VWBES.2024.230
Wiedererteilung des Führerausweises
25. März 2025Deutsch19 min
behandelnden Arztes» und «striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen» (Auflagedauer:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde am 3. Juni 2021 in Luterbach von der Polizei angehalten und kontrolliert.
Eine Atemalkoholprobe ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, worauf
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis abnahm und ihn die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK oder Vorinstanz)
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut
für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), zuwies. Die gegen diese Zuweisung
erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (VWBES.2021.243).
2. Gestützt auf das Gutachten des
IRM-UZH verfügte die MFK am 24. Dezember 2021 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf
unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK
den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das
positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
inklusive Haaranalyse voraus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
vom 13. April 2022 vom Verwaltungsgericht (VWBES.2022.18) und mit Urteil vom
13. September 2023 vom Bundesgericht abgewiesen (1C_284/2022). Diesbezüglich
hatte der Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, das Gutachten des
IRM-UZH vom 6. Dezember 2021, welches sich insbesondere auf eine
Beinhaaranalyse stützte, habe schwerwiegende Mängel aufgewiesen und den
wissenschaftlichen Kriterien in keiner Weise entsprochen.
3. Am 4. Dezember 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Wiederteilung des Führerausweises und unterzog sich am 31.
Januar 2024 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH. Gemäss
«Bericht zu Haaranalysen» des UZH-IRM vom 13. Februar 2024 war Ethylglucuronid
(«Alkohol-Marker») nicht nachweisbar, was nicht im Widerspruch zu einer
Abstinenz stehe. Das UZH-IRM beurteilte mit Gutachten vom 21. Februar 2024 die
Fahreignung des Beschwerdeführers als «bedingt positiv», erachtete jedoch «nur
unter Einhaltung von längerfristigen Auflagen das Risiko als nicht erhöht (…),
dass [der Beschwerdeführer] künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss
lenken wird.» Als notwendig erachtete das UZH-IRM die Einhaltung und Kontrolle
der Alkoholabstinenz (vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand) sowie
namentlich eine «regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen
Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen des
behandelnden Arztes» und «striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen» (Auflagedauer:
«bis auf Weiteres»).
5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 mit, dass gestützt
auf das Gutachten die Fahreignung befürwortet werde und er ab sofort wieder
fahrberechtigt sei. Gleichzeitig informierte die Vorinstanz, mit welchen
Auflagen die Wiedererteilung des Ausweises verbunden werden sollte (und
gewährte hierfür das rechtliche Gehör).
6. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Eingabe vom 28. März 2024 den Verzicht auf die Auflagen und ersuchte
eventualiter um Einholung eines ärztlichen Attests bei seiner Psychiaterin (auf
welche das UZH-IRM-Gutachten vom 21. Februar 2024 referenziert hatte). Dem am
16. Juni 2024 nachgereichten Attest der Psychiaterin ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2023 bei ihr in ambulanter
psychiatrischer Behandlung sei, ein depressives Zustandsbild im Vordergrund
stehe, mit dieser Diagnose keine Einschränkung der Autofahrtauglichkeit bestehe
und hinsichtlich Alkoholerkrankung (und diesbezüglicher Fahrtauglichkeit) auf
rechtsmedizinische Institute zur Beurteilung verwiesen werde.
7. Die MFK verfügte am 3. Juli 2024 die
Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Dies verband sie mit einer
Reihe Auflagen mit Kostenfolge zu Lasten Beschwerdeführer: erstens einer
(unbefristete) Alkoholabstinenz; zweitens («bis auf Weiteres») der
regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung mit
Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen der behandelnden Ärztin,
wobei die ärztlichen Weisungen strikte zu befolgen seien; drittens sei bei
Verschlechterung des Zustandes sofort der Arzt / die Ärztin aufzusuchen und auf
das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten; viertens habe sich der
Beschwerdeführer während einer Dauer von 24 Monaten verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchungen (inklusive Haaranalysen) am IRM-UZH zu unterziehen,
welche im Juli 2024, Januar 2025, Juli 2025 und Januar 2026 stattzufinden
hätten, wobei jeweils ein ärztliches Zeugnis ans IRM-UZH mitzubringen sei.
8. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Juli 2024 aufzuheben
und ihn ohne Auflagen wieder als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr
zuzulassen. Er forderte eine öffentliche Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 24.
Juli 2024 folgte ein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welcher
vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Juli 2024 abgewiesen wurde.
9. Die MFK ersuchte am 13. September
2024 um Abweisung der Beschwerde. Zuvor, am 2. August 2024, hatte sie dem
Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen, da er sich bis am 31.
Juli 2024 nicht beim IRM-UZH zur Kontrolluntersuchung angemeldet hatte. Das
Verwaltungsgericht forderte am 16. September 2024 dazu auf, allfällige
abschliessende Bemerkungen bis am 7. Oktober 2024 einzureichen.
10. Das Resultat der Haaranalyse vom 29.
August 2024 stand gemäss Bericht des IRM-UZH vom 9. September 2024 nicht im
Widerspruch zu einer Abstinenz. Im Rahmen einer Formularantwort empfahl das
IRM-UZH am 18. September 2024, auf die Auflagen bzgl. psychiatrischer
Erkrankung (sowie Mitbringen eines ärztlichen Zeugnisses) zu verzichten.
11. Am 20. September 2024 hob die
Vorinstanz den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises auf und
verfügte zusammengefasst die Auflagen, wonach die Alkoholabstinenz «weiterhin»
einzuhalten sei und der Beschwerdeführer sich jeweils – auf eigene Kosten – in
den Monaten Februar 2025, August 2025 und Februar 2026 einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalysen) am IRM-UZH zu
unterziehen habe (wobei er sich jeweils zwei Monate im Voraus zu den
Kontrolluntersuchungen anzumelden habe).
12. Der Beschwerdeführer erklärt mit
Eingabe vom 3. Oktober 2024, er halte an seiner Beschwerde fest und gehe zwar
davon aus, die verbleibenden Auflagen nicht separat anfechten zu müssen. Er
sehe sich jedoch veranlasst, die Verfügung vom 20. September 2024 insofern
anzufechten, soweit sie ihm Auflagen macht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann lag der Eingabe eine Honorarnote des
Rechtsvertreters bei.
13. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20.
September 2024 die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 ersetzt hat und es
davon ausgehe, die bisher eingegangenen Rechtsschriften würden sich auch auf
die neue Verfügung vom 20. September 2024 beziehen. Am 9. Oktober 2024 wurde
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
14. Mit Schreiben vom 19. März 2025
reichte die MFK die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2025
ein. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz
weiterhin einhält.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die Auflagen gemäss Verfügung
vom 20. September 2024 beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nachdem die Verfügung vom 3. Juli
2024.
durch die Verfügung vom 20. September 2024 ersetzt wurde, sind mehrere
Auflagen dahingefallen: sich nach Ermessen der behandelnden Ärztin einer
Behandlung der psychischen Erkrankung zu unterziehen (und die ärztlichen
Weisungen strikte zu befolgen), bei Verschlechterung des Zustandes sofort die
behandelnde Ärztin aufzusuchen (und auf das Führen eines Fahrzeuges zu
verzichten) sowie jeweils ein ärztliches Zeugnis zu den
IRM-UZH-Kontrolluntersuchungen mitzubringen. Diesbezüglich besteht kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr und entsprechende Auflagen sind lediglich
in Zusammenhang mit der Kostenauferlegung summarisch zu berücksichtigen.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt eine
mündliche Hauptverhandlung, die öffentlich durchzuführen sei, damit er sich zur
Schwere des Eingriffs öffentlich äussern könne. Er sei bislang von keiner
Behörde mündlich angehört worden, wobei insbesondere die unzutreffende
Stigmatisierung als Alkoholiker fortwirke; zumal die damit verbundene
psychische Belastung in einem schriftlichen Verfahren nicht zum Ausdruck
gebracht werden könne. Sodann seien die Gutachter des IRM-UZH sowie zwei
unabhängige, gerichtlich zu ernennende Gutachter (Verkehrsmediziner und
forensischer Toxikologe) zu befragen.
2.2
Gemäss § 52 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in Disziplinarangelegenheiten
grundsätzlich aufgrund der Akten (§ 71 VRG; vgl. auch VWBES.2021.488 E. 2 und
VWBES.2024.211 E. 2). Laut Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass
seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung besteht im
Rahmen des Verfahrens bzgl. Sicherungsentzug gemäss Art. 16d
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) grundsätzlich kein Anspruch auf eine
öffentliche mündliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis unbedingt zur
Berufsausübung notwendig ist (Berufschauffeur) und somit zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Disposition
stehen. Das Gleiche gilt für Verfahren, in welchen lediglich die Auflagen in
Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises Streitgegenstand
bilden. Ist dem rechtskräftig gewordenen Sicherungsentzug ein strafrechtlich
relevanter Vorfall vorausgegangen, ändert dies nichts (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen, s.a.
1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3). Ergänzt sei, dass Art. 30 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein
Recht auf eine mündliche Verhandlung verleiht, sondern lediglich garantiert,
dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen
Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1).
2.3
Die vorliegend umstrittenen
Massnahmen haben sichernden und nicht pönalen Charakter. Die Eingriffsschwere
vorliegender Auflagen ist nicht mit einem Sicherungsentzug zu Lasten eines
Berufschauffeurs vergleichbar, mithin besteht keine Pflicht zur Durchführung
einer Verhandlung. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend aus den Akten
hervor, namentlich ergibt sich der Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer sich
zu Unrecht als Alkoholiker stigmatisiert fühlt (sowie die damit einhergehende
Belastung), durchaus aus den Akten. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die
Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung
unter Befragung von Fachpersonen hervorgehen könnten, zumal es sich vorliegend
nicht um einen Warnungsentzug oder eine strafrechtliche Sanktion oder
zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 EMRK handelt. Der Antrag auf
Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.
3.1
Staatliche Eingriffe in die
persönliche Freiheit müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und
verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3
BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Wiedererteilung des
Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug
wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden
Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und
ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. Die Auflage,
während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich
kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des
Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Der Umfang bzw. die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und
Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts
1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).
3.2
Der entzogene Führerausweis kann
gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt
werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen
ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Beweislast liegt folglich bei
gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das
sichere Führen von Motorfahrzeugen vorliegen bzw. der Mangel, der zum Entzug
geführt hat, behoben ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2019 vom 28. Mai
2020.
E.3.3). Der Beschwerdeführer hat daher seine Fahreignung nachzuweisen und
vorbestehende Zweifel daran müssen sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die an
die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind
Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu
tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die
Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den
konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der
Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des
Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz
findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie
aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Art. 17 SVG N 14).
3.3
Beim Sicherungsentzug wegen einer
Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens
einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Bestehen nach Ablauf der
kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die
Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und
ärztlich kontrollierten Fortsetzung der Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2). Die Dauer der kontrollierten Totalabstinenz richtet sich nach den
Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises
nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten
Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (vgl. 1C_164/2020 vom
20.
August 2020 E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte
Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren
bedarf. Deshalb hat das Bundesgericht es nicht beanstandet, die Wiedererteilung
grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen, auch
wenn kürzere Fristen üblich sind (vgl. Urteil 1C_111/2022 vom 11. Oktober 2022 E.
4.1
mit weiteren Hinweisen).
3.4
Das Gericht ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Auffassung von Sachverständigen
gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine
abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Gutachten des IRM-UZH vom 21. Februar 2024 basiere auf einer missverständlichen
Auskunft seiner Psychiaterin, was den falschen Eindruck erweckt habe, er sei
wegen einer Alkoholproblematik in Behandlung. Zwar habe es eine einmalige
(verkehrsunabhängige) Alkoholintoxikation am 8. Februar 2023 gegeben, jedoch
sei dieser Vorfall nicht auf eine Alkoholabhängigkeit, sondern auf seine
Depression (in Folge Corona-Pandemie) zurückzuführen. Eine Alkoholabhängigkeit
sei nie Gegenstand der psychiatrischen Behandlung gewesen; die Psychiaterin
habe die Fahreignung ausdrücklich bejaht. Die psychiatrische Erkrankung sei nie
verkehrsrelevant gewesen, wurde erfolgreich behandelt und wird durch
regelmässige Therapie gestützt. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als einem
Jahr totalabstinent und sei trotz jahrzehntelanger Fahrpraxis lediglich einmal,
am 3. Juni 2021, im Strassenverkehr aufgefallen. Aufgrund der durchwegs
positiven gutachterlichen Befunde erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die
Fahreignung gutachterlich nur unter bestimmten Auflagen befürwortet werde. Die
Gutachter hätten ihm Stabilität bescheinigt und eine Rückfallgefahr verneint.
Ein Sicherheitsrisiko im Strassenverkehr läge nicht vor. Die Verpflichtung
einer mehrjährigen völligen Alkoholabstinenz sei vorliegend ein
unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Die
Kontrolluntersuchungen über zwei Jahre würden eine unzumutbare finanzielle,
psychische und zeitliche Belastung darstellen.
4.2
Der Beschwerde liegt ein
NZZ-Interview vom 28. Januar 2023 mit dem Chemiker Marc Luginbühl vom
Universitätsspital Zürich bei («Es gibt eine präzisere Methode als die
Haaranalyse»). In jenem Artikel wird für die Anwendung von Bluttests plädiert,
da ungleiches Wachstum der Haare, die Schlafposition, Shampoos und
Haarkosmetika zu falsch positiven Resultaten führen könne. Sodann könne mittels
Bleichen und erneutem Färben der Ethylglucuronid-Wert entfernt sowie der
Eindruck erweckt werden, man habe keinen Alkohol getrunken. Der Bluttest sei
günstiger, weniger anfällig für Manipulationen und gebe Auskunft über den
Konsum in den letzten zwei bis acht Wochen. Da dieser Zeitraum im Vergleich zur
Haaranalyse kürzer sei, seien die Testpersonen spontan aufzubieten (damit der
Konsum nicht kurzfristig angepasst werden könne). In der Schweiz werde das
Verfahren am Rechtsmedizinischen Institut der Universität Bern und am Centre
hospitalier universitaire vaudoise angewendet.
4.3
Die Vorinstanz hebt die
verkehrsmedizinische Ausbildung der gutachterlichen Fachpersonen hervor und
weist darauf hin, es sei lediglich bei Vorliegen konkreter Indizien, die gegen
die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, von jenem abzuweichen. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Bei der Anordnung von Auflagen handle es sich um
eine relativ milde Massnahme. Eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss sei
angesichts des nachgewiesenen einmaligen Kontrollverlusts nicht
auszuschliessen. Hinsichtlich Haaranalyse zur Ermittlung des
Ethylglucuronid-Wertes (EtG) verweist die MFK auf das
Sicherungsentzugsverfahren und die entsprechenden Ausführungen des
Bundesgerichts. Im Übrigen habe das Gutachten nicht nur die Haaranalysen,
sondern auch die körperliche Untersuchung und die Befragung des
Beschwerdeführers einbezogen. Sodann ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass
das Gutachten, welche zum Sicherungsentzug geführt habe, einen EtG-Wert von 56 pg/mg
festgestellt habe, was einen starken chronischen Alkoholkonsum indiziert habe.
Auch dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Trunkenheitsfahrt nicht
eingeschränkt gefühlt habe, spreche für eine Gewöhnung an grosse Alkoholmengen
in der Vergangenheit (zustimmend: Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen
ASTRA vom 13. Juli 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren). Die Auflage der
Abstinenz während zweier Jahre sei notwendig. Eine Kontrolle des
Konsumverhaltens während zweier Jahre sei angemessen.
5.1
Die vorinstanzlichen Ausführungen
verdienen Zustimmung. Die gutachterlichen Auflage-Empfehlungen, wonach eine
Alkoholabstinenz einzuhalten und diese in halbjährlichen Kontrollen bis Februar
2026.
zu prüfen sei, ist schlüssig und liegt darüber hinaus geradezu auf der
Hand. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund eines verkehrsrelevanten
Alkoholmissbrauchs. Am 8. Februar 2023, noch rund ein Jahr vor der
Wiederzulassung bestand eine Alkoholintoxikation. Diese war zwar
verkehrsunabhängig und mag auf die Depression zurückzuführen sein. Gleichwohl
scheint zwischen Depression und Alkohol ein gewisser Zusammenhang zu bestehen,
was gewisse Zweifel an einer definitiven Abkehr vom Alkoholmissbrauch aktuell
noch nicht vollständig zu beseitigen vermag – trotz aktuell durchaus stabilem
Verlauf und mittlerweile signifikanter Abstinenzdauer. Der Beschwerdeführer
scheint zu verkennen, dass die «bedingt positive» gutachterliche Prognose zwar
eine Zulassung zum Verkehr indiziert, jedoch angesichts des Alkoholkonsums in
der Vergangenheit explizit nur unter Einhaltung von Auflagen. Folglich ist der
Nachweis, wonach sämtliche Zweifel an der körperlichen und psychischen
Fahreignung des Beschwerdeführers, welche zum Führerausweisentzug geführt
haben, beseitigt sind, noch nicht vollständig erbracht. Es ist nicht zu
erkennen und wird nicht dargelegt, was die Ernennung und Befragung weiterer
Fachpersonen (Verkehrsmediziner / Toxikologe) oder die mündliche Befragung der
Gutachter an diesen bestehenden Bedenken bzgl. Fahreignung ändern könnte. Das
Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des Beschwerdeführers –
erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische
Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die
Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische
Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe
ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Dem Gutachten kommt somit
Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem anzuschliessen
hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint daher
sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und deren
Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
5.2
Es ist auch in Bezug auf den
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung einer die
Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht einer Behandlung und Kontrolle
während mehrerer Jahre bedarf. Der MKF ist beizupflichten, dass angesichts der
Vorgeschichte im konkreten Fall eine Bemessung der Auflagendauer zur weiteren
Alkoholabstinenz auf (rund) zwei Jahre für eine Bewährung im Strassenverkehr
erforderlich ist. In der Abwägung des gewichtigen öffentlichen Interesses der
Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine
solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als
zumutbar.
5.3
Das Bundesgericht hat die
Haaranalyse in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits als geeignetes
Mittel zum Nachweis einer Abstinenzverpflichtung anerkannt. Sowohl im Gutachten
vom 21. Februar 2024 als auch in Schreiben der Vorinstanz vom 28. Februar 2024
wird empfohlen, die Haaranalyse mit 5 cm langen, kosmetisch unbehandelten Haare
(«kein Färben, Bleichen oder Tönen») durchzuführen. Die Problematik der
falsch-positiven Resultate von Haaranalysen ist der Vorinstanz mithin bekannt
und auch die für die Haarentnahmen verantwortlichen Personen der Analysestellen
dürften diesbezüglich sensibilisiert sein. Nicht ersichtlich ist sodann,
inwiefern der Beschwerdeführer durch ein Resultat belastet sein könnte, welches
(zu Unrecht) eine Alkoholabstinenz indiziert.
5.4
Sowohl der zeitliche als auch
finanzielle Aufwand erscheinen in jeder Hinsicht verhältnismässig. Das IRM-UZH
fakturierte für die Abstinenzkontrolle vom Sommer 2024 CHF 605.35. Das
Bundesgericht hat für eine Haaranalyse-Abstinenzkontrolle in der Vergangenheit
doppelt so hohe Kosten (CHF 1'240.00 zzgl. Verwaltungsgebühren), welche (auch)
vierfach durchzuführen (und zu zahlen) waren, noch als verhältnismässig
eingestuft (Urteil 1C_342/2009 3.1). Auch der zeitliche Aufwand der
Abstinenzkontrollen ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige
öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit zumutbar.
5.5
Im Ergebnis ist die umstrittene
Auflage einer Alkoholabstinenz (inkl. Prüfung derselben) für einen Zeitraum von
(rund) zwei Jahren seit Wiederzulassung zum Strassenverkehr unter den gegebenen
Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. Gerechtfertigt ist daher auch
der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
des Beschwerdeführers (vgl. Art. 36 BV). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1
Im Hinblick auf die Verfahrenskosten
ist ein summarischer Blick auf die Auflagen zu werfen, welche mit Verfügung vom
3.
Juli 2024 verfügt und mit Verfügung vom 20. September 2024 (bereits) wieder
aufgehoben wurden. Zwar erfolgte dies jeweils im Einklang mit den
gutachterlichen Empfehlungen. Angefochten waren jedoch alle Auflagen und
bildeten somit Beschwerdegegenstand. Ein Teil der Auflagen wurde jedoch
wiedererwägungsweise aufgehoben. Im Hauptpunkt betreffend er Frage, ob Auflagen
überhaupt angeordnet werden dürfen, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Aus diesen
Gründen rechtfertigt es sich einen Viertel der Verfahrenskosten auf die
Staatskasse zu nehmen.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer dreiviertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Die Verfahrenskosten einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf
CHF 1'000.00 festzusetzen, somit hat der Beschwerdeführer daran CHF 750.00
zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom
3.
Oktober 2024 einen Aufwand von 6.83 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 44.70, alles zuzüglich MwSt., total CHF
2'116.65, geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die dem
Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist auf einen Viertel davon,
konkret CHF 529.15, festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten
des Verfahrens CHF 750.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 529.15 (inkl. MwSt. und
Auslagen) zu bezahlen.
4. Die Eingabe der MFK vom 19. März 2025
(mit Beilage) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law