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Entscheid

VWBES.2024.257

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

10. Dezember 2024Deutsch22 min

informierte über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]. Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ und B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie

Balz-Geiser,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

/ Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail vom 20. April 2023

richtete sich A.___ an die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ und

informierte über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]. Die

Scheune liege in der Ortsbildschutzzone, weshalb eine erste Besprechung über

die grundsätzlichen Möglichkeiten seitens Ortsbildschutz sinnvoll erscheine.

2. Am 18. November 2023 reichten A.___

und B.___ ein Baugesuch für das Grundstück GB C.___ Nr. [...] zur Sanierung der

Scheune bezüglich Brandschutz und Statik ein.

3. Das Baugesuch wurde am 7. Dezember

2023 publiziert und innert der Auflagefrist vom 7. Dezember 2023 bis 21.

Dezember 2023 gingen keine Einsprachen ein.

4. Am 29. Januar 2024 reichten A.___ und

B.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein und beantragten die

umgehende Verpflichtung der Baubehörde C.___ einen beschwerdefähigen Entscheid

zu fällen.

5. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024

äusserte sich die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ zur Beschwerde und

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. A.___ und B.___, nun vertreten durch

Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liessen sich am 8. Mai 2024 erneut in der

Sache vernehmen.

7. Am 5. August 2024 erliess das BJD

folgende Verfügung:

1. Die von A.___ und B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2024 wird

abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF

1'500.00 festgesetzt und sind von A.___ und B.___ zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

8. Dagegen erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Sophie

Balz-Geiser, am 14. August 2024 Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung.

Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 5. August 2024 in der Beschwerdesache REVW.[...] sei

aufzuheben und die Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, eventualiter die

drohende Rechtsverzögerung, sei festzustellen.

2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen mit der Anordnung, im Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu

entscheiden.

3. Subeventualiter und sofern die

Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 wider Erwarten als neue unzulässige Begehren im

Sinne von § 68 Abs. 3 VRG eingestuft werden sollten, sei die Baubehörde C.___

umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu verpflichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Am 6. September 2024 ging die ergänzende

Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.

10. Mit Eingabe vom 26. September 2024

liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen.

11. Das BJD beantragte mit

Vernehmlassung vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

12. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024

(Posteingang) verzichtete die Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend:

Baukommission) auf eine Stellungnahme.

13. Am 18. November 2024 reichten die

Beschwerdeführer weitere Bemerkungen sowie die Kostennote der Rechtsanwältin

ein.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.1

Die Beschwerdeführer ersuchen um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer haben

ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und den späteren Eingaben ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne

von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

2.3

Die Beschwerdeführer beantragen

ausserdem die Edition von Protokollen der Baukommission sowie von Einträgen in

der Bauverwaltungssoftware. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden und können von Amtes wegen Beweiserhebungen

anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor.

Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits

Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den Protokollen der

Baukommission und den Einträgen in der Bauverwaltungssoftware hervorgehen

könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter

Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

3.1

Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde

vom 14. August 2024, wonach die Sache mit der Anordnung, im

Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu entscheiden, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen sei, ist durch den Entscheid der Baukommission vom 15. Oktober

2024.

gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.

3.2

Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein

Baugesuch einzureichen. In diesem Sinne reichten die Beschwerdeführer am 18.

November 2023 ein Baugesuch ein. Am 29. Januar 2024 erhoben sie dann

Rechtsverzögerungsbeschwerde und gegen den Abweisungsentscheid des BJD

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei es ihnen insbesondere um die

Feststellung einer Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im

Baubewilligungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines

Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführer haben mittels des ersten Rechtsbegehrens in

allgemeiner Weise eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert

angemessener Frist gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus

dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ohne Weiteres eine

entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse

nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts

1C_439/2011 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert

angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig

gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom

aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler

/ Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar,

Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38). Die

Beschwerdeführer haben ein entsprechendes Begehren gestellt und begründet. Sie

sind zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist insofern einzutreten.

4.1

Im Rahmen einer ordentlichen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Baukommission hätte im

Verfahren betreffend Prüfung des Baugesuchs bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Ordnungsfristen)

missachtet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge der

Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.

4.2

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2

S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde

ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu

verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich

die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen

aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der

Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt,

auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf

andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist

ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des

Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert

aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin /

Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen

2020, N 1045 f.). Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit

konkretisiert, als sie verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der

Beurteilung der Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich:

Umfang und Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden

Fragen, Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der

Parteien und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).

5.1

Gemäss § 9 Abs. 1 KBV hat die

Baubehörde, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen

eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert zwei Monaten unter Angabe

des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. Bei der zweimonatigen Frist handelt

es sich um eine Ordnungsfrist, mit welcher keine Verwirkungsfolgen verbunden

sind (vgl. VWBES.2023.339). Ein Vorverfahren, in welchem Voranfragen zu

bevorstehenden Bauvorhaben behandelt werden, kennt weder das Planungs- und Baugesetz

(PBG, BGS 711.1) noch die KBV. § 4 des Baureglements C.___ (BR, genehmigt mit

RRB Nr. [...] vom [...] 2022) hält zum Vorentscheid (Voranfrage) Folgendes

fest: Wünscht der Bauherr vor der Ausarbeitung eines Projektes gewisse

grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abzuklären, so kann er die Baubehörde

um einen Vorentscheid (Voranfrage) ersuchen. Ein solcher bindet die Baubehörde

lediglich in Bezug auf die behandelten Fragen und nur soweit, als die

Verhältnisse gleichbleiben, auf alle Fälle aber nur auf die Dauer eines Jahres

und unter Vorbehalt berechtigter Einsprachen im Baubewilligungsverfahren. Die

zum Gesuch gehörenden Unterlagen sind im Doppel einzureichen. Die der

Baubehörde dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Nach

§ 33 Abs. 2 des Zonenreglements C.___ (ZR, genehmigt mit RRB Nr. [...]

vom [...] 2023) haben sich die Projektverfasser frühzeitig, im Stadium der

Vorprojektierung, mit der Gemeinde und der kant. Fachstelle Ortsbildschutz in

Verbindung zu setzen, um prinzipielle Fragen der Nutzung, Bebauung und

Gestaltung abzuklären.

5.2

Mit E-Mail vom 20. April 2023

informierte der Beschwerdeführer den Bauverwalter der Einwohnergemeinde C.___

über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...] und bat um

eine Besprechung bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeiten seitens

Ortsbildschutz. Am 24. April 2023 reagierte der Bauverwalter auf die E-Mail des

Beschwerdeführers und erklärte, dass die Zuständigkeit für den Umbau der

Scheune grundsätzlich bei der Baukommission liege und nur auf Verlangen hin

(Bauherrschaft, Baukommission oder allenfalls Einsprecher) könne / müsse der

Kanton hinzugezogen werden. Für das weitere Vorgehen schlug der Bauverwalter

vor, eine Fragenliste zur Vorbereitung zusammenzustellen. Gleichentags liess

der Beschwerdeführer dem Bauverwalter Fragen zu den Gestaltungsvorschriften

zukommen. In derselben Angelegenheit informierte der Bauverwalter den

Beschwerdeführer am 3. Mai 2023, dass die Baukommission an der Sitzung vom 16.

Mai 2023 die Voranfrage behandeln und die Rahmenbedingungen dazu besprechen

solle. Am 25. Mai 2023 setzte der Bauverwalter den Beschwerdeführer darüber in

Kenntnis, dass die Baukommission am 16. Mai 2023 vom Anliegen des

Beschwerdeführers Kenntnis genommen habe. Da die Stelle des Bauverwalters neu

Dispositiv

besetzt werden müsse, habe die Baukommission beschlossen, das Geschäft auf die

nächste Sitzung zu verschieben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem angeboten, bei

Bedarf vorgängig mit dem Präsidenten der Baukommission Kontakt aufzunehmen. Mit

E-Mail vom 1. September 2023 klärte der Beschwerdeführer die Bauverwaltung der

Einwohnergemeinde C.___ darüber auf, dass Sicherungsmassnahmen aufgrund eines

Schiefstandes der Scheune erforderlich seien. Am 4. September 2023 wurde der

Beschwerdeführer von D.___, welche im Auftrag der Einwohnergemeinde C.___ an

den Beschwerdeführer gelangte, informiert, dass die Sicherung einer Baute kein

Baugesuch benötige, sofern in Aussicht gestellt werde, dass ein Baugesuch

folgen werde, um den Schiefstand zu beseitigen.

5.3 Betreffend die Voranfrage vom 20.

April 2023 führte die Vorinstanz aus, dass ein Vorentscheid keine gültige

Baubewilligung darstelle. Deshalb könne auch ein allfälliges

Voranfrageverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht dem eigentlichen

Baubewilligungsverfahren, welches erst mit Einreichung eines tatsächlichen

Baugesuchs zu laufen beginne, angerechnet werden. Der Baukommission könne somit

keine Rechtsverzögerung (oder Rechtsverweigerung) vorgehalten werden.

5.4 Die Beschwerdeführer rügen, dass das

BJD bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe, dass die Voranfrage nicht

behandelt worden sei. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege,

müsse mitberücksichtigt werden, dass die Baukommission bereits seit dem 20.

April 2023 über die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt

habe, entsprechend auch die Bearbeitung des Baugesuchs nicht so lange dauern

dürfe. Dabei gehe es um eine inhaltliche respektive materielle

Mitberücksichtigung der Voranfrage. Diese sei gar nie behandelt worden.

5.5 Da es sich um zwei verschiedene

Verfahren handelt, erscheint es unzweifelhaft, dass das Voranfrageverfahren in rein

zeitlicher Hinsicht nicht dem Baubewilligungsverfahren anzurechnen ist.

Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Voranfrage nie behandelt wurde. Im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das durch das Voranfrageverfahren erlangte

Wissen über das Bauprojekt bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das

Baugesuchsverfahren eine Rechtsverzögerung vorgelegen hat, zu berücksichtigen.

5.6 Am 18. November 2023 reichten die

Beschwerdeführer ein Baugesuch zur Sanierung der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]

bezüglich Brandschutz und Statik ein. Am 26. November 2023 bestätigte D.___, [...]

AG, den Eingang des Baugesuchs und stellte den Beschwerdeführern Fragen zum

Baugesuch und forderte nachzureichende Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 27.

November 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur E-Mail vom Vortag vernehmen

und forderte die Publikation des Baugesuchs. Mit Eingabe vom 30. November 2023

verlangten die Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung zur

Nichtpublikation des Baugesuchs vom 18. November 2023. In der Folge wurde das

Baugesuch am 7. Dezember 2023 publiziert, wobei innert der Auflagefrist bis 21.

Dezember 2023 keine Einsprachen eingegangen waren. Mit E-Mail vom 29. Dezember

2023 gelangte D.___ an E.___, Amt für Raumplanung, und bat um eine

Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 erteilte die Solothurnische

Gebäudeversicherung die Bewilligung Brandschutz unter Auflagen. Am 16. Januar

2024 verlangten die Beschwerdeführer bis spätestens 18. Januar 2024 einen

beschwerdefähigen Entscheid und hielten fest, dass sie davon ausgehen, dass

seit dem Baugesuch vom 18. November 2023 alle für die Beurteilung notwendigen

Unterlagen eingegangen seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 reichten die

Beschwerdeführer Beschwerde beim BJD ein und stellten den Antrag, die

Baubehörde C.___ sei umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu

verpflichten. Am 12. März 2024 gelangte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde

C.___ an die Beschwerdeführer und eröffnete diesen die Beurteilung des

Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz. Letztere beurteile den Eingriff

im Ökonomieteil als sehr gross. Die Hauptfassade zur Strasse hin werde komplett

ersetzt, womit wertvolle Strukturen verloren gingen. Eine ortsbaulich verträgliche

Antwort wäre, die Lösung mit den bestehenden Öffnungen zu erarbeiten. Ferner

sei den Unterlagen die Materialität der Bauteile / Eingriffe nicht

abschliessend zu entnehmen. Es würden natürliche Materialien empfohlen. Die Beschwerdeführer

wurden um eine Stellungnahme bis 28. März 2024 gebeten. Mit Stellungnahme

vom 14. März 2024 liessen sich die Beschwerdeführer in der Sache vernehmen und führten

aus, dass die Lage des Gebäudes abseits der Dorfstrasse am Ende einer Sackgasse

die Bedenken der Fachstelle Ortsbildschutz relativieren würde. Aufgrund von

Statik und den Anforderungen des Brandschutzes müsse die Nordfassade erneuert

und die bestehenden vier Garagen homogener angeordnet werden. Den optischen

Anforderungen könne oberhalb der Tore Rechnung getragen werden. Dabei dränge

sich die bestmögliche Verwendung der alten Materialien auf. Die

Weiterverwendung der bestehenden Holzschalung sei auch bei der Südfassade

vorgesehen. Am 2. April 2024 reichte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___

ihre Stellungnahme in der Beschwerdesache REVW.[...] ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Fehlende Unterlagen seien am 26. November 2023

nachverlangt worden und die für die Beurteilung der Baubehörde notwendigen

Unterlagen seien noch nicht vollständig eingegangen. Im vorliegenden Fall habe

eine Bewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung und eine Stellungnahme

der kantonalen Fachstelle für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz

eingeholt werden müssen. Die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle

für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz seien noch nicht

abgeschlossen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 wandten sich die Beschwerdeführer,

nun vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erneut an das BJD. Unter

Bezugnahme auf eingereichte Beweismittel wiesen sie unter anderem darauf hin,

dass die Baukommission seit 1. September 2023 um die zeitliche Dringlichkeit

der Angelegenheit zufolge statischer Probleme wisse. Gleichentags liessen sich

die Beschwerdeführer zu Handen der Baukommission vernehmen und hielten fest,

dass die eingereichte Beschwerde beim BJD die Baukommission nicht von der

unverzüglichen Weiterbehandlung des Baugesuches entbinde. Dem Schreiben ist ausserdem

Folgendes zu entnehmen: «Sollten aus Ihrer Sicht noch Unterlagen fehlen,

erwarte ich entsprechend eine Mitteilung innert Wochenfrist, andernfalls meine

Klientschaft davon ausgeht, dass die Angelegenheit spruchreif ist.» Gemäss Protokoll

der Sitzung der Baukommission vom 20. August 2024 wurde die Beschwerde

thematisiert. Mit Schreiben vom 3. September 2024 informierte der Gemeinderat

die Beschwerdeführer, dass das Baugesuch nun bewilligungsreif sein sollte und

die Baubehörde angewiesen worden sei, die Gesuchsbearbeitung förderlich

voranzutreiben. Am 12. September 2024 forderte die Baukommission die

Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, die von der kantonalen Fachstelle

geforderten Punkte mittels Planeingabe der Baukommission vorzulegen. Die

Baukommission erwarte einen Plansatz mit den bestehenden Öffnungen und einen

Plansatz wo nicht die ganze Fassade ersetzt werde. Am 15. Oktober 2024 wurde

schliesslich die Baubewilligung zur Sanierung der Scheune (Brandschutz und

Statik) erteilt.

5.7 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

keine Rechtsverzögerung vorliege und die Baukommission nicht verpflichtet

werden könne, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen.

5.8 Die Beschwerdeführer bringen mit der

ergänzenden Beschwerdebegründung vom 5. September 2024 unter anderem vor, dass

die Baukommission seit dem 15. März 2024 über sämtliche für die

Beurteilung des Baugesuches relevanten Unterlagen verfügt habe. Im Rahmen ihrer

Bemerkungen vom 18. November 2024 bringen die Beschwerdeführer dagegen vor,

dass die Baugesuchsakten bereits im Januar 2024 vollständig gewesen seien. Die

kommunale Baubehörde hat sich zu den Vorbringen und insbesondere den

vorgeworfenen Verzögerungen gar nicht geäussert.

5.9 Der Eingang des Baugesuchs wurde den

Beschwerdeführern rasch bestätigt sowie Fragen gestellt und nachzureichende

Unterlagen bezeichnet. Die Fragen beantworteten die Beschwerdeführer tags

darauf. Das Baugesuch wurde rund zweieinhalb Wochen nach dessen Eingang

publiziert, was durchaus als «innert angemessener Frist» bezeichnet werden

kann. Rund eine Woche nach Ende der Publikationsfrist wurde bereits das Amt für

Raumplanung um eine Stellungnahme gebeten und wenig später die Bewilligung Brandschutz

durch die Solothurnische Gebäudeversicherung erteilt. Bis zum 9. Januar 2024

(Brandschutzbewilligung) lagen somit sicherlich nicht sämtliche für die

Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen vor. Die Forderung nach einem

beschwerdefähigen Entscheid bis zum 18. Januar 2024 durch die Beschwerdeführer

war demnach nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim BJD vom 29. Januar 2024. Da die

Brandschutzbewilligung erst am 9. Januar 2024 vorgelegen hatte und gemäss § 9 Abs. 1 KBV die zweimonatige Ordnungsfrist erst mit dem Vorliegen sämtlicher

notwendigen Unterlagen zu laufen beginnt, wäre die Ordnungsfrist frühestens am

9. März 2024 abgelaufen, sofern die Brandschutzbewilligung die letzte

notwendige Unterlage gewesen wäre. Mit Schreiben vom 12. März 2024 informierte

die Baukommission die Beschwerdeführer jedoch über die Beurteilung des

Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz, womit davon auszugehen ist,

dass bis zu diesem Zeitpunkt deren Beurteilung noch nicht vorgelegen hatte,

obschon dies eine notwendige Unterlage i.S.v. § 9 Abs. 1 KBV darstellt. Es

wurde eine ortsbaulich verträgliche Lösung vorgeschlagen, eine Empfehlung

bezüglich der Materialien abgegeben und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten. Somit lagen auch am 12. März 2024 noch nicht alle

notwendigen Unterlagen vor und eine Stellungnahme der Beschwerdeführer war

ausstehend. Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahme sogleich am 14.

März 2024 ein. Obwohl gemäss Eingabe der Baukommission vom 2. April 2024 noch

nicht alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen

seien und die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle Heimatschutz,

Ortsbild- und Landschaftsschutz noch nicht abgeschlossen gewesen seien, lassen

sich in den Akten keine späteren Eingaben finden, bis die Angelegenheit nach

Einschätzung der Baukommission spruchreif war und über das Baugesuch

entschieden wurde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer

die Baukommission sodann auf, sich innert Wochenfrist zu melden, sollten noch

Unterlagen fehlen. Am 3. September 2024 erachtete der Gemeinderat das Baugesuch

als bewilligungsreif. Am 12. September 2024 wurden die Beschwerdeführer

aufgefordert die von der kantonalen Fachstelle geforderten Punkte mittels Plansätzen

vorzulegen. Ob diese Eingabe schliesslich erfolgte, oder ob ohne diese der

Entscheid gefällt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich wurde

am 15. Oktober 2024 die Baubewilligung erteilt.

5.10 Ob sämtliche am 26. November 2023

gestellten Fragen und nachzureichenden Unterlagen mit E-Mail vom 27. November

2023 beantwortet resp. nachgereicht wurden und ob die Stellungnahme der

Beschwerdeführer vom 14. März 2024 auf die Einschätzung der Fachstelle

Heimatschutz, welche den Beschwerdeführern am 12. März 2024 mitgeteilt

wurde, hinreichend war, kann offen gelassen werden. Jedenfalls haben die

Beschwerdeführer den Zustellnachweis der Eingabe vom 14. März 2024

erbracht. Erstaunlicherweise ist ein solches Schreiben in den kommunalen

Bauakten nicht verzeichnet. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sich die

Baubehörde hierzu (nebst andern gerügten Abläufen) äussert, was durch den

Verzicht auf eine Stellungnahme jedoch nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom

8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer die Baukommission auf, sich innert

Wochenfrist zu melden, sollten noch Unterlagen fehlen. Darauf reagierte die

Baukommission nicht. Obschon die Baukommission die Beschwerdeführer am 12.

September 2024 zur Eingabe von Plansätzen aufforderte, ist den Akten kein

Hinweis zu entnehmen, dass tatsächlich eine solche Eingabe vor dem Entscheid

über das Baugesuch erfolgte. Die Baukommission macht dies auch nicht geltend. Dem

Schreiben der Beschwerdeführer an den Gemeinderat und die Baukommission vom 19.

September 2024 ist ebenfalls implizit zu entnehmen, dass keine weitere

Planeingabe gemacht wurde resp. wird. Mit Schreiben vom 18. November 2024

bestätigten die Beschwerdeführer sodann explizit, dass vor Erteilung der

Baubewilligung keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht worden seien. Es ist

davon auszugehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen

Unterlagen am 15. März 2024 vorgelegen hatten, zumal den Akten keine späteren

Eingaben zu entnehmen sind und auch die Baukommission keine Eingaben ins Recht

legt, welche bis zum Entscheid am 15. Oktober 2024 noch eingereicht worden sein

sollen. Auch aus der nun am 15. Oktober 2024 erteilten Baubewilligung ist zu

entnehmen, dass sich diese auf Pläne vom November 2023 stützt (Ziff. III. 3.). Es

wäre an der Baukommission gewesen, nachzuweisen bzw. wenigstens darzulegen,

welche Unterlagen noch eingereicht worden waren, damit der Entscheid bewilligungsreif

wurde. Der Entscheid hätte nach der Ordnungsfrist von § 9 Abs. 1 KBV somit am

15. Mai 2024 ergehen sollen. Die Frist zur Beurteilung des Baugesuchs kann zwar

nicht kalendarisch bestimmt werden, jedoch spricht die Dringlichkeit der

Angelegenheit aufgrund der Statik (darüber wusste die Baukommission seit 1.

September 2023 Bescheid), das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführer (fragten

am 8. Mai 2024 explizit nach, ob noch Unterlagen fehlen) und der Baukommission

(informierte am 3. September 2024, dass das Baugesuch bewilligungsreif sei und

verlangte am 12. September 2024 weitere Unterlagen) sowie der Umfang und die

Komplexität des Verfahrens, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, für eine

Beurteilung des Baugesuchs vor dem 15. Oktober 2024.

5.11 Das Verwaltungsgericht entscheidet

aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (§ 35

Abs. 1bis VRG; Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2). Wie

oben dargestellt, wäre das Baugesuch Mitte März 2024 komplett und zu beurteilen

gewesen. Die Baubewilligung wurde am 15. Oktober 2024 erteilt. Die kommunale

Baubehörde nimmt im vorliegenden Verfahren keine Stellung dazu, weshalb sie

während diesen neun Monaten keinen Bauentscheid fällte. Relevante Akten, welche

hierzu Auskunft geben könnten (wie Korrespondenz mit der Fachstelle

Heimatschutz, der Gebäudeversicherung, usw.) sind in den kommunalen Baugesuchsunterlagen

nicht verzeichnet.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung

des BJD vom 5. August 2024 ist aufzuheben und die Rechtsverzögerung

festzustellen.

7. Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 VRG i.V.m.

Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem

Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese

liegen vor, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu

verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder

bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Diese Gründe sind

vorliegend aufgrund der Rechtsverzögerung durch die Baukommission gegeben,

weshalb die Einwohnergemeinde C.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen hat, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Einwohnergemeinde C.___ hat zudem den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf

die Kostennote von Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser vom 18. November 2024

(Aufwand: 14.60 Stunden und Auslagen: CHF 62.20, zzgl. 8.1 % MwSt.) sowie die

Honorarvereinbarung vom 6. Mai 2024 (Stundenansatz: CHF 310.00) auf CHF 4'959.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Ausserdem hat die Gemeinde die vom

Departement erhobenen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 sowie die

Parteientschädigung der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'191.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BJD vom 5. August 2024 wird

aufgehoben und eine Rechtsverzögerung wird festgestellt.

2. Die Einwohnergemeinde C.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___

und B.___ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

4'959.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Einwohnergemeinde C.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 1'500.00 zu tragen.

5. Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___

und B.___ für das Verfahren vor dem BJD eine Parteientschädigung von CHF

1'191.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann