VWBES.2024.257
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
10. Dezember 2024Deutsch22 min
informierte über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ und B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie
Balz-Geiser,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
/ Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 20. April 2023
richtete sich A.___ an die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ und
informierte über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]. Die
Scheune liege in der Ortsbildschutzzone, weshalb eine erste Besprechung über
die grundsätzlichen Möglichkeiten seitens Ortsbildschutz sinnvoll erscheine.
2. Am 18. November 2023 reichten A.___
und B.___ ein Baugesuch für das Grundstück GB C.___ Nr. [...] zur Sanierung der
Scheune bezüglich Brandschutz und Statik ein.
3. Das Baugesuch wurde am 7. Dezember
2023 publiziert und innert der Auflagefrist vom 7. Dezember 2023 bis 21.
Dezember 2023 gingen keine Einsprachen ein.
4. Am 29. Januar 2024 reichten A.___ und
B.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein und beantragten die
umgehende Verpflichtung der Baubehörde C.___ einen beschwerdefähigen Entscheid
zu fällen.
5. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024
äusserte sich die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ zur Beschwerde und
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. A.___ und B.___, nun vertreten durch
Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liessen sich am 8. Mai 2024 erneut in der
Sache vernehmen.
7. Am 5. August 2024 erliess das BJD
folgende Verfügung:
1. Die von A.___ und B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2024 wird
abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF
1'500.00 festgesetzt und sind von A.___ und B.___ zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
8. Dagegen erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Sophie
Balz-Geiser, am 14. August 2024 Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung.
Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 5. August 2024 in der Beschwerdesache REVW.[...] sei
aufzuheben und die Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, eventualiter die
drohende Rechtsverzögerung, sei festzustellen.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen mit der Anordnung, im Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu
entscheiden.
3. Subeventualiter und sofern die
Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 wider Erwarten als neue unzulässige Begehren im
Sinne von § 68 Abs. 3 VRG eingestuft werden sollten, sei die Baubehörde C.___
umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu verpflichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Am 6. September 2024 ging die ergänzende
Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.
10. Mit Eingabe vom 26. September 2024
liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen.
11. Das BJD beantragte mit
Vernehmlassung vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
12. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024
(Posteingang) verzichtete die Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend:
Baukommission) auf eine Stellungnahme.
13. Am 18. November 2024 reichten die
Beschwerdeführer weitere Bemerkungen sowie die Kostennote der Rechtsanwältin
ein.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.1
Die Beschwerdeführer ersuchen um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer haben
ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und den späteren Eingaben ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne
von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
2.3
Die Beschwerdeführer beantragen
ausserdem die Edition von Protokollen der Baukommission sowie von Einträgen in
der Bauverwaltungssoftware. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden und können von Amtes wegen Beweiserhebungen
anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits
Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den Protokollen der
Baukommission und den Einträgen in der Bauverwaltungssoftware hervorgehen
könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
3.1
Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde
vom 14. August 2024, wonach die Sache mit der Anordnung, im
Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu entscheiden, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen sei, ist durch den Entscheid der Baukommission vom 15. Oktober
2024.
gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
3.2
Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein
Baugesuch einzureichen. In diesem Sinne reichten die Beschwerdeführer am 18.
November 2023 ein Baugesuch ein. Am 29. Januar 2024 erhoben sie dann
Rechtsverzögerungsbeschwerde und gegen den Abweisungsentscheid des BJD
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei es ihnen insbesondere um die
Feststellung einer Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im
Baubewilligungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführer haben mittels des ersten Rechtsbegehrens in
allgemeiner Weise eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert
angemessener Frist gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus
dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ohne Weiteres eine
entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse
nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts
1C_439/2011 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert
angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig
gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom
aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler
/ Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38). Die
Beschwerdeführer haben ein entsprechendes Begehren gestellt und begründet. Sie
sind zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist insofern einzutreten.
4.1
Im Rahmen einer ordentlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Baukommission hätte im
Verfahren betreffend Prüfung des Baugesuchs bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Ordnungsfristen)
missachtet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge der
Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
4.2
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2
S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde
ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu
verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich
die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen
aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt,
auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf
andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert
aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin /
Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen
2020, N 1045 f.). Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit
konkretisiert, als sie verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der
Beurteilung der Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich:
Umfang und Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden
Fragen, Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der
Parteien und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).
5.1
Gemäss § 9 Abs. 1 KBV hat die
Baubehörde, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen
eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert zwei Monaten unter Angabe
des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. Bei der zweimonatigen Frist handelt
es sich um eine Ordnungsfrist, mit welcher keine Verwirkungsfolgen verbunden
sind (vgl. VWBES.2023.339). Ein Vorverfahren, in welchem Voranfragen zu
bevorstehenden Bauvorhaben behandelt werden, kennt weder das Planungs- und Baugesetz
(PBG, BGS 711.1) noch die KBV. § 4 des Baureglements C.___ (BR, genehmigt mit
RRB Nr. [...] vom [...] 2022) hält zum Vorentscheid (Voranfrage) Folgendes
fest: Wünscht der Bauherr vor der Ausarbeitung eines Projektes gewisse
grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abzuklären, so kann er die Baubehörde
um einen Vorentscheid (Voranfrage) ersuchen. Ein solcher bindet die Baubehörde
lediglich in Bezug auf die behandelten Fragen und nur soweit, als die
Verhältnisse gleichbleiben, auf alle Fälle aber nur auf die Dauer eines Jahres
und unter Vorbehalt berechtigter Einsprachen im Baubewilligungsverfahren. Die
zum Gesuch gehörenden Unterlagen sind im Doppel einzureichen. Die der
Baubehörde dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Nach
§ 33 Abs. 2 des Zonenreglements C.___ (ZR, genehmigt mit RRB Nr. [...]
vom [...] 2023) haben sich die Projektverfasser frühzeitig, im Stadium der
Vorprojektierung, mit der Gemeinde und der kant. Fachstelle Ortsbildschutz in
Verbindung zu setzen, um prinzipielle Fragen der Nutzung, Bebauung und
Gestaltung abzuklären.
5.2
Mit E-Mail vom 20. April 2023
informierte der Beschwerdeführer den Bauverwalter der Einwohnergemeinde C.___
über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...] und bat um
eine Besprechung bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeiten seitens
Ortsbildschutz. Am 24. April 2023 reagierte der Bauverwalter auf die E-Mail des
Beschwerdeführers und erklärte, dass die Zuständigkeit für den Umbau der
Scheune grundsätzlich bei der Baukommission liege und nur auf Verlangen hin
(Bauherrschaft, Baukommission oder allenfalls Einsprecher) könne / müsse der
Kanton hinzugezogen werden. Für das weitere Vorgehen schlug der Bauverwalter
vor, eine Fragenliste zur Vorbereitung zusammenzustellen. Gleichentags liess
der Beschwerdeführer dem Bauverwalter Fragen zu den Gestaltungsvorschriften
zukommen. In derselben Angelegenheit informierte der Bauverwalter den
Beschwerdeführer am 3. Mai 2023, dass die Baukommission an der Sitzung vom 16.
Mai 2023 die Voranfrage behandeln und die Rahmenbedingungen dazu besprechen
solle. Am 25. Mai 2023 setzte der Bauverwalter den Beschwerdeführer darüber in
Kenntnis, dass die Baukommission am 16. Mai 2023 vom Anliegen des
Beschwerdeführers Kenntnis genommen habe. Da die Stelle des Bauverwalters neu
Dispositiv
besetzt werden müsse, habe die Baukommission beschlossen, das Geschäft auf die
nächste Sitzung zu verschieben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem angeboten, bei
Bedarf vorgängig mit dem Präsidenten der Baukommission Kontakt aufzunehmen. Mit
E-Mail vom 1. September 2023 klärte der Beschwerdeführer die Bauverwaltung der
Einwohnergemeinde C.___ darüber auf, dass Sicherungsmassnahmen aufgrund eines
Schiefstandes der Scheune erforderlich seien. Am 4. September 2023 wurde der
Beschwerdeführer von D.___, welche im Auftrag der Einwohnergemeinde C.___ an
den Beschwerdeführer gelangte, informiert, dass die Sicherung einer Baute kein
Baugesuch benötige, sofern in Aussicht gestellt werde, dass ein Baugesuch
folgen werde, um den Schiefstand zu beseitigen.
5.3 Betreffend die Voranfrage vom 20.
April 2023 führte die Vorinstanz aus, dass ein Vorentscheid keine gültige
Baubewilligung darstelle. Deshalb könne auch ein allfälliges
Voranfrageverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht dem eigentlichen
Baubewilligungsverfahren, welches erst mit Einreichung eines tatsächlichen
Baugesuchs zu laufen beginne, angerechnet werden. Der Baukommission könne somit
keine Rechtsverzögerung (oder Rechtsverweigerung) vorgehalten werden.
5.4 Die Beschwerdeführer rügen, dass das
BJD bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe, dass die Voranfrage nicht
behandelt worden sei. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege,
müsse mitberücksichtigt werden, dass die Baukommission bereits seit dem 20.
April 2023 über die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt
habe, entsprechend auch die Bearbeitung des Baugesuchs nicht so lange dauern
dürfe. Dabei gehe es um eine inhaltliche respektive materielle
Mitberücksichtigung der Voranfrage. Diese sei gar nie behandelt worden.
5.5 Da es sich um zwei verschiedene
Verfahren handelt, erscheint es unzweifelhaft, dass das Voranfrageverfahren in rein
zeitlicher Hinsicht nicht dem Baubewilligungsverfahren anzurechnen ist.
Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Voranfrage nie behandelt wurde. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das durch das Voranfrageverfahren erlangte
Wissen über das Bauprojekt bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das
Baugesuchsverfahren eine Rechtsverzögerung vorgelegen hat, zu berücksichtigen.
5.6 Am 18. November 2023 reichten die
Beschwerdeführer ein Baugesuch zur Sanierung der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]
bezüglich Brandschutz und Statik ein. Am 26. November 2023 bestätigte D.___, [...]
AG, den Eingang des Baugesuchs und stellte den Beschwerdeführern Fragen zum
Baugesuch und forderte nachzureichende Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 27.
November 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur E-Mail vom Vortag vernehmen
und forderte die Publikation des Baugesuchs. Mit Eingabe vom 30. November 2023
verlangten die Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung zur
Nichtpublikation des Baugesuchs vom 18. November 2023. In der Folge wurde das
Baugesuch am 7. Dezember 2023 publiziert, wobei innert der Auflagefrist bis 21.
Dezember 2023 keine Einsprachen eingegangen waren. Mit E-Mail vom 29. Dezember
2023 gelangte D.___ an E.___, Amt für Raumplanung, und bat um eine
Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 erteilte die Solothurnische
Gebäudeversicherung die Bewilligung Brandschutz unter Auflagen. Am 16. Januar
2024 verlangten die Beschwerdeführer bis spätestens 18. Januar 2024 einen
beschwerdefähigen Entscheid und hielten fest, dass sie davon ausgehen, dass
seit dem Baugesuch vom 18. November 2023 alle für die Beurteilung notwendigen
Unterlagen eingegangen seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 reichten die
Beschwerdeführer Beschwerde beim BJD ein und stellten den Antrag, die
Baubehörde C.___ sei umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu
verpflichten. Am 12. März 2024 gelangte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde
C.___ an die Beschwerdeführer und eröffnete diesen die Beurteilung des
Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz. Letztere beurteile den Eingriff
im Ökonomieteil als sehr gross. Die Hauptfassade zur Strasse hin werde komplett
ersetzt, womit wertvolle Strukturen verloren gingen. Eine ortsbaulich verträgliche
Antwort wäre, die Lösung mit den bestehenden Öffnungen zu erarbeiten. Ferner
sei den Unterlagen die Materialität der Bauteile / Eingriffe nicht
abschliessend zu entnehmen. Es würden natürliche Materialien empfohlen. Die Beschwerdeführer
wurden um eine Stellungnahme bis 28. März 2024 gebeten. Mit Stellungnahme
vom 14. März 2024 liessen sich die Beschwerdeführer in der Sache vernehmen und führten
aus, dass die Lage des Gebäudes abseits der Dorfstrasse am Ende einer Sackgasse
die Bedenken der Fachstelle Ortsbildschutz relativieren würde. Aufgrund von
Statik und den Anforderungen des Brandschutzes müsse die Nordfassade erneuert
und die bestehenden vier Garagen homogener angeordnet werden. Den optischen
Anforderungen könne oberhalb der Tore Rechnung getragen werden. Dabei dränge
sich die bestmögliche Verwendung der alten Materialien auf. Die
Weiterverwendung der bestehenden Holzschalung sei auch bei der Südfassade
vorgesehen. Am 2. April 2024 reichte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___
ihre Stellungnahme in der Beschwerdesache REVW.[...] ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Fehlende Unterlagen seien am 26. November 2023
nachverlangt worden und die für die Beurteilung der Baubehörde notwendigen
Unterlagen seien noch nicht vollständig eingegangen. Im vorliegenden Fall habe
eine Bewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung und eine Stellungnahme
der kantonalen Fachstelle für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz
eingeholt werden müssen. Die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle
für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz seien noch nicht
abgeschlossen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 wandten sich die Beschwerdeführer,
nun vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erneut an das BJD. Unter
Bezugnahme auf eingereichte Beweismittel wiesen sie unter anderem darauf hin,
dass die Baukommission seit 1. September 2023 um die zeitliche Dringlichkeit
der Angelegenheit zufolge statischer Probleme wisse. Gleichentags liessen sich
die Beschwerdeführer zu Handen der Baukommission vernehmen und hielten fest,
dass die eingereichte Beschwerde beim BJD die Baukommission nicht von der
unverzüglichen Weiterbehandlung des Baugesuches entbinde. Dem Schreiben ist ausserdem
Folgendes zu entnehmen: «Sollten aus Ihrer Sicht noch Unterlagen fehlen,
erwarte ich entsprechend eine Mitteilung innert Wochenfrist, andernfalls meine
Klientschaft davon ausgeht, dass die Angelegenheit spruchreif ist.» Gemäss Protokoll
der Sitzung der Baukommission vom 20. August 2024 wurde die Beschwerde
thematisiert. Mit Schreiben vom 3. September 2024 informierte der Gemeinderat
die Beschwerdeführer, dass das Baugesuch nun bewilligungsreif sein sollte und
die Baubehörde angewiesen worden sei, die Gesuchsbearbeitung förderlich
voranzutreiben. Am 12. September 2024 forderte die Baukommission die
Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, die von der kantonalen Fachstelle
geforderten Punkte mittels Planeingabe der Baukommission vorzulegen. Die
Baukommission erwarte einen Plansatz mit den bestehenden Öffnungen und einen
Plansatz wo nicht die ganze Fassade ersetzt werde. Am 15. Oktober 2024 wurde
schliesslich die Baubewilligung zur Sanierung der Scheune (Brandschutz und
Statik) erteilt.
5.7 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
keine Rechtsverzögerung vorliege und die Baukommission nicht verpflichtet
werden könne, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen.
5.8 Die Beschwerdeführer bringen mit der
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 5. September 2024 unter anderem vor, dass
die Baukommission seit dem 15. März 2024 über sämtliche für die
Beurteilung des Baugesuches relevanten Unterlagen verfügt habe. Im Rahmen ihrer
Bemerkungen vom 18. November 2024 bringen die Beschwerdeführer dagegen vor,
dass die Baugesuchsakten bereits im Januar 2024 vollständig gewesen seien. Die
kommunale Baubehörde hat sich zu den Vorbringen und insbesondere den
vorgeworfenen Verzögerungen gar nicht geäussert.
5.9 Der Eingang des Baugesuchs wurde den
Beschwerdeführern rasch bestätigt sowie Fragen gestellt und nachzureichende
Unterlagen bezeichnet. Die Fragen beantworteten die Beschwerdeführer tags
darauf. Das Baugesuch wurde rund zweieinhalb Wochen nach dessen Eingang
publiziert, was durchaus als «innert angemessener Frist» bezeichnet werden
kann. Rund eine Woche nach Ende der Publikationsfrist wurde bereits das Amt für
Raumplanung um eine Stellungnahme gebeten und wenig später die Bewilligung Brandschutz
durch die Solothurnische Gebäudeversicherung erteilt. Bis zum 9. Januar 2024
(Brandschutzbewilligung) lagen somit sicherlich nicht sämtliche für die
Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen vor. Die Forderung nach einem
beschwerdefähigen Entscheid bis zum 18. Januar 2024 durch die Beschwerdeführer
war demnach nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim BJD vom 29. Januar 2024. Da die
Brandschutzbewilligung erst am 9. Januar 2024 vorgelegen hatte und gemäss § 9 Abs. 1 KBV die zweimonatige Ordnungsfrist erst mit dem Vorliegen sämtlicher
notwendigen Unterlagen zu laufen beginnt, wäre die Ordnungsfrist frühestens am
9. März 2024 abgelaufen, sofern die Brandschutzbewilligung die letzte
notwendige Unterlage gewesen wäre. Mit Schreiben vom 12. März 2024 informierte
die Baukommission die Beschwerdeführer jedoch über die Beurteilung des
Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz, womit davon auszugehen ist,
dass bis zu diesem Zeitpunkt deren Beurteilung noch nicht vorgelegen hatte,
obschon dies eine notwendige Unterlage i.S.v. § 9 Abs. 1 KBV darstellt. Es
wurde eine ortsbaulich verträgliche Lösung vorgeschlagen, eine Empfehlung
bezüglich der Materialien abgegeben und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten. Somit lagen auch am 12. März 2024 noch nicht alle
notwendigen Unterlagen vor und eine Stellungnahme der Beschwerdeführer war
ausstehend. Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahme sogleich am 14.
März 2024 ein. Obwohl gemäss Eingabe der Baukommission vom 2. April 2024 noch
nicht alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen
seien und die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle Heimatschutz,
Ortsbild- und Landschaftsschutz noch nicht abgeschlossen gewesen seien, lassen
sich in den Akten keine späteren Eingaben finden, bis die Angelegenheit nach
Einschätzung der Baukommission spruchreif war und über das Baugesuch
entschieden wurde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer
die Baukommission sodann auf, sich innert Wochenfrist zu melden, sollten noch
Unterlagen fehlen. Am 3. September 2024 erachtete der Gemeinderat das Baugesuch
als bewilligungsreif. Am 12. September 2024 wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert die von der kantonalen Fachstelle geforderten Punkte mittels Plansätzen
vorzulegen. Ob diese Eingabe schliesslich erfolgte, oder ob ohne diese der
Entscheid gefällt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich wurde
am 15. Oktober 2024 die Baubewilligung erteilt.
5.10 Ob sämtliche am 26. November 2023
gestellten Fragen und nachzureichenden Unterlagen mit E-Mail vom 27. November
2023 beantwortet resp. nachgereicht wurden und ob die Stellungnahme der
Beschwerdeführer vom 14. März 2024 auf die Einschätzung der Fachstelle
Heimatschutz, welche den Beschwerdeführern am 12. März 2024 mitgeteilt
wurde, hinreichend war, kann offen gelassen werden. Jedenfalls haben die
Beschwerdeführer den Zustellnachweis der Eingabe vom 14. März 2024
erbracht. Erstaunlicherweise ist ein solches Schreiben in den kommunalen
Bauakten nicht verzeichnet. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sich die
Baubehörde hierzu (nebst andern gerügten Abläufen) äussert, was durch den
Verzicht auf eine Stellungnahme jedoch nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom
8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer die Baukommission auf, sich innert
Wochenfrist zu melden, sollten noch Unterlagen fehlen. Darauf reagierte die
Baukommission nicht. Obschon die Baukommission die Beschwerdeführer am 12.
September 2024 zur Eingabe von Plansätzen aufforderte, ist den Akten kein
Hinweis zu entnehmen, dass tatsächlich eine solche Eingabe vor dem Entscheid
über das Baugesuch erfolgte. Die Baukommission macht dies auch nicht geltend. Dem
Schreiben der Beschwerdeführer an den Gemeinderat und die Baukommission vom 19.
September 2024 ist ebenfalls implizit zu entnehmen, dass keine weitere
Planeingabe gemacht wurde resp. wird. Mit Schreiben vom 18. November 2024
bestätigten die Beschwerdeführer sodann explizit, dass vor Erteilung der
Baubewilligung keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht worden seien. Es ist
davon auszugehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen
Unterlagen am 15. März 2024 vorgelegen hatten, zumal den Akten keine späteren
Eingaben zu entnehmen sind und auch die Baukommission keine Eingaben ins Recht
legt, welche bis zum Entscheid am 15. Oktober 2024 noch eingereicht worden sein
sollen. Auch aus der nun am 15. Oktober 2024 erteilten Baubewilligung ist zu
entnehmen, dass sich diese auf Pläne vom November 2023 stützt (Ziff. III. 3.). Es
wäre an der Baukommission gewesen, nachzuweisen bzw. wenigstens darzulegen,
welche Unterlagen noch eingereicht worden waren, damit der Entscheid bewilligungsreif
wurde. Der Entscheid hätte nach der Ordnungsfrist von § 9 Abs. 1 KBV somit am
15. Mai 2024 ergehen sollen. Die Frist zur Beurteilung des Baugesuchs kann zwar
nicht kalendarisch bestimmt werden, jedoch spricht die Dringlichkeit der
Angelegenheit aufgrund der Statik (darüber wusste die Baukommission seit 1.
September 2023 Bescheid), das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführer (fragten
am 8. Mai 2024 explizit nach, ob noch Unterlagen fehlen) und der Baukommission
(informierte am 3. September 2024, dass das Baugesuch bewilligungsreif sei und
verlangte am 12. September 2024 weitere Unterlagen) sowie der Umfang und die
Komplexität des Verfahrens, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, für eine
Beurteilung des Baugesuchs vor dem 15. Oktober 2024.
5.11 Das Verwaltungsgericht entscheidet
aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (§ 35
Abs. 1bis VRG; Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2). Wie
oben dargestellt, wäre das Baugesuch Mitte März 2024 komplett und zu beurteilen
gewesen. Die Baubewilligung wurde am 15. Oktober 2024 erteilt. Die kommunale
Baubehörde nimmt im vorliegenden Verfahren keine Stellung dazu, weshalb sie
während diesen neun Monaten keinen Bauentscheid fällte. Relevante Akten, welche
hierzu Auskunft geben könnten (wie Korrespondenz mit der Fachstelle
Heimatschutz, der Gebäudeversicherung, usw.) sind in den kommunalen Baugesuchsunterlagen
nicht verzeichnet.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung
des BJD vom 5. August 2024 ist aufzuheben und die Rechtsverzögerung
festzustellen.
7. Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 VRG i.V.m.
Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem
Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese
liegen vor, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu
verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)
gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden
Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Diese Gründe sind
vorliegend aufgrund der Rechtsverzögerung durch die Baukommission gegeben,
weshalb die Einwohnergemeinde C.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen hat, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Einwohnergemeinde C.___ hat zudem den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf
die Kostennote von Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser vom 18. November 2024
(Aufwand: 14.60 Stunden und Auslagen: CHF 62.20, zzgl. 8.1 % MwSt.) sowie die
Honorarvereinbarung vom 6. Mai 2024 (Stundenansatz: CHF 310.00) auf CHF 4'959.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Ausserdem hat die Gemeinde die vom
Departement erhobenen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 sowie die
Parteientschädigung der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'191.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BJD vom 5. August 2024 wird
aufgehoben und eine Rechtsverzögerung wird festgestellt.
2. Die Einwohnergemeinde C.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___
und B.___ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
4'959.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Einwohnergemeinde C.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 1'500.00 zu tragen.
5. Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___
und B.___ für das Verfahren vor dem BJD eine Parteientschädigung von CHF
1'191.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann