VWBES.2024.233
Sozialhilfe
24. Oktober 2024Deutsch8 min
Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2024 die Verfügung des SDSS vom 1. Dezember 2023
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wird von den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS)
sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
kürzten die SDSS der Beschwerdeführerin die Unterstützung rückwirkend per 1.
Mai 2023. Zudem forderte die SDSS die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im
Umfang von CHF 4'546.70 zurück.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 beim Departement des Innern (DDI)
Beschwerde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das DDI mit
Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2024 die Verfügung des SDSS vom 1. Dezember 2023
auf. Die Angelegenheit betreffend die hälftige Teilung der Mietkosten ab Mai
2023, die Kürzung der Mietkosten ab Oktober 2023 sowie die Rückerstattung wurde
zur Neubeurteilung an die SDSS zurückgewiesen. Die Beschwerde betreffend den
«WG-Abzug» von 10% ab 1. Mai 2023 wurde abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 11.
Juli 2024 gegen den Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
brachte mit Eingabe vom 8. August 2024 ergänzend vor, dass [...] erst am 17. Oktober
2023 bei ihr eingezogen sei.
4. Mit Stellungnahmen vom 29. August
sowie 6. September 2024 beantragten das DDI sowie die SDSS die Abweisung der
Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Indem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2024
vorbringt, ihr sei kein Betrag in Rechnung zu stellen, welchen sie von [...]
nicht erhalten habe, beanstandet sie sinngemäss die hälftige Anrechnung der
Mietkosten durch die SDSS sowie die Rückerstattung. Da das DDI diese Beschwerde
bereits guthiess, ist darauf nicht einzutreten. Betreffend den Abzug für die
Zweck-Wohngemeinschaft (WG) von 10 % ist die Beschwerdeführerin durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 152 SG richtet sich die
Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz (SKOS-Richtlinien). Unter den Begriff der Zweck-WG
fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und
Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der
Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend
getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten,
welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und dadurch verringert (z.B.
Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet- und TV-Gebühren,
Zeitungen, Reinigung), so dass der entsprechende Grundbedarf um 10 % reduziert
zur Anwendung gelangt (SKOS-Richtlinien C.3.2. Abs. 2).
2.2
Nach § 17 SG sind die
gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen insbesondere verpflichtet,
aktiv am Verfahren mitzuwirken, über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden
richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit.
Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr
zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen der Säumnis zu tragen. Diese bestehen
in erster Linie darin, dass die Behörden ihren Entscheid aufgrund der Akten und
- soweit dies nicht möglich ist - nach freiem Ermessen trifft (vgl. Sozialhilfehandbuch
Kanton Solothurn, Kapitel Sachverhaltsabklärungen, Ziff. 1.2).
2.3
Der Untersuchungsgrundsatz ändert
nichts an der Beweislastverteilung. Auch im öffentlichen Recht gilt der
allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jede Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Regel stellt das Beweismass
der vollen Überzeugung dar. Dieser sogenannte strikte oder Vollbeweis gilt dann
als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Genügend ist ein so hoher
Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Beim
Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes bestehen
allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der Sachverhalt nur indirekt
über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer Beweisnot ein strikter Beweis
nicht möglich oder unzumutbar ist, gilt - im Sinne einer Ausnahme - das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Behörde kann diesfalls auf
diejenigen Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche als die Wahrscheinlichste
aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines
Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von einem groben Richtwert
einer mindestens 75%igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (vgl. Patrick L.
Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2023, N §97 ff. zu Art. 12 VwVG).
3.1
Streitig ist im vorliegenden Fall
der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin durch den Zuzug von [...] eine
Zweck-WG begründet hat.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, dass sich [...] erst seit dem 17. Oktober 2023 in ihrer
Wohnung aufhalte. Er habe vorher keine Miete bezahlen müssen, weil er die
Wohnung nicht benutzt habe. Dies sei ihre Vereinbarung gewesen, währenddessen
er auf die Aufenthaltsbewilligung gewartet habe.
3.3
Das DDI bringt vor, gemäss den
Einwohnerdiensten Solothurn habe [...] seinen Zuzug rückwirkend per 1. Mai 2023
gemeldet. Auf seinem Arbeitsvertrag sei der 8. Mai 2023 als Arbeitsbeginn
angegeben gewesen, die Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes sei ihm ab
dem 1. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Bestätigung der Verwaltung, dass [...]
in der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnen dürfe, datiere vom 8. Mai 2023.
Die Beschwerdeführerin meine hingegen, [...] wohne erst seit November 2023 bei
ihr. Die SDSS sei der Untersuchungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin
hingegen habe keine entgegengesetzten Belege (Kontoauszüge, Foto, Bestätigung
von [...], Arbeitsvertrag, etc.) eingereicht. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass bereits ab Mai 2023 eine
Zweck-WG bestanden habe und der Grundbedarf entsprechend ab diesem Zeitpunkt um
10.
% zu kürzen ist.
4.
Die Beschwerdeführerin argumentiert vor
Verwaltungsgericht, dies sei erst ab dem 17. Oktober 2023 der Fall
gewesen. Ihre Behauptungen kann sie jedoch nicht belegen, was unter der
Mitwirkungspflicht sowie unter der Beweislast nach Art. 8 ZGB entsprechend nicht
zu ihren Gunsten ausfällt. Gestützt auf die Akten ist höchstwahrscheinlich,
dass [...] bereits per Mai 2023 in die Wohnung der Beschwerdeführerin zog,
zumal gewichtige Indizien für diese Annahme vorliegen. So hat sich [...] Mitte
Oktober 2023 rückwirkend per 1. Mai 2023 an die Adresse der
Beschwerdeführerin angemeldet (AS 1). Falls dieser somit effektiv erst im
Oktober 2023 zugezogen wäre, erschliesst sich die rückwirkende Anmeldung nicht.
Auch erschliesst sich mit der Behauptung des Zuzuges per 17. Oktober 2023
nicht, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6. November
2023.
angab, [...] sei erst seit 1. November 2023 offiziell Mitglied ihres
Haushaltes (AS 9). Dokumente, welche den Zuzug von [...] per 17. Oktober
resp. 1. November 2023 belegen, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Den
Zuzug einer Person ansatzweise zu beweisen, liegt im Bereich des Möglichen,
zumal die Beschwerdeführerin zumindest ein Schreiben von [...], Belege von
Mietzahlungen sowie eine Abmeldungsbestätigung des vormaligen Wohnortes von [...]
hätte ins Recht legen können. Auch die Wohnbestätigung der Verwaltung vom 8. Mai
2023.
deutet auf einen Einzug per Mai 2023 und nicht per Oktober resp. November
2023.
hin (AS 8). Zudem lag gemäss einer E-Mail vom 8. November 2023 dem
SDSS ein Arbeitsvertrag von [...] mit Arbeitsbeginn am 8. Mai 2023 vor,
sowie wurde dessen Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer ab dem 1. Mai
2023.
ausgestellt (AS 7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 legt die
Beschwerdeführerin zwar dar, dass sie von [...] erst dann Miete erhielt,
nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Diese hatte er jedoch bereits
seit dem 1. Mai 2023, wodurch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
schlüssig und als Schutzbehauptung zu werten ist. Es spielt denn auch für eine
Zweck-WG keine Rolle, ab wann die Beschwerdeführerin effektiv den Mietzins von [...]
erhalten hat. Die SDSS kam der Untersuchungspflicht nach § 14 VRG nach,
indem sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowohl von der Beschwerdeführerin
als auch von der Stadt Solothurn Informationen zum Zuzug von [...] einholte. Die
Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG auch
nicht vor Verwaltungsgericht nach. Wie obgenannt erwähnt kann der Zuzug von [...]
durch einfache Mittel, so durch eine Abmeldebestätigung des vorherigen
Wohnortes von [...], durch Bankunterlagen bzgl. der Mietzahlung, Bestätigung
des Arbeitgebers betreffend den effektiven Arbeitsbeginn oder durch ein
Schreiben von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche das Zimmer angeblich
aufgrund der Betreuung nach der Operation der Beschwerdeführerin bewohnt haben
sollen, bewiesen werden. Da solche Unterlagen weiterhin nicht ins Recht gelegt
wurden, kann anhand der Akten und gestützt auf die Beweiswürdigung nach Art. 8
ZGB davon ausgegangen werden, dass [...] seit dem 1. Mai 2023 bei der
Beschwerdeführerin wohnt und dadurch eine Zweck-WG besteht. Dementsprechend konnte
der sozialhilferechtliche Grundbedarf rückwirkend um 10 % gekürzt werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden
keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law