VWBES.2024.240
Opferhilfe
25. Juni 2025Deutsch23 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales, Soziale Einrichtungen u. Opferhilfe,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 30. August 2020 Opfer
einer versuchten Vergewaltigung. Der Täter wurde mit Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 9. August 2023 schuldig gesprochen, wobei A.___ eine
Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins ab dem 31. August 2020
zugesprochen wurde. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde
abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 22. März 2024
reichte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin beim Amt für Gesellschaft und
Soziales (AGS) ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach dem Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der
Höhe von CHF 4'000.00 ein.
3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 hiess das
AGS das Gesuch im Umfang von CHF 900.00 gut. Im Umfang des Mehrbetrags
wurde das Gesuch abgewiesen.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
ersuchte um Aufhebung der Verfügung des AGS und Zusprechung der Genugtuung in
Höhe von CHF 4'000.00. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Am 13. August 2024 reichte das AGS seine
Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 30. August 2024
reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen und die Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Auszugehen ist gemäss dem rechtskräftigen
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2023 von
folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde durch den ihr bis dahin
unbekannten Täter am Bahnhof angesprochen. Im Verlauf des Gesprächs ergab sich,
dass dieser einen Kollegen besuchen wollte, welchen auch die Beschwerdeführerin
kannte. In der Folge gingen sie zu dessen Wohnung. Dort hat der Täter dem
Kollegen zu verstehen gegeben, dass er im Nebenzimmer bleiben solle, damit er
mit der Beschwerdeführerin allein sein könne. In der Folge bot er ihr an, von
ihm Kokain gegen Sex zu erhalten. Die Beschwerdeführerin lehnte dies klar und
deutlich ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Stuhl nach hinten umgekippt
war, hat der Täter seine Hosen heruntergezogen und sich über die Beschwerdeführerin
gebeugt. Er wollte auch ihr die Hosen herunterziehen, was jedoch nicht gelang.
Die Geschädigte wehrte sich mit Fusstritten und schrie, so dass der Kollege aus
dem Nebenzimmer kam und dazwischen ging.
2.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 9. August 2023, welches den Täter der
versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen hat, steht fest, dass die
Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das
Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt
(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Die Voraussetzungen für das Gewähren von
Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch
den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was
nicht bestritten ist. Umstritten ist die Höhe der Genugtuungssumme.
2.3
Das Opfer hat Anspruch auf eine
Genugtuung gemäss OHG, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt;
die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22
Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
(Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer seit 1. Januar 2025 maximal CHF
76'000.00 (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG), bis zu diesem Datum waren es maximal CHF
70'000.00. Ab dem 1. Januar 2025 sind bei der Bemessung der Genugtuung die ab
diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbeträge nach Art. 23 Abs. 2 OHG zu
berücksichtigen. Dies gilt nur für ab diesem Datum eingereichte
Genugtuungsgesuche sowie für am 1. Januar 2025 hängige erstinstanzliche
Verfahren (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz
des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2024, S. 10, nachfolgend Leitfaden
OHG, abrufbar unter:
zuletzt besucht am 28. Mai 2025), weshalb vorliegend noch von einem
Maximalbetrag von CHF 70'000.00 auszugehen ist.
Mit der Einführung von Höchstbeträgen
anlässlich der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009
in Kraft getreten ist, brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass
die opferhilferechtlichen Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als
die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine Abkoppelung vorgesehen
wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 mit
Hinweisen). Gemäss den Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft vom 9.
November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes (Botschaft OHG) sollte
der Praxis überlassen werden, für opferhilferechtliche Genugtuungen einen Tarif
zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Zu beachten gilt es also, dass die
gestützt auf das OHG ausgerichtete Genugtuung ein von der öffentlichen Hand
finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer erfahrenen
Leides ist. Es handelt sich nicht um eine Kompensation in der Höhe des
erlittenen Leides. Vielmehr geht es um eine Anerkennung des immateriellen
Schadens und der schwierigen Situation des Opfers. Entsprechend darf die
Genugtuung gemäss OHG nicht als «Kürzung» der zivilrechtlichen Genugtuung
aufgefasst werden, sondern stellt eine Leistung eigener Art dar (vgl. Leitfaden
OHG, S. 4). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beiträge können
immerhin allfällige Hinweise dazu geben, welche Beeinträchtigungen höhere
Genugtuungen rechtfertigen (vgl. Leitfaden OHG, S. 4 mit Verweis auf den
Entscheid des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016, E. 3.2).
2.4
Das Opferhilfegesetz enthält, wie
vorstehend erwähnt, ausser der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung
der Genugtuung. Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu
Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 OHG). Bei
der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im
Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete
Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht
massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des
Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage
kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die
Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten
Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). Kriterien,
welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls
angemessen Rechnung zu tragen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine
dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (vgl. BGE 132 II 117
E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung
der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur
eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grund-sätzen
abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser
Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der
Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S.
121.
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E.
4.3).
2.5
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht, wie vorstehend
aufgezeigt, die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung
aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt.
Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe
wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar
wegfallen (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S.
174.
f.). Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der
zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven,
täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der
Straftat) erhöht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom
21.
Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc;
bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).
2.6
Der Leitfaden OHG enthält
Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer
Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (Leitfaden OHG, S. 15). Für die
Bestimmung der Genugtuung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der
Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes nicht die Schwere der
Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person
entscheidend. Bei Sexualdelikten gilt es speziell zu beachten, dass eine
direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während
der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus
ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form von
psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von
Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung
können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der
Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten,
die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die
Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststeht sowie überdies
Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen
Verletzungen und daraus entstehenden Narben oder bleibenden körperlichen
Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer von Sexualdelikten
empfinden, nicht objektiv messbar. Deshalb wird für die Bestimmung der
Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der Schwere der
Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende
Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapieberichte
beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 18 sowie
Leitfaden OHG, a.a.O., S. 15).
2.7
Der Leitfaden OHG unterscheidet
zwischen drei Schweregraden (schwere Beeinträchtigung, sehr schwere
Beeinträchtigung und ausserordentlich schwere Beeinträchtigung) mit jeweiligen
Bandbreiten der Genugtuungshöhe (vgl. S. 15 Leitfaden OHG):
Die Vorinstanz hat im Falle der
Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des ersten Schweregrades angenommen,
was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Aufgrund der Tatsache,
dass das Verfahren am 1. Januar 2025 nicht mehr vor der ersten Instanz hängig
war, ist hinsichtlich der Bandbreite auf den bis dahin geltenden Betrag von bis
zu CHF 8'000.00 abzustellen (vgl. Ziffer 2.3 vorstehend).
Daneben enthält der Leitfaden Bemessungskriterien
(S. 16):
3.1
Streitig ist vorliegend die Höhe der
Genugtuung. Während das Strafgericht die Genugtuung auf CHF 4'000.00 festgesetzt
hat, sprach das AGS der Beschwerdeführerin eine solche von CHF 900.00 zu.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie sei durch den Vergewaltigungsversuch schwer traumatisiert und leide bis
heute unter dessen Folgen. Bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 15.
September 2020 habe sie zu Protokoll gegeben, wenn sie dem Täter zufällig
draussen begegne, reagiere sie mit einer Panikattacke und renne davon, damit
sie aus seinem Blickfeld komme. In der zweiten Einvernahme vom 9. Dezember 2020
habe sie ausgeführt, sie schlafe aufgrund des Vorfalls schlecht. Sie habe
Probleme und Berührungsängste bekommen, was sich nicht gebessert habe. Wenn sie
den Täter zufällig sehe, habe sie immer noch ein Stechen in der Brust und renne
schnell weg. Auch habe sie seit dem Vorfall keine sexuellen Beziehungen mehr
gehabt. An der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2023 habe sie angegeben, ihr
gehe es nicht gut, sie habe Flashbacks. Sehe sie den Täter zufälligerweise auf
der Strasse, habe sie Panikattacken. Sie schlafe schlecht und habe viele Albträume,
bei denen es um Vergewaltigungen gehe. Seit dem Vorfall habe sich ihr Leben
dahingehend verändert, dass sie kaum mehr raus gehe und grosse Angst vor [...]
Männern habe. Auch vor körperlicher Nähe schrecke sie noch heute zurück. Der
Vorfall habe dazu geführt, dass sie mehr Drogen genommen habe und dadurch in
eine Abwärtsspirale geraten sei. Gemäss Bericht der psychiatrischen Dienste der
Solothurner Spitäler vom 12. Januar 2023 leide sie infolge des Vorfalls an
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10-F43.1). Im Rahmen einer
E-Mail vom 26. Juli 2023, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. August
2024.
(recte: 2023) zu den Akten gereicht worden sei, habe sie ausgeführt, es
gehe ihr zwar etwas besser, sobald ein Mann von ihr mehr als Freundschaft
erwarte, breche ihre Welt aber komplett zusammen und die Gedanken seien wieder
beim Vorfall. Sie befinde sich noch in derselben Therapie, habe nun bereits das
zweite Schlafmittel erhalten, da sie kaum schlafen könne und immer noch
Albträume von Gewalt und Vergewaltigungen habe. Mit der körperlichen Nähe zu
Männern sei es seit der letzten Gerichtsverhandlung noch schwieriger geworden.
Auch habe sie sich von ihrem Freund getrennt, mit welchem sie während zwei
Jahren zusammen gewesen sei. Auf Geschlechtsverkehr habe sie sich nicht mehr
einlassen können. Sie wünsche sich körperliche Nähe, müsse dies aber jeweils
abblocken, weil sie zu zittern und unkontrolliert zu weinen beginne. Zu [...]
Männern vermeide sie jeglichen Kontakt.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen habe eine
Genugtuung von CHF 4'000.00 als angemessen befunden. Die durch das AGS
vorgenommene um fast 80 % reduzierte Genugtuung erscheine geradezu
willkürlich und könne im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
angehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Kürzung der zivilrechtlich
zugesprochenen Genugtuung rechtfertige sich – selbst vor dem Hintergrund, dass
es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine
staatliche Hilfeleistung handle – nicht per se, sondern könne sich höchstens
dann rechtfertigen, wenn die Genugtuung aufgrund von subjektiven,
täterbezogenen Merkmalen erhöht worden sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich
dabei auf BGE 132 II 117, E. 2.2.4. Das Amtsgericht habe gemäss seinen
Ausführungen im Strafurteil bei der Bemessung der Genugtuung das Verschulden
des Täters nicht bzw. nicht genugtuungserhöhend gewichtet. Die im Entscheid des
AGS aufgeführten Vergleichsfälle seien nicht öffentlich zugänglich. Ferner
lasse sich aus den aufgeführten Vergleichsfällen nichts entnehmen. Wesentliche
Angaben, namentlich der Dauer der vom Opfer erlittenen Einschränkungen, einem
allfälligen Therapiebedarf oder ärztlichen Diagnosen infolge der erlittenen
sexuellen Übergriffe würden gänzlich fehlen. Deshalb müsse davon ausgegangen
werden, dass die darin erwähnten Beeinträchtigungen nicht von relevanter
Schwere gewesen seien und aus diesem Grund auch nur die geringfügige Genugtuungssumme
zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin führt Vergleichsfälle an, wobei
in zwei Fällen nach versuchter Vergewaltigung mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung resp. einer Psychotherapie Summen von CHF 2'000.00 bzw. CHF
4'000.00 gesprochen wurden.
3.3
Das AGS hält in seiner ausführlichen
Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht sinngemäss fest, zur Bemessung der
Genugtuungshöhe würden jeweils geeignete Vergleichsfälle beigezogen werden.
Hierzu stütze man sich auf eine Datenbank der SODK mit kantonalen
Genugtuungsentscheiden. Diese Datenbank liste Entscheide anonymisiert mit
vergleichbaren objektivierbaren Faktoren auf. Ein solches Vorgehen sei
ausreichend und entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Um als
Richtschnur gelten zu können, müssten die Vergleichsfälle nicht absolut
identisch sein. Entsprechend müssten auch weder die Vergleichsfälle noch die
Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfebehörden eingeholt
werden.
4.1
Nachfolgend ist auf den Beizug der
Vergleichsfälle näher einzugehen. Das AGS führt mit Verweis auf die
Gewährleistung einer rechtsgleichen Behandlung in seiner Verfügung drei
Vergleichsfälle mit ähnlichen Tatbeständen auf.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin wurde Opfer
einer versuchten Vergewaltigung. Beim ersten Vergleichsfall hätten sich laut
AGS das Opfer und der Täter in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
befunden und der Täter habe dem Opfer wiederholt mitgeteilt, er wolle Sex mit
ihr und habe sie zu Oralsex aufgefordert (fünf bis sechs Mal am Tag). Er habe
damit auch dann nicht aufgehört, als das Opfer und die Pfleger ihm das gesagt
hätten. Am dritten Tag habe er die Hosen vor dem Opfer runtergelassen, seinen
Penis in die Hand genommen und sei auf das Opfer zugegangen. Dieses sei in der
Folge weggerannt. Das Opfer habe danach an emotionaler Überforderung,
Retraumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe in der Kindheit sowie an
Schlafstörungen und Angst vor [...] Männern gelitten (der Täter sei [...]
gewesen). Die Genugtuungssumme betrug CHF 500.00 (gemäss der angefochtenen
Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).
4.1.2
Beim zweiten Fall sei ein 13-jähriges,
weibliches Opfer von einem unbekannten Mann mit [...] von hinten in sexueller
Absicht angefallen worden. Das Opfer habe sich allein auf einem Kartoffelfeld
befunden und auf seine Helfer gewartet. Der Täter habe das Opfer zu Boden gerissen
und versucht es zu entkleiden. Dabei habe er den Rücken, Bauch und Hüfte des
Opfers berührt. Auch dieses Opfer habe an grosser Angst vor/bei Begegnung mit
ihrem Täter gelitten. Das Opfer beginne zu zittern, wenn sie eine Person mit
einer [...] sehe. Das Opfer fühle sich auch nach Jahren der Tat unwohl, wenn
sie an öffentlichen Orten unterwegs sei. Die Genugtuungssumme betrug CHF 1'000.00
(gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2022).
4.1.3
Beim dritten Vergleichsfall habe
ein unbekannter Täter versucht, sein Opfer auf einer öffentlichen Toilette zu
vergewaltigen. Es sei dem Täter gelungen, das Opfer an den Brüsten und der
Vagina zu berühren sowie über die Oberschenkel und Vagina zu lecken. In der
Folge habe sich der psychische Zustand des Opfers verschlechtert, indem der
Alkoholkonsum erhöht wurde. Die Genugtuungssumme betrug CHF 2'500.00
(gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).
4.2
Es ist grundsätzlich nachvollziehbar,
dass das AGS die obgenannten Vergleichsfälle für die Bemessung der Genugtuung der
Beschwerdeführerin hinzuzog. Um als Richtschnur dienen zu können, müssen die
Vergleichsfälle nicht absolut identisch mit dem fraglichen Fall sein.
Vom Tathergang her kam es im
Präjudizfall 1 im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht zu einem tätlichen
Angehen und auch nicht zu einem Entkleidungsversuch. Erfüllt war gemäss dem
Auszug aus der Datenbank (Eingabe Vorinstanz vom 13. August 2024, Beilage
1) der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus.
Das Opfer konnte dem Täter davonrennen, als dieser näher kam, musste ihn also
nicht aktiv abwehren. Zudem war die Situation insofern weniger vulnerabel, als
diese sich in einem Kliniksetting abspielte und nicht in einer fremden Wohnung.
Das AGS schätzt den vorliegenden Fall ebenfalls als schwerwiegender ein.
Im Präjudizfall 2 kam es zu einem
aktiven Entkleidungsversuch mit sexueller Absicht. Gemäss Auszug aus der
Datenbank waren der Tatbestand der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind
sowie der versuchten Vergewaltigung erfüllt. Die Vorinstanz spricht davon, dass
die objektiven Tatumstände die grösste Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall
hätten, wobei die Minderjährigkeit des Opfers den Präjudizfall gemäss AGS leicht
schwerer gewichten lassen würden. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden.
Im Präjudizfall 3 wiederum kam es
ebenfalls zu einem Vergewaltigungsversuch, wobei gemäss Vorinstanz die
Berührungen bzw. das Lecken des Opfers diesen als deutlich gravierender
erscheinen liessen als den vorliegenden Fall. Inwieweit der Täter im
Präjudizfall 3 noch bekleidet war, lässt sich nicht aus den Erwägungen der
Vorinstanz entnehmen. Das AGS kommt aufgrund der objektiven Tathandlungen zum
Schluss, der Präjudizfall 3 sei deutlich schwerer einzustufen. Dem ist beizupflichten.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergeht,
dass der Beizug der drei Präjudizfälle und deren Gewichtung im Vergleich zum
vorliegenden Fall, soweit es den eigentlichen Tatablauf und deren Umstände
betrifft, im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu
beanstanden ist.
4.3
Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich
aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Textpassagen der Präjudizien nichts
zu den erlittenen Folge-Beeinträchtigungen der Opfer entnehmen lasse. Dem ist
zuzustimmen, soweit es die angefochtene Verfügung anbelangt. Erst im Rahmen der
Eingabe vom 13. August 2024 an das Verwaltungsgericht (Beilage 1) wird der
vollständige Auszug aus der Datenbank offengelegt, woraus ergeht, dass auch die
erwähnten Folgen der Beeinträchtigung der Datenbank entnommen worden waren. Im
Rahmen der angefochtenen Verfügung waren diese einzig im Rahmen der
Ausführungen des AGS in den Text eingeflossen, ohne dass ersichtlich wurde,
woher sie stammen. Durch die Art und Weise der Gestaltung (tabellarische
Aufführung der Rubrik Straftat, nicht aber der Beeinträchtigungen) wurde in der
angefochtenen Verfügung der Anschein erweckt, möglicherweise würden nur die
ersten Angaben aus der Datenbank stammen. Wenn die Vorinstanz schon nicht über
die begründeten bzw. ungekürzten Entscheide verfügt, so hat sie den
Gesuchstellern im Rahmen ihrer Begründungspflicht zumindest den vollständigen
Auszug aus der Datenbank in transparenter Form offenzulegen. Dem wurde im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nun Genüge getan,
weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen ist. Praxisgemäss
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben
Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz wird insbesondere dann verzichtet, wenn und soweit dies zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde. Dies ist vorliegend der Fall. Offen
bleiben kann vorliegend, ob es nicht grundsätzlich angebracht wäre, den
Gesuchstellern zum Beizug von Präjudizien jeweils vorab das rechtliche Gehör zu
gewähren.
Betrachtet man die im Rahmen der
Ausführungen des AGS gemachten Vergleiche hinsichtlich der Tatfolgen, kann
festgehalten werden, dass sich betreffend die Tatfolgen der Fall der
Beschwerdeführerin in diversen Punkten mit den drei Vergleichsfällen deckt. So
kämpft auch die Beschwerdeführerin weiterhin mit der Tat, sie hat Panikattacken,
Flashbacks, Angst vor [...] Männern, bei Erblicken des Täters rennt sie gemäss
ihren Angaben fluchtartig davon. Es ist ihr nicht möglich, diese Zustände ohne
Rückgriff auf Drogen zu steuern, weshalb sie gemäss eigenen Angaben ihren
Drogenkonsum steigerte und dadurch in eine Abwärtsspirale gelangte. Gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin habe sie Schlafprobleme und blockiere bei
zwischenmenschlichen Beziehungen ab, indem sie unkontrolliert zittere und
weine. Sexuelle Beziehungen könne sie nicht mehr eingehen. Zudem habe sie sich
eigenen Angaben zufolge aufgrund des Vorfalls von ihrem Freund getrennt. Die
Beschwerdeführerin leidet nachweislich an einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach ICD 10-F43.1 infolge des sexuellen Übergriffes im Jahr
2020.
(vgl. Bericht des psychiatrischen Dienstes, Zentrum für
substitutionsgestützte Behandlung «Herol» Olten vom 12. Januar 2023). Die
Beschwerdeführerin ist seit dem 21. Dezember 2021 in psychologischer Behandlung,
wobei ab August 2022 wöchentliche Therapietermine erfolgten. Im Rahmen der
Behandlung wurde eine psychotherapeutische Behandlung angestrebt. Weitere
störungsspezifische Behandlungen (Traumatherapie) seien zu einem späteren
Zeitpunkt, bei besserer Compliance der Beschwerdeführerin, durchaus indiziert.
Das Konsummuster der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall ausser Kontrolle
geraten, was die Verschlechterung der Beziehung zu den Eltern nach sich gezogen
habe.
Bei den Vergleichsfällen wurde im ersten
Fall als Diagnose eine schwerwiegende seelische Belastung angegeben, im zweiten
Fall eine Belastung «auch im Nachhinein» und beim dritten Fall eine
Verschlechterung des psychischen Zustands, was mit einem erhöhten Alkoholkonsum
und einer Abgrenzungsproblematik einherging. Folgen waren im Fall 1
Schlafstörungen, emotionale Überforderung, Retraumatisierung an sexuelle
Übergriffe in Kindheit, Angst vor dunkelhäutigen Männern. Im zweiten Fall hatte
das Opfer Angst bei der Arbeit auf dem Feld, zitterte, sobald das Opfer eine
Person mit Behinderung sah, und ein sich auch nach Jahren unwohl fühlen, wenn
das Opfer an öffentlichen Orten unterwegs war. Im dritten Fall wurde der
Vorfall in einer bereits laufenden Therapie thematisiert. Somit kann
festgehalten werden, dass in den Vergleichsfällen ebenfalls Spätfolgen der Tat
vorhanden waren, nicht aber eine aktenkundige Beeinträchtigung durch
psychiatrische Diagnosen. In keinem der Fälle ist eine psychiatrische Diagnose
in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung protokolliert, weshalb sich
der Fall der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, dadurch von den
durch das AGS aufgeführten Vergleichsfällen unterscheidet. Das Andauern der
Tatfolgen ist im zweiten Fall insofern quantifiziert, als vier Jahre nach der
Tat noch eine Beeinträchtigung vorhanden war. In den beiden anderen Fällen ist
keine zeitliche Quantifizierung ersichtlich. Hätte die Vorinstanz diesbezüglich
eine Übereinstimmung herstellen wollen, wäre es an ihr gewesen, die
vollständigen Präjudizfälle einzuholen und offenzulegen.
4.4
Die Beschwerdeführerin bringt
ihrerseits vier Fälle vor, bei welchen Genugtuungssummen zwischen CHF 2'000.00
und CHF 4'000.00 zugesprochen wurden und die aus ihrer Sicht als Präjudizien
beigezogen werden könnten. Die Vorinstanz bestreitet deren Vergleichbarkeit in
ihrer Vernehmlassung, wobei sie für den einen Fall den Auszug aus der Datenbank
beilegt, der aufgeführte Fall aber GSI Bern 12960 anstelle des von der
Beschwerdeführerin angeführten GSI Bern 12969 ist.
In der Literatur findet sich ein
Entscheid aus dem Jahr 2012 (6. Juli 2012, ZH 61/2012, vgl. Meret
Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O.), bei welchem in der
eigenen Wohnung des Opfers der Versuch einer Vergewaltigung passierte. Dabei
konnte sich das Opfer wehren. Dem Opfer wurde eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert, wobei sie während elf Monaten eine
Psychotherapie besuchte. Die Genugtuungssumme wurde auf CHF 4'000.00
festgesetzt (vgl. Baumann, Anabitarte, Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 16,
Ziffer 35).
4.5
Dem Vergleich mit Präjudizien ist es
immanent, dass dieser nie abschliessend erfolgen beziehungsweise alle in Frage
kommenden Präjudizien umfassen kann. Auch ist es nicht erforderlich, dass zwischen
den Vergleichsfällen und dem zu beurteilendem Fall absolute Identität besteht
(vgl. VWBES.2018.336). Vielmehr haben diese als Richtschnur zu dienen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wie erwähnt, bei Sexualstraftaten der
Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend. Bei der Bemessung
hat in jedem Fall eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des
Einzelfalles zu erfolgen.
Die Vorinstanz hat festgehalten,
innerhalb der Bandbreite von bis zu CHF 8'000.00 habe sich der vorliegende Fall
aufgrund der mit den verglichenen objektivierbaren Faktoren im unteren Bereich
zu orientieren, und hat die Genugtuung auf CHF 900.00 festgesetzt.
Der Vorfall hatte Auswirkungen auf den
Alltag der Beschwerdeführerin, auf ihr Familienleben, ihre Suchterkrankung
sowie auf ihr Liebesleben. Sie lebt mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung, Angstzuständen, Panikattacken und Schlafproblemen. Die
psychischen Folgen wiegen schwer, zumal sich die Beschwerdeführerin weiterhin
in psychologischer Behandlung befindet und zudem eine Traumatherapie infolge
der posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalles indiziert war. Dem
Umstand der Spätfolgen der Tat wurde vorliegend zu wenig Rechnung getragen. Auch
wenn die Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht gleich hoch zu sein hat wie die
zivilrechtliche, erscheint die Kürzung der Genugtuungssumme im vorliegenden
Fall auf CHF 900.00 nicht angemessen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz
den Betrag unter CHF 1'000.00 festgesetzt hat, trägt den Umständen und
insbesondere den Spätfolgen zu wenig Rechnung und lässt den Anschein einer
gewissen Bagatellisierung entstehen. Zwar ist der Behörde ein weiter
Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser wurde vorliegend aber über Gebühr
ausgedehnt und entspricht nicht der Billigkeit im Einzelfall. Eine
Genugtuungssumme von CHF 1'800.00 erscheint im Vergleich mit anderen
Fällen und in Anbetracht der Spätfolgen angebracht. Die Beschwerde ist in
diesem Umfang gutzuheissen.
5.
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht
ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Dadurch wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar nur
zu rund zwei Drittel. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.3) rechtfertigt sich aber eine vollumfängliche
Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Claudia Trösch am 30.
August 2024 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird
im geltend gemachten Umfang genehmigt (10.86h à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. und
Auslagen). Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 3'040.80 zu
entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben.
3. A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe
von CHF 1’800.00 auszurichten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF
3'040.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law