VWBES.2024.246
Bonus-Malus-Ausgleich zur Ausbildungsverpflichtung
23. Mai 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Bürgergemeinde A.___, Alters- und
Pflegeheim B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie
Balz,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern,
vertreten durch
Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Stiftung C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bonus-Malus-Ausgleich
zur Ausbildungsverpflichtung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Kanton Solothurn sind u.a. Alters-
und Pflegeheime verpflichtet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der
nicht-universitären Gesundheitsberufe zu beteiligen. Erfüllt ein zur Aus- und
Weiterbildung verpflichteter Betrieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht,
wird eine Ersatzvornahme angeordnet und die entsprechenden Leistungen
eingekauft. Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten zu tragen.
Erwägungen
2.
Am 15. Juni 2023 erliess die Stiftung
C.___ folgende Verfügung:
Gestützt auf § 22bis SG, 3bis
Abs. 1 und § 3ter SV sowie das Reglement der C.___ vom 5. September
Dispositiv
2019 wird verfügt:
4.1 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte für
2022 im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung folgendes Schlussergebnis erzielt:
-29'116.06 Punkte.
4.2 Es wird festgestellt, dass Alters- und
Pflegeheim B.___ seiner Ausbildungsverpflichtung für 2022 nicht vollumfänglich
nachgekommen ist.
4.3 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte die
Möglichkeit bis zum 5. Mai 2023 29'116.06 Ausbildungspunkte von einer anderen
Trägerschaft einzukaufen (Punktehandel).
4.4 Alters- und Pflegeheim B.___ wurde eine
Ausnahmefrist bis 16. Mai 2023, 20.00 Uhr gewährt, um von einer anderen
Trägerschaft Punkte einzukaufen.
4.5 Entsprechende Transfers waren von der
Alters- und Pflegeheim B.___ bis zum 5. Mai 2022 [recte: 2023], respektive dem
16. Mai 2023, 20.00 Uhr mitzuteilen.
4.6 Alters- und Pflegeheim B.___ hat nach
dem Punktehandel ein Schlussergebnis von -29'116.06 IST-Punkte.
4.7 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte für
2022 im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung fehlende Ausbildungspunkte von
-29'116.06.
4.8 Pro fehlenden Ausbildungspunkt muss
Alters- und Pflegeheim B.___ CHF 3.00 an den Ausgleichsfonds der C.___
bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt CHF 87'348.18 und wird von der C.___ in
Rechnung gestellt.
4.9 Die Rechnung muss innert 30 Tagen
bezahlt werden.
4.10 Es werden Verfahrenskosten erhoben.
4.11 Beträge unter CHF 20.00 werden gemäss
Protokoll der 18. Sitzung der Steuerungskommission Ausbildungsverpflichtung vom
22. Juni 2022 weder in Rechnung gestellt noch ausbezahlt.
3. Gegen die Verfügung der C.___ vom 15.
Juni 2023 erhob die Bürgergemeinde A.___ am 26. Juni 2023 Beschwerde beim
Departement des Innern und beantragte die Feststellung deren Nichtigkeit,
eventualiter die Aufhebung.
4. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Juli
2024 entschied das Departement des Innern Folgendes:
1. Die Verfügung der C.___ vom 15. Juni
2023 wird betreffend die Parteibezeichnung im Sinne der Erwägungen berichtigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
vom 26. Juni 2023 werden die Dispositiv-Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___
vom 15. Juni 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Angelegenheit wird dem
Gesundheitsamt, Departement des Innern, zur Festsetzung der Ersatzabgabe im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00
werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (CHF 233.35) und dem Kanton
Solothurn zu zwei Dritteln (CHF 466.65) auferlegt.
5. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'502.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Am 29. Juli 2024 erhob die
Bürgergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den
Entscheid des Departements des Innern (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
16. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung der
Stiftung C.___ vom 15. Juni 2023 betreffend Schlussergebnis und Bonus-Malus
Ausgleich zur Ausbildungsverpflichtung des Alters- und Pflegeheim B.___
festzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz.
6. Mit Eingabe vom 30. September 2024
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung.
7. Am 30. Oktober 2024 beantragte die C.___
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 15. November 2024
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Am 19. Dezember 2024 resp. 7. Januar
2025 reichten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz weitere Stellungnahmen
ein.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Von der Einholung weiterer
Akten kann angesichts der klaren Sachlage abgesehen werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes
[SG, BGS 831.1], § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Bürgergemeinde A.___ ist von der vorinstanzlichen Verfügung besonders
berührt. Ob sie hingegen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat und damit zur Beschwerde legitimiert wäre, ist nachfolgend zu
klären.
2.1 Feststellungsbegehren sind im
Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur
zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und
dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2024 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Vor der
Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit
der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023, eventualiter die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz erkannte auf Anfechtbarkeit der
Verfügung und hob die Verfügung teilweise auf. Im vorliegenden Verfahren wird
wiederum die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni
2023 beantragt.
2.2 Die Feststellung der Nichtigkeit der
Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 hätte zur Folge, dass die C.___ die
Überprüfung und Festlegung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erneut
vorzunehmen hätte, obschon diese von der Beschwerdeführerin gar nicht bemängelt
wird. Aufgrund der Aufhebung der Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___
vom 15. Juni 2023 durch die Vorinstanz hat die Festsetzung der Ersatzabgabe
durch das Gesundheitsamt, Departement des Innern, zu erfolgen. Bereits im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin
schwerwiegende Mängel der Verfügung geltend, welche ihrer Ansicht nach die
Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben sollten. Vor der Vorinstanz wurde u.a.
geltend gemacht, dass es der Verfügung an einer rechtsgültigen Unterschrift
mangle, es ihr an einer Eröffnungsformel fehle und die Datierung der Verfügung
offensichtlich falsch sei. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin
erneut Eröffnungsmängel geltend. Ausserdem werden wiederum der Erlass der
Verfügung durch eine unzuständige Behörde sowie die Höhe der Ersatzabgabe gerügt.
Auf die beiden letztgenannten Rügen ist nicht weiter einzugehen, da sich diese
durch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___
vom 15. Juni 2023 erübrigen. Aus der Beschwerde geht kein Interesse der
Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___
vom 15. Juni 2023 hervor. Die fehlende Verfügungskompetenz der C.___ sowie die
Höhe der verfügten Ersatzabgabe wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid bereits
korrigiert. Zwar werden im vorliegenden Verfahren erneut Eröffnungsfehler
gerügt, welches Interesse die Beschwerdeführerin hingegen an deren Feststellung
und der beantragten Nichtigkeitsfolge hat, geht nicht aus der Beschwerde
hervor. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin kein Interesse an der
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Am Nichteintretensentscheid vermag
auch die teilweise Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nichts zu ändern.
Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann, wer in der Sache selber
nicht legitimiert ist, Beschwerde zu führen, grundsätzlich auch den damit
verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Durch die Pflicht zur Tragung
von Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird
das Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender
Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre
(BGE 134 II 45 E. 2.2.2 S. 47 f.). Ohnehin stellte die Beschwerdeführerin
keinen expliziten Antrag bzgl. einer Neuverteilung der Kosten vor der
Vorinstanz. Erst in der Beschwerdebegründung vom 30. September 2024 wurde
erstmals (im Rahmen der Begründung) beantragt, die Verfahrenskosten des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen, womit dieser Antrag nach Ablauf
der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte. Selbst wenn jedoch auf die
Beschwerde einzutreten wäre, ist sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
3.1 Wenn eine ordentliche
Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Entscheid in der Sache
überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den
Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der
Rechtsmittelentscheid ist bei der nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar,
sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Wie das
Bundesgericht kürzlich erwogen hat, muss die Nichtigkeit des ursprünglichen
Entscheids nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide
durchschlagen. Keine Nichtigkeit wäre unter Umständen anzunehmen, wenn die
Rechtsmittelinstanz ihrerseits – anders als die erstinstanzliche Behörde – für
die Beurteilung der Sache zuständig ist und ihr Entscheid daher den nichtigen
Entscheid allenfalls ersetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 E.
5.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Selbst wenn also die Verfügung der C.___
vom 15. Juni 2023 nichtig sein sollte, was vorliegend offen bleiben kann, wäre
diese durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 ersetzt worden, da
diese unbestrittenermassen in der Angelegenheit zuständig war.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden
mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihren
Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
4.2 Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne
von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
5. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem
Verfahrensausgang nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden der Bürgergemeinde A.___, Alters- und
Pflegeheim B.___, auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann