VWBES.2024.258
Führerausweisentzug
10. Oktober 2024Deutsch9 min
handle, wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
kollidierte mit seinem Personenwagen am 1. November 2022 um 16:50 Uhr in
Rickenbach auf dem Grünstreifen einer Mittelinsel mit einem Baum und einem
Inselleuchtpfosten, bevor er auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen zum
Stillstand kam.
2. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2022 wurde der
Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen
der Geschwindigkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
3. Nachdem der Beschwerdeführer gegen
den Strafbefehl vom 30. November 2022 Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn
das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. Juni 2024 wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 200.00.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. August 2024 den
Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Monat. Begründet
wurde der Entscheid damit, dass es sich beim Vorfall vom 1. November 2022 um
eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v.
Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
handle, wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt
werde.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
14. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung der MFK.
6. Mit Verfügung vom 16. August 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Stellungnahme vom 22. August 2024
schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 25. September 2024
verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.
2.2
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103
f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.
2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung
des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
2.4
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer
dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten
Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom
20.
Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird
der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b
Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme
einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive
Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht
wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei
genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,
wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).
3.1
Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht
einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
3.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
am 1. November 2022 um 16:50 Uhr mit ca. 30-40 km/h auf der Solothurnerstrasse
in Rickenbach, Fahrtrichtung Hägendorf, unterwegs war und dabei so stark von
der Sonne geblendet wurde, dass er die Fahrbahn kaum noch erkennen konnte. In
der Folge kam er von der Fahrbahn ab und verursachte auf dem Grünstreifen der
Mittelinsel eine Kollision mit einem Inselleuchtpfosten sowie einem Baum. Am
umgefahrenen Baum sowie Pfosten entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3'000.00.
Auch der vom Beschwerdeführer gefahrene Personenwagen wies an der linken
Frontseite Beschädigungen auf. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss Zeugenaussagen bereits
vor dem Vorfall auf der Fahrspur auffallend stark rechts. Aufgrund der
Sonneneinstrahlung sah der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die
Strasse kaum noch. Er war regelrecht «blind», zumal er keine Sonnenbrille trug.
In der Folge fuhr der Beschwerdeführer immer mehr nach links und somit in Richtung
Gegenfahrbahn, was seiner Aufmerksamkeit entging. Dies spricht stark dafür,
dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht beherrschte. Auch wenn just an
der Unfallstelle die begrünte Mittelinsel beginnt, hätte bei einem früheren
Abkommen von der Strasse mit einer Kollision mit einem von der Gegenfahrbahn
herkommenden Auto gerechnet werden müssen. Somit bestand zumindest die
abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr, zumal der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge trotz des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn nicht abbremste,
sondern erst nach der Kollision mit der Inselleuchte und dem Baum zum
Stillstand kam. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen
seines Fahrzeuges sowie der fehlenden Anpassung seiner Geschwindigkeit an die
Sichtverhältnisse aufgrund der Sonneneinstrahlung primär sich selbst erheblich
und konkret gefährdet. Glücklicherweise kam es zu keinen schweren Unfallfolgen
und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von Drittpersonen.
Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
(i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus, hätten beim Fehlen der
Mittelinsel unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in einen Unfall involviert
werden können, was wiederum zu Personen- und Sachschäden hätte führen können. Die
Dispositiv
durch den Beschwerdeführer realisierte Gefährdung ist demnach nicht mehr als
gering, jedoch auch noch nicht als besonders gross zu qualifizieren. Gleich
verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer war bei einem normalen
Verkehrsaufkommen mit ca. 30-40 km/h auf der geraden Solothurnerstrasse und bei
schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60
km/h nicht ausschöpfte und somit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit
unterwegs war. Hingegen passte der Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht an
die starke Sonneneinstrahlung an, obschon er die Strasse nicht mehr erkennen
konnte. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung können schlechte Sichtverhältnisse,
bspw. verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht
entlasten. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen
gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und
Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21.
Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September 2012, E. 2.3).
Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, infolgedessen es zur Kollision auf
dem Mittelstreifen kam. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann – wie die
MFK richtig feststellte – nicht mehr als leicht eingestuft werden. Eine schwere
Widerhandlung liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden
Elemente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die MFK hat folglich
die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG den Führerausweis entzogen. Dabei ist die MFK nicht von der
Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Strafentscheides abgewichen. An die
rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens, ist die
MFK notabene nicht gebunden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
4. Die von der MFK verfügte Entzugsdauer
von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder
persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem
ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl.
BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend,
zumal er gemäss Akten Rentner ist. Dementsprechend ist die angefochtene
Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law