VWBES.2024.252
Aufhebung der Sperrung einer Sportschiessanlage
29. Januar 2026Deutsch20 min
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte. Die B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Militär und Bevölkerungsschutz,
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung
der Sperrung einer Sportschiessanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob
das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte
vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage (nachfolgend Schiessanlage) per
sofort auf. Am 18. September 2023 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Thomas P. Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt (nachfolgend:
Beschwerdeführer), beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde gegen
diese Verfügung. Das VWD trat mit Entscheid vom 24. Juli 2024 nicht auf
die Beschwerde ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid des VWD
sei aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023
(Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage) nichtig sei.
Eventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben;
subeventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben und die
Durchführung einer in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht vollständigen
und rechtsgenüglichen Überprüfung der Schiessanlage anzuordnen. Sollte diese
Überprüfung ergeben, dass ein gesetzeskonformer Schiessbetrieb grundsätzlich
möglich sei, sei dem Sportschützenverein eine allfällige Bewilligung für den
Betrieb der Schiessanlage nur unter gewissen Auflagen zu erteilen (vgl. lit. a
bis e), wobei der Sportschützenverein anzuweisen sei, vor der Wiederaufnahme
des Schiessbetriebs dem AMB die Erfüllung dieser Auflagen schriftlich
nachzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des VWD aufzuheben und zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Sportschützenvereins, des AMB bzw. des VWD. Weiter stellte er den
Verfahrensantrag, es eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzusetzen.
2. Innert der mit verfahrensleitender
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das AMB sowie das
VWD verzichteten mit Eingaben vom 9. und 24. September 2024 auf das
Einreichen einer Stellungnahme, wobei das VWD die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte. Die B.___
(nachfolgend Sportschützenverein), vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller, beantragten
am 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
replizierte innert mehrmals verlängerter Frist am 9. Dezember 2024 und hielt an
den gestellten Anträgen sowie Begründungen fest. Der Sportschützenverein,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, welcher bürointern die Vertretung
von Rechtsanwältin Vera Keller übernommen hatte, verzichtete am 20. Dezember
2024 auf eine Duplik.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe,
EG MW, BGS 521.1 i.V.m. §§ 29 und 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist-
und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid (Nichteintreten) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand bildet einzig die
Frage, ob das VWD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
eingetreten ist (vgl. auch verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 3. September 2024). Ob der durch den Sportschützenverein ausgeübte
Schiessbetrieb der Schiessanlage unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen
Vorschriften betrieben wird und die Schiessanlage den erforderlichen
sicherheitstechnischen Anforderungen genügt, ist folglich nicht zu beurteilen,
weshalb der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen materiellen Vorbringen nur
insofern zu hören ist, als er daraus eine Nichtigkeit des Entscheids des AMB
vom 13. Juni 2023 ableiten will.
2.1
Mit Schreiben vom 26. Mai 2023
gelangte der Beschwerdeführer, damals anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt
und Notar Bruno Nüssli, an das AMB und teilte mit, dass beim Aufenthalt im
Garten ein Gewehrprojektil knapp an seinem Kopf vorbei gezischt sei. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Schiessbetrieb der Schiessanlage, die sich in unmittelbarer
Nähe zu seinem Grundstück befinde, in Betrieb gewesen. Die anschliessenden
Abklärungen mit der Polizei und den Verantwortlichen vor Ort des Sportschützenvereins
hätten ergeben, dass der Schuss offenbar von einem Jungschützen versehentlich
abgegeben worden sei. Dieses Vorkommnis zeige deutlich, dass die betreffende
Schiessanlage erhebliche Sicherheitsmängel aufweise (keinerlei bauliche
Sicherheitsvorkehrungen, welche einen Schutz der benachbarten Liegenschaften
vor Querschlägern oder versehentlichen Schussabgaben gewährleiste). Der
Beschwerdeführer beantragte aufgrund der latenten Lebensgefahr, es sei die
Frage der Sicherheit der Schiessanlage zu prüfen. Gleichzeitig beantragt er,
den Schiessbetrieb der Schiessanlage per sofort zu untersagen, bis die
notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen worden sowie auch die Fragen der
Umweltbelastung geklärt seien. Aufgrund dieser Eingabe verfügte das AMB am 30. Mai
2023.
die vorsorgliche Sperrung der Schiessanlage. Es könne anhand der Meldung
nicht ausgeschlossen werden, dass von der Sportschiessanlage eine Gefahr
ausgehe bzw. die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistet sei.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vom AMB
informiert, dass es die nötigen, vorläufigen Massnahmen getroffen und
entsprechende Abklärungen in Auftrag gegeben habe. Es werde den
Beschwerdeführer als Melder der Situation nach Abschluss der Abklärungen über
das Resultat informieren. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 teilte das AMB
dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter den Ausgang der
Überprüfung mit.
2.2
Am 22. August 2023 machte der
Beschwerdeführer beim AMB geltend, dieses habe seine Ansicht im Schreiben vom
13.
Juni 2023 nicht begründet. Er ersuchte um Zustellung von Kopien sämtlicher
Akten in Bezug auf die im Jahr 2023 durchgeführte Kontrolle und Überprüfung des
Betriebs der Schiessanlage sowie Kopien sämtlicher weiterer Akten betreffend
die Schiessanlage seit 1960. Das AMB stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 4. September 2023 verschiedene Akten zu, u.a. die am 13. Juni 2023 verfügte
Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage, welche einzig dem
Sportschützenverein eröffnet worden war. Am 18. September 2023 reichte der
Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass diese
Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 nichtig sei; eventualiter sei die Verfügung
des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben bzw. subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und eine in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht
vollständige und rechtsgenügliche Überprüfung der Schiessanlage durchzuführen. Das
VWD trat im angefochtenen Entscheid auf das Hauptbegehren um Feststellung der
Nichtigkeit mangels entsprechender Anhaltspunkte auf Nichtigkeit bzw. mangels
schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsverfügung nicht ein. Es kam zusammengefasst
zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Parteistellung eines
Dritten berufen. Er sei Anzeiger bzw. Meldeperson. Ihm habe deshalb weder das
rechtliche Gehör vor Erlass der Aufhebungsverfügung gewährt noch die
Aufhebungsverfügung zugestellt werden müssen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer
Parteistellung zuzugestehen wäre, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche
für die Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung sprechen würden. So wäre dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nach Erhalt des
Schreibens des AMB vom 13. Juni 2024 die ordnungsgemässe Eröffnung der
Aufhebungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen und sich auf seine
Parteistellung zu berufen. Es erscheine treuwidrig, im Nachhinein verschiedene
Eröffnungsmängel geltend zu machen. Mit gleicher Begründung trat das VWD auch
auf das Eventual- bzw. Subeventualbegehren nicht ein. Die Beschwerde müsse,
selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukäme, als verspätet gelten,
weshalb die Verfügung des AMB in Rechtskraft erwachsen sei.
Weiter wurde betreffend die Frage der
Nichtigkeit festgehalten, dass Anhaltspunkte auf ausserordentlich
schwerwiegende inhaltliche Mängel ebenfalls nicht bestünden. Das werde vom
Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
2.3
Der Beschwerdeführer vertritt auch
vor Verwaltungsgericht die Auffassung, die Aufhebungsverfügung des AMB vom 13.
Juni 2023 erweise sich wegen formellen und materiellen Mängeln als nichtig. So
hätte er vor Erlass dieser Verfügung angehört und die Verfügung hätte ihm
zugestellt werden müssen. Diese Rechte leitet er aus der behaupteten
Parteistellung ab, welche vom VWD verneint wurde. Zudem rügt er eine fehlende
Begründung und macht geltend, das VWD habe sich zu Unrecht nicht materiell mit
der Beschwerdesache befasst.
3.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E.
1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich
erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich
als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen
Instanzen von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022
vom 8. September 2023 E. 2.1 BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV
362.
E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).
4.
Als elementares Prinzip ergibt sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Gebot, einen Entscheid
der direkt betroffenen Person zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur
Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften
Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv
mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet
nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen
ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, der für alle am Verfahren beteiligten Personen
gilt und an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet
(Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1). Auf
die fehlende Eröffnung kann sich somit nicht berufen, wer von einer
allfälligen Eröffnung der Verfügung an eine andere Partei oder einen Dritten
Kenntnis erhält und danach nicht alles nach Treu und Glauben Zumutbare zur
Behebung des Eröffnungsmangels unternimmt (Bernhard Waldmann/René Wiederkehr:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 77 mit Verweis auf BGE
141.
I 97 E. 7.1).
5.1
Es wird nicht bestritten, dass dem
Beschwerdeführer die Aufhebungsverfügung nicht eröffnet wurde. Ob der
Beschwerdeführer als Partei gilt (Dritter mit besonderer Beziehungsnähe und
schutzwürdigem Interesse, vgl. auch BGE 139 II 279 E. 2.3 sowie Urteil des
Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3) und er überhaupt
Anspruch auf Eröffnung der Verfügung hatte, kann vorliegend offen bleiben. So
oder anders ist nicht davon auszugehen, dass ein (allfälliger) Eröffnungsmangel
vorliegend zur Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023
geführt hätte.
5.2
Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer
nämlich nicht erst mit Zustellung der Akten durch das AMB am 8. September 2023
erfahren, dass der Schiessbetrieb der Schiessanlage bereits mit
Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 bedingungslos (d.h. ohne entsprechende
durch den Sportschützenverein umzusetzende Auflagen) wieder freigegeben worden war.
Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AMB vom 13. Juni
2023.
darüber informiert, dass der zuständige Schiessanlagenexperte die
Schiessanlage vor Ort überprüft und sie sicherheitstechnisch sowie in Bezug auf
die Umwelt als vorschriftskonform beurteilt habe. Die Zweifel über die Betriebssicherheit der Schiessanlage seien
somit behoben. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben vom 13. Juni 2023 an
den Beschwerdeführer ebenfalls, dass die vorsorgliche Sperrung der Anlage
wieder aufgehoben werden könne und der Schiessbetrieb per sofort wieder erlaubt
werde. Damit erhielt der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 Kenntnis von der sofortigen
Aufhebung der vorsorglichen Sperrung, weil die Schiessanlage als rechtskonform
beurteilt worden war. Wesentlich ist einzig, ob eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, was vorliegend aufgrund des
gleichzeitig zur Aufhebungsverfügung ergangenen Schreibens an den
Beschwerdeführer bejaht werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
war aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 13. Juni 2023 über den Ausgang des
Verfahrens informiert und musste auch davon ausgehen, dass gleichentags
betreffend Aufhebung der Sperrung eine Verfügung ergangen ist. Sofern er sich
auf eine Parteistellung berufen und ein Rechtsmittel gegen die aufgehobene
Sperrung sowie die materielle Beurteilung einreichen will, ist er aufgrund
dieser Ausgangslage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, umgehend eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung der bereits
bestehenden Verfügung zu rügen. Ein Zuwarten bis am 22. August 2023 (Akteneinsicht)
und damit von mehr als zwei Monaten erscheint treuwidrig. Dies umso mehr als dem
Beschwerdeführer von Beginn an klar gewesen sein musste, dass das AMB ihn nicht
als Partei behandelt. So teilte das AMB dem Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben vom 30. Mai 2023 mit, er werde als Melder der Situation nach
Abschluss der Abklärungen über das Resultat informiert. Diese Information
erfolgte schliesslich zeitgleich mit dem Erlass der Aufhebungsverfügung mittels
des vorerwähnten separaten Schreibens vom 13. Juni 2023. Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er nicht als Partei
betrachtet wird und ihm deshalb auch keine Verfügung eröffnet wurde. Will der
Beschwerdeführer in einer solchen Situation Parteirechte geltend machen und
sich auf eine fehlende Eröffnung berufen, darf er nicht mehrere Wochen untätig
bleiben. Der Umstand, dass das Schreiben des AMB nicht in Verfügungsform
erging, ist irrelevant und begründet auch kein widersprüchliches Vorgehen,
zumal das AMB eben nicht von einer Parteistellung ausging, was dem
Beschwerdeführer auch so kommuniziert wurde. Selbst wenn das AMB die
Parteistellung zu Unrecht verneint haben sollte, vermag das nichts zu ändern
und begründet noch kein treuwidriges Verhalten des AMB. Der Beschwerdeführer
war in der Lage und mit Blick auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
auch dazu verpflichtet, sich umgehend auf seine Parteirechte zu berufen und die
Eröffnung der Verfügung zu verlangen.
5.3
Mit Blick auf die vorliegende
Ausgangslage ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch
die fehlende Eröffnung der Aufhebungsverfügung irregeführt und benachteiligt
worden sein soll. Hinweise, wonach das Schreiben des AMB falsche Informationen
enthalten hat und er erst nach effektiver Sichtung der Aufhebungsverfügung
Grund zur Anfechtung erhalten haben soll, fehlen jedenfalls. Mit Blick auf den
zuvor wiedergegebenen Inhalt des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer weder
mitgeteilt noch suggeriert, dass Betriebsmängel festgestanden hätten bzw.
behoben worden seien. Das AMB wies einzig daraufhin, die Zweifel über die
Betriebssicherheit der Schiessanlage seien behoben worden [Hervorhebung
durch das Verwaltungsgericht]. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer daraus den Schluss zieht, Betriebsmängel seien behoben worden.
Auch im Gesamtkontext mit dem Schreiben vom 30. Mai 2023 scheint klar, dass
einzig Abklärungen in Gang gesetzt und keine definitiven Massnahmen getroffen
wurden. Die Rede war einzig von nötigen, vorläufigen Massnahmen, welche offensichtlich
die vorsorgliche Sperrung umfassten. Das Schreiben und die Verfügung des AMB,
je vom 13. Juni 2023 widersprechen sich daher nicht. Entgegen seinen Vorbringen
war der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Schreibens des AMB vom
13.
Juni 2023 jedenfalls über die Existenz und die Grundzüge des Inhalts
der Aufhebungsverfügung informiert. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb
er mit dem Antrag auf Akteneinsicht bis am 22. August 2023 gewartet hatte.
Dieser Antrag erfolgte zudem mit den Argumenten, dass das AMB seine Auffassung
in seinem Schreiben vom 13. Juni 2023 an den Beschwerdeführer nicht begründet
habe und der Beschwerdeführer dessen Auffassung nicht nachvollziehen könne. Das
hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber bereits nach Erhalt des
Schreibens vom 13. Juni 2023 vorbringen können bzw. müssen.
5.4
Anders als vom Beschwerdeführer
vorgebracht, kann auch keine Rede davon sein, dass eine solche Begründung (generell)
zur Erwartung führe, dass sich Private bei den Verwaltungsbehörden erkundigen
müssten. Die Berufung auf einen allfälligen Formmangel wird vorliegend nur
deshalb begrenzt, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund der Informationen im Schreiben
vom 13. Juni 2023 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich umgehend
auf seine Parteistellung zu berufen sowie den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung zu verlangen bzw. die fehlende Eröffnung der ergangenen Verfügung zu
rügen. Sein Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben, weshalb sein Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient. Ein solcher Vorwurf
kann dem AMB nicht gemacht werden. Wie erwähnt, informierte es den
Beschwerdeführer von Beginn an darüber, welche Stellung er in diesem Verfahren
habe und kam seiner Informationspflicht nach. Indem das VWD (eventualiter)
ebenfalls ausführt, selbst die Parteistellung würde nichts ändern, verhält es
sich mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen in diesem Urteil weder
treuwidrig noch widersprüchlich (S. 10 Beschwerdeergänzung, lit. c). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer am 26. September 2023
Akteneinsicht gewährt wurde. Das sagt nichts darüber aus, ob der
Beschwerdeführer bereits im Mai/Juni 2023 vom AMB als Partei angesehen wurde
oder nicht. Von einem nachträglichen Verneinen der Parteistellung kann
jedenfalls keine Rede sein. Da die Berufung auf einen (allfälligen)
Eröffnungsmangel treuwidrig ist, liegt so oder anders keine Nichtigkeit der
Aufhebungsverfügung vor. Die Ausgangslage präsentiert sich im Übrigen auch
anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 142 II 411 E. 4.2, weshalb
er daraus betreffend Nichtigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es
liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor.
6.
Weiter begründen auch die vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen, wonach er vor Erlass der Verfügung nicht
angehört und diese nicht begründet worden sei, keine Hinweise auf Nichtigkeit,
sondern führen gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
lediglich zur Anfechtbarkeit. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht,
inwiefern eine (allfällige) Gehörsverletzung seine Verfahrensrechte in derart
schwerer Weise verletzt habe, dass von der Nichtigkeit der Verfügung vom 13.
Juni 2023 auszugehen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des
Schreibens vom 13. Juni 2023 war er ohne Weiteres in der Lage, sich auf
Parteirechte zu berufen, eine anfechtbare Verfügung zu beantragen oder die fehlende
Zustellung der Aufhebungsverfügung und in diesem Zusammenhang eine
Gehörsverletzung zu rügen. Indem er mehr als zwei Monate wartete, verhielt er
sich treuwidrig. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere nicht erst in einem
späteren Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung
vorgebracht werden, es hätte keine vorgängige Anhörung stattgefunden bzw. führt
dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. hierzu
auch Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3).
7.
Die effektive Kenntnisnahme der
Aufhebungsverfügung ist vorliegend mit Blick auf die unter E. 4 und 5 dieses Urteils
gemachten Ausführungen nicht entscheidend. Aufgrund des Schreibens des AMB vom
13.
Juni 2023 war der Beschwerdeführer auch ohne Eröffnung der
Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 umfassend über den Ausgang des Verfahrens
informiert und in der Lage, umgehend zu reagieren. Die Beschwerdeerhebung am
22.
August 2023 ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des VWD im
angefochtenen Entscheid als verspätet zu betrachten. Ob das Schreiben eine
Verfügung darstellt oder nicht, spielt dabei keine Rolle und ändert nichts am
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre,
eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung zu rügen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4), zumal
er auch anwaltlich vertreten war. Es kann keine Rede davon sein, das AMB oder
das VWD hätten mit allen Mitteln versucht, sich einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu entziehen. Vielmehr
erweist sich das Nichteintreten als rechtskonform, selbst wenn das VWD eine
Parteistellung zu Unrecht verneint hätte.
8.
Als unbegründet erweist sich im
Übrigen auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Aufhebungsverfügung an
gravierenden materiellen Mängeln leide (Z 37 Beschwerde sowie Z 49 ff.
Beschwerdeergänzung). Die Schiessanlage wurde durch einen Experten geprüft und
sicherheitstechnisch als in Ordnung befunden. Das wurde dem Beschwerdeführer
auch mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mitgeteilt. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung vertritt, der Schiessunfall
zeige, dass die Schiessanlage den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht
genüge und daraus den Schluss ziehen will, die Sicherheitsmängel seien
offensichtlich, vermag keinen gravierenden inhaltlichen Mangel zu begründen,
der die Nichtigkeit zur Folge hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Schiessanlagenexperte festhielt, dass die Schiessanlagen für die seltenen
Vorfälle, einer nicht kontrollierten Schussabgabe nicht konzipiert worden seien
und es sich folglich um ein Problem des Schiessbetriebs und nicht der
Sicherheit der Anlage handle. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis eine
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, welche keine im Sinne
der Evidenztheorie offensichtliche Nichtigkeit zu begründen vermögen (vgl. auch
Yannick Weber: Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht; Von der Evidenztheorie
zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, in: sui generis, Zürich 2024,
S. 73 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 130 II 249 E. 2.4). Jedenfalls
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorgehen und der Entscheid des AMB
offensichtlich gegen geltendes Recht verstossen. Der Umstand, dass es den
Schiessbetrieb umgehend vorsorglich sperrte und prüfen liess, bestätigt zudem,
dass es den Vorfall ernstnahm. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das AMB
die Absicht gehabt haben sollte, gar nie eine Verfügung zu erlassen. Ein krasser
Verfahrensfehler wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht begründet.
Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe über die Rüge der
Nichtigkeit, eine materielle Beurteilung der Verfügung vom 13. Juni 2023 an.
Dies nachdem er es treuwidrig unterlassen hat, sich zeitnah auf eine
Parteistellung zu berufen bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu
erlassen, obwohl ihm aufgrund des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2023 klar gewesen sein musste, dass er nicht als Partei
angesehen wird und die vorsorgliche Sperrung aufgehoben worden war.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens auferlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
11.
Entsprechend ist an den
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten und dieser hat dem
durch Rechtsanwältin Vera Keller bzw. Rechtsanwalt Michael Ritter vertretenen Sportschützenverein
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Sportschützenverein macht mit Kostennote vom 20. Dezember
2024.
einen Honoraraufwand von CHF 5'602.50 (20.75 Stunden à CHF 270.00/Std.)
und Auslagen von CHF 168.10 geltend. Es liegt eine
Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.
Dieser Aufwand von 11 Stunden für das
(reine) Verfassen der Stellungnahme vom 24. September 2024 erscheint übersetzt,
zumal die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2024
darauf hingewiesen wurden, dass sich der Verfahrensgegenstand einzig auf die
Frage beziehe, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten
sei. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung war es somit nicht
erforderlich, sich im vorliegenden Umfang zu allfälligen Mängeln an der
Schiessanlage zu äussern oder sich damit auseinanderzusetzen. Abgesehen davon
hatte sich die damals mandatierte Rechtsanwältin Vera Keller bereits im Rahmen
ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 im Beschwerdeverfahren vor dem VWD
mit diesen Rügen auseinanderzusetzen, womit sie sowohl mit den Akten und der
rechtlichen Ausgangslage vertraut war und auf bisherige Ausführungen
zurückgreifen konnte. Der Aufwand ist ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen.
Soweit weitergehend gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass.
Somit erscheinen ein Aufwand von 17.75
Stunden (ausmachend CHF 4’792.50) und Spesen von CHF 143.80 (3 %) als
angemessen, was eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. 8.1 MWST)
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt, welche, wie erwähnt, vom
Beschwerdeführer zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat an den
Sportschützenverein für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. Spesen und
MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt