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Entscheid

VWBES.2024.243

Nichteintretensentscheid Schall-Schutzwand

26. August 2025Deutsch8 min

2024 beantragte die Bauverwaltung der Gemeinde B.___ implizit, die Beschwerde sei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintretensentscheid

Schall-Schutzwand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit an A.___ gerichteter Verfügung

vom 3. April 2023 hielt die Baukommission B.___ fest, dass in der

Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 die Auflage erteilt wurde, dass falls zu

einem späteren Zeitpunkt Lärmemissionen negative Auswirkungen auf die

angrenzenden Wohnzonen haben, eine Schallschutzwand zu errichten sei. Aufgrund

von zwischenzeitlichen Reklamationen verfügte sie anschliessend, dass nebst der

Bepflanzung ein Lärmschutz zum Schutz der angrenzenden Wohnzone zu erstellen

und ein Baugesuch für die Schallschutzmassnahmen der Baukommission bis am

31. Mai 2023 vorzulegen sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

19. April 2023 beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) Beschwerde,

auf welche das BJD mit Verfügung vom 30. Mai 2023 aufgrund zu spät erfolgter

Beschwerde nicht eintrat. Die am 12. Juni 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab.

3. Das Bundesgericht hiess die dagegen

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

23. Januar 2024 gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung an das

Verwaltungsgericht zurück.

4. Mit Urteil vom 12. Februar 2024

beurteilte das Verwaltungsgericht die beim BJD erhobene Beschwerde als

fristgerecht, hob die Verfügung des BJD vom 30. Mai 2023 auf und wies die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BJD zurück.

5. Am 4. März 2024 wurde A.___ unter

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle Frist zur einlässlichen

Begründung seiner (fristgerecht erhobenen) Beschwerde vom 19. April 2023

gesetzt, und auf entsprechendes Gesuch hin, bis zum 31. Mai 2024 nochmals

erstreckt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte er mit:

«Ich erhebe Einsprache

gegen den Entscheid der Gemeinde B.___ vom 7.3.2023. Die Bepflanzung wird nach

Erledigung von dieser Angelegenheit ausgeführt. Die Schallschutzmassnahmen

werden von mir nicht akzeptiert, zu den Gründen wäre ich zu einer persönlichen

Aussprache bereit.»

6. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024

trat das BJD aufgrund fehlender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.

7. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe

26. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht. Er beantragte eine Überprüfung und

eine persönliche Besprechung oder Besichtigung auf dem Grundstück, an dem die

Schallmauer gebaut werden sollte.

8. Mit Eingabe vom 16. August 2024 beantragte

das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

9. Mit Stellungnahme vom 16. August

2024 beantragte die Bauverwaltung der Gemeinde B.___ implizit, die Beschwerde sei

abzuweisen.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerde im

Verwaltungsverfahren hat gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11) eine schriftliche

Begründung und einen Antrag zu enthalten. Die Anforderungen an die

Begründungsdichte sind nicht für alle Rügen gleich. Wird geltend gemacht, die

Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen,

ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt

unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Soweit jedoch eine

Rechtsverletzung vorgebracht wird, ist – mit Blick auf den Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen – keine ausführliche rechtliche Begründung

notwendig (vgl. Kiener Regina/ Rütsche Bernhard/ Kuhn Mathias, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 320). Genügt die

Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist dem Beschwerdeführer eine

angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfälle (§ 33 Abs. 2 VRG).

2.2

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 und unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfälle, ein erstes Mal zur einlässlichen

Begründung seiner Beschwerde beim BJD aufgefordert. Im Zuge eines

Fristerstreckungsgesuchs vom 19. März 2024 seines damaligen Rechtsvertreters

wurde die Frist mit Verfügung vom 22. März 2024 – und unter erneuter Androhung

des Nichteintretens im Unterlassungsfalle – bis zum 31. Mai 2024 erstreckt. Mit

Schreiben vom 27. Mai 2024 äusserte sich der zwischenzeitlich nicht mehr

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend, dass er die geforderten

Schallschutzmassnahmen nicht akzeptiere und für seine Gründe zu einer

persönlichen Aussprache bereit wäre.

2.3

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer mehrfach (Verfügungen vom 4. März 2024 und 22. März 2024)

angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn es unterlassen

werde, die einlässliche Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. In der

Verfügung vom 22. März 2024 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die gesetzte

Frist nicht erstreckbar sei und weitere Nachfristen ausgeschlossen seien. Die

gesetzten Fristen wurden sehr grosszügig gesetzt, so dass der Beschwerdeführer

seit Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens vom 4. März 2024 insgesamt

beinahe drei Monate Zeit hatte, eine begründete Beschwerde einzureichen.

2.4

In seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er die

Beschwerde an die Vorinstanz begründet hat und hält sogar selbst fest, dass er

im Mai 2024 «keine Begründung und auch keinen Antrag gestellt» habe, da er fest

der Meinung gewesen sei, dass jemand mit Fachkenntnissen mit ihm Rücksprache

halte oder ihn persönlich anhöre. Er hat somit eine bewusst mangelhafte

Rechtsschrift eingereicht. Die Mangelhaftigkeit der Rechtsschrift war allen

Verfahrensbeteiligten bekannt, da mehrfach eine einlässliche Begründung der

Beschwerde verlangt und sogar eine Fristerstreckung für eine solche verlangt wurde.

Zudem ist anhand der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2023 zu

entnehmen, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten

hat. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 das inhaltlich

identische Schreiben wie am 19. April 2024 ein. Ein Nichteintreten auf die

Beschwerde wurde mehrfach ausdrücklich angedroht und der Beschwerdeführer hätte

insgesamt knapp drei Monate Zeit gehabt eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift

einzureichen.

3.1

Aus der Verfügung der Baukommission vom

3.

April 2023 geht hervor, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 17.

Dezember 2019 die Auflage gemacht wurde, dass der Beschwerdeführers eine

Schallschutzwand zu errichten habe, falls Lärmemissionen negative Auswirkungen

auf die angrenzenden Wohnzonen haben. Die Baukommission der Gemeinde B.___ hielt

in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zwischenzeitlich zu Reklamationen

aus der näheren Umgebung gekommen sei und der Beschwerdeführer daher ein

Baugesuch für Schallschutzmassnahmen einzureichen habe. Auf den Inhalt der angefochtenen

Verfügung nimmt der Beschwerdeführer jedoch in seinen Schreiben an das BJD in

keinster Weise Bezug. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer mit den

Anordnungen der Baukommission der Gemeinde B.___ nicht einverstanden ist, geht

aus der Beschwerde nicht hervor. Es ist auch unklar, ob bereits das Vorliegen

von Lärmemissionen an sich bestritten wird oder er nur mit der hierfür konkret

verfügten Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzwand nicht

einverstanden ist. Allfällige Gründen dafür werden gar nicht genannt. Unerheblich

dabei sind die Erwartungen des Beschwerdeführers, jemand mit Fachkenntnissen

werde mit ihm Rücksprache halten oder ihn persönlich anhören. Dem Schreiben vom

27.

Mai 2024 fehlt es damit gänzlich an einer Begründung.

3.2

Die weiteren Ausführungen des

Beschwerdeführers, wonach bspw. sein Architekt im Dezember 2023 nach kurzer,

schwerer Krankheit verstorben und er mit einer fachlichen Einsprache

überfordert gewesen sei, sind nur teilweise nachvollziehbar, zumal er

mindestens zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war. Sie vermögen aber allesamt

nichts daran zu ändern, dass er seiner Begründungspflicht vor der Vorinstanz

nicht nachgekommen ist. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind

sodann rein appellatorischer Natur bzw. hätten vor der Vorinstanz vorgebracht

werden müssen und zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der

Frage, ob die Vorinstanz rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei,

nichts zu tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April

2022.

E. 2.2). Eine versäumte Begründungspflicht kann nicht mittels Begründung

vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt werden, wobei offenbleiben kann, ob

die Begründungsdichte der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

ausreichend ist, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2025 vom 6.

Oktober 2025 nicht ein.