VWBES.2024.232
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
17. Dezember 2024Deutsch21 min
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Innert Frist sowie
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wurde im Jahr 1965 in
der Schweiz geboren. Seit wann die Beschwerdeführerin im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist, konnte gestützt auf die Akten nicht
eruiert werden.
2. Mit Schreiben vom 7. August 2004 ermahnte
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Straffälligkeit.
3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12.
Oktober 2023 letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersuchte und das Migrationsamt darauffolgend
diverse Abklärungen tätigte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin
am 1. Mai 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Innert Frist sowie
nach gewährter Nachfrist ging seitens der Beschwerdeführerin keine
Stellungnahme ein.
4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz weg.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte,
galt die eingeschriebene Postsendung aufgrund der Zustellfiktion am 4. Juli
2024 als zugestellt.
5. Gegen die Verfügung des
Migrationsamtes erhob die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am Montag,
15. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Aufhebung der
Verfügung, eventualiter um Rückstufung. Ferner wurde um die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege sowie
unentgeltliche Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Marcel
Buttliger ersucht.
6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. In seiner Vernehmlassung vom 20.
August 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und Art. 12 FZA).
2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit
einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und
des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der
unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des
Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA).
Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer
bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3). Grundsätzlich kommt es dabei weder
auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei
auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit
Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2023 vom
12.
Juni 2024 E. 3.1).
2.3
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA
verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der
Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein
Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn
er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines
Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf
bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3)
sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da
er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig
arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat
er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von
fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E.
2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1;
2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
2.4
Gemäss Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art.
4.
Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei. Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen
können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen resp.
Arbeitnehmer gemäss FZA, obschon sie den Arbeitnehmerstatuts nicht mehr für
sich in Anspruch nehmen können. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der
Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht
ein Verbleiberecht für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt,
wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat». Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt
damit u.a. eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. November 2017). Demgegenüber kann das Verbleiberecht
nicht gewährt werden, wenn der EU-Staatsangehörige zum Zeitpunkt des
Ereignisses, das die Geltendmachung des Verbleiberechts erlaubt, nicht mehr
über die Arbeitnehmereigenschaft verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_567/2017 vom 5. März 2018).
2.5
Eine Person, welche die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt, hat nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein
Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und
sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der
ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang
I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni
1990.
über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L
180.
vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH
für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender
finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene
selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von
Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt (vgl. ausführlich
dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als
ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen
Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls
derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist
diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des
Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des
Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I
FZA).
2.6
Der Widerruf von
EU/EFTA-Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt. Sofern das FZA keine
abweichenden oder günstigeren Bestimmungen enthält, kann die Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA unter den Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art.
2.
Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP,
SR 142.203], Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E.
2.3). Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 24 VFP, wobei zusätzlich die Vorgaben
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser
Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2023
vom 24. Januar 2024 E. 4.2).
2.7
Die Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichen Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass
sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1).
2.8
Des Weiteren kann die
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene
Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)
oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von
strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_367/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1). Somit kann auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten
Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.). Sogar das Bestehen von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E.
2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist die
Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 E. 2.2).
Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden
abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer
Weise weitere Schulden angehäuft werden (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September
2017.
E. 3.1).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor
Verwaltungsgericht vor, dass sie trotz ihrer Suchterkrankung (Drogen und
Alkohol) sowie gesundheitlichen Einschränkungen mehrfach versucht habe, in den
Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie hätte schon lange ein IV-Gesuch stellen müssen,
sei dazu aber zu stolz gewesen. Derzeit bereite sie ein IV-Gesuch vor. Weil die
aktuell bestehende Drogenabhängigkeit ausgewiesen sei, ergebe sich ein
Verbleiberecht nach Art. 7c (recte: lit. c) i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA. Sozialhilfe
habe sie aufgrund der Kinderbetreuung bezogen. Die langjährige Freiheitsstrafe
sei vor 34 Jahren ausgesprochen worden. Die Verurteilung aufgrund der fehlenden
Deklaration ihrer Erwerbseinnahmen sei auf ihre Überforderung zurückzuführen und
sei nicht in deliktischer Absicht erfolgt. Der Widerrufsgrund sei deshalb nicht
erfüllt. Sie habe keine erheblichen Integrationsdefizite, weil sie es nur nicht
schaffe am Wirtschaftsleben teilzunehmen und von den Drogen freizukommen. Die
Beschwerdeführerin sei in der Schweiz geboren worden und lebe seit 59 Jahren
hier, weshalb ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz einem
öffentlichen Interesse vorgehe. In Italien habe sie keine Verwandten mehr. Eine
blosse Verwarnung oder Rückstufung sei ausreichend, zumal die
Beschwerdeführerin nun verstanden habe, was ihr drohe.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin angesichts des
jahrzehntelangen Sozialhilfebezugs die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA
jemals erlangt habe. Angesichts des Klientenkontoauszugs, wonach die Beschwerdeführerin
ab dem Jahr 2009 lediglich ein Monatseinkommen von CHF 257.60 erzielt habe, bestünde
angesichts ihrer fehlenden Erwerbsbemühungen keine ernsthaften Aussichten, dass
sie in absehbarer Zeit eine neue Arbeit finden werde. Weil die
Beschwerdeführerin über 20 Jahren ununterbrochen Sozialhilfe beziehe, verfüge
sie nachweislich nicht über ausreichend finanzielle Mittel für einen Aufenthalt
als Nichterwerbstätige. Auf ein Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m.
Art. 4 Anhang I FZA könne sie sich nicht berufen, indem sie nicht dargelegt
habe, ob sie seit Inkrafttreten des FZA jemals die Arbeitnehmereigenschaft
erlangt habe. Auf Seiten der Beschwerdeführerin läge nachweislich keine
Arbeitsunfähigkeit vor, weil die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren am 8. Juli
2014.
abgewiesen habe. Eine aktuell bestehende Drogenabhängigkeit sei nicht
ausgewiesen. Neben der Sozialhilfe habe sich die Beschwerdeführerin verschuldet
und sie sei straffällig geworden. Obschon die Beschwerdeführerin in der Schweiz
geboren worden sei, stimme ihre Integration nicht mit dem sehr langen hiesigen Aufenthalt
überein. In der Schweiz würden ihre erwachsenen Söhne leben, wobei ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht auszumachen sei.
4.1
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2003 und somit seit mehr als 21 Jahren
Sozialhilfe bezieht, wobei die Sozialhilfeunterstützung weiterhin andauert. Dadurch
entstand bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ein Negativsaldo in
Höhe von CHF 391'584.85. Die Beschwerdeführerin absolvierte zwar eine Lehre als
Coiffeuse. Danach konnte sie im hiesigen Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen, zumal
sie - zumindest im Kanton Solothurn - seit dem Jahr 2003 Sozialhilfe bezieht
und ab dem Jahr 2011 leidglich sporadisch einer Erwerbstätigkeit im Stundenlohn
nachging (AS 246 ff.). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Februar
bis Juli 2024 sowie des Lohnausweises aus dem Jahr 2023 arbeitet die
Beschwerdeführerin bei der [...] in [...], wobei sie im Jahr 2023 einen
Jahreslohn von netto CHF 542.00, d.h. einen monatlichen Nettolohn von CHF 45.15
erzielte. Ein solches Erwerbseinkommen kann mitnichten zu einer Ablösung von
Sozialhilfe führen und zeigt, dass die Beschwerdeführerin kaum dazu bereit ist,
sich wirtschaftlich zu integrieren und ihren Lebensbedarf eigenständig
bestreiten zu wollen. Weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis
Juli 2024 durchschnittlich nur rund 2 ½ Stunden pro Monat gearbeitet hat,
erklärt sie nicht. Gemäss IV-Entscheid vom 8. Juli 2014 kann die
Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 80%
nachgehen, was sie somit nicht ausschöpft. Angesichts der langen
Arbeitslosigkeit und der nur zaghaften Bemühungen ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, ist nicht ersichtlich, wie nun - wie die Beschwerdeführerin geltend
macht - eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen soll. Auch trotz der
aktuellen Erwerbstätigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin keine
Arbeitnehmereigenschaft, zumal sie durchschnittlich bloss 2 ½ Stunden pro Monat
arbeitet und im Vorjahr einen Jahreslohn von netto CHF 542.00 erzielte. Zwar
kommt es bei der Arbeitnehmereigenschaft weder auf den zeitlichen Umfang der
Aktivität, noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen
Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in ihrer
Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen,
ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich
gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang
haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen,
begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4).
Die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA hält die Beschwerdeführerin durch ihre
aktuelle Erwerbstätigkeit nicht inne. Weiter ist durch den Sozialhilfebezug
offensichtlich, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen
Aufenthalt als Nichterwerbstätige verfügt. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass sie durch ihre Drogen- und Alkoholsucht ein
Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA innehaben
soll, zielen ins Leere. Die Drogenabhängigkeit durch den Heroinkonsum wurde letztmals
im Jahr 2022 attestiert (AS 337-339). Gemäss einem aktuellen Arztzeugnis leidet
die Beschwerdeführerin an einer Alkoholkrankheit (AS 334-336). Ob aktuell ein
Gesuch bei der IV hängig ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen; auch hat
die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine entsprechenden
Unterlagen eingereicht. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht dann, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit muss
gerade infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein, was nicht
der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Bei der Drogen- und
Alkoholsucht handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit, weshalb die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchtkrankheit kein Verbleiberecht aus Art. 7
lit. c FAZ ableiten kann. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen hat die
Beschwerdeführerin somit kein Verbleiberecht nach FZA.
4.2
Da der Beschwerdeführerin somit kein
freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz zukommt,
steht Art. 5 Anhang I FZA einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA nicht entgegen. Durch den ununterbrochenen Sozialhilfebezug während
über 20 Jahren, wodurch ein Negativsaldo von mindestens CHF 391'584.85
entstanden ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG. Ihr Sozialhilfebezug gilt nämlich als erheblich und
dauerhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). Mit ihrer
Erwerbstätigkeit bei der […], wo sie durchschnittlich 2 ½ Stunden pro
Monat arbeitet und dadurch im Jahr 2023 einen monatlichen Nettolohn von
CHF 45.15 erzielte, kann die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt
nicht eigenständig bestreiten. Dass sie sich nach jahrzehntelanger
Arbeitsuntätigkeit, resp. sporadischer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe
ablösen kann, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ihre attestierte
Erwerbsfähigkeit von 80% nicht ausschöpft und bis anhin kein erneutes Verfahren
bei der IV eröffnet wurde. Ob sie denn auch realistische Chancen auf eine
IV-Rente hat, ist nicht erstellt, zumal bereits ein IV-Gesuch abschlägig
behandelt wurde.
Ob der Beschwerdeführerin auch die zwei
über 20 Jahre zurückliegenden Freiheitsstrafen heute noch vorgeworfen werden
können und sie den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, kann
letztlich offenbleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch
danach immer wieder delinquiert hat und mehrmals zu Geldstrafen und einer
Vielzahl von Bussen verurteilt werden musste, was zeigt, dass sie nicht gewillt
oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem hat die
Beschwerdeführerin trotz der seit nun 21 Jahren andauernden
sozialhilferechtlichen Unterstützung Schulden von insgesamt CHF 74'814.09
(AS 293-296) angehäuft, wobei bis anhin keine Bemühungen zur
Schuldensanierung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführerin ist qualifiziert
vorzuwerfen, dass sie sich trotz Sozialhilfe verschuldet hat.
5.1
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 Abs. 1 AIG). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich
und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel
und Zweck bestehen (vgl. Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2
mit Hinweisen). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen
das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.7; 135 I 143 E. 2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit
besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht
2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Ist eine Massnahme
begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person
unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine
Verwarnung ermöglicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden,
ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im
Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Sie greift in die
Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie schwächt deren Anwesenheitsrecht,
da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden
kann (Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von
Art. 62 und 63 AIG). Eine Verwarnung muss zwar einem Bewilligungswiderruf
nicht zwingend vorangehen. Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin,
bei einem langfristigen Aufenthalt und wenn es nicht um schwere Delinquenz
geht, eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C 283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses
- auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_787/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine Verwarnung
ist dann als mildere Massnahme angezeigt, wenn die Interessenabwägung den
Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 Abs. 2 AIG;
Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).
5.2
Wie obgenannt ausgeführt hat die
Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht nach FZA. Des Weiteren erfüllt sie mindestens
einen Widerrufsgrund. Der Beschwerdeführerin war zumindest seit dem Schreiben
vom 20. November 2023 (AS 183-184) bewusst, dass ihre finanzielle
Situation, insbesondere ihr Sozialhilfebezug migrationsrechtlich ein Thema war,
wobei sie spätestens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs um die möglichen
Folgen ihres Sozialhilfebezugs wusste. Trotzdem hat sich ihre soziale oder
wirtschaftliche Situation nicht massgeblich verändert, indem sie sich bis anhin
nicht hinreichend bemühte, sich (durch Anhängigmachen eines IV-Verfahrens) von
der Sozialhilfe zu lösen bzw. eine Schuldensanierung zu initiieren.
Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und hält
sich deshalb seit rund 60 Jahren hierzulande auf. In einem anderen Land wie
bspw. Italien war sie nie wohnhaft. Sie hat in der Schweiz die Schule besucht,
eine Lehre gemacht und eine Familie gegründet. Bis anhin wurde die
Beschwerdeführerin nicht formell verwarnt, sondern die
Niederlassungsbewilligung wurde ihr nach einem bald 60-jährigen Aufenthalt in
der Schweiz entzogen. Eine Verwarnung muss zwar nicht immer einem
Bewilligungswiderruf vorangehen und es kann nicht angehen, dass die Behörde
verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer ständig (zu)
beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich der Grenze des
Zulässigen nähert (vgl. Schindler Benjamin, in: Caroni Martina/Gächter
Thomas/Thurnherr Daniela [Hrsg.], zu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N 19). Allerdings ist insbesondere bei
einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die Person verwarnt wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011,
E. 2.3). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfordert klar ausländerrechtliche
Konsequenzen. Eine Wegweisung ist angesichts des langen Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht verhältnismässig, wohingegen eine
Verwarnung klar angemessen und verhältnismässig erscheint. Es ist anzunehmen,
dass eine Verwarnung die erforderliche und angemessene Wirkung hat, der
Beschwerdeführerin eindrücklich aufzuzeigen, dass sie ihr Verhalten nachhaltig ändern
muss, ansonsten sie bei einer fehlenden Verbesserung der Situation aus der
Schweiz weggewiesen wird.
6.
Gestützt auf diese Ausführungen ist
die Beschwerde somit gutzuheissen. Die Verfügung des DDI vom 26. Juni 2024 ist
aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die
Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG formell zu
verwarnen. Sie ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihre
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie keine Anstrengungen
nachweist, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weiterhin Schulden anhäuft oder
straffällig wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 von der Staatskasse zu tragen.
8.
Zudem hat der Staat Solothurn die
Beschwerdeführerin in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu entschädigen. Rechtsanwalt
Marcel Buttliger macht einen Aufwand von total 10.80 Stunden geltend. Aufgrund
des Obsiegens ist die Stunde mit CHF 250.00 abzugelten. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten
angemessen. Eine Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz
wird die Pauschale bei 3 % belassen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel
Dispositiv
Buttliger beläuft sich demnach auf CHF 3'006.25 (10.80 Stunden x CHF 250.00
plus Auslagen CHF 81.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 26. Juni 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.
3. A.___ wird verwarnt. Sie wird mit
Nachdruck darauf hingewiesen, dass ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden kann, wenn sie sich nicht um Ablösung von der Sozialhilfe bemüht, weiterhin
Schulden anhäuft oder straffällig wird.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung von CHF
3'006.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann