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Entscheid

VWBES.2024.233

Sozialhilfe

24. Oktober 2024Deutsch8 min

Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2024 die Verfügung des SDSS vom 1. Dezember 2023

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste der Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wird von den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS)

sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023

kürzten die SDSS der Beschwerdeführerin die Unterstützung rückwirkend per 1.

Mai 2023. Zudem forderte die SDSS die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im

Umfang von CHF 4'546.70 zurück.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 beim Departement des Innern (DDI)

Beschwerde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das DDI mit

Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2024 die Verfügung des SDSS vom 1. Dezember 2023

auf. Die Angelegenheit betreffend die hälftige Teilung der Mietkosten ab Mai

2023, die Kürzung der Mietkosten ab Oktober 2023 sowie die Rückerstattung wurde

zur Neubeurteilung an die SDSS zurückgewiesen. Die Beschwerde betreffend den

«WG-Abzug» von 10% ab 1. Mai 2023 wurde abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin erhob am 11.

Juli 2024 gegen den Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

brachte mit Eingabe vom 8. August 2024 ergänzend vor, dass [...] erst am 17. Oktober

2023 bei ihr eingezogen sei.

4. Mit Stellungnahmen vom 29. August

sowie 6. September 2024 beantragten das DDI sowie die SDSS die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Indem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2024

vorbringt, ihr sei kein Betrag in Rechnung zu stellen, welchen sie von [...]

nicht erhalten habe, beanstandet sie sinngemäss die hälftige Anrechnung der

Mietkosten durch die SDSS sowie die Rückerstattung. Da das DDI diese Beschwerde

bereits guthiess, ist darauf nicht einzutreten. Betreffend den Abzug für die

Zweck-Wohngemeinschaft (WG) von 10 % ist die Beschwerdeführerin durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 152 SG richtet sich die

Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz (SKOS-Richtlinien). Unter den Begriff der Zweck-WG

fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und

Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der

Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend

getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,

welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und dadurch verringert (z.B.

Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet- und TV-Gebühren,

Zeitungen, Reinigung), so dass der entsprechende Grundbedarf um 10 % reduziert

zur Anwendung gelangt (SKOS-Richtlinien C.3.2. Abs. 2).

2.2

Nach § 17 SG sind die

gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen insbesondere verpflichtet,

aktiv am Verfahren mitzuwirken, über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden

richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit.

Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr

zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen der Säumnis zu tragen. Diese bestehen

in erster Linie darin, dass die Behörden ihren Entscheid aufgrund der Akten und

- soweit dies nicht möglich ist - nach freiem Ermessen trifft (vgl. Sozialhilfehandbuch

Kanton Solothurn, Kapitel Sachverhaltsabklärungen, Ziff. 1.2).

2.3

Der Untersuchungsgrundsatz ändert

nichts an der Beweislastverteilung. Auch im öffentlichen Recht gilt der

allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jede Partei das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Regel stellt das Beweismass

der vollen Überzeugung dar. Dieser sogenannte strikte oder Vollbeweis gilt dann

als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Genügend ist ein so hoher

Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Beim

Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes bestehen

allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der Sachverhalt nur indirekt

über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer Beweisnot ein strikter Beweis

nicht möglich oder unzumutbar ist, gilt - im Sinne einer Ausnahme - das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Behörde kann diesfalls auf

diejenigen Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche als die Wahrscheinlichste

aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines

Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe

sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von einem groben Richtwert

einer mindestens 75%igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (vgl. Patrick L.

Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2023, N §97 ff. zu Art. 12 VwVG).

3.1

Streitig ist im vorliegenden Fall

der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin durch den Zuzug von [...] eine

Zweck-WG begründet hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, dass sich [...] erst seit dem 17. Oktober 2023 in ihrer

Wohnung aufhalte. Er habe vorher keine Miete bezahlen müssen, weil er die

Wohnung nicht benutzt habe. Dies sei ihre Vereinbarung gewesen, währenddessen

er auf die Aufenthaltsbewilligung gewartet habe.

3.3

Das DDI bringt vor, gemäss den

Einwohnerdiensten Solothurn habe [...] seinen Zuzug rückwirkend per 1. Mai 2023

gemeldet. Auf seinem Arbeitsvertrag sei der 8. Mai 2023 als Arbeitsbeginn

angegeben gewesen, die Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes sei ihm ab

dem 1. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Bestätigung der Verwaltung, dass [...]

in der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnen dürfe, datiere vom 8. Mai 2023.

Die Beschwerdeführerin meine hingegen, [...] wohne erst seit November 2023 bei

ihr. Die SDSS sei der Untersuchungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin

hingegen habe keine entgegengesetzten Belege (Kontoauszüge, Foto, Bestätigung

von [...], Arbeitsvertrag, etc.) eingereicht. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass bereits ab Mai 2023 eine

Zweck-WG bestanden habe und der Grundbedarf entsprechend ab diesem Zeitpunkt um

10.

% zu kürzen ist.

4.

Die Beschwerdeführerin argumentiert vor

Verwaltungsgericht, dies sei erst ab dem 17. Oktober 2023 der Fall

gewesen. Ihre Behauptungen kann sie jedoch nicht belegen, was unter der

Mitwirkungspflicht sowie unter der Beweislast nach Art. 8 ZGB entsprechend nicht

zu ihren Gunsten ausfällt. Gestützt auf die Akten ist höchstwahrscheinlich,

dass [...] bereits per Mai 2023 in die Wohnung der Beschwerdeführerin zog,

zumal gewichtige Indizien für diese Annahme vorliegen. So hat sich [...] Mitte

Oktober 2023 rückwirkend per 1. Mai 2023 an die Adresse der

Beschwerdeführerin angemeldet (AS 1). Falls dieser somit effektiv erst im

Oktober 2023 zugezogen wäre, erschliesst sich die rückwirkende Anmeldung nicht.

Auch erschliesst sich mit der Behauptung des Zuzuges per 17. Oktober 2023

nicht, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6. November

2023.

angab, [...] sei erst seit 1. November 2023 offiziell Mitglied ihres

Haushaltes (AS 9). Dokumente, welche den Zuzug von [...] per 17. Oktober

resp. 1. November 2023 belegen, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Den

Zuzug einer Person ansatzweise zu beweisen, liegt im Bereich des Möglichen,

zumal die Beschwerdeführerin zumindest ein Schreiben von [...], Belege von

Mietzahlungen sowie eine Abmeldungsbestätigung des vormaligen Wohnortes von [...]

hätte ins Recht legen können. Auch die Wohnbestätigung der Verwaltung vom 8. Mai

2023.

deutet auf einen Einzug per Mai 2023 und nicht per Oktober resp. November

2023.

hin (AS 8). Zudem lag gemäss einer E-Mail vom 8. November 2023 dem

SDSS ein Arbeitsvertrag von [...] mit Arbeitsbeginn am 8. Mai 2023 vor,

sowie wurde dessen Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer ab dem 1. Mai

2023.

ausgestellt (AS 7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 legt die

Beschwerdeführerin zwar dar, dass sie von [...] erst dann Miete erhielt,

nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Diese hatte er jedoch bereits

seit dem 1. Mai 2023, wodurch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht

schlüssig und als Schutzbehauptung zu werten ist. Es spielt denn auch für eine

Zweck-WG keine Rolle, ab wann die Beschwerdeführerin effektiv den Mietzins von [...]

erhalten hat. Die SDSS kam der Untersuchungspflicht nach § 14 VRG nach,

indem sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowohl von der Beschwerdeführerin

als auch von der Stadt Solothurn Informationen zum Zuzug von [...] einholte. Die

Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG auch

nicht vor Verwaltungsgericht nach. Wie obgenannt erwähnt kann der Zuzug von [...]

durch einfache Mittel, so durch eine Abmeldebestätigung des vorherigen

Wohnortes von [...], durch Bankunterlagen bzgl. der Mietzahlung, Bestätigung

des Arbeitgebers betreffend den effektiven Arbeitsbeginn oder durch ein

Schreiben von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche das Zimmer angeblich

aufgrund der Betreuung nach der Operation der Beschwerdeführerin bewohnt haben

sollen, bewiesen werden. Da solche Unterlagen weiterhin nicht ins Recht gelegt

wurden, kann anhand der Akten und gestützt auf die Beweiswürdigung nach Art. 8

ZGB davon ausgegangen werden, dass [...] seit dem 1. Mai 2023 bei der

Beschwerdeführerin wohnt und dadurch eine Zweck-WG besteht. Dementsprechend konnte

der sozialhilferechtliche Grundbedarf rückwirkend um 10 % gekürzt werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden

keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law