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Entscheid

VWBES.2024.230

Wiedererteilung des Führerausweises

25. März 2025Deutsch19 min

behandelnden Arztes» und «striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen» (Auflagedauer:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererteilung

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde am 3. Juni 2021 in Luterbach von der Polizei angehalten und kontrolliert.

Eine Atemalkoholprobe ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, worauf

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 23. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis abnahm und ihn die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK oder Vorinstanz)

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut

für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), zuwies. Die gegen diese Zuweisung

erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (VWBES.2021.243).

2. Gestützt auf das Gutachten des

IRM-UZH verfügte die MFK am 24. Dezember 2021 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf

unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK

den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das

positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

inklusive Haaranalyse voraus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil

vom 13. April 2022 vom Verwaltungsgericht (VWBES.2022.18) und mit Urteil vom

13. September 2023 vom Bundesgericht abgewiesen (1C_284/2022). Diesbezüglich

hatte der Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, das Gutachten des

IRM-UZH vom 6. Dezember 2021, welches sich insbesondere auf eine

Beinhaaranalyse stützte, habe schwerwiegende Mängel aufgewiesen und den

wissenschaftlichen Kriterien in keiner Weise entsprochen.

3. Am 4. Dezember 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Wiederteilung des Führerausweises und unterzog sich am 31.

Januar 2024 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH. Gemäss

«Bericht zu Haaranalysen» des UZH-IRM vom 13. Februar 2024 war Ethylglucuronid

(«Alkohol-Marker») nicht nachweisbar, was nicht im Widerspruch zu einer

Abstinenz stehe. Das UZH-IRM beurteilte mit Gutachten vom 21. Februar 2024 die

Fahreignung des Beschwerdeführers als «bedingt positiv», erachtete jedoch «nur

unter Einhaltung von längerfristigen Auflagen das Risiko als nicht erhöht (…),

dass [der Beschwerdeführer] künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss

lenken wird.» Als notwendig erachtete das UZH-IRM die Einhaltung und Kontrolle

der Alkoholabstinenz (vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand) sowie

namentlich eine «regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen

Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen des

behandelnden Arztes» und «striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen» (Auflagedauer:

«bis auf Weiteres»).

5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 mit, dass gestützt

auf das Gutachten die Fahreignung befürwortet werde und er ab sofort wieder

fahrberechtigt sei. Gleichzeitig informierte die Vorinstanz, mit welchen

Auflagen die Wiedererteilung des Ausweises verbunden werden sollte (und

gewährte hierfür das rechtliche Gehör).

6. Der Beschwerdeführer beantragte mit

Eingabe vom 28. März 2024 den Verzicht auf die Auflagen und ersuchte

eventualiter um Einholung eines ärztlichen Attests bei seiner Psychiaterin (auf

welche das UZH-IRM-Gutachten vom 21. Februar 2024 referenziert hatte). Dem am

16. Juni 2024 nachgereichten Attest der Psychiaterin ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2023 bei ihr in ambulanter

psychiatrischer Behandlung sei, ein depressives Zustandsbild im Vordergrund

stehe, mit dieser Diagnose keine Einschränkung der Autofahrtauglichkeit bestehe

und hinsichtlich Alkoholerkrankung (und diesbezüglicher Fahrtauglichkeit) auf

rechtsmedizinische Institute zur Beurteilung verwiesen werde.

7. Die MFK verfügte am 3. Juli 2024 die

Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Dies verband sie mit einer

Reihe Auflagen mit Kostenfolge zu Lasten Beschwerdeführer: erstens einer

(unbefristete) Alkoholabstinenz; zweitens («bis auf Weiteres») der

regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung mit

Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen der behandelnden Ärztin,

wobei die ärztlichen Weisungen strikte zu befolgen seien; drittens sei bei

Verschlechterung des Zustandes sofort der Arzt / die Ärztin aufzusuchen und auf

das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten; viertens habe sich der

Beschwerdeführer während einer Dauer von 24 Monaten verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchungen (inklusive Haaranalysen) am IRM-UZH zu unterziehen,

welche im Juli 2024, Januar 2025, Juli 2025 und Januar 2026 stattzufinden

hätten, wobei jeweils ein ärztliches Zeugnis ans IRM-UZH mitzubringen sei.

8. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024

beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Juli 2024 aufzuheben

und ihn ohne Auflagen wieder als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr

zuzulassen. Er forderte eine öffentliche Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 24.

Juli 2024 folgte ein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welcher

vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Juli 2024 abgewiesen wurde.

9. Die MFK ersuchte am 13. September

2024 um Abweisung der Beschwerde. Zuvor, am 2. August 2024, hatte sie dem

Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen, da er sich bis am 31.

Juli 2024 nicht beim IRM-UZH zur Kontrolluntersuchung angemeldet hatte. Das

Verwaltungsgericht forderte am 16. September 2024 dazu auf, allfällige

abschliessende Bemerkungen bis am 7. Oktober 2024 einzureichen.

10. Das Resultat der Haaranalyse vom 29.

August 2024 stand gemäss Bericht des IRM-UZH vom 9. September 2024 nicht im

Widerspruch zu einer Abstinenz. Im Rahmen einer Formularantwort empfahl das

IRM-UZH am 18. September 2024, auf die Auflagen bzgl. psychiatrischer

Erkrankung (sowie Mitbringen eines ärztlichen Zeugnisses) zu verzichten.

11. Am 20. September 2024 hob die

Vorinstanz den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises auf und

verfügte zusammengefasst die Auflagen, wonach die Alkoholabstinenz «weiterhin»

einzuhalten sei und der Beschwerdeführer sich jeweils – auf eigene Kosten – in

den Monaten Februar 2025, August 2025 und Februar 2026 einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalysen) am IRM-UZH zu

unterziehen habe (wobei er sich jeweils zwei Monate im Voraus zu den

Kontrolluntersuchungen anzumelden habe).

12. Der Beschwerdeführer erklärt mit

Eingabe vom 3. Oktober 2024, er halte an seiner Beschwerde fest und gehe zwar

davon aus, die verbleibenden Auflagen nicht separat anfechten zu müssen. Er

sehe sich jedoch veranlasst, die Verfügung vom 20. September 2024 insofern

anzufechten, soweit sie ihm Auflagen macht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann lag der Eingabe eine Honorarnote des

Rechtsvertreters bei.

13. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20.

September 2024 die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 ersetzt hat und es

davon ausgehe, die bisher eingegangenen Rechtsschriften würden sich auch auf

die neue Verfügung vom 20. September 2024 beziehen. Am 9. Oktober 2024 wurde

das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

14. Mit Schreiben vom 19. März 2025

reichte die MFK die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2025

ein. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz

weiterhin einhält.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die Auflagen gemäss Verfügung

vom 20. September 2024 beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nachdem die Verfügung vom 3. Juli

2024.

durch die Verfügung vom 20. September 2024 ersetzt wurde, sind mehrere

Auflagen dahingefallen: sich nach Ermessen der behandelnden Ärztin einer

Behandlung der psychischen Erkrankung zu unterziehen (und die ärztlichen

Weisungen strikte zu befolgen), bei Verschlechterung des Zustandes sofort die

behandelnde Ärztin aufzusuchen (und auf das Führen eines Fahrzeuges zu

verzichten) sowie jeweils ein ärztliches Zeugnis zu den

IRM-UZH-Kontrolluntersuchungen mitzubringen. Diesbezüglich besteht kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr und entsprechende Auflagen sind lediglich

in Zusammenhang mit der Kostenauferlegung summarisch zu berücksichtigen.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt eine

mündliche Hauptverhandlung, die öffentlich durchzuführen sei, damit er sich zur

Schwere des Eingriffs öffentlich äussern könne. Er sei bislang von keiner

Behörde mündlich angehört worden, wobei insbesondere die unzutreffende

Stigmatisierung als Alkoholiker fortwirke; zumal die damit verbundene

psychische Belastung in einem schriftlichen Verfahren nicht zum Ausdruck

gebracht werden könne. Sodann seien die Gutachter des IRM-UZH sowie zwei

unabhängige, gerichtlich zu ernennende Gutachter (Verkehrsmediziner und

forensischer Toxikologe) zu befragen.

2.2

Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in Disziplinarangelegenheiten

grundsätzlich aufgrund der Akten (§ 71 VRG; vgl. auch VWBES.2021.488 E. 2 und

VWBES.2024.211 E. 2). Laut Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass

seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer

strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung besteht im

Rahmen des Verfahrens bzgl. Sicherungsentzug gemäss Art. 16d

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) grundsätzlich kein Anspruch auf eine

öffentliche mündliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis unbedingt zur

Berufsausübung notwendig ist (Berufschauffeur) und somit zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Disposition

stehen. Das Gleiche gilt für Verfahren, in welchen lediglich die Auflagen in

Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises Streitgegenstand

bilden. Ist dem rechtskräftig gewordenen Sicherungsentzug ein strafrechtlich

relevanter Vorfall vorausgegangen, ändert dies nichts (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen, s.a.

1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3). Ergänzt sei, dass Art. 30 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein

Recht auf eine mündliche Verhandlung verleiht, sondern lediglich garantiert,

dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen

Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1).

2.3

Die vorliegend umstrittenen

Massnahmen haben sichernden und nicht pönalen Charakter. Die Eingriffsschwere

vorliegender Auflagen ist nicht mit einem Sicherungsentzug zu Lasten eines

Berufschauffeurs vergleichbar, mithin besteht keine Pflicht zur Durchführung

einer Verhandlung. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend aus den Akten

hervor, namentlich ergibt sich der Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer sich

zu Unrecht als Alkoholiker stigmatisiert fühlt (sowie die damit einhergehende

Belastung), durchaus aus den Akten. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die

Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung

unter Befragung von Fachpersonen hervorgehen könnten, zumal es sich vorliegend

nicht um einen Warnungsentzug oder eine strafrechtliche Sanktion oder

zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 EMRK handelt. Der Antrag auf

Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.

3.1

Staatliche Eingriffe in die

persönliche Freiheit müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und

verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3

BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Wiedererteilung des

Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug

wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden

Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und

ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. Die Auflage,

während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich

kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang

mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des

Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.

Der Umfang bzw. die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und

Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts

1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).

3.2

Der entzogene Führerausweis kann

gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt

werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen

ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Beweislast liegt folglich bei

gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das

sichere Führen von Motorfahrzeugen vorliegen bzw. der Mangel, der zum Entzug

geführt hat, behoben ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2019 vom 28. Mai

2020.

E.3.3). Der Beschwerdeführer hat daher seine Fahreignung nachzuweisen und

vorbestehende Zweifel daran müssen sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die an

die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind

Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu

tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die

Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den

konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der

Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des

Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz

findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie

aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,

Art. 17 SVG N 14).

3.3

Beim Sicherungsentzug wegen einer

Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens

einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Bestehen nach Ablauf der

kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die

Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und

ärztlich kontrollierten Fortsetzung der Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2). Die Dauer der kontrollierten Totalabstinenz richtet sich nach den

Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises

nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten

Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (vgl. 1C_164/2020 vom

20.

August 2020 E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte

Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren

bedarf. Deshalb hat das Bundesgericht es nicht beanstandet, die Wiedererteilung

grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen, auch

wenn kürzere Fristen üblich sind (vgl. Urteil 1C_111/2022 vom 11. Oktober 2022 E.

4.1

mit weiteren Hinweisen).

3.4

Das Gericht ist gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Auffassung von Sachverständigen

gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine

abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation

einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

Gutachten des IRM-UZH vom 21. Februar 2024 basiere auf einer missverständlichen

Auskunft seiner Psychiaterin, was den falschen Eindruck erweckt habe, er sei

wegen einer Alkoholproblematik in Behandlung. Zwar habe es eine einmalige

(verkehrsunabhängige) Alkoholintoxikation am 8. Februar 2023 gegeben, jedoch

sei dieser Vorfall nicht auf eine Alkoholabhängigkeit, sondern auf seine

Depression (in Folge Corona-Pandemie) zurückzuführen. Eine Alkoholabhängigkeit

sei nie Gegenstand der psychiatrischen Behandlung gewesen; die Psychiaterin

habe die Fahreignung ausdrücklich bejaht. Die psychiatrische Erkrankung sei nie

verkehrsrelevant gewesen, wurde erfolgreich behandelt und wird durch

regelmässige Therapie gestützt. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als einem

Jahr totalabstinent und sei trotz jahrzehntelanger Fahrpraxis lediglich einmal,

am 3. Juni 2021, im Strassenverkehr aufgefallen. Aufgrund der durchwegs

positiven gutachterlichen Befunde erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die

Fahreignung gutachterlich nur unter bestimmten Auflagen befürwortet werde. Die

Gutachter hätten ihm Stabilität bescheinigt und eine Rückfallgefahr verneint.

Ein Sicherheitsrisiko im Strassenverkehr läge nicht vor. Die Verpflichtung

einer mehrjährigen völligen Alkoholabstinenz sei vorliegend ein

unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Die

Kontrolluntersuchungen über zwei Jahre würden eine unzumutbare finanzielle,

psychische und zeitliche Belastung darstellen.

4.2

Der Beschwerde liegt ein

NZZ-Interview vom 28. Januar 2023 mit dem Chemiker Marc Luginbühl vom

Universitätsspital Zürich bei («Es gibt eine präzisere Methode als die

Haaranalyse»). In jenem Artikel wird für die Anwendung von Bluttests plädiert,

da ungleiches Wachstum der Haare, die Schlafposition, Shampoos und

Haarkosmetika zu falsch positiven Resultaten führen könne. Sodann könne mittels

Bleichen und erneutem Färben der Ethylglucuronid-Wert entfernt sowie der

Eindruck erweckt werden, man habe keinen Alkohol getrunken. Der Bluttest sei

günstiger, weniger anfällig für Manipulationen und gebe Auskunft über den

Konsum in den letzten zwei bis acht Wochen. Da dieser Zeitraum im Vergleich zur

Haaranalyse kürzer sei, seien die Testpersonen spontan aufzubieten (damit der

Konsum nicht kurzfristig angepasst werden könne). In der Schweiz werde das

Verfahren am Rechtsmedizinischen Institut der Universität Bern und am Centre

hospitalier universitaire vaudoise angewendet.

4.3

Die Vorinstanz hebt die

verkehrsmedizinische Ausbildung der gutachterlichen Fachpersonen hervor und

weist darauf hin, es sei lediglich bei Vorliegen konkreter Indizien, die gegen

die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, von jenem abzuweichen. Dies sei

vorliegend nicht der Fall. Bei der Anordnung von Auflagen handle es sich um

eine relativ milde Massnahme. Eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss sei

angesichts des nachgewiesenen einmaligen Kontrollverlusts nicht

auszuschliessen. Hinsichtlich Haaranalyse zur Ermittlung des

Ethylglucuronid-Wertes (EtG) verweist die MFK auf das

Sicherungsentzugsverfahren und die entsprechenden Ausführungen des

Bundesgerichts. Im Übrigen habe das Gutachten nicht nur die Haaranalysen,

sondern auch die körperliche Untersuchung und die Befragung des

Beschwerdeführers einbezogen. Sodann ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass

das Gutachten, welche zum Sicherungsentzug geführt habe, einen EtG-Wert von 56 pg/mg

festgestellt habe, was einen starken chronischen Alkoholkonsum indiziert habe.

Auch dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Trunkenheitsfahrt nicht

eingeschränkt gefühlt habe, spreche für eine Gewöhnung an grosse Alkoholmengen

in der Vergangenheit (zustimmend: Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen

ASTRA vom 13. Juli 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren). Die Auflage der

Abstinenz während zweier Jahre sei notwendig. Eine Kontrolle des

Konsumverhaltens während zweier Jahre sei angemessen.

5.1

Die vorinstanzlichen Ausführungen

verdienen Zustimmung. Die gutachterlichen Auflage-Empfehlungen, wonach eine

Alkoholabstinenz einzuhalten und diese in halbjährlichen Kontrollen bis Februar

2026.

zu prüfen sei, ist schlüssig und liegt darüber hinaus geradezu auf der

Hand. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund eines verkehrsrelevanten

Alkoholmissbrauchs. Am 8. Februar 2023, noch rund ein Jahr vor der

Wiederzulassung bestand eine Alkoholintoxikation. Diese war zwar

verkehrsunabhängig und mag auf die Depression zurückzuführen sein. Gleichwohl

scheint zwischen Depression und Alkohol ein gewisser Zusammenhang zu bestehen,

was gewisse Zweifel an einer definitiven Abkehr vom Alkoholmissbrauch aktuell

noch nicht vollständig zu beseitigen vermag – trotz aktuell durchaus stabilem

Verlauf und mittlerweile signifikanter Abstinenzdauer. Der Beschwerdeführer

scheint zu verkennen, dass die «bedingt positive» gutachterliche Prognose zwar

eine Zulassung zum Verkehr indiziert, jedoch angesichts des Alkoholkonsums in

der Vergangenheit explizit nur unter Einhaltung von Auflagen. Folglich ist der

Nachweis, wonach sämtliche Zweifel an der körperlichen und psychischen

Fahreignung des Beschwerdeführers, welche zum Führerausweisentzug geführt

haben, beseitigt sind, noch nicht vollständig erbracht. Es ist nicht zu

erkennen und wird nicht dargelegt, was die Ernennung und Befragung weiterer

Fachpersonen (Verkehrsmediziner / Toxikologe) oder die mündliche Befragung der

Gutachter an diesen bestehenden Bedenken bzgl. Fahreignung ändern könnte. Das

Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des Beschwerdeführers –

erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische

Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die

Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische

Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe

ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Dem Gutachten kommt somit

Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem anzuschliessen

hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint daher

sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und deren

Ausgestaltung nicht zu beanstanden.

5.2

Es ist auch in Bezug auf den

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung einer die

Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht einer Behandlung und Kontrolle

während mehrerer Jahre bedarf. Der MKF ist beizupflichten, dass angesichts der

Vorgeschichte im konkreten Fall eine Bemessung der Auflagendauer zur weiteren

Alkoholabstinenz auf (rund) zwei Jahre für eine Bewährung im Strassenverkehr

erforderlich ist. In der Abwägung des gewichtigen öffentlichen Interesses der

Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine

solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als

zumutbar.

5.3

Das Bundesgericht hat die

Haaranalyse in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits als geeignetes

Mittel zum Nachweis einer Abstinenzverpflichtung anerkannt. Sowohl im Gutachten

vom 21. Februar 2024 als auch in Schreiben der Vorinstanz vom 28. Februar 2024

wird empfohlen, die Haaranalyse mit 5 cm langen, kosmetisch unbehandelten Haare

(«kein Färben, Bleichen oder Tönen») durchzuführen. Die Problematik der

falsch-positiven Resultate von Haaranalysen ist der Vorinstanz mithin bekannt

und auch die für die Haarentnahmen verantwortlichen Personen der Analysestellen

dürften diesbezüglich sensibilisiert sein. Nicht ersichtlich ist sodann,

inwiefern der Beschwerdeführer durch ein Resultat belastet sein könnte, welches

(zu Unrecht) eine Alkoholabstinenz indiziert.

5.4

Sowohl der zeitliche als auch

finanzielle Aufwand erscheinen in jeder Hinsicht verhältnismässig. Das IRM-UZH

fakturierte für die Abstinenzkontrolle vom Sommer 2024 CHF 605.35. Das

Bundesgericht hat für eine Haaranalyse-Abstinenzkontrolle in der Vergangenheit

doppelt so hohe Kosten (CHF 1'240.00 zzgl. Verwaltungsgebühren), welche (auch)

vierfach durchzuführen (und zu zahlen) waren, noch als verhältnismässig

eingestuft (Urteil 1C_342/2009 3.1). Auch der zeitliche Aufwand der

Abstinenzkontrollen ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige

öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit zumutbar.

5.5

Im Ergebnis ist die umstrittene

Auflage einer Alkoholabstinenz (inkl. Prüfung derselben) für einen Zeitraum von

(rund) zwei Jahren seit Wiederzulassung zum Strassenverkehr unter den gegebenen

Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. Gerechtfertigt ist daher auch

der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

des Beschwerdeführers (vgl. Art. 36 BV). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

6.1

Im Hinblick auf die Verfahrenskosten

ist ein summarischer Blick auf die Auflagen zu werfen, welche mit Verfügung vom

3.

Juli 2024 verfügt und mit Verfügung vom 20. September 2024 (bereits) wieder

aufgehoben wurden. Zwar erfolgte dies jeweils im Einklang mit den

gutachterlichen Empfehlungen. Angefochten waren jedoch alle Auflagen und

bildeten somit Beschwerdegegenstand. Ein Teil der Auflagen wurde jedoch

wiedererwägungsweise aufgehoben. Im Hauptpunkt betreffend er Frage, ob Auflagen

überhaupt angeordnet werden dürfen, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Aus diesen

Gründen rechtfertigt es sich einen Viertel der Verfahrenskosten auf die

Staatskasse zu nehmen.

6.2

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer dreiviertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Die Verfahrenskosten einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf

CHF 1'000.00 festzusetzen, somit hat der Beschwerdeführer daran CHF 750.00

zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom

3.

Oktober 2024 einen Aufwand von 6.83 Stunden zu einem Stundenansatz von

CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 44.70, alles zuzüglich MwSt., total CHF

2'116.65, geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die dem

Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist auf einen Viertel davon,

konkret CHF 529.15, festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten

des Verfahrens CHF 750.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 529.15 (inkl. MwSt. und

Auslagen) zu bezahlen.

4. Die Eingabe der MFK vom 19. März 2025

(mit Beilage) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law