VWBES.2024.231
Führerausweisentzug
19. November 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist mit Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 4. Juli 2024 der Führerausweis für die Dauer von
zwei Monaten entzogen worden, nachdem er am 20. März 2024 um 14:13 Uhr mit
einem Personenwagen in Bannwil die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
innerorts von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 16 km/h überschritten hatte.
2. Mit Einschreiben vom 15. Juli 2024
lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Gasser, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, die Dauer
des Führerausweisentzuges sei auf maximal einen Monat festzulegen (unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 wurde
zusätzlich beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu
lassen.
3. Der Beschwerde ist mit Verfügung vom
22. Juli 2024 aufschiebende Wirkung erteilt worden.
4. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024
plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.
5. Mit Eingabe vom 23. September 2024
reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote sowie Bemerkungen zur
Stellungnahme der Motorfahrzeugkontrolle ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Ausdrücklich nicht bestritten wird
die gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von noch 16 km/h. Unbestritten ist
auch, dass es sich um eine leichte Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsordnung handelt und eine solche zu einem zwingenden Entzug des
Führerausweises von mindestens einem Monat führt (Art. 16a Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig und im Folgenden zu prüfen
ist die Frage, ob eine zweimonatige Entzugsdauer im konkreten Fall angemessen
oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht unverhältnismässig sei.
3.
Gemäss Art. 16a SVG wird nach einer
leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen
zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,
ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde
(Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.
Aus dem Begriff der
Mindestentzugsdauer ist zu schliessen, dass innerhalb einer bestimmten
Kategorie je nach den konkreten Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und
damit angemessen sind.
4.1
Vorab ins Gewicht fällt der Leumund
des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer. Ihm ist der Ausweis in den
vorangegangenen zwei Jahren nicht nur einmal entzogen worden. Mit Verfügung vom
30.
Juni 2022 musste er den Führerausweis für 3 Monate abgeben
(Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge [Auffahrkollision] und
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Danach ist
ihm gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2023 der Führerausweis ab dem 5. Oktober 2022
bis 4. Februar 2024 für 16 Monate entzogen worden (Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und in angetrunkenem Zustand,
Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Mangel an Aufmerksamkeit, Fahren in
übermüdetem oder sonst fahrunfähigem Zustand, mit Unfallfolge am 5. Oktober 2022).
Nachdem er am 4. Februar 2024 den Ausweis wieder erhalten hatte, muss ihm nun sein
Ausweis aufgrund seiner Fahrt vom 20. März 2024 bereits wieder entzogen
werden. Die ihm in den letzten zwei Jahren auferlegten Massnahmen konnten ihn
offenbar nicht dazu bewegen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu
halten. Dies deutet auf eine Unbelehrbarkeit hin. Bei dieser Sachlage wäre ein
Entzug lediglich für die gesetzliche Mindestdauer offensichtlich unangemessen.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, es
bestehe für ihn eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, da
er im […]hotel […] als Koch angestellt sei und zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr
Zimmerstunde habe und aufgrund der langen Arbeitstage von 09.00 Uhr bis 23.00
Uhr zwingend auf die Erholung am Nachmittag angewiesen sei. Weil ihm bei der
Arbeitgeberin kein Zimmer zur Verfügung stehe, bleibe ihm nichts anderes übrig,
als die Zimmerstunde bei sich zu Hause in […] zu verbringen. Mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln sei der Weg nach Hause und der Rückweg schlicht nicht möglich.
Mit dem eigenen Privatfahrzeug betrage die Fahrzeit von der Haustür zum
Arbeitsplatz 20 bis 30 Minuten, sodass er sich zu Hause mindestens zwei Stunden
ausruhen könne.
4.2.1
Die eigentliche Ausübung des Berufes
wird durch die Massnahme nicht sehr stark eingeschränkt und es entstehen
dadurch auch keine hohen Kosten oder ein hoher Einkommensverlust (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4).
Genau betrachtet macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, ein Fahrzeug wie
ein Taxifahrer oder Berufschauffeur zur eigentlichen Berufsausübung zu
benötigen. Vielmehr bringt er vor, das Auto für seine freie Zeit in der
Zimmerstunde als Koch am Nachmittag, und somit ausserhalb der Erwerbstätigkeit,
zu benötigen. Zutreffenderweise wird nicht geltend gemacht, der Führerausweis
sei nötig, um am Morgen zum Arbeitsplatz und am Abend nach Hause zu kommen.
Seiner Arbeit als Koch kann er daher - wenn auch mit gewissen Unannehmlichkeiten
- auch ohne Führerausweis nachgehen. Daher trifft seine Behauptung, für die
Ausübung seines Berufes wäre er dringend auf seinen Führerausweis angewiesen,
nicht zu.
4.2.2
Dennoch sei zugestanden, dass die
Nutzung der Zimmerstunde durch den Ausweisentzug erschwert wird. Wollte man die
Zimmerstunde von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht als freie Zeit, sondern als zur
Erholung dienende Teil seiner Arbeitstätigkeit betrachten, wäre dennoch
festzustellen, dass die Berufsausübung keinesfalls verunmöglicht würde bzw. er
für die Ausübung
seines Berufes nicht dringend auf seinen Führerausweis angewiesen wäre. Ohnehin
ist ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand
die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.).
Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers ist der Weg nach
Hause und der Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl machbar. Gemäss
googlemaps.com (öffentliche Verkehrsmittel, […] […]hotel bis […] […]strasse […])
wäre der Beschwerdeführer mit Arbeitsende um 15.28 Uhr zu Hause und müsste um
17.08
Uhr wieder los, damit er pünktlich seine Arbeit um 18.00 Uhr beginnen
könnte (jeweils mit Gehstrecken). Damit wird die von ihm vorgebrachte
Zeitspanne zum Ausruhen von (mindestens) zwei Stunden nur unwesentlich
tangiert. Mit Hilfsmitteln wie z.B. einem mobilen Trottinett können zusätzliche
Zeitgewinne realisiert werden. Dies gilt auch für die Heimreise in den
Abendstunden. Die angestrebte Erholung zu Hause während der Zimmerstunde ist
daher mit dem Zug in ähnlichem Ausmass ebenso möglich wie bei der Fahrt mit dem
Auto. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs ist daher nicht nur möglich,
sondern durchaus zumutbar.
4.2.3
Für die eigentliche Berufsausübung
braucht der Beschwerdeführer keinen Führerausweis. Zudem ist sein
automobilistischer Leumund durch mehrere langdauernde Ausweisentzüge erheblich
getrübt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers legt offenkundig dar,
dass die bisherigen Sanktionen ihren Zweck nicht erfüllten. Daher erweist sich
der von der MFK als gerechtfertigt erachtete Führerausweisentzug von zwei
Monaten als verhältnismässig.
4.2.4
Gemäss Hinweis der Vorinstanz
steht es dem Beschwerdeführer offen, die Entzugsdauer von zwei Monaten durch
den Besuch des bfu-Kurses «Kurve Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren
und somit auf das gesetzliche Minimum.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist
keine zu sprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann