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Entscheid

VWBES.2024.273

Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage Weissenstein / Beschwerdelegitimation

3. Dezember 2024Deutsch9 min

und Namen von Organisation E.___, [...], alle vertreten durch: Verein A.___, [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. Verein

A.___

2. B.___

3. C.___

1.-3. vertreten durch D.___

4. Organisation

E.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. F.___

vertreten durch Rechtsanwalt Dario Carletti,

3. G.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Mobilfunkanlage Weissenstein / Beschwerdelegitimation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. August 2024 reichte D.___

eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements (BJD) vom

8. August 2024 ein. Sie führte aus, Summarbeschwerde zu erheben für

«Beschwerdeführende: Verein A.___, [...], Alle weiteren Einsprecherinnen und

Einsprecher, darunter: H.___, I.___, C.___, J.___, alle in […], und: im Auftrag

und Namen von Organisation E.___, [...], alle vertreten durch: Verein A.___, [...]

(auch Zustelladresse für sämtliche Korrespondenz / Rechnungen)». Mit der

Beschwerde wurde unter anderem der Verfahrensantrag gestellt, es sei der

Beschwerdeführerin Verein A.___ eine Frist zur Einreichung sämtlicher

Vertretungsvollmachten – falls diese gewünscht seien – von mindestens vier

Wochen zu gewähren.

2. Mit Verfügung vom 27. August

2024 (Ziffer 2) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, falls

sie im Namen von H.___, I.___, C.___, J.___ und der Organisation E.___

Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben wolle, so habe sie bis

17. September 2024 Vollmachten der entsprechenden Personen bzw. der

Organisation E.___ einzureichen. Reiche sie innert Frist keine entsprechenden

Vollmachten ein, so werde auf die im Namen der unter Ziffer 2 genannten

Parteien erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Weiter wurde Frist gesetzt zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Beschwerdeführerin wurde

antragsgemäss Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde ergänzend zu begründen.

3. Mit Eingabe vom 17. September

2024 ersuchte D.___ um Fristerstreckung für die Einreichung der Vollmachten,

der Begründung und des Kostenvorschusses um mindestens 20 Tage. Mit Verfügung

vom 20. September 2024 wurde das Gesuch bewilligt und Frist zur

Einreichung der Vollmachten, ergänzenden Beschwerdebegründung sowie zur

Leistung des Kostenvorschusses bis am 9. Oktober 2024 gesetzt.

4. Am 9. Oktober 2024 wurde der

Kostenvorschuss fristgerecht geleistet und eine ergänzende Beschwerdebegründung

eingereicht. Weiter wurden Vollmachten von B.___ und C.___ eingereicht, nach

welchen D.___ ermächtigt sei, sie im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung

des BJD vom 8. August 2024 zu vertreten. Weitere Vollmachten wurden nicht

eingereicht und es erfolgten auch keine diesbezüglichen Ausführungen.

5. Ebenfalls am 9. Oktober 2024

reichte die Organisation E.___ eine «Beschwerde mit ausführlicher Begründung»

ein und führte aus, die durch den Verein A.___ eingereichte summarische

Beschwerde sei innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt. Die vorliegende

Eingabe erfolge innert der freundlicherweise erstreckten Frist bis

9. Oktober 2024.

6. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2024 wurde das Verfahrensthema auf die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation

beschränkt und dem BJD Frist zur Stellungnahme gesetzt.

7. Mit Vernehmlassung vom

4. November 2024 beantragte das BJD, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

8. Mit Verfügung vom 5. November

2024 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, bis zum 26. November

2024 allfällige Bemerkungen einzureichen.

9. Mit Eingabe vom 26. November

2024 führte die Organisation E.___ aus, sie hätten ihrer derzeitigen

Vertreterin Verein A.___, [...], eine mündliche Vollmacht erteilt, gegen den

Entscheid des BJD eine Beschwerde einzureichen. In ihrer Eingabe vom

9. Oktober 2024 habe sie ausgeführt, der Verein A.___ habe innert der

10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde eingereicht, was als Erteilung einer

Vollmacht zu verstehen sei. Hätte das Verwaltungsgericht dies nicht als

Vollmacht betrachtet, wäre ihr eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen

gewesen. Würde das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, wäre

von überspitztem Formalismus zu sprechen, zumal die Beschwerdeführerin nicht

anwaltlich vertreten sei. Sie habe mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 mitgeteilt,

dass die Summarbeschwerde in ihrem Auftrag und Sinn erfolgt sei.

Erwägungen

II.

1.1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Die

Rechtsprechung setzt neben der erforderlichen Beziehungsnähe zum

Streitgegenstand in der Regel eine formelle Beschwer voraus. Das heisst, die

beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich am Verfahren vor der unteren

Instanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise

unterlegen sein (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1739; BGE 133 II 181 E. 3.2 S. 187).

1.1.2

Gemäss dem Entscheid der

Vorinstanz sind innert Frist nur zwei Einsprachen eingegangen, nämlich jene des

Vereins A.___ und jene der Organisation E.___. Nur diese können somit formell

beschwert und allenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Weder H.___,

noch I.___, C.___, J.___ oder B.___ haben – entgegen der Behauptung in der

Beschwerde – am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. H.___, I.___ und J.___

haben zudem auch keine Vollmacht eingereicht. B.___ hat im Nachhinein eine

Vollmacht eingereicht, doch wurde in seinem Namen gar nie Beschwerde erhoben. Auf

die im Namen dieser Privatpersonen erhobene Beschwerde ist somit nicht

einzutreten.

1.2.1

Nach § 13 Abs. 1 VRG können sich

die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten

Parteien, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten

lassen. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen

(Abs. 4). Das Gesetz erlaubt somit dem Gericht, eine Vollmacht von demjenigen

zu verlangen, der behauptet, bevollmächtigt zu sein. Mit anderen Worten

bedeutet dies, dass der Richter, wenn er es für notwendig erachtet, eine

aktualisierte und topische Vollmacht verlangen kann, ohne dass sein Antrag in

den Bereich des übertriebenen Formalismus fällt. Als Beschwerdeführer kann nur

derjenige gelten, der die Beschwerde persönlich oder eine Vollmacht zugunsten

des Bevollmächtigten unterzeichnet hat (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal

fédéral, Commentaire, Bern 2008, S. 380 Rz. 829; Urteil des Bundesgerichts

1F_16/2021 vom 21. April 2021, E. 2.2).

1.2.2

Vorliegend hat D.___ als

Präsidentin des Vereins A.___ vor Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und

ausgeführt, die Beschwerde erfolge auch im Auftrag und Namen der Organisation E.___,

welche durch den Verein A.___ vertreten werde. Mit Verfügung vom

27.

August 2024 war die Präsidentin des Vereins A.___ aufgefordert worden,

eine Vollmacht der Organisation E.___ einzureichen. Für den Unterlassungsfall

wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Frist zur

Einreichung einer Vollmacht wurde mit Verfügung vom 20. September 2024 bis

zum 9. Oktober 2024 erstreckt. Eine Vollmacht wurde innerhalb dieser Frist

und auch später nicht eingereicht und somit die fristgerechte

Beschwerdeerhebung durch den Verein A.___ nie durch die Organisation E.___

legitimiert.

Zwar reichte die Organisation E.___ am

9.

Oktober 2024 selbst «Beschwerde mit ausführlicher Begründung» ein, doch

ist diese nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit klar

verspätet (vgl. § 67 VRG). Es reicht nicht aus, wenn ausgeführt wird, der

Verein A.___ habe ja rechtzeitig Beschwerde erhoben und es sei eine mündliche

Vollmachtserteilung erfolgt. Das Gesetz verlangt in § 13 Abs. 4 VRG klar eine

schriftliche Vollmachtserteilung. Nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist es dabei nicht überspitzt formalistisch, wenn vom Gericht

eine solche Vollmacht einverlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022

vom 8. Mai 2023, E. 2.3) bzw. wenn das Gericht wegen Nichteinhaltung einer

Verfahrensfrist als Sanktion auf eine Beschwerde nicht eintritt (BGE 149 IV 196

E. 1.1 S. 198; BGE 149 IV 97 E. 2.1 S. 100).

Auch die spätere Stellungnahme der

Organisation E.___ vom 26. November 2024 kann nicht als nachträgliche

Vollmachtserteilung betrachtet werden, da diese klar nach der gesetzten Frist

erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022 vom 8. Mai 2023, E.

2.3). Auf die Beschwerde der Organisation E.___ ist nach dem Gesagten nicht

einzutreten.

1.3.1

Letztlich wurde im Namen des

Vereins A.___ durch deren Präsidentin D.___ Beschwerde eingereicht. Gemäss den

Statuten des Vereins zeichnet der Vorstand des Vereins kollektiv zu zweien. Es

wurden keine Belege eingereicht, wonach die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an

die Präsidentin selbst übertragen worden wäre. Diese war somit nicht

legitimiert, allein im Namen des Vereins Beschwerde zu erheben. Eine Frist zur

Einreichung einer solchen Vollmacht wurde nicht angesetzt. Auf eine solche kann

jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden könnte. Nachdem die Vorinstanz auf die

Beschwerde des Vereins A.___ nicht eingetreten war, ist der

Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht auf diesen Gegenstand beschränkt

und auf materielle Vorbringen könnte ohnehin nicht eingetreten werden.

Vereine können im Rahmen des

Verbandsbeschwerderechts zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Die Erteilung

einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe nach Art.

2.

des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), zu deren Anfechtung gemäss

Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG die in der Verordnung über die Bezeichnung der im

Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes

beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) genannten

Organisationen befugt sind.

Ein als juristische Person

konstituierter Verband kann zudem Beschwerde erheben, soweit er nach den

Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren hat und die Mehrheit oder

zumindest eine Grosszahl der Mitglieder durch den angefochtenen Erlass direkt oder

virtuell betroffen wird (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Ist nicht

offensichtlich, dass zumindest eine Grosszahl der Mitglieder des Verbands durch

den angefochtenen Entscheid direkt oder virtuell betroffen ist, ist es an ihm,

das Erfüllen der konkreten Voraussetzungen näher zu substanziieren (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.3 und 2.3.1 S. 64)

1.3.2

Der Verein A.___ ist kein im

Anhang der VBO aufgelisteter Verband und damit keine nach Bundesrecht

beschwerdeberechtigte Organisation. In seinen Beschwerden an die Vorinstanz und

an das Verwaltungsgericht begründet er nicht, inwiefern eine Mehrzahl seiner

Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wäre, sondern führt im Gegenteil selbst

aus, womöglich nicht zur Beschwerde legitimiert zu sein. In diesem Sinn war der

Verein A.___ vor der Vorinstanz nicht zur Beschwerdeführung legitimiert,

weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Entsprechend

wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, wenn überhaupt darauf

eingetreten werden könnte.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf

CHF 600.00 festzusetzen und je zur Hälfte der ohne Vollmacht handelnden D.___

und der Organisation E.___ aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. D.___ und die Organisation E.___ haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 je zur Hälfte zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann