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Entscheid

VWBES.2024.232

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

17. Dezember 2024Deutsch21 min

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Innert Frist sowie

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wurde im Jahr 1965 in

der Schweiz geboren. Seit wann die Beschwerdeführerin im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist, konnte gestützt auf die Akten nicht

eruiert werden.

2. Mit Schreiben vom 7. August 2004 ermahnte

die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Straffälligkeit.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12.

Oktober 2023 letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersuchte und das Migrationsamt darauffolgend

diverse Abklärungen tätigte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin

am 1. Mai 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Innert Frist sowie

nach gewährter Nachfrist ging seitens der Beschwerdeführerin keine

Stellungnahme ein.

4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz weg.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte,

galt die eingeschriebene Postsendung aufgrund der Zustellfiktion am 4. Juli

2024 als zugestellt.

5. Gegen die Verfügung des

Migrationsamtes erhob die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am Montag,

15. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Aufhebung der

Verfügung, eventualiter um Rückstufung. Ferner wurde um die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege sowie

unentgeltliche Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Marcel

Buttliger ersucht.

6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. In seiner Vernehmlassung vom 20.

August 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat

das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und Art. 12 FZA).

2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit

einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und

des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der

unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des

Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA).

Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer

bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3). Grundsätzlich kommt es dabei weder

auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei

auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit

Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2023 vom

12.

Juni 2024 E. 3.1).

2.3

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA

verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der

Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein

Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn

er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines

Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3)

sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da

er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze

Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig

arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat

er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von

fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E.

2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1;

2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

2.4

Gemäss Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art.

4.

Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nach

Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei. Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen

können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen resp.

Arbeitnehmer gemäss FZA, obschon sie den Arbeitnehmerstatuts nicht mehr für

sich in Anspruch nehmen können. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der

Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht

ein Verbleiberecht für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt,

wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat». Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt

damit u.a. eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. November 2017). Demgegenüber kann das Verbleiberecht

nicht gewährt werden, wenn der EU-Staatsangehörige zum Zeitpunkt des

Ereignisses, das die Geltendmachung des Verbleiberechts erlaubt, nicht mehr

über die Arbeitnehmereigenschaft verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_567/2017 vom 5. März 2018).

2.5

Eine Person, welche die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im

Aufenthaltsstaat ausübt, hat nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein

Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende

finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und

sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der

ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang

I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni

1990.

über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L

180.

vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH

für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender

finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene

selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von

Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt (vgl. ausführlich

dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als

ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen

Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls

derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist

diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des

Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des

Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I

FZA).

2.6

Der Widerruf von

EU/EFTA-Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt. Sofern das FZA keine

abweichenden oder günstigeren Bestimmungen enthält, kann die Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA unter den Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art.

2.

Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP,

SR 142.203], Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E.

2.3). Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 24 VFP, wobei zusätzlich die Vorgaben

von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser

Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch

Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2023

vom 24. Januar 2024 E. 4.2).

2.7

Die Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichen Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe

finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass

sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1).

2.8

Des Weiteren kann die

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)

oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist

namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von

strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht

beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch

fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_367/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1). Somit kann auch eine Summierung von

Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten

Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16

E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.). Sogar das Bestehen von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E.

2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist die

Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 E. 2.2).

Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden

abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer

Weise weitere Schulden angehäuft werden (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September

2017.

E. 3.1).

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor

Verwaltungsgericht vor, dass sie trotz ihrer Suchterkrankung (Drogen und

Alkohol) sowie gesundheitlichen Einschränkungen mehrfach versucht habe, in den

Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie hätte schon lange ein IV-Gesuch stellen müssen,

sei dazu aber zu stolz gewesen. Derzeit bereite sie ein IV-Gesuch vor. Weil die

aktuell bestehende Drogenabhängigkeit ausgewiesen sei, ergebe sich ein

Verbleiberecht nach Art. 7c (recte: lit. c) i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA. Sozialhilfe

habe sie aufgrund der Kinderbetreuung bezogen. Die langjährige Freiheitsstrafe

sei vor 34 Jahren ausgesprochen worden. Die Verurteilung aufgrund der fehlenden

Deklaration ihrer Erwerbseinnahmen sei auf ihre Überforderung zurückzuführen und

sei nicht in deliktischer Absicht erfolgt. Der Widerrufsgrund sei deshalb nicht

erfüllt. Sie habe keine erheblichen Integrationsdefizite, weil sie es nur nicht

schaffe am Wirtschaftsleben teilzunehmen und von den Drogen freizukommen. Die

Beschwerdeführerin sei in der Schweiz geboren worden und lebe seit 59 Jahren

hier, weshalb ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz einem

öffentlichen Interesse vorgehe. In Italien habe sie keine Verwandten mehr. Eine

blosse Verwarnung oder Rückstufung sei ausreichend, zumal die

Beschwerdeführerin nun verstanden habe, was ihr drohe.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin angesichts des

jahrzehntelangen Sozialhilfebezugs die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA

jemals erlangt habe. Angesichts des Klientenkontoauszugs, wonach die Beschwerdeführerin

ab dem Jahr 2009 lediglich ein Monatseinkommen von CHF 257.60 erzielt habe, bestünde

angesichts ihrer fehlenden Erwerbsbemühungen keine ernsthaften Aussichten, dass

sie in absehbarer Zeit eine neue Arbeit finden werde. Weil die

Beschwerdeführerin über 20 Jahren ununterbrochen Sozialhilfe beziehe, verfüge

sie nachweislich nicht über ausreichend finanzielle Mittel für einen Aufenthalt

als Nichterwerbstätige. Auf ein Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m.

Art. 4 Anhang I FZA könne sie sich nicht berufen, indem sie nicht dargelegt

habe, ob sie seit Inkrafttreten des FZA jemals die Arbeitnehmereigenschaft

erlangt habe. Auf Seiten der Beschwerdeführerin läge nachweislich keine

Arbeitsunfähigkeit vor, weil die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren am 8. Juli

2014.

abgewiesen habe. Eine aktuell bestehende Drogenabhängigkeit sei nicht

ausgewiesen. Neben der Sozialhilfe habe sich die Beschwerdeführerin verschuldet

und sie sei straffällig geworden. Obschon die Beschwerdeführerin in der Schweiz

geboren worden sei, stimme ihre Integration nicht mit dem sehr langen hiesigen Aufenthalt

überein. In der Schweiz würden ihre erwachsenen Söhne leben, wobei ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht auszumachen sei.

4.1

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2003 und somit seit mehr als 21 Jahren

Sozialhilfe bezieht, wobei die Sozialhilfeunterstützung weiterhin andauert. Dadurch

entstand bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ein Negativsaldo in

Höhe von CHF 391'584.85. Die Beschwerdeführerin absolvierte zwar eine Lehre als

Coiffeuse. Danach konnte sie im hiesigen Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen, zumal

sie - zumindest im Kanton Solothurn - seit dem Jahr 2003 Sozialhilfe bezieht

und ab dem Jahr 2011 leidglich sporadisch einer Erwerbstätigkeit im Stundenlohn

nachging (AS 246 ff.). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Februar

bis Juli 2024 sowie des Lohnausweises aus dem Jahr 2023 arbeitet die

Beschwerdeführerin bei der [...] in [...], wobei sie im Jahr 2023 einen

Jahreslohn von netto CHF 542.00, d.h. einen monatlichen Nettolohn von CHF 45.15

erzielte. Ein solches Erwerbseinkommen kann mitnichten zu einer Ablösung von

Sozialhilfe führen und zeigt, dass die Beschwerdeführerin kaum dazu bereit ist,

sich wirtschaftlich zu integrieren und ihren Lebensbedarf eigenständig

bestreiten zu wollen. Weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis

Juli 2024 durchschnittlich nur rund 2 ½ Stunden pro Monat gearbeitet hat,

erklärt sie nicht. Gemäss IV-Entscheid vom 8. Juli 2014 kann die

Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 80%

nachgehen, was sie somit nicht ausschöpft. Angesichts der langen

Arbeitslosigkeit und der nur zaghaften Bemühungen ein Erwerbseinkommen zu

erzielen, ist nicht ersichtlich, wie nun - wie die Beschwerdeführerin geltend

macht - eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen soll. Auch trotz der

aktuellen Erwerbstätigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin keine

Arbeitnehmereigenschaft, zumal sie durchschnittlich bloss 2 ½ Stunden pro Monat

arbeitet und im Vorjahr einen Jahreslohn von netto CHF 542.00 erzielte. Zwar

kommt es bei der Arbeitnehmereigenschaft weder auf den zeitlichen Umfang der

Aktivität, noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen

Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in ihrer

Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen,

ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich

gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang

haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen,

begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4).

Die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA hält die Beschwerdeführerin durch ihre

aktuelle Erwerbstätigkeit nicht inne. Weiter ist durch den Sozialhilfebezug

offensichtlich, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen

Aufenthalt als Nichterwerbstätige verfügt. Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass sie durch ihre Drogen- und Alkoholsucht ein

Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA innehaben

soll, zielen ins Leere. Die Drogenabhängigkeit durch den Heroinkonsum wurde letztmals

im Jahr 2022 attestiert (AS 337-339). Gemäss einem aktuellen Arztzeugnis leidet

die Beschwerdeführerin an einer Alkoholkrankheit (AS 334-336). Ob aktuell ein

Gesuch bei der IV hängig ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen; auch hat

die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine entsprechenden

Unterlagen eingereicht. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht dann, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit muss

gerade infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein, was nicht

der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Bei der Drogen- und

Alkoholsucht handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit, weshalb die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchtkrankheit kein Verbleiberecht aus Art. 7

lit. c FAZ ableiten kann. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen hat die

Beschwerdeführerin somit kein Verbleiberecht nach FZA.

4.2

Da der Beschwerdeführerin somit kein

freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz zukommt,

steht Art. 5 Anhang I FZA einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA nicht entgegen. Durch den ununterbrochenen Sozialhilfebezug während

über 20 Jahren, wodurch ein Negativsaldo von mindestens CHF 391'584.85

entstanden ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG. Ihr Sozialhilfebezug gilt nämlich als erheblich und

dauerhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). Mit ihrer

Erwerbstätigkeit bei der […], wo sie durchschnittlich 2 ½ Stunden pro

Monat arbeitet und dadurch im Jahr 2023 einen monatlichen Nettolohn von

CHF 45.15 erzielte, kann die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt

nicht eigenständig bestreiten. Dass sie sich nach jahrzehntelanger

Arbeitsuntätigkeit, resp. sporadischer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe

ablösen kann, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ihre attestierte

Erwerbsfähigkeit von 80% nicht ausschöpft und bis anhin kein erneutes Verfahren

bei der IV eröffnet wurde. Ob sie denn auch realistische Chancen auf eine

IV-Rente hat, ist nicht erstellt, zumal bereits ein IV-Gesuch abschlägig

behandelt wurde.

Ob der Beschwerdeführerin auch die zwei

über 20 Jahre zurückliegenden Freiheitsstrafen heute noch vorgeworfen werden

können und sie den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, kann

letztlich offenbleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch

danach immer wieder delinquiert hat und mehrmals zu Geldstrafen und einer

Vielzahl von Bussen verurteilt werden musste, was zeigt, dass sie nicht gewillt

oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem hat die

Beschwerdeführerin trotz der seit nun 21 Jahren andauernden

sozialhilferechtlichen Unterstützung Schulden von insgesamt CHF 74'814.09

(AS 293-296) angehäuft, wobei bis anhin keine Bemühungen zur

Schuldensanierung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführerin ist qualifiziert

vorzuwerfen, dass sie sich trotz Sozialhilfe verschuldet hat.

5.1

Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV;

Art. 96 Abs. 1 AIG). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich

und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel

und Zweck bestehen (vgl. Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2

mit Hinweisen). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen

das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.7; 135 I 143 E. 2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit

besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht

2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Ist eine Massnahme

begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person

unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine

Verwarnung ermöglicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden,

ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im

Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Sie greift in die

Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie schwächt deren Anwesenheitsrecht,

da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden

kann (Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von

Art. 62 und 63 AIG). Eine Verwarnung muss zwar einem Bewilligungswiderruf

nicht zwingend vorangehen. Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin,

bei einem langfristigen Aufenthalt und wenn es nicht um schwere Delinquenz

geht, eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C 283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses

- auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_787/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine Verwarnung

ist dann als mildere Massnahme angezeigt, wenn die Interessenabwägung den

Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 Abs. 2 AIG;

Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).

5.2

Wie obgenannt ausgeführt hat die

Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht nach FZA. Des Weiteren erfüllt sie mindestens

einen Widerrufsgrund. Der Beschwerdeführerin war zumindest seit dem Schreiben

vom 20. November 2023 (AS 183-184) bewusst, dass ihre finanzielle

Situation, insbesondere ihr Sozialhilfebezug migrationsrechtlich ein Thema war,

wobei sie spätestens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs um die möglichen

Folgen ihres Sozialhilfebezugs wusste. Trotzdem hat sich ihre soziale oder

wirtschaftliche Situation nicht massgeblich verändert, indem sie sich bis anhin

nicht hinreichend bemühte, sich (durch Anhängigmachen eines IV-Verfahrens) von

der Sozialhilfe zu lösen bzw. eine Schuldensanierung zu initiieren.

Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und hält

sich deshalb seit rund 60 Jahren hierzulande auf. In einem anderen Land wie

bspw. Italien war sie nie wohnhaft. Sie hat in der Schweiz die Schule besucht,

eine Lehre gemacht und eine Familie gegründet. Bis anhin wurde die

Beschwerdeführerin nicht formell verwarnt, sondern die

Niederlassungsbewilligung wurde ihr nach einem bald 60-jährigen Aufenthalt in

der Schweiz entzogen. Eine Verwarnung muss zwar nicht immer einem

Bewilligungswiderruf vorangehen und es kann nicht angehen, dass die Behörde

verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer ständig (zu)

beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich der Grenze des

Zulässigen nähert (vgl. Schindler Benjamin, in: Caroni Martina/Gächter

Thomas/Thurnherr Daniela [Hrsg.], zu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N 19). Allerdings ist insbesondere bei

einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die Person verwarnt wird

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011,

E. 2.3). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfordert klar ausländerrechtliche

Konsequenzen. Eine Wegweisung ist angesichts des langen Aufenthaltes der

Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht verhältnismässig, wohingegen eine

Verwarnung klar angemessen und verhältnismässig erscheint. Es ist anzunehmen,

dass eine Verwarnung die erforderliche und angemessene Wirkung hat, der

Beschwerdeführerin eindrücklich aufzuzeigen, dass sie ihr Verhalten nachhaltig ändern

muss, ansonsten sie bei einer fehlenden Verbesserung der Situation aus der

Schweiz weggewiesen wird.

6.

Gestützt auf diese Ausführungen ist

die Beschwerde somit gutzuheissen. Die Verfügung des DDI vom 26. Juni 2024 ist

aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die

Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG formell zu

verwarnen. Sie ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihre

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie keine Anstrengungen

nachweist, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weiterhin Schulden anhäuft oder

straffällig wird.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 von der Staatskasse zu tragen.

8.

Zudem hat der Staat Solothurn die

Beschwerdeführerin in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu entschädigen. Rechtsanwalt

Marcel Buttliger macht einen Aufwand von total 10.80 Stunden geltend. Aufgrund

des Obsiegens ist die Stunde mit CHF 250.00 abzugelten. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten

angemessen. Eine Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz

wird die Pauschale bei 3 % belassen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel

Dispositiv

Buttliger beläuft sich demnach auf CHF 3'006.25 (10.80 Stunden x CHF 250.00

plus Auslagen CHF 81.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 26. Juni 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die

Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.

3. A.___ wird verwarnt. Sie wird mit

Nachdruck darauf hingewiesen, dass ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden kann, wenn sie sich nicht um Ablösung von der Sozialhilfe bemüht, weiterhin

Schulden anhäuft oder straffällig wird.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung von CHF

3'006.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann