VWBES.2024.267
Führerausweisentzug
6. November 2024Deutsch8 min
(VZV, SR 741.51) den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der auf A.___ eingelöste
Personenwagen mit dem Kennzeichen SO […] überschritt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 13. April 2024 um 18:15 Uhr in C.___ um
31 km/h.
2. Mit Strafbefehl vom [...] der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___ wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01]) verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 13. August
2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 16
Abs. 3 und 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG und Art. 33 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie
F für die Dauer von sechs Monaten.
4. Am 23. August 2024 ging beim
Verwaltungsgericht Solothurn eine von D.___ unterzeichnete Erklärung ein,
wonach dieser das Auto seines Bruders (A.___) am 13. April 2024 um 18:15
Uhr gelenkt habe. A.___ wurde eine Frist gesetzt zur Einreichung einer
Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung.
5. Mit Beschwerde vom 20. August
2024 (Postaufgabe: 4. September 2024) wandte sich A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom
13. August 2024 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates.
6. Mit Stellungnahme vom
13. September 2024 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend:
Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sie abzuweisen.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerdeschrift aus, dass nicht er sondern sein Bruder sein Fahrzeug zum
Tatzeitpunkt geführt habe, was dieser mittels handschriftlicher Erklärung
bestätigt habe. Er habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, da ihm
dieser per einfacher Post zugestellt worden und die Einsprachefrist zu diesem
Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
2.2
Die Verwaltungsbehörde darf von den
tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheide zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist.
Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid
gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen
Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren
eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen
des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls
die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa, Urteil des
Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.1).
2.3
Die Einwände des Beschwerdeführers
sind in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht zu hören. Ihm wurde der
Führerausweis bereits einmal mit Verfügung vom 18. August 2023 nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen.
Infolgedessen kannte der Beschwerdeführer den Ablauf und musste mit der
Eröffnung eines Administrativverfahrens rechnen. Entsprechend war er nach Treu
und Glauben gehalten, mit allfälligen Einwendungen gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
vorzugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der MFK vom 13. Juni
2024.
darauf hingewiesen, dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren
anzubringen hat. Dass sich die kantonalen Instanzen grundsätzlich an den von
den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt hielten, ist bei dieser Ausgangslage
nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einreden des Beschwerdeführers auch
aktenwidrig. Er behauptet, der Strafbefehl sei ihm «per einfacher Post» zugestellt
worden, wobei die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.
In den Akten ist jedoch festgehalten, dass der Strafbefehl am 12. Juni
2024.
mittels Gerichtsurkunde verschickt und am 17. Juni 2024 vom
Beschwerdeführer gegen Unterschrift am Postschalter entgegengenommen wurde. Die
zehntägige Frist begann somit am 18. Juni 2024 (Art. 90 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zu laufen und endete am
27.
Juni 2024. Der Beschwerdeführer hätte innert dieser Frist Einsprache gegen
den Strafbefehl erheben müssen, wenn er mit dem dort festgehaltenen Sachverhalt
nicht wäre einverstanden gewesen. Indem er dies unterlassen hatte, hat er den
im Strafbefehl vom 10. Juni 2024 festgehaltenen Sachverhalt akzeptiert.
2.4
Ebenfalls ist die nun vor
Verwaltungsgericht vorgebrachte Argumentation, dass sein Bruder das Fahrzeug
gelenkt habe, nicht ansatzweise glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu
werten, um sich dem Führerausweisentzug zu entziehen. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2024, mithin lediglich einen Monat nach
dem Vorfall, hat der Beschwerdeführer unterschriftlich ausgesagt, dass er
selbst das Fahrzeug in 98 % des Gebrauchs lenke (Antwort zu Frage 7). Es gebe
nur eine Person, die ansonsten sein Fahrzeug lenke, dies sei E.___ (Antwort zu
Frage 11). Somit ist gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers
auszuschliessen, dass sein Bruder den Personenwagen gelenkt hat.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate
entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen
einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
3.2
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung
25.
km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn
übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige
Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der
Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen
eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in
Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen
gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im
Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist sie aus den
Akten ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die MFK für den Vorfall
vom 13. April 2024 von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln
ausgegangen ist.
3.3
Dem Beschwerdeführer wurde wegen
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften am
18.
August 2023 der Führerausweis für einen Monat entzogen. In diesem
Sinne erfüllt er den Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung in den
vorangegangenen fünf Jahren vor der aktuellen, schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG.
Die ausgesprochene Administrativmassnahme ist somit auch in der Höhe korrekt
erfolgt, zumal auch von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht abgewichen
wurde
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann