VWBES.2024.255
Lebensmittelkontrolle
11. November 2024Deutsch16 min
diverse festgestellte Abweichungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben (u.a.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Lebensmittelkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Lebensmittelkontrolle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 20. November 2023
wies die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) aufgrund der Inspektion vom 3. sowie 10. November 2023 an,
diverse festgestellte Abweichungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben (u.a.
augenscheinlich verdorbener, verschimmelter Käse, augenscheinlich verdorbener
Rehpfeffer, bereits übelriechender überlagerter Reis, überlagerte Zwiebelsauce
[Schimmelbildung], überlagertes, übelriechendes Hackfleisch ohne jegliche
Datierung, schmutzige Dichtung bei Kühlunterbau, Ablagerung des
Geschirrspülers, acht Tage alter überlagerter Risotto, zerfurchtes
Schneidebrett, defekter Eierschneider) bis spätestens 15. Dezember 2023 zu
beheben und ab sofort sämtliche Selbstkontrollunterlagen jederzeit aktuell und
einsehbar zu halten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ab dem
1. Januar 2023 eine neue Kontrolle durchgeführt und bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 37 des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) eine
Strafanzeige eingereicht werde.
2. Am 8. November 2023 erhob der damals
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der Lebensmittelkontrolle eine erste
(vorsorgliche) Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 3. November 2023.
3. Am 20. November 2023 erfolgte die
nächste Verfügung der Lebensmittelkontrolle, gegen welche der Beschwerdeführer
am 30. November 2023 ebenfalls Einsprache erhob.
4. Nachdem am 14. Februar 2024 eine
Einspracheverhandlung durchgeführt worden war, erging am 1. März 2024 der
Einspracheentscheid der Lebensmittelkontrolle, welcher beide Einsprachen
abhandelte und diese in der Hauptsache abwies.
5. Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte
sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DDI) und beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. März 2024. Die Beschwerde wies
das DDI mit Entscheid vom 29. Juli 2024 vollumfänglich ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
8. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung
sämtlicher Entscheide und Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem ersuchte er um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens.
7. Das DDI und die Lebensmittelkontrolle
schlossen mit Stellungnahmen vom 23. sowie 28. August 2024 auf Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
8. Mit Eingabe vom 18. September 2024
reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil
die Inspektion ohne seine Anwesenheit stattgefunden habe und er über die
Inspektion vorgängig nicht informiert worden sei. Er habe sich zu den Vorwürfen
weder äussern noch diese widerlegen können.
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).
2.3
Inwiefern die Lebensmittelkontrolle den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, geht nicht hervor. Gemäss Art.
4.
Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV, SR
817.042) erfolgen amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine
Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche
Kontrolle durchgeführt werden kann. In casu wurde der Betrieb des
Beschwerdeführers ohne vorgängige Ankündigung kontrolliert, was rechtmässig war,
zumal es sich bei der erfolgten Kontrolle um eine Routinekontrolle während den
regulären Öffnungszeiten handelte. Weshalb eine Vorankündigung hätte erfolgen
müssen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch wenn nicht mehr eruiert
werden kann, ob der Kontrolleur [...] aufforderte, den Beschwerdeführer zu
kontaktieren, war von Gesetzes wegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht
erforderlich. Die Partnerin des Beschwerdeführers war bei der Kontrolle
anwesend, wodurch sie der Lebensmittelkontrolle die Begebenheiten des
Restaurants zeigen, und sachdienliche Informationen weitergeben konnte, was
denn auch von Gesetzes wegen gefordert wird (Art. 85a der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Des Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation
der ersten Kontrolle ausgehändigt und diese mit ihm besprochen. An der
Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer genügend
Gelegenheit zur Lebensmittelkontrolle ausführlich Stellung zu beziehen. Eine
Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. – wie vom Beschwerdeführer moniert – des
Untersuchungsgrundsatzes liegt demzufolge nicht vor.
3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte vor
Verwaltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des
Strafverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.2
Eine Sistierung des Verfahrens soll
grundsätzlich die Ausnahme bilden, weshalb das Vorliegen triftiger Gründe
vorausgesetzt wird. Im Übrigen muss die Sistierung zweckmässig sein. Das
Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss höher wiegen als
das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass die
Verfahrenssistierung unter den gegebenen Umständen als insgesamt
verfahrensökonomischer erscheinen muss als eine unmittelbare Fortführung des
Verfahrens (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich/Basel/Genf 2014, N 38 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG).
3.3
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kommt zwar die aufschiebende Wirkung zu, was jedoch mit dem vorliegenden Urteil
hinfällig wird. Gemäss den Akten ist bis anhin noch kein Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft hängig gemacht worden, weil die Lebensmittelkontrolle den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet. Vor diesem Hintergrund erscheint
eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder angezeigt noch
zweckmässig.
4.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 LMG werden auf
jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln,
von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von
Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. Die
Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen (Abs. 2 LMG). Insbesondere überprüfen sie, ob die Vorschriften der
Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder
Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen
Fachkenntnisse besitzen (lit. a); die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände,
Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und
landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
entsprechen (lit. b). Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und
andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen (Abs. 3
LMG). Amtliche Kontrollen sind risikobasiert sowie regelmässig und mit
angemessener Häufigkeit durchzuführen (Art. 3 Abs. 2 LMVV).
Nach Art. 32 Abs. 1 LMG teilen die
Vollzugsbehörden der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der
Kontrolle schriftlich mit. Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche
Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33
LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur
Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art.
34.
Abs. 1 LMG). Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit
oder ohne Auflagen verwertet werden darf (Art. 34 Abs. 2 lit. a LMG);
durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss (lit. b);
auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich
verwertet oder beseitigt werden muss (lit. c). Die Betriebe unterstützen
während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das
Personal der zuständigen Vollzugsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und
arbeiten mit ihm zusammen (Art. 85a Abs. 2 LGV).
4.2
Die Vollzugsbehörden stellen die
Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen
sicher (Art. 3 Abs. 4 LMVV). Sie müssen gemäss Art. 3 Abs. 5 LMVV von
den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie
gelten die Ausstandsgründe nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.201). Nach der Rechtsprechung ist
Befangenheit dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei
wird nicht verlangt, dass die Amtsträgerin bzw. der Amtsträger tatsächlich
befangen ist. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
hervorrufen (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_101/2024 vom 14. März 2024
E. 2).
4.3
Nach Art. 1 bezweckt das LMG u.a.
die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen (lit. a) und den
hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen
(lit. b LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist,
dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen
ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 LMG). Ein unsicheres Produkt zieht (zwingend)
Gefahren für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten nach sich. Bei
einem unhygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
hingegen müssen nicht zwingend Auswirkungen auf die individuelle oder
öffentliche Gesundheit vorliegen. Um einen umfassenden und wirkungsvollen
Konsumentenschutz sicherzustellen, wird jedoch vorausgesetzt, dass Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände an einen gewissen Hygienestandard angebunden werden,
zumal ein unhygienischer Zustand bzw. ein unhygienisches Produkt die
Wahrscheinlichkeit für die Entstehung negativer gesundheitlicher Folgen
drastisch erhöhen kann (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.],
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Kapitel 1,
Rz. 35). Betreffend die Hygiene muss gemäss Art. 10 Abs. 1 LGV die
verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs dafür sorgen, dass
Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf
andere Weise nicht nachteilig verändert werden. Dabei sind alle Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen
unter Kontrolle zu bringen (Art. 10 Abs. 2 LGV). Die im Umgang mit
Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge,
Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung
und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem
Zustand gehalten werden (Abs. 3). Ferner müssen Lebensmittelabfälle,
ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle aus Räumen, in denen mit
Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell wie möglich entfernt werden (Art. 15
Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln,
HyV, SR 817.024.1).
4.4
Die zuständigen Vollzugsbehörden
überprüfen im Rahmen der amtlichen Kontrolle, inwieweit die Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständebranche ihre Verantwortung zur Bereitstellung sicherer
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wahrnimmt. Auf Gesetzesstufe sind die
Anforderungen an die entsprechende amtliche Kontrolle in den Art. 30 ff.
LMG umschrieben (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], a.a.O.,
Kapitel 5, Rz. 49).
4.5
Wer Lebensmittel oder
Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr
bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26
LMG).
4.6
Gemäss Art. 37 Abs. 1 LMG zeigen die
Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen
Vorschriften des Lebensmittelrechts an. In leichten Fällen können sie auf eine
Strafanzeige verzichten (Abs. 2).
5.1
Der Beschwerdeführer rügt neben der
Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Befangenheit des Inspektors,
indem dieser eine vorgefasste Meinung über den Betrieb gehabt habe. Die
beanstandeten Lebensmittel seien nicht in den Verkehr gebracht worden und seien
zur Entsorgung vorgesehen gewesen. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen
worden, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten bestanden
habe. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» sei keine
gesetzliche Grundlage, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Umsetzung des
Hygienestandards in der Gastronomie. Die Lebensmittelkontrolle sei stur gewesen
und es habe keine Chance auf eine einvernehmliche Lösung bestanden, wobei die
Lebensmittelkontrolle ihre Macht ausgespielt habe. Es gehe nicht an, dass geleugnet
werde, seine Partnerin sei aufgefordert worden, ihn zu kontaktieren. Es sei
zwar richtig, dass bei der Inspektion nicht alles perfekt gewesen sei, die
Lebensmittelkontrolle übertreibe allerdings massiv. Zudem seien gewisse
Vorschriften in einem kleinen Betrieb anders zu bewerten als in einem grossen.
5.2
Das DDI bringt vor, die Kontrolle
habe der üblichen Vorgehensweise der Lebensmittelkontrollbehörden entsprochen.
Die Kontrolle von neu eröffneten Gastronomiebetrieben werde durch die Lebensmittelkontrolle
praxisgemäss nach zwei bis drei Monaten durchgeführt, was ein standardisiertes
Vorgehen darstelle. Nach dieser Zeitspanne ergebe sich ein realistisches Bild
des Betriebs. Die Anwesenheit der verantwortlichen Person während der Kontrolle
werde im Lebensmittelrecht nicht explizit vorausgesetzt. Die
Lebensmittelkontrolle habe ferner dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation ausgehändigt und diese mit ihm
eingehend besprochen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Einspracheverhandlung
vom 14. Februar 2024 Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu beziehen. Diverse
Lebensmittel hätten den Hygieneerfordernissen nicht entsprochen. Der Umstand,
dass diese Lebensmittel und Gegenstände, welche offensichtlich bereits über
einen längeren Zeitraum die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen und
im Betrieb vorgefunden wurden, veranschauliche, dass das Hygieneerfordernis nicht
konsequent eingehalten worden sei. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im
Gastgewerbe» bedürfe die Genehmigung durch das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gemäss Art. 80 Abs. 2 LGV. Durch
diese Genehmigung erhalte die Leitlinie eine rechtsatzähnliche Geltung und
zumindest faktisch eine Pflicht zu deren Befolgung, wenn keine hinreichend
konkreten rechtlichen Vorgaben bestünden.
6.1
Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Inspektion sei unverhältnismässig, weil diese nur zwei Monate nach Eröffnung
durchgeführt worden sei, zielt ins Leere. Das LMG schreibt keinen Zeitpunkt
einer Kontrolle nach Neueröffnung vor, notabene eine solche zu jeder Zeit
vonstattengehen kann. Zudem ist gemäss den Akten eine Kontrolle zwei bis drei
Monate nach Neueröffnung eines Betriebs die übliche Vorgehensweise, da nach
dieser Zeitspanne ein realistisches Bild eines Betriebs gemacht werden kann.
Notabene muss bereits ab dem ersten Tag in einem neuen Betrieb die
Hygienevorschriften resp. lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten
werden. Gemäss Akten eröffnete der Betrieb des Beschwerdeführers am 1.
September 2023, die Kontrolle erfolgte am 3. November 2023 und somit nach zwei
Monaten, was somit praxisgemäss war und dadurch ein realistisches Bild des
Betriebs gezeichnet werden konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich
einer Unverhältnismässigkeit zielt somit ins Leere und ist abzuweisen.
6.2
Hinsichtlich der Befangenheit des
Inspektors, indem dieser sich angeblich dahingehend äusserte, dass bedenkliche
hygienische Zustände in der Gastrobranche die Regel seien, hat das DDI
richtigerweise festgehalten, dass gemäss dem aktuellen Jahresbericht der
Lebensmittelkontrolle
(https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa-lk/Lebensmittel_und_Gebrauchsgegenstaende/pdf_LMK/Aktuelle_Jahresberichte_LMK/Jahresbericht_2023.pdf;
zuletzt besucht am 30. Oktober 2024) vermehrt Probleme in Lebensmittelbetrieben
aufgetreten sind. Die angebliche Äusserung des Inspektors stellt somit nicht
eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer dar, sondern ist lediglich
eine allgemeine Äusserung, welche sich nicht konkret auf die Missstände des
Beschwerdeführers bezog. Ausstandsgründe nach Art. 10 VwVG sowie die
fehlende Unabhängigkeit nach Art. 3 Abs. 5 LMVV sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der gerügten Anweisung des Inspekteurs, die Mitarbeiter des
Beschwerdeführers hätten die Fleisch- und Käsewaren sofort wegzuwerfen, ist
festzuhalten, dass gemäss der Fotodokumentation die vorgefundenen Fleisch- und
Käsewaren stark verschimmelt waren. Die Anweisung der umgehenden Beseitigung
der Lebensmittel ist gesetzlich verankert, weil dadurch die Wiederherstellung
des gesetzlichen Zustandes nach Art. 34 Abs. 1 LMG herbeigeführt wurde. Wie die
Lebensmittel gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zufolge noch für den
privaten Verbrauch geeignet gewesen sein sollen, erscheint nach Konsultation
des Fotoprotokolls vom 3. November 2023 lebensfremd und scheint vorgeschoben.
Auch agierte die Lebensmittelkontrolle nicht unverhältnismässig, zumal
zahlreiche Missstände festgestellt werden konnten, welche von Gesetzes wegen
Konsequenzen erfordern. Inwieweit die Lebensmittelkontrolle eine Sturheit an
den Tag gelegt haben soll, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine gewisse Macht ausgespielt
worden sein soll, kann mit Verweis auf die obgenannten Ausführungen nicht
geteilt werden. Zumal bei der eklatanten Situation hinsichtlich zahlreicher
verschimmelter Lebensmittel ein sofortiges Handeln erforderlich war, kann es
sein, dass der Inspektor mit einem gewissen Nachdruck den anwesenden Personen
die bedenkliche Lage aufzeigen wollte, was nachvollziehbar ist. Dies stellt
jedoch weder ein Missstand noch eine Befangenheit dar. Andere Anhaltspunkte für
ein fehlerhaftes Vorgehen der Lebensmittelkontrolle gehen aus den Akten nicht hervor.
6.3
Das Argument des Beschwerdeführers,
die beanstandeten Lebensmittel seien nicht zum Verzehr gedacht gewesen, ist unbehelflich.
Beanstandete Lebensmittel müssen nicht zwingend in den Verkehr gebracht werden,
um eine Gefahr für den Menschen zu begründen. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 HyV sowie
Art. 76 LGV hätten die verschimmelten Lebensmittel umgehend aus der Küche
entfernt werden müssen. Indem die Lebensmittel weiterhin in Behältern in der
Küche aufgefunden wurden, gewährleistete der Beschwerdeführer im Rahmen der
Selbstkontrolle die Hygienepraxis über eine längere Zeit nicht. Davon zeugen
die Fotodokumentation der Lebensmittel und die eigenen Aussagen der
Mitarbeiter, wonach die Lebensmittel bereits mehrere Tage alt waren.
Konsumentinnen und Konsumenten sind jederzeit vor nicht sicheren Lebensmitteln
zu schützen. Der Beschwerdeführer verkennt den auch die Gesundheitsgefährdung
durch die festgestellten Mängel. Nach Art. 7 Abs. 2 LMG gelten
Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
gesundheitsschädlich sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Verzehr von
verschimmelten Lebensmitteln für die Gesundheit des Menschen nicht förderlich
ist, was auch für die undatierten Lebensmittel zählt. Weshalb für einen kleinen
Betrieb weniger strenge Anforderungen an den Hygienestandard gelten sollen
resp. welche Vorschriften des Hygienestandards für einen kleinen Betrieb anders
zu bewerten sind bringt der Beschwerdeführer nicht dar. Das LMG macht keinen
Unterschied zwischen Gross- und Kleinbetrieben, wodurch die Ausführungen des
Beschwerdeführers ins Leere zielen und nicht gehört werden können. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.4
Das DDI hat richtig festgehalten,
dass es sich bei der Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» um
eine Branchenleitline handelt. Durch die Genehmigung durch das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhält die Richtlinie
rechtsatzähnliche Geltung, wodurch sich die Lebensmittelkontrolle im Rahmen der
Inspektion aufgrund der fehlenden Selbstkontrolle des Beschwerdeführers auf die
Leitlinie abstützen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist
unbehelflich und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.5
Gemäss Art. 37 LMG zeigen die
Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen
die Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Abs. 1). Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung kann in einem leichten Fall auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
Für die kantonalen Vollzugsbehörden besteht eine Pflicht zur Anzeige von
strafbaren Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an die
Strafverfolgungsbehörden (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.],
a.a.O., Kapitel 7, Rz. 82 ff.). Die Vollzugsbehörden erhalten beim Entscheid
über die Einreichung einer Strafanzeige ein weites (Tatbestands-)Ermessen
eingeräumt. In dieses Ermessen darf das Verwaltungsgericht als zweite
Beschwerdeinstanz ohnehin nicht eingreifen, da kein Ermessensmissbrauch
auszumachen ist (§ 67bis VRG). So ist aus dem Protokoll der
Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 unter Ziffer 11 zu entnehmen, dass
es sich um einen schweren Fall handle, da die Vorgaben zum hygienischen Umgang
mit Lebensmitteln in grober Weise verletzt worden seien und eine
Gesundheitsgefährdung durch einzelne, im Betrieb angetroffene Produkte, nicht
ausgeschlossen werden könne. Die Lebensmittelkontrolle hat somit auch
begründet, weshalb sie von keinem leichten Fall ausgeht, was sich schliesslich
auch unzweifelhaft durch die Fotodokumentation vom 3. November 2023
(insbesondere Fotos Nrn. 1-6) ergibt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte
abzuweisen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit
insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law