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Entscheid

VWBES.2024.267

Führerausweisentzug

6. November 2024Deutsch8 min

(VZV, SR 741.51) den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der auf A.___ eingelöste

Personenwagen mit dem Kennzeichen SO […] überschritt die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 13. April 2024 um 18:15 Uhr in C.___ um

31 km/h.

2. Mit Strafbefehl vom [...] der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___ wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

[SVG, SR 741.01]) verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

3. Mit Verfügung vom 13. August

2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 16

Abs. 3 und 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG und Art. 33 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51) den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie

F für die Dauer von sechs Monaten.

4. Am 23. August 2024 ging beim

Verwaltungsgericht Solothurn eine von D.___ unterzeichnete Erklärung ein,

wonach dieser das Auto seines Bruders (A.___) am 13. April 2024 um 18:15

Uhr gelenkt habe. A.___ wurde eine Frist gesetzt zur Einreichung einer

Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung.

5. Mit Beschwerde vom 20. August

2024 (Postaufgabe: 4. September 2024) wandte sich A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom

13. August 2024 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates.

6. Mit Stellungnahme vom

13. September 2024 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend:

Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sie abzuweisen.

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerdeschrift aus, dass nicht er sondern sein Bruder sein Fahrzeug zum

Tatzeitpunkt geführt habe, was dieser mittels handschriftlicher Erklärung

bestätigt habe. Er habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, da ihm

dieser per einfacher Post zugestellt worden und die Einsprachefrist zu diesem

Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

2.2

Die Verwaltungsbehörde darf von den

tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheide zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen

abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im

Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist.

Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid

gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann,

wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen

Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren

eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen

des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls

die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa, Urteil des

Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.1).

2.3

Die Einwände des Beschwerdeführers

sind in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht zu hören. Ihm wurde der

Führerausweis bereits einmal mit Verfügung vom 18. August 2023 nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen.

Infolgedessen kannte der Beschwerdeführer den Ablauf und musste mit der

Eröffnung eines Administrativverfahrens rechnen. Entsprechend war er nach Treu

und Glauben gehalten, mit allfälligen Einwendungen gegen die

Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren

vorzugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der MFK vom 13. Juni

2024.

darauf hingewiesen, dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren

anzubringen hat. Dass sich die kantonalen Instanzen grundsätzlich an den von

den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt hielten, ist bei dieser Ausgangslage

nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einreden des Beschwerdeführers auch

aktenwidrig. Er behauptet, der Strafbefehl sei ihm «per einfacher Post» zugestellt

worden, wobei die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei.

In den Akten ist jedoch festgehalten, dass der Strafbefehl am 12. Juni

2024.

mittels Gerichtsurkunde verschickt und am 17. Juni 2024 vom

Beschwerdeführer gegen Unterschrift am Postschalter entgegengenommen wurde. Die

zehntägige Frist begann somit am 18. Juni 2024 (Art. 90 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zu laufen und endete am

27.

Juni 2024. Der Beschwerdeführer hätte innert dieser Frist Einsprache gegen

den Strafbefehl erheben müssen, wenn er mit dem dort festgehaltenen Sachverhalt

nicht wäre einverstanden gewesen. Indem er dies unterlassen hatte, hat er den

im Strafbefehl vom 10. Juni 2024 festgehaltenen Sachverhalt akzeptiert.

2.4

Ebenfalls ist die nun vor

Verwaltungsgericht vorgebrachte Argumentation, dass sein Bruder das Fahrzeug

gelenkt habe, nicht ansatzweise glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu

werten, um sich dem Führerausweisentzug zu entziehen. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2024, mithin lediglich einen Monat nach

dem Vorfall, hat der Beschwerdeführer unterschriftlich ausgesagt, dass er

selbst das Fahrzeug in 98 % des Gebrauchs lenke (Antwort zu Frage 7). Es gebe

nur eine Person, die ansonsten sein Fahrzeug lenke, dies sei E.___ (Antwort zu

Frage 11). Somit ist gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers

auszuschliessen, dass sein Bruder den Personenwagen gelenkt hat.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder

Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate

entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen

einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung

25.

km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn

übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der

Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen

eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in

Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen

gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im

Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist sie aus den

Akten ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die MFK für den Vorfall

vom 13. April 2024 von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln

ausgegangen ist.

3.3

Dem Beschwerdeführer wurde wegen

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften am

18.

August 2023 der Führerausweis für einen Monat entzogen. In diesem

Sinne erfüllt er den Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung in den

vorangegangenen fünf Jahren vor der aktuellen, schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG.

Die ausgesprochene Administrativmassnahme ist somit auch in der Höhe korrekt

erfolgt, zumal auch von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht abgewichen

wurde

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann