VWBES.2024.266
Kompetenzkonflikt
5. März 2025Deutsch9 min
Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe nicht für ausreichend halte. Die KESB A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Rechtspraktikantin Ryf
In Sachen
KESB A.___,
Antragstellerin
gegen
KESB B.___,
Antragsgegnerin
betreffend Kompetenzkonflikt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 21. April 2021 hat
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.___ für C.___ eine
Beistandschaft errichtet. Seit diesem Zeitpunkt führt die KESB A.___ für C.___
eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art.
394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).
Da C.___ per 15. April 2023 nach D.___ zog, beantragte die KESB A.___ am
19. Juni 2023 die Übertragung der Massnahme an die KESB B.___.
2. Am 1. September 2023 teilte die KESB B.___
der KESB A.___ mit, dass sie eine Übernahme der Massnahme ablehne. Die
betroffene Person werde im Rahmen der Sozialhilfe ausreichend unterstützt. Nach
dem Grundsatz der Subsidiarität sei die Beistandschaft aufzuheben. Für die
Aufhebung der Beistandschaft sei die KESB A.___ zuständig.
3. Nach Eingang der Stellungnahme der
Sozialregion [...] vom 21. September 2023 wandte sich die KESB A.___ am
26. April 2024 erneut an die KESB B.___ und führte aus, dass der Beistand die
Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe nicht für ausreichend halte. Die KESB A.___
erachte deshalb eine Weiterführung der Massnahme als notwendig. Die KESB B.___ könne
die Massnahme nicht allein mit der Begründung, dass die KESB B.___ eine
Übernahme verweigere, aufheben. Falls die KESB B.___ der Auffassung sei, dass
die Massnahme nicht mehr notwendig sei, liege es an ihr, die Massnahme
aufzuheben. Die KESB B.___ habe die Möglichkeit, die
Massnahme bereits mit der Übernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt
aufzuheben.
4. Trotz Meinungsaustausch konnte keine
Einigung erzielt werden, woraufhin sich die KESB A.___ mit Eingabe vom 20.
August 2024 an das Verwaltungsgericht wandte und beantragte, das
Verwaltungsgericht möge feststellen, dass die KESB B.___ für die Übernahme der
bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie für die Prüfung und den Entscheid
über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der Massnahme zuständig sei. Die
KESB A.___ sei der Auffassung, dass die KESB B.___ die Massnahme übernehmen und
über deren Fortsetzung oder Aufhebung entscheiden müsse. Die KESB B.___ könne
von der KESB A.___ nicht verlangen, einen (aus ihrer Sicht) unsachgerechten
Entscheid zu fällen. Der von der KESB B.___ vorgebrachte ZKE-Hinweis (ZKE
2/2016 S. 168) treffe vom Sachverhalt her auf den vorliegenden Fall, bei welchem
die bisherige KESB möchte, dass die Massnahme weitergeführt wird, nicht zu.
5. Die KESB B.___ liess sich am 11.
September 2024 zur Zuständigkeitsfrage vernehmen und beantragte, es sei durch
das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die KESB B.___ die Übernahme der für
C.___ bestehenden Massnahmen zur Recht abgelehnt habe und auch nicht für die
Prüfung und den Entscheid über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der
Massnahme zuständig sei.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde
ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig,
so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig
erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen
Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).
Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die
zuerst befasst Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen
Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
2.
Im vorliegenden Fall wurde mit der KESB
B.___ ein Meinungsaustausch durchgeführt und keine Einigung erzielt. Die KESB A.___
war mit der Angelegenheit zuerst befasst. Das Verwaltungsgericht ist die
gerichtliche Beschwerdeinstanz für die Unterbreitung von Zuständigkeitsfragen
im Sinne von Art. 444 ZGB (vgl. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 444 Abs. 1 ZGB
umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, welche
Verfahrensvoraussetzung bilden (Luca Maranta in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022,
Art. 444 ZGB N 1).
3.
Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die
Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig.
Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen
Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall
ist der zivilrechtliche Wohnsitz von C.___ unbestritten und befindet sich seit
dem 15. April 2023 in D.___. Die KESB B.___ ist somit aktuell örtlich zuständig.
Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so
übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine
wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die für C.___
errichtete Beistandschaft ist daher von der KESB B.___ zu übernehmen, sofern
keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
4.
Wichtige Gründe dürfen nicht
leichthin angenommen werden (m.w.Verw. Urs Vogel in: Ruth Arnet et al. [Hrsg.],
CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art.
1–456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, Zürich 2023, Art. 442 ZGB N 12). Als
wichtiger Grund gilt, wenn die Massnahme ohnehin aufgegeben werden müsste oder
lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen (m.w.Verw. Vogel, a.a.O., N 12).
Jedoch kann der wichtige Grund auch in der mangelnden Stabilität des
Aufenthaltsortes liegen, was ein gewisses Zuwarten im Einzelfall rechtfertigt
(Vogel, a.a.O., N 12). Des Weiteren kann die Übertragung auch aufgeschoben
werden, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde
bei komplexen Sachverhalten bereits in Vorabklärungen involviert war (Urteile
des Bundesgerichts 5A_483/2017 und 5A_484/2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein
wichtiger Grund für den Aufschub der Übertragung stellt auch die Prognose einer
schwerwiegenden Destabilisierung der betroffenen Person durch den Verlust der
bisherigen Beistandsperson als Vertrauensperson dar, sofern die Übertragung der
Massnahme aus organisatorischen Gründen zwingend mit einem Beistandswechsel
verbunden ist (m.w.Verw. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.2).
Massgebend für die Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, ist das Interesse
und das Wohl der betroffenen Person (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18
89, E. 3.4.2). Die bevorstehende Aufhebung der Massnahme als Grund für ein
Zuwarten mit der Übertragung setzt klare Verhältnisse voraus (Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3). Bei Zweifeln ist vom Regelfall der
unverzüglichen Übernahme der Massnahme auszugehen (Urteil des Kantonsgerichts
Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3).
5.
Grundsätzlich besteht kein Grund zur
Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme, wenn das fortbestehende
Schutzbedürfnis durch private Hilfe oder die Sozialhilfe aufgefangen werden
kann und die behördlich angeordnete zivilrechtliche Hilfe damit überflüssig
wird (Kurt Affolter: Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in:
Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE 5/2013] S. 385). Die
Interessen der betroffenen Person sind jedoch stets bei der Beurteilung, ob
wichtige Gründe vorliegen, miteinzubeziehen. Ob im vorliegenden Fall
ausreichende wichtige Gründe vorliegen, muss an dieser Stelle offenbleiben. So
wird es insbesondere an der KESB B.___ liegen, der betroffenen Person im
Hinblick auf eine angestrebte Nichtübernahme der Beistandschaft aus wichtigen
Gründen das rechtliche Gehör zu erteilen und die Stellungnahme beim Entscheid
zu berücksichtigen. In den Akten ergeben sich zumindest Anhaltspunkte für ein
erhöhtes Schutzbedürfnis von C.___ aufgrund ihrer somatischen, degenerativen
und fortschreitenden Erkrankung sowie ihrer Depressionen (vgl. Bericht der
psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 16. März 2021, S. 1). Auch
die Empfehlung des bisherigen Beistandes vom 21. September 2023, welche konkret
aufzeigt, wo der zusätzliche Unterstützungsbedarf bei der betroffenen Person
liegt, ist beim Entscheid über das weitere Vorgehen ausreichend zu würdigen. Ob
die Sozialen Dienste im Rahmen der Sozialhilfe hinreichend Unterstützung bieten
können, wird im Rahmen einer Abwägung zu begründen sein. Eine pauschale
Verweisung auf den entsprechenden Dienst, wie erfolgt, dürfte der
Begründungspflicht nicht genügen.
6.
Wird die Übernahme der Beistandschaft
von der neu örtlich zuständigen KESB unter Berufung auf wichtige Gründe (z.B.,
dass die Massnahme nicht mehr notwendig sei und daher nicht übernommen werde)
abgelehnt, so hat sie einen beschwerdefähigen Entscheid zu treffen. In diesem
Fall findet das Verfahren nach Art. 444 ZGB keine Anwendung, weil nicht die
örtliche oder sachliche Zuständigkeit in Frage steht, sondern die materielle
Frage der Übertragung (m.w.Verw. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442
ZGB N 22a). Das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB dient zur Klärung von örtlichen
und sachlichen Zuständigkeitskonflikten und ist nicht sachgerecht bei einem
Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche
einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der
Massnahme rechtfertigen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89,
veröffentlicht in LGVE 2019 II Nr. 7). In diesen Fällen liegt kein gewöhnlicher
Zuständigkeitskonflikt vor, dessen Beurteilung davon abhängt, wo die
Verbeiständete ihren Wohnsitz hat (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89
E. 3.6).
7.
Im vorliegenden Fall geht es nicht
nur um die Frage, wer für die Aufhebung der Massnahme zuständig ist, sondern
die KESB A.___ möchte die Beistandschaft übertragen und es ist strittig, ob die
KESB B.___ die Übernahme aus wichtigen Gründen ablehnen kann (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89 E. 3.6). Der Streit zwischen den Parteien
betrifft somit nicht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, sondern die
materielle Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB
vorliegen. Wenn beide Parteien der Meinung wären, dass die Massnahme aufgehoben
werden sollte, bliebe die massnahmenführende Behörde am früheren Wohnsitz
zuständig (Christoph Häfeli: Wohnsitzwechsel der betreuten Person und
Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 S. 337). Das Gleiche gilt für Anordnungen,
welche die Massnahmeführung betreffen, wie Weisungen an den Mandatsträger und
andere aufsichtsrechtliche Tätigkeiten (Häfeli, a.a.O., S. 337). Weder eine von
beiden Seiten gewünschte Aufhebung noch eine mögliche Anpassung oder
Erweiterung der Massnahme sind aber vorliegend Gegenstand des Konflikts,
sondern allein das Vorliegen wichtiger Gründe für die Ablehnung der Übernahme der
Dispositiv
Massnahme. Dem Verwaltungsgericht kann demnach gestützt auf Art. 444 ZGB
nicht die Frage unterbreitet werden, ob wichtige Gründe für die Ablehnung der
Übernahme der Massnahme vorliegen. Die KESB B.___ hat vielmehr in einer bald zu
erlassenden anfechtbaren Verfügung darzulegen, welche wichtigen Gründe gemäss
Art. 442 Abs. 5 ZGB gegen die Übernahme der Beistandschaft für C.___ sprechen. Gegen
diese Verfügung stünde alsdann das Rechtsmittel offen.
8. Auf das vorliegende
Feststellungsbegehren kann deshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
nicht eingetreten werden. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine
Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf das Feststellungsbegehren
wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Thomann Ryf