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Entscheid

VWBES.2024.258

Führerausweisentzug

10. Oktober 2024Deutsch9 min

handle, wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

kollidierte mit seinem Personenwagen am 1. November 2022 um 16:50 Uhr in

Rickenbach auf dem Grünstreifen einer Mittelinsel mit einem Baum und einem

Inselleuchtpfosten, bevor er auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen zum

Stillstand kam.

2. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2022 wurde der

Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen

der Geschwindigkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

3. Nachdem der Beschwerdeführer gegen

den Strafbefehl vom 30. November 2022 Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn

das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. Juni 2024 wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 200.00.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. August 2024 den

Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Monat. Begründet

wurde der Entscheid damit, dass es sich beim Vorfall vom 1. November 2022 um

eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v.

Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

handle, wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt

werde.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

14. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

Verfügung der MFK.

6. Mit Verfügung vom 16. August 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Stellungnahme vom 22. August 2024

schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 25. September 2024

verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11) muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.

2.2

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103

f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.

2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung

des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.

2.4

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer

dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten

Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder

umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom

20.

Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird

der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b

Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme

einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive

Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht

wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei

genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,

wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv

erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses

oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).

3.1

Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht

einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

3.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer

am 1. November 2022 um 16:50 Uhr mit ca. 30-40 km/h auf der Solothurnerstrasse

in Rickenbach, Fahrtrichtung Hägendorf, unterwegs war und dabei so stark von

der Sonne geblendet wurde, dass er die Fahrbahn kaum noch erkennen konnte. In

der Folge kam er von der Fahrbahn ab und verursachte auf dem Grünstreifen der

Mittelinsel eine Kollision mit einem Inselleuchtpfosten sowie einem Baum. Am

umgefahrenen Baum sowie Pfosten entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3'000.00.

Auch der vom Beschwerdeführer gefahrene Personenwagen wies an der linken

Frontseite Beschädigungen auf. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss Zeugenaussagen bereits

vor dem Vorfall auf der Fahrspur auffallend stark rechts. Aufgrund der

Sonneneinstrahlung sah der Be­schwerdeführer eigenen Angaben zufolge die

Strasse kaum noch. Er war regelrecht «blind», zumal er keine Sonnenbrille trug.

In der Folge fuhr der Beschwerdeführer immer mehr nach links und somit in Richtung

Gegenfahrbahn, was seiner Aufmerksamkeit entging. Dies spricht stark dafür,

dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht beherrschte. Auch wenn just an

der Unfallstelle die begrünte Mittelinsel beginnt, hätte bei einem früheren

Abkommen von der Strasse mit einer Kollision mit einem von der Gegenfahrbahn

herkommenden Auto gerechnet werden müssen. Somit bestand zumindest die

abstrakte Gefahr für den Gegen­verkehr, zumal der Beschwerdeführer eigenen

Angaben zufolge trotz des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn nicht abbremste,

sondern erst nach der Kollision mit der Inselleuchte und dem Baum zum

Stillstand kam. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen

seines Fahrzeuges sowie der fehlenden Anpassung seiner Geschwindigkeit an die

Sichtverhältnisse aufgrund der Sonneneinstrahlung primär sich selbst erheblich

und konkret gefährdet. Glück­licherweise kam es zu keinen schweren Unfallfolgen

und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von Drittpersonen.

Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer

(i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus, hätten beim Fehlen der

Mittelinsel unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in einen Unfall involviert

werden können, was wiederum zu Personen- und Sachschäden hätte führen können. Die

Dispositiv

durch den Beschwerdeführer realisierte Gefährdung ist demnach nicht mehr als

gering, jedoch auch noch nicht als besonders gross zu qualifizieren. Gleich

verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer war bei einem normalen

Verkehrsaufkommen mit ca. 30-40 km/h auf der geraden Solothurnerstrasse und bei

schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60

km/h nicht ausschöpfte und somit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit

unterwegs war. Hingegen passte der Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht an

die starke Sonneneinstrahlung an, obschon er die Strasse nicht mehr erkennen

konnte. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung können schlechte Sichtverhältnisse,

bspw. verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht

entlasten. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen

gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und

Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21.

Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September 2012, E. 2.3).

Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, infolge­dessen es zur Kollision auf

dem Mittelstreifen kam. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann – wie die

MFK richtig feststellte – nicht mehr als leicht eingestuft werden. Eine schwere

Widerhandlung liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden

Elemente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die MFK hat folglich

die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG den Führerausweis entzogen. Dabei ist die MFK nicht von der

Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Strafentscheides abgewichen. An die

rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens, ist die

MFK notabene nicht gebunden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet

und ist abzuweisen.

4. Die von der MFK verfügte Entzugsdauer

von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder

persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem

ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl.

BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend,

zumal er gemäss Akten Rentner ist. Dementsprechend ist die angefochtene

Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law