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Entscheid

VWBES.2024.226

Baubewilligung / Projektänderung

24. September 2025Deutsch9 min

und [...] befindenden vergrösserten Reduits (Projektänderungen zu Baugesuch-Nr. 2020-04).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1. A.___

AG,

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt

Michael Grimm,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde F.___,

3. G.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Projektänderung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Datum vom 7. März 2022 verfügte

das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD), dass die vergrösserten

Reduits auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...] und [...] bis zum

30. Juni 2022 zurückzubauen seien und das Terrain gemäss Baubewilligung

vom 9. Juni 2020 für die Überbauung H.___ wiederherzustellen sei (vgl.

Dispositivziffern 9 und 10).

2. Mit Eingaben vom 7. Juni 2023

ersuchte die A.___ AG mit jeweils separatem Gesuch um Erteilung der

Baubewilligung für die sich auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...]

und [...] befindenden vergrösserten Reduits (Projektänderungen zu Baugesuch-Nr. 2020-04).

3. Die (nachträglichen) Baugesuche

wurden am 15. Juni 2023 im […] Anzeiger publiziert und die Baugesuchunterlagen

sind bis zum 29. Juni 2023 öffentlich aufgelegen. Gegen die beiden

Baugesuche erhoben G.___ am 26. Juni 2023 Einsprache.

4. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2023

trat die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ auf die Einsprachen von G.___

nicht ein und bewilligte die Baugesuche vom 7. Juni 2023 (Nr. 13 und 14).

5. Gegen die Nichteintretensverfügungen

vom 2. Oktober 2023 erhoben G.___ am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim

BJD.

6. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024

hiess das BJD die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gut und hob die

Verfügungen der Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vom 2. Oktober

2023 auf. Die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ wurde angewiesen, G.___

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur

Verbesserung zu setzen und hernach über die Baugesuche und Einsprachen zu

entscheiden.

7. Dagegen wandten sich die A.___ AG, C.___

und B.___ sowie D.___ und E.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer), alle

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragten das Folgende:

« 1. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 sei

aufzuheben.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

8. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024

wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als das

Verfahren durch die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vorläufig noch

nicht wieder an die Hand zu nehmen ist.

9. Mit Eingabe vom

19. September 2024 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein.

10. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024

reichten G.___ (nachfolgend: die Beschwerdegegner) ihre Stellungnahme zur

Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

11. Mit Stellungnahme vom

10. Oktober 2024 beantragte das BJD (nachfolgend: Vor­instanz), die

Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

12. Mit Eingabe vom 18. Oktober

2024 nahm die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ insofern Stellung zur

Beschwerde, als die grösseren Reduits, so wie sie im neuen Baugesuch sind,

bewilligt werden könnten.

13. Mit Eingabe vom 11. November

2024 reichten die Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an

ihren Anträgen fest.

14. Mit Eingabe vom 9. Dezember

2024 reichte Rechtsanwalt Michael Grimm seine Honorarnote ein.

15. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Grundsätzlich handelt es sich beim angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch

den angefochtenen Entscheid insofern beschwert als dass mit einem Urteil zu

ihren Gunsten ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Auf die Beschwerde

ist somit einzu­treten.

1.2

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Baukommission F.___ zu

Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer vom 26. Juni 2023

eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht kann vorliegend materiellrechtlich

nicht über die Rechtskonformität der Baugesuche befinden, da den Parteien

ansonsten ein Instanzenverlust drohen würde.

2.1

Gemäss § 8 Abs. 1 KBV müssen

Einsprachen gegen Bauvorhaben eine Begründung und einen Antrag enthalten. Der

Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung unverändert zum

Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2

f.). Dabei ist allerdings dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden

Personen Rechnung zu tragen. Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine allzu

hohen Anforderungen gestellt werden. So genügt es, wenn sich der Inhalt einer

(Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt (vgl. Müller

Markus, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 87

f.). An Form und Inhalt der Beschwerde sind keine

hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b). Damit überhaupt

von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer

bestimmten Verfügung den Anfechtungswillen schriftlich zu bekunden, d.h., sie

hat erkenntlich den Willen um Änderung der sie bestreffenden Rechtslage zum

Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2019

vom 24. Januar 2020 E. 4).

2.2

Genügt die Einsprache auch bei

grosszügiger Auslegung den Anforderungen nicht, setzt die Baubehörde den

Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache mit der Androhung,

dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Sie ist

gehalten, die Parteien auf Formmängel in ihren Eingaben aufmerksam zu machen

(vgl. Mitteilungsblatt Baukonferenzen Mai 2022, S. 65 und § 33 Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] analog).

Ist der Beschwerde ein Anfechtungswille zu entnehmen, die Rechtsschrift in

Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung jedoch unvollständig, ist diese gemäss

§ 33 Abs. 2 VRG zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist

anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem

Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten.

Die damaligen Einsprecher haben

klarerweise den Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht. In der Einsprache vom

26.

Juni 2023 wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Baugesuch abzulehnen sei. Mithin

kommt diesem Ausdruck auch das Begehren um Bauabschlag gleich.

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass die Einsprache der Beschwerdegegner sehr wohl einen Antrag und eine

Begründung enthalten habe. Die Begründung ziele aber inhaltlich an der Sache

vorbei. Es wäre wohl korrekt gewesen, wenn die Baukommission im

Entscheiddispositiv die Wendung «die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist» verwendet hätte. Allein deswegen das Einspracheverfahren

nochmals zu wiederholen wäre überspitzt formalistisch und käme einem

verfahrensmässigen Leerlauf gleich.

3.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Wenn die Baukommission der Ansicht gewesen wäre, dass die Einsprecher

die Einsprache zwar begründet hätten, jedoch «bessere Argumente» hätten liefern

müssen, wäre sie auf die Einsprache eingetreten und hätte sie abgewiesen. Die

Baukommission war aber der Ansicht, dass die Einsprecher weder einen Antrag

noch eine Begründung für diesen ausformuliert hätten. Wie oben ausgeführt, kam

der Anfechtungswille der Einsprecher klar zum Ausdruck (E. 2.2). In solchen

Fällen ist die Baukommission nach den Anforderungen von § 8 KBV und § 33 Abs. 2 VRG zwingend dazu verpflichtet, den Einsprechern eine Nachfrist zur

Einsprachebegründung unter Androhung des Nichteintretens zu erteilen. Ein

solcher Verfahrensfehler ist ohnehin durch das Verwaltungsgericht nicht zu

heilen, da den Einsprechern ansonsten nicht nur eine Instanz, sondern sogar

deren zwei verloren gingen, was rechtswidrig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 KBV).

Zudem verhalten sich die Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn sie nun geltend

machen, die Einsprache vom 26. Juni 2023 weise keine Formmängel auf. Sie

haben im Einspracheverfahren mit Stellungnahme an die Baukommission vom

3.

August 2023 selbst ausgeführt, dass sich der Einsprache kein konkreter

Antrag entnehmen lasse und deshalb (schon) aus formellen Gründen nicht darauf

einzutreten sei.

4.1

Weiter führen die Beschwerdeführer

aus, die Einsprecher seien prozesserfahren, da sie sich seit mehr als drei

Jahren gegen das Bauprojekt der Beschwerdeführer über mehrere Instanzen

wehrten. Aus ihren Argumenten hätten sich aber keine stichhaltigen Argumente

ergeben, welche die Bewilligungsfähigkeit des Projektänderungsgesuchs hätten in

Frage zu stellen vermögen. Daher sei es nachvollziehbar, dass auch die Vor­instanz

auf diese Argumente nicht eingetreten sei. Zudem sei die ungenügende Einsprache

frühestens zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Baukommission

eingetroffen. Die Rückweisung zur Verbesserung und eine nochmalige Eingabe wäre

innert der Einsprachefrist nicht mehr möglich gewesen.

4.2

Im vorinstanzlichen Verfahren war

lediglich die Frage des rechtmässigen Nichteintretens seitens Baukommission

Streitgegenstand. Es ist daher nachvollziehbar, ist die Vorinstanz nicht auf

die weiteren Argumente der Einsprecher eingetreten. Betreffend die

fristgerechte Einreichung der zu verbessernden Einsprache ist festzuhalten,

dass die Baukommission die Einsprache nicht nur zur Verbesserung hätte

zurückweisen müssen, sondern zusätzlich auch eine Nachfrist für die

Verbesserung hätte ansetzen müssen (vgl. § 33 Abs. 2 VRG). Es kann

folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsprecher die Frist ohnehin

verpasst hätten. Auch wenn die Einsprecher schon in anderen Verfahren

aufgetreten sind, haben sie als juristische Laien zu gelten. Es wäre eine

andere Ausgangslage, wären sie zum Zeitpunkt der Einsprache anwaltlich

vertreten gewesen.

5.1

Schliesslich rügen die

Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots eines fairen und gerechten

Verfahrens nach Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101). Der Rückweisungsentscheid des BJD führe nicht nur zu einer

erheblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens, sondern auch zu einer

Bevorteilung der Beschwerdegegner. Diesen werde nun signalisiert, dass ihre

bisherigen Ausführungen nicht stichhaltig gewesen seien, das Baugesuch zu Fall

zu bringen. Sie würden nun versuchen, ihre Einwände gegen das Bauvorhaben mit

zusätzlichen Argumenten zu untermauern und hätten hierfür mehr Zeit erhalten.

5.2

Der Nichteintretensentscheid der

Baukommission erging aus rein prozessrechtlichen Gründen (fehlender Antrag,

fehlende Begründung). Die Baukommission im Einspracheverfahren und auch das BJD

im Beschwerdeverfahren äusserten sich in keiner Weise zu den inhaltlichen

Vorbringen der Einsprecher. Es wurde ihnen damit auch nicht signalisiert, dass

ihre Vorbringen für eine Gutheissung der Einsprache ungenügend seien. Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern damit das Gebot eines fairen und gerechten

Verfahrens verletzt worden sein sollte.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

und die Restanz ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG, B.___ und C.___ sowie D.___

und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann