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Entscheid

VWBES.2024.260

Ferien- und Feiertagsregelung

12. März 2025Deutsch16 min

oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Ferien-

und Feiertagsregelung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer

oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von [...],

geb. [...], und [...], geb [...]. Mit Urteil vom 9. Juni 2023 des Richteramtes

Dorneck-Thierstein wurde die elterliche Sorge beiden Elternteilen belassen und

die Kinder unter die alternierende Obhut gestellt. Zudem wurde festgelegt, dass

der Beschwerdeführer die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00

Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, jeden Freitagnachmittag ab Schulschluss (inkl.

Mittagessen) sowie jeden Dienstagnachmittag ab Schulschluss (inkl. Mittagessen)

bis Mittwochmorgen (Schulbeginn) betreue. Ausserdem stünde dem Beschwerdeführer

das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei jeweils

mindestens zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen. Die

Feiertage verbringen die Kinder abwechselnd bei den Eltern.

2. Am 18. März 2024 wandte sich der

Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit dem Ersuchen, einen Termin für die Besprechung

bzw. Regelung der Frühlingsferien zu vereinbaren. Mit Entscheid vom 19. März

2024 wurde der Antrag superprovisorisch abgewiesen. Nachdem am 27. März 2024

eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte, lud die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die Kindseltern mit Verfügung vom 10. April 2024 zu einer Anhörung vor.

Nach fehlender Einigung der Kindseltern unterbreitete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

diesen mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 einen Vorschlag zur

Regelung der Feier- und Ferientage.

3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 regelte

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein diverse Fragen unter anderem zur Betreuung

während der Schulferien und Feiertage. Die schriftliche Begründung wurde am 26.

Juli 2024 zu Handen der Kindseltern verschickt.

4. Mit Schreiben vom 17. August 2024

(Postaufgabe 19. August 2024) sowie 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer

sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um diverse Abänderungen

des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. So sei u.a. festzuhalten,

dass die Ferien von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr dauern, unabhängig,

ob es sich um Ferien von einer oder zwei Wochen handle. Die Sportferien sollen

nicht wochenweise aufgeteilt werden, sondern den Elternteilen solle jeweils

zwei Wochen Ferien ermöglicht werden. Zudem müsse festgehalten werden, dass

auch in der Ferienzeit die Betreuungszeiten des Beschwerdeführers weiterhin

gelten, sofern die Kindsmutter nicht in den Ferien weile. Auch müsse die

Kindsmutter bekanntgeben, wann und wo sie mit den Kindern in den Ferien sei.

Zudem würden vier Wochen Sommerferien, die ihm laut Urteil von 2023 zustehen

würden, lediglich ein Minimum darstellen und es könnten dadurch auch gut mal

fünf Wochen mit den Kindern sein, sofern die Kinder es auch wollen würden.

Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer, er sei an die KESB gelangt, weil

er eine Institution gesucht habe, die helfe, das geschriebene Urteil von 2023

zu interpretieren. Es sei ihm nie darum gegangen, dieses Urteil anders zu

formulieren. Es stehe ja schon alles drin, nur müssten Kindsmutter und Kindsvater

es beide gleich verstehen. Die KESB hätte das Urteil klarer formulieren sollen,

habe aber jetzt nur noch mehr Unklarheiten kreiiert.

5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein beantragte

mit Eingabe vom 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.

6. Mit Eingabe vom 12. September 2024

liess sich die Kindsmutter vernehmen und liess die Abweisung der Beschwerde

beantragen.

7. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024

holte die Instruktionsrichterin die Verfahrensakten des Zivilverfahrens

DTZPR.2022.469 von Amtes wegen zur Einsichtnahme ein.

8. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024

regelte die Instruktionsrichterin die Betreuung der Töchter für die Zeit vom

24. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025.

9. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden

die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Lösungssuche unter

Vermittlung der Instruktionsrichterin auf den 22. Januar 2025 vorgeladen. Die

Verhandlung verlief erfolglos.

8. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025

wurde die Betreuung der Kinder während der Sportferien vom 28. Februar 2025 bis

16. März 2025 geregelt und festgehalten, dass das Verfahren vor

Verwaltungsgericht seinen Fortgang nimmt.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht hat von Amtes

wegen seine Zuständigkeit zu prüfen (§5 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Davon ist nicht nur die eigene

Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde, sondern auch die Prüfung der Zuständigkeit

der Vorinstanz zur Fällung des angefochtenen Entscheids umfasst (vgl. Thomas

Flückiger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf, Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Art. 7, Rn. 24 sowie Entscheid des

Bundesgerichts 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1). Fehlt es nämlich an

der sachlichen Zuständigkeit, leidet der Entscheid an einem schweren Mangel,

was je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Vorliegend

ist der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit deshalb nähere Beachtung zu

schenken.

2.

Die KESB ist grundsätzlich und

insbesondere bei nicht verheirateten Eltern die zur Regelung von Kinderbelangen

bzw. Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde, soweit nicht bereits ein

Gericht mit den entsprechenden Fragen befasst ist (BGE 145 III 436, E. 4). Gemäss

Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der

elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes

wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung

des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des

persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2).

Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das

zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die

elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu (Abs. 3).

3.1

In casu liegt ein rechtskräftiges Urteil

des Richteramtes Dorneck-Thierstein datiert vom 9. Juni 2023 vor. Aufgrund von

Unstimmigkeiten über dessen Auslegung zwischen den Kindeseltern gelangte der

Beschwerdeführer an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Nachdem

Einigungsgespräche erfolglos verliefen, erliess die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den vorliegend angefochtenen Entscheid. Zur

Zuständigkeit äussert sie sich darin nicht. Die Zuständigkeit ist eine

Verfahrensvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. dazu Thomas

Flückiger, a.a.O., Art. 7, Rn. 22 sowie BGE 145 III 436). Mit anderen Worten

war die KESB gehalten, sich unabhängig davon, ob ein Elternteil die Frage

aufgeworfen hat, mit ihrer Zuständigkeit zu befassen. Tatsächlich war nicht per

se von einer Unzuständigkeit auszugehen. Wäre die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nämlich zum Schluss gekommen, es würde eine

wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d ZGB vorliegen

und der Kindsvater verlange eine entsprechende Neuregelung, hätte die sachliche

Zuständigkeit aufgrund der nicht strittigen Unterhaltsbeiträge tatsächlich bei

ihr gelegen. Nun hat die KESB in ihrem Entscheid aber unter Ziffer 2.5 explizit

festgehalten, es würden keine seit dem Urteilszeitpunkt des Gerichtsurteils vom

9.

Juni 2023 wesentlich veränderten Verhältnisse vorliegen. Dem ist

zuzustimmen. Ob eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 298d ZGB

vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu

beurteilen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Art. 298d ZGB,

Rn. 2 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 7.[recte: 17.]

Februar 2021, 5A_951/2020, E. 4). Gefordert sind wesentliche neue

Tatsachen. Zu Recht hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Vorliegen

ebensolcher verneint, war doch seit dem Urteilszeitpunkt erst eine kurze

Zeitspanne vergangen und gab es keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte für

Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse. Solche waren denn auch nicht

geltend gemacht worden. Vielmehr waren sich die Eltern (einzig) über die Lesart

des Urteils bzw. dessen Umsetzung nicht einig. Der die KESB anrufende

Kindsvater hat sogar explizit betont, es sei ja alles im Urteil geregelt, man

verstehe es nur nicht gleich.

Entsprechend folgert die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein korrekt, dass keine Anpassung des Urteils erfolgen

könne. Vielmehr gibt sie an, mit ihrem Entscheid eine Präzisierung des Urteils

(vgl. Ziffer 2.6 des angefochtenen Entscheids) bzw. eine Ergänzung (vgl. Ziffer

3.2

des angefochtenen Entscheids) vorzunehmen. Dies wiederum lag aber nicht in

der sachlichen Kompetenz der KESB. Eine Erläuterung eines Urteils in

Zivilsachen muss gestützt auf Art. 334 ZPO beim zuständigen Gericht geltend

gemacht werden. Mittels Erläuterung kann das Gericht Unklarheiten,

Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Dispositivs klarstellen und

nachträglich Präzisierungen anbringen (Nicolas Herzog in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar, ZPO, 4. Auflage, Art. 334, Rz.

3). Somit hätte die KESB auf ein Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit

erkennen müssen. Der angefochtene Entscheid leidet deshalb an einem Mangel,

dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit liegt

(Thomas Flückiger, a.a.O., Art. 7, Rn. 40).

3.2

Fehlerhafte Entscheide sind nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig

erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer

ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist

und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise

zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in

Betracht (BGE 145 III 436, E. 3). Die sachliche Unzuständigkeit stellt nach der

Rechtsprechung als schwerwiegender Rechtsfehler grundsätzlich einen

Nichtigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem

betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme von

Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (Thomas Flückiger,

a.a.O., Art. 7, Rn. 43). Von einer generellen Entscheidungsgewalt spricht man,

wenn die Behörde in der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von

Verfügungen befugt ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit

nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist (Thomas Flückiger, a.a.O., Art.

7, Rn. 43). Nichtigkeit ist unter anderem insbesondere dann anzunehmen, wenn

eine Verwaltungsbehörde einen Entscheid fällt, der in die Zuständigkeit eines

Gerichts fällt. Ob im konkreten Fall Nichtigkeit vorliegt, hat auf der Basis

der Evidenztheorie durch eine Abwägung im Einzelfall entschieden zu werden.

3.3

Anlässlich der Revision des

Kindesunterhaltes wurde durch eine Ergänzung von Art. 298b Abs. 3 und

Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie durch den neu geschaffenen Art. 304 Abs. 2

ZPO eine Koordinationsregelung eingeführt. Gestützt auf die am 1. Januar

2017.

in Kraft getretene Gesetzesänderung ist geregelt, dass das mit der

Unterhaltsfrage befasste Gericht im Sinn einer Kompetenzattraktion auch über

die Zuteilungsfragen und die weiteren Kinderbelange entscheidet. Somit hat die

KESB zwar die Entscheidkompetenz namentlich über die Obhut und die

Betreuungsanteile an das Gericht abzugeben, sobald dieses mit der

Unterhaltsfrage befasst ist. Dennoch hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 436 festgehalten, dass sich nicht sagen lasse, dass ein in Verletzung der

richterlichen Kompetenzattraktion ergangener KESB-Entscheid über die Obhut

und/oder die Betreuungsanteile nichtig wäre, entscheide doch die KESB hier im

Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit (vgl. dazu die Verweise im

vorgenannten Entscheid, u.a. auf BGE 137 III 217 E. 2.4.3 und BGE 129 V 485 E.

2.3). Vorliegend hält die KESB im angefochtenen Entscheid fest, die aktuell

gültige Betreuungs- und Ferienregelung sei erst vor wenigen Monaten, konkret

mit dem Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 9. Juni 2023, festgelegt

worden. Das Urteil sei längst rechtskräftig und es seien im vorliegenden Fall

keine Gründe ersichtlich, um von der aktuell gültigen Regelung abzuweichen.

Dies gelte für die Anträge des Kindsvaters, dass die vier Wochen Ferien ein

Minimum und nicht ein Maximum seien und, dass für die Kindsmutter ebenfalls ein

Ferienrecht von vier Wochen anzuordnen sei. Ebenso gelte dies für den Antrag

der Kindsmutter, der Kindsvater habe bis spätestens am 31. Dezember die

gesamten Ferien des Folgejahres zu melden. Alsdann führt die KESB unter Ziffer

2.6

folgendes aus: «Unter Berücksichtigung der Angaben der Kindseltern ist das

Feiertags- und Ferienrecht der Kindseltern wie folgt zu präzisieren und

festzulegen […]» Im Dispositiv des Entscheids wird unter Ziffer 3.1

«…festgestellt, dass gemäss Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom

9.

Juni 2023 in Bezug auf Ferien und Feiertage folgende Regel gilt: […]». Sodann

folgt eine auszugsweise Wiedergabe des Urteils vom 9. Juni 2023. In Ziffer 3.2

hält die KESB weiter fest: «In Ergänzung des Urteils des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 9. Juni 2023 wird das Feiertags- und Ferienrecht der

Kindseltern B.___ und A.___ betreffend ihre Kinder [...] und [...] wie folgt

präzisiert und festgelegt: […]». Anschliessend erfolgt eine Auslegeordnung für das

Ferienrecht und die Feiertage. Unter Ziffer 3.3 hält die KESB sodann fest: «Im

Weiteren gilt für Änderungen und zur Streitbeilegung: […]». Mithin kann der

Entscheid der KESB nicht als reine Wiedergabe des Urteils vom 9. Juni 2023

angesehen werden. Vielmehr präzisiert und ergänzt die KESB das Urteil gestützt

auf die Eingaben der Parteien und ihre eigene Interpretation bzw. Würdigung der

Sachlage. Wie vorstehend aufgeführt, steht bei Unklarheiten,

Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Dispositivs zur Klarstellung

und Anbringung nachträglicher Präzisierungen der Rechtsbehelf der Erläuterung

gemäss Art. 334 ZPO zur Verfügung. Es hätte am urteilenden Gericht gelegen, den

Parteien Unklarheiten zu erläutern und Präzisierungen vorzunehmen, sofern

solche denn auch tatsächlich vorliegen sollten. Dies gilt insbesondere für den

Punkt der Betreuungstage des Kindsvaters. So wurde im Urteil eine alternierende

Obhut festgelegt. Ein Ferienrecht wurde nur dem Kindsvater explizit zugedacht

(4 Wochen pro Jahr). Die Kindsmutter macht nun geltend, dass ihr die Betreuung

in den Schulferienzeiten ausschliesslich zustehe, ausser der Kindsvater sei mit

den Töchtern in den Ferien. Ob das urteilende Gericht dies in diesem Sinne

festhalten wollte, darf prima vista zumindest hinterfragt werden. Ziffer 4 des

Urteils vom 9. Juni 2023 lautet wie folgt:

«In Abänderung der Ziffer 2 der

Verfügung vom 26.04.2017 betreut der Vater die Kinder [...] (geb. [...]) und [...]

(geb. [...]) wie folgt:

-

Jedes zweite Wochenende von

Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr,

-

Jeden Freitagnachmittag ab

Schulschluss (inkl. Mittagessen)

-

Jeden Dienstagnachmittag ab

Schulschluss (inkl. Mittagessen) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn)

Ausserdem steht dem Vater das Recht und

die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist jeweils mindestens

zwei Monate im Voraus unter den Eltern verbindlich abzusprechen.

Die restliche Zeit werden die Kinder [...]

(geb. [...]) und [...] (geb. [...]) von der Mutter betreut.

Die Feiertage verbringen die Kinder

abwechselnd bei der Mutter bzw. beim Vater.»

Rein vom Wortlaut her kann der

Standpunkt der Kindsmutter, in sämtlichen Schulferien entfalle die Betreuung

durch den Vater, ausser er nehme sein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr

wahr, nachvollzogen werden. Zumindest erscheint es aber nicht komplett abwegig,

wenn der Kindsvater dies hinterfragt. So spricht die Tatsache, dass die Kinder

unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt wurden, eher für eine andere

Auslegung. Der alternierenden Obhut wurde nicht zuletzt bei der Berechnung der

Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen, indem der Grundbetrag im Verhältnis 60:40

(Mutter/Vater) aufgeteilt wurde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, vor

der Fällung des Urteils hätte er die Kinder auch während den Schulferien

betreut. Ob dies zutrifft, kann und muss an dieser Stelle offenbleiben.

Jedenfalls ist vorliegend zumindest anzumerken, dass das Urteil vom 9. Juni

2023.

gerade vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte sehr knapp ausgefallen

ist. So ergeben sich zwischen den Parteien z.B. auch für die Weihnachtsferien

Fragen, wenn Feiertage, Schulferien und aus Sicht des Vaters «gewöhnliche

Betreuungstage» aufeinandertreffen. Im Urteil ist keine Konfliktregelung für

die Feiertage vorgesehen und auch keine Regelung für mit Feiertagen verbundenen

Weihnachtsschulferien. Die vorstehend auszugsweise zitierte Regelung der

Urteilsziffer 4 entspricht exakt dem Wortlaut der Regelung, wie sie

anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2021 für die Dauer der

Verfahrenssistierung vereinbart worden war. Die Parteien hatten sich damals auf

eine Sistierung maximal bis 1. Juni 2022 geeinigt. Mangels Einigung kam es

alsdann am 30. August 2022 zur Ausstellung der Klagebewilligung und am

30.

September 2022 zur Einreichung der Klage, welche schlussendlich zum Urteil

vom 9. Juni 2023 führte. Es erscheint prima vista zumindest prüfenswert, ob

infolge der Erhebung zum Urteil einer ursprünglich temporär eingeführten

Regelung eine umfassendere bzw. präzisere Ausformulierung von Seiten des Gerichts

versehentlich ausgelassen wurde. Die Beantwortung dieser Frage obliegt eben

genau dem urteilenden Gericht mittels des Rechtsbehelfs der Erörterung.

Keinesfalls kann es angehen, dass eine andere Behörde diese Aufgabe wahrnimmt.

4.

Aufgrund des Vorgesagten kann

folgendes Fazit gezogen werden: Nachdem die KESB sich zumindest thematisch im

Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit bewegt hat und vorfrageweise zu prüfen

war, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, spricht dies für eine Anfechtbarkeit

und nicht für die Nichtigkeit des Entscheids. Hingegen wirkt sich gravierend

aus, dass die KESB hoheitlich (und nicht nur im Sinne einer informellen

Einschätzung) eine Interpretation eines Entscheids vorgenommen hat, welchen

nicht sie und auch keine andere Verwaltungsbehörde, sondern ein Zivilgericht

gefällt hat. Damit kommt man an die Grenze zu einer möglichen Nichtigkeit.

Hätten die Kindseltern den Entscheid der KESB allerdings akzeptiert, so wäre

aus Gründen der Rechtssicherheit der Anfechtbarkeit der Vorzug zu geben

gewesen. So wäre es mit der Rechtssicherheit nur schwer zu vereinbaren gewesen,

wenn die Kindseltern alsdann einer nichtigen Regelung nachgelebt hätten.

Entsprechend ist aufgrund der Umstände des konkreten Falls von Anfechtbarkeit

auszugehen. Der Kindsvater hat den Entscheid mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten. Infolge sachlicher Unzuständigkeit der KESB ist

der angefochtene Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen deshalb vollumfänglich

aufzuheben, was auch zu einer Rückerstattung der den Kindseltern von der KESB auferlegten

Kosten führt.

5.

Soweit die Kindseltern, insbesondere

aber der Beschwerdeführer, eine Präzisierung oder Erläuterung des Urteils vom

9.

Juni 2023 anstreben, sind sie gehalten, das zuständige Richteramt

Dorneck-Thierstein anzurufen. Sollten die Kindseltern dies vorzunehmen

gedenken, sei ihnen dabei in Erinnerung gerufen, dass die praktische Umsetzung

der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraussetzt, dass die Eltern fähig und

bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu

kooperieren. Im Hinblick auf das Alter der Töchter und die bevorstehende Pubertät

muss dies umso mehr Geltung haben.

6.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der

Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. Juni 2024 mangels

sachlicher Zuständigkeit vollständig aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Staat Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Entscheid vom 25. Juni 2024 der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu aufgehoben.

2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law