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Entscheid

VWBES.2024.222

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

26. August 2024Deutsch10 min

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

und Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der

Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der

Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich

derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe

die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung

eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...]

mit Verfügung vom 11. Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der

entsprechende Bericht datiert vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung empfohlen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete

die KESB mit Entscheid vom 4. April 2024 für die Beschwerdeführerin mit

sofortiger Wirkung eine entsprechende Vertretungsbeistandschaft an. Zur

Beistandsperson wurde B.___ ernannt.

1.2 Gestützt auf eine Meldung der

Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren

eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen

für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024

ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert

vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der

Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft

zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024 mit

sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur

Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und

deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die

geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein.

Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die

Geburt von E.___ am [...] 2024 orientiert.

1.3 Am 11. Juni 2024 erliess die KESB

folgenden Entscheid:

1. Der Kindsmutter wird gestützt auf Art.

310 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ entzogen.

2. E.___ wird gestützt auf Art. 314b i.V.m.

Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution, [...],

platziert.

3. Die Beistandsperson, C.___, wird

aufgefordert, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 24. September

2024, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit

einzureichen.

4. Das [...] wird gebeten, den Sozialen

Diensten [...] umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese in

Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die

Kostengutsprache für die stationäre Massnahme organisieren und die Beteiligung

der Eltern an den Kosten abklären kann.

5. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit dies nicht

bereits von Gesetzes wegen der Fall ist.

6. Es werden keine Gebühren erhoben.

2. Gegen diesen Entscheid liess A.___,

vertreten durch Rechtanwalt Michael Steiner, am 8. Juli 2024 Beschwerde erheben

mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Sache sei zur vollständigen und

richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung

an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2024

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hiess

der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Michael Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut. Das Gesuch um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen.

5. Die Beschwerdeführerin liess mit

Eingabe vom 9. August 2024 an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB begründete ihren Entscheid

im Wesentlichen damit, aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom

15.

Februar 2024 gehe hervor, dass die Kindsmutter unter einer paranoiden

Schizophrenie mit Halluzinationen und Angstzuständen leide. Sie habe im Jahr

2018.

aufgrund psychotischer Episoden mehrmals innerhalb weniger Monate in die

psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Trotz diverser

Arbeitsintegrationsversuche mit Unterstützung der IV seien diese Bemühungen

nach kurzer Zeit gescheitert. Gemäss IV-Entscheid vom 28. September 2023 sei

ihr nun eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden. Laut fremdanamnestischen

Angaben hätten sich ihre Ängste oft darin manifestiert, dass sie ihre Wohnung

nicht habe verlassen können, was dazu geführt habe, dass keine Esswaren

vorrätig gewesen seien. Trotz Schwangerschaft habe sie geraucht, sie sei

aufgrund von Geschrei im Treppenhaus erstarrt und habe einige Zeit benötigt, um

wieder ansprechbar zu sein, mit dem Haushalt sei sie überfordert und sie habe keinen

Zugang zu ihrem ungeborenen Kind. Die Unterstützung durch den Vater werde als

unzuverlässig eingeschätzt, da er ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie

leide und regelmässig Kokain konsumiere. Eine Mutter-Kind-Institution sei aus

diesen Gründen unerlässlich.

Neugeborene seien zur Befriedigung ihrer

elementaren Bedürfnisse vollkommen von anderen abhängig. E.___ sei aufgrund

seines Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass

seine Bedürfnisse befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit lückenlos und

ohne Unterbruch gewährleistet seien. Unter Abwägung sämtlicher Umstände gelange

die KESB zur Überzeugung, dass die Kindsmutter die notwendige Fürsorge für ihr

Kind zurzeit nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen

sicherstellen könne. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 durch die KESB

habe die Kindsmutter erklärt, anfangs April, d.h. noch vor der Geburt des

Kindes, in die Mutter-Kind-Institution [...] eintreten zu wollen. Im Gespräch

habe sich ihr Partner und mutmasslicher Kindsvater gegen die geplanten

Kindesschutzmassnahmen geäussert. Auch die Kindsmutter habe sich im Verlauf des

Gesprächs ambivalent gezeigt. Sie habe gesagt, mit einem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden zu sein. Dieses sei ihr aber

zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von E.___ gestützt auf Art. 310

Abs. 1 ZGB zu entziehen. Gleichzeitig sei E.___ gestützt auf Art. 314b i.V.m.

Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...] zu

platzieren. Dies sei eine geeignete Institution, um die Betreuung, Fürsorge und

den Schutz von E.___ sicherzustellen und gleichzeitig die Mutter-Kind-Beziehung

zu fördern.

2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der

Beschwerde vorbringen, sie sei mit der aktuellen Unterkunfts- und

Betreuungssituation einverstanden. Sie habe somit faktisch akzeptiert, dass ihr

Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren Aufenthalt in der Institution

faktisch eingeschränkt sei. Vorliegend wiege aber schwer, dass sich die angefochtene

Verfügung ausschliesslich auf einen Bericht beziehe, welcher zwei Monate vor

der Geburt des Kindes datiere. In den Akten fänden sich überhaupt keine

aktuellen Unterlagen. Somit sei zum vorneherein offensichtlich, dass der

angefochtenen Verfügung jede Grundlage entzogen sei; sie leide unter

schwerwiegenden Mängeln, insbesondere unter der schwerwiegenden und mehrfachen

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unter der Verletzung der

Abklärungspflicht durch die KESB. Dieses Vorgehen wiege insbesondere deshalb

umso schwerer als eine Dringlichkeit für ein überstürztes Vorgehen weder

ersichtlich sei noch geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin befinde sich

freiwillig mit ihrem Sohn in der Institution [...].

3.

Die Beschwerdeführerin ist mit der

aktuellen Unterkunfts- und Betreuungssituation ausdrücklich einverstanden. Sie

hat akzeptiert, dass ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren

Aufenthalt in der Institution faktisch eingeschränkt ist (Beschwerde Materielles

Ziff. 2). Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Vorgehen der KESB und dies

insbesondere dahingehend, dass diese die angefochtene Verfügung auf einen nicht

aktuellen Bericht gestützt habe und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör

zum beabsichtigten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Platzierung

von E.___ nicht gewährt worden sei.

Diese Rügen sind aus folgenden

Erwägungen unbegründet:

Der Abklärungsbericht betreffend Prüfung

von kindesschutzrechtlichen Massnahmen vom 15. März 2024, mit welchem beantragt

worden war, der Mutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft

zu errichten, wurde der KESB am 13. März 2024 vorgängig per Mail zugestellt. Im

Anschluss daran hat die KESB sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren

Partner zu einem Gespräch eingeladen. Dabei ging es darum, sie über den

Abklärungsbericht resp. das geplante Vorgehen der KESB (den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes in der

Mutter-Kind-Institution [...]) zu orientieren. Das Gespräch, an dem sowohl die

Beschwerdeführerin als auch ihr Partner teilnahmen, fand am 19. März 2024 statt

(vgl. Aktennotiz vom 19. März 2024). Es kann also keine Rede davon sein, dass sich

die Beschwerdeführerin zum geplanten Vorgehen der KESB, d.h. dem Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von E.___ in der Institution [...],

nicht hätte äussern können.

Dass sich der Entscheid der KESB vom 11.

Juni 2024 auf Unterlagen vor der Geburt des Kindes stützt, ist richtig. Darin

kann indessen keine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt werden. Die KESB

stützte ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2024, der

sich umfassend mit der gesundheitlichen, sozialen und finanziellen Situation

der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Es finden sich darin auch Einschätzungen

von teilweise langjährigen Fachpersonen wie einer Ärztin der Psychiatrischen

Klinik, der Psychiatriespitex, der Hebamme, der Sozialarbeiterin, der

Gynäkologin. Parallel dazu lief ein Verfahren betreffend Prüfung von

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, wo am 21. März 2024 ebenfalls ein

umfassender Abklärungsbericht über die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Aufgrund

dieser Unterlagen und Informationen war die KESB, wie sie in der Vernehmlassung

vom 19. Juli 2024 ausführt, in der Tat ausreichend dokumentiert, um die

notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Sachlage war so klar, dass

die KESB ohne weitere Berichte verfügen konnte resp. nach der Geburt des Kindes

nicht nochmals einen Bericht einholen musste. Im Übrigen ist darauf

hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit

dem aktuellen Bericht der Beistandsperson vom 12. Juli 2024 bestätigt

wird.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die

Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen

Aufwand von 3,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem

Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 19.80 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 791.60,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 791.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier