VWBES.2024.256
Familiennachzug
18. Februar 2025Deutsch23 min
2017 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 22. März
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am [...] 1980 geborene indische
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 5. März 2015
in die Schweiz ein. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) erteilte ihr am 19. März
2015 eine L-Bewilligung, die in der Folge mehrmals erneuert wurde. Am 30. März
2017 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 22. März
2022 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz ist sie –
mit Ausnahme einer kurzen Arbeitslosigkeit (dokumentiert ist der Bezug von
Arbeitslosengeld für die Monate Januar 2024 bis April 2024) – als
(Projekt-)Managerin/Informatikerin tätig. Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis ist auf
zwei Jahre befristet und endet am 15. Juli 2026 ([...], AS 186-190; 316-318).
Erwägungen
2.
Aus ihrer mit einem indischen
Staatsangehörigen am 17. Januar 2010 geschlossenen Ehe ging eine Tochter, [...]
(geb. [...] 2012), hervor. Am 26. August 2016 hiess das MISA das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres
Ehemannes und der gemeinsamen Tochter gut. Diese reisten am 21. September 2016
in die Schweiz ein und erhielten am 18. Oktober 2016 eine L-Bewilligung bis
Ende 2016. Bereits am 18. Dezember 2016 meldeten sie sich bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde [...] wieder ab und kehrten nach Indien zurück.
3.
Im Jahre 2021 beantragte die
Beschwerdeführerin in [...] (Indien) die Scheidung von ihrem Ehemann. Ein
rechtskräftiges Scheidungsurteil liegt jedoch noch nicht vor bzw. ist nicht
aktenkundig ([...] AS 249, 271). Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 erteilte
eine gerichtliche Instanz in [...] der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht
für ihre Tochter ([...] AS 74-81).
4.
Am 21. Mai 2024 stellte die
Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter ein Familiennachzugsgesuch bei der
Einwohnergemeinde [...].
5.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies
das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DDI) dieses Gesuch ab.
6.
Gegen die Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Eingabe
vom 13. August 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 31.
Juli 2024 sei aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch für [...]
gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung zu erteilen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
7.
Mit Eingabe vom 4. September 2024
reichte das MISA die Akten ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte
namens des DDI deren Abweisung unter Kostenfolge.
8.
Die Beschwerdeführerin replizierte am
27.
September 2024. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte sie
Dispositiv
schliesslich mit, dass ihr Bruder mit seiner Familie Indien demnächst verlassen
werde, und reichte die von den [...] ausgestellten Visa, datierend vom 6.
Januar 2025, nach.
9. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
– den Familiennachzug zugunsten
ihrer Tochter nicht nachträglich, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist von
Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) geltend gemacht.
2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.
c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.
d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden;
jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1
AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
Erreicht ein Kind das zwölfte Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von zwölf
Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1;
2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2).
Hinter der Gesetz gewordenen Lösung steht das Ziel, durch einen zeitnahen Familiennachzug
die Integration der nachgezogenen Personen sicherzustellen (vgl. BGE 146 I 185
E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in
Bezug auf den Fristenlauf zusammengefasst Folgendes geltend (Beschwerde, Ziff.
IV.B.15-22 S. 8): Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine
ausländische Person, die ohne entsprechenden Anspruch erfolglos ein erstes
Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, in einer späteren Anspruchssituation
ein neues Gesuch stellen. Voraussetzung hierfür bilde, dass das erste Gesuch
fristgerecht und das zweite Gesuch ebenfalls unter Wahrung der Frist, die mit
dem Statuswechsel zu laufen beginne, eingereicht werde (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2018 vom
8. Juli 2018 E. 4.2). Eine ausländische Person mit einer Aufenthaltsbewilligung
befinde sich in der paradoxen Situation, aufgrund der Fristenregelung nach Art. 47
AIG ein Nachzugsgesuch stellen zu müssen,
obschon sie nicht über einen
entsprechenden Anspruch verfüge (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 AIG). Andernfalls
laufe sie Gefahr, dass auf ein späteres Gesuch in einer allfälligen
Anspruchssituation (vgl. Art. 43 AIG: Erteilung der
Niederlassungsbewilligung) wegen fehlender veränderter Verhältnisse nicht mehr
eingetreten werde. Die entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung begegne
diesem Dilemma mit dem Neubeginn des Fristenlaufs und sei auf die hier zu beurteilende
Konstellation analog anzuwenden. Zwar habe das MISA ihr erstes
Familiennachzugsgesuch gutgeheissen, doch die damaligen Lebensumstände hätten
es der Familie nicht erlaubt, das Gesuch erfolgreich «auszuleben». Das erste
Gesuch sei demnach zwar juristisch, nicht aber faktisch erfolgreich gewesen.
Ihre Familie habe sich demnach ebenfalls mit einer paradoxen Situation
konfrontiert gesehen. Obschon sie selbst aufgrund der temporäreren Anstellung
nicht gewusst habe, wie lange sie in der Schweiz bleiben könne, habe sie ein
Familiennachzugsgesuch stellen müssen, da bei einer allfälligen Verlängerung
des Aufenthalts die Fristen bereits abgelaufen gewesen wären. Nachdem sie das
erste Gesuch fristgerecht eingereicht habe, müsse folglich auch vorliegend – in
Analogie zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mit der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung die Frist für den Familiennachzug neu zu laufen
beginnen. Sie selbst verfüge seit dem 22. März 2022 über eine
Niederlassungsbewilligung. Da ihre Tochter das zwölfte Lebensjahr am 19. Mai
2024 vollendet habe, ende die gesetzliche Frist am 20. Mai 2025. Damit stehe
fest, dass sie das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihrer Tochter fristgerecht
eingereicht habe.
2.3 Die Beschwerdeführerin dringt mit
ihrer Argumentation nicht durch. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin,
dass das erste Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin – im Unterschied
zu den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen – nicht erfolglos blieb,
sondern gutgeheissen wurde. Bereits aus diesem Grund lässt sich keine Analogie
zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herstellen. Wenn die
Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, sie habe sich ebenfalls in einem
Dilemma befunden, hält auch dies einer näheren Prüfung nicht stand: Nachdem der
Beschwerdeführerin die befristete Kurzaufenthaltsbewilligung mehrmals
verlängert worden war, erhielt sie am 30. März 2017 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung
(Beschwerdeführerin, AS 67 f., 72 f., 85 und 116 f.). Mit Verfügung vom 23.
Dezember 2019 verlängerte das MISA ab 1. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin erstmals unbefristet (Beschwerdeführerin, AS 182 f.). Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Planungsunsicherheit bestand ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr und ihr wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, vor
Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Frist, die ab dem 19. März 2015 zu
laufen begann (Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung), ein Gesuch um Familiennachzug
zugunsten ihrer Tochter zu stellen, was jedoch unterblieb. Es besteht folglich kein
Anlass, die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
(vgl. E. I.2.2) auf die vorliegende Konstellation auszuweiten und damit die
gesetzliche Nachzugsfrist faktisch zu verlängern. Dies liesse sich mit dem
gesetzgeberischen Willen, durch einen zeitnahen Familiennachzug die Integration
der nachgezogenen Person sicherzustellen, nicht in Einklang bringen. Mit der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung lebte demnach die gesetzliche Frist für
den Familiennachzug nicht wieder auf, sondern diese endete nach Ablauf von fünf
Jahren bereits am 19. März 2020. Es bleibt damit bei der Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des (zweiten)
Gesuchs am 21. Mai 2024 die gesetzliche Frist für den Familiennachzug
verpasst hat.
3. Zu prüfen bleibt, ob die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind.
3.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben. Voraussetzung dafür sind wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs. 4
AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV) auszulegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile
des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_375/2022 vom
15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte
beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst
frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum
Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz
des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die
Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und
Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben
einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023
vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023;
2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; siehe auch die Urteile des EGMR M.A.
gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18], § 142; Biao gegen
Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10], § 117; je mit weiteren
Hinweisen).
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss
Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022
vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15.
September 2022 E. 5.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den
nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein
solcher liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des
Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden
Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der
Heimat gefunden werden kann. Für den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss
Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist
und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der
Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_882/2022
vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1;
je mit Hinweisen).
Sind Kinder betroffen, gilt es nach Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das
Kindeswohl «vorrangig» zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die
von Art. 8 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21
E. 5.5.1). Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen
im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl
in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam
überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK
nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil des
Bundesgerichts 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie sich nicht genügend darum
bemüht habe, ihre Tochter (früher) in die Schweiz zu bringen bzw. zu lange
zugewartet habe, treffe nicht zu. Sie habe sich seit Ende 2016 um den Nachzug
ihrer Tochter bemüht. Dieser habe sich nur wegen der damals noch unsicheren
Arbeitslage (bloss temporäre Anstellung) und des Verhaltens des Kindsvaters,
der zu diesem Zeitpunkt noch über das Sorgerecht für die Tochter verfügt habe
und mit deren Wegzug nicht einverstanden gewesen sei, verzögert. Beides könne
ihr nicht angelastet werden. Ebenso wenig lasse sich die schleppende Bürokratie
in Indien zu ihren Lasten auslegen. Sie habe bereits im Jahr 2021 zusammen mit
dem Scheidungsbegehren auch um das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter
ersucht. Da ein Scheidungsverfahren in Indien sehr lange dauern könne, was vorliegend
die Schweizer Vertretung in Mumbai ausdrücklich bestätigt habe, habe sie zu
Beginn des Jahres 2023 ein «entkoppeltes» Sorgerechtsbegehren eingereicht.
Nachdem ihr ein Jahr später das alleinige Sorgerecht erteilt worden sei, habe
sie kurz darauf für ihre Tochter ein Familiennachzugsgesuch gestellt (Beschwerde
Ziff. IV.B.27-30 S. 10 f. und Ziff. IV.B.45 S. 14).
3.3 Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin verfangen nicht. Dieser wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen, mit fachkundiger Unterstützung einer Beratungsstelle oder einer
Rechtsvertretung, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug frühzeitig abzuklären
und zeitnah die erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Dies
tat sie jedoch nicht. Als sie erstmals im Jahre 2021 das alleinige Sorgerecht für
ihre Tochter beantragen liess, war die gesetzliche Frist von fünf Jahren gemäss
Art. 47 Abs. 1 AIG bereits abgelaufen. Im Übrigen übersieht die
Beschwerdeführerin, dass sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht
darauf berufen kann, sie habe die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht
rechtzeitig herstellen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom
22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.1; 2C_1/2017
vom 22. Mai 2017 E. 4.2.6).
3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin
vor, bei der Frage, ob zumutbare familieninterne oder externe
Pflegealternativen für die Tochter in Indien bestünden, handle es sich um sog.
anspruchsausschliessende Tatsachen, für welche die Behörde die Beweislast
trage. Diese habe einzelfallbezogene Abklärungen zu treffen. Die bloss allgemeinen
Informationen, welche die Schweizer Vertretung in Mumbai für die Vorinstanz
zusammengetragen habe, reichten nicht aus. Letztere zeige damit keine alternative
Betreuungsmöglichkeit in Indien auf. Ihre Mutter habe sich seit dem Tod ihrer
Schwiegermutter um ihre Tochter gekümmert. Die eingereichten Spitalberichte belegten,
dass diese regelmässig für mehrere Tage in Indien habe hospitalisiert werden
müssen, weshalb sie die Betreuung ihrer Tochter nun nicht mehr wahrnehmen
könne. Ihr Bruder als nächster Verwandter wohne an einem anderen Ort ([...]) in
Indien und habe ihrer Tochter nur wenig Aufmerksamkeit zukommen lassen können,
wenn er nach [...] gereist sei, da er sich dann um die Mutter gekümmert habe.
Er werde nun mit seiner Familie in die USA ziehen. Damit sei in Indien – im
Unterschied zur Schweiz – eine Betreuung ihrer Tochter nicht mehr
sichergestellt. Sie (Beschwerdeführerin) verfüge bei ihrer neuen Arbeitsstelle
über flexible Arbeitszeiten und könne in der Regel auch an den Nachmittagen von
zuhause arbeiten (Homeoffice). Dies erlaube ihr, die (ausserschulische) Betreuung
ihrer Tochter grösstenteils selbst zu übernehmen. Ergänzend könne die
Tagesstruktur «[…]» oder eine Freundin die Betreuung ihrer Tochter wahrnehmen. Es
sei äusserst stossend, wenn die Vorinstanz argumentiere, eine umfassende
Fremdbetreuung der Tochter in Indien entspreche dem Kindeswohl und die nur
teilweise Fremdbetreuung in der Schweiz verletze dieses. Der Umstand, dass ihre
Tochter in Indien aufgewachsen und sozialisiert worden sei, reiche nicht aus,
um die Familienzusammenführung abzulehnen, zumal jede Familienzusammenführung
mit einer kulturellen und sozialen Entwurzelung verbunden sei. Ihre Tochter
habe mit zwölf Jahren noch ihre ganze Jugend vor sich und aufgrund ihres Alters
werde es ihr problemlos möglich sein, sich in der Schweiz zu integrieren, neue
Freunde zu finden und sich hier wohl zu fühlen. Sowohl sie selbst als auch ihre
Tochter hätten das Bedürfnis, diesen Kontakt endlich in einem gemeinsamen Leben
pflegen zu können und litten derzeit stark unter den bestehenden Umständen. Der
Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz sei die einzige Möglichkeit, das Kindeswohl
zu wahren. Es lägen deshalb wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs.
4 AIG vor, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigten (Beschwerde,
Ziff. IV.A.7, 11 f. und 14, Ziff.IV.B.32, 35-37, 41-44, 46, 50-54, 58, S.
6, 7, 11 ff.).
3.5 Der Argumentation der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit diese den Wunsch
formuliert, das Zusammenleben von Mutter und Tochter realisieren zu können, stellt
dies für sich genommen keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar,
da dieser Wunsch allein, auch den fristgerecht gestellten Begehren um
Familiennachzug, zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_50/2023
vom 31. Juli 2023 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – wie
dargetan (vgl. E. II.2.3) – jahrelang freiwillig getrennt von ihrer Tochter
gelebt hat. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass sie dadurch ein
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Leben mit ihrer
Tochter zum Ausdruck bringt. Sofern die familiären Beziehungen während Jahren
über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4
AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und
zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1;
Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1;
2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2). Solche Gründe vermag die
Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun. Gemäss den ins Recht gelegten
medizinischen Berichten kämpfte die Mutter der Beschwerdeführerin (geb. 1964) in
jüngerer Vergangenheit mit gewissen gesundheitlichen Problemen (Diabetes Typ 2,
Bronchialasthma sowie im März/Juni 2024 eine Fiebererkrankung und eine
Nierenerkrankung/Infekt des Harntrakts). Aktenkundig sind im Weiteren drei Spitalaufenthalte,
die aber jeweils von kurzer Dauer waren (15. Juni 2023 bis 19. Juni 2023,
22. März 2024 bis 25. März 2024 und 1. Juni 2024 bis 4. Juni 2024). Daraus
erhellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor zuhause lebt,
mithin die stationären Aufenthalte von wenigen Tagen Ausnahmecharakter hatten.
Etwas Anderes macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, ohne dies indessen zu
belegen. Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die
gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter weder im Gesuch um Familiennachzug vom 21.
Mai 2024 noch in ihren Antworten auf den Fragekatalog des MISA (E-Mail vom 2.
Juni 2024) erwähnt. Vielmehr hält sie in diesen Dokumenten fest, sie plane den
Schulbesuch ihrer Tochter hier in der Schweiz, diese habe das Zusammenleben mit
der Grossmutter (nur) als vorübergehende Lösung akzeptiert und sehne sich nun
nach dem Zusammenleben mit ihr (Beschwerdeführerin) ([...] AS 198, AS 230). Erstmals
bringt die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter mit
Eingabe vom 10. Juli 2024 vor ([...] AS 342). Vor diesem Hintergrund ist
fraglich, ob diese tatsächlich den Grund für das vorliegende Gesuch um
Familiennachzug bilden. Doch selbst wenn man – mit der Beschwerdeführerin –
davon ausginge, dass die Grossmutter in Indien ihre Enkelin krankheitsbedingt
nun nicht mehr (allein) betreuen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht
zu bestanden. Diese legt zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin (zur
Entlastung ihrer eigenen Mutter) sowohl für die Betreuung der Tochter als auch
für die Aufgaben im eigenen Haushalt die Hilfe einer Drittperson in Anspruch
nehmen könnte. Spezifisch zu dieser Frage wurde denn auch eine Auskunft bei der
Schweizer Vertretung in Mumbai eingeholt, die bestätigt, dass es «für einen Ort
wie [...]» nicht schwierig sei, für beide Aufgabenbereiche eine Drittperson zu
finden ([…] AS 346). Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem monatlichen
Bruttoeinkommen von aktuell CHF 11'600.00 ([…] AS 318) zweifellos
auch über die erforderlichen finanziellen Mittel, um für diese Unterstützung
aufzukommen. Im Weiteren wies die Schweizer Vertretung in Mumbai auch auf die
Möglichkeit einer Fremdbetreuung in einem Internat hin. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bloss allgemeine Informationen zusammengetragen
habe, entbehrt damit einer Grundlage. Entgegen der Beschwerdeführerin kann
folglich von fehlenden Betreuungsalternativen im Heimatland nicht die Rede
sein.
Im Weiteren erweist sich die Annahme der
Vorinstanz, wonach der Tochter der Beschwerdeführerin bei einer Übersiedlung in
die Schweiz Integrationsschwierigkeiten drohen, als zutreffend. Diese ist in
Indien geboren und aufgewachsen. Die Schweiz kennt sie nur von Ferienaufenthalten
(konkret nennt die Beschwerdeführerin zwei Ferienaufenthalte vom 12. April 2018
bis 27. Mai 2018 und vom 1. Mai 2019 bis 1. Juni 2019) und von einem dreimonatigen
Aufenthalt 2016 im Alter von vier Jahren (vgl. vorstehend E. I.2.). Sie
ist mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der
Schweiz, die sich grundlegend von denjenigen in Indien unterscheiden, nicht vertraut.
Zudem verfügt sie über keine aktiven oder passiven Kenntnisse einer
Landessprache; vermerkt ist im Familiennachzugsgesuch als Muttersprache
Tamilisch und als (einzige) weitere Sprache Englisch ([…] AS 201). Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, sie bringe ihrer Tochter an den Wochenenden derzeit
Deutsch bei ([…] AS 229), erschöpft sich dies in einer nicht substanziierten Parteibehauptung.
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der
Beschwerdeführerin 12-jährig und damit in einem Alter, das den Übergang vom Kind
zum Teenager und in schulischer Hinsicht den Wechsel von der Primarschule/Unterstufe
zur Oberstufe markiert. Von einem anpassungsfähigen Alter im engen Sinne ist
bei einem Kind im Vorschulalter bzw. im Primarschulalter auszugehen. Diesem Stadium
ist die Tochter der Beschwerdeführerin bereits entwachsen. Sie würde bei einem
Nachzug in die Schweiz nicht nur ihr bisheriges vertrautes Umfeld und den
direkten, d.h. unmittelbaren Kontakt zu ihrer wichtigsten Bezugsperson (Grossmutter
mütterlicherseits) verlieren, sondern sähe sich auch mit beträchtlichen
schulischen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert. Zugleich ist nicht zu
erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Übersiedlung ihrer Tochter
in die Schweiz viel Zeit für deren Betreuung und Unterstützung aufwenden könnte.
Ihr (ausserschulisches) Betreuungskonzept für die Tochter setzt auf
Fremdbetreuung, denn sie selbst arbeitet Vollzeit. Ihr Hinweis auf die
Möglichkeiten von Homeoffice vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Es fallen
zwar An- und Rückreise zur Arbeit weg und die Beschwerdeführerin könnte die
Pausen (insbesondere am Mittag) mit der Tochter verbringen, doch tagsüber
müsste sie gleichwohl rund 8 ½ Stunden der beruflichen Tätigkeit widmen. Mit
der Vorinstanz erschliesst sich nicht, weshalb der Tochter der
Beschwerdeführerin hier in der Schweiz eine Fremdbetreuung zuzumuten sein soll,
im Heimatstaat Indien in ihrer vertrauten Umgebung hingegen nicht.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter geltend zu machen vermag. Deren
Übersiedlung in die Schweiz würde vielmehr zu einer tiefgreifenden sozialen und
kulturellen Entwurzelung führen, die das Kindeswohl gefährden könnte.
4. Abschliessend beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Ziff. IV.B.59-75 S. 17-20):
Die Gemeinschaft zwischen ihr und ihrer minderjährigen Tochter werde vom
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
erfasst. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich, d.h. eine
Grundrechtseinschränkung, müsse stets verhältnismässig sein. Die Vorinstanz
beziehe sich jedoch ausschliesslich auf das öffentliche Interesse der Steuerung
der Einwanderung und verzichte auf eine abschliessende
Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie übersehe, dass die Regulierung der Migration
als öffentliches Interesse gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht ausreiche,
um ihre persönlichen bzw. privaten Interessen und diejenigen ihre Tochter
aufzuwiegen und einen Familiennachzug zu verweigern. Ihrer Tochter könne aufgrund
ihrer persönlichen Voraussetzungen («hohe» bzw. rasche Auffassungsgabe,
«schnelle Lernerin») und schulischen Bildung eine erfolgreiche Integration
prognostiziert werden, weshalb auch das demografische Interesse der Schweiz für
den Familiennachzug spreche. Bei dieser Ausgangslage lasse sich die
Verweigerung des Familiennachzuges nicht rechtfertigen und erweise sich als
unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung und verfügt deshalb über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht, welches den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
eröffnet. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut und kann rechtmässig eingeschränkt
werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht
und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sowohl das Schweizer Recht als auch das
Unionsrecht knüpfen hinsichtlich des Familiennachzugs (unter anderem) an die
Einhaltung von Nachzugsfristen an (BGE 137 I 284 E. 2.4 und 2.5; Urteil
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Es ist zulässig, dass der
Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten zweckbezogenen Regeln
unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der Einführung von
Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der
Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat (Urteil 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 6.5.2 sowie vorstehend E. II.3.1). Die Steuerung der
Zuwanderung ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe (Art. 121a BV) und stellt
ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Wenn sich die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Nachzug ihrer Tochter auf die demografischen Interessen
der Schweiz beruft, ist dies nicht stichhaltig. Sie begründet dies mit der
günstigen Integrationsprognose, die ihrer Tochter gestellt werden könne. Dabei
handelt es sich jedoch um eine nicht belastbare Hypothese der
Beschwerdeführerin. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem Nachzug der
Tochter der Beschwerdeführerin in schulischer, sprachlicher und kultureller
Hinsicht mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen ist (vgl. hierzu ausführlich
E. II.3.5, in fine). Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei
fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu handhaben, ist vorliegend
höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am
(nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs
bedeutet auch nicht, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter gekappt wird. Dieser kann vielmehr mittels moderner
Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und
gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten
werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die
Abweisung des Familiennachzugsgesuchs auch vor Art. 8 EMRK standhält.
5. Zusammenfassend liegt weder ein
wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter ist es zumutbar, die familiäre Beziehung über regelmässige
Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
6. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
ihr zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 bestätigt.