VWBES.2024.236
Verkehrsmassnahme
17. Juni 2025Deutsch18 min
stellte E.___ vom AVT gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Gemeinderat
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Mai 2023 stellten D.___
(Kantonspolizei Solothurn, KAPO) und E.___ (Amt für Verkehr und Tiefbau, AVT)
bei einem Augenschein an der F.___strasse [...] in C.___ gemeinsam mit A.___
(Eigentümerin der Liegenschaft) fest, dass aus der Ausfahrt nicht ausgefahren
werden kann, wenn gegenüber ein oder mehrere Autos parkiert sind. Die
Aktennotiz des entsprechenden Augenscheins hält unter anderem fest, dass die
Gemeinde zuständig für die Markierung einer Parkverbotslinie gegenüber der
Ausfahrt von A.___ sei. Die Länge dieser Parkverbotslinie müsse durch die
Gemeinde mittels Fahrversuchen aus dem Grundstück eruiert werden. Die Massnahme
sei umgehend umzusetzen.
2. Mit Brief vom 28. August 2023
stellte E.___ vom AVT gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest,
dass es sich grundsätzlich um eine Angelegenheit zwischen der Gemeinde G.___
und A.___ handle. Er habe versucht zwischen beiden Seiten zu vermitteln und
Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sein Angebot sei aus freien Stücken
geschehen. Um die Gesamtsituation abschliessend beurteilen zu können, wäre ein
Augenschein vor Ort mit allen Manövern notwendig gewesen, ein solcher sei von A.___
abgelehnt worden.
3. Mit Einsprache nach Art. 106
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vom 7. September 2023 beantragte
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, es sei eine
Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB C.___
Nr.[...] ab Privateinfahrt von GB Nr.[...] bis zur Garagenausfahrt aus GB Nr. [...]
auf einer Länge von 15 Metern zu markieren.
4. Mit Stellungnahme vom
20. November 2023 beantragte der Gemeinderat C.___, die Einsprache sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Am 27. Februar 2024 fand eine vom AVT
organisierte «Beschwerdeverhandlung» statt. Anlässlich dieser wurde zwar der
Handlungsbedarf allerseits erkannt, jedoch konnten sich die Parteien nicht
einigen.
6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024
hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Einsprache insofern gut, als der
Gemeinderat C.___ dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft
Massnahmen zu erlassen, die die Parkierung insbesondere auf der F.___strasse
regeln, und diese – soweit erforderlich – dem BJD zur Genehmigung vorzulegen
und zu publizieren.
7. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Franziska
Zimmermann, mit Beschwerde vom 19. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei eine
Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB Nr. [...]
ab Privateinfahrt von GB C.___ Nr. [...] bis zur Garagenausfahrt aus GB C.___
Nr. [...] auf einer Länge von ca. 15 Metern (vgl. beiliegender Plan in Beilage
2) zu markieren.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung
der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. Juli 2024 zu einem
neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024
verzichtete das BJD vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten
und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BJD beantragte die
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
9. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024
beantragte der Gemeinderat C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei die
Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 aufzuheben und festzustellen, dass
keine Parkverbotslinie zu markieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit
unter Aufhebung der Verfügung des BJD zu einem neuen Entscheid in der Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung.
10. Mit Eingaben vom 5. bzw. 10. September
2024 reichten die Beschwerdeführerin und das BJD ihre Bemerkungen zur
Stellungnahme ein und hielten sinngemäss an ihren Anträgen fest.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Die Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024, wonach der Gemeinderat C.___
dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft Verkehrsmassnahmen zu
erlassen, schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb die Verfügung des BJD vom
4.
Juli 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Es
wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend entsprochen,
als durch den Gemeinderat Verkehrsmassnahmen erlassen werden müssen. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert , als
sie ohne weiteren Zeitverlust die Markierung einer Parkverbotslinie beantragte,
die angefochtene Verfügung aber den Erlass geeigneter Massnahmen innert
Jahresfrist vorsah und deshalb unter Berücksichtigung allfälliger
Rechtsmittelverfahren von einem ungewissen Zeithorizont auszugehen ist. Damit
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdegegner beantragt in
seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Auf die Anträge des Beschwerdegegners ist insofern nicht
einzutreten, als sie über die Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung
hinausgehen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefrist
ungenutzt verstreichen liess, nur um in der Stellungnahme zur Beschwerde die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verlangen. Er hat diese akzeptiert, da
er innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen keine Beschwerde erhoben hat
(Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]
i.V.m. § 58 Abs. 1 VRG, § 68 Abs. 3 VRG). Der
Beschwerdegegner kann somit nur die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 beantragen.
2.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV
ist die Einsprache zulässig gegen Signalisationen und Markierungen, die den
Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder
Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise
angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind. Gemäss § 5 Abs. 1
lit. h der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) ist
das BJD für die Behandlung von Einsprachen nach Art. 106 SSV zuständig.
Zudem führt das BJD die Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von
Art. 105 SSV und Art. 104 Abs. 2 SSV (§ 5 Abs. 1 lit. i).
Nach Art. 104 SSV ist für das Anbringen
und Entfernen von Signalen und Markierungen die Behörde zuständig (als Behörde
gemäss SSV gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung,
Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist [Art. 1
Abs. 2 lit. c SSV]). Vorbehalten bleibt die Befugnis der Polizei, die
erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen
anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).
Gemäss § 10 Abs. 1 SVV werden Verkehrsmassnahmen
im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Bau- und
Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch
den Einwohnergemeinderat erlassen. Die von den Gemeinden erlassenen
Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde
dem BJD zur Genehmigung vorzulegen (§ 10 Abs. 2 SVV).
2.2
Die Beschwerdeführerin beantragt
gestützt auf Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und gegenüber ihrem Grundstück sei eine Parkverbotslinie zu
markieren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es (zumindest ohne
aufwendige Manöver) nicht möglich ist, aus der Garagenausfahrt auszufahren,
wenn auf der gegenüberliegenden Strassenseite Fahrzeuge parkiert sind. Es
besteht unbestrittenermassen Handlungsbedarf (vgl. Protokoll
«Beschwerdeverhandlung» vom 28. Februar 2024).
3.1
Einerseits rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unberechtigterweise den
Streitgegenstand überschritten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren sei lediglich
die Zufahrt der Beschwerdeführerin Gegenstand gewesen. Die Vorinstanz habe aber
die Situation der gesamten F.___strasse im Hinblick auf eine Gesamtlösung in
ihre Verfügung miteinbezogen, ohne der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu
zu gewähren. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verletzt.
Eine Heilung der Gehörsverletzung sei vorliegend nicht möglich, weil das
Verwaltungsgericht keine umfassende Kognition habe und die Beschwerdeführerin
eine Instanz verlöre.
3.2
Vorab gilt es festzuhalten, dass die
Abklärung der Gesamtsituation auf der F.___strasse mehrfach und seit Jahren
Thema war. So wurde in der Aktennotiz des AVT vom 25. Mai 2023 (welche von
der Beschwerdeführerin selbst eingereicht wurde) festgehalten, dass die
Gemeinde darum besorgt zu sein habe, «dass sämtliche Anwohner der F.___strasse
die Sichtzonen bei ihren Ein-/Ausfahrten schaffen. Bei ähnlichen Fällen und in
Einlenkern kann ebenfalls von der Gemeinde eine Parkverbotslinie 6.22 markiert
werden». Zudem verwies der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom
20.
November 2023 (Ziff. 8) selbst darauf, dass Signale und Markierungen
nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden dürften. Sie seien
«besonders auf demselben Strassenzug einheitlich anzubringen». Es brauche eine
Beurteilung der Gesamtsituation. Folglich kann nicht davon gesprochen werden,
dass die Regelung der gesamten Parkierungssituation auf der F.___strasse nie
ein Thema gewesen sei. Die Parteien hatten genügend Gelegenheiten, sich hierzu
zu äussern und nahmen diese teilweise auch wahr.
Selbst wenn von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, ist nicht
erkennbar, welcher Nachteil für sie entstehen würde. Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2).
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht
volle Kognition, da das BJD als erste und einzige Instanz verfügt hat (vgl.
§ 67bis Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verliert im
Übrigen auch nicht eine Instanz, da der Beschwerdegegner gemäss Verfügung des
BJD Verkehrsmassnahmen für die gesamte F.___strasse zu erlassen hat. Sollte
dieser zu einer aus Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigenden Lösung
gelangen, hätte sie noch immer die Möglichkeit, die Sache vom BJD und
anschliessend wiederum durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.
4.1
Weiter bringt die Beschwerdeführerin
vor, die Gemeinde verfüge über kein Ermessen darüber, welche Verkehrsmassnahmen
zu ergreifen seien.
4.2
Bei der F.___strasse in G.___
handelt es sich um eine Gemeindestrasse, weshalb Verkehrsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2-5 SVG vom Einwohnergemeinderat erlassen werden. Die
Entscheidung, wie bei der F.___strasse das Parkieren geregelt wird, liegt
folglich im Ermessen des Einwohnergemeinderats unter Aufsicht des BJD (vgl. E. 2.1).
Zwar müssen die Regelungen nach § 10 Abs. 2 SSV vom BJD genehmigt
werden, grundsätzlich kann aber der Einwohnergemeinderat im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben selbständig entscheiden, wie das Parkieren in der F.___strasse
geregelt sein soll. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wahl der
Massnahmen im Ermessen der Gemeinde liege, ist nicht zu beanstanden.
5.1
Sodann rügt die Beschwerdeführerin
eine unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung und sieht darin eine Verletzung
von Art. 9 BV. Die Vorinstanz weiche ohne eingehende Begründung von der
Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab, wonach eine Parkverbotslinie
auf der gegenüberliegenden Seite der Ausfahrt der Beschwerdeführerin eine
geeignete Massnahme darstelle.
5.2
Die Vorinstanz wich in ihrer Verfügung
nicht von der Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab. Sie stellte in
Ziff. 6 fest, dass bei der Ausfahrt der Beschwerdeführerin Handlungsbedarf
bestehe. Wie in E. 3.2 ausgeführt, hielt die Fachstelle Verkehrssicherheit
fest, dass bei ähnlichen Fällen und in Einlenkern ebenfalls von der Gemeinde
eine Parkverbotslinie 6.22 markiert werden kann (Aktennotiz AVT vom
25.
Mai 2023). So führte auch die Vorinstanz in Ziff. 7 aus, dass
eine Parkverbotslinie ein probates Mittel darstelle und geeignet sei, den
Zugang der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu
gewährleisten. Sie ordnete sie nicht an, weil die Gesamtsituation bewertet
werden müsse. Nach den Ausführungen in E. 3.2 ist an dieser Vorgehensweise grundsätzlich
nichts auszusetzen. Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV dürfen Signale oder Markierungen
nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie sind, besonders auf
demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen. Daher ergibt es Sinn, die
Gesamtsituation der F.___strasse abzuklären, da es sich vorliegend um eine sehr
schmale Quartierstrasse mit verschiedenen, engen Einfahrten handelt, was anhand
von Google Maps gut zu erkennen ist. Die Einfahrt der Beschwerdeführerin ist
jedoch die einzige in der Strasse, welche zur Liegenschaft hin stark abgeschrägt
ist und in eine tiefer liegende Garage führt, ohne über in irgendeiner Form
erweiterte Manövrierfläche auf dem eigenen Grundstück zu verfügen, was das Ein-
und Ausfahren weiter erschwert. Die Markierung einer Parkverbotslinie vor dem
gegenüberliegenden Grundstück stellt ein probates Mittel dar, um dieser
Situation gerecht zu werden. Die ausserordentliche Anordnung einer
Parkverbotslinie lässt sich zudem damit rechtfertigen, dass von allen Parteien
der Handlungsbedarf, damit die Beschwerdeführerin ungehindert aus ihrer
Ausfahrt ausfahren kann, erkannt wurde (vgl. Aktennotiz AVT vom 25. Mai
2023, Schreiben AVT vom 28. August 2023, Protokoll «Beschwerdeverhandlung»
vom 28. Februar 2024) und die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren für
Dispositiv
eine Lösung kämpft. Auch die Gemeinde hat Handlungsbedarf erkannt und
verschiedene Abklärungen eingeleitet. An der Gemeindeversammlung vom
22. Oktober 2020 präsentierte die Gemeinde drei Möglichkeiten (markierte
Parkfelder, Parkverbot auf der gesamten Strasse, keine Massnahmen ergreifen)
zur Lösung der Parkierungssituation auf der F.___strasse. Mit klarer Mehrheit
stimmte die Gemeindeversammlung für die Option, nichts zu tun. An der
Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 wurde ein Postulat der
Beschwerdeführerin zur Lösung der Parkierungssituation als nicht erheblich
erklärt. Damit betrachtete die Gemeinde die Sache als erledigt, obwohl sie
selbst noch im Planungsbericht der Ortsplanungsrevision erwähnt, man habe eine
Lösung mittels Strassenmarkierung gefunden. Eine solche ist jedoch
offensichtlich weder erfolgt noch geplant, wie das vorliegende
Beschwerdeverfahren aufzeigt.
Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich
bei der F.___strasse um den Schulweg vieler Schüler (Primar- und
Sekundarschule) handelt, welche die Strasse täglich mit dem Velo, Mofa oder zu
Fuss bewältigen. Schon nur deshalb muss die Gemeinde an einer Gesamtlösung
interessiert sein und darf den Status Quo nicht als akzeptable Lösung
betrachten. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Kompetenzen und Pflichten die
Situation in der F.___strasse zu planen. Die Gemeinde hätte – in Anbetracht der
Tatsache, dass ein Handlungsbedarf allseits bekannt und anerkannt war – die
Hilfe des Kantons (BJD/AVT) in Anspruch nehmen und die unbefriedigende
Situation in der F.___strasse lösen müssen.
5.3 Nach dem Gesagten ist es der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar, abzuwarten bis eine Gesamtlösung gefunden
wird, da eine solche aufgrund der komplexen Verhältnisse und eines allfälligen
Instanzenzuges wiederum mehrere Jahre dauern könnte. In der Zwischenzeit hat
die Gemeinde C.___ zumindest als interimistische Lösung eine Parkverbotslinie
gegenüber der Liegenschaft GB C.___ Nr.[...] zu markieren. Die Gemeinde C.___
hat gemeinsam mit dem AVT und unter Mithilfe der Beschwerdeführerin Abklärungen
bzgl. der notwendigen Länge der Parkverbotslinie zu treffen. Da die Markierung
nicht publiziert werden muss (vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. a SSV), kann die
Markierung umgehend vorgenommen werden und ist bis am 31. Oktober 2025 umzusetzen.
6.1 Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 39 VRG. So sei die Vorinstanz zu
Unrecht davon ausgegangen, dass das vorinstanzliche Verfahren keine
Entschädigungsfolgen habe.
6.2 Gemäss § 39 VRG können im
Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem
Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis
Abs. 3 VRG sowie § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sinngemäss
anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG
gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die
Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).
Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil
vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach
der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 eine
echte «Kann-Vorschrift» ist, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung nur zuzusprechen ist, wenn sie ausdrücklich beantragt
ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und wenn er von einer Drittperson
(Anwalt) vertreten wird. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides,
welches in der Praxis noch regelmässig zitiert wird, ist faktisch aufgegeben
worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können zu einer
Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid
widerrufen oder abgeändert hat, und die Sache damit materiell erledigt ist. In
jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug
eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist,
weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in
höchstpersönliche Rechte geht.
Damit die Kosten und allenfalls auch
eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es
besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde
geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise
zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)
gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden
Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden
Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche
Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen
wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.
6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass alleine die Möglichkeit des Zusprechens einer Parteientschädigung ihr
nicht automatisch einen Anspruch auf Leistung einer ebensolchen verschafft, wenn
nur Behörden am Verfahren beteiligt sind. Für die Zusprechung einer
Parteientschädigung sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen (Beantragung einer
Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung,
Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts), wobei offengelassen werden kann, ob
diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.
Damit dem Gemeinwesen die Kosten und
eine Parteientschädigung überbunden werden können, braucht es nebst den
genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. E 6.2 hiervor). Der
Vorinstanz kann kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen
vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in
einem Teilpunkt obsiegt hat, kann im Sinne der dargelegten Praxis kein Anspruch
auf Parteientschädigung bestehen. Regel ist, dass der Behörde keine
Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen
von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach
der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses
Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden
zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit insofern
als begründet, als eine Parkverbotslinie gegenüber der Einfahrt der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu markieren ist, bis eine ganzheitliche
Planung und Umsetzung von Verkehrsmassnahmen in der Kirchenfeldstrasse erfolgt
ist. Sie ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.. Dispositivziffer 2
der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 ist insofern zu ergänzen, als dass
die Markierung einer Parkverbotslinie bis zum Planungsabschluss und allfälliger
Umsetzung von (weiteren) Verkehrsmassnahmen zu markieren ist. Die Angelegenheit
ist zur Evaluation der Länge der Parkverbotsmarkierung an das BJD (vertreten
durch das AVT) zurückzuweisen. Dieses hat als Aufsichtsbehörde zusammen mit der
Gemeinde und nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Zulassen von
Manövrierversuchen) die notwendigen Schritte einzuleiten, damit bis spätestens
31. Oktober 2025 eine Parkverbotslinie markiert ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
7.2 Bei diesem Ausgang Durchdringen mit Hauptanliegen gehen die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu Lasten des Staates Solothurn, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen
Aufwand von 17,05 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00 zuzüglich
8.1% und Auslagen von CHF 34.10, insgesamt CHF 4'276.00, geltend.
Der geltend gemachte Aufwand für das
Erstellen der Beschwerde (sieben Seiten) beträgt insgesamt acht Stunden und
jener für das Verfassen von Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners
(fünf Seiten) vier Stunden, was beides in Anbetracht des Umfangs als übermässig
hoch erscheint. Zudem rechnet die Beschwerdeführerin mit einer Stunde Aufwand
für «Eingang und Studium Urteil Verwaltungsgericht, mit Frau A.___ besprechen»,
was für eine Nachbesprechung ebenfalls als zu hoch erscheint. Insgesamt ist der
geltend gemachte Aufwand um vier Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand
von 13,05 Stunden. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 und
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu einer Parteientschädigung von
CHF 3'281.50, zahlbar durch den Staat.
7.3 Dem Beschwerdegegner ist unter
Verweis auf § 39 VRG und E. 6.2 keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 3'281.50 auszurichten.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann