VWBES.2024.243
Nichteintretensentscheid Schall-Schutzwand
26. August 2025Deutsch8 min
2024 beantragte die Bauverwaltung der Gemeinde B.___ implizit, die Beschwerde sei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintretensentscheid
Schall-Schutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit an A.___ gerichteter Verfügung
vom 3. April 2023 hielt die Baukommission B.___ fest, dass in der
Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 die Auflage erteilt wurde, dass falls zu
einem späteren Zeitpunkt Lärmemissionen negative Auswirkungen auf die
angrenzenden Wohnzonen haben, eine Schallschutzwand zu errichten sei. Aufgrund
von zwischenzeitlichen Reklamationen verfügte sie anschliessend, dass nebst der
Bepflanzung ein Lärmschutz zum Schutz der angrenzenden Wohnzone zu erstellen
und ein Baugesuch für die Schallschutzmassnahmen der Baukommission bis am
31. Mai 2023 vorzulegen sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
19. April 2023 beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) Beschwerde,
auf welche das BJD mit Verfügung vom 30. Mai 2023 aufgrund zu spät erfolgter
Beschwerde nicht eintrat. Die am 12. Juni 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab.
3. Das Bundesgericht hiess die dagegen
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
23. Januar 2024 gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurück.
4. Mit Urteil vom 12. Februar 2024
beurteilte das Verwaltungsgericht die beim BJD erhobene Beschwerde als
fristgerecht, hob die Verfügung des BJD vom 30. Mai 2023 auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BJD zurück.
5. Am 4. März 2024 wurde A.___ unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle Frist zur einlässlichen
Begründung seiner (fristgerecht erhobenen) Beschwerde vom 19. April 2023
gesetzt, und auf entsprechendes Gesuch hin, bis zum 31. Mai 2024 nochmals
erstreckt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte er mit:
«Ich erhebe Einsprache
gegen den Entscheid der Gemeinde B.___ vom 7.3.2023. Die Bepflanzung wird nach
Erledigung von dieser Angelegenheit ausgeführt. Die Schallschutzmassnahmen
werden von mir nicht akzeptiert, zu den Gründen wäre ich zu einer persönlichen
Aussprache bereit.»
6. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024
trat das BJD aufgrund fehlender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.
7. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe
26. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht. Er beantragte eine Überprüfung und
eine persönliche Besprechung oder Besichtigung auf dem Grundstück, an dem die
Schallmauer gebaut werden sollte.
8. Mit Eingabe vom 16. August 2024 beantragte
das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
9. Mit Stellungnahme vom 16. August
2024 beantragte die Bauverwaltung der Gemeinde B.___ implizit, die Beschwerde sei
abzuweisen.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerde im
Verwaltungsverfahren hat gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11) eine schriftliche
Begründung und einen Antrag zu enthalten. Die Anforderungen an die
Begründungsdichte sind nicht für alle Rügen gleich. Wird geltend gemacht, die
Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen,
ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Soweit jedoch eine
Rechtsverletzung vorgebracht wird, ist – mit Blick auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen – keine ausführliche rechtliche Begründung
notwendig (vgl. Kiener Regina/ Rütsche Bernhard/ Kuhn Mathias, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 320). Genügt die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfälle (§ 33 Abs. 2 VRG).
2.2
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 und unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfälle, ein erstes Mal zur einlässlichen
Begründung seiner Beschwerde beim BJD aufgefordert. Im Zuge eines
Fristerstreckungsgesuchs vom 19. März 2024 seines damaligen Rechtsvertreters
wurde die Frist mit Verfügung vom 22. März 2024 – und unter erneuter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfalle – bis zum 31. Mai 2024 erstreckt. Mit
Schreiben vom 27. Mai 2024 äusserte sich der zwischenzeitlich nicht mehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend, dass er die geforderten
Schallschutzmassnahmen nicht akzeptiere und für seine Gründe zu einer
persönlichen Aussprache bereit wäre.
2.3
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer mehrfach (Verfügungen vom 4. März 2024 und 22. März 2024)
angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn es unterlassen
werde, die einlässliche Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. In der
Verfügung vom 22. März 2024 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die gesetzte
Frist nicht erstreckbar sei und weitere Nachfristen ausgeschlossen seien. Die
gesetzten Fristen wurden sehr grosszügig gesetzt, so dass der Beschwerdeführer
seit Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens vom 4. März 2024 insgesamt
beinahe drei Monate Zeit hatte, eine begründete Beschwerde einzureichen.
2.4
In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er die
Beschwerde an die Vorinstanz begründet hat und hält sogar selbst fest, dass er
im Mai 2024 «keine Begründung und auch keinen Antrag gestellt» habe, da er fest
der Meinung gewesen sei, dass jemand mit Fachkenntnissen mit ihm Rücksprache
halte oder ihn persönlich anhöre. Er hat somit eine bewusst mangelhafte
Rechtsschrift eingereicht. Die Mangelhaftigkeit der Rechtsschrift war allen
Verfahrensbeteiligten bekannt, da mehrfach eine einlässliche Begründung der
Beschwerde verlangt und sogar eine Fristerstreckung für eine solche verlangt wurde.
Zudem ist anhand der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2023 zu
entnehmen, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten
hat. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 das inhaltlich
identische Schreiben wie am 19. April 2024 ein. Ein Nichteintreten auf die
Beschwerde wurde mehrfach ausdrücklich angedroht und der Beschwerdeführer hätte
insgesamt knapp drei Monate Zeit gehabt eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift
einzureichen.
3.1
Aus der Verfügung der Baukommission vom
3.
April 2023 geht hervor, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 17.
Dezember 2019 die Auflage gemacht wurde, dass der Beschwerdeführers eine
Schallschutzwand zu errichten habe, falls Lärmemissionen negative Auswirkungen
auf die angrenzenden Wohnzonen haben. Die Baukommission der Gemeinde B.___ hielt
in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zwischenzeitlich zu Reklamationen
aus der näheren Umgebung gekommen sei und der Beschwerdeführer daher ein
Baugesuch für Schallschutzmassnahmen einzureichen habe. Auf den Inhalt der angefochtenen
Verfügung nimmt der Beschwerdeführer jedoch in seinen Schreiben an das BJD in
keinster Weise Bezug. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer mit den
Anordnungen der Baukommission der Gemeinde B.___ nicht einverstanden ist, geht
aus der Beschwerde nicht hervor. Es ist auch unklar, ob bereits das Vorliegen
von Lärmemissionen an sich bestritten wird oder er nur mit der hierfür konkret
verfügten Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzwand nicht
einverstanden ist. Allfällige Gründen dafür werden gar nicht genannt. Unerheblich
dabei sind die Erwartungen des Beschwerdeführers, jemand mit Fachkenntnissen
werde mit ihm Rücksprache halten oder ihn persönlich anhören. Dem Schreiben vom
27.
Mai 2024 fehlt es damit gänzlich an einer Begründung.
3.2
Die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers, wonach bspw. sein Architekt im Dezember 2023 nach kurzer,
schwerer Krankheit verstorben und er mit einer fachlichen Einsprache
überfordert gewesen sei, sind nur teilweise nachvollziehbar, zumal er
mindestens zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war. Sie vermögen aber allesamt
nichts daran zu ändern, dass er seiner Begründungspflicht vor der Vorinstanz
nicht nachgekommen ist. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind
sodann rein appellatorischer Natur bzw. hätten vor der Vorinstanz vorgebracht
werden müssen und zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der
Frage, ob die Vorinstanz rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei,
nichts zu tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April
2022.
E. 2.2). Eine versäumte Begründungspflicht kann nicht mittels Begründung
vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt werden, wobei offenbleiben kann, ob
die Begründungsdichte der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
ausreichend ist, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2025 vom 6.
Oktober 2025 nicht ein.