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Entscheid

VWBES.2024.228

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

10. Oktober 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Planungs- u. Umweltkommission [...],

3. B.___

4. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbezahlung

des Kostenvorschusses

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024

trat das Bau- und Justizdepartement auf eine Beschwerde von A.___ gegen einen

Entscheid der Bau-, Planungs- und Umweltkommission [...] vom 27. Februar

2024 betreffend Baugesuch (Neubau Mobilfunkanlage, [...]) nicht ein, da diese

den verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt habe.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. Juli 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und stellte diverse materielle Rechtsbegehren. Zur

Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 24. Mai

2024 mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nie erhalten zu

haben. Diese müsse offenbar an eine andere Person zugestellt worden sein.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. August

2024 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Es wurde auf den Zustellnachweis vom 27. Mai 2024,

9:23 Uhr, verwiesen, auf welchem als Empfangsperson «A.___» vermerkt sei und

die darauf enthaltene Unterschrift mit jener auf der Beschwerde übereinstimme.

4. Die B.___ beantragte mit

Stellungnahme vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Mit Eingabe vom 2. September

2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Unterschrift auf der

Empfangsbestätigung stimme nicht mit ihrer überein. Zwar sei als Empfangsperson

«A.___» vermerkt, doch könne sie sich nicht erklären, wer die Sendung

entgegengenommen haben sollte. Im gleichen Gebäude wohne noch ihre Schwester,

die auch A.___ heisse. Diese sei aber Kindergartenlehrerin und am Morgen nie

zuhause. Auch sie selbst sei am Morgen nie anwesend und nehme grundsätzlich

keine eingeschriebenen Briefe an der Haustür entgegen. Insbesondere am

betreffenden Montagmorgen sei sie nicht vor Ort gewesen.

6. Mit Eingabe vom 25. September

2024 reichte die Beschwerdeführerin Beispiele ein, wie es aussehe, wenn sie auf

einem digitalen Gerät oder auf Papier unterzeichne und brachte im Wesentlichen

vor, die Empfangsbescheinigung mit der Unterschrift, welche mit ihrer nicht

übereinstimme, genüge nicht, um den Erhalt der Kostenvorschussverfügung zu

beweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und soweit sie sich gegen das

Nichteintreten zur Wehr setzt, zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Rahmen einzutreten.

Nicht einzutreten ist hingegen auf die diversen materiellen Rechtsbegehren, da

sie nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden (vgl. §

68.

Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.

Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im

Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten

verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird

die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht

geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.1

Mit Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 24. Mai 2024 war die Beschwerdeführerin

aufgefordert worden, bis zum 11. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von

CHF 2'000.00 zu bezahlen (Ziffer 3). Werde der Kostenvorschuss nicht

rechtzeitig bezahlt, trete das Bau- und Justizdepartement auf die Beschwerde

nicht ein (Ziffer 4). Diese Verfügung wurde am 24. Mai 2024 eingeschrieben

an die Beschwerdeführerin verschickt und gemäss Empfangsbestätigung der Post am

27.

Mai 2024 um 9:23 Uhr an die Empfangsperson «A.___» zugestellt. Die

Empfangsbestätigung ist unterzeichnet. Vergleicht man diese Unterschrift mit

jener der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf ihrer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, so ähneln sich diese vom Schwungmuster und Aussehen her

sehr. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 2.

und 25. September 2024 im vorliegenden Verfahren offenbar sehr bemühte,

ihre Unterschrift anders zu gestalten und auch weitere abweichende Beispiele

ihrer Unterschrift einreichte, erscheinen doch ihre Vorbringen wenig glaubhaft.

So lassen sich denn auch in den Akten der Vorinstanz diverse Beispiele ihrer

Unterschrift (Eingaben vom 18. März, 23. April, 17. Mai und

11.

Juni 2024) finden, welche es verglichen mit der Unterschrift auf der

Empfangsbestätigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich

dabei um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt.

2.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern

nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist

daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Dabei müssen konkrete Anzeichen

für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).

2.3

Die Beschwerdeführerin belässt es

dabei, zu bestreiten, dass es sich auf der Empfangsbescheinigung um ihre

Unterschrift handle. Die diversen sich in den Akten befindenden Unterschriften

von ihr lassen diese Behauptung jedoch als unglaubhaft erscheinen. Die

Beschwerdeführerin bringt keine schlüssigen Gegenbeweise vor, wie die

Unterschrift, welche ihrer sehr ähnelt, auf der Empfangsbestätigung zustande

gekommen sein könnte, weshalb ohne in Willkür zu verfallen darauf geschlossen

werden darf, dass es sich um ihre Unterschrift handelt und sie die Sendung in

Empfang genommen hat. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe

vom 2. September 2024 vor, dass sie einen Beleg für ihre Abwesenheit

nachreicht. Obwohl mit Verfügung vom 4. September 2024 nochmals Frist für

Bemerkungen gewährt und wahrgenommen wurde, wurde ein solcher Beleg nicht

eingereicht, weshalb aufgrund der gesamten Umstände ohne weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. Mai

2024.

empfangen hat. Ob sie in der Folge auch vom Verfügungsinhalt Kenntnis

genommen hat, ist nicht von Relevanz (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).

2.4

Im Ergebnis wurde der

Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024

formgerecht zugestellt. Sie hat den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet,

weshalb die Vorinstanz gestützt auf § 38 Abs. 2 VRG zu Recht nicht auf ihre

Beschwerde eingetreten ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann