VWBES.2024.23
Wiederherstellung der Einsprachefrist
29. April 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
3. C.___
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Wiederherstellung
der Einsprachefrist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die C.___ AG reichte am 16. August
2022 bei der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch
ein und ersuchte um Erteilung der Baubewilligung für ein Projekt in B.___. Das
(angepasste, zweite) Baugesuch wurde am 8. Juni 2023 im amtlichen Anzeiger
publiziert und die Gesuchsunterlagen lagen bis zum 23. Juni 2023 öffentlich
auf.
2. Am 23. Juli 2023 ersuchte A.___ bei
der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ um Wiederherstellung
der Einsprachefrist und holte am darauffolgenden Tag die versäumte
Rechtshandlung (Einsprache) nach.
3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 wies
die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache aufgrund
der verpassten Frist nicht ein.
4. Dagegen erhob A.___ mit Datum vom 8.
August 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragte
insbesondere die Gutheissung der Beschwerde.
5. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023
wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten
von CHF 1'200.00.
6. Fristgerecht erhob A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. Januar 2024 (Postaufgabe am
22. Januar 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und beantragte insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
7. Die ergänzende Beschwerdebegründung
erfolgte am 14. Februar 2024. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 liess sich die
Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ vernehmen und mit Schreiben
vom 21. Februar 2024 das BJD. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
8. Mit Eingabe vom 3. März 2024 stellte
die Beschwerdeführerin die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei nur in
Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben. Es seien keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Beschwer bzw. zum Rechtschutzinteresse
der Beschwerdeführerin gilt was folgt festzuhalten:
1.1
Die Beschwerdeführerin führt nur
noch Beschwerde gegen den Kostenpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22.
Dezember 2023. Mit Schreiben vom 3. März 2024 hat sie die Beschwerde in der
Hauptsache zurückgezogen, da sie die gemietete Garage per Ende Februar 2024
zurückgegeben habe. Aus diesem Grund habe sie nach Rückgabe des Mietobjekts
kein Interesse an der Erhebung der Einsprache gegen das Bauprojekt mehr.
1.2
Da der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2023
Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 auferlegt worden sind, ist sie diesbezüglich
beschwert. Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgezogen bzw. wäre das
Verwaltungsgericht mangels Rechtschutzinteresse aufgrund der eingetretenen
tatsächlichen Veränderungen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten.
2.1
Die Beschwerde bezieht sich somit nur
noch auf den Kostenpunkt des Entscheids des BJD vom 22. Dezember 2023. Die
Beschwerdeführerin beantragt, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz
aufzuheben sei. Dabei sei aber die gelieferte Begründung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunter die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erwarte sie zudem, dass keine
Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren erhoben würden.
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte
bereits im Beschwerdeverfahren beim BJD als nun auch beim Verwaltungsgericht
den Antrag, die erstinstanzliche Verfügung sei insbesondere zufolge
Unzuständigkeit der verfügenden Behörde für nichtig zu erklären. Auf dieses Feststellungsbegehren
kann mangels Rechtschutzinteresse gemäss E. 1.2 nicht eingetreten werden
(Urteil Bundesgericht 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1). Zum
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 war
die Beschwerdeführerin jedoch noch Mieterin der Garage und die Vorinstanz war
korrekterweise auf die Beschwerde eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen
Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.
3.
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in
der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch
Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer
Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und
wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine
Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem
Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit
der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Eine
nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_661/2020
vom 23. November 2020, E. 5.2; mit Hinweis auf BGE 132 II 342 E. 2.3;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024,
E. 7.1.2). Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv
festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/2005 vom 29. März 2006,
E. 2.1 und E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Für die Feststellung der
Nichtigkeit wird jedoch ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1).
4.
Vorliegend entschied die Abteilung
Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ sowohl über das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist als auch über das Eintreten gegen die
Einsprache gegen das Baugesuch («Die Abteilung Bau und Planung der
Einwohnergemeinde B.___ zieht in Erwägung, dass […]. Aus diesem Grund wird
verfügt […]. Abteilung Bau + Planung B.___»). Unterschrieben wurde der
Entscheid vom Abteilungsleiter Bau + Planung sowie einem Sachbearbeiter. Sachlich
zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige
Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Niccolò
Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 149 N 2). Gemäss § 8 Abs. 1 und § 9
Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) entscheidet die
Baubehörde über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Baubehörde ist gemäss
§ 2 Abs. 2 KBV die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen
Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Mit Blick in die
Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde B.___ vom 17. Mai 2001 (Gemeindeordnung B.___)
und ins Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B.___ zeigt sich, dass die
Gemeinde B.___ die Bauverwaltung betreffend diejenigen Bauvorhaben, gegen die
keine Einsprache vorliegen und die keine Ermessensentscheide oder
ausserordentliche Auflagen erfordern, als Baubehörde eingesetzt hat. Dies
bedeutet im Umkehrschluss, dass in Bauvorhaben, gegen die Einsprache erhoben
werden, die Baukommission Baubehörde ist (§ 2 Abs. 2 des Bau- und
Zonenreglements Biberist). Damit hätte im vorliegenden Fall die Bau- und
Werkkommission der Gemeinde B.___ über das Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist sowie über das Eintreten auf die Einsprache entscheiden müssen.
Die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ war für die Beurteilung
nicht zuständig. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde
wird von der Rechtsprechung explizit als schwerwiegender Mangel bzw. als Nichtigkeitsgrund
genannt. Die Unzuständigkeit ist sodann gemäss Gemeindeordnung und Bau- und
Zonenreglement von B.___ offensichtlich und leicht erkennbar. Schliesslich wird
die Rechtssicherheit in casu durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet,
da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Fall in der
Hauptsache ohnehin dahingefallen ist. Folglich ist festzuhalten, dass die
erstinstanzliche Verfügung nichtig ist. Die Nichtigkeit ist im Dispositiv nicht
festzuhalten, da auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann
(E. 2.2). Sie ist lediglich nunmehr für die Kostenauferlegung relevant. Da die
Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erfüllt war,
hätte das BJD mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 feststellen müssen, dass die
angefochtene Verfügung der Abteilung Bau + Planung nichtig war und der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vom BJD der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'200.00 sind der
Staatskasse zu belasten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten
zurückzuerstatten.
5.
Was die Kosten des Verfahrens vor der
Rechtsmittelinstanz anbelangt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde – ihr seien keine Kosten aufzuerlegen – durch. Auf das
Feststellungsbegehren kann mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten
werden. Es werden der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keine Kosten
auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin weder
nachvollziehbar begründet noch ausgewiesen, weshalb ihr auch keine zugesprochen
wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ sind die vom Bau- und
Justizdepartement mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 auferlegten Kosten von
CHF 1'200.00 zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu
Lasten des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler