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Entscheid

VWBES.2024.251

Aufhebung Beistandschaft

20. November 2024Deutsch16 min

vom Bezirksgericht Aarau zur Weiterführung übernommen. Der bisherige Beistand, [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht-Steiner

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas

Plüss,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat mit Entscheid vom 23. Februar

2022 die Führung der für A.___ (geb. [...]) errichteten Begleitbeistandschaft

gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB per 1. März 2022

vom Bezirksgericht Aarau zur Weiterführung übernommen. Der bisherige Beistand, [...]

(nachfolgend Beistand genannt), wurde in seinem Amt bestätigt.

2. Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) bei der KESB Olten-Gösgen die

Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

3. Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat

der Beistand Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin genommen und dessen

Abweisung empfohlen.

4. Am 23. Mai 2024 wurde die

Beschwerdeführerin vom fallführenden Behördenmitglied und einer Fachexpertin

persönlich angehört.

5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 hat

die Beschwerdeführerin die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass sie am 5.

Juli 2024 auf die Philippinen auswandern werde und sinngemäss die sofortige

Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

6. Am 3. Juli 2024 entschied die KESB

folgendes:

3.1 Der

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.

3.2 A.___

wird der Zugriff auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto IBAN [...] bei

der [...] Kantonalbank, [...], mit sofortiger Wirkung entzogen. Der

Beistandsperson kommt das alleinige Verfügungsrecht über das besagte Konto zu.

3.3 Die

beiden Anträge des Beistands betreffend Zustimmung eines Vertrags zwischen der

verbeiständeten Person und dem Mandatsträger sowie Zustimmung zu einem

Anlageplan gemäss VBVV werden in einem separaten Verfahren behandelt.

3.4 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung

gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.5 Für

dieses Verfahren wird eine Gebühr von Fr. 750.-- erhoben.

7. Am 5. August 2024 reichte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, beim

Verwaltungsgericht Solothurn Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der

angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

angeordnete Beistandschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

3. Ev.

sei das ausbezahlte Kapital aus der zweiten Säule im Umfang von rund

CHF 218'000.00 weiterhin von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu

verwalten.

4. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 13. August 2024 bezog die KESB

Olten-Gösgen Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

9. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Bezahlung eines

Kostenvorschusses verlangt, welchen die Beschwerdeführerin fristgerecht

leistete.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

2.1

Die Beschwerdeführerin war 20 Jahre

verheiratet. Ihr Ehepartner kümmerte sich gänzlich um die administrativen und

finanziellen Angelegenheiten. Im Mai 2019 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund

von diversen gesundheitlichen Problemen wurde die Beschwerdeführerin per

September 2019 krankgeschrieben. Nach der Scheidung geriet sie sehr schnell in

gravierende finanzielle Schwierigkeiten, verlor im Mai 2020 ihre Wohnung und wurde

sozialhilfeabhängig. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wurde für die

Beschwerdeführerin eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 ZGB (Begleitbeistandschaft

gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art.

395.

ZGB) errichtet.

2.2

Im Frühling 2021 trat B.___ in das

Leben der Beschwerdeführerin. Herr B.___ ist philippinischer Staatsbürger und

15.

Jahre jünger als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin betrachtet

Herrn B.___ als ihren Lebenspartner. Per 1. November 2022 zog er zu ihr. Durch

den Kontakt mit Herrn B.___ hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen an

Lebensqualität gewonnen, da sie vorher sehr isoliert und zurückgezogen gelebt

habe. Ende Dezember 2023 sind die Beschwerdeführerin und Herr B.___ für drei

Monate gemeinsam auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit erhielt der

Beistand immer wieder Anfragen für zusätzliche Geldbeträge.

2.3

Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat

die Beschwerdeführerin bei der KESB Olten-Gösgen die Aufhebung der

Beistandschaft beantragt.

2.4

Seit dem 5. Juli 2024 lebt die

Beschwerdeführerin auf den Philippinen bei der Familie von Herrn B.___.

3.1

Aufgrund des Umstandes, dass die

Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht länger in der Schweiz hat, ist zunächst

die Frage zu beantworten, ob die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen nach

Abmeldung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen bestehen bleibt (sog.

perpetuatio fori).

3.2

Die Beschwerdeführerin führt aus,

dass die KESB Olten-Gösgen die Zustimmung für die Ausreise in die Philippinen

erteilt habe. Festzuhalten sei ausserdem, dass die Philippinen dem Haager

Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ, SR 0.211.232.1) nicht beigetreten seien,

so dass die Beistandschaft nicht übertragen werden könne. Selbst wenn die

Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft wider Erwarten als

erfüllt betrachtet würden, sei zu prüfen, ob die Beistandschaft aus der Schweiz

fortgeführt werden könne bzw. müsse.

3.3

Soweit der betroffene Erwachsene in

einen Vertragsstaat des HEsÜ weggezogen ist und er in jenem gewöhnlichen

Aufenthalt begründet hat, werden im Grundsatz die dortigen Behörden zuständig,

unter gleichzeitigem Wegfall der im Herkunftsstaat vorher gegebenen

Behördenzuständigkeit (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ). Demgegenüber ist bei einem

Drittstaat keineswegs klar, ob und in welcher Weise dieser

Erwachsenenschutzmassnahmen treffen bzw. hängige Verfahren weiterführen würde,

insbesondere wenn nach dessen internationalem Privatrecht die Zuständigkeit

nicht an den Wohnsitz, sondern an die Staatsbürgerschaft des Betroffenen

anknüpft. Diesfalls würde dem Betroffenen ohne die perpetuatio fori drohen,

dass er zuständigkeitsmässig zwischen Stuhl und Bank fällt. Der erläuternde

Bericht zum HEsÜ sieht in Rz. 52 denn auch ausdrücklich vor, dass in Bezug auf

Nichtvertragsstaaten die perpetuatio fori zum Tragen kommt, soweit sie nach dem

innerstaatlichen Verfahrensrecht gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2017

vom 23. März 2017, E. 2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 450f ZGB kommen die Bestimmungen

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung, soweit die

Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn hat in § 147 Abs. 3 EG

ZGB festgelegt, dass mit Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Abschluss des

Verfahrens die Zuständigkeit erhalten bleibt. Somit gilt nach innerstaatlichem

Recht die perpetuatio fori. Daher bleibt die KESB Olten-Gösgen für die

Beistandschaft der Beschwerdeführerin zuständig. Dies erscheint auch notwendig,

da auf den Philippinen kein Verfahren bezüglich des Erwachsenenschutzes der

Beschwerdeführerin eröffnet wurde.

4.

Für die Beschwerdeführerin wurde

einerseits eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und andererseits eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.

394.

ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Für die verschiedenen Arten der

Beistandschaften gelten verschiedene Voraussetzungen, weswegen jeweils

gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Beistandschaften noch

gegeben sind.

4.1

Eine Begleitbeistandschaft wird mit

Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung

bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1

ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen

Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der

Beistandschaften. (Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 393 ZGB N 2). Zwingendes

Erfordernis ist – unter anderem – die Zustimmung der betroffenen Person. Widerruft

die verbeiständigte Person ihre Zustimmung bzw. beantragt sie die Aufhebung der

Beistandschaft, so ist die Beistandschaft zwingend aufzuheben. Gleichzeitig

muss die Behörde prüfen, ob eine alternative Beistandschaft angezeigt wäre,

eine geeignete Stelle oder Person gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB einzusetzen ist

oder weitere Massnahmen im Sinne der Subsidiarität von Art. 389 Abs. 1 ZGB

einzurichten sind (Daniel Rosch in: Regina E. Aebi-Müller / Christoph Müller

[Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, Art. 393 ZGB N 77

f.).

In der Anhörung vom 23. Mai 2024

bekundete die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, die Beistandschaft aufzuheben. Des

Weiteren sagte sie aus, dass sie nicht mit dem Beistand kooperieren wolle.

Zudem beantragte sie mit dem Schreiben vom 27. Juni 2024 erneut den «Austritt

aus der Beistandschaft». Aufgrund der geographischen Distanz und fehlender

Durchsetzungsmöglichkeiten in den Bereichen Wohnsituation und medizinische

Massnahmen kommt auch keine angepasste Massnahme in Frage. Sollte die

Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz dereinst in die Schweiz zurückverlegen, wäre

allenfalls zu diesem Zeitpunkt über neue entsprechende Massnahmen zu befinden. Aus

dem vorherig Gesagten ergibt sich, dass damit die begleitende Beistandschaft

aufzuheben ist.

4.2.1

Eine Vertretungsbeistandschaft

wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht

erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).

Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt,

dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist,

und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter

anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des

Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu

kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese

Angelegenheiten kümmert. Die Vertretungsbeistandschaft ist jedoch nur subsidiär

zur Unterstützung durch das private Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 7 f.). Der Beistand vertritt die

verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und

direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Yvo Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die

Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern

die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e

contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen

Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln. Für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB

aufgezählten Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person

vornimmt, ist zudem die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich,

es sei denn, der in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkte

urteilsfähige Verbeiständete erteile seine Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 und 2

ZGB; Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 23). Ist die hilfsbedürftige Person

im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB

entsprechend zu ergänzen (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 395 ZGB N 1).

4.2.2

Die Vorinstanz erwog, dass sie den

Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt in die Philippinen

verlegen zu wollen, anerkenne und respektiere. Das Auswandern in ein entferntes

Land, dessen Sprache man nicht spreche und dessen Kultur man nicht kenne, sei

eine gewichtige Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen. Eine solche

Entscheidung erfordere eine sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung. Die von der

Beschwerdeführerin kurzfristig angekündigte Ausreise aus der Schweiz erscheine

hingegen überstürzt zu erfolgen und es müsse bezweifelt werden, ob sich die

Beschwerdeführerin aller damit zusammenhängender Konsequenzen vollends bewusst

sei bzw. ob sie überhaupt in der Lage sei, diese einzuordnen. Bei der

Wahrnehmung ihres gesetzlichen Schutzauftrages habe die KESB bei einer

Entscheidung von solcher Tragweite deshalb zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht

interessengerecht selbst besorgen könne. Auch bestünden ernsthafte Bedenken, ob

die von der Beschwerdeführerin genannten Drittpersonen willens und in der Lage

seien, bei einem Wegfall der Beistandschaft das beträchtliche Vermögen der

Beschwerdeführerin in ihrem Interesse zu verwalten. Schliesslich bestünden

weitere Bedenken, was die Sicherstellung des körperlichen Wohls der

Beschwerdeführerin angehe. Somit sei erstellt, dass die Beibehaltung der

Beistandschaft einstweilen weiterhin notwendig erscheine, um dem

Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen zu können.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin führt aus,

dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und der erforderlichen

Neuausrichtung nach der Scheidung tatsächlich auf eine unabhängige

Unterstützung angewiesen gewesen sei. In der Zwischenzeit verfüge sie über eine

IV-Rente bzw. beziehe infolge Eintritts ins Rentenalter die ordentliche

AHV-Rente. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass

die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit als

stabil und unproblematisch betrachtet werden könnten. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz, welche sich einzig und allein auf die bestrittenen Ausführungen des

Beistandes stütze, sei die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, ihre

Angelegenheiten selbst zu regeln. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt,

die anfallenden Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes

begleichen. Aus dieser Sicht erweise sich die Anordnung einer Beistandschaft

als unnötig. Die Beschwerdeführerin habe in der Stadt […] ihren Wohnsitz

bezogen. Die Stadt verfüge über sämtliche erforderlichen Infrastrukturen und

die ärztliche Versorgung sei bestens ausgestaltet. Aus medizinischer Sicht sei die

Beibehaltung der Beistandschaft nicht erforderlich. Die Scheidung von ihrem

Ex-Ehemann sei Vergangenheit. Die Beschwerdeführerin habe seit drei Jahren

einen neuen Lebenspartner, B.___. Der Verdacht des Beistandes, dass es sich bei

dieser Partnerschaft nicht um eine Liebesbeziehung handle und der Lebenspartner

der Beschwerdeführerin aus rein finanziellen Interessen auf einen Umzug auf die

Philippinen dränge, seien gänzlich unbegründet und polemisch. Ihr Lebenspartner

habe der Beschwerdeführerin Kraft gegeben, wieder ein selbständiges und

eigenständiges Leben zu führen. Sie habe sich aus ihrem nachehelichen Tief

lösen können und sei nun in der Lage, für ihre Angelegenheiten selber

aufzukommen. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt, die anfallenden

Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen.

4.2.4

Der Beistand führte im

vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er nach Erreichen des Pensionsalters im

September 2023 das Pensionskassenguthaben seiner Klientin von CHF 235'792.00

habe auszahlen lassen, um ihr einen etwas gehobeneren Lebensstandard zu

ermöglichen. Zeitnah nach der Auszahlung des PK-Guthabens habe seine Klientin

ihm mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, auf die Philippinen

auszuwandern und zusammen mit Herrn B.___ zu leben. Ebenfalls habe sie die

Absicht geäussert, zusammen mit Herrn B.___ auf den Philippinen ein Haus zu

erwerben.

Ende Dezember sei seine Klientin für

drei Monate auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit habe sie vom

Beistand – gegebenenfalls mit fremdverfassten Textnachrichten – immer wieder

Zusatzgeld verlangt, einmal im Betrag von CHF 25'000.00 für die

Anschaffung eines Autos. Bei der Rückkehr aus den Philippinen im März 2024 habe

eine ärztliche Kontrolle bei seiner Klientin sehr hohe Blutzuckerwerte ergeben.

Seine Klientin habe in der Folge nur wenig Motivation gezeigt, den ärztlichen

Empfehlungen betreffend Ernährung und Medikamenteneinnahme zu folgen.

Aus Sicht des Beistandes sei klar, dass

es sich für Herrn B.___ um keine Liebesbeziehung bzw. um keine ebenbürtige

Beziehung handle. Seitens des Beistandes bestehe der Verdacht, dass auch

finanzielle Interessen und Motive eine Rolle spielen könnten. So besitze Herr B.___

eine Vollmacht für das selbstverwaltete Konto seiner Klientin und sei

mittlerweile vier Monatsmieten im Rückstand. Der Beistand äusserte sodann die

Vermutung, dass Herr B.___ hinter den finanziellen Zusatzwünschen sowie den

Bestrebungen seiner Klientin stehe, gänzlich in die Philippinen auswandern zu

wollen.

4.2.5

Die Beschwerdeführerin verfügt mit

ihrem Pensionskassenguthaben über ein beträchtliches Vermögen (CHF 216'735.72,

Stand vom 30. April 2024). Dieses Vermögen dient der Sicherung der

Altersvorsorge der Beschwerdeführerin und ist somit von grösster Wichtigkeit. Angesichts

des Umstandes, dass sie kürzlich teure Wünsche geäussert hat (Autokauf,

Hauskauf) besteht im konkreten Fall die Gefahr, dass Geld schnell und

unwiederbringlich abfliessen wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes medizinische

Behandlungen benötigt. Mit der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland fällt die

Beschwerdeführerin nicht mehr unter die obligatorische Krankenversicherung,

weshalb sich die Frage nach der Kostentragung der medizinischen Behandlungen

und Medikamente stellt. Aufgrund der Gefahren für den Bestand des Vermögens auf

der einen und der Wichtigkeit dessen auf der anderen Seite, ist eine gute

Verwaltung unerlässlich, um das Vermögen und insbesondere einen Notgroschen für

anfallende medizinische Behandlungen zu erhalten. Aufgrund der kognitiven

Defizite der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-Akten, Aktenseite 26) und ihrer

mangelnden Erfahrung im Umgang mit Geld ist davon auszugehen, dass sie nicht im

Stande ist, ihr beträchtliches Vermögen selbst zu verwalten. Selbst wenn ihre

Einkommensverhältnisse geklärt sind und sie die anfallenden Rechnungen auch

ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen könnte, wie dies die

Beschwerdeführerin behauptet, heisst dies nicht, dass sie im Stande ist, ihr beträchtliches

Vermögen zu verwalten und sich insbesondere vor Dritteinflüssen zu schützen.

Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor schutzbedürftig.

4.2.6

Zu prüfen ist, ob die

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.

394.

i.V.m. Art. 395 ZGB im gleichen Umfang beizubehalten ist. Soweit es die

Vermögensverwaltung betrifft, ist diese gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen beizubehalten und der Entzug des Zugriffs auf das Konto gemäss

Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der KESB gerechtfertigt. Bezüglich der Einkommensverwaltung

gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ein weit entferntes Land gezogen

ist, deren Sprache sie nicht spricht und deren Kultur sie nicht gut kennt. Da

die Beschwerdeführerin überdies kognitive Defizite aufweist (vgl. KESB-Akten,

Aktenseite 26), besteht für sie in dieser Situation zusätzlich erhöhter Schutzbedarf,

nicht zuletzt gegenüber Dritteinflüssen. Wie bereits die KESB zu Recht

festgestellt hat, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin

fundiert dargetan, inwiefern sich an ihrem Schwächezustand seit der Errichtung

der Massnahme grundsätzlich etwas geändert haben sollte. Insbesondere die

kognitiven Defizite sind dauerhafter Natur. Möglicherweise lebt sich die

Beschwerdeführerin mit der Zeit aber auf den Philippinen ein, lernt die

örtlichen Gegebenheiten sowie die finanziellen Bedürfnisse einer Lebenshaltung

vor Ort besser kennen, wodurch sich ihr Schutzbedürfnis verringern könnte.

Sollte dies der Fall werden oder sollte die Umsetzung der Beistandschaft hinsichtlich

Einkommensverwaltung aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Beistand und

der Beschwerdeführerin nicht oder nur erschwert umsetzbar sein, so ist der

Beistand gegebenenfalls gehalten, entsprechenden Antrag auf Anpassung bei der

KESB zu stellen.

5.

Die Beschwerde wird somit teilweise

gutgeheissen. In diesem Fall werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im

vorliegenden Fall wird eine von zwei Beistandschaften aufgehoben. Daher werden

die Prozesskosten hälftig geteilt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00

festgelegt und somit zu CHF 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der

Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses von CHF

1'000.00 zurückzuerstatten. Weiter ist der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Die

eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas Plüss in der Höhe von CHF

2'178.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint als angemessen. Der

Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe der

Hälfte der Kostennote, ausmachend CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.),

zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Ziff. 3.1 des Entscheides der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 3. Juli 2024 ist dahingehend

abzuändern, als der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft teilweise

gutgeheissen und die angeordnete Begleitbeistandschaft gem. Art. 393 ZGB aufgehoben,

die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss

Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB beibehalten wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Hälfte der

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, somit CHF 500.00 zu tragen. Der Rest

entfällt auf den Staat Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Thomann Wicki