erst zu
sich gekommen, als es geknallt habe. Gemäss Polizeibericht machte Herr A.___
der Patrouille einen leicht verwirrten Eindruck. Der Führerausweis wurde ihm zu
Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im
Fahrberechtigungssystem gesperrt.
2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024
entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis
aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie
ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend:
IRM-UZH), zuzuweisen.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), mittels «Widerspruch» vom 3. Juli 2024
(Postaufgabe: 5. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht und führte aus, er
ziehe seine Aussage vom 22. Juni 2024 zurück, da er unter Schock gestanden
sei. Weiter habe er sich zu einem verkehrsmedizinischen Arzt in Untersuchung
begeben.
4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nahm
die MFK namens des BJD (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung zur
Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss
und im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unklaren medizinischen Probleme
während der Autofahrt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
vorlägen, weshalb der vorsorgliche Entzug des Führerausweises korrekt erfolgt
sei. Die Unfallursache sei unklar. Der bei der Administrativbehörde
eingereichte Bericht des Hausarztes könne die ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung nicht ausräumen, da blosse Vermutungen angestellt würden. Eine
Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner (der Stufe 4) sei unerlässlich.
5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024
beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Simon Bloch, Rechtsanwalt,
ihm eine Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung anzusetzen und die Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Das Verwaltungsgericht entsprach diesen
Begehren.
6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 30. August 2024 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass der Unfall auf den damaligen kardialen Zustand des
Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Seine Fahrtauglichkeit sei aus kardialer
Sicht spätestens ab dem 22. September 2024 wieder gegeben, nachdem er sich
verschiedenen Kontrollen und Eingriffen unterzogen habe. Eine (weitere)
verkehrsmedizinische Untersuchung sei somit weder nötig noch angezeigt oder
verhältnismässig. Er beantragte das Folgende:
« 1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis
spätestens am 22. September 2024 wieder auszuhändigen.
3.
Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor sei das vorliegende Verfahren bis zum
Vorliegen der medizinischen Ergebnisse der Untersuchung vom 13. September
2024 zu sistieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.»
7. Mit Eingabe vom 13. September 2024
nahm die MFK namens der Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde und
beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass die Fahreignung zwar aus kardiologischer Sicht bestätigt
werde, jedoch auch andere Ursachen für die Bewusstseinsstörung, welche zum
Unfall führte, nicht ausgeschlossen seien.
8. Mit Verfügung vom 17. September
2024 wurden die Anträge um Sistierung des Verfahrens bzw. Aushändigung des
Führerausweises bis 22. September 2024 abgewiesen mit der Begründung, dass
die Fahreignung insgesamt noch immer ernsthaft in Frage stehe, da weitere
Ursachen für das Blackout nicht ausgeschlossen werden könnten.
9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie seine Kostennote ein und
führte aus, dass keine anderen Ursachen für die Bewusstseinsstörung beim Unfall
vorlägen. Insbesondere läge keine Epilepsie oder Diabetes mellitus vor, was
ärztlich bestätigt sei. Die Voraussetzungen eines vorsorglichen
Führerausweisentzugs sowie einer Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen
Abklärung seien nicht erfüllt.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem,
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr
ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine
verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG
genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine
Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen
Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen.
Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen
nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je
mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage,
ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein
strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete
Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S.
495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August
2018.
E. 3.1).
2.2
Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung»,
welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der
Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für
die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am Steuer in der Regel einen
Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als
Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei
beispielsweise genannt, Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke,
«Schwarz werden vor Augen», Blackout etc. (vgl. S. 19).
3.1
Vorliegend verursachte der
Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist auf eine Bewusstseinsstörung seinerseits
zurückzuführen. Hierfür spricht zum einen, dass er dies in der Befragung nach
dem Unfallhergang selbst so aussagte («[…] wurde es mir schwarz vor Augen und
ich hatte ein Blackout. Ich kam erst zu mir, als es geknallt hat.») und
andererseits, dass er auch gegenüber der Polizeipatrouille einen verwirrten
Eindruck machte. Zwar zog er seine Aussage in der Folge zurück, in seinen
weiteren Eingaben führt er jedoch aus, dass der Vorfall vom 22. Juni 2024
auf ein medizinisches Problem zurückzuführen und dieses mittlerweile behandelt
worden sei. Der Beschwerdeführer hat gemäss eingereichten Unterlagen eine
Katheterablation durchgeführt. Er bringt vor, dass bei der ärztlichen
Nachkontrolle am 13. September 2024 keine Rhythmusstörungen haben nachgewiesen
werden können und es nicht zu weiteren ventrikulären Tachykardien,
Kammerflimmern oder adäquaten Schockabgaben gekommen sei. Daher sei aus rein
kardialer Sicht die Fahrtauglichkeit seit dem 22. September 2024 (drei Monate
nach der letzten adäquaten Schockabgabe seines Herzschrittmachers) wieder
gegeben.
3.2
Es spricht zwar Einiges dafür, dass
das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem
zurückzuführen ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere
gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich sind. Die Untersuchungen und
Behandlungen im Nachgang zum Verkehrsunfall konnten seinen Zustand insofern
verbessern, als aus rein kardiologischer Sicht die Fahreignung (wieder) gegeben
ist, wie dies der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
28.
August 2024 zuerst prospektiv und dann mit Schreiben vom 14. September
2024.
auch definitiv bestätigt. Neben dem schlechten kardiologischen Zustand des
Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt an sich ist die adäquate Schockabgabe am
Unfalltag ein weiteres Indiz, dass der kardiologische Zustand des
Beschwerdeführers das Auftreten des Blackouts bewirkt hat. Es ist wahrscheinlich,
dass die adäquate Schockabgabe in Zusammenhang mit dem Blackout erfolgt ist. Zu
diesem Zeitpunkt bestanden trotzdem noch immer ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers, da auch weitere Ursachen zu einem Blackout
führen können, wie bspw. eine Blutzuckererkrankung oder Epilepsie. Das
Vorliegen dieser beiden Erkrankungen beim Beschwerdeführer wurde jedoch durch
das Schreiben seines Hausarztes (er wird seit über sieben Jahren durch diese
Praxis hausärztlich betreut) vom 7. Oktober 2024 glaubhaft verneint. Dies
hat umso mehr zu gelten, als der Hausarzt bereits mit Schreiben vom 11. Juli
2024.
und Telefonat vom 4. Juli 2024 an die Administrativbehörde dem Beschwerdeführer
keine krankheitswerten Beeinträchtigungen attestierte.
3.3
Es bestehen somit noch immer
Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht
zweifellos eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss
medtraffic.ch nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel
sind jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem
Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften
Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der
Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so eine
ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann. Dies ist
jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers zwar noch immer gewisse
Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich
aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug
des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom
26.
Juni 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der
Führerausweis zurückzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Trotz Gutheissung der Beschwerde ist
jedoch festzuhalten, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug zurecht verfügt
wurde, da im Verfügungszeitpunkt die Fahreignung des Beschwerdeführers klarerweise
nicht gegeben war. Erst im Verlauf des Verfahrens, mithin schliesslich mit
Bericht vom 7. Oktober 2024, konnte der Beschwerdeführer mittels
Untersuchungen, Eingriffen und ärztlichen Bestätigungen die Ernsthaftigkeit der
Zweifel beseitigen. Daher ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Nach § 77 VRG und Art. 106
Abs. 1 ZPO hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
zu tragen. Angesichts der korrekt erfolgten Verfügung und dem erst nachträglichen
Wegfallen der Voraussetzungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre dies
aber offensichtlich unbillig, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
zur Anwendung gelangt. Somit ist auch der Antrag um Ausrichtung einer
Parteientschädigung abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und durch den
Beschwerdeführer zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 wird
aufgehoben und dem Beschwerdeführer ist sein Führerausweis auszuhändigen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann