VWBES.2024.260
Ferien- und Feiertagsregelung
12. März 2025Deutsch16 min
oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Ferien-
und Feiertagsregelung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer
oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von [...],
geb. [...], und [...], geb [...]. Mit Urteil vom 9. Juni 2023 des Richteramtes
Dorneck-Thierstein wurde die elterliche Sorge beiden Elternteilen belassen und
die Kinder unter die alternierende Obhut gestellt. Zudem wurde festgelegt, dass
der Beschwerdeführer die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00
Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, jeden Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl.
Mittagessen) sowie jeden Dienstagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen)
bis Mittwochmorgen (Schulbeginn) betreue. Ausserdem stünde dem Beschwerdeführer
das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für
vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei jeweils
mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen. Die
Feiertage verbringen die Kinder abwechselnd bei den Eltern.
2. Am 18. März 2024 wandte sich der
Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit dem Ersuchen, einen Termin für die Besprechung
bzw. Regelung der Frühlingsferien zu vereinbaren. Mit Entscheid vom 19. März
2024 wurde der Antrag superprovisorisch abgewiesen. Nachdem am 27. März 2024
eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte, lud die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die Kindseltern mit Verfügung vom 10. April 2024 zu einer Anhörung vor.
Nach fehlender Einigung der Kindseltern unterbreitete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
diesen mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 einen Vorschlag zur
Regelung der Feier- und Ferientage.
3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 regelte
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein diverse Fragen unter anderem zur Betreuung
während der Schulferien und Feiertage. Die schriftliche Begründung wurde am 26.
Juli 2024 zu Handen der Kindseltern verschickt.
4. Mit Schreiben vom 17. August 2024
(Postaufgabe 19. August 2024) sowie 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um diverse Abänderungen
des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. So sei u.a. festzuhalten,
dass die Ferien von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr dauern, unabhängig,
ob es sich um Ferien von einer oder zwei Wochen handle. Die Sportferien sollen
nicht wochenweise aufgeteilt werden, sondern den Elternteilen solle jeweils
zwei Wochen Ferien ermöglicht werden. Zudem müsse festgehalten werden, dass
auch in der Ferienzeit die Betreuungszeiten des Beschwerdeführers weiterhin
gelten, sofern die Kindsmutter nicht in den Ferien weile. Auch müsse die
Kindsmutter bekanntgeben, wann und wo sie mit den Kindern in den Ferien sei.
Zudem würden vier Wochen Sommerferien, die ihm laut Urteil von 2023 zustehen
würden, lediglich ein Minimum darstellen und es könnten dadurch auch gut mal
fünf Wochen mit den Kindern sein, sofern die Kinder es auch wollen würden.
Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer, er sei an die KESB gelangt, weil
er eine Institution gesucht habe, die helfe, das geschriebene Urteil von 2023
zu interpretieren. Es sei ihm nie darum gegangen, dieses Urteil anders zu
formulieren. Es stehe ja schon alles drin, nur müssten Kindsmutter und Kindsvater
es beide gleich verstehen. Die KESB hätte das Urteil klarer formulieren sollen,
habe aber jetzt nur noch mehr Unklarheiten kreiiert.
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragte
mit Eingabe vom 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete
mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.
6. Mit Eingabe vom 12. September 2024
liess sich die Kindsmutter vernehmen und liess die Abweisung der Beschwerde
beantragen.
7. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024
holte die Instruktionsrichterin die Verfahrensakten des Zivilverfahrens
DTZPR.2022.469 von Amtes wegen zur Einsichtnahme ein.
8. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024
regelte die Instruktionsrichterin die Betreuung der Töchter für die Zeit vom
24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025.
9. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden
die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Lösungssuche unter
Vermittlung der Instruktionsrichterin auf den 22. Januar 2025 vorgeladen. Die
Verhandlung verlief erfolglos.
8. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025
wurde die Betreuung der Kinder während der Sportferien vom 28. Februar 2025 bis
16. März 2025 geregelt und festgehalten, dass das Verfahren vor
Verwaltungsgericht seinen Fortgang nimmt.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht hat von Amtes
wegen seine Zuständigkeit zu prüfen (§5 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Davon ist nicht nur die eigene
Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde, sondern auch die Prüfung der Zuständigkeit
der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids umfasst (vgl. Thomas
Flückiger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Art. 7, Rn. 24 sowie Entscheid des
Bundesgerichts 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1). Fehlt es nämlich an
der sachlichen Zuständigkeit, leidet der Entscheid an einem schweren Mangel,
was je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Vorliegend
ist der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit deshalb nähere Beachtung zu
schenken.
2.
Die KESB ist grundsätzlich und
insbesondere bei nicht verheirateten Eltern die zur Regelung von Kinderbelangen
bzw. Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde, soweit nicht bereits ein
Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist (BGE 145 III 436, E. 4). Gemäss
Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der
elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes
wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung
des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des
persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2).
Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das
zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die
elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu (Abs. 3).
3.1
In casu liegt ein rechtskräftiges Urteil
des Richteramtes Dorneck-Thierstein datiert vom 9. Juni 2023 vor. Aufgrund von
Unstimmigkeiten über dessen Auslegung zwischen den Kindeseltern gelangte der
Beschwerdeführer an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Nachdem
Einigungsgespräche erfolglos verliefen, erliess die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den vorliegend angefochtenen Entscheid. Zur
Zuständigkeit äussert sie sich darin nicht. Die Zuständigkeit ist eine
Verfahrensvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. dazu Thomas
Flückiger, a.a.O., Art. 7, Rn. 22 sowie BGE 145 III 436). Mit anderen Worten
war die KESB gehalten, sich unabhängig davon, ob ein Elternteil die Frage
aufgeworfen hat, mit ihrer Zuständigkeit zu befassen. Tatsächlich war nicht per
se von einer Unzuständigkeit auszugehen. Wäre die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nämlich zum Schluss gekommen, es würde eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d ZGB vorliegen
und der Kindsvater verlange eine entsprechende Neuregelung, hätte die sachliche
Zuständigkeit aufgrund der nicht strittigen Unterhaltsbeiträge tatsächlich bei
ihr gelegen. Nun hat die KESB in ihrem Entscheid aber unter Ziffer 2.5 explizit
festgehalten, es würden keine seit dem Urteilszeitpunkt des Gerichtsurteils vom
9.
Juni 2023 wesentlich veränderten Verhältnisse vorliegen. Dem ist
zuzustimmen. Ob eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 298d ZGB
vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu
beurteilen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Art. 298d ZGB,
Rn. 2 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 7.[recte: 17.]
Februar 2021, 5A_951/2020, E. 4). Gefordert sind wesentliche neue
Tatsachen. Zu Recht hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Vorliegen
ebensolcher verneint, war doch seit dem Urteilszeitpunkt erst eine kurze
Zeitspanne vergangen und gab es keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte für
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Solche waren denn auch nicht
geltend gemacht worden. Vielmehr waren sich die Eltern (einzig) über die Lesart
des Urteils bzw. dessen Umsetzung nicht einig. Der die KESB anrufende
Kindsvater hat sogar explizit betont, es sei ja alles im Urteil geregelt, man
verstehe es nur nicht gleich.
Entsprechend folgert die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein korrekt, dass keine Anpassung des Urteils erfolgen
könne. Vielmehr gibt sie an, mit ihrem Entscheid eine Präzisierung des Urteils
(vgl. Ziffer 2.6 des angefochtenen Entscheids) bzw. eine Ergänzung (vgl. Ziffer
3.2
des angefochtenen Entscheids) vorzunehmen. Dies wiederum lag aber nicht in
der sachlichen Kompetenz der KESB. Eine Erläuterung eines Urteils in
Zivilsachen muss gestützt auf Art. 334 ZPO beim zuständigen Gericht geltend
gemacht werden. Mittels Erläuterung kann das Gericht Unklarheiten,
Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Dispositivs klarstellen und
nachträglich Präzisierungen anbringen (Nicolas Herzog in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar, ZPO, 4. Auflage, Art. 334, Rz.
3). Somit hätte die KESB auf ein Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit
erkennen müssen. Der angefochtene Entscheid leidet deshalb an einem Mangel,
dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit liegt
(Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 7, Rn. 40).
3.2
Fehlerhafte Entscheide sind nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig
erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer
ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist
und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise
zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 145 III 436, E. 3). Die sachliche Unzuständigkeit stellt nach der
Rechtsprechung als schwerwiegender Rechtsfehler grundsätzlich einen
Nichtigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme von
Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (Thomas Flückiger,
a.a.O., Art. 7, Rn. 43). Von einer generellen Entscheidungsgewalt spricht man,
wenn die Behörde in der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von
Verfügungen befugt ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit
nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist (Thomas Flückiger, a.a.O., Art.
7, Rn. 43). Nichtigkeit ist unter anderem insbesondere dann anzunehmen, wenn
eine Verwaltungsbehörde einen Entscheid fällt, der in die Zuständigkeit eines
Gerichts fällt. Ob im konkreten Fall Nichtigkeit vorliegt, hat auf der Basis
der Evidenztheorie durch eine Abwägung im Einzelfall entschieden zu werden.
3.3
Anlässlich der Revision des
Kindesunterhaltes wurde durch eine Ergänzung von Art. 298b Abs. 3 und
Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie durch den neu geschaffenen Art. 304 Abs. 2
ZPO eine Koordinationsregelung eingeführt. Gestützt auf die am 1. Januar
2017.
in Kraft getretene Gesetzesänderung ist geregelt, dass das mit der
Unterhaltsfrage befasste Gericht im Sinn einer Kompetenzattraktion auch über
die Zuteilungsfragen und die weiteren Kinderbelange entscheidet. Somit hat die
KESB zwar die Entscheidkompetenz namentlich über die Obhut und die
Betreuungsanteile an das Gericht abzugeben, sobald dieses mit der
Unterhaltsfrage befasst ist. Dennoch hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 436 festgehalten, dass sich nicht sagen lasse, dass ein in Verletzung der
richterlichen Kompetenzattraktion ergangener KESB-Entscheid über die Obhut
und/oder die Betreuungsanteile nichtig wäre, entscheide doch die KESB hier im
Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit (vgl. dazu die Verweise im
vorgenannten Entscheid, u.a. auf BGE 137 III 217 E. 2.4.3 und BGE 129 V 485 E.
2.3). Vorliegend hält die KESB im angefochtenen Entscheid fest, die aktuell
gültige Betreuungs- und Ferienregelung sei erst vor wenigen Monaten, konkret
mit dem Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 9. Juni 2023, festgelegt
worden. Das Urteil sei längst rechtskräftig und es seien im vorliegenden Fall
keine Gründe ersichtlich, um von der aktuell gültigen Regelung abzuweichen.
Dies gelte für die Anträge des Kindsvaters, dass die vier Wochen Ferien ein
Minimum und nicht ein Maximum seien und, dass für die Kindsmutter ebenfalls ein
Ferienrecht von vier Wochen anzuordnen sei. Ebenso gelte dies für den Antrag
der Kindsmutter, der Kindsvater habe bis spätestens am 31. Dezember die
gesamten Ferien des Folgejahres zu melden. Alsdann führt die KESB unter Ziffer
2.6
folgendes aus: «Unter Berücksichtigung der Angaben der Kindseltern ist das
Feiertags- und Ferienrecht der Kindseltern wie folgt zu präzisieren und
festzulegen […]» Im Dispositiv des Entscheids wird unter Ziffer 3.1
«…festgestellt, dass gemäss Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom
9.
Juni 2023 in Bezug auf Ferien und Feiertage folgende Regel gilt: […]». Sodann
folgt eine auszugsweise Wiedergabe des Urteils vom 9. Juni 2023. In Ziffer 3.2
hält die KESB weiter fest: «In Ergänzung des Urteils des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 9. Juni 2023 wird das Feiertags- und Ferienrecht der
Kindseltern B.___ und A.___ betreffend ihre Kinder [...] und [...] wie folgt
präzisiert und festgelegt: […]». Anschliessend erfolgt eine Auslegeordnung für das
Ferienrecht und die Feiertage. Unter Ziffer 3.3 hält die KESB sodann fest: «Im
Weiteren gilt für Änderungen und zur Streitbeilegung: […]». Mithin kann der
Entscheid der KESB nicht als reine Wiedergabe des Urteils vom 9. Juni 2023
angesehen werden. Vielmehr präzisiert und ergänzt die KESB das Urteil gestützt
auf die Eingaben der Parteien und ihre eigene Interpretation bzw. Würdigung der
Sachlage. Wie vorstehend aufgeführt, steht bei Unklarheiten,
Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Dispositivs zur Klarstellung
und Anbringung nachträglicher Präzisierungen der Rechtsbehelf der Erläuterung
gemäss Art. 334 ZPO zur Verfügung. Es hätte am urteilenden Gericht gelegen, den
Parteien Unklarheiten zu erläutern und Präzisierungen vorzunehmen, sofern
solche denn auch tatsächlich vorliegen sollten. Dies gilt insbesondere für den
Punkt der Betreuungstage des Kindsvaters. So wurde im Urteil eine alternierende
Obhut festgelegt. Ein Ferienrecht wurde nur dem Kindsvater explizit zugedacht
(4 Wochen pro Jahr). Die Kindsmutter macht nun geltend, dass ihr die Betreuung
in den Schulferienzeiten ausschliesslich zustehe, ausser der Kindsvater sei mit
den Töchtern in den Ferien. Ob das urteilende Gericht dies in diesem Sinne
festhalten wollte, darf prima vista zumindest hinterfragt werden. Ziffer 4 des
Urteils vom 9. Juni 2023 lautet wie folgt:
«In Abänderung der Ziffer 2 der
Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder [...] (geb. [...]) und [...]
(geb. [...]) wie folgt:
-
Jedes zweite Wochenende von
Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr,
-
Jeden Freitagnachmittag ab
Schulschluss (inkl. Mittagessen)
-
Jeden Dienstagnachmittag ab
Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn)
Ausserdem steht dem Vater das Recht und
die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils mindestens
zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen.
Die restliche Zeit werden die Kinder [...]
(geb. [...]) und [...] (geb. [...]) von der Mutter betreut.
Die Feiertage verbringen die Kinder
abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater.»
Rein vom Wortlaut her kann der
Standpunkt der Kindsmutter, in sämtlichen Schulferien entfalle die Betreuung
durch den Vater, ausser er nehme sein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr
wahr, nachvollzogen werden. Zumindest erscheint es aber nicht komplett abwegig,
wenn der Kindsvater dies hinterfragt. So spricht die Tatsache, dass die Kinder
unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt wurden, eher für eine andere
Auslegung. Der alternierenden Obhut wurde nicht zuletzt bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen, indem der Grundbetrag im Verhältnis 60:40
(Mutter/Vater) aufgeteilt wurde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, vor
der Fällung des Urteils hätte er die Kinder auch während den Schulferien
betreut. Ob dies zutrifft, kann und muss an dieser Stelle offenbleiben.
Jedenfalls ist vorliegend zumindest anzumerken, dass das Urteil vom 9. Juni
2023.
gerade vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte sehr knapp ausgefallen
ist. So ergeben sich zwischen den Parteien z.B. auch für die Weihnachtsferien
Fragen, wenn Feiertage, Schulferien und aus Sicht des Vaters «gewöhnliche
Betreuungstage» aufeinandertreffen. Im Urteil ist keine Konfliktregelung für
die Feiertage vorgesehen und auch keine Regelung für mit Feiertagen verbundenen
Weihnachtsschulferien. Die vorstehend auszugsweise zitierte Regelung der
Urteilsziffer 4 entspricht exakt dem Wortlaut der Regelung, wie sie
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2021 für die Dauer der
Verfahrenssistierung vereinbart worden war. Die Parteien hatten sich damals auf
eine Sistierung maximal bis 1. Juni 2022 geeinigt. Mangels Einigung kam es
alsdann am 30. August 2022 zur Ausstellung der Klagebewilligung und am
30.
September 2022 zur Einreichung der Klage, welche schlussendlich zum Urteil
vom 9. Juni 2023 führte. Es erscheint prima vista zumindest prüfenswert, ob
infolge der Erhebung zum Urteil einer ursprünglich temporär eingeführten
Regelung eine umfassendere bzw. präzisere Ausformulierung von Seiten des Gerichts
versehentlich ausgelassen wurde. Die Beantwortung dieser Frage obliegt eben
genau dem urteilenden Gericht mittels des Rechtsbehelfs der Erörterung.
Keinesfalls kann es angehen, dass eine andere Behörde diese Aufgabe wahrnimmt.
4.
Aufgrund des Vorgesagten kann
folgendes Fazit gezogen werden: Nachdem die KESB sich zumindest thematisch im
Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit bewegt hat und vorfrageweise zu prüfen
war, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, spricht dies für eine Anfechtbarkeit
und nicht für die Nichtigkeit des Entscheids. Hingegen wirkt sich gravierend
aus, dass die KESB hoheitlich (und nicht nur im Sinne einer informellen
Einschätzung) eine Interpretation eines Entscheids vorgenommen hat, welchen
nicht sie und auch keine andere Verwaltungsbehörde, sondern ein Zivilgericht
gefällt hat. Damit kommt man an die Grenze zu einer möglichen Nichtigkeit.
Hätten die Kindseltern den Entscheid der KESB allerdings akzeptiert, so wäre
aus Gründen der Rechtssicherheit der Anfechtbarkeit der Vorzug zu geben
gewesen. So wäre es mit der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren gewesen,
wenn die Kindseltern alsdann einer nichtigen Regelung nachgelebt hätten.
Entsprechend ist aufgrund der Umstände des konkreten Falls von Anfechtbarkeit
auszugehen. Der Kindsvater hat den Entscheid mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten. Infolge sachlicher Unzuständigkeit der KESB ist
der angefochtene Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen deshalb vollumfänglich
aufzuheben, was auch zu einer Rückerstattung der den Kindseltern von der KESB auferlegten
Kosten führt.
5.
Soweit die Kindseltern, insbesondere
aber der Beschwerdeführer, eine Präzisierung oder Erläuterung des Urteils vom
9.
Juni 2023 anstreben, sind sie gehalten, das zuständige Richteramt
Dorneck-Thierstein anzurufen. Sollten die Kindseltern dies vorzunehmen
gedenken, sei ihnen dabei in Erinnerung gerufen, dass die praktische Umsetzung
der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraussetzt, dass die Eltern fähig und
bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu
kooperieren. Im Hinblick auf das Alter der Töchter und die bevorstehende Pubertät
muss dies umso mehr Geltung haben.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der
Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Juni 2024 mangels
sachlicher Zuständigkeit vollständig aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Staat Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid vom 25. Juni 2024 der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgehoben.
2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law