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Entscheid

VWBES.2024.236

Verkehrsmassnahme

17. Juni 2025Deutsch18 min

stellte E.___ vom AVT gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. Gemeinderat

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,

Beschwerdegegner

betreffend Verkehrsmassnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Mai 2023 stellten D.___

(Kantonspolizei Solothurn, KAPO) und E.___ (Amt für Verkehr und Tiefbau, AVT)

bei einem Augenschein an der F.___strasse [...] in C.___ gemeinsam mit A.___

(Eigentümerin der Liegenschaft) fest, dass aus der Ausfahrt nicht ausgefahren

werden kann, wenn gegenüber ein oder mehrere Autos parkiert sind. Die

Aktennotiz des entsprechenden Augenscheins hält unter anderem fest, dass die

Gemeinde zuständig für die Markierung einer Parkverbotslinie gegenüber der

Ausfahrt von A.___ sei. Die Länge dieser Parkverbotslinie müsse durch die

Gemeinde mittels Fahrversuchen aus dem Grundstück eruiert werden. Die Massnahme

sei umgehend umzusetzen.

2. Mit Brief vom 28. August 2023

stellte E.___ vom AVT gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest,

dass es sich grundsätzlich um eine Angelegenheit zwischen der Gemeinde G.___

und A.___ handle. Er habe versucht zwischen beiden Seiten zu vermitteln und

Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sein Angebot sei aus freien Stücken

geschehen. Um die Gesamtsituation abschliessend beurteilen zu können, wäre ein

Augenschein vor Ort mit allen Manövern notwendig gewesen, ein solcher sei von A.___

abgelehnt worden.

3. Mit Einsprache nach Art. 106

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vom 7. September 2023 beantragte

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, es sei eine

Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB C.___

Nr.[...] ab Privateinfahrt von GB Nr.[...] bis zur Garagenausfahrt aus GB Nr. [...]

auf einer Länge von 15 Metern zu markieren.

4. Mit Stellungnahme vom

20. November 2023 beantragte der Gemeinderat C.___, die Einsprache sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Am 27. Februar 2024 fand eine vom AVT

organisierte «Beschwerdeverhandlung» statt. Anlässlich dieser wurde zwar der

Handlungsbedarf allerseits erkannt, jedoch konnten sich die Parteien nicht

einigen.

6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024

hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Einsprache insofern gut, als der

Gemeinderat C.___ dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft

Massnahmen zu erlassen, die die Parkierung insbesondere auf der F.___strasse

regeln, und diese – soweit erforderlich – dem BJD zur Genehmigung vorzulegen

und zu publizieren.

7. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Franziska

Zimmermann, mit Beschwerde vom 19. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

1. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei eine

Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB Nr. [...]

ab Privateinfahrt von GB C.___ Nr. [...] bis zur Garagenausfahrt aus GB C.___

Nr. [...] auf einer Länge von ca. 15 Metern (vgl. beiliegender Plan in Beilage

2) zu markieren.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung

der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. Juli 2024 zu einem

neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024

verzichtete das BJD vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten

und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BJD beantragte die

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

9. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024

beantragte der Gemeinderat C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei die

Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 aufzuheben und festzustellen, dass

keine Parkverbotslinie zu markieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit

unter Aufhebung der Verfügung des BJD zu einem neuen Entscheid in der Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung.

10. Mit Eingaben vom 5. bzw. 10. September

2024 reichten die Beschwerdeführerin und das BJD ihre Bemerkungen zur

Stellungnahme ein und hielten sinngemäss an ihren Anträgen fest.

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Die Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024, wonach der Gemeinderat C.___

dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft Verkehrsmassnahmen zu

erlassen, schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb die Verfügung des BJD vom

4.

Juli 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Es

wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend entsprochen,

als durch den Gemeinderat Verkehrsmassnahmen erlassen werden müssen. Die

Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert , als

sie ohne weiteren Zeitverlust die Markierung einer Parkverbotslinie beantragte,

die angefochtene Verfügung aber den Erlass geeigneter Massnahmen innert

Jahresfrist vorsah und deshalb unter Berücksichtigung allfälliger

Rechtsmittelverfahren von einem ungewissen Zeithorizont auszugehen ist. Damit

ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdegegner beantragt in

seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügung. Auf die Anträge des Beschwerdegegners ist insofern nicht

einzutreten, als sie über die Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung

hinausgehen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefrist

ungenutzt verstreichen liess, nur um in der Stellungnahme zur Beschwerde die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verlangen. Er hat diese akzeptiert, da

er innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen keine Beschwerde erhoben hat

(Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

i.V.m. § 58 Abs. 1 VRG, § 68 Abs. 3 VRG). Der

Beschwerdegegner kann somit nur die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 beantragen.

2.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV

ist die Einsprache zulässig gegen Signalisationen und Markierungen, die den

Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder

Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise

angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind. Gemäss § 5 Abs. 1

lit. h der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) ist

das BJD für die Behandlung von Einsprachen nach Art. 106 SSV zuständig.

Zudem führt das BJD die Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von

Art. 105 SSV und Art. 104 Abs. 2 SSV (§ 5 Abs. 1 lit. i).

Nach Art. 104 SSV ist für das Anbringen

und Entfernen von Signalen und Markierungen die Behörde zuständig (als Behörde

gemäss SSV gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung,

Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist [Art. 1

Abs. 2 lit. c SSV]). Vorbehalten bleibt die Befugnis der Polizei, die

erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen

anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).

Gemäss § 10 Abs. 1 SVV werden Verkehrsmassnahmen

im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Bau- und

Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch

den Einwohnergemeinderat erlassen. Die von den Gemeinden erlassenen

Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde

dem BJD zur Genehmigung vorzulegen (§ 10 Abs. 2 SVV).

2.2

Die Beschwerdeführerin beantragt

gestützt auf Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV, die Verfügung der Vorinstanz sei

aufzuheben und gegenüber ihrem Grundstück sei eine Parkverbotslinie zu

markieren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es (zumindest ohne

aufwendige Manöver) nicht möglich ist, aus der Garagenausfahrt auszufahren,

wenn auf der gegenüberliegenden Strassenseite Fahrzeuge parkiert sind. Es

besteht unbestrittenermassen Handlungsbedarf (vgl. Protokoll

«Beschwerdeverhandlung» vom 28. Februar 2024).

3.1

Einerseits rügt die

Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unberechtigterweise den

Streitgegenstand überschritten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren sei lediglich

die Zufahrt der Beschwerdeführerin Gegenstand gewesen. Die Vorinstanz habe aber

die Situation der gesamten F.___strasse im Hinblick auf eine Gesamtlösung in

ihre Verfügung miteinbezogen, ohne der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu

zu gewähren. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verletzt.

Eine Heilung der Gehörsverletzung sei vorliegend nicht möglich, weil das

Verwaltungsgericht keine umfassende Kognition habe und die Beschwerdeführerin

eine Instanz verlöre.

3.2

Vorab gilt es festzuhalten, dass die

Abklärung der Gesamtsituation auf der F.___strasse mehrfach und seit Jahren

Thema war. So wurde in der Aktennotiz des AVT vom 25. Mai 2023 (welche von

der Beschwerdeführerin selbst eingereicht wurde) festgehalten, dass die

Gemeinde darum besorgt zu sein habe, «dass sämtliche Anwohner der F.___strasse

die Sichtzonen bei ihren Ein-/Ausfahrten schaffen. Bei ähnlichen Fällen und in

Einlenkern kann ebenfalls von der Gemeinde eine Parkverbotslinie 6.22 markiert

werden». Zudem verwies der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom

20.

November 2023 (Ziff. 8) selbst darauf, dass Signale und Markierungen

nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden dürften. Sie seien

«besonders auf demselben Strassenzug einheitlich anzubringen». Es brauche eine

Beurteilung der Gesamtsituation. Folglich kann nicht davon gesprochen werden,

dass die Regelung der gesamten Parkierungssituation auf der F.___strasse nie

ein Thema gewesen sei. Die Parteien hatten genügend Gelegenheiten, sich hierzu

zu äussern und nahmen diese teilweise auch wahr.

Selbst wenn von einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, ist nicht

erkennbar, welcher Nachteil für sie entstehen würde. Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht

volle Kognition, da das BJD als erste und einzige Instanz verfügt hat (vgl.

§ 67bis Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verliert im

Übrigen auch nicht eine Instanz, da der Beschwerdegegner gemäss Verfügung des

BJD Verkehrsmassnahmen für die gesamte F.___strasse zu erlassen hat. Sollte

dieser zu einer aus Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigenden Lösung

gelangen, hätte sie noch immer die Möglichkeit, die Sache vom BJD und

anschliessend wiederum durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

4.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin

vor, die Gemeinde verfüge über kein Ermessen darüber, welche Verkehrsmassnahmen

zu ergreifen seien.

4.2

Bei der F.___strasse in G.___

handelt es sich um eine Gemeindestrasse, weshalb Verkehrsmassnahmen im Sinne

von Art. 3 Abs. 2-5 SVG vom Einwohnergemeinderat erlassen werden. Die

Entscheidung, wie bei der F.___strasse das Parkieren geregelt wird, liegt

folglich im Ermessen des Einwohnergemeinderats unter Aufsicht des BJD (vgl. E. 2.1).

Zwar müssen die Regelungen nach § 10 Abs. 2 SSV vom BJD genehmigt

werden, grundsätzlich kann aber der Einwohnergemeinderat im Rahmen der

gesetzlichen Vorgaben selbständig entscheiden, wie das Parkieren in der F.___strasse

geregelt sein soll. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wahl der

Massnahmen im Ermessen der Gemeinde liege, ist nicht zu beanstanden.

5.1

Sodann rügt die Beschwerdeführerin

eine unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung und sieht darin eine Verletzung

von Art. 9 BV. Die Vorinstanz weiche ohne eingehende Begründung von der

Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab, wonach eine Parkverbotslinie

auf der gegenüberliegenden Seite der Ausfahrt der Beschwerdeführerin eine

geeignete Massnahme darstelle.

5.2

Die Vorinstanz wich in ihrer Verfügung

nicht von der Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab. Sie stellte in

Ziff. 6 fest, dass bei der Ausfahrt der Beschwerdeführerin Handlungsbedarf

bestehe. Wie in E. 3.2 ausgeführt, hielt die Fachstelle Verkehrssicherheit

fest, dass bei ähnlichen Fällen und in Einlenkern ebenfalls von der Gemeinde

eine Parkverbotslinie 6.22 markiert werden kann (Aktennotiz AVT vom

25.

Mai 2023). So führte auch die Vorinstanz in Ziff. 7 aus, dass

eine Parkverbotslinie ein probates Mittel darstelle und geeignet sei, den

Zugang der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu

gewährleisten. Sie ordnete sie nicht an, weil die Gesamtsituation bewertet

werden müsse. Nach den Ausführungen in E. 3.2 ist an dieser Vorgehensweise grundsätzlich

nichts auszusetzen. Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV dürfen Signale oder Markierungen

nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie sind, besonders auf

demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen. Daher ergibt es Sinn, die

Gesamtsituation der F.___strasse abzuklären, da es sich vorliegend um eine sehr

schmale Quartierstrasse mit verschiedenen, engen Einfahrten handelt, was anhand

von Google Maps gut zu erkennen ist. Die Einfahrt der Beschwerdeführerin ist

jedoch die einzige in der Strasse, welche zur Liegenschaft hin stark abgeschrägt

ist und in eine tiefer liegende Garage führt, ohne über in irgendeiner Form

erweiterte Manövrierfläche auf dem eigenen Grundstück zu verfügen, was das Ein-

und Ausfahren weiter erschwert. Die Markierung einer Parkverbotslinie vor dem

gegenüberliegenden Grundstück stellt ein probates Mittel dar, um dieser

Situation gerecht zu werden. Die ausserordentliche Anordnung einer

Parkverbotslinie lässt sich zudem damit rechtfertigen, dass von allen Parteien

der Handlungsbedarf, damit die Beschwerdeführerin ungehindert aus ihrer

Ausfahrt ausfahren kann, erkannt wurde (vgl. Aktennotiz AVT vom 25. Mai

2023, Schreiben AVT vom 28. August 2023, Protokoll «Beschwerdeverhandlung»

vom 28. Februar 2024) und die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren für

Dispositiv

eine Lösung kämpft. Auch die Gemeinde hat Handlungsbedarf erkannt und

verschiedene Abklärungen eingeleitet. An der Gemeindeversammlung vom

22. Oktober 2020 präsentierte die Gemeinde drei Möglichkeiten (markierte

Parkfelder, Parkverbot auf der gesamten Strasse, keine Massnahmen ergreifen)

zur Lösung der Parkierungssituation auf der F.___strasse. Mit klarer Mehrheit

stimmte die Gemeindeversammlung für die Option, nichts zu tun. An der

Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 wurde ein Postulat der

Beschwerdeführerin zur Lösung der Parkierungssituation als nicht erheblich

erklärt. Damit betrachtete die Gemeinde die Sache als erledigt, obwohl sie

selbst noch im Planungsbericht der Ortsplanungsrevision erwähnt, man habe eine

Lösung mittels Strassenmarkierung gefunden. Eine solche ist jedoch

offensichtlich weder erfolgt noch geplant, wie das vorliegende

Beschwerdeverfahren aufzeigt.

Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich

bei der F.___strasse um den Schulweg vieler Schüler (Primar- und

Sekundarschule) handelt, welche die Strasse täglich mit dem Velo, Mofa oder zu

Fuss bewältigen. Schon nur deshalb muss die Gemeinde an einer Gesamtlösung

interessiert sein und darf den Status Quo nicht als akzeptable Lösung

betrachten. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Kompetenzen und Pflichten die

Situation in der F.___strasse zu planen. Die Gemeinde hätte – in Anbetracht der

Tatsache, dass ein Handlungsbedarf allseits bekannt und anerkannt war – die

Hilfe des Kantons (BJD/AVT) in Anspruch nehmen und die unbefriedigende

Situation in der F.___strasse lösen müssen.

5.3 Nach dem Gesagten ist es der

Beschwerdeführerin nicht zumutbar, abzuwarten bis eine Gesamtlösung gefunden

wird, da eine solche aufgrund der komplexen Verhältnisse und eines allfälligen

Instanzenzuges wiederum mehrere Jahre dauern könnte. In der Zwischenzeit hat

die Gemeinde C.___ zumindest als interimistische Lösung eine Parkverbotslinie

gegenüber der Liegenschaft GB C.___ Nr.[...] zu markieren. Die Gemeinde C.___

hat gemeinsam mit dem AVT und unter Mithilfe der Beschwerdeführerin Abklärungen

bzgl. der notwendigen Länge der Parkverbotslinie zu treffen. Da die Markierung

nicht publiziert werden muss (vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. a SSV), kann die

Markierung umgehend vorgenommen werden und ist bis am 31. Oktober 2025 umzusetzen.

6.1 Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 39 VRG. So sei die Vorinstanz zu

Unrecht davon ausgegangen, dass das vorinstanzliche Verfahren keine

Entschädigungsfolgen habe.

6.2 Gemäss § 39 VRG können im

Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem

Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis

Abs. 3 VRG sowie § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sinngemäss

anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG

gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die

Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).

Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil

vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach

der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 eine

echte «Kann-Vorschrift» ist, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung nur zuzusprechen ist, wenn sie ausdrücklich beantragt

ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und wenn er von einer Drittperson

(Anwalt) vertreten wird. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides,

welches in der Praxis noch regelmässig zitiert wird, ist faktisch aufgegeben

worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können zu einer

Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid

widerrufen oder abgeändert hat, und die Sache damit materiell erledigt ist. In

jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug

eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist,

weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in

höchstpersönliche Rechte geht.

Damit die Kosten und allenfalls auch

eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es

besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde

geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise

zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden

Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche

Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen

wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.

6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt,

dass alleine die Möglichkeit des Zusprechens einer Parteientschädigung ihr

nicht automatisch einen Anspruch auf Leistung einer ebensolchen verschafft, wenn

nur Behörden am Verfahren beteiligt sind. Für die Zusprechung einer

Parteientschädigung sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen (Beantragung einer

Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung,

Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts), wobei offengelassen werden kann, ob

diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.

Damit dem Gemeinwesen die Kosten und

eine Parteientschädigung überbunden werden können, braucht es nebst den

genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. E 6.2 hiervor). Der

Vorinstanz kann kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen

vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in

einem Teilpunkt obsiegt hat, kann im Sinne der dargelegten Praxis kein Anspruch

auf Parteientschädigung bestehen. Regel ist, dass der Behörde keine

Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen

von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach

der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses

Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden

zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit insofern

als begründet, als eine Parkverbotslinie gegenüber der Einfahrt der

Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu markieren ist, bis eine ganzheitliche

Planung und Umsetzung von Verkehrsmassnahmen in der Kirchenfeldstrasse erfolgt

ist. Sie ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.. Dispositivziffer 2

der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 ist insofern zu ergänzen, als dass

die Markierung einer Parkverbotslinie bis zum Planungsabschluss und allfälliger

Umsetzung von (weiteren) Verkehrsmassnahmen zu markieren ist. Die Angelegenheit

ist zur Evaluation der Länge der Parkverbotsmarkierung an das BJD (vertreten

durch das AVT) zurückzuweisen. Dieses hat als Aufsichtsbehörde zusammen mit der

Gemeinde und nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Zulassen von

Manövrierversuchen) die notwendigen Schritte einzuleiten, damit bis spätestens

31. Oktober 2025 eine Parkverbotslinie markiert ist. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

7.2 Bei diesem Ausgang Durchdringen mit Hauptanliegen gehen die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu Lasten des Staates Solothurn, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer

Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen

Aufwand von 17,05 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00 zuzüglich

8.1% und Auslagen von CHF 34.10, insgesamt CHF 4'276.00, geltend.

Der geltend gemachte Aufwand für das

Erstellen der Beschwerde (sieben Seiten) beträgt insgesamt acht Stunden und

jener für das Verfassen von Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners

(fünf Seiten) vier Stunden, was beides in Anbetracht des Umfangs als übermässig

hoch erscheint. Zudem rechnet die Beschwerdeführerin mit einer Stunde Aufwand

für «Eingang und Studium Urteil Verwaltungsgericht, mit Frau A.___ besprechen»,

was für eine Nachbesprechung ebenfalls als zu hoch erscheint. Insgesamt ist der

geltend gemachte Aufwand um vier Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand

von 13,05 Stunden. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 und

inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu einer Parteientschädigung von

CHF 3'281.50, zahlbar durch den Staat.

7.3 Dem Beschwerdegegner ist unter

Verweis auf § 39 VRG und E. 6.2 keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin

für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe

von CHF 3'281.50 auszurichten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann