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Entscheid

VWBES.2024.23

Wiederherstellung der Einsprachefrist

29. April 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

B.___,

3. C.___

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Wiederherstellung

der Einsprachefrist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die C.___ AG reichte am 16. August

2022 bei der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch

ein und ersuchte um Erteilung der Baubewilligung für ein Projekt in B.___. Das

(angepasste, zweite) Baugesuch wurde am 8. Juni 2023 im amtlichen Anzeiger

publiziert und die Gesuchsunterlagen lagen bis zum 23. Juni 2023 öffentlich

auf.

2. Am 23. Juli 2023 ersuchte A.___ bei

der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ um Wiederherstellung

der Einsprachefrist und holte am darauffolgenden Tag die versäumte

Rechtshandlung (Einsprache) nach.

3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 wies

die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ das Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache aufgrund

der verpassten Frist nicht ein.

4. Dagegen erhob A.___ mit Datum vom 8.

August 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragte

insbesondere die Gutheissung der Beschwerde.

5. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023

wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten

von CHF 1'200.00.

6. Fristgerecht erhob A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. Januar 2024 (Postaufgabe am

22. Januar 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und beantragte insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

7. Die ergänzende Beschwerdebegründung

erfolgte am 14. Februar 2024. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 liess sich die

Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ vernehmen und mit Schreiben

vom 21. Februar 2024 das BJD. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

8. Mit Eingabe vom 3. März 2024 stellte

die Beschwerdeführerin die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei nur in

Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben. Es seien keine Verfahrenskosten zu

erheben.

9. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Beschwer bzw. zum Rechtschutzinteresse

der Beschwerdeführerin gilt was folgt festzuhalten:

1.1

Die Beschwerdeführerin führt nur

noch Beschwerde gegen den Kostenpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22.

Dezember 2023. Mit Schreiben vom 3. März 2024 hat sie die Beschwerde in der

Hauptsache zurückgezogen, da sie die gemietete Garage per Ende Februar 2024

zurückgegeben habe. Aus diesem Grund habe sie nach Rückgabe des Mietobjekts

kein Interesse an der Erhebung der Einsprache gegen das Bauprojekt mehr.

1.2

Da der Beschwerdeführerin im

vorinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2023

Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 auferlegt worden sind, ist sie diesbezüglich

beschwert. Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgezogen bzw. wäre das

Verwaltungsgericht mangels Rechtschutzinteresse aufgrund der eingetretenen

tatsächlichen Veränderungen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2.1

Die Beschwerde bezieht sich somit nur

noch auf den Kostenpunkt des Entscheids des BJD vom 22. Dezember 2023. Die

Beschwerdeführerin beantragt, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz

aufzuheben sei. Dabei sei aber die gelieferte Begründung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunter die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erwarte sie zudem, dass keine

Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren erhoben würden.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte

bereits im Beschwerdeverfahren beim BJD als nun auch beim Verwaltungsgericht

den Antrag, die erstinstanzliche Verfügung sei insbesondere zufolge

Unzuständigkeit der verfügenden Behörde für nichtig zu erklären. Auf dieses Feststellungsbegehren

kann mangels Rechtschutzinteresse gemäss E. 1.2 nicht eingetreten werden

(Urteil Bundesgericht 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1). Zum

Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 war

die Beschwerdeführerin jedoch noch Mieterin der Garage und die Vorinstanz war

korrekterweise auf die Beschwerde eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen

Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.

3.

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in

der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch

Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer

Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und

wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit

einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich

schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine

Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem

Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit

der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Eine

nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_661/2020

vom 23. November 2020, E. 5.2; mit Hinweis auf BGE 132 II 342 E. 2.3;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024,

E. 7.1.2). Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv

festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/2005 vom 29. März 2006,

E. 2.1 und E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Für die Feststellung der

Nichtigkeit wird jedoch ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (Urteil des

Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1).

4.

Vorliegend entschied die Abteilung

Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ sowohl über das Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist als auch über das Eintreten gegen die

Einsprache gegen das Baugesuch («Die Abteilung Bau und Planung der

Einwohnergemeinde B.___ zieht in Erwägung, dass […]. Aus diesem Grund wird

verfügt […]. Abteilung Bau + Planung B.___»). Unterschrieben wurde der

Entscheid vom Abteilungsleiter Bau + Planung sowie einem Sachbearbeiter. Sachlich

zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige

Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Niccolò

Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 149 N 2). Gemäss § 8 Abs. 1 und § 9

Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) entscheidet die

Baubehörde über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Baubehörde ist gemäss

§ 2 Abs. 2 KBV die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen

Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Mit Blick in die

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde B.___ vom 17. Mai 2001 (Gemeindeordnung B.___)

und ins Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B.___ zeigt sich, dass die

Gemeinde B.___ die Bauverwaltung betreffend diejenigen Bauvorhaben, gegen die

keine Einsprache vorliegen und die keine Ermessensentscheide oder

ausserordentliche Auflagen erfordern, als Baubehörde eingesetzt hat. Dies

bedeutet im Umkehrschluss, dass in Bauvorhaben, gegen die Einsprache erhoben

werden, die Baukommission Baubehörde ist (§ 2 Abs. 2 des Bau- und

Zonenreglements Biberist). Damit hätte im vorliegenden Fall die Bau- und

Werkkommission der Gemeinde B.___ über das Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist sowie über das Eintreten auf die Einsprache entscheiden müssen.

Die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ war für die Beurteilung

nicht zuständig. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde

wird von der Rechtsprechung explizit als schwerwiegender Mangel bzw. als Nichtigkeitsgrund

genannt. Die Unzuständigkeit ist sodann gemäss Gemeindeordnung und Bau- und

Zonenreglement von B.___ offensichtlich und leicht erkennbar. Schliesslich wird

die Rechtssicherheit in casu durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet,

da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Fall in der

Hauptsache ohnehin dahingefallen ist. Folglich ist festzuhalten, dass die

erstinstanzliche Verfügung nichtig ist. Die Nichtigkeit ist im Dispositiv nicht

festzuhalten, da auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann

(E. 2.2). Sie ist lediglich nunmehr für die Kostenauferlegung relevant. Da die

Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erfüllt war,

hätte das BJD mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 feststellen müssen, dass die

angefochtene Verfügung der Abteilung Bau + Planung nichtig war und der

Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vom BJD der

Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'200.00 sind der

Staatskasse zu belasten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten

zurückzuerstatten.

5.

Was die Kosten des Verfahrens vor der

Rechtsmittelinstanz anbelangt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde – ihr seien keine Kosten aufzuerlegen – durch. Auf das

Feststellungsbegehren kann mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten

werden. Es werden der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keine Kosten

auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin weder

nachvollziehbar begründet noch ausgewiesen, weshalb ihr auch keine zugesprochen

wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ sind die vom Bau- und

Justizdepartement mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 auferlegten Kosten von

CHF 1'200.00 zurückzuerstatten.

3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu

Lasten des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler