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Entscheid

VWBES.2024.264

Ausgrenzung

5. September 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausgrenzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. August 2024 verfügte das

Migrationsamt im Namen des Departements des Innern eine Ausgrenzung aus den

Städten Solothurn, Olten und Grenchen gegen A.___. Diesem sei es nicht

gestattet, ohne Erlaubnis einer kantonalen Behörde oder des Staatssekretariats

für Migration (SEM) das Gebiet der Städte Solothurn, Olten und Grenchen (gemäss

Kartenkopie) zu betreten. Die Ausgrenzung sei ab sofort wirksam und dauere

maximal zwei Jahre bzw. bis zur Ausreise aus der Schweiz oder der Erteilung

einer ausländerrechtlichen Bewilligung.

2. Am 17. August 2024 wandte sich A.___

an das Migrationsamt und führte in französischer Sprache sinngemäss und im

Wesentlichen aus, er wisse und verstehe, dass er nicht in Solothurn, Olten oder

Grenchen bleiben dürfe. Aber all seine Kollegen seien in Solothurn, es seien

Schweizer Kollegen. Er wolle sich integrieren und Deutsch lernen. Er habe auch

eine Freundin in Solothurn und er wolle hier und in Olten und in Grenchen

arbeiten. Er akzeptiere, dass er nicht das Recht habe, da zu bleiben.

3. Am 21. August 2024 überwies das

Migrationsamt die Eingabe an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich

dabei um eine Beschwerde handle.

4. Mit Verfügung vom 22. August

2024 wurde A.___ aufgefordert, sofern er Beschwerde erheben wolle, habe er

seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu

verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Weiter habe er

innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die

Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einzureichen. Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht

oder bezahle er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reiche auch kein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, trete das Verwaltungsgericht auf

seine Beschwerde nicht ein.

5. Mit Schreiben vom 24. August

2024 führte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, er sei zurzeit im

Gefängnis in [...] und werde nach seiner Entlassung im Asylzentrum

untergebracht. Er wisse nicht, wie er diese Rechnung bezahlen könne. Er biete

an, monatlich CHF 30.00 zu bezahlen.

6. Mit Verfügung vom 27. August

2024 wurde an der Verfügung vom 22. August 2024 festgehalten und A.___

erneut auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege aufmerksam gemacht. Zudem wurde er auch erneut auf die Frist zur

Beschwerdeverbesserung hingewiesen.

7. Am 2. September 2024 ging beim

Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege ohne Beilagen ein. Darin führte A.___ aus, er habe

weder ein Einkommen noch Vermögen und sei arbeitslos. Eine Verbesserung der

Beschwerde erfolgte nicht.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde

schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu

begründen; die Beweismittel sind zu nennen.

1.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die zuständige

kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet

nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, diese Massnahme

dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.

1.2

Die Vorinstanz begründete eingehend,

dass der Beschwerdeführer weder über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung verfüge und dass er mehrfach die öffentliche

Sicherheit und Ordnung gestört habe. So sei er am 4. Juli 2024 durch eine

Polizeipatrouille beobachtet worden, wie er am Hauptbahnhof Solothurn Haschisch

konsumiert habe. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien 15 Minigrips

mit Haschisch (Nettogewicht 16,5 g) bei ihm sichergestellt worden. Zudem sei er

zu 90 Tagen Haft im nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben gewesen und

aus diesem Grund dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt worden. Dem

Strafregisterauszug sei zu entnehmen, dass er durch die Staatsanwaltschaft

Solothurn wegen einfachem Diebstahl, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S.

des Strassenverkehrsgesetzes, rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des AIG sowie

wegen Erschleichens einer Leistung verurteilt worden sei. Des Weiteren habe ihn

die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfachem Diebstahl,

Hausfriedensbruch, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des

Personenbeförderungsgesetzes, Übertretung des AIG und wegen mehrfachem

Betäubungsmittelkonsum verurteilt. Zudem wurden diverse weitere Verfehlungen,

welche im Jahr 2023 zu Strafanzeigen führten, aufgelistet und detailliert

ausgeführt, dass die Ausgrenzung aus den Städten Solothurn, Olten und Grenchen

verhältnismässig sei.

1.3

In seinem an das Migrationsamt

gerichteten Schreiben bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass er in

Solothurn, Olten und Grenchen bleiben wolle, weil er hier Kollegen und eine

Freundin habe und sich integrieren wolle. Trotz Aufforderung zur Verbesserung

stellte er weder konkrete Rechtsbegehren, noch machte er geltend, überhaupt vor

Gericht ein Beschwerdeverfahren führen zu wollen. Eine Begründung, inwiefern

die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein solle, blieb er ebenfalls schuldig,

weshalb das Schreiben von A.___ die formellen Voraussetzungen an eine

Beschwerde gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht erfüllt und darauf nicht eingetreten

werden kann.

2.

Da der Beschwerdeführer

offensichtlich weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist ausnahmsweise auf

die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann