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Entscheid

VWBES.2024.252

Aufhebung der Sperrung einer Sportschiessanlage

29. Januar 2026Deutsch20 min

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte. Die B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Militär und Bevölkerungsschutz,

3. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung

der Sperrung einer Sportschiessanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob

das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte

vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage (nachfolgend Schiessanlage) per

sofort auf. Am 18. September 2023 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

iur. Thomas P. Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt (nachfolgend:

Beschwerdeführer), beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde gegen

diese Verfügung. Das VWD trat mit Entscheid vom 24. Juli 2024 nicht auf

die Beschwerde ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid des VWD

sei aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023

(Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage) nichtig sei.

Eventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben;

subeventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben und die

Durchführung einer in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht vollständigen

und rechtsgenüglichen Überprüfung der Schiessanlage anzuordnen. Sollte diese

Überprüfung ergeben, dass ein gesetzeskonformer Schiessbetrieb grundsätzlich

möglich sei, sei dem Sportschützenverein eine allfällige Bewilligung für den

Betrieb der Schiessanlage nur unter gewissen Auflagen zu erteilen (vgl. lit. a

bis e), wobei der Sportschützenverein anzuweisen sei, vor der Wiederaufnahme

des Schiessbetriebs dem AMB die Erfüllung dieser Auflagen schriftlich

nachzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des VWD aufzuheben und zur

ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Sportschützenvereins, des AMB bzw. des VWD. Weiter stellte er den

Verfahrensantrag, es eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der

vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzusetzen.

2. Innert der mit verfahrensleitender

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 angesetzten Frist

reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das AMB sowie das

VWD verzichteten mit Eingaben vom 9. und 24. September 2024 auf das

Einreichen einer Stellungnahme, wobei das VWD die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte. Die B.___

(nachfolgend Sportschützenverein), vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller, beantragten

am 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer

replizierte innert mehrmals verlängerter Frist am 9. Dezember 2024 und hielt an

den gestellten Anträgen sowie Begründungen fest. Der Sportschützenverein,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, welcher bürointern die Vertretung

von Rechtsanwältin Vera Keller übernommen hatte, verzichtete am 20. Dezember

2024 auf eine Duplik.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe,

EG MW, BGS 521.1 i.V.m. §§ 29 und 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11

sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist-

und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid (Nichteintreten) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand bildet einzig die

Frage, ob das VWD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers

eingetreten ist (vgl. auch verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 3. September 2024). Ob der durch den Sportschützenverein ausgeübte

Schiessbetrieb der Schiessanlage unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen

Vorschriften betrieben wird und die Schiessanlage den erforderlichen

sicherheitstechnischen Anforderungen genügt, ist folglich nicht zu beurteilen,

weshalb der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen materiellen Vorbringen nur

insofern zu hören ist, als er daraus eine Nichtigkeit des Entscheids des AMB

vom 13. Juni 2023 ableiten will.

2.1

Mit Schreiben vom 26. Mai 2023

gelangte der Beschwerdeführer, damals anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt

und Notar Bruno Nüssli, an das AMB und teilte mit, dass beim Aufenthalt im

Garten ein Gewehrprojektil knapp an seinem Kopf vorbei gezischt sei. Zu diesem

Zeitpunkt sei der Schiessbetrieb der Schiessanlage, die sich in unmittelbarer

Nähe zu seinem Grundstück befinde, in Betrieb gewesen. Die anschliessenden

Abklärungen mit der Polizei und den Verantwortlichen vor Ort des Sportschützenvereins

hätten ergeben, dass der Schuss offenbar von einem Jungschützen versehentlich

abgegeben worden sei. Dieses Vorkommnis zeige deutlich, dass die betreffende

Schiessanlage erhebliche Sicherheitsmängel aufweise (keinerlei bauliche

Sicherheitsvorkehrungen, welche einen Schutz der benachbarten Liegenschaften

vor Querschlägern oder versehentlichen Schussabgaben gewährleiste). Der

Beschwerdeführer beantragte aufgrund der latenten Lebensgefahr, es sei die

Frage der Sicherheit der Schiessanlage zu prüfen. Gleichzeitig beantragt er,

den Schiessbetrieb der Schiessanlage per sofort zu untersagen, bis die

notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen worden sowie auch die Fragen der

Umweltbelastung geklärt seien. Aufgrund dieser Eingabe verfügte das AMB am 30. Mai

2023.

die vorsorgliche Sperrung der Schiessanlage. Es könne anhand der Meldung

nicht ausgeschlossen werden, dass von der Sportschiessanlage eine Gefahr

ausgehe bzw. die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistet sei.

Gleichentags wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vom AMB

informiert, dass es die nötigen, vorläufigen Massnahmen getroffen und

entsprechende Abklärungen in Auftrag gegeben habe. Es werde den

Beschwerdeführer als Melder der Situation nach Abschluss der Abklärungen über

das Resultat informieren. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 teilte das AMB

dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter den Ausgang der

Überprüfung mit.

2.2

Am 22. August 2023 machte der

Beschwerdeführer beim AMB geltend, dieses habe seine Ansicht im Schreiben vom

13.

Juni 2023 nicht begründet. Er ersuchte um Zustellung von Kopien sämtlicher

Akten in Bezug auf die im Jahr 2023 durchgeführte Kontrolle und Überprüfung des

Betriebs der Schiessanlage sowie Kopien sämtlicher weiterer Akten betreffend

die Schiessanlage seit 1960. Das AMB stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 4. September 2023 verschiedene Akten zu, u.a. die am 13. Juni 2023 verfügte

Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage, welche einzig dem

Sportschützenverein eröffnet worden war. Am 18. September 2023 reichte der

Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass diese

Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 nichtig sei; eventualiter sei die Verfügung

des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben bzw. subeventualiter sei die

Verfügung aufzuheben und eine in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht

vollständige und rechtsgenügliche Überprüfung der Schiessanlage durchzuführen. Das

VWD trat im angefochtenen Entscheid auf das Hauptbegehren um Feststellung der

Nichtigkeit mangels entsprechender Anhaltspunkte auf Nichtigkeit bzw. mangels

schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsverfügung nicht ein. Es kam zusammengefasst

zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Parteistellung eines

Dritten berufen. Er sei Anzeiger bzw. Meldeperson. Ihm habe deshalb weder das

rechtliche Gehör vor Erlass der Aufhebungsverfügung gewährt noch die

Aufhebungsverfügung zugestellt werden müssen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer

Parteistellung zuzugestehen wäre, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche

für die Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung sprechen würden. So wäre dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nach Erhalt des

Schreibens des AMB vom 13. Juni 2024 die ordnungsgemässe Eröffnung der

Aufhebungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen und sich auf seine

Parteistellung zu berufen. Es erscheine treuwidrig, im Nachhinein verschiedene

Eröffnungsmängel geltend zu machen. Mit gleicher Begründung trat das VWD auch

auf das Eventual- bzw. Subeventualbegehren nicht ein. Die Beschwerde müsse,

selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukäme, als verspätet gelten,

weshalb die Verfügung des AMB in Rechtskraft erwachsen sei.

Weiter wurde betreffend die Frage der

Nichtigkeit festgehalten, dass Anhaltspunkte auf ausserordentlich

schwerwiegende inhaltliche Mängel ebenfalls nicht bestünden. Das werde vom

Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

2.3

Der Beschwerdeführer vertritt auch

vor Verwaltungsgericht die Auffassung, die Aufhebungsverfügung des AMB vom 13.

Juni 2023 erweise sich wegen formellen und materiellen Mängeln als nichtig. So

hätte er vor Erlass dieser Verfügung angehört und die Verfügung hätte ihm

zugestellt werden müssen. Diese Rechte leitet er aus der behaupteten

Parteistellung ab, welche vom VWD verneint wurde. Zudem rügt er eine fehlende

Begründung und macht geltend, das VWD habe sich zu Unrecht nicht materiell mit

der Beschwerdesache befasst.

3.

Fehlerhafte Entscheide sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur

anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E.

1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich

erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich

als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur

Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in

Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen

Instanzen von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022

vom 8. September 2023 E. 2.1 BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV

362.

E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).

4.

Als elementares Prinzip ergibt sich

aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Gebot, einen Entscheid

der direkt betroffenen Person zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur

Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften

Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem

beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv

mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet

nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen

ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich

irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die

Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende

Grundsatz von Treu und Glauben, der für alle am Verfahren beteiligten Personen

gilt und an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet

(Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1). Auf

die fehlende Eröffnung kann sich somit nicht berufen, wer von einer

allfälligen Eröffnung der Verfügung an eine andere Partei oder einen Dritten

Kenntnis erhält und danach nicht alles nach Treu und Glauben Zumutbare zur

Behebung des Eröffnungsmangels unternimmt (Bernhard Waldmann/René Wiederkehr:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 77 mit Verweis auf BGE

141.

I 97 E. 7.1).

5.1

Es wird nicht bestritten, dass dem

Beschwerdeführer die Aufhebungsverfügung nicht eröffnet wurde. Ob der

Beschwerdeführer als Partei gilt (Dritter mit besonderer Beziehungsnähe und

schutzwürdigem Interesse, vgl. auch BGE 139 II 279 E. 2.3 sowie Urteil des

Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3) und er überhaupt

Anspruch auf Eröffnung der Verfügung hatte, kann vorliegend offen bleiben. So

oder anders ist nicht davon auszugehen, dass ein (allfälliger) Eröffnungsmangel

vorliegend zur Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023

geführt hätte.

5.2

Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer

nämlich nicht erst mit Zustellung der Akten durch das AMB am 8. September 2023

erfahren, dass der Schiessbetrieb der Schiessanlage bereits mit

Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 bedingungslos (d.h. ohne entsprechende

durch den Sportschützenverein umzusetzende Auflagen) wieder freigegeben worden war.

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AMB vom 13. Juni

2023.

darüber informiert, dass der zuständige Schiessanlagenexperte die

Schiessanlage vor Ort überprüft und sie sicherheitstechnisch sowie in Bezug auf

die Umwelt als vorschrifts­konform beurteilt habe. Die Zweifel über die Betriebssicherheit der Schiessanlage seien

somit behoben. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben vom 13. Juni 2023 an

den Beschwerdeführer ebenfalls, dass die vorsorgliche Sperrung der Anlage

wieder aufgehoben werden könne und der Schiessbetrieb per sofort wieder erlaubt

werde. Damit erhielt der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 Kenntnis von der sofortigen

Aufhebung der vorsorglichen Sperrung, weil die Schiessanlage als rechtskonform

beurteilt worden war. Wesentlich ist einzig, ob eine objektiv mangelhafte

Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, was vorliegend aufgrund des

gleichzeitig zur Aufhebungsverfügung ergangenen Schreibens an den

Beschwerdeführer bejaht werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

war aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 13. Juni 2023 über den Ausgang des

Verfahrens informiert und musste auch davon ausgehen, dass gleichentags

betreffend Aufhebung der Sperrung eine Verfügung ergangen ist. Sofern er sich

auf eine Parteistellung berufen und ein Rechtsmittel gegen die aufgehobene

Sperrung sowie die materielle Beurteilung einreichen will, ist er aufgrund

dieser Ausgangslage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, umgehend eine

anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung der bereits

bestehenden Verfügung zu rügen. Ein Zuwarten bis am 22. August 2023 (Akteneinsicht)

und damit von mehr als zwei Monaten erscheint treuwidrig. Dies umso mehr als dem

Beschwerdeführer von Beginn an klar gewesen sein musste, dass das AMB ihn nicht

als Partei behandelt. So teilte das AMB dem Beschwerdeführer bereits mit

Schreiben vom 30. Mai 2023 mit, er werde als Melder der Situation nach

Abschluss der Abklärungen über das Resultat informiert. Diese Information

erfolgte schliesslich zeitgleich mit dem Erlass der Aufhebungsverfügung mittels

des vorerwähnten separaten Schreibens vom 13. Juni 2023. Dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er nicht als Partei

betrachtet wird und ihm deshalb auch keine Verfügung eröffnet wurde. Will der

Beschwerdeführer in einer solchen Situation Parteirechte geltend machen und

sich auf eine fehlende Eröffnung berufen, darf er nicht mehrere Wochen untätig

bleiben. Der Umstand, dass das Schreiben des AMB nicht in Verfügungsform

erging, ist irrelevant und begründet auch kein widersprüchliches Vorgehen,

zumal das AMB eben nicht von einer Parteistellung ausging, was dem

Beschwerdeführer auch so kommuniziert wurde. Selbst wenn das AMB die

Parteistellung zu Unrecht verneint haben sollte, vermag das nichts zu ändern

und begründet noch kein treuwidriges Verhalten des AMB. Der Beschwerdeführer

war in der Lage und mit Blick auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben

auch dazu verpflichtet, sich umgehend auf seine Parteirechte zu berufen und die

Eröffnung der Verfügung zu verlangen.

5.3

Mit Blick auf die vorliegende

Ausgangslage ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch

die fehlende Eröffnung der Aufhebungsverfügung irregeführt und benachteiligt

worden sein soll. Hinweise, wonach das Schreiben des AMB falsche Informationen

enthalten hat und er erst nach effektiver Sichtung der Aufhebungsverfügung

Grund zur Anfechtung erhalten haben soll, fehlen jedenfalls. Mit Blick auf den

zuvor wiedergegebenen Inhalt des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer weder

mitgeteilt noch suggeriert, dass Betriebsmängel festgestanden hätten bzw.

behoben worden seien. Das AMB wies einzig daraufhin, die Zweifel über die

Betriebssicherheit der Schiessanlage seien behoben worden [Hervorhebung

durch das Verwaltungsgericht]. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer daraus den Schluss zieht, Betriebsmängel seien behoben worden.

Auch im Gesamtkontext mit dem Schreiben vom 30. Mai 2023 scheint klar, dass

einzig Abklärungen in Gang gesetzt und keine definitiven Massnahmen getroffen

wurden. Die Rede war einzig von nötigen, vorläufigen Massnahmen, welche offensichtlich

die vorsorgliche Sperrung umfassten. Das Schreiben und die Verfügung des AMB,

je vom 13. Juni 2023 widersprechen sich daher nicht. Entgegen seinen Vorbringen

war der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Schreibens des AMB vom

13.

Juni 2023 jedenfalls über die Existenz und die Grundzüge des Inhalts

der Aufhebungsverfügung informiert. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb

er mit dem Antrag auf Akteneinsicht bis am 22. August 2023 gewartet hatte.

Dieser Antrag erfolgte zudem mit den Argumenten, dass das AMB seine Auffassung

in seinem Schreiben vom 13. Juni 2023 an den Beschwerdeführer nicht begründet

habe und der Beschwerdeführer dessen Auffassung nicht nachvollziehen könne. Das

hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber bereits nach Erhalt des

Schreibens vom 13. Juni 2023 vorbringen können bzw. müssen.

5.4

Anders als vom Beschwerdeführer

vorgebracht, kann auch keine Rede davon sein, dass eine solche Begründung (generell)

zur Erwartung führe, dass sich Private bei den Verwaltungsbehörden erkundigen

müssten. Die Berufung auf einen allfälligen Formmangel wird vorliegend nur

deshalb begrenzt, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund der Informationen im Schreiben

vom 13. Juni 2023 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich umgehend

auf seine Parteistellung zu berufen sowie den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung zu verlangen bzw. die fehlende Eröffnung der ergangenen Verfügung zu

rügen. Sein Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und

Glauben, weshalb sein Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient. Ein solcher Vorwurf

kann dem AMB nicht gemacht werden. Wie erwähnt, informierte es den

Beschwerdeführer von Beginn an darüber, welche Stellung er in diesem Verfahren

habe und kam seiner Informationspflicht nach. Indem das VWD (eventualiter)

ebenfalls ausführt, selbst die Parteistellung würde nichts ändern, verhält es

sich mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen in diesem Urteil weder

treuwidrig noch widersprüchlich (S. 10 Beschwerdeergänzung, lit. c). Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer am 26. September 2023

Akteneinsicht gewährt wurde. Das sagt nichts darüber aus, ob der

Beschwerdeführer bereits im Mai/Juni 2023 vom AMB als Partei angesehen wurde

oder nicht. Von einem nachträglichen Verneinen der Parteistellung kann

jedenfalls keine Rede sein. Da die Berufung auf einen (allfälligen)

Eröffnungsmangel treuwidrig ist, liegt so oder anders keine Nichtigkeit der

Aufhebungsverfügung vor. Die Ausgangslage präsentiert sich im Übrigen auch

anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 142 II 411 E. 4.2, weshalb

er daraus betreffend Nichtigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es

liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor.

6.

Weiter begründen auch die vom

Beschwerdeführer erhobenen Rügen, wonach er vor Erlass der Verfügung nicht

angehört und diese nicht begründet worden sei, keine Hinweise auf Nichtigkeit,

sondern führen gemäss der zitierten Recht­sprechung des Bundesgerichts

lediglich zur Anfechtbarkeit. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht,

inwiefern eine (allfällige) Gehörsverletzung seine Verfahrensrechte in derart

schwerer Weise verletzt habe, dass von der Nichtigkeit der Verfügung vom 13.

Juni 2023 auszugehen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des

Schreibens vom 13. Juni 2023 war er ohne Weiteres in der Lage, sich auf

Parteirechte zu berufen, eine anfechtbare Verfügung zu beantragen oder die fehlende

Zustellung der Aufhebungsverfügung und in diesem Zusammenhang eine

Gehörsverletzung zu rügen. Indem er mehr als zwei Monate wartete, verhielt er

sich treuwidrig. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere nicht erst in einem

späteren Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung

vorgebracht werden, es hätte keine vorgängige Anhörung stattgefunden bzw. führt

dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. hierzu

auch Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3).

7.

Die effektive Kenntnisnahme der

Aufhebungsverfügung ist vorliegend mit Blick auf die unter E. 4 und 5 dieses Urteils

gemachten Ausführungen nicht entscheidend. Aufgrund des Schreibens des AMB vom

13.

Juni 2023 war der Beschwerdeführer auch ohne Eröffnung der

Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 umfassend über den Ausgang des Verfahrens

informiert und in der Lage, umgehend zu reagieren. Die Beschwerdeerhebung am

22.

August 2023 ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des VWD im

angefochtenen Entscheid als verspätet zu betrachten. Ob das Schreiben eine

Verfügung darstellt oder nicht, spielt dabei keine Rolle und ändert nichts am

Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre,

eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung zu rügen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4), zumal

er auch anwaltlich vertreten war. Es kann keine Rede davon sein, das AMB oder

das VWD hätten mit allen Mitteln versucht, sich einer inhaltlichen

Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu entziehen. Vielmehr

erweist sich das Nichteintreten als rechtskonform, selbst wenn das VWD eine

Parteistellung zu Unrecht verneint hätte.

8.

Als unbegründet erweist sich im

Übrigen auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Aufhebungsverfügung an

gravierenden materiellen Mängeln leide (Z 37 Beschwerde sowie Z 49 ff.

Beschwerdeergänzung). Die Schiessanlage wurde durch einen Experten geprüft und

sicherheitstechnisch als in Ordnung befunden. Das wurde dem Beschwerdeführer

auch mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mitgeteilt. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung vertritt, der Schiessunfall

zeige, dass die Schiessanlage den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht

genüge und daraus den Schluss ziehen will, die Sicherheitsmängel seien

offensichtlich, vermag keinen gravierenden inhaltlichen Mangel zu begründen,

der die Nichtigkeit zur Folge hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der

Schiessanlagenexperte festhielt, dass die Schiessanlagen für die seltenen

Vorfälle, einer nicht kontrollierten Schussabgabe nicht konzipiert worden seien

und es sich folglich um ein Problem des Schiessbetriebs und nicht der

Sicherheit der Anlage handle. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis eine

fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, welche keine im Sinne

der Evidenztheorie offensichtliche Nichtigkeit zu begründen vermögen (vgl. auch

Yannick Weber: Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht; Von der Evidenztheorie

zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, in: sui generis, Zürich 2024,

S. 73 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 130 II 249 E. 2.4). Jedenfalls

bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorgehen und der Entscheid des AMB

offensichtlich gegen geltendes Recht verstossen. Der Umstand, dass es den

Schiessbetrieb umgehend vorsorglich sperrte und prüfen liess, bestätigt zudem,

dass es den Vorfall ernstnahm. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das AMB

die Absicht gehabt haben sollte, gar nie eine Verfügung zu erlassen. Ein krasser

Verfahrensfehler wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht begründet.

Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe über die Rüge der

Nichtigkeit, eine materielle Beurteilung der Verfügung vom 13. Juni 2023 an.

Dies nachdem er es treuwidrig unterlassen hat, sich zeitnah auf eine

Parteistellung zu berufen bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu

erlassen, obwohl ihm aufgrund des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2023 klar gewesen sein musste, dass er nicht als Partei

angesehen wird und die vorsorgliche Sperrung aufgehoben worden war.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen.

10.

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens auferlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

11.

Entsprechend ist an den

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten und dieser hat dem

durch Rechtsanwältin Vera Keller bzw. Rechtsanwalt Michael Ritter vertretenen Sportschützenverein

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen

(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Sportschützenverein macht mit Kostennote vom 20. Dezember

2024.

einen Honoraraufwand von CHF 5'602.50 (20.75 Stunden à CHF 270.00/Std.)

und Auslagen von CHF 168.10 geltend. Es liegt eine

Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.

Dieser Aufwand von 11 Stunden für das

(reine) Verfassen der Stellungnahme vom 24. September 2024 erscheint übersetzt,

zumal die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2024

darauf hingewiesen wurden, dass sich der Verfahrensgegenstand einzig auf die

Frage beziehe, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten

sei. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung war es somit nicht

erforderlich, sich im vorliegenden Umfang zu allfälligen Mängeln an der

Schiessanlage zu äussern oder sich damit auseinanderzusetzen. Abgesehen davon

hatte sich die damals mandatierte Rechtsanwältin Vera Keller bereits im Rahmen

ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 im Beschwerdeverfahren vor dem VWD

mit diesen Rügen auseinanderzusetzen, womit sie sowohl mit den Akten und der

rechtlichen Ausgangslage vertraut war und auf bisherige Ausführungen

zurückgreifen konnte. Der Aufwand ist ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen.

Soweit weitergehend gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit erscheinen ein Aufwand von 17.75

Stunden (ausmachend CHF 4’792.50) und Spesen von CHF 143.80 (3 %) als

angemessen, was eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. 8.1 MWST)

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt, welche, wie erwähnt, vom

Beschwerdeführer zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat an den

Sportschützenverein für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. Spesen und

MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Kurt