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Entscheid

VWBES.2024.231

Führerausweisentzug

19. November 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist mit Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 4. Juli 2024 der Führerausweis für die Dauer von

zwei Monaten entzogen worden, nachdem er am 20. März 2024 um 14:13 Uhr mit

einem Personenwagen in Bannwil die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

innerorts von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 16 km/h überschritten hatte.

2. Mit Einschreiben vom 15. Juli 2024

lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto

Gasser, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, die Dauer

des Führerausweisentzuges sei auf maximal einen Monat festzulegen (unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 wurde

zusätzlich beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu

lassen.

3. Der Beschwerde ist mit Verfügung vom

22. Juli 2024 aufschiebende Wirkung erteilt worden.

4. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024

plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.

5. Mit Eingabe vom 23. September 2024

reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote sowie Bemerkungen zur

Stellungnahme der Motorfahrzeugkontrolle ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Ausdrücklich nicht bestritten wird

die gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von noch 16 km/h. Unbestritten ist

auch, dass es sich um eine leichte Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsordnung handelt und eine solche zu einem zwingenden Entzug des

Führerausweises von mindestens einem Monat führt (Art. 16a Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig und im Folgenden zu prüfen

ist die Frage, ob eine zweimonatige Entzugsdauer im konkreten Fall angemessen

oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht unverhältnismässig sei.

3.

Gemäss Art. 16a SVG wird nach einer

leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen

zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme

verfügt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,

ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde

(Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.

Aus dem Begriff der

Mindestentzugsdauer ist zu schliessen, dass innerhalb einer bestimmten

Kategorie je nach den konkreten Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und

damit angemessen sind.

4.1

Vorab ins Gewicht fällt der Leumund

des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer. Ihm ist der Ausweis in den

vorangegangenen zwei Jahren nicht nur einmal entzogen worden. Mit Verfügung vom

30.

Juni 2022 musste er den Führerausweis für 3 Monate abgeben

(Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge [Auffahrkollision] und

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Danach ist

ihm gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2023 der Führerausweis ab dem 5. Oktober 2022

bis 4. Februar 2024 für 16 Monate entzogen worden (Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und in angetrunkenem Zustand,

Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Mangel an Aufmerksamkeit, Fahren in

übermüdetem oder sonst fahrunfähigem Zustand, mit Unfallfolge am 5. Oktober 2022).

Nachdem er am 4. Februar 2024 den Ausweis wieder erhalten hatte, muss ihm nun sein

Ausweis aufgrund seiner Fahrt vom 20. März 2024 bereits wieder entzogen

werden. Die ihm in den letzten zwei Jahren auferlegten Massnahmen konnten ihn

offenbar nicht dazu bewegen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu

halten. Dies deutet auf eine Unbelehrbarkeit hin. Bei dieser Sachlage wäre ein

Entzug lediglich für die gesetzliche Mindestdauer offensichtlich unangemessen.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, es

bestehe für ihn eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, da

er im […]hotel […] als Koch angestellt sei und zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr

Zimmerstunde habe und aufgrund der langen Arbeitstage von 09.00 Uhr bis 23.00

Uhr zwingend auf die Erholung am Nachmittag angewiesen sei. Weil ihm bei der

Arbeitgeberin kein Zimmer zur Verfügung stehe, bleibe ihm nichts anderes übrig,

als die Zimmerstunde bei sich zu Hause in […] zu verbringen. Mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln sei der Weg nach Hause und der Rückweg schlicht nicht möglich.

Mit dem eigenen Privatfahrzeug betrage die Fahrzeit von der Haustür zum

Arbeitsplatz 20 bis 30 Minuten, sodass er sich zu Hause mindestens zwei Stunden

ausruhen könne.

4.2.1

Die eigentliche Ausübung des Berufes

wird durch die Massnahme nicht sehr stark eingeschränkt und es entstehen

dadurch auch keine hohen Kosten oder ein hoher Einkommensverlust (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4).

Genau betrachtet macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, ein Fahrzeug wie

ein Taxifahrer oder Berufschauffeur zur eigentlichen Berufsausübung zu

benötigen. Vielmehr bringt er vor, das Auto für seine freie Zeit in der

Zimmerstunde als Koch am Nachmittag, und somit ausserhalb der Erwerbstätigkeit,

zu benötigen. Zutreffenderweise wird nicht geltend gemacht, der Führerausweis

sei nötig, um am Morgen zum Arbeitsplatz und am Abend nach Hause zu kommen.

Seiner Arbeit als Koch kann er daher - wenn auch mit gewissen Unannehmlichkeiten

- auch ohne Führerausweis nachgehen. Daher trifft seine Behauptung, für die

Ausübung seines Berufes wäre er dringend auf seinen Führerausweis angewiesen,

nicht zu.

4.2.2

Dennoch sei zugestanden, dass die

Nutzung der Zimmerstunde durch den Ausweisentzug erschwert wird. Wollte man die

Zimmerstunde von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht als freie Zeit, sondern als zur

Erholung dienende Teil seiner Arbeitstätigkeit betrachten, wäre dennoch

festzustellen, dass die Berufsausübung keinesfalls verunmöglicht würde bzw. er

für die Ausübung

seines Berufes nicht dringend auf seinen Führerausweis angewiesen wäre. Ohnehin

ist ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand

die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.).

Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers ist der Weg nach

Hause und der Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl machbar. Gemäss

googlemaps.com (öffentliche Verkehrsmittel, […] […]hotel bis […] […]strasse […])

wäre der Beschwerdeführer mit Arbeitsende um 15.28 Uhr zu Hause und müsste um

17.08

Uhr wieder los, damit er pünktlich seine Arbeit um 18.00 Uhr beginnen

könnte (jeweils mit Gehstrecken). Damit wird die von ihm vorgebrachte

Zeitspanne zum Ausruhen von (mindestens) zwei Stunden nur unwesentlich

tangiert. Mit Hilfsmitteln wie z.B. einem mobilen Trottinett können zusätzliche

Zeitgewinne realisiert werden. Dies gilt auch für die Heimreise in den

Abendstunden. Die angestrebte Erholung zu Hause während der Zimmerstunde ist

daher mit dem Zug in ähnlichem Ausmass ebenso möglich wie bei der Fahrt mit dem

Auto. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs ist daher nicht nur möglich,

sondern durchaus zumutbar.

4.2.3

Für die eigentliche Berufsausübung

braucht der Beschwerdeführer keinen Führerausweis. Zudem ist sein

automobilistischer Leumund durch mehrere langdauernde Ausweisentzüge erheblich

getrübt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers legt offenkundig dar,

dass die bisherigen Sanktionen ihren Zweck nicht erfüllten. Daher erweist sich

der von der MFK als gerechtfertigt erachtete Führerausweisentzug von zwei

Monaten als verhältnismässig.

4.2.4

Gemäss Hinweis der Vorinstanz

steht es dem Beschwerdeführer offen, die Entzugsdauer von zwei Monaten durch

den Besuch des bfu-Kurses «Kurve Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren

und somit auf das gesetzliche Minimum.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist

keine zu sprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann