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Entscheid

VWBES.2024.255

Lebensmittelkontrolle

11. November 2024Deutsch16 min

diverse festgestellte Abweichungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben (u.a.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Lebensmittelkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Lebensmittelkontrolle

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 20. November 2023

wies die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) aufgrund der Inspektion vom 3. sowie 10. November 2023 an,

diverse festgestellte Abweichungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben (u.a.

augenscheinlich verdorbener, verschimmelter Käse, augenscheinlich verdorbener

Rehpfeffer, bereits übelriechender überlagerter Reis, überlagerte Zwiebelsauce

[Schimmelbildung], überlagertes, übelriechendes Hackfleisch ohne jegliche

Datierung, schmutzige Dichtung bei Kühlunterbau, Ablagerung des

Geschirrspülers, acht Tage alter überlagerter Risotto, zerfurchtes

Schneidebrett, defekter Eierschneider) bis spätestens 15. Dezember 2023 zu

beheben und ab sofort sämtliche Selbstkontrollunterlagen jederzeit aktuell und

einsehbar zu halten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ab dem

1. Januar 2023 eine neue Kontrolle durchgeführt und bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 37 des

Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) eine

Strafanzeige eingereicht werde.

2. Am 8. November 2023 erhob der damals

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der Lebensmittelkontrolle eine erste

(vorsorgliche) Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 3. November 2023.

3. Am 20. November 2023 erfolgte die

nächste Verfügung der Lebensmittelkontrolle, gegen welche der Beschwerdeführer

am 30. November 2023 ebenfalls Einsprache erhob.

4. Nachdem am 14. Februar 2024 eine

Einspracheverhandlung durchgeführt worden war, erging am 1. März 2024 der

Einspracheentscheid der Lebensmittelkontrolle, welcher beide Einsprachen

abhandelte und diese in der Hauptsache abwies.

5. Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte

sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DDI) und beantragte

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. März 2024. Die Beschwerde wies

das DDI mit Entscheid vom 29. Juli 2024 vollumfänglich ab.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

8. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung

sämtlicher Entscheide und Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem ersuchte er um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die

Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens.

7. Das DDI und die Lebensmittelkontrolle

schlossen mit Stellungnahmen vom 23. sowie 28. August 2024 auf Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Eingabe vom 18. September 2024

reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil

die Inspektion ohne seine Anwesenheit stattgefunden habe und er über die

Inspektion vorgängig nicht informiert worden sei. Er habe sich zu den Vorwürfen

weder äussern noch diese widerlegen können.

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).

2.3

Inwiefern die Lebensmittelkontrolle den

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, geht nicht hervor. Gemäss Art.

4.

Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV, SR

817.042) erfolgen amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine

Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche

Kontrolle durchgeführt werden kann. In casu wurde der Betrieb des

Beschwerdeführers ohne vorgängige Ankündigung kontrolliert, was rechtmässig war,

zumal es sich bei der erfolgten Kontrolle um eine Routinekontrolle während den

regulären Öffnungszeiten handelte. Weshalb eine Vorankündigung hätte erfolgen

müssen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch wenn nicht mehr eruiert

werden kann, ob der Kontrolleur [...] aufforderte, den Beschwerdeführer zu

kontaktieren, war von Gesetzes wegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht

erforderlich. Die Partnerin des Beschwerdeführers war bei der Kontrolle

anwesend, wodurch sie der Lebensmittelkontrolle die Begebenheiten des

Restaurants zeigen, und sachdienliche Informationen weitergeben konnte, was

denn auch von Gesetzes wegen gefordert wird (Art. 85a der Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Des Weiteren wurde dem

Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation

der ersten Kontrolle ausgehändigt und diese mit ihm besprochen. An der

Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer genügend

Gelegenheit zur Lebensmittelkontrolle ausführlich Stellung zu beziehen. Eine

Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. – wie vom Beschwerdeführer moniert – des

Untersuchungsgrundsatzes liegt demzufolge nicht vor.

3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte vor

Verwaltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des

Strafverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.2

Eine Sistierung des Verfahrens soll

grundsätzlich die Ausnahme bilden, weshalb das Vorliegen triftiger Gründe

vorausgesetzt wird. Im Übrigen muss die Sistierung zweckmässig sein. Das

Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss höher wiegen als

das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass die

Verfahrenssistierung unter den gegebenen Umständen als insgesamt

verfahrensökonomischer erscheinen muss als eine unmittelbare Fortführung des

Verfahrens (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich/Basel/Genf 2014, N 38 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG).

3.3

Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kommt zwar die aufschiebende Wirkung zu, was jedoch mit dem vorliegenden Urteil

hinfällig wird. Gemäss den Akten ist bis anhin noch kein Verfahren bei der

Staatsanwaltschaft hängig gemacht worden, weil die Lebensmittelkontrolle den

Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet. Vor diesem Hintergrund erscheint

eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder angezeigt noch

zweckmässig.

4.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 LMG werden auf

jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln,

von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von

Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. Die

Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen

Bestimmungen (Abs. 2 LMG). Insbesondere überprüfen sie, ob die Vorschriften der

Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder

Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen

Fachkenntnisse besitzen (lit. a); die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände,

Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und

landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen

entsprechen (lit. b). Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen

zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und

andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen (Abs. 3

LMG). Amtliche Kontrollen sind risikobasiert sowie regelmässig und mit

angemessener Häufigkeit durchzuführen (Art. 3 Abs. 2 LMVV).

Nach Art. 32 Abs. 1 LMG teilen die

Vollzugsbehörden der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der

Kontrolle schriftlich mit. Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche

Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33

LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur

Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art.

34.

Abs. 1 LMG). Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit

oder ohne Auflagen verwertet werden darf (Art. 34 Abs. 2 lit. a LMG);

durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss (lit. b);

auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich

verwertet oder beseitigt werden muss (lit. c). Die Betriebe unterstützen

während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das

Personal der zuständigen Vollzugsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und

arbeiten mit ihm zusammen (Art. 85a Abs. 2 LGV).

4.2

Die Vollzugsbehörden stellen die

Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen

sicher (Art. 3 Abs. 4 LMVV). Sie müssen gemäss Art. 3 Abs. 5 LMVV von

den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie

gelten die Ausstandsgründe nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.201). Nach der Rechtsprechung ist

Befangenheit dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei

wird nicht verlangt, dass die Amtsträgerin bzw. der Amtsträger tatsächlich

befangen ist. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

hervorrufen (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_101/2024 vom 14. März 2024

E. 2).

4.3

Nach Art. 1 bezweckt das LMG u.a.

die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und

Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen (lit. a) und den

hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen

(lit. b LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist,

dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen

ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 LMG). Ein unsicheres Produkt zieht (zwingend)

Gefahren für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten nach sich. Bei

einem unhygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

hingegen müssen nicht zwingend Auswirkungen auf die individuelle oder

öffentliche Gesundheit vorliegen. Um einen umfassenden und wirkungsvollen

Konsumentenschutz sicherzustellen, wird jedoch vorausgesetzt, dass Lebensmittel

und Gebrauchsgegenstände an einen gewissen Hygienestandard angebunden werden,

zumal ein unhygienischer Zustand bzw. ein unhygienisches Produkt die

Wahrscheinlichkeit für die Entstehung negativer gesundheitlicher Folgen

drastisch erhöhen kann (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.],

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Kapitel 1,

Rz. 35). Betreffend die Hygiene muss gemäss Art. 10 Abs. 1 LGV die

verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs dafür sorgen, dass

Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf

andere Weise nicht nachteilig verändert werden. Dabei sind alle Massnahmen und

Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen

unter Kontrolle zu bringen (Art. 10 Abs. 2 LGV). Die im Umgang mit

Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge,

Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung

und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem

Zustand gehalten werden (Abs. 3). Ferner müssen Lebensmittelabfälle,

ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle aus Räumen, in denen mit

Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell wie möglich entfernt werden (Art. 15

Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln,

HyV, SR 817.024.1).

4.4

Die zuständigen Vollzugsbehörden

überprüfen im Rahmen der amtlichen Kontrolle, inwieweit die Lebensmittel- und

Gebrauchsgegenständebranche ihre Verantwortung zur Bereitstellung sicherer

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wahrnimmt. Auf Gesetzesstufe sind die

Anforderungen an die entsprechende amtliche Kontrolle in den Art. 30 ff.

LMG umschrieben (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], a.a.O.,

Kapitel 5, Rz. 49).

4.5

Wer Lebensmittel oder

Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr

bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen

eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26

LMG).

4.6

Gemäss Art. 37 Abs. 1 LMG zeigen die

Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen

Vorschriften des Lebensmittelrechts an. In leichten Fällen können sie auf eine

Strafanzeige verzichten (Abs. 2).

5.1

Der Beschwerdeführer rügt neben der

Verletzung des Untersuchungsgrund-

satzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Befangenheit des Inspektors,

indem dieser eine vorgefasste Meinung über den Betrieb gehabt habe. Die

beanstandeten Lebensmittel seien nicht in den Verkehr gebracht worden und seien

zur Entsorgung vorgesehen gewesen. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen

worden, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten bestanden

habe. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» sei keine

gesetzliche Grundlage, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Umsetzung des

Hygienestandards in der Gastronomie. Die Lebensmittelkontrolle sei stur gewesen

und es habe keine Chance auf eine einvernehmliche Lösung bestanden, wobei die

Lebensmittelkontrolle ihre Macht ausgespielt habe. Es gehe nicht an, dass geleugnet

werde, seine Partnerin sei aufgefordert worden, ihn zu kontaktieren. Es sei

zwar richtig, dass bei der Inspektion nicht alles perfekt gewesen sei, die

Lebensmittelkontrolle übertreibe allerdings massiv. Zudem seien gewisse

Vorschriften in einem kleinen Betrieb anders zu bewerten als in einem grossen.

5.2

Das DDI bringt vor, die Kontrolle

habe der üblichen Vorgehensweise der Lebensmittelkontrollbehörden entsprochen.

Die Kontrolle von neu eröffneten Gastronomiebetrieben werde durch die Lebensmittelkontrolle

praxisgemäss nach zwei bis drei Monaten durchgeführt, was ein standardisiertes

Vorgehen darstelle. Nach dieser Zeitspanne ergebe sich ein realistisches Bild

des Betriebs. Die Anwesenheit der verantwortlichen Person während der Kontrolle

werde im Lebensmittelrecht nicht explizit vorausgesetzt. Die

Lebensmittelkontrolle habe ferner dem Beschwerdeführer im Rahmen der

Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation ausgehändigt und diese mit ihm

eingehend besprochen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Einspracheverhandlung

vom 14. Februar 2024 Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu beziehen. Diverse

Lebensmittel hätten den Hygieneerfordernissen nicht entsprochen. Der Umstand,

dass diese Lebensmittel und Gegenstände, welche offensichtlich bereits über

einen längeren Zeitraum die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen und

im Betrieb vorgefunden wurden, veranschauliche, dass das Hygieneerfordernis nicht

konsequent eingehalten worden sei. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im

Gastgewerbe» bedürfe die Genehmigung durch das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gemäss Art. 80 Abs. 2 LGV. Durch

diese Genehmigung erhalte die Leitlinie eine rechtsatzähnliche Geltung und

zumindest faktisch eine Pflicht zu deren Befolgung, wenn keine hinreichend

konkreten rechtlichen Vorgaben bestünden.

6.1

Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Inspektion sei unverhältnismässig, weil diese nur zwei Monate nach Eröffnung

durchgeführt worden sei, zielt ins Leere. Das LMG schreibt keinen Zeitpunkt

einer Kontrolle nach Neueröffnung vor, notabene eine solche zu jeder Zeit

vonstattengehen kann. Zudem ist gemäss den Akten eine Kontrolle zwei bis drei

Monate nach Neueröffnung eines Betriebs die übliche Vorgehensweise, da nach

dieser Zeitspanne ein realistisches Bild eines Betriebs gemacht werden kann.

Notabene muss bereits ab dem ersten Tag in einem neuen Betrieb die

Hygienevorschriften resp. lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten

werden. Gemäss Akten eröffnete der Betrieb des Beschwerdeführers am 1.

September 2023, die Kontrolle erfolgte am 3. November 2023 und somit nach zwei

Monaten, was somit praxisgemäss war und dadurch ein realistisches Bild des

Betriebs gezeichnet werden konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich

einer Unverhältnismässigkeit zielt somit ins Leere und ist abzuweisen.

6.2

Hinsichtlich der Befangenheit des

Inspektors, indem dieser sich angeblich dahingehend äusserte, dass bedenkliche

hygienische Zustände in der Gastrobranche die Regel seien, hat das DDI

richtigerweise festgehalten, dass gemäss dem aktuellen Jahresbericht der

Lebensmittelkontrolle

(https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa-lk/Lebensmittel_und_Gebrauchsgegenstaende/pdf_LMK/Aktuelle_Jahresberichte_LMK/Jahresbericht_2023.pdf;

zuletzt besucht am 30. Oktober 2024) vermehrt Probleme in Lebensmittelbetrieben

aufgetreten sind. Die angebliche Äusserung des Inspektors stellt somit nicht

eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer dar, sondern ist lediglich

eine allgemeine Äusserung, welche sich nicht konkret auf die Missstände des

Beschwerdeführers bezog. Ausstandsgründe nach Art. 10 VwVG sowie die

fehlende Unabhängigkeit nach Art. 3 Abs. 5 LMVV sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der gerügten Anweisung des Inspekteurs, die Mitarbeiter des

Beschwerdeführers hätten die Fleisch- und Käsewaren sofort wegzuwerfen, ist

festzuhalten, dass gemäss der Fotodokumentation die vorgefundenen Fleisch- und

Käsewaren stark verschimmelt waren. Die Anweisung der umgehenden Beseitigung

der Lebensmittel ist gesetzlich verankert, weil dadurch die Wiederherstellung

des gesetzlichen Zustandes nach Art. 34 Abs. 1 LMG herbeigeführt wurde. Wie die

Lebensmittel gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zufolge noch für den

privaten Verbrauch geeignet gewesen sein sollen, erscheint nach Konsultation

des Fotoprotokolls vom 3. November 2023 lebensfremd und scheint vorgeschoben.

Auch agierte die Lebensmittelkontrolle nicht unverhältnismässig, zumal

zahlreiche Missstände festgestellt werden konnten, welche von Gesetzes wegen

Konsequenzen erfordern. Inwieweit die Lebensmittelkontrolle eine Sturheit an

den Tag gelegt haben soll, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine gewisse Macht ausgespielt

worden sein soll, kann mit Verweis auf die obgenannten Ausführungen nicht

geteilt werden. Zumal bei der eklatanten Situation hinsichtlich zahlreicher

verschimmelter Lebensmittel ein sofortiges Handeln erforderlich war, kann es

sein, dass der Inspektor mit einem gewissen Nachdruck den anwesenden Personen

die bedenkliche Lage aufzeigen wollte, was nachvollziehbar ist. Dies stellt

jedoch weder ein Missstand noch eine Befangenheit dar. Andere Anhaltspunkte für

ein fehlerhaftes Vorgehen der Lebensmittelkontrolle gehen aus den Akten nicht hervor.

6.3

Das Argument des Beschwerdeführers,

die beanstandeten Lebensmittel seien nicht zum Verzehr gedacht gewesen, ist unbehelflich.

Beanstandete Lebensmittel müssen nicht zwingend in den Verkehr gebracht werden,

um eine Gefahr für den Menschen zu begründen. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 HyV sowie

Art. 76 LGV hätten die verschimmelten Lebensmittel umgehend aus der Küche

entfernt werden müssen. Indem die Lebensmittel weiterhin in Behältern in der

Küche aufgefunden wurden, gewährleistete der Beschwerdeführer im Rahmen der

Selbstkontrolle die Hygienepraxis über eine längere Zeit nicht. Davon zeugen

die Fotodokumentation der Lebensmittel und die eigenen Aussagen der

Mitarbeiter, wonach die Lebensmittel bereits mehrere Tage alt waren.

Konsumentinnen und Konsumenten sind jederzeit vor nicht sicheren Lebensmitteln

zu schützen. Der Beschwerdeführer verkennt den auch die Gesundheitsgefährdung

durch die festgestellten Mängel. Nach Art. 7 Abs. 2 LMG gelten

Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

gesundheitsschädlich sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Verzehr von

verschimmelten Lebensmitteln für die Gesundheit des Menschen nicht förderlich

ist, was auch für die undatierten Lebensmittel zählt. Weshalb für einen kleinen

Betrieb weniger strenge Anforderungen an den Hygienestandard gelten sollen

resp. welche Vorschriften des Hygienestandards für einen kleinen Betrieb anders

zu bewerten sind bringt der Beschwerdeführer nicht dar. Das LMG macht keinen

Unterschied zwischen Gross- und Kleinbetrieben, wodurch die Ausführungen des

Beschwerdeführers ins Leere zielen und nicht gehört werden können. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.4

Das DDI hat richtig festgehalten,

dass es sich bei der Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» um

eine Branchenleitline handelt. Durch die Genehmigung durch das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhält die Richtlinie

rechtsatzähnliche Geltung, wodurch sich die Lebensmittelkontrolle im Rahmen der

Inspektion aufgrund der fehlenden Selbstkontrolle des Beschwerdeführers auf die

Leitlinie abstützen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist

unbehelflich und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.5

Gemäss Art. 37 LMG zeigen die

Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen

die Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Abs. 1). Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung kann in einem leichten Fall auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

Für die kantonalen Vollzugsbehörden besteht eine Pflicht zur Anzeige von

strafbaren Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an die

Strafverfolgungsbehörden (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.],

a.a.O., Kapitel 7, Rz. 82 ff.). Die Vollzugsbehörden erhalten beim Entscheid

über die Einreichung einer Strafanzeige ein weites (Tatbestands-)Ermessen

eingeräumt. In dieses Ermessen darf das Verwaltungsgericht als zweite

Beschwerdeinstanz ohnehin nicht eingreifen, da kein Ermessensmissbrauch

auszumachen ist (§ 67bis VRG). So ist aus dem Protokoll der

Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 unter Ziffer 11 zu entnehmen, dass

es sich um einen schweren Fall handle, da die Vorgaben zum hygienischen Umgang

mit Lebensmitteln in grober Weise verletzt worden seien und eine

Gesundheitsgefährdung durch einzelne, im Betrieb angetroffene Produkte, nicht

ausgeschlossen werden könne. Die Lebensmittelkontrolle hat somit auch

begründet, weshalb sie von keinem leichten Fall ausgeht, was sich schliesslich

auch unzweifelhaft durch die Fotodokumentation vom 3. November 2023

(insbesondere Fotos Nrn. 1-6) ergibt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte

abzuweisen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit

insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law