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Entscheid

VWBES.2024.266

Kompetenzkonflikt

5. März 2025Deutsch9 min

Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe nicht für ausreichend halte. Die KESB A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Rechtspraktikantin Ryf

In Sachen

KESB A.___,

Antragstellerin

gegen

KESB B.___,

Antragsgegnerin

betreffend Kompetenzkonflikt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 21. April 2021 hat

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.___ für C.___ eine

Beistandschaft errichtet. Seit diesem Zeitpunkt führt die KESB A.___ für C.___

eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art.

394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).

Da C.___ per 15. April 2023 nach D.___ zog, beantragte die KESB A.___ am

19. Juni 2023 die Übertragung der Massnahme an die KESB B.___.

2. Am 1. September 2023 teilte die KESB B.___

der KESB A.___ mit, dass sie eine Übernahme der Massnahme ablehne. Die

betroffene Person werde im Rahmen der Sozialhilfe ausreichend unterstützt. Nach

dem Grundsatz der Subsidiarität sei die Beistandschaft aufzuheben. Für die

Aufhebung der Beistandschaft sei die KESB A.___ zuständig.

3. Nach Eingang der Stellungnahme der

Sozialregion [...] vom 21. September 2023 wandte sich die KESB A.___ am

26. April 2024 erneut an die KESB B.___ und führte aus, dass der Beistand die

Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe nicht für ausreichend halte. Die KESB A.___

erachte deshalb eine Weiterführung der Massnahme als notwendig. Die KESB B.___ könne

die Massnahme nicht allein mit der Begründung, dass die KESB B.___ eine

Übernahme verweigere, aufheben. Falls die KESB B.___ der Auffassung sei, dass

die Massnahme nicht mehr notwendig sei, liege es an ihr, die Massnahme

aufzuheben. Die KESB B.___ habe die Möglichkeit, die

Massnahme bereits mit der Übernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt

aufzuheben.

4. Trotz Meinungsaustausch konnte keine

Einigung erzielt werden, woraufhin sich die KESB A.___ mit Eingabe vom 20.

August 2024 an das Verwaltungsgericht wandte und beantragte, das

Verwaltungsgericht möge feststellen, dass die KESB B.___ für die Übernahme der

bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie für die Prüfung und den Entscheid

über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der Massnahme zuständig sei. Die

KESB A.___ sei der Auffassung, dass die KESB B.___ die Massnahme übernehmen und

über deren Fortsetzung oder Aufhebung entscheiden müsse. Die KESB B.___ könne

von der KESB A.___ nicht verlangen, einen (aus ihrer Sicht) unsachgerechten

Entscheid zu fällen. Der von der KESB B.___ vorgebrachte ZKE-Hinweis (ZKE

2/2016 S. 168) treffe vom Sachverhalt her auf den vorliegenden Fall, bei welchem

die bisherige KESB möchte, dass die Massnahme weitergeführt wird, nicht zu.

5. Die KESB B.___ liess sich am 11.

September 2024 zur Zuständigkeitsfrage vernehmen und beantragte, es sei durch

das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die KESB B.___ die Übernahme der für

C.___ bestehenden Massnahmen zur Recht abgelehnt habe und auch nicht für die

Prüfung und den Entscheid über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der

Massnahme zuständig sei.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde

ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig,

so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig

erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen

Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3).

Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die

zuerst befasst Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz (Abs. 4).

2.

Im vorliegenden Fall wurde mit der KESB

B.___ ein Meinungsaustausch durchgeführt und keine Einigung erzielt. Die KESB A.___

war mit der Angelegenheit zuerst befasst. Das Verwaltungsgericht ist die

gerichtliche Beschwerdeinstanz für die Unterbreitung von Zuständigkeitsfragen

im Sinne von Art. 444 ZGB (vgl. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 444 Abs. 1 ZGB

umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, welche

Verfahrensvoraussetzung bilden (Luca Maranta in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022,

Art. 444 ZGB N 1).

3.

Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die

Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig.

Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen

Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall

ist der zivilrechtliche Wohnsitz von C.___ unbestritten und befindet sich seit

dem 15. April 2023 in D.___. Die KESB B.___ ist somit aktuell örtlich zuständig.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so

übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine

wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die für C.___

errichtete Beistandschaft ist daher von der KESB B.___ zu übernehmen, sofern

keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

4.

Wichtige Gründe dürfen nicht

leichthin angenommen werden (m.w.Verw. Urs Vogel in: Ruth Arnet et al. [Hrsg.],

CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art.

1–456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, Zürich 2023, Art. 442 ZGB N 12). Als

wichtiger Grund gilt, wenn die Massnahme ohnehin aufgegeben werden müsste oder

lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen (m.w.Verw. Vogel, a.a.O., N 12).

Jedoch kann der wichtige Grund auch in der mangelnden Stabilität des

Aufenthaltsortes liegen, was ein gewisses Zuwarten im Einzelfall rechtfertigt

(Vogel, a.a.O., N 12). Des Weiteren kann die Übertragung auch aufgeschoben

werden, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde

bei komplexen Sachverhalten bereits in Vorabklärungen involviert war (Urteile

des Bundesgerichts 5A_483/2017 und 5A_484/2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein

wichtiger Grund für den Aufschub der Übertragung stellt auch die Prognose einer

schwerwiegenden Destabilisierung der betroffenen Person durch den Verlust der

bisherigen Beistandsperson als Vertrauensperson dar, sofern die Übertragung der

Massnahme aus organisatorischen Gründen zwingend mit einem Beistandswechsel

verbunden ist (m.w.Verw. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.2).

Massgebend für die Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, ist das Interesse

und das Wohl der betroffenen Person (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18

89, E. 3.4.2). Die bevorstehende Aufhebung der Massnahme als Grund für ein

Zuwarten mit der Übertragung setzt klare Verhältnisse voraus (Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3). Bei Zweifeln ist vom Regelfall der

unverzüglichen Übernahme der Massnahme auszugehen (Urteil des Kantonsgerichts

Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3).

5.

Grundsätzlich besteht kein Grund zur

Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme, wenn das fortbestehende

Schutzbedürfnis durch private Hilfe oder die Sozialhilfe aufgefangen werden

kann und die behördlich angeordnete zivilrechtliche Hilfe damit überflüssig

wird (Kurt Affolter: Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in:

Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE 5/2013] S. 385). Die

Interessen der betroffenen Person sind jedoch stets bei der Beurteilung, ob

wichtige Gründe vorliegen, miteinzubeziehen. Ob im vorliegenden Fall

ausreichende wichtige Gründe vorliegen, muss an dieser Stelle offenbleiben. So

wird es insbesondere an der KESB B.___ liegen, der betroffenen Person im

Hinblick auf eine angestrebte Nichtübernahme der Beistandschaft aus wichtigen

Gründen das rechtliche Gehör zu erteilen und die Stellungnahme beim Entscheid

zu berücksichtigen. In den Akten ergeben sich zumindest Anhaltspunkte für ein

erhöhtes Schutzbedürfnis von C.___ aufgrund ihrer somatischen, degenerativen

und fortschreitenden Erkrankung sowie ihrer Depressionen (vgl. Bericht der

psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 16. März 2021, S. 1). Auch

die Empfehlung des bisherigen Beistandes vom 21. September 2023, welche konkret

aufzeigt, wo der zusätzliche Unterstützungsbedarf bei der betroffenen Person

liegt, ist beim Entscheid über das weitere Vorgehen ausreichend zu würdigen. Ob

die Sozialen Dienste im Rahmen der Sozialhilfe hinreichend Unterstützung bieten

können, wird im Rahmen einer Abwägung zu begründen sein. Eine pauschale

Verweisung auf den entsprechenden Dienst, wie erfolgt, dürfte der

Begründungspflicht nicht genügen.

6.

Wird die Übernahme der Beistandschaft

von der neu örtlich zuständigen KESB unter Berufung auf wichtige Gründe (z.B.,

dass die Massnahme nicht mehr notwendig sei und daher nicht übernommen werde)

abgelehnt, so hat sie einen beschwerdefähigen Entscheid zu treffen. In diesem

Fall findet das Verfahren nach Art. 444 ZGB keine Anwendung, weil nicht die

örtliche oder sachliche Zuständigkeit in Frage steht, sondern die materielle

Frage der Übertragung (m.w.Verw. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442

ZGB N 22a). Das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB dient zur Klärung von örtlichen

und sachlichen Zuständigkeitskonflikten und ist nicht sachgerecht bei einem

Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche

einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der

Massnahme rechtfertigen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89,

veröffentlicht in LGVE 2019 II Nr. 7). In diesen Fällen liegt kein gewöhnlicher

Zuständigkeitskonflikt vor, dessen Beurteilung davon abhängt, wo die

Verbeiständete ihren Wohnsitz hat (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89

E. 3.6).

7.

Im vorliegenden Fall geht es nicht

nur um die Frage, wer für die Aufhebung der Massnahme zuständig ist, sondern

die KESB A.___ möchte die Beistandschaft übertragen und es ist strittig, ob die

KESB B.___ die Übernahme aus wichtigen Gründen ablehnen kann (vgl. Urteil des

Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89 E. 3.6). Der Streit zwischen den Parteien

betrifft somit nicht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, sondern die

materielle Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB

vorliegen. Wenn beide Parteien der Meinung wären, dass die Massnahme aufgehoben

werden sollte, bliebe die massnahmenführende Behörde am früheren Wohnsitz

zuständig (Christoph Häfeli: Wohnsitzwechsel der betreuten Person und

Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 S. 337). Das Gleiche gilt für Anordnungen,

welche die Massnahmeführung betreffen, wie Weisungen an den Mandatsträger und

andere aufsichtsrechtliche Tätigkeiten (Häfeli, a.a.O., S. 337). Weder eine von

beiden Seiten gewünschte Aufhebung noch eine mögliche Anpassung oder

Erweiterung der Massnahme sind aber vorliegend Gegenstand des Konflikts,

sondern allein das Vorliegen wichtiger Gründe für die Ablehnung der Übernahme der

Dispositiv

Massnahme. Dem Verwaltungsgericht kann demnach gestützt auf Art. 444 ZGB

nicht die Frage unterbreitet werden, ob wichtige Gründe für die Ablehnung der

Übernahme der Massnahme vorliegen. Die KESB B.___ hat vielmehr in einer bald zu

erlassenden anfechtbaren Verfügung darzulegen, welche wichtigen Gründe gemäss

Art. 442 Abs. 5 ZGB gegen die Übernahme der Beistandschaft für C.___ sprechen. Gegen

diese Verfügung stünde alsdann das Rechtsmittel offen.

8. Auf das vorliegende

Feststellungsbegehren kann deshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

nicht eingetreten werden. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine

Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf das Feststellungsbegehren

wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Thomann Ryf