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Entscheid

VWBES.2024.256

Familiennachzug

18. Februar 2025Deutsch23 min

2017 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 22. März

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am [...] 1980 geborene indische

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 5. März 2015

in die Schweiz ein. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) erteilte ihr am 19. März

2015 eine L-Bewilligung, die in der Folge mehrmals erneuert wurde. Am 30. März

2017 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 22. März

2022 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz ist sie –

mit Ausnahme einer kurzen Arbeitslosigkeit (dokumentiert ist der Bezug von

Arbeitslosengeld für die Monate Januar 2024 bis April 2024) – als

(Projekt-)Managerin/Informatikerin tätig. Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis ist auf

zwei Jahre befristet und endet am 15. Juli 2026 ([...], AS 186-190; 316-318).

Erwägungen

2.

Aus ihrer mit einem indischen

Staatsangehörigen am 17. Januar 2010 geschlossenen Ehe ging eine Tochter, [...]

(geb. [...] 2012), hervor. Am 26. August 2016 hiess das MISA das von der

Beschwerdeführerin eingereichte Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres

Ehemannes und der gemeinsamen Tochter gut. Diese reisten am 21. September 2016

in die Schweiz ein und erhielten am 18. Oktober 2016 eine L-Bewilligung bis

Ende 2016. Bereits am 18. Dezember 2016 meldeten sie sich bei der

Einwohnerkontrolle der Gemeinde [...] wieder ab und kehrten nach Indien zurück.

3.

Im Jahre 2021 beantragte die

Beschwerdeführerin in [...] (Indien) die Scheidung von ihrem Ehemann. Ein

rechtskräftiges Scheidungsurteil liegt jedoch noch nicht vor bzw. ist nicht

aktenkundig ([...] AS 249, 271). Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 erteilte

eine gerichtliche Instanz in [...] der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht

für ihre Tochter ([...] AS 74-81).

4.

Am 21. Mai 2024 stellte die

Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter ein Familiennachzugsgesuch bei der

Einwohnergemeinde [...].

5.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies

das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DDI) dieses Gesuch ab.

6.

Gegen die Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Eingabe

vom 13. August 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Vorinstanz vom 31.

Juli 2024 sei aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch für [...]

gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

7.

Mit Eingabe vom 4. September 2024

reichte das MISA die Akten ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte

namens des DDI deren Abweisung unter Kostenfolge.

8.

Die Beschwerdeführerin replizierte am

27.

September 2024. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte sie

Dispositiv

schliesslich mit, dass ihr Bruder mit seiner Familie Indien demnächst verlassen

werde, und reichte die von den [...] ausgestellten Visa, datierend vom 6.

Januar 2025, nach.

9. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz

– den Familiennachzug zugunsten

ihrer Tochter nicht nachträglich, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist von

Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) geltend gemacht.

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.

c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.

d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden;

jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1

AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b

AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

Erreicht ein Kind das zwölfte Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von zwölf

Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1;

2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2).

Hinter der Gesetz gewordenen Lösung steht das Ziel, durch einen zeitnahen Familiennachzug

die Integration der nachgezogenen Personen sicherzustellen (vgl. BGE 146 I 185

E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht in

Bezug auf den Fristenlauf zusammengefasst Folgendes geltend (Beschwerde, Ziff.

IV.B.15-22 S. 8): Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine

ausländische Person, die ohne entsprechenden Anspruch erfolglos ein erstes

Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, in einer späteren Anspruchssituation

ein neues Gesuch stellen. Voraussetzung hierfür bilde, dass das erste Gesuch

fristgerecht und das zweite Gesuch ebenfalls unter Wahrung der Frist, die mit

dem Statuswechsel zu laufen beginne, eingereicht werde (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2018 vom

8. Juli 2018 E. 4.2). Eine ausländische Person mit einer Aufenthaltsbewilligung

befinde sich in der paradoxen Situation, aufgrund der Fristenregelung nach Art. 47

AIG ein Nachzugsgesuch stellen zu müssen,

obschon sie nicht über einen

entsprechenden Anspruch verfüge (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 AIG). Andernfalls

laufe sie Gefahr, dass auf ein späteres Gesuch in einer allfälligen

Anspruchssituation (vgl. Art. 43 AIG: Erteilung der

Niederlassungsbewilligung) wegen fehlender veränderter Verhältnisse nicht mehr

eingetreten werde. Die entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung begegne

diesem Dilemma mit dem Neubeginn des Fristenlaufs und sei auf die hier zu beurteilende

Konstellation analog anzuwenden. Zwar habe das MISA ihr erstes

Familiennachzugsgesuch gutgeheissen, doch die damaligen Lebensumstände hätten

es der Familie nicht erlaubt, das Gesuch erfolgreich «auszuleben». Das erste

Gesuch sei demnach zwar juristisch, nicht aber faktisch erfolgreich gewesen.

Ihre Familie habe sich demnach ebenfalls mit einer paradoxen Situation

konfrontiert gesehen. Obschon sie selbst aufgrund der temporäreren Anstellung

nicht gewusst habe, wie lange sie in der Schweiz bleiben könne, habe sie ein

Familiennachzugsgesuch stellen müssen, da bei einer allfälligen Verlängerung

des Aufenthalts die Fristen bereits abgelaufen gewesen wären. Nachdem sie das

erste Gesuch fristgerecht eingereicht habe, müsse folglich auch vorliegend – in

Analogie zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mit der Erteilung

der Niederlassungsbewilligung die Frist für den Familiennachzug neu zu laufen

beginnen. Sie selbst verfüge seit dem 22. März 2022 über eine

Niederlassungsbewilligung. Da ihre Tochter das zwölfte Lebensjahr am 19. Mai

2024 vollendet habe, ende die gesetzliche Frist am 20. Mai 2025. Damit stehe

fest, dass sie das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihrer Tochter fristgerecht

eingereicht habe.

2.3 Die Beschwerdeführerin dringt mit

ihrer Argumentation nicht durch. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin,

dass das erste Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin – im Unterschied

zu den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen – nicht erfolglos blieb,

sondern gutgeheissen wurde. Bereits aus diesem Grund lässt sich keine Analogie

zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herstellen. Wenn die

Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, sie habe sich ebenfalls in einem

Dilemma befunden, hält auch dies einer näheren Prüfung nicht stand: Nachdem der

Beschwerdeführerin die befristete Kurzaufenthaltsbewilligung mehrmals

verlängert worden war, erhielt sie am 30. März 2017 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung

(Beschwerdeführerin, AS 67 f., 72 f., 85 und 116 f.). Mit Verfügung vom 23.

Dezember 2019 verlängerte das MISA ab 1. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin erstmals unbefristet (Beschwerdeführerin, AS 182 f.). Die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Planungsunsicherheit bestand ab

diesem Zeitpunkt nicht mehr und ihr wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, vor

Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Frist, die ab dem 19. März 2015 zu

laufen begann (Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung), ein Gesuch um Familiennachzug

zugunsten ihrer Tochter zu stellen, was jedoch unterblieb. Es besteht folglich kein

Anlass, die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung

(vgl. E. I.2.2) auf die vorliegende Konstellation auszuweiten und damit die

gesetzliche Nachzugsfrist faktisch zu verlängern. Dies liesse sich mit dem

gesetzgeberischen Willen, durch einen zeitnahen Familiennachzug die Integration

der nachgezogenen Person sicherzustellen, nicht in Einklang bringen. Mit der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung lebte demnach die gesetzliche Frist für

den Familiennachzug nicht wieder auf, sondern diese endete nach Ablauf von fünf

Jahren bereits am 19. März 2020. Es bleibt damit bei der Schlussfolgerung der

Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des (zweiten)

Gesuchs am 21. Mai 2024 die gesetzliche Frist für den Familiennachzug

verpasst hat.

3. Zu prüfen bleibt, ob die

Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind.

3.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben. Voraussetzung dafür sind wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs. 4

AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 BV) auszulegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile

des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_375/2022 vom

15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte

beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst

frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum

Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz

des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die

Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und

Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben

einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023

vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023;

2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; siehe auch die Urteile des EGMR M.A.

gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18], § 142; Biao gegen

Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10], § 117; je mit weiteren

Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss

Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022

vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15.

September 2022 E. 5.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den

nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des

Bundesgerichts 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein

solcher liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des

Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden

Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der

Heimat gefunden werden kann. Für den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss

Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist

und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der

Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_882/2022

vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1;

je mit Hinweisen).

Sind Kinder betroffen, gilt es nach Art.

3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das

Kindeswohl «vorrangig» zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die

von Art. 8 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21

E. 5.5.1). Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen

im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl

in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam

überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK

nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil des

Bundesgerichts 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, der Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie sich nicht genügend darum

bemüht habe, ihre Tochter (früher) in die Schweiz zu bringen bzw. zu lange

zugewartet habe, treffe nicht zu. Sie habe sich seit Ende 2016 um den Nachzug

ihrer Tochter bemüht. Dieser habe sich nur wegen der damals noch unsicheren

Arbeitslage (bloss temporäre Anstellung) und des Verhaltens des Kindsvaters,

der zu diesem Zeitpunkt noch über das Sorgerecht für die Tochter verfügt habe

und mit deren Wegzug nicht einverstanden gewesen sei, verzögert. Beides könne

ihr nicht angelastet werden. Ebenso wenig lasse sich die schleppende Bürokratie

in Indien zu ihren Lasten auslegen. Sie habe bereits im Jahr 2021 zusammen mit

dem Scheidungsbegehren auch um das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter

ersucht. Da ein Scheidungsverfahren in Indien sehr lange dauern könne, was vorliegend

die Schweizer Vertretung in Mumbai ausdrücklich bestätigt habe, habe sie zu

Beginn des Jahres 2023 ein «entkoppeltes» Sorgerechtsbegehren eingereicht.

Nachdem ihr ein Jahr später das alleinige Sorgerecht erteilt worden sei, habe

sie kurz darauf für ihre Tochter ein Familiennachzugsgesuch gestellt (Beschwerde

Ziff. IV.B.27-30 S. 10 f. und Ziff. IV.B.45 S. 14).

3.3 Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin verfangen nicht. Dieser wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar

gewesen, mit fachkundiger Unterstützung einer Beratungsstelle oder einer

Rechtsvertretung, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug frühzeitig abzuklären

und zeitnah die erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Dies

tat sie jedoch nicht. Als sie erstmals im Jahre 2021 das alleinige Sorgerecht für

ihre Tochter beantragen liess, war die gesetzliche Frist von fünf Jahren gemäss

Art. 47 Abs. 1 AIG bereits abgelaufen. Im Übrigen übersieht die

Beschwerdeführerin, dass sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht

darauf berufen kann, sie habe die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht

rechtzeitig herstellen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom

22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.1; 2C_1/2017

vom 22. Mai 2017 E. 4.2.6).

3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin

vor, bei der Frage, ob zumutbare familieninterne oder externe

Pflegealternativen für die Tochter in Indien bestünden, handle es sich um sog.

anspruchsausschliessende Tatsachen, für welche die Behörde die Beweislast

trage. Diese habe einzelfallbezogene Abklärungen zu treffen. Die bloss allgemeinen

Informationen, welche die Schweizer Vertretung in Mumbai für die Vorinstanz

zusammengetragen habe, reichten nicht aus. Letztere zeige damit keine alternative

Betreuungsmöglichkeit in Indien auf. Ihre Mutter habe sich seit dem Tod ihrer

Schwiegermutter um ihre Tochter gekümmert. Die eingereichten Spitalberichte belegten,

dass diese regelmässig für mehrere Tage in Indien habe hospitalisiert werden

müssen, weshalb sie die Betreuung ihrer Tochter nun nicht mehr wahrnehmen

könne. Ihr Bruder als nächster Verwandter wohne an einem anderen Ort ([...]) in

Indien und habe ihrer Tochter nur wenig Aufmerksamkeit zukommen lassen können,

wenn er nach [...] gereist sei, da er sich dann um die Mutter gekümmert habe.

Er werde nun mit seiner Familie in die USA ziehen. Damit sei in Indien – im

Unterschied zur Schweiz – eine Betreuung ihrer Tochter nicht mehr

sichergestellt. Sie (Beschwerdeführerin) verfüge bei ihrer neuen Arbeitsstelle

über flexible Arbeitszeiten und könne in der Regel auch an den Nachmittagen von

zuhause arbeiten (Homeoffice). Dies erlaube ihr, die (ausserschulische) Betreuung

ihrer Tochter grösstenteils selbst zu übernehmen. Ergänzend könne die

Tagesstruktur «[…]» oder eine Freundin die Betreuung ihrer Tochter wahrnehmen. Es

sei äusserst stossend, wenn die Vorinstanz argumentiere, eine umfassende

Fremdbetreuung der Tochter in Indien entspreche dem Kindeswohl und die nur

teilweise Fremdbetreuung in der Schweiz verletze dieses. Der Umstand, dass ihre

Tochter in Indien aufgewachsen und sozialisiert worden sei, reiche nicht aus,

um die Familienzusammenführung abzulehnen, zumal jede Familienzusammenführung

mit einer kulturellen und sozialen Entwurzelung verbunden sei. Ihre Tochter

habe mit zwölf Jahren noch ihre ganze Jugend vor sich und aufgrund ihres Alters

werde es ihr problemlos möglich sein, sich in der Schweiz zu integrieren, neue

Freunde zu finden und sich hier wohl zu fühlen. Sowohl sie selbst als auch ihre

Tochter hätten das Bedürfnis, diesen Kontakt endlich in einem gemeinsamen Leben

pflegen zu können und litten derzeit stark unter den bestehenden Umständen. Der

Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz sei die einzige Möglichkeit, das Kindeswohl

zu wahren. Es lägen deshalb wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs.

4 AIG vor, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigten (Beschwerde,

Ziff. IV.A.7, 11 f. und 14, Ziff.IV.B.32, 35-37, 41-44, 46, 50-54, 58, S.

6, 7, 11 ff.).

3.5 Der Argumentation der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit diese den Wunsch

formuliert, das Zusammenleben von Mutter und Tochter realisieren zu können, stellt

dies für sich genommen keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar,

da dieser Wunsch allein, auch den fristgerecht gestellten Begehren um

Familiennachzug, zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_50/2023

vom 31. Juli 2023 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – wie

dargetan (vgl. E. II.2.3) – jahrelang freiwillig getrennt von ihrer Tochter

gelebt hat. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass sie dadurch ein

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Leben mit ihrer

Tochter zum Ausdruck bringt. Sofern die familiären Beziehungen während Jahren

über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4

AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und

zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1;

Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1;

2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2). Solche Gründe vermag die

Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun. Gemäss den ins Recht gelegten

medizinischen Berichten kämpfte die Mutter der Beschwerdeführerin (geb. 1964) in

jüngerer Vergangenheit mit gewissen gesundheitlichen Problemen (Diabetes Typ 2,

Bronchialasthma sowie im März/Juni 2024 eine Fiebererkrankung und eine

Nierenerkrankung/Infekt des Harntrakts). Aktenkundig sind im Weiteren drei Spitalaufenthalte,

die aber jeweils von kurzer Dauer waren (15. Juni 2023 bis 19. Juni 2023,

22. März 2024 bis 25. März 2024 und 1. Juni 2024 bis 4. Juni 2024). Daraus

erhellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor zuhause lebt,

mithin die stationären Aufenthalte von wenigen Tagen Ausnahmecharakter hatten.

Etwas Anderes macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, ohne dies indessen zu

belegen. Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die

gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter weder im Gesuch um Familiennachzug vom 21.

Mai 2024 noch in ihren Antworten auf den Fragekatalog des MISA (E-Mail vom 2.

Juni 2024) erwähnt. Vielmehr hält sie in diesen Dokumenten fest, sie plane den

Schulbesuch ihrer Tochter hier in der Schweiz, diese habe das Zusammenleben mit

der Grossmutter (nur) als vorübergehende Lösung akzeptiert und sehne sich nun

nach dem Zusammenleben mit ihr (Beschwerdeführerin) ([...] AS 198, AS 230). Erstmals

bringt die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter mit

Eingabe vom 10. Juli 2024 vor ([...] AS 342). Vor diesem Hintergrund ist

fraglich, ob diese tatsächlich den Grund für das vorliegende Gesuch um

Familiennachzug bilden. Doch selbst wenn man – mit der Beschwerdeführerin –

davon ausginge, dass die Grossmutter in Indien ihre Enkelin krankheitsbedingt

nun nicht mehr (allein) betreuen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht

zu bestanden. Diese legt zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin (zur

Entlastung ihrer eigenen Mutter) sowohl für die Betreuung der Tochter als auch

für die Aufgaben im eigenen Haushalt die Hilfe einer Drittperson in Anspruch

nehmen könnte. Spezifisch zu dieser Frage wurde denn auch eine Auskunft bei der

Schweizer Vertretung in Mumbai eingeholt, die bestätigt, dass es «für einen Ort

wie [...]» nicht schwierig sei, für beide Aufgabenbereiche eine Drittperson zu

finden ([…] AS 346). Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem monatlichen

Bruttoeinkommen von aktuell CHF 11'600.00 ([…] AS 318) zweifellos

auch über die erforderlichen finanziellen Mittel, um für diese Unterstützung

aufzukommen. Im Weiteren wies die Schweizer Vertretung in Mumbai auch auf die

Möglichkeit einer Fremdbetreuung in einem Internat hin. Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bloss allgemeine Informationen zusammengetragen

habe, entbehrt damit einer Grundlage. Entgegen der Beschwerdeführerin kann

folglich von fehlenden Betreuungsalternativen im Heimatland nicht die Rede

sein.

Im Weiteren erweist sich die Annahme der

Vorinstanz, wonach der Tochter der Beschwerdeführerin bei einer Übersiedlung in

die Schweiz Integrationsschwierigkeiten drohen, als zutreffend. Diese ist in

Indien geboren und aufgewachsen. Die Schweiz kennt sie nur von Ferienaufenthalten

(konkret nennt die Beschwerdeführerin zwei Ferienaufenthalte vom 12. April 2018

bis 27. Mai 2018 und vom 1. Mai 2019 bis 1. Juni 2019) und von einem dreimonatigen

Aufenthalt 2016 im Alter von vier Jahren (vgl. vorstehend E. I.2.). Sie

ist mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der

Schweiz, die sich grundlegend von denjenigen in Indien unterscheiden, nicht vertraut.

Zudem verfügt sie über keine aktiven oder passiven Kenntnisse einer

Landessprache; vermerkt ist im Familiennachzugsgesuch als Muttersprache

Tamilisch und als (einzige) weitere Sprache Englisch ([…] AS 201). Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, sie bringe ihrer Tochter an den Wochenenden derzeit

Deutsch bei ([…] AS 229), erschöpft sich dies in einer nicht substanziierten Parteibehauptung.

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der

Beschwerdeführerin 12-jährig und damit in einem Alter, das den Übergang vom Kind

zum Teenager und in schulischer Hinsicht den Wechsel von der Primarschule/Unterstufe

zur Oberstufe markiert. Von einem anpassungsfähigen Alter im engen Sinne ist

bei einem Kind im Vorschulalter bzw. im Primarschulalter auszugehen. Diesem Stadium

ist die Tochter der Beschwerdeführerin bereits entwachsen. Sie würde bei einem

Nachzug in die Schweiz nicht nur ihr bisheriges vertrautes Umfeld und den

direkten, d.h. unmittelbaren Kontakt zu ihrer wichtigsten Bezugsperson (Grossmutter

mütterlicherseits) verlieren, sondern sähe sich auch mit beträchtlichen

schulischen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert. Zugleich ist nicht zu

erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Übersiedlung ihrer Tochter

in die Schweiz viel Zeit für deren Betreuung und Unterstützung aufwenden könnte.

Ihr (ausserschulisches) Betreuungskonzept für die Tochter setzt auf

Fremdbetreuung, denn sie selbst arbeitet Vollzeit. Ihr Hinweis auf die

Möglichkeiten von Homeoffice vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Es fallen

zwar An- und Rückreise zur Arbeit weg und die Beschwerdeführerin könnte die

Pausen (insbesondere am Mittag) mit der Tochter verbringen, doch tagsüber

müsste sie gleichwohl rund 8 ½ Stunden der beruflichen Tätigkeit widmen. Mit

der Vorinstanz erschliesst sich nicht, weshalb der Tochter der

Beschwerdeführerin hier in der Schweiz eine Fremdbetreuung zuzumuten sein soll,

im Heimatstaat Indien in ihrer vertrauten Umgebung hingegen nicht.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter geltend zu machen vermag. Deren

Übersiedlung in die Schweiz würde vielmehr zu einer tiefgreifenden sozialen und

kulturellen Entwurzelung führen, die das Kindeswohl gefährden könnte.

4. Abschliessend beruft sich die

Beschwerdeführerin auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Ziff. IV.B.59-75 S. 17-20):

Die Gemeinschaft zwischen ihr und ihrer minderjährigen Tochter werde vom

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

erfasst. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich, d.h. eine

Grundrechtseinschränkung, müsse stets verhältnismässig sein. Die Vor­instanz

beziehe sich jedoch ausschliesslich auf das öffentliche Interesse der Steuerung

der Einwanderung und verzichte auf eine abschliessende

Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie übersehe, dass die Regulierung der Migration

als öffentliches Interesse gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht ausreiche,

um ihre persönlichen bzw. privaten Interessen und diejenigen ihre Tochter

aufzuwiegen und einen Familiennachzug zu verweigern. Ihrer Tochter könne aufgrund

ihrer persönlichen Voraussetzungen («hohe» bzw. rasche Auffassungsgabe,

«schnelle Lernerin») und schulischen Bildung eine erfolgreiche Integration

prognostiziert werden, weshalb auch das demografische Interesse der Schweiz für

den Familiennachzug spreche. Bei dieser Ausgangslage lasse sich die

Verweigerung des Familiennachzuges nicht rechtfertigen und erweise sich als

unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung und verfügt deshalb über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht, welches den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

eröffnet. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut und kann rechtmässig eingeschränkt

werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht

und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig

erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sowohl das Schweizer Recht als auch das

Unionsrecht knüpfen hinsichtlich des Familiennachzugs (unter anderem) an die

Einhaltung von Nachzugsfristen an (BGE 137 I 284 E. 2.4 und 2.5; Urteil

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Es ist zulässig, dass der

Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten zweckbezogenen Regeln

unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der Einführung von

Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der

Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat (Urteil 2C_323/2018 vom 21.

September 2018 E. 6.5.2 sowie vorstehend E. II.3.1). Die Steuerung der

Zuwanderung ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe (Art. 121a BV) und stellt

ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Wenn sich die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit dem Nachzug ihrer Tochter auf die demografischen Interessen

der Schweiz beruft, ist dies nicht stichhaltig. Sie begründet dies mit der

günstigen Integrationsprognose, die ihrer Tochter gestellt werden könne. Dabei

handelt es sich jedoch um eine nicht belastbare Hypothese der

Beschwerdeführerin. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem Nachzug der

Tochter der Beschwerdeführerin in schulischer, sprachlicher und kultureller

Hinsicht mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen ist (vgl. hierzu ausführlich

E. II.3.5, in fine). Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei

fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu handhaben, ist vorliegend

höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am

(nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs

bedeutet auch nicht, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer

Tochter gekappt wird. Dieser kann vielmehr mittels moderner

Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und

gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten

werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die

Abweisung des Familiennachzugsgesuchs auch vor Art. 8 EMRK standhält.

5. Zusammenfassend liegt weder ein

wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin

und ihrer Tochter ist es zumutbar, die familiäre Beziehung über regelmässige

Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

6. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

ihr zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 bestätigt.