VWBES.2024.226
Baubewilligung / Projektänderung
24. September 2025Deutsch9 min
und [...] befindenden vergrösserten Reduits (Projektänderungen zu Baugesuch-Nr. 2020-04).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1. A.___
AG,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Grimm,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde F.___,
3. G.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Projektänderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Datum vom 7. März 2022 verfügte
das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD), dass die vergrösserten
Reduits auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...] und [...] bis zum
30. Juni 2022 zurückzubauen seien und das Terrain gemäss Baubewilligung
vom 9. Juni 2020 für die Überbauung H.___ wiederherzustellen sei (vgl.
Dispositivziffern 9 und 10).
2. Mit Eingaben vom 7. Juni 2023
ersuchte die A.___ AG mit jeweils separatem Gesuch um Erteilung der
Baubewilligung für die sich auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...]
und [...] befindenden vergrösserten Reduits (Projektänderungen zu Baugesuch-Nr. 2020-04).
3. Die (nachträglichen) Baugesuche
wurden am 15. Juni 2023 im […] Anzeiger publiziert und die Baugesuchunterlagen
sind bis zum 29. Juni 2023 öffentlich aufgelegen. Gegen die beiden
Baugesuche erhoben G.___ am 26. Juni 2023 Einsprache.
4. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2023
trat die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ auf die Einsprachen von G.___
nicht ein und bewilligte die Baugesuche vom 7. Juni 2023 (Nr. 13 und 14).
5. Gegen die Nichteintretensverfügungen
vom 2. Oktober 2023 erhoben G.___ am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim
BJD.
6. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024
hiess das BJD die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gut und hob die
Verfügungen der Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vom 2. Oktober
2023 auf. Die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ wurde angewiesen, G.___
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur
Verbesserung zu setzen und hernach über die Baugesuche und Einsprachen zu
entscheiden.
7. Dagegen wandten sich die A.___ AG, C.___
und B.___ sowie D.___ und E.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragten das Folgende:
« 1. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 sei
aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
8. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024
wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als das
Verfahren durch die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vorläufig noch
nicht wieder an die Hand zu nehmen ist.
9. Mit Eingabe vom
19. September 2024 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein.
10. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024
reichten G.___ (nachfolgend: die Beschwerdegegner) ihre Stellungnahme zur
Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Stellungnahme vom
10. Oktober 2024 beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die
Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
12. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2024 nahm die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ insofern Stellung zur
Beschwerde, als die grösseren Reduits, so wie sie im neuen Baugesuch sind,
bewilligt werden könnten.
13. Mit Eingabe vom 11. November
2024 reichten die Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an
ihren Anträgen fest.
14. Mit Eingabe vom 9. Dezember
2024 reichte Rechtsanwalt Michael Grimm seine Honorarnote ein.
15. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Grundsätzlich handelt es sich beim angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch
den angefochtenen Entscheid insofern beschwert als dass mit einem Urteil zu
ihren Gunsten ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.2
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Baukommission F.___ zu
Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer vom 26. Juni 2023
eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht kann vorliegend materiellrechtlich
nicht über die Rechtskonformität der Baugesuche befinden, da den Parteien
ansonsten ein Instanzenverlust drohen würde.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 1 KBV müssen
Einsprachen gegen Bauvorhaben eine Begründung und einen Antrag enthalten. Der
Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung unverändert zum
Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2
f.). Dabei ist allerdings dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden
Personen Rechnung zu tragen. Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine allzu
hohen Anforderungen gestellt werden. So genügt es, wenn sich der Inhalt einer
(Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt (vgl. Müller
Markus, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 87
f.). An Form und Inhalt der Beschwerde sind keine
hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b). Damit überhaupt
von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer
bestimmten Verfügung den Anfechtungswillen schriftlich zu bekunden, d.h., sie
hat erkenntlich den Willen um Änderung der sie bestreffenden Rechtslage zum
Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2019
vom 24. Januar 2020 E. 4).
2.2
Genügt die Einsprache auch bei
grosszügiger Auslegung den Anforderungen nicht, setzt die Baubehörde den
Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache mit der Androhung,
dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Sie ist
gehalten, die Parteien auf Formmängel in ihren Eingaben aufmerksam zu machen
(vgl. Mitteilungsblatt Baukonferenzen Mai 2022, S. 65 und § 33 Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] analog).
Ist der Beschwerde ein Anfechtungswille zu entnehmen, die Rechtsschrift in
Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung jedoch unvollständig, ist diese gemäss
§ 33 Abs. 2 VRG zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist
anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem
Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten.
Die damaligen Einsprecher haben
klarerweise den Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht. In der Einsprache vom
26.
Juni 2023 wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Baugesuch abzulehnen sei. Mithin
kommt diesem Ausdruck auch das Begehren um Bauabschlag gleich.
3.1
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass die Einsprache der Beschwerdegegner sehr wohl einen Antrag und eine
Begründung enthalten habe. Die Begründung ziele aber inhaltlich an der Sache
vorbei. Es wäre wohl korrekt gewesen, wenn die Baukommission im
Entscheiddispositiv die Wendung «die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist» verwendet hätte. Allein deswegen das Einspracheverfahren
nochmals zu wiederholen wäre überspitzt formalistisch und käme einem
verfahrensmässigen Leerlauf gleich.
3.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Wenn die Baukommission der Ansicht gewesen wäre, dass die Einsprecher
die Einsprache zwar begründet hätten, jedoch «bessere Argumente» hätten liefern
müssen, wäre sie auf die Einsprache eingetreten und hätte sie abgewiesen. Die
Baukommission war aber der Ansicht, dass die Einsprecher weder einen Antrag
noch eine Begründung für diesen ausformuliert hätten. Wie oben ausgeführt, kam
der Anfechtungswille der Einsprecher klar zum Ausdruck (E. 2.2). In solchen
Fällen ist die Baukommission nach den Anforderungen von § 8 KBV und § 33 Abs. 2 VRG zwingend dazu verpflichtet, den Einsprechern eine Nachfrist zur
Einsprachebegründung unter Androhung des Nichteintretens zu erteilen. Ein
solcher Verfahrensfehler ist ohnehin durch das Verwaltungsgericht nicht zu
heilen, da den Einsprechern ansonsten nicht nur eine Instanz, sondern sogar
deren zwei verloren gingen, was rechtswidrig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 KBV).
Zudem verhalten sich die Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn sie nun geltend
machen, die Einsprache vom 26. Juni 2023 weise keine Formmängel auf. Sie
haben im Einspracheverfahren mit Stellungnahme an die Baukommission vom
3.
August 2023 selbst ausgeführt, dass sich der Einsprache kein konkreter
Antrag entnehmen lasse und deshalb (schon) aus formellen Gründen nicht darauf
einzutreten sei.
4.1
Weiter führen die Beschwerdeführer
aus, die Einsprecher seien prozesserfahren, da sie sich seit mehr als drei
Jahren gegen das Bauprojekt der Beschwerdeführer über mehrere Instanzen
wehrten. Aus ihren Argumenten hätten sich aber keine stichhaltigen Argumente
ergeben, welche die Bewilligungsfähigkeit des Projektänderungsgesuchs hätten in
Frage zu stellen vermögen. Daher sei es nachvollziehbar, dass auch die Vorinstanz
auf diese Argumente nicht eingetreten sei. Zudem sei die ungenügende Einsprache
frühestens zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Baukommission
eingetroffen. Die Rückweisung zur Verbesserung und eine nochmalige Eingabe wäre
innert der Einsprachefrist nicht mehr möglich gewesen.
4.2
Im vorinstanzlichen Verfahren war
lediglich die Frage des rechtmässigen Nichteintretens seitens Baukommission
Streitgegenstand. Es ist daher nachvollziehbar, ist die Vorinstanz nicht auf
die weiteren Argumente der Einsprecher eingetreten. Betreffend die
fristgerechte Einreichung der zu verbessernden Einsprache ist festzuhalten,
dass die Baukommission die Einsprache nicht nur zur Verbesserung hätte
zurückweisen müssen, sondern zusätzlich auch eine Nachfrist für die
Verbesserung hätte ansetzen müssen (vgl. § 33 Abs. 2 VRG). Es kann
folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsprecher die Frist ohnehin
verpasst hätten. Auch wenn die Einsprecher schon in anderen Verfahren
aufgetreten sind, haben sie als juristische Laien zu gelten. Es wäre eine
andere Ausgangslage, wären sie zum Zeitpunkt der Einsprache anwaltlich
vertreten gewesen.
5.1
Schliesslich rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots eines fairen und gerechten
Verfahrens nach Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101). Der Rückweisungsentscheid des BJD führe nicht nur zu einer
erheblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens, sondern auch zu einer
Bevorteilung der Beschwerdegegner. Diesen werde nun signalisiert, dass ihre
bisherigen Ausführungen nicht stichhaltig gewesen seien, das Baugesuch zu Fall
zu bringen. Sie würden nun versuchen, ihre Einwände gegen das Bauvorhaben mit
zusätzlichen Argumenten zu untermauern und hätten hierfür mehr Zeit erhalten.
5.2
Der Nichteintretensentscheid der
Baukommission erging aus rein prozessrechtlichen Gründen (fehlender Antrag,
fehlende Begründung). Die Baukommission im Einspracheverfahren und auch das BJD
im Beschwerdeverfahren äusserten sich in keiner Weise zu den inhaltlichen
Vorbringen der Einsprecher. Es wurde ihnen damit auch nicht signalisiert, dass
ihre Vorbringen für eine Gutheissung der Einsprache ungenügend seien. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern damit das Gebot eines fairen und gerechten
Verfahrens verletzt worden sein sollte.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
und die Restanz ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG, B.___ und C.___ sowie D.___
und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann