VWBES.2024.264
Ausgrenzung
5. September 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausgrenzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. August 2024 verfügte das
Migrationsamt im Namen des Departements des Innern eine Ausgrenzung aus den
Städten Solothurn, Olten und Grenchen gegen A.___. Diesem sei es nicht
gestattet, ohne Erlaubnis einer kantonalen Behörde oder des Staatssekretariats
für Migration (SEM) das Gebiet der Städte Solothurn, Olten und Grenchen (gemäss
Kartenkopie) zu betreten. Die Ausgrenzung sei ab sofort wirksam und dauere
maximal zwei Jahre bzw. bis zur Ausreise aus der Schweiz oder der Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung.
2. Am 17. August 2024 wandte sich A.___
an das Migrationsamt und führte in französischer Sprache sinngemäss und im
Wesentlichen aus, er wisse und verstehe, dass er nicht in Solothurn, Olten oder
Grenchen bleiben dürfe. Aber all seine Kollegen seien in Solothurn, es seien
Schweizer Kollegen. Er wolle sich integrieren und Deutsch lernen. Er habe auch
eine Freundin in Solothurn und er wolle hier und in Olten und in Grenchen
arbeiten. Er akzeptiere, dass er nicht das Recht habe, da zu bleiben.
3. Am 21. August 2024 überwies das
Migrationsamt die Eingabe an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich
dabei um eine Beschwerde handle.
4. Mit Verfügung vom 22. August
2024 wurde A.___ aufgefordert, sofern er Beschwerde erheben wolle, habe er
seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu
verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Weiter habe er
innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die
Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen. Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht
oder bezahle er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reiche auch kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, trete das Verwaltungsgericht auf
seine Beschwerde nicht ein.
5. Mit Schreiben vom 24. August
2024 führte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, er sei zurzeit im
Gefängnis in [...] und werde nach seiner Entlassung im Asylzentrum
untergebracht. Er wisse nicht, wie er diese Rechnung bezahlen könne. Er biete
an, monatlich CHF 30.00 zu bezahlen.
6. Mit Verfügung vom 27. August
2024 wurde an der Verfügung vom 22. August 2024 festgehalten und A.___
erneut auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege aufmerksam gemacht. Zudem wurde er auch erneut auf die Frist zur
Beschwerdeverbesserung hingewiesen.
7. Am 2. September 2024 ging beim
Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege ohne Beilagen ein. Darin führte A.___ aus, er habe
weder ein Einkommen noch Vermögen und sei arbeitslos. Eine Verbesserung der
Beschwerde erfolgte nicht.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde
schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu
begründen; die Beweismittel sind zu nennen.
1.1
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die zuständige
kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, diese Massnahme
dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.
1.2
Die Vorinstanz begründete eingehend,
dass der Beschwerdeführer weder über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung verfüge und dass er mehrfach die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gestört habe. So sei er am 4. Juli 2024 durch eine
Polizeipatrouille beobachtet worden, wie er am Hauptbahnhof Solothurn Haschisch
konsumiert habe. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien 15 Minigrips
mit Haschisch (Nettogewicht 16,5 g) bei ihm sichergestellt worden. Zudem sei er
zu 90 Tagen Haft im nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben gewesen und
aus diesem Grund dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt worden. Dem
Strafregisterauszug sei zu entnehmen, dass er durch die Staatsanwaltschaft
Solothurn wegen einfachem Diebstahl, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S.
des Strassenverkehrsgesetzes, rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des AIG sowie
wegen Erschleichens einer Leistung verurteilt worden sei. Des Weiteren habe ihn
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfachem Diebstahl,
Hausfriedensbruch, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des
Personenbeförderungsgesetzes, Übertretung des AIG und wegen mehrfachem
Betäubungsmittelkonsum verurteilt. Zudem wurden diverse weitere Verfehlungen,
welche im Jahr 2023 zu Strafanzeigen führten, aufgelistet und detailliert
ausgeführt, dass die Ausgrenzung aus den Städten Solothurn, Olten und Grenchen
verhältnismässig sei.
1.3
In seinem an das Migrationsamt
gerichteten Schreiben bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass er in
Solothurn, Olten und Grenchen bleiben wolle, weil er hier Kollegen und eine
Freundin habe und sich integrieren wolle. Trotz Aufforderung zur Verbesserung
stellte er weder konkrete Rechtsbegehren, noch machte er geltend, überhaupt vor
Gericht ein Beschwerdeverfahren führen zu wollen. Eine Begründung, inwiefern
die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein solle, blieb er ebenfalls schuldig,
weshalb das Schreiben von A.___ die formellen Voraussetzungen an eine
Beschwerde gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht erfüllt und darauf nicht eingetreten
werden kann.
2.
Da der Beschwerdeführer
offensichtlich weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist ausnahmsweise auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann