VWBES.2024.234
Sonderpädagogik / Kostenbeteiligung
24. Februar 2025Deutsch13 min
die Kostentragung für den Besuch des Heilpädagogischen Schulzentrums [...] von B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Gemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sonderpädagogik
/ Kostenbeteiligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Juli 2024 befand das
Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) über
die Kostentragung für den Besuch des Heilpädagogischen Schulzentrums [...] von B.___
(geboren am [...] 2017). Unter anderem wurde die Einwohnergemeinde A.___
verpflichtet, für die Periode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026 einen
Erwägungen
Beitrag an den Unterricht in der Sonderschule zu bezahlen, konkret im Jahr 2024
CHF 1'000.00 / Monat und im Jahr 2025 CHF 500.00 / Monat. Wörtlich hiess
es in der nicht unterzeichneten Verfügung, die der Kindsmutter, der Beiständin,
der Finanzverwaltung A.___, der Leitung Schuladministration HPSZ Volksschulamt,
der Schulleitung der Schule A.___, der Standortleitung des heilpädagogischen
Schulzentrums [...] sowie dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) eröffnet wurde:
«Gestützt auf §§ 34 ff. des
Volksschulgesetzes (VSG) vom 26. Januar 2022 (BGS 413.111) und § 5 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer 4 der Verordnung über die Delegation der
Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 25. Mai 2004 (BGS 122.218)
Dispositiv
wird verfügt:
1. Für B.___ wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Angebot: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 01.08.2024 – 31.07.2026
Durchführung: Heilpädagogisches
Schulzentrum [...]
2. Der Beitrag der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische
Betreuung beträgt Fr. 50.- / Monat.
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 Fr. 1'500.- / Monat, im Jahr 2024 Fr. 1'000.- / Monat und
im Jahr 2025 Fr. 500.- / Monat.»
2. Gegen diese Kostenbeteiligung
gelangte die Gemeinde A.___ am 18. Juli 2024 (Posteingang) ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kostenbeteiligung der
Gemeinde A.___. Die Beschwerdeführerin machte geltend, B.___ habe zusammen mit
seiner Mutter einen stationären Aufenthalt in der Institution [...], A.___.
Mutter und Kind hätten in A.___ keinen Aufenthaltsstatus. Die Wohnsitzadresse
sei in [...]. Weiter wurde bemängelt, dass der Gemeinderat A.___ als
aufsichtsrechtliche Behörde nicht angehört worden sei, wie es § 35 Abs. 3 VSG
vorsehe.
3. Das VSA schloss am 16. August 2024
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B.___ halte sich seit Oktober
2023 bei seiner Mutter auf, die stationär in der Institution [...], A.___,
untergebracht sei. Er habe kurze Zeit den Kindergarten in A.___ besucht. Als
sich gezeigt habe, dass die Beschulung in der Regelschule aufgrund seiner
Verhaltensauffälligkeiten problematisch gewesen sei, sei er von seiner
Beiständin und der Schulleitung der Schule A.___ zur Abklärung beim SPD angemeldet
worden. Am 4. Januar 2024 habe der SPD beim DBK den Antrag auf «Unterricht
an Sonderschulen» gestellt. Die Mutter sei mit der Sonderschulmassnahme
einverstanden und der Unterricht in Sonderschulen mit Verfügung vom 10. Juli
2024 angeordnet worden. Das Volksschulgesetz lege fest (§ 48 Abs. 1), dass die
Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen sei. Der
Aufenthaltsort befinde sich in der Regel dort, wo das Kind unter der Woche
übernachte. B.___ lebe bei seiner Mutter, die sich stationär in der Institution
[...] A.___, aufhalte. Die Schulpflicht sei damit am Aufenthaltsort A.___ zu
erfüllen, auch wenn sich der eigentliche Wohnsitz der Mutter im Kanton [...]
befinde. In Bezug auf die Kostentragung müsse zwischen den Kosten für den
stationären Aufenthalt der Mutter (Zuständigkeit Kanton […]) und der Beschulung
von B.___ unterschieden werden. Die Institution [...], A.___, sei eine von der
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (BGS 837.33) anerkannte
Institution. Die IVSE bilde daher auch die rechtliche Grundlage für die
Kostentragung. Für den Besuch einer Tagessonderschule sei gemäss Art. 5 Abs. 2
IVSE derjenige Kanton für die Finanzierung zuständig, in welchem sich der
Schüler oder die Schülerin aufhalte. Diese Regelung in der IVSE lehne sich an
Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) an, wonach das Kind Anspruch
auf ausreichenden Grundschulunterricht am Wohnort/Aufenthaltsort habe. Darunter
sei derjenige Ort zu verstehen, an dem sich das Kind unter der Woche aufhalte
und ständig übernachte. Der Aufenthaltskanton bzw. die Aufenthaltsgemeinde
müsse also für die Finanzierung der Schulungskosten aufkommen. Der Grundsatz,
dass Schülerinnen und Schüler beim Schulträger des Aufenthaltsorts
schulpflichtig seien, sei – wie sich mit dem Kindergarteneintritt letzten
Herbst gezeigt habe – denn auch nicht bestritten worden. Schliesslich stellte
das VSA in Frage, ob überhaupt ein kommunales schutzwürdiges Interesse bei
einem einzelnen Schüler bestehe. Die Anhörung gemäss § 35 Abs. 3 VSG betreffe
den fachlichen Inhalt und nicht die Finanzierung.
4. Die Gemeinde A.___ hielt denn auch am
3. September 2024 an ihrer Beschwerde fest, unter anderem mit der
Argumentation, dass es sich bei der Institution [...], A.___, um die einzige
therapeutische Institution dieser Art im Kanton Solothurn handle, weshalb es
auch als kantonaler Sonderfall zu behandeln sei. Kinder, welche sich aufgrund
der Therapie ihrer Mütter in der Institution [...], A.___, aufhielten, könnten
aufgrund der entsprechenden Vorgeschichten gewisse Auffälligkeiten aufweisen,
was verständlich und erklärbar erscheine. Im vorliegenden Fall sei der
Gemeinderat A.___ als kommunale Schulaufsicht nicht involviert worden. Eine
finanzielle Beteiligung der Gemeinde A.___ an den Sonderschulkosten von B.___
ausserhalb der Schule in A.___ erachte der Gemeinderat aufgrund des kantonalen
Sonderfalls als nicht gerechtfertigt. Dies um so mehr, als eine Kostenfolge für
die Gemeinde A.___ rein hypothetisch für max. zehn Kinder möglich wäre.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 114 Abs. 2 VSG, § 49 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.2 Indes fragt sich, ob die Gemeinde
tatsächlich i.S.v. § 12 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert ist. Durch den angefochtenen
Entscheid werden ihr keine weitergehenden Pflichten auferlegt, sie wird
«lediglich» zur Kostenbeteiligung verpflichtet. Das Bundesgericht hat mehrfach
entschieden, dass finanzielle Interessen in der Regel keine besondere Betroffenheit
des Gemeinwesens begründen. Ist das Gemeinwesen in seiner Eigenschaft als
Hoheitsträger betroffen, ist praxisgemäss erforderlich, dass es in
qualifizierter Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen
ist. Eine derartige Betroffenheit wird in der Regel bejaht, wenn die streitigen
finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung
der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller
Belastung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_760/2016 E. 2.2). Da die
Gemeinde A.___ als Standortgemeinde der Institution [...], A.___, auch künftig
zu Zahlungen verpflichtet werden könnte, ist ein Präjudiz von hinreichender
Bedeutung zu bejahen. Im Übrigen können auch Parallelen zur Eigenschaft des
Erbringers von Sozialhilfe gezogen werden, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.3 Festzuhalten ist vorab, dass einzig
die Kostenbeteiligung der Gemeinde strittig ist. Die Massnahme an sich –
nämlich die Zuweisung von B.___ an das Heilpädagogische Schulzentrum [...] –
ist nicht Verfahrensgegenstand und von keiner Seite bestritten.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gehörsverletzung per se
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde.
2.2 Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.3 Gemäss § 35 Abs. 1 VSG klärt die vom
Kanton bezeichnete Fachstelle den Anspruch auf Sonderschulung ab. Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an, wobei das
Departement zuvor die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten anhört (§ 35 Abs. 2 und 3 VSG).
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor,
ihr sei keine Anhörung im Sinne des genannten § 35 Abs. 3 VSG gewährt worden. Das
VSA macht geltend, die Anhörung gemäss § 35 Abs. 3 VSG betreffe den
fachlichen Inhalt und nicht die Finanzierung. Die Anmeldung zur Abklärung sei
auf Antrag der Schulleitung erfolgt, womit die kommunalen Stellen in den
Prozess involviert und somit darüber informiert gewesen seien. Diese angebliche
Involvierung des Gemeinderates A.___ als kommunale Schulaufsicht verneinte die
Beschwerdeführerin wiederholt. So findet sich auch in den Akten kein Hinweis,
auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin. Es ist unverständlich, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht angehört wurde. Entgegen der Behauptung des VSA
bezieht sich die Anhörung nach § 35 Abs. 3 VSG nicht nur auf den fachlichen
Inhalt, sondern auch auf die Finanzierung. Dies zeigt sich in früheren
Entscheiden des Verwaltungsgerichts, in welchen die Entscheide des VSA aufgrund
der fehlenden Anhörung der kommunalen Aufsichtsbehörde aufgehoben wurden (vgl.
VWBES.2014.141, VWBES.2019.83). Für die Begründung, weshalb diese
Gehörsverletzung im vorliegenden Fall dennoch folgenlos bleibt, wird auf E. II.
/ 2.6 verwiesen.
2.5 Im Übrigen vermag die angefochtene
Verfügung den Ansprüchen an eine hinreichende Begründung kaum zu genügen (Art.
29 Abs. 2 BV, zum Begriff siehe statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445).
Und ist auch in weiterer Hinsicht mangelhaft. Mit Ausnahme der
Kostenaufstellung lässt sich dem Entscheid so gut wie nichts entnehmen. Welche
Gemeinde eigentlich für das Schulgeld aufkommen soll, ergibt sich nur im
Zusammenhang mit der Adressatenliste. Da die Finanzverwaltung der
Beschwerdeführerin ein Exemplar erhielt, musste sie davon ausgehen, direkt
betroffen zu sein. Dass der betroffene Schüler in der Institution [...], B.___,
bei seiner Mutter untergebracht ist und sich daraus die Zahlungspflicht der
Gemeinde ergeben soll, geht mit keinem Wort aus der Verfügung hervor.
Schliesslich ist die Verfügung auch nicht unterzeichnet.
2.6 Obschon eine Gehörsverletzung
aufgrund der fehlenden Anhörung der Beschwerdeführerin i.S.v. § 35 Abs. 3 VSG
vorliegt, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss
§ 67bis VRG überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtsanwendung frei. Die Beschwerdeführerin erhielt im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit sich umfassend zu äussern,
womit die Gehörsverletzung des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt wurde.
3.1 Die Interkantonale Vereinbarung für
soziale Einrichtungen (IVSE, BGS 837.33) bezweckt die Aufnahme von Personen mit
besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen
ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1
IVSE). Die Kantone Solothurn und […] sind der Vereinbarung in sämtlichen
Bereichen per 1. Januar 2006 beigetreten. Die IVSE bezieht sich unter anderem auf
Einrichtungen der externen Sonderschulung (Art. 2 Abs. 1 Bereich D IVSE). Insbesondere
auf Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive
integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung
von der Einrichtung erbracht wird (Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. a IVSE). Gemäss
Art. 5 Abs. 2 IVSE hat für Vergütungen von Leistungen der externen
Sonderschulung derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem
sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. Gemäss der Datenbank IVSE handelt
es sich beim Heilpädagogischen Schulzentrum HPSZ [...] um eine im Rahmen der
IVSE anerkannte soziale Einrichtung im Bereich D (vgl.
https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-datenbank[...], zuletzt besucht am 18. Februar
2025).
3.2 Gemäss KRB Nr. SGB 0133/2021 vom 9.
November 2021 gilt § 44quater Abs. 1bis VSG bis am 31.
Juli 2026 weiter. Dieser lautet wie folgt: Die Einwohnergemeinden beteiligen
sich mit einem Schulgeld an den Angeboten gemäss § 37bis VSG. § 37bis
VSG bezieht sich auf das Sonderschulangebot. Gemäss RRB 2021/1871 vom 14.
Dezember 2021 betragen die Schuldgeldbeiträge der Einwohnergemeinden CHF
2'000.00 monatlich bei externer und interner Sonderschulung. Ab 2023 bis 2026
werden die Schulgeldbeiträge, welche die Einwohnergemeinden zu entrichten haben,
linear reduziert. Unter Berücksichtigung der linearen Reduktion sind im Jahr
2024 50 % des bisher geltenden Schulgeldbeitrages, im Jahr 2025 25 % des bisher
geltenden Schulgeldbeitrages und ab 2026 kein Schulgeldbeitrag mehr zu leisten.
3.3 In Art. 4 IVSE werden in der IVSE
verwendete Begriffe definiert. Darunter auch der Begriff «Wohnkanton». Nach
Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE ist der Wohnkanton derjenige Kanton, in dem die
Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Wohnkanton von B.___ […] ist.
Art. 5 Abs. 2 IVSE bezieht sich betreffend die Kostenübernahmegarantie für
Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung jedoch nicht auf den
Wohnkanton, sondern auf den Kanton, in dem sich der Schüler aufhält. Es stellt
sich demnach die Frage, ob es sich beim Aufenthalt von Mutter und Sohn in der
Institution [...], A.___, um einen Aufenthalt i.S.v. Art. 5 Abs. 2 IVSE
handelt. In GER 1997 Nr. 9 erkannte das damalige Erziehungs-Departement (heute
DBK), dass als Aufenthaltsort der Ort gelte, an dem das Kind in der schulfreien
Zeit weilt und übernachtet (GER 1997 Nr. 9). Das Verwaltungsgericht hat sich
bereits in früheren Entscheiden auf diese Meinung des Departements gestützt
(vgl. VWBES.2014.141, VWBES.2019.83). Der vorliegende Fall unterscheidet sich
jedoch im Übrigen massgeblich von den beiden vorgenannten Fällen des
Verwaltungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2019, zumal es vorliegend um einen
interkantonalen Fall (Wohnsitz: Kanton […], Aufenthaltsort: A.___) und nicht um
einen innerkantonalen Fall handelt. Den unbestritten gebliebenen Feststellungen
des VSA zufolge hält sich B.___ seit Oktober 2023 und damit seit über einem
Jahr bei seiner Mutter in A.___ in der Institution [...], A.___, auf. B.___
weilt und übernachtet demnach in der schulfreien Zeit in A.___ und hat folglich
seinen Aufenthaltsort in A.___. § 48 Abs. 1 VSG hält ausserdem fest, dass die
Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen ist. Die
Einschulung von B.___ erfolgte zunächst in A.___. Dies zeigt, dass auch die
Beschwerdeführerin zunächst von einem Aufenthaltsort in A.___ ausgegangen war.
Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Kostenbeteiligung gemäss
Verfügung des VSA vom 10. Juli 2024 verpflichtet. Es bleibt anzumerken, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte «Sonderfall-Thematik» (einzige
therapeutische Institution dieser Art im Kanton Solothurn) ab 2026 nicht mehr
zum Tragen kommen wird, da ab 2026 die Beitragspflicht der Einwohnergemeinden
nicht mehr besteht (vgl. RRB 2021/1871 vom 14. Dezember 2021)
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das DBK wurde bereits mehrfach darauf
hingewiesen, dass den kommunalen Aufsichtsbehörden das rechtliche Gehör i.S.v.
§ 35 Abs. 3 VSG zu gewähren ist. Ferner wurde in bereits vorangegangenen
Entscheiden auf die mangelhafte Begründung und die fehlende Unterschrift
hingewiesen (vgl. VWBES.2014.141, VWBES.2019.83). Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die damaligen Urteile des Verwaltungsgerichts nicht (auch für künftige
Fälle) umgesetzt wurden. Aus diesen Gründen sind die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht vom Kanton Solothurn zu tragen. Diese sind einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann