VWBES.2024.251
Aufhebung Beistandschaft
20. November 2024Deutsch16 min
vom Bezirksgericht Aarau zur Weiterführung übernommen. Der bisherige Beistand, [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht-Steiner
Oberrichter Hagmann
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas
Plüss,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat mit Entscheid vom 23. Februar
2022 die Führung der für A.___ (geb. [...]) errichteten Begleitbeistandschaft
gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB per 1. März 2022
vom Bezirksgericht Aarau zur Weiterführung übernommen. Der bisherige Beistand, [...]
(nachfolgend Beistand genannt), wurde in seinem Amt bestätigt.
2. Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) bei der KESB Olten-Gösgen die
Aufhebung der Beistandschaft beantragt.
3. Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat
der Beistand Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin genommen und dessen
Abweisung empfohlen.
4. Am 23. Mai 2024 wurde die
Beschwerdeführerin vom fallführenden Behördenmitglied und einer Fachexpertin
persönlich angehört.
5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 hat
die Beschwerdeführerin die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass sie am 5.
Juli 2024 auf die Philippinen auswandern werde und sinngemäss die sofortige
Aufhebung der Beistandschaft beantragt.
6. Am 3. Juli 2024 entschied die KESB
folgendes:
3.1 Der
Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.
3.2 A.___
wird der Zugriff auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto IBAN [...] bei
der [...] Kantonalbank, [...], mit sofortiger Wirkung entzogen. Der
Beistandsperson kommt das alleinige Verfügungsrecht über das besagte Konto zu.
3.3 Die
beiden Anträge des Beistands betreffend Zustimmung eines Vertrags zwischen der
verbeiständeten Person und dem Mandatsträger sowie Zustimmung zu einem
Anlageplan gemäss VBVV werden in einem separaten Verfahren behandelt.
3.4 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung
gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
3.5 Für
dieses Verfahren wird eine Gebühr von Fr. 750.-- erhoben.
7. Am 5. August 2024 reichte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, beim
Verwaltungsgericht Solothurn Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Der
angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
angeordnete Beistandschaft sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Ev.
sei das ausbezahlte Kapital aus der zweiten Säule im Umfang von rund
CHF 218'000.00 weiterhin von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu
verwalten.
4. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 13. August 2024 bezog die KESB
Olten-Gösgen Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
9. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Bezahlung eines
Kostenvorschusses verlangt, welchen die Beschwerdeführerin fristgerecht
leistete.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten
2.1
Die Beschwerdeführerin war 20 Jahre
verheiratet. Ihr Ehepartner kümmerte sich gänzlich um die administrativen und
finanziellen Angelegenheiten. Im Mai 2019 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund
von diversen gesundheitlichen Problemen wurde die Beschwerdeführerin per
September 2019 krankgeschrieben. Nach der Scheidung geriet sie sehr schnell in
gravierende finanzielle Schwierigkeiten, verlor im Mai 2020 ihre Wohnung und wurde
sozialhilfeabhängig. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wurde für die
Beschwerdeführerin eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 ZGB (Begleitbeistandschaft
gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art.
395.
ZGB) errichtet.
2.2
Im Frühling 2021 trat B.___ in das
Leben der Beschwerdeführerin. Herr B.___ ist philippinischer Staatsbürger und
15.
Jahre jünger als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin betrachtet
Herrn B.___ als ihren Lebenspartner. Per 1. November 2022 zog er zu ihr. Durch
den Kontakt mit Herrn B.___ hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen an
Lebensqualität gewonnen, da sie vorher sehr isoliert und zurückgezogen gelebt
habe. Ende Dezember 2023 sind die Beschwerdeführerin und Herr B.___ für drei
Monate gemeinsam auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit erhielt der
Beistand immer wieder Anfragen für zusätzliche Geldbeträge.
2.3
Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat
die Beschwerdeführerin bei der KESB Olten-Gösgen die Aufhebung der
Beistandschaft beantragt.
2.4
Seit dem 5. Juli 2024 lebt die
Beschwerdeführerin auf den Philippinen bei der Familie von Herrn B.___.
3.1
Aufgrund des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht länger in der Schweiz hat, ist zunächst
die Frage zu beantworten, ob die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen nach
Abmeldung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen bestehen bleibt (sog.
perpetuatio fori).
3.2
Die Beschwerdeführerin führt aus,
dass die KESB Olten-Gösgen die Zustimmung für die Ausreise in die Philippinen
erteilt habe. Festzuhalten sei ausserdem, dass die Philippinen dem Haager
Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ, SR 0.211.232.1) nicht beigetreten seien,
so dass die Beistandschaft nicht übertragen werden könne. Selbst wenn die
Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft wider Erwarten als
erfüllt betrachtet würden, sei zu prüfen, ob die Beistandschaft aus der Schweiz
fortgeführt werden könne bzw. müsse.
3.3
Soweit der betroffene Erwachsene in
einen Vertragsstaat des HEsÜ weggezogen ist und er in jenem gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hat, werden im Grundsatz die dortigen Behörden zuständig,
unter gleichzeitigem Wegfall der im Herkunftsstaat vorher gegebenen
Behördenzuständigkeit (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ). Demgegenüber ist bei einem
Drittstaat keineswegs klar, ob und in welcher Weise dieser
Erwachsenenschutzmassnahmen treffen bzw. hängige Verfahren weiterführen würde,
insbesondere wenn nach dessen internationalem Privatrecht die Zuständigkeit
nicht an den Wohnsitz, sondern an die Staatsbürgerschaft des Betroffenen
anknüpft. Diesfalls würde dem Betroffenen ohne die perpetuatio fori drohen,
dass er zuständigkeitsmässig zwischen Stuhl und Bank fällt. Der erläuternde
Bericht zum HEsÜ sieht in Rz. 52 denn auch ausdrücklich vor, dass in Bezug auf
Nichtvertragsstaaten die perpetuatio fori zum Tragen kommt, soweit sie nach dem
innerstaatlichen Verfahrensrecht gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2017
vom 23. März 2017, E. 2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 450f ZGB kommen die Bestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung, soweit die
Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn hat in § 147 Abs. 3 EG
ZGB festgelegt, dass mit Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Abschluss des
Verfahrens die Zuständigkeit erhalten bleibt. Somit gilt nach innerstaatlichem
Recht die perpetuatio fori. Daher bleibt die KESB Olten-Gösgen für die
Beistandschaft der Beschwerdeführerin zuständig. Dies erscheint auch notwendig,
da auf den Philippinen kein Verfahren bezüglich des Erwachsenenschutzes der
Beschwerdeführerin eröffnet wurde.
4.
Für die Beschwerdeführerin wurde
einerseits eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und andererseits eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.
394.
ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Für die verschiedenen Arten der
Beistandschaften gelten verschiedene Voraussetzungen, weswegen jeweils
gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Beistandschaften noch
gegeben sind.
4.1
Eine Begleitbeistandschaft wird mit
Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung
bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1
ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der
Beistandschaften. (Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 393 ZGB N 2). Zwingendes
Erfordernis ist – unter anderem – die Zustimmung der betroffenen Person. Widerruft
die verbeiständigte Person ihre Zustimmung bzw. beantragt sie die Aufhebung der
Beistandschaft, so ist die Beistandschaft zwingend aufzuheben. Gleichzeitig
muss die Behörde prüfen, ob eine alternative Beistandschaft angezeigt wäre,
eine geeignete Stelle oder Person gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB einzusetzen ist
oder weitere Massnahmen im Sinne der Subsidiarität von Art. 389 Abs. 1 ZGB
einzurichten sind (Daniel Rosch in: Regina E. Aebi-Müller / Christoph Müller
[Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, Art. 393 ZGB N 77
f.).
In der Anhörung vom 23. Mai 2024
bekundete die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, die Beistandschaft aufzuheben. Des
Weiteren sagte sie aus, dass sie nicht mit dem Beistand kooperieren wolle.
Zudem beantragte sie mit dem Schreiben vom 27. Juni 2024 erneut den «Austritt
aus der Beistandschaft». Aufgrund der geographischen Distanz und fehlender
Durchsetzungsmöglichkeiten in den Bereichen Wohnsituation und medizinische
Massnahmen kommt auch keine angepasste Massnahme in Frage. Sollte die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz dereinst in die Schweiz zurückverlegen, wäre
allenfalls zu diesem Zeitpunkt über neue entsprechende Massnahmen zu befinden. Aus
dem vorherig Gesagten ergibt sich, dass damit die begleitende Beistandschaft
aufzuheben ist.
4.2.1
Eine Vertretungsbeistandschaft
wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht
erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).
Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt,
dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist,
und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter
anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des
Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu
kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese
Angelegenheiten kümmert. Die Vertretungsbeistandschaft ist jedoch nur subsidiär
zur Unterstützung durch das private Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 7 f.). Der Beistand vertritt die
verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und
direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Yvo Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die
Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern
die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e
contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen
Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln. Für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB
aufgezählten Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person
vornimmt, ist zudem die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich,
es sei denn, der in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkte
urteilsfähige Verbeiständete erteile seine Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 und 2
ZGB; Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 23). Ist die hilfsbedürftige Person
im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB
entsprechend zu ergänzen (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 395 ZGB N 1).
4.2.2
Die Vorinstanz erwog, dass sie den
Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt in die Philippinen
verlegen zu wollen, anerkenne und respektiere. Das Auswandern in ein entferntes
Land, dessen Sprache man nicht spreche und dessen Kultur man nicht kenne, sei
eine gewichtige Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen. Eine solche
Entscheidung erfordere eine sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung. Die von der
Beschwerdeführerin kurzfristig angekündigte Ausreise aus der Schweiz erscheine
hingegen überstürzt zu erfolgen und es müsse bezweifelt werden, ob sich die
Beschwerdeführerin aller damit zusammenhängender Konsequenzen vollends bewusst
sei bzw. ob sie überhaupt in der Lage sei, diese einzuordnen. Bei der
Wahrnehmung ihres gesetzlichen Schutzauftrages habe die KESB bei einer
Entscheidung von solcher Tragweite deshalb zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht
interessengerecht selbst besorgen könne. Auch bestünden ernsthafte Bedenken, ob
die von der Beschwerdeführerin genannten Drittpersonen willens und in der Lage
seien, bei einem Wegfall der Beistandschaft das beträchtliche Vermögen der
Beschwerdeführerin in ihrem Interesse zu verwalten. Schliesslich bestünden
weitere Bedenken, was die Sicherstellung des körperlichen Wohls der
Beschwerdeführerin angehe. Somit sei erstellt, dass die Beibehaltung der
Beistandschaft einstweilen weiterhin notwendig erscheine, um dem
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen zu können.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin führt aus,
dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und der erforderlichen
Neuausrichtung nach der Scheidung tatsächlich auf eine unabhängige
Unterstützung angewiesen gewesen sei. In der Zwischenzeit verfüge sie über eine
IV-Rente bzw. beziehe infolge Eintritts ins Rentenalter die ordentliche
AHV-Rente. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass
die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit als
stabil und unproblematisch betrachtet werden könnten. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz, welche sich einzig und allein auf die bestrittenen Ausführungen des
Beistandes stütze, sei die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, ihre
Angelegenheiten selbst zu regeln. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt,
die anfallenden Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes
begleichen. Aus dieser Sicht erweise sich die Anordnung einer Beistandschaft
als unnötig. Die Beschwerdeführerin habe in der Stadt […] ihren Wohnsitz
bezogen. Die Stadt verfüge über sämtliche erforderlichen Infrastrukturen und
die ärztliche Versorgung sei bestens ausgestaltet. Aus medizinischer Sicht sei die
Beibehaltung der Beistandschaft nicht erforderlich. Die Scheidung von ihrem
Ex-Ehemann sei Vergangenheit. Die Beschwerdeführerin habe seit drei Jahren
einen neuen Lebenspartner, B.___. Der Verdacht des Beistandes, dass es sich bei
dieser Partnerschaft nicht um eine Liebesbeziehung handle und der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin aus rein finanziellen Interessen auf einen Umzug auf die
Philippinen dränge, seien gänzlich unbegründet und polemisch. Ihr Lebenspartner
habe der Beschwerdeführerin Kraft gegeben, wieder ein selbständiges und
eigenständiges Leben zu führen. Sie habe sich aus ihrem nachehelichen Tief
lösen können und sei nun in der Lage, für ihre Angelegenheiten selber
aufzukommen. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt, die anfallenden
Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen.
4.2.4
Der Beistand führte im
vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er nach Erreichen des Pensionsalters im
September 2023 das Pensionskassenguthaben seiner Klientin von CHF 235'792.00
habe auszahlen lassen, um ihr einen etwas gehobeneren Lebensstandard zu
ermöglichen. Zeitnah nach der Auszahlung des PK-Guthabens habe seine Klientin
ihm mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, auf die Philippinen
auszuwandern und zusammen mit Herrn B.___ zu leben. Ebenfalls habe sie die
Absicht geäussert, zusammen mit Herrn B.___ auf den Philippinen ein Haus zu
erwerben.
Ende Dezember sei seine Klientin für
drei Monate auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit habe sie vom
Beistand – gegebenenfalls mit fremdverfassten Textnachrichten – immer wieder
Zusatzgeld verlangt, einmal im Betrag von CHF 25'000.00 für die
Anschaffung eines Autos. Bei der Rückkehr aus den Philippinen im März 2024 habe
eine ärztliche Kontrolle bei seiner Klientin sehr hohe Blutzuckerwerte ergeben.
Seine Klientin habe in der Folge nur wenig Motivation gezeigt, den ärztlichen
Empfehlungen betreffend Ernährung und Medikamenteneinnahme zu folgen.
Aus Sicht des Beistandes sei klar, dass
es sich für Herrn B.___ um keine Liebesbeziehung bzw. um keine ebenbürtige
Beziehung handle. Seitens des Beistandes bestehe der Verdacht, dass auch
finanzielle Interessen und Motive eine Rolle spielen könnten. So besitze Herr B.___
eine Vollmacht für das selbstverwaltete Konto seiner Klientin und sei
mittlerweile vier Monatsmieten im Rückstand. Der Beistand äusserte sodann die
Vermutung, dass Herr B.___ hinter den finanziellen Zusatzwünschen sowie den
Bestrebungen seiner Klientin stehe, gänzlich in die Philippinen auswandern zu
wollen.
4.2.5
Die Beschwerdeführerin verfügt mit
ihrem Pensionskassenguthaben über ein beträchtliches Vermögen (CHF 216'735.72,
Stand vom 30. April 2024). Dieses Vermögen dient der Sicherung der
Altersvorsorge der Beschwerdeführerin und ist somit von grösster Wichtigkeit. Angesichts
des Umstandes, dass sie kürzlich teure Wünsche geäussert hat (Autokauf,
Hauskauf) besteht im konkreten Fall die Gefahr, dass Geld schnell und
unwiederbringlich abfliessen wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes medizinische
Behandlungen benötigt. Mit der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland fällt die
Beschwerdeführerin nicht mehr unter die obligatorische Krankenversicherung,
weshalb sich die Frage nach der Kostentragung der medizinischen Behandlungen
und Medikamente stellt. Aufgrund der Gefahren für den Bestand des Vermögens auf
der einen und der Wichtigkeit dessen auf der anderen Seite, ist eine gute
Verwaltung unerlässlich, um das Vermögen und insbesondere einen Notgroschen für
anfallende medizinische Behandlungen zu erhalten. Aufgrund der kognitiven
Defizite der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-Akten, Aktenseite 26) und ihrer
mangelnden Erfahrung im Umgang mit Geld ist davon auszugehen, dass sie nicht im
Stande ist, ihr beträchtliches Vermögen selbst zu verwalten. Selbst wenn ihre
Einkommensverhältnisse geklärt sind und sie die anfallenden Rechnungen auch
ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen könnte, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet, heisst dies nicht, dass sie im Stande ist, ihr beträchtliches
Vermögen zu verwalten und sich insbesondere vor Dritteinflüssen zu schützen.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor schutzbedürftig.
4.2.6
Zu prüfen ist, ob die
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art.
394.
i.V.m. Art. 395 ZGB im gleichen Umfang beizubehalten ist. Soweit es die
Vermögensverwaltung betrifft, ist diese gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen beizubehalten und der Entzug des Zugriffs auf das Konto gemäss
Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der KESB gerechtfertigt. Bezüglich der Einkommensverwaltung
gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ein weit entferntes Land gezogen
ist, deren Sprache sie nicht spricht und deren Kultur sie nicht gut kennt. Da
die Beschwerdeführerin überdies kognitive Defizite aufweist (vgl. KESB-Akten,
Aktenseite 26), besteht für sie in dieser Situation zusätzlich erhöhter Schutzbedarf,
nicht zuletzt gegenüber Dritteinflüssen. Wie bereits die KESB zu Recht
festgestellt hat, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin
fundiert dargetan, inwiefern sich an ihrem Schwächezustand seit der Errichtung
der Massnahme grundsätzlich etwas geändert haben sollte. Insbesondere die
kognitiven Defizite sind dauerhafter Natur. Möglicherweise lebt sich die
Beschwerdeführerin mit der Zeit aber auf den Philippinen ein, lernt die
örtlichen Gegebenheiten sowie die finanziellen Bedürfnisse einer Lebenshaltung
vor Ort besser kennen, wodurch sich ihr Schutzbedürfnis verringern könnte.
Sollte dies der Fall werden oder sollte die Umsetzung der Beistandschaft hinsichtlich
Einkommensverwaltung aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Beistand und
der Beschwerdeführerin nicht oder nur erschwert umsetzbar sein, so ist der
Beistand gegebenenfalls gehalten, entsprechenden Antrag auf Anpassung bei der
KESB zu stellen.
5.
Die Beschwerde wird somit teilweise
gutgeheissen. In diesem Fall werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im
vorliegenden Fall wird eine von zwei Beistandschaften aufgehoben. Daher werden
die Prozesskosten hälftig geteilt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00
festgelegt und somit zu CHF 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der
Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses von CHF
1'000.00 zurückzuerstatten. Weiter ist der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Die
eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas Plüss in der Höhe von CHF
2'178.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint als angemessen. Der
Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe der
Hälfte der Kostennote, ausmachend CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.),
zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Ziff. 3.1 des Entscheides der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 3. Juli 2024 ist dahingehend
abzuändern, als der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft teilweise
gutgeheissen und die angeordnete Begleitbeistandschaft gem. Art. 393 ZGB aufgehoben,
die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss
Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB beibehalten wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat die Hälfte der
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, somit CHF 500.00 zu tragen. Der Rest
entfällt auf den Staat Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Thomann Wicki