VWBES.2024.273
Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage Weissenstein / Beschwerdelegitimation
3. Dezember 2024Deutsch9 min
und Namen von Organisation E.___, [...], alle vertreten durch: Verein A.___, [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. Verein
A.___
2. B.___
3. C.___
1.-3. vertreten durch D.___
4. Organisation
E.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. F.___
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Carletti,
3. G.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Mobilfunkanlage Weissenstein / Beschwerdelegitimation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. August 2024 reichte D.___
eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements (BJD) vom
8. August 2024 ein. Sie führte aus, Summarbeschwerde zu erheben für
«Beschwerdeführende: Verein A.___, [...], Alle weiteren Einsprecherinnen und
Einsprecher, darunter: H.___, I.___, C.___, J.___, alle in […], und: im Auftrag
und Namen von Organisation E.___, [...], alle vertreten durch: Verein A.___, [...]
(auch Zustelladresse für sämtliche Korrespondenz / Rechnungen)». Mit der
Beschwerde wurde unter anderem der Verfahrensantrag gestellt, es sei der
Beschwerdeführerin Verein A.___ eine Frist zur Einreichung sämtlicher
Vertretungsvollmachten – falls diese gewünscht seien – von mindestens vier
Wochen zu gewähren.
2. Mit Verfügung vom 27. August
2024 (Ziffer 2) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, falls
sie im Namen von H.___, I.___, C.___, J.___ und der Organisation E.___
Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben wolle, so habe sie bis
17. September 2024 Vollmachten der entsprechenden Personen bzw. der
Organisation E.___ einzureichen. Reiche sie innert Frist keine entsprechenden
Vollmachten ein, so werde auf die im Namen der unter Ziffer 2 genannten
Parteien erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Weiter wurde Frist gesetzt zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Beschwerdeführerin wurde
antragsgemäss Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde ergänzend zu begründen.
3. Mit Eingabe vom 17. September
2024 ersuchte D.___ um Fristerstreckung für die Einreichung der Vollmachten,
der Begründung und des Kostenvorschusses um mindestens 20 Tage. Mit Verfügung
vom 20. September 2024 wurde das Gesuch bewilligt und Frist zur
Einreichung der Vollmachten, ergänzenden Beschwerdebegründung sowie zur
Leistung des Kostenvorschusses bis am 9. Oktober 2024 gesetzt.
4. Am 9. Oktober 2024 wurde der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet und eine ergänzende Beschwerdebegründung
eingereicht. Weiter wurden Vollmachten von B.___ und C.___ eingereicht, nach
welchen D.___ ermächtigt sei, sie im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung
des BJD vom 8. August 2024 zu vertreten. Weitere Vollmachten wurden nicht
eingereicht und es erfolgten auch keine diesbezüglichen Ausführungen.
5. Ebenfalls am 9. Oktober 2024
reichte die Organisation E.___ eine «Beschwerde mit ausführlicher Begründung»
ein und führte aus, die durch den Verein A.___ eingereichte summarische
Beschwerde sei innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt. Die vorliegende
Eingabe erfolge innert der freundlicherweise erstreckten Frist bis
9. Oktober 2024.
6. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2024 wurde das Verfahrensthema auf die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation
beschränkt und dem BJD Frist zur Stellungnahme gesetzt.
7. Mit Vernehmlassung vom
4. November 2024 beantragte das BJD, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
8. Mit Verfügung vom 5. November
2024 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, bis zum 26. November
2024 allfällige Bemerkungen einzureichen.
9. Mit Eingabe vom 26. November
2024 führte die Organisation E.___ aus, sie hätten ihrer derzeitigen
Vertreterin Verein A.___, [...], eine mündliche Vollmacht erteilt, gegen den
Entscheid des BJD eine Beschwerde einzureichen. In ihrer Eingabe vom
9. Oktober 2024 habe sie ausgeführt, der Verein A.___ habe innert der
10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde eingereicht, was als Erteilung einer
Vollmacht zu verstehen sei. Hätte das Verwaltungsgericht dies nicht als
Vollmacht betrachtet, wäre ihr eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen
gewesen. Würde das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, wäre
von überspitztem Formalismus zu sprechen, zumal die Beschwerdeführerin nicht
anwaltlich vertreten sei. Sie habe mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 mitgeteilt,
dass die Summarbeschwerde in ihrem Auftrag und Sinn erfolgt sei.
Erwägungen
II.
1.1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Die
Rechtsprechung setzt neben der erforderlichen Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand in der Regel eine formelle Beschwer voraus. Das heisst, die
beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich am Verfahren vor der unteren
Instanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise
unterlegen sein (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1739; BGE 133 II 181 E. 3.2 S. 187).
1.1.2
Gemäss dem Entscheid der
Vorinstanz sind innert Frist nur zwei Einsprachen eingegangen, nämlich jene des
Vereins A.___ und jene der Organisation E.___. Nur diese können somit formell
beschwert und allenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Weder H.___,
noch I.___, C.___, J.___ oder B.___ haben – entgegen der Behauptung in der
Beschwerde – am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. H.___, I.___ und J.___
haben zudem auch keine Vollmacht eingereicht. B.___ hat im Nachhinein eine
Vollmacht eingereicht, doch wurde in seinem Namen gar nie Beschwerde erhoben. Auf
die im Namen dieser Privatpersonen erhobene Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
1.2.1
Nach § 13 Abs. 1 VRG können sich
die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten
Parteien, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten
lassen. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen
(Abs. 4). Das Gesetz erlaubt somit dem Gericht, eine Vollmacht von demjenigen
zu verlangen, der behauptet, bevollmächtigt zu sein. Mit anderen Worten
bedeutet dies, dass der Richter, wenn er es für notwendig erachtet, eine
aktualisierte und topische Vollmacht verlangen kann, ohne dass sein Antrag in
den Bereich des übertriebenen Formalismus fällt. Als Beschwerdeführer kann nur
derjenige gelten, der die Beschwerde persönlich oder eine Vollmacht zugunsten
des Bevollmächtigten unterzeichnet hat (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal
fédéral, Commentaire, Bern 2008, S. 380 Rz. 829; Urteil des Bundesgerichts
1F_16/2021 vom 21. April 2021, E. 2.2).
1.2.2
Vorliegend hat D.___ als
Präsidentin des Vereins A.___ vor Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und
ausgeführt, die Beschwerde erfolge auch im Auftrag und Namen der Organisation E.___,
welche durch den Verein A.___ vertreten werde. Mit Verfügung vom
27.
August 2024 war die Präsidentin des Vereins A.___ aufgefordert worden,
eine Vollmacht der Organisation E.___ einzureichen. Für den Unterlassungsfall
wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Frist zur
Einreichung einer Vollmacht wurde mit Verfügung vom 20. September 2024 bis
zum 9. Oktober 2024 erstreckt. Eine Vollmacht wurde innerhalb dieser Frist
und auch später nicht eingereicht und somit die fristgerechte
Beschwerdeerhebung durch den Verein A.___ nie durch die Organisation E.___
legitimiert.
Zwar reichte die Organisation E.___ am
9.
Oktober 2024 selbst «Beschwerde mit ausführlicher Begründung» ein, doch
ist diese nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit klar
verspätet (vgl. § 67 VRG). Es reicht nicht aus, wenn ausgeführt wird, der
Verein A.___ habe ja rechtzeitig Beschwerde erhoben und es sei eine mündliche
Vollmachtserteilung erfolgt. Das Gesetz verlangt in § 13 Abs. 4 VRG klar eine
schriftliche Vollmachtserteilung. Nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist es dabei nicht überspitzt formalistisch, wenn vom Gericht
eine solche Vollmacht einverlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022
vom 8. Mai 2023, E. 2.3) bzw. wenn das Gericht wegen Nichteinhaltung einer
Verfahrensfrist als Sanktion auf eine Beschwerde nicht eintritt (BGE 149 IV 196
E. 1.1 S. 198; BGE 149 IV 97 E. 2.1 S. 100).
Auch die spätere Stellungnahme der
Organisation E.___ vom 26. November 2024 kann nicht als nachträgliche
Vollmachtserteilung betrachtet werden, da diese klar nach der gesetzten Frist
erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022 vom 8. Mai 2023, E.
2.3). Auf die Beschwerde der Organisation E.___ ist nach dem Gesagten nicht
einzutreten.
1.3.1
Letztlich wurde im Namen des
Vereins A.___ durch deren Präsidentin D.___ Beschwerde eingereicht. Gemäss den
Statuten des Vereins zeichnet der Vorstand des Vereins kollektiv zu zweien. Es
wurden keine Belege eingereicht, wonach die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an
die Präsidentin selbst übertragen worden wäre. Diese war somit nicht
legitimiert, allein im Namen des Vereins Beschwerde zu erheben. Eine Frist zur
Einreichung einer solchen Vollmacht wurde nicht angesetzt. Auf eine solche kann
jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könnte. Nachdem die Vorinstanz auf die
Beschwerde des Vereins A.___ nicht eingetreten war, ist der
Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht auf diesen Gegenstand beschränkt
und auf materielle Vorbringen könnte ohnehin nicht eingetreten werden.
Vereine können im Rahmen des
Verbandsbeschwerderechts zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Die Erteilung
einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe nach Art.
2.
des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), zu deren Anfechtung gemäss
Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG die in der Verordnung über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) genannten
Organisationen befugt sind.
Ein als juristische Person
konstituierter Verband kann zudem Beschwerde erheben, soweit er nach den
Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren hat und die Mehrheit oder
zumindest eine Grosszahl der Mitglieder durch den angefochtenen Erlass direkt oder
virtuell betroffen wird (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Ist nicht
offensichtlich, dass zumindest eine Grosszahl der Mitglieder des Verbands durch
den angefochtenen Entscheid direkt oder virtuell betroffen ist, ist es an ihm,
das Erfüllen der konkreten Voraussetzungen näher zu substanziieren (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.3 und 2.3.1 S. 64)
1.3.2
Der Verein A.___ ist kein im
Anhang der VBO aufgelisteter Verband und damit keine nach Bundesrecht
beschwerdeberechtigte Organisation. In seinen Beschwerden an die Vorinstanz und
an das Verwaltungsgericht begründet er nicht, inwiefern eine Mehrzahl seiner
Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wäre, sondern führt im Gegenteil selbst
aus, womöglich nicht zur Beschwerde legitimiert zu sein. In diesem Sinn war der
Verein A.___ vor der Vorinstanz nicht zur Beschwerdeführung legitimiert,
weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Entsprechend
wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, wenn überhaupt darauf
eingetreten werden könnte.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf
CHF 600.00 festzusetzen und je zur Hälfte der ohne Vollmacht handelnden D.___
und der Organisation E.___ aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. D.___ und die Organisation E.___ haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 je zur Hälfte zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann