VWBES.2024.228
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
10. Oktober 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- u. Umweltkommission [...],
3. B.___
4. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbezahlung
des Kostenvorschusses
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024
trat das Bau- und Justizdepartement auf eine Beschwerde von A.___ gegen einen
Entscheid der Bau-, Planungs- und Umweltkommission [...] vom 27. Februar
2024 betreffend Baugesuch (Neubau Mobilfunkanlage, [...]) nicht ein, da diese
den verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt habe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. Juli 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellte diverse materielle Rechtsbegehren. Zur
Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 24. Mai
2024 mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nie erhalten zu
haben. Diese müsse offenbar an eine andere Person zugestellt worden sein.
3. Mit Vernehmlassung vom 7. August
2024 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Es wurde auf den Zustellnachweis vom 27. Mai 2024,
9:23 Uhr, verwiesen, auf welchem als Empfangsperson «A.___» vermerkt sei und
die darauf enthaltene Unterschrift mit jener auf der Beschwerde übereinstimme.
4. Die B.___ beantragte mit
Stellungnahme vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Mit Eingabe vom 2. September
2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Unterschrift auf der
Empfangsbestätigung stimme nicht mit ihrer überein. Zwar sei als Empfangsperson
«A.___» vermerkt, doch könne sie sich nicht erklären, wer die Sendung
entgegengenommen haben sollte. Im gleichen Gebäude wohne noch ihre Schwester,
die auch A.___ heisse. Diese sei aber Kindergartenlehrerin und am Morgen nie
zuhause. Auch sie selbst sei am Morgen nie anwesend und nehme grundsätzlich
keine eingeschriebenen Briefe an der Haustür entgegen. Insbesondere am
betreffenden Montagmorgen sei sie nicht vor Ort gewesen.
6. Mit Eingabe vom 25. September
2024 reichte die Beschwerdeführerin Beispiele ein, wie es aussehe, wenn sie auf
einem digitalen Gerät oder auf Papier unterzeichne und brachte im Wesentlichen
vor, die Empfangsbescheinigung mit der Unterschrift, welche mit ihrer nicht
übereinstimme, genüge nicht, um den Erhalt der Kostenvorschussverfügung zu
beweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und soweit sie sich gegen das
Nichteintreten zur Wehr setzt, zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Rahmen einzutreten.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die diversen materiellen Rechtsbegehren, da
sie nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden (vgl. §
68.
Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
2.
Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im
Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten
verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird
die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht
geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.1
Mit Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 24. Mai 2024 war die Beschwerdeführerin
aufgefordert worden, bis zum 11. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von
CHF 2'000.00 zu bezahlen (Ziffer 3). Werde der Kostenvorschuss nicht
rechtzeitig bezahlt, trete das Bau- und Justizdepartement auf die Beschwerde
nicht ein (Ziffer 4). Diese Verfügung wurde am 24. Mai 2024 eingeschrieben
an die Beschwerdeführerin verschickt und gemäss Empfangsbestätigung der Post am
27.
Mai 2024 um 9:23 Uhr an die Empfangsperson «A.___» zugestellt. Die
Empfangsbestätigung ist unterzeichnet. Vergleicht man diese Unterschrift mit
jener der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf ihrer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, so ähneln sich diese vom Schwungmuster und Aussehen her
sehr. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 2.
und 25. September 2024 im vorliegenden Verfahren offenbar sehr bemühte,
ihre Unterschrift anders zu gestalten und auch weitere abweichende Beispiele
ihrer Unterschrift einreichte, erscheinen doch ihre Vorbringen wenig glaubhaft.
So lassen sich denn auch in den Akten der Vorinstanz diverse Beispiele ihrer
Unterschrift (Eingaben vom 18. März, 23. April, 17. Mai und
11.
Juni 2024) finden, welche es verglichen mit der Unterschrift auf der
Empfangsbestätigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich
dabei um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt.
2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern
nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist
daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Dabei müssen konkrete Anzeichen
für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).
2.3
Die Beschwerdeführerin belässt es
dabei, zu bestreiten, dass es sich auf der Empfangsbescheinigung um ihre
Unterschrift handle. Die diversen sich in den Akten befindenden Unterschriften
von ihr lassen diese Behauptung jedoch als unglaubhaft erscheinen. Die
Beschwerdeführerin bringt keine schlüssigen Gegenbeweise vor, wie die
Unterschrift, welche ihrer sehr ähnelt, auf der Empfangsbestätigung zustande
gekommen sein könnte, weshalb ohne in Willkür zu verfallen darauf geschlossen
werden darf, dass es sich um ihre Unterschrift handelt und sie die Sendung in
Empfang genommen hat. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 2. September 2024 vor, dass sie einen Beleg für ihre Abwesenheit
nachreicht. Obwohl mit Verfügung vom 4. September 2024 nochmals Frist für
Bemerkungen gewährt und wahrgenommen wurde, wurde ein solcher Beleg nicht
eingereicht, weshalb aufgrund der gesamten Umstände ohne weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. Mai
2024.
empfangen hat. Ob sie in der Folge auch vom Verfügungsinhalt Kenntnis
genommen hat, ist nicht von Relevanz (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).
2.4
Im Ergebnis wurde der
Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024
formgerecht zugestellt. Sie hat den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf § 38 Abs. 2 VRG zu Recht nicht auf ihre
Beschwerde eingetreten ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann