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Entscheid

VWBES.2024.240

Opferhilfe

25. Juni 2025Deutsch23 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales, Soziale Einrichtungen u. Opferhilfe,

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 30. August 2020 Opfer

einer versuchten Vergewaltigung. Der Täter wurde mit Urteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 9. August 2023 schuldig gesprochen, wobei A.___ eine

Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins ab dem 31. August 2020

zugesprochen wurde. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde

abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 22. März 2024

reichte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin beim Amt für Gesellschaft und

Soziales (AGS) ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach dem Bundesgesetz

über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der

Höhe von CHF 4'000.00 ein.

3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 hiess das

AGS das Gesuch im Umfang von CHF 900.00 gut. Im Umfang des Mehrbetrags

wurde das Gesuch abgewiesen.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

ersuchte um Aufhebung der Verfügung des AGS und Zusprechung der Genugtuung in

Höhe von CHF 4'000.00. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Am 13. August 2024 reichte das AGS seine

Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 30. August 2024

reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen und die Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Auszugehen ist gemäss dem rechtskräftigen

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2023 von

folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde durch den ihr bis dahin

unbekannten Täter am Bahnhof angesprochen. Im Verlauf des Gesprächs ergab sich,

dass dieser einen Kollegen besuchen wollte, welchen auch die Beschwerdeführerin

kannte. In der Folge gingen sie zu dessen Wohnung. Dort hat der Täter dem

Kollegen zu verstehen gegeben, dass er im Nebenzimmer bleiben solle, damit er

mit der Beschwerdeführerin allein sein könne. In der Folge bot er ihr an, von

ihm Kokain gegen Sex zu erhalten. Die Beschwerdeführerin lehnte dies klar und

deutlich ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Stuhl nach hinten umgekippt

war, hat der Täter seine Hosen heruntergezogen und sich über die Beschwerdeführerin

gebeugt. Er wollte auch ihr die Hosen herunterziehen, was jedoch nicht gelang.

Die Geschädigte wehrte sich mit Fusstritten und schrie, so dass der Kollege aus

dem Nebenzimmer kam und dazwischen ging.

2.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Richteramts Olten-Gösgen vom 9. August 2023, welches den Täter der

versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen hat, steht fest, dass die

Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das

Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt

(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Die Voraussetzungen für das Gewähren von

Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch

den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was

nicht bestritten ist. Umstritten ist die Höhe der Genugtuungssumme.

2.3

Das Opfer hat Anspruch auf eine

Genugtuung gemäss OHG, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt;

die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22

Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen

(Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer seit 1. Januar 2025 maximal CHF

76'000.00 (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG), bis zu diesem Datum waren es maximal CHF

70'000.00. Ab dem 1. Januar 2025 sind bei der Bemessung der Genugtuung die ab

diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbeträge nach Art. 23 Abs. 2 OHG zu

berücksichtigen. Dies gilt nur für ab diesem Datum eingereichte

Genugtuungsgesuche sowie für am 1. Januar 2025 hängige erstinstanzliche

Verfahren (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz

des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2024, S. 10, nachfolgend Leitfaden

OHG, abrufbar unter:

zuletzt besucht am 28. Mai 2025), weshalb vorliegend noch von einem

Maximalbetrag von CHF 70'000.00 auszugehen ist.

Mit der Einführung von Höchstbeträgen

anlässlich der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009

in Kraft getreten ist, brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass

die opferhilferechtlichen Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als

die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine Abkoppelung vorgesehen

wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 mit

Hinweisen). Gemäss den Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft vom 9.

November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes (Botschaft OHG) sollte

der Praxis überlassen werden, für opferhilferechtliche Genugtuungen einen Tarif

zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Zu beachten gilt es also, dass die

gestützt auf das OHG ausgerichtete Genugtuung ein von der öffentlichen Hand

finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer erfahrenen

Leides ist. Es handelt sich nicht um eine Kompensation in der Höhe des

erlittenen Leides. Vielmehr geht es um eine Anerkennung des immateriellen

Schadens und der schwierigen Situation des Opfers. Entsprechend darf die

Genugtuung gemäss OHG nicht als «Kürzung» der zivilrechtlichen Genugtuung

aufgefasst werden, sondern stellt eine Leistung eigener Art dar (vgl. Leitfaden

OHG, S. 4). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beiträge können

immerhin allfällige Hinweise dazu geben, welche Beeinträchtigungen höhere

Genugtuungen rechtfertigen (vgl. Leitfaden OHG, S. 4 mit Verweis auf den

Entscheid des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016, E. 3.2).

2.4

Das Opferhilfegesetz enthält, wie

vorstehend erwähnt, ausser der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung

der Genugtuung. Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu

Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 OHG). Bei

der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im

Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete

Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht

massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des

Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage

kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die

Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten

Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.],

Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). Kriterien,

welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls

angemessen Rechnung zu tragen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine

dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (vgl. BGE 132 II 117

E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung

der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur

eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grund-sätzen

abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im

Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser

Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der

Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S.

121.

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.

4.3).

2.5

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht, wie vorstehend

aufgezeigt, die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung

aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt.

Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe

wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar

wegfallen (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S.

174.

f.). Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der

zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven,

täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der

Straftat) erhöht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom

21.

Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc;

bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).

2.6

Der Leitfaden OHG enthält

Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer

Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (Leitfaden OHG, S. 15). Für die

Bestimmung der Genugtuung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der

Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes nicht die Schwere der

Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person

entscheidend. Bei Sexualdelikten gilt es speziell zu beachten, dass eine

direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während

der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus

ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form von

psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von

Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung

können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der

Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten,

die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die

Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststeht sowie überdies

Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen

Verletzungen und daraus entstehenden Narben oder bleibenden körperlichen

Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer von Sexualdelikten

empfinden, nicht objektiv messbar. Deshalb wird für die Bestimmung der

Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der Schwere der

Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende

Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapieberichte

beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 18 sowie

Leitfaden OHG, a.a.O., S. 15).

2.7

Der Leitfaden OHG unterscheidet

zwischen drei Schweregraden (schwere Beeinträchtigung, sehr schwere

Beeinträchtigung und ausserordentlich schwere Beeinträchtigung) mit jeweiligen

Bandbreiten der Genugtuungshöhe (vgl. S. 15 Leitfaden OHG):

Die Vorinstanz hat im Falle der

Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des ersten Schweregrades angenommen,

was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Aufgrund der Tatsache,

dass das Verfahren am 1. Januar 2025 nicht mehr vor der ersten Instanz hängig

war, ist hinsichtlich der Bandbreite auf den bis dahin geltenden Betrag von bis

zu CHF 8'000.00 abzustellen (vgl. Ziffer 2.3 vorstehend).

Daneben enthält der Leitfaden Bemessungskriterien

(S. 16):

3.1

Streitig ist vorliegend die Höhe der

Genugtuung. Während das Strafgericht die Genugtuung auf CHF 4'000.00 festgesetzt

hat, sprach das AGS der Beschwerdeführerin eine solche von CHF 900.00 zu.

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie sei durch den Vergewaltigungsversuch schwer traumatisiert und leide bis

heute unter dessen Folgen. Bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 15.

September 2020 habe sie zu Protokoll gegeben, wenn sie dem Täter zufällig

draussen begegne, reagiere sie mit einer Panikattacke und renne davon, damit

sie aus seinem Blickfeld komme. In der zweiten Einvernahme vom 9. Dezember 2020

habe sie ausgeführt, sie schlafe aufgrund des Vorfalls schlecht. Sie habe

Probleme und Berührungsängste bekommen, was sich nicht gebessert habe. Wenn sie

den Täter zufällig sehe, habe sie immer noch ein Stechen in der Brust und renne

schnell weg. Auch habe sie seit dem Vorfall keine sexuellen Beziehungen mehr

gehabt. An der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2023 habe sie angegeben, ihr

gehe es nicht gut, sie habe Flashbacks. Sehe sie den Täter zufälligerweise auf

der Strasse, habe sie Panikattacken. Sie schlafe schlecht und habe viele Albträume,

bei denen es um Vergewaltigungen gehe. Seit dem Vorfall habe sich ihr Leben

dahingehend verändert, dass sie kaum mehr raus gehe und grosse Angst vor [...]

Männern habe. Auch vor körperlicher Nähe schrecke sie noch heute zurück. Der

Vorfall habe dazu geführt, dass sie mehr Drogen genommen habe und dadurch in

eine Abwärtsspirale geraten sei. Gemäss Bericht der psychiatrischen Dienste der

Solothurner Spitäler vom 12. Januar 2023 leide sie infolge des Vorfalls an

einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10-F43.1). Im Rahmen einer

E-Mail vom 26. Juli 2023, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. August

2024.

(recte: 2023) zu den Akten gereicht worden sei, habe sie ausgeführt, es

gehe ihr zwar etwas besser, sobald ein Mann von ihr mehr als Freundschaft

erwarte, breche ihre Welt aber komplett zusammen und die Gedanken seien wieder

beim Vorfall. Sie befinde sich noch in derselben Therapie, habe nun bereits das

zweite Schlafmittel erhalten, da sie kaum schlafen könne und immer noch

Albträume von Gewalt und Vergewaltigungen habe. Mit der körperlichen Nähe zu

Männern sei es seit der letzten Gerichtsverhandlung noch schwieriger geworden.

Auch habe sie sich von ihrem Freund getrennt, mit welchem sie während zwei

Jahren zusammen gewesen sei. Auf Geschlechtsverkehr habe sie sich nicht mehr

einlassen können. Sie wünsche sich körperliche Nähe, müsse dies aber jeweils

abblocken, weil sie zu zittern und unkontrolliert zu weinen beginne. Zu [...]

Männern vermeide sie jeglichen Kontakt.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen habe eine

Genugtuung von CHF 4'000.00 als angemessen befunden. Die durch das AGS

vorgenommene um fast 80 % reduzierte Genugtuung erscheine geradezu

willkürlich und könne im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

angehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Kürzung der zivilrechtlich

zugesprochenen Genugtuung rechtfertige sich – selbst vor dem Hintergrund, dass

es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine

staatliche Hilfeleistung handle – nicht per se, sondern könne sich höchstens

dann rechtfertigen, wenn die Genugtuung aufgrund von subjektiven,

täterbezogenen Merkmalen erhöht worden sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich

dabei auf BGE 132 II 117, E. 2.2.4. Das Amtsgericht habe gemäss seinen

Ausführungen im Strafurteil bei der Bemessung der Genugtuung das Verschulden

des Täters nicht bzw. nicht genugtuungserhöhend gewichtet. Die im Entscheid des

AGS aufgeführten Vergleichsfälle seien nicht öffentlich zugänglich. Ferner

lasse sich aus den aufgeführten Vergleichsfällen nichts entnehmen. Wesentliche

Angaben, namentlich der Dauer der vom Opfer erlittenen Einschränkungen, einem

allfälligen Therapiebedarf oder ärztlichen Diagnosen infolge der erlittenen

sexuellen Übergriffe würden gänzlich fehlen. Deshalb müsse davon ausgegangen

werden, dass die darin erwähnten Beeinträchtigungen nicht von relevanter

Schwere gewesen seien und aus diesem Grund auch nur die geringfügige Genugtuungssumme

zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin führt Vergleichsfälle an, wobei

in zwei Fällen nach versuchter Vergewaltigung mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung resp. einer Psychotherapie Summen von CHF 2'000.00 bzw. CHF

4'000.00 gesprochen wurden.

3.3

Das AGS hält in seiner ausführlichen

Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht sinngemäss fest, zur Bemessung der

Genugtuungshöhe würden jeweils geeignete Vergleichsfälle beigezogen werden.

Hierzu stütze man sich auf eine Datenbank der SODK mit kantonalen

Genugtuungsentscheiden. Diese Datenbank liste Entscheide anonymisiert mit

vergleichbaren objektivierbaren Faktoren auf. Ein solches Vorgehen sei

ausreichend und entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Um als

Richtschnur gelten zu können, müssten die Vergleichsfälle nicht absolut

identisch sein. Entsprechend müssten auch weder die Vergleichsfälle noch die

Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfebehörden eingeholt

werden.

4.1

Nachfolgend ist auf den Beizug der

Vergleichsfälle näher einzugehen. Das AGS führt mit Verweis auf die

Gewährleistung einer rechtsgleichen Behandlung in seiner Verfügung drei

Vergleichsfälle mit ähnlichen Tatbeständen auf.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin wurde Opfer

einer versuchten Vergewaltigung. Beim ersten Vergleichsfall hätten sich laut

AGS das Opfer und der Täter in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

befunden und der Täter habe dem Opfer wiederholt mitgeteilt, er wolle Sex mit

ihr und habe sie zu Oralsex aufgefordert (fünf bis sechs Mal am Tag). Er habe

damit auch dann nicht aufgehört, als das Opfer und die Pfleger ihm das gesagt

hätten. Am dritten Tag habe er die Hosen vor dem Opfer runtergelassen, seinen

Penis in die Hand genommen und sei auf das Opfer zugegangen. Dieses sei in der

Folge weggerannt. Das Opfer habe danach an emotionaler Überforderung,

Retraumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe in der Kindheit sowie an

Schlafstörungen und Angst vor [...] Männern gelitten (der Täter sei [...]

gewesen). Die Genugtuungssumme betrug CHF 500.00 (gemäss der angefochtenen

Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).

4.1.2

Beim zweiten Fall sei ein 13-jähriges,

weibliches Opfer von einem unbekannten Mann mit [...] von hinten in sexueller

Absicht angefallen worden. Das Opfer habe sich allein auf einem Kartoffelfeld

befunden und auf seine Helfer gewartet. Der Täter habe das Opfer zu Boden gerissen

und versucht es zu entkleiden. Dabei habe er den Rücken, Bauch und Hüfte des

Opfers berührt. Auch dieses Opfer habe an grosser Angst vor/bei Begegnung mit

ihrem Täter gelitten. Das Opfer beginne zu zittern, wenn sie eine Person mit

einer [...] sehe. Das Opfer fühle sich auch nach Jahren der Tat unwohl, wenn

sie an öffentlichen Orten unterwegs sei. Die Genugtuungssumme betrug CHF 1'000.00

(gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2022).

4.1.3

Beim dritten Vergleichsfall habe

ein unbekannter Täter versucht, sein Opfer auf einer öffentlichen Toilette zu

vergewaltigen. Es sei dem Täter gelungen, das Opfer an den Brüsten und der

Vagina zu berühren sowie über die Oberschenkel und Vagina zu lecken. In der

Folge habe sich der psychische Zustand des Opfers verschlechtert, indem der

Alkoholkonsum erhöht wurde. Die Genugtuungssumme betrug CHF 2'500.00

(gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).

4.2

Es ist grundsätzlich nachvollziehbar,

dass das AGS die obgenannten Vergleichsfälle für die Bemessung der Genugtuung der

Beschwerdeführerin hinzuzog. Um als Richtschnur dienen zu können, müssen die

Vergleichsfälle nicht absolut identisch mit dem fraglichen Fall sein.

Vom Tathergang her kam es im

Präjudizfall 1 im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht zu einem tätlichen

Angehen und auch nicht zu einem Entkleidungsversuch. Erfüllt war gemäss dem

Auszug aus der Datenbank (Eingabe Vorinstanz vom 13. August 2024, Beilage

1) der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus.

Das Opfer konnte dem Täter davonrennen, als dieser näher kam, musste ihn also

nicht aktiv abwehren. Zudem war die Situation insofern weniger vulnerabel, als

diese sich in einem Kliniksetting abspielte und nicht in einer fremden Wohnung.

Das AGS schätzt den vorliegenden Fall ebenfalls als schwerwiegender ein.

Im Präjudizfall 2 kam es zu einem

aktiven Entkleidungsversuch mit sexueller Absicht. Gemäss Auszug aus der

Datenbank waren der Tatbestand der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind

sowie der versuchten Vergewaltigung erfüllt. Die Vorinstanz spricht davon, dass

die objektiven Tatumstände die grösste Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall

hätten, wobei die Minderjährigkeit des Opfers den Präjudizfall gemäss AGS leicht

schwerer gewichten lassen würden. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden.

Im Präjudizfall 3 wiederum kam es

ebenfalls zu einem Vergewaltigungsversuch, wobei gemäss Vorinstanz die

Berührungen bzw. das Lecken des Opfers diesen als deutlich gravierender

erscheinen liessen als den vorliegenden Fall. Inwieweit der Täter im

Präjudizfall 3 noch bekleidet war, lässt sich nicht aus den Erwägungen der

Vorinstanz entnehmen. Das AGS kommt aufgrund der objektiven Tathandlungen zum

Schluss, der Präjudizfall 3 sei deutlich schwerer einzustufen. Dem ist beizupflichten.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergeht,

dass der Beizug der drei Präjudizfälle und deren Gewichtung im Vergleich zum

vorliegenden Fall, soweit es den eigentlichen Tatablauf und deren Umstände

betrifft, im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu

beanstanden ist.

4.3

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich

aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Textpassagen der Präjudizien nichts

zu den erlittenen Folge-Beeinträchtigungen der Opfer entnehmen lasse. Dem ist

zuzustimmen, soweit es die angefochtene Verfügung anbelangt. Erst im Rahmen der

Eingabe vom 13. August 2024 an das Verwaltungsgericht (Beilage 1) wird der

vollständige Auszug aus der Datenbank offengelegt, woraus ergeht, dass auch die

erwähnten Folgen der Beeinträchtigung der Datenbank entnommen worden waren. Im

Rahmen der angefochtenen Verfügung waren diese einzig im Rahmen der

Ausführungen des AGS in den Text eingeflossen, ohne dass ersichtlich wurde,

woher sie stammen. Durch die Art und Weise der Gestaltung (tabellarische

Aufführung der Rubrik Straftat, nicht aber der Beeinträchtigungen) wurde in der

angefochtenen Verfügung der Anschein erweckt, möglicherweise würden nur die

ersten Angaben aus der Datenbank stammen. Wenn die Vorinstanz schon nicht über

die begründeten bzw. ungekürzten Entscheide verfügt, so hat sie den

Gesuchstellern im Rahmen ihrer Begründungspflicht zumindest den vollständigen

Auszug aus der Datenbank in transparenter Form offenzulegen. Dem wurde im

Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nun Genüge getan,

weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen ist. Praxisgemäss

kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben

Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Auf eine Rückweisung an die

Vorinstanz wird insbesondere dann verzichtet, wenn und soweit dies zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde. Dies ist vorliegend der Fall. Offen

bleiben kann vorliegend, ob es nicht grundsätzlich angebracht wäre, den

Gesuchstellern zum Beizug von Präjudizien jeweils vorab das rechtliche Gehör zu

gewähren.

Betrachtet man die im Rahmen der

Ausführungen des AGS gemachten Vergleiche hinsichtlich der Tatfolgen, kann

festgehalten werden, dass sich betreffend die Tatfolgen der Fall der

Beschwerdeführerin in diversen Punkten mit den drei Vergleichsfällen deckt. So

kämpft auch die Beschwerdeführerin weiterhin mit der Tat, sie hat Panikattacken,

Flashbacks, Angst vor [...] Männern, bei Erblicken des Täters rennt sie gemäss

ihren Angaben fluchtartig davon. Es ist ihr nicht möglich, diese Zustände ohne

Rückgriff auf Drogen zu steuern, weshalb sie gemäss eigenen Angaben ihren

Drogenkonsum steigerte und dadurch in eine Abwärtsspirale gelangte. Gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin habe sie Schlafprobleme und blockiere bei

zwischenmenschlichen Beziehungen ab, indem sie unkontrolliert zittere und

weine. Sexuelle Beziehungen könne sie nicht mehr eingehen. Zudem habe sie sich

eigenen Angaben zufolge aufgrund des Vorfalls von ihrem Freund getrennt. Die

Beschwerdeführerin leidet nachweislich an einer posttraumatischen

Belastungsstörung nach ICD 10-F43.1 infolge des sexuellen Übergriffes im Jahr

2020.

(vgl. Bericht des psychiatrischen Dienstes, Zentrum für

substitutionsgestützte Behandlung «Herol» Olten vom 12. Januar 2023). Die

Beschwerdeführerin ist seit dem 21. Dezember 2021 in psychologischer Behandlung,

wobei ab August 2022 wöchentliche Therapietermine erfolgten. Im Rahmen der

Behandlung wurde eine psychotherapeutische Behandlung angestrebt. Weitere

störungsspezifische Behandlungen (Traumatherapie) seien zu einem späteren

Zeitpunkt, bei besserer Compliance der Beschwerdeführerin, durchaus indiziert.

Das Konsummuster der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall ausser Kontrolle

geraten, was die Verschlechterung der Beziehung zu den Eltern nach sich gezogen

habe.

Bei den Vergleichsfällen wurde im ersten

Fall als Diagnose eine schwerwiegende seelische Belastung angegeben, im zweiten

Fall eine Belastung «auch im Nachhinein» und beim dritten Fall eine

Verschlechterung des psychischen Zustands, was mit einem erhöhten Alkoholkonsum

und einer Abgrenzungsproblematik einherging. Folgen waren im Fall 1

Schlafstörungen, emotionale Überforderung, Retraumatisierung an sexuelle

Übergriffe in Kindheit, Angst vor dunkelhäutigen Männern. Im zweiten Fall hatte

das Opfer Angst bei der Arbeit auf dem Feld, zitterte, sobald das Opfer eine

Person mit Behinderung sah, und ein sich auch nach Jahren unwohl fühlen, wenn

das Opfer an öffentlichen Orten unterwegs war. Im dritten Fall wurde der

Vorfall in einer bereits laufenden Therapie thematisiert. Somit kann

festgehalten werden, dass in den Vergleichsfällen ebenfalls Spätfolgen der Tat

vorhanden waren, nicht aber eine aktenkundige Beeinträchtigung durch

psychiatrische Diagnosen. In keinem der Fälle ist eine psychiatrische Diagnose

in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung protokolliert, weshalb sich

der Fall der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, dadurch von den

durch das AGS aufgeführten Vergleichsfällen unterscheidet. Das Andauern der

Tatfolgen ist im zweiten Fall insofern quantifiziert, als vier Jahre nach der

Tat noch eine Beeinträchtigung vorhanden war. In den beiden anderen Fällen ist

keine zeitliche Quantifizierung ersichtlich. Hätte die Vorinstanz diesbezüglich

eine Übereinstimmung herstellen wollen, wäre es an ihr gewesen, die

vollständigen Präjudizfälle einzuholen und offenzulegen.

4.4

Die Beschwerdeführerin bringt

ihrerseits vier Fälle vor, bei welchen Genugtuungssummen zwischen CHF 2'000.00

und CHF 4'000.00 zugesprochen wurden und die aus ihrer Sicht als Präjudizien

beigezogen werden könnten. Die Vorinstanz bestreitet deren Vergleichbarkeit in

ihrer Vernehmlassung, wobei sie für den einen Fall den Auszug aus der Datenbank

beilegt, der aufgeführte Fall aber GSI Bern 12960 anstelle des von der

Beschwerdeführerin angeführten GSI Bern 12969 ist.

In der Literatur findet sich ein

Entscheid aus dem Jahr 2012 (6. Juli 2012, ZH 61/2012, vgl. Meret

Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O.), bei welchem in der

eigenen Wohnung des Opfers der Versuch einer Vergewaltigung passierte. Dabei

konnte sich das Opfer wehren. Dem Opfer wurde eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert, wobei sie während elf Monaten eine

Psychotherapie besuchte. Die Genugtuungssumme wurde auf CHF 4'000.00

festgesetzt (vgl. Baumann, Anabitarte, Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 16,

Ziffer 35).

4.5

Dem Vergleich mit Präjudizien ist es

immanent, dass dieser nie abschliessend erfolgen beziehungsweise alle in Frage

kommenden Präjudizien umfassen kann. Auch ist es nicht erforderlich, dass zwischen

den Vergleichsfällen und dem zu beurteilendem Fall absolute Identität besteht

(vgl. VWBES.2018.336). Vielmehr haben diese als Richtschnur zu dienen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wie erwähnt, bei Sexualstraftaten der

Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend. Bei der Bemessung

hat in jedem Fall eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des

Einzelfalles zu erfolgen.

Die Vorinstanz hat festgehalten,

innerhalb der Bandbreite von bis zu CHF 8'000.00 habe sich der vorliegende Fall

aufgrund der mit den verglichenen objektivierbaren Faktoren im unteren Bereich

zu orientieren, und hat die Genugtuung auf CHF 900.00 festgesetzt.

Der Vorfall hatte Auswirkungen auf den

Alltag der Beschwerdeführerin, auf ihr Familienleben, ihre Suchterkrankung

sowie auf ihr Liebesleben. Sie lebt mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung, Angstzuständen, Panikattacken und Schlafproblemen. Die

psychischen Folgen wiegen schwer, zumal sich die Beschwerdeführerin weiterhin

in psychologischer Behandlung befindet und zudem eine Traumatherapie infolge

der posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalles indiziert war. Dem

Umstand der Spätfolgen der Tat wurde vorliegend zu wenig Rechnung getragen. Auch

wenn die Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht gleich hoch zu sein hat wie die

zivilrechtliche, erscheint die Kürzung der Genugtuungssumme im vorliegenden

Fall auf CHF 900.00 nicht angemessen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz

den Betrag unter CHF 1'000.00 festgesetzt hat, trägt den Umständen und

insbesondere den Spätfolgen zu wenig Rechnung und lässt den Anschein einer

gewissen Bagatellisierung entstehen. Zwar ist der Behörde ein weiter

Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser wurde vorliegend aber über Gebühr

ausgedehnt und entspricht nicht der Billigkeit im Einzelfall. Eine

Genugtuungssumme von CHF 1'800.00 erscheint im Vergleich mit anderen

Fällen und in Anbetracht der Spätfolgen angebracht. Die Beschwerde ist in

diesem Umfang gutzuheissen.

5.

Das Verfahren vor Verwaltungsgericht

ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Dadurch wird das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar nur

zu rund zwei Drittel. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der Verletzung des

rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.3) rechtfertigt sich aber eine vollumfängliche

Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Claudia Trösch am 30.

August 2024 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird

im geltend gemachten Umfang genehmigt (10.86h à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. und

Auslagen). Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 3'040.80 zu

entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben.

3. A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe

von CHF 1’800.00 auszurichten.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF

3'040.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

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