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Entscheid

VWBES.2024.25

Sicherungsentzug des Führerausweises

26. März 2024Deutsch17 min

setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten, um die verkehrsmedizinische

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...] 2004, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 29. Mai 2023 in

Oberentfelden durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert.

Aufgrund festgestellter Anzeichen führte die Polizei einen Drogenschnelltest

durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus

(0.00 ‰). In der Folge wurde eine Blut- und Urinprobe durchgeführt. Sowohl die

Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des

Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives

Testergebnis auf Cannabinoide/THC (minimal 1,8 µg/l); Kokain wurde im Urin,

nicht aber im Blut nachgewiesen (vgl. Gutachten vom 9. Juni 2023 mit

Prüfbericht vom 8. Juni 2023).

2. Am 14. Juni 2023 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, mit Verfügung vom 21. Juli 2023. Der Beschwerdeführer wurde einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med [...], Zürich, zugewiesen.

3. Mit ärztlichem Zeugnis von [...] vom

2. August 2023 bestätigte dieser, dass beim Beschwerdeführer kein

problematischer Betäubungsmittelkonsum bestehe.

4. Mit Verfügung vom 4. August 2023 hob

die MFK namens des BJD den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und

setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten, um die verkehrsmedizinische

Begutachtung abzuschliessen.

5. Die verkehrsmedizinische Begutachtung

der Fahreignung fand am 4. September 2023 bei Dr. med. [...] statt. Das

entsprechende Gutachten datiert vom 19. September 2023.

6. Am 20. September 2023 verfügte die

MFK namens des BJD gegenüber dem Beschwerdeführer erneut einen vorsorglichen

Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, mit Verfügung vom 29. November 2023.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die MFK am 22. Januar 2024 namens des BJD gegenüber dem

Beschwerdeführer, in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), einen Sicherungsentzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten

(gerechnet ab 15. Juni 2023 bis 4. August 2023 und ab 21. September 2023 bis

30. Oktober 2023). Für die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurde der Nachweis

einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz (inklusive Cannabis) mittels

verkehrsmedizinischer Untersuchung mit Haaranalyse und hausärztlichen Urintests

(Untersuchung auf Cannabis) vorausgesetzt. Zudem wurde verlangt, dass der Beschwerdeführer

regelmässige Besprechungen mit einer Fachperson für Suchtprobleme führt. Die

Verfahrenskosten wurden mit CHF 558.00 beziffert.

8. Gegen die eben genannte Verfügung

liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, am

26. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der

Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung des

Bau- und Justizdepartements, Abteilung Administrativ­massnahmen im

Strassenverkehr, vom 22.1.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

A.___ sei aufgrund

der Widerhandlung gegen das SVG vom 29. Mai 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten der Führerausweis zu entziehen.

3.

Unter Anrechnung der

Dauer des vorsorglichen Entzuges sei A.___ der Führerauswies unverzüglich

wieder zu erteilen.

4.

Für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

gewähren.

5.

U.K.u.E.F.

9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

10. Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 16. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende

Ausführungen.

11. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

mit Schreiben vom 11. März 2024 vernehmen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 29. Mai 2023 (Führen eines

Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Dies

hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des

Führerausweises zur Folge.

2.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die

MFK gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Sicherungsentzug verfügte.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise

sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen

zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der

Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.,

weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung

der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig

verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht

von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein

Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,

wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und

erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige

gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person

die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat

(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese gemäss

Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch

Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen

nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential

aufweisen.

3.3

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der

Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug

einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des

Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit

Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt

eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen

voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit

Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des

Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten.

Die Fahreignung muss umfassend und

dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem

Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn

die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue

Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer

Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2).

Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl.

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

4.

Der Gutachter, Dr. med. [...]

(Verkehrsmediziner SGRM), gelangte im Gutachten vom 19. September 2019 zum Ergebnis,

dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung

verneint werden müsse. Es liege ein verkehrsrelevanter

Betäubungsmittelmissbrauch vor (Gutachten S. 6).

5.

Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die verkehrsmedizinische

Begutachtung vom 19. September 2023 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer

seit Juli 2023 nachweislich cannabisabstinent sei. Das Gutachten halte fest,

dass beim Beschwerdeführer keine Abhängigkeit von Drogen vorliege. Abgesehen

von den auffälligen Laborwerten der Haaranalyse seien die weiteren

Untersuchungsergebnisse neutral. Weder der körperliche noch der psychische

Befund würden eine Sucht im verkehrstechnischen Sinn nahelegen. So auch nicht die

Fremdauskünfte. Die Folgerung des Gutachtens, wonach die Fahreignung des

Beschwerdeführers eingeschränkt sein soll, sei nicht schlüssig.

Das Gutachten bilde keine hinreichende

Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs.

1.

lit. b SVG. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Konsum von Kokain und

MDMA liege im mittleren bzw. unteren Bereich. Der Beschwerdeführer sei im

Strassenverkehr noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen worden. Dies lege

die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Substanzen Kokain

und MDMA wohl zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeuges unterscheiden

könne. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass er sich

gegenüber dem Gutachter nicht belasten wollte und den Konsum von Kokain und MDMA

verschwiegen habe.

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor,

der vom Institut für Rechtsmedizin Aargau gemäss Gutachten vom 9. Juni 2023 für

die Fahrt vom 29. Mai 2023 ermittelte THC-Wert sei mit 2,7 µg/l beziffert

worden, wobei der Vertrauensbereich mit 1,8 – 3,6 µg/l angegeben worden sei.

Zugunsten des Beschwerdeführers müsse vom unteren Wert ausgegangen werden,

welcher mit 1,8 µg/l nur geringfügig über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5

µg/l liege. Für Cannabis bestehe kein gesicherter THC-Grenzwert für die

tatsächliche Fahrfähigkeit, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im

Körper auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden könne.

Der Gutachter Dr. [...] habe aus dem THC-COOH-Wert

von 44 µg/l auf einen gewohnheitsmässigen Konsum der Droge respektive eine

verminderte Kontrolle über deren Gebrauch geschlossen. Dem sei

entgegenzuhalten, dass der von der SGRM empfohlene THC-COOH-Grenzwert von >

40.

µg/l in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu tief qualifiziert

worden sei. Aus dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers könne nicht

geschlossen werden, dass dieser zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeugs

nicht unterscheiden könne. Anhand der Laborwerte sei der Nachweis eines

gewohnheitsmässigen Konsums von Cannabis bzw. einer verminderten Kontrolle über

den Gebrauch nicht anzunehmen. Der regelmässige Konsum von Cannabis in einer

Häufigkeit und Menge, welche geeignet sei, die Fahreignung zu beeinträchtigen,

sei anhand der Laborwerte in Verbindung mit den übrigen Abklärungsergebnissen

nicht erstellt.

6.

Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung mit mangelnder Fahreignung im Zusammenhang mit verkehrsrelevantem

Betäubungsmittelmissbrauch.

7.1

Eine fehlende Fahreignung wegen

eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und

Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart

ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,

sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum

und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende

Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des

Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und

seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,

1C_365/2013 vom 8. Januar 2014, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit

Hinweisen).

Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich

auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die

Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder

Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4.

August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1).

7.2

Ein verkehrsrelevanter

Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein

die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher

getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig

ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines

unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere

Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

Was die Bedingung für die

Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem

Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen

werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten

Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer

Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der

Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom

Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des

Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die

Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens

sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den

Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in

entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren

Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld

einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen

keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen

Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).

7.3

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen,

wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen

wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als

nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht

oder überschreitet. Der beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 29.

Mai 2023 gemessene Wert belief sich auf mindestens 1,8 µg/L und lag damit über

dem Grenzwert. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis

gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war

(vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der Beschwerdeführer vermag mit Bezugnahme

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts

1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3) im Zusammenhang mit der Abklärung der

Fahreignung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.4

Wie dem Gutachten vom 9. Juni 2023 bzw.

dem Prüfbericht vom 8. Juni 2023 zu entnehmen ist, wurde anlässlich der

angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers ein THC-Wert von 2,7

µg/l (Vertrauensbereich 1,8 – 3,6 µg/l) und ein THC-COOH-Wert von 44 µg/l nachgewiesen.

Das Gutachten schloss auf Fahrunfähigkeit. Der Konsum von Cannabis durch den

Beschwerdeführer – so auch am Tag vor der Kontrolle vom 29. Mai 2023 – blieb vor

Verwaltungsgericht unbestritten.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger

Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese

gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,

namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des

allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu

seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im

Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

Der Beschwerdeführer bagatellisiert

einerseits den THC-Wert von 1,8 µg/L bzw. die THC-COOH-Konzentration von 44

µg/l und andererseits, dass sich auch weitere Laborwerte nicht im Normalbereich

befanden. Wie sich sogleich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer die

fehlende Fahreignung nicht einzig gestützt auf den Konsum von Cannabis

attestiert.

Der Beschwerdeführer vermag mit

Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts

1C_330/2020 E. 4.4 vom 10 März 2021) auch im Zusammenhang mit dem THC-COOH Wert

pro Liter Vollblut bzw. der Fahrfähigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Vielmehr gilt es eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu machen, welche

insbesondere dem jeweiligen Konsumverhalten (inkl. Mischkonsum), den

individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen Einschätzungen Rechnung trägt.

Insofern ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn er behauptet, die

Fahrt vom 29. Mai 2023 sei als isoliertes Ereignis anzusehen.

Anlässlich der Erstellung des verkehrsmedizinischen

Gutachtens vom 19. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse

durchgeführt (vgl. toxikologisches Gutachten vom 13. September 2023 des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich). Diese zeigte, dass der

Beschwerdeführer für den gesamten Untersuchungszeitraum Kokain konsumierte. Die

Droge wurde gleichzeitig mit Alkohol eingenommen. Zudem wurde der Konsum von

MDMA und Methylphenidat nachgewiesen. Das Gutachten attestiert dem

Beschwerdeführer eine Cannabis-Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Die

Abstinenz sei seit Juli 2023 dokumentiert. Gemäss Gutachter kam der

Zwischenfall vom 29. Mai 2023 in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust

gleich und auch der Konsum von Kokain und MDMA im mittleren Bereich sprächen

für eine verminderte Kontrolle über den Gebrauch (die im Labor untersuchten

Haarproben lagen im 1. Segment im mittleren und im 2. Segment im unteren

Bereich, vgl. Ziff. 2.2.2 des toxikologischen Gutachtens vom 13. September 2023).

Eine Abhängigkeit sei nicht bewiesen. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass beim

Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege und

die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen sei.

Das eben genannte Gutachten bejahte

einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis

der Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch bei nicht

feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine

Drogenabstinenz verlangt werden kann (vgl. voranstehend Ziff. II E. 7.1 f.).

Das Gutachten vom 19. September 2023 ist

vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die

Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Die

Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Frage zu

stellen. Vielmehr erachtet das Verwaltungsgericht dieses als widerspruchsfrei.

Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische

Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe, um

davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund, von der

gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht

gegeben ist.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer

auch aus seinem automobilistischen Leumund nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn

der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der

Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu

verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er

knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich

vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an

(Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).

8.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren

vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Corinne Saner, macht mit Kostennote vom 11. März 2024 einen

Aufwand von 6.92 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend. Die

Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§

160.

Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. dem Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 betreffend Festlegung

Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), was einem Betrag

von CHF 1'314.80 entspricht. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 1'489.75

(inkl. Auslagen à CHF 63.30 und 8,1 % MWST, CHF 111.65 ausmachend), zahlbar

durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 448.85

(Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 1'489.75 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 448.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF

250.00, inkl. MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder