VWBES.2024.25
Sicherungsentzug des Führerausweises
26. März 2024Deutsch17 min
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten, um die verkehrsmedizinische
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...] 2004, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 29. Mai 2023 in
Oberentfelden durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert.
Aufgrund festgestellter Anzeichen führte die Polizei einen Drogenschnelltest
durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus
(0.00 ‰). In der Folge wurde eine Blut- und Urinprobe durchgeführt. Sowohl die
Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des
Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives
Testergebnis auf Cannabinoide/THC (minimal 1,8 µg/l); Kokain wurde im Urin,
nicht aber im Blut nachgewiesen (vgl. Gutachten vom 9. Juni 2023 mit
Prüfbericht vom 8. Juni 2023).
2. Am 14. Juni 2023 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, mit Verfügung vom 21. Juli 2023. Der Beschwerdeführer wurde einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med [...], Zürich, zugewiesen.
3. Mit ärztlichem Zeugnis von [...] vom
2. August 2023 bestätigte dieser, dass beim Beschwerdeführer kein
problematischer Betäubungsmittelkonsum bestehe.
4. Mit Verfügung vom 4. August 2023 hob
die MFK namens des BJD den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten, um die verkehrsmedizinische
Begutachtung abzuschliessen.
5. Die verkehrsmedizinische Begutachtung
der Fahreignung fand am 4. September 2023 bei Dr. med. [...] statt. Das
entsprechende Gutachten datiert vom 19. September 2023.
6. Am 20. September 2023 verfügte die
MFK namens des BJD gegenüber dem Beschwerdeführer erneut einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, mit Verfügung vom 29. November 2023.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die MFK am 22. Januar 2024 namens des BJD gegenüber dem
Beschwerdeführer, in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), einen Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten
(gerechnet ab 15. Juni 2023 bis 4. August 2023 und ab 21. September 2023 bis
30. Oktober 2023). Für die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurde der Nachweis
einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz (inklusive Cannabis) mittels
verkehrsmedizinischer Untersuchung mit Haaranalyse und hausärztlichen Urintests
(Untersuchung auf Cannabis) vorausgesetzt. Zudem wurde verlangt, dass der Beschwerdeführer
regelmässige Besprechungen mit einer Fachperson für Suchtprobleme führt. Die
Verfahrenskosten wurden mit CHF 558.00 beziffert.
8. Gegen die eben genannte Verfügung
liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, am
26. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der
Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:
1.
Die Verfügung des
Bau- und Justizdepartements, Abteilung Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr, vom 22.1.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
A.___ sei aufgrund
der Widerhandlung gegen das SVG vom 29. Mai 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten der Führerausweis zu entziehen.
3.
Unter Anrechnung der
Dauer des vorsorglichen Entzuges sei A.___ der Führerauswies unverzüglich
wieder zu erteilen.
4.
Für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
gewähren.
5.
U.K.u.E.F.
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
10. Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 16. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende
Ausführungen.
11. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
mit Schreiben vom 11. März 2024 vernehmen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 29. Mai 2023 (Führen eines
Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Dies
hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des
Führerausweises zur Folge.
2.2
Strittig und zu prüfen ist, ob die
MFK gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Sicherungsentzug verfügte.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der
Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B.,
weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung
der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig
verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht
von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein
Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung,
wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und
erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat
(Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese gemäss
Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch
Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen
nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential
aufweisen.
3.3
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der
Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug
einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des
Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt
eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen
voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des
Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten.
Die Fahreignung muss umfassend und
dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem
Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn
die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue
Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer
Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2).
Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl.
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
4.
Der Gutachter, Dr. med. [...]
(Verkehrsmediziner SGRM), gelangte im Gutachten vom 19. September 2019 zum Ergebnis,
dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung
verneint werden müsse. Es liege ein verkehrsrelevanter
Betäubungsmittelmissbrauch vor (Gutachten S. 6).
5.
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die verkehrsmedizinische
Begutachtung vom 19. September 2023 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
seit Juli 2023 nachweislich cannabisabstinent sei. Das Gutachten halte fest,
dass beim Beschwerdeführer keine Abhängigkeit von Drogen vorliege. Abgesehen
von den auffälligen Laborwerten der Haaranalyse seien die weiteren
Untersuchungsergebnisse neutral. Weder der körperliche noch der psychische
Befund würden eine Sucht im verkehrstechnischen Sinn nahelegen. So auch nicht die
Fremdauskünfte. Die Folgerung des Gutachtens, wonach die Fahreignung des
Beschwerdeführers eingeschränkt sein soll, sei nicht schlüssig.
Das Gutachten bilde keine hinreichende
Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs.
1.
lit. b SVG. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Konsum von Kokain und
MDMA liege im mittleren bzw. unteren Bereich. Der Beschwerdeführer sei im
Strassenverkehr noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen worden. Dies lege
die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Substanzen Kokain
und MDMA wohl zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeuges unterscheiden
könne. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass er sich
gegenüber dem Gutachter nicht belasten wollte und den Konsum von Kokain und MDMA
verschwiegen habe.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor,
der vom Institut für Rechtsmedizin Aargau gemäss Gutachten vom 9. Juni 2023 für
die Fahrt vom 29. Mai 2023 ermittelte THC-Wert sei mit 2,7 µg/l beziffert
worden, wobei der Vertrauensbereich mit 1,8 – 3,6 µg/l angegeben worden sei.
Zugunsten des Beschwerdeführers müsse vom unteren Wert ausgegangen werden,
welcher mit 1,8 µg/l nur geringfügig über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5
µg/l liege. Für Cannabis bestehe kein gesicherter THC-Grenzwert für die
tatsächliche Fahrfähigkeit, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im
Körper auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden könne.
Der Gutachter Dr. [...] habe aus dem THC-COOH-Wert
von 44 µg/l auf einen gewohnheitsmässigen Konsum der Droge respektive eine
verminderte Kontrolle über deren Gebrauch geschlossen. Dem sei
entgegenzuhalten, dass der von der SGRM empfohlene THC-COOH-Grenzwert von >
40.
µg/l in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu tief qualifiziert
worden sei. Aus dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers könne nicht
geschlossen werden, dass dieser zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeugs
nicht unterscheiden könne. Anhand der Laborwerte sei der Nachweis eines
gewohnheitsmässigen Konsums von Cannabis bzw. einer verminderten Kontrolle über
den Gebrauch nicht anzunehmen. Der regelmässige Konsum von Cannabis in einer
Häufigkeit und Menge, welche geeignet sei, die Fahreignung zu beeinträchtigen,
sei anhand der Laborwerte in Verbindung mit den übrigen Abklärungsergebnissen
nicht erstellt.
6.
Die MFK begründete die angefochtene
Verfügung mit mangelnder Fahreignung im Zusammenhang mit verkehrsrelevantem
Betäubungsmittelmissbrauch.
7.1
Eine fehlende Fahreignung wegen
eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und
Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart
ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum
und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende
Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des
Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und
seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,
1C_365/2013 vom 8. Januar 2014, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit
Hinweisen).
Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich
auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die
Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder
Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4.
August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1).
7.2
Ein verkehrsrelevanter
Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein
die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher
getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig
ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines
unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere
Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
Was die Bedingung für die
Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem
Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen
werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten
Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer
Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der
Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom
Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des
Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die
Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens
sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den
Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in
entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren
Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld
einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen
keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen
Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
7.3
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen,
wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen
wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als
nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht
oder überschreitet. Der beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 29.
Mai 2023 gemessene Wert belief sich auf mindestens 1,8 µg/L und lag damit über
dem Grenzwert. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis
gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war
(vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der Beschwerdeführer vermag mit Bezugnahme
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3) im Zusammenhang mit der Abklärung der
Fahreignung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.4
Wie dem Gutachten vom 9. Juni 2023 bzw.
dem Prüfbericht vom 8. Juni 2023 zu entnehmen ist, wurde anlässlich der
angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers ein THC-Wert von 2,7
µg/l (Vertrauensbereich 1,8 – 3,6 µg/l) und ein THC-COOH-Wert von 44 µg/l nachgewiesen.
Das Gutachten schloss auf Fahrunfähigkeit. Der Konsum von Cannabis durch den
Beschwerdeführer – so auch am Tag vor der Kontrolle vom 29. Mai 2023 – blieb vor
Verwaltungsgericht unbestritten.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese
gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,
namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des
allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu
seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im
Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
Der Beschwerdeführer bagatellisiert
einerseits den THC-Wert von 1,8 µg/L bzw. die THC-COOH-Konzentration von 44
µg/l und andererseits, dass sich auch weitere Laborwerte nicht im Normalbereich
befanden. Wie sich sogleich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer die
fehlende Fahreignung nicht einzig gestützt auf den Konsum von Cannabis
attestiert.
Der Beschwerdeführer vermag mit
Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts
1C_330/2020 E. 4.4 vom 10 März 2021) auch im Zusammenhang mit dem THC-COOH Wert
pro Liter Vollblut bzw. der Fahrfähigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Vielmehr gilt es eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu machen, welche
insbesondere dem jeweiligen Konsumverhalten (inkl. Mischkonsum), den
individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen Einschätzungen Rechnung trägt.
Insofern ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn er behauptet, die
Fahrt vom 29. Mai 2023 sei als isoliertes Ereignis anzusehen.
Anlässlich der Erstellung des verkehrsmedizinischen
Gutachtens vom 19. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse
durchgeführt (vgl. toxikologisches Gutachten vom 13. September 2023 des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich). Diese zeigte, dass der
Beschwerdeführer für den gesamten Untersuchungszeitraum Kokain konsumierte. Die
Droge wurde gleichzeitig mit Alkohol eingenommen. Zudem wurde der Konsum von
MDMA und Methylphenidat nachgewiesen. Das Gutachten attestiert dem
Beschwerdeführer eine Cannabis-Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Die
Abstinenz sei seit Juli 2023 dokumentiert. Gemäss Gutachter kam der
Zwischenfall vom 29. Mai 2023 in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust
gleich und auch der Konsum von Kokain und MDMA im mittleren Bereich sprächen
für eine verminderte Kontrolle über den Gebrauch (die im Labor untersuchten
Haarproben lagen im 1. Segment im mittleren und im 2. Segment im unteren
Bereich, vgl. Ziff. 2.2.2 des toxikologischen Gutachtens vom 13. September 2023).
Eine Abhängigkeit sei nicht bewiesen. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege und
die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen sei.
Das eben genannte Gutachten bejahte
einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis
der Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch bei nicht
feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine
Drogenabstinenz verlangt werden kann (vgl. voranstehend Ziff. II E. 7.1 f.).
Das Gutachten vom 19. September 2023 ist
vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die
Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Frage zu
stellen. Vielmehr erachtet das Verwaltungsgericht dieses als widerspruchsfrei.
Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische
Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe, um
davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund, von der
gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht
gegeben ist.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer
auch aus seinem automobilistischen Leumund nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn
der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu
verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er
knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich
vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an
(Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).
8.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren
vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Corinne Saner, macht mit Kostennote vom 11. März 2024 einen
Aufwand von 6.92 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend. Die
Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§
160.
Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. dem Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 betreffend Festlegung
Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), was einem Betrag
von CHF 1'314.80 entspricht. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 1'489.75
(inkl. Auslagen à CHF 63.30 und 8,1 % MWST, CHF 111.65 ausmachend), zahlbar
durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 448.85
(Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 1'489.75 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 448.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF
250.00, inkl. MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder