VWBES.2024.275
unentgeltlicher Rechtsbeistand
15. Oktober 2024Deutsch10 min
vorinstanzlichen Verfügung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltlicher
Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. August 2020
durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) sozialhilferechtlich
unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der ZSTG per Juli
2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und reduzierte den
Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2024 von
monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere entsprechen den
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
8. Juli 2024 beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde und ersuchte im
Wesentlichen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4. Dagegen erhob die nun rechtlich
vertretene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2024
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffer 6 der
vorinstanzlichen Verfügung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes
als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner ersuchte sie für das
Verwaltungsgerichtsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Mit Stellungnahme vom 5. September
2024 beantragte das DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024
reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. Dem folgte das DDI mit
Eingabe vom 8. Oktober 2024.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese
sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder
für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen
die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen
solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s.
auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das
abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich
die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da
die Beschwerdeführerin mittellos ist, müsste sie ihre Interessen vermutlich
ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene
Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG
bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung ab, weil es sich bei der Berücksichtigung des
Konkubinatsbeitrags nicht um einen besonders starken Eingriff in die
Rechtsposition handle, bei welchem der Beizug eines Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten sei. Der Fall sei weder überaus komplex noch sei der
Sachverhalt dermassen unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt würde.
Es gehe letzten Endes lediglich um die Frage, ob der ZSTG zu Recht einen
Konkubinatsbeitrag anrechnen durfte oder nicht. Zudem handle es sich um ein von
der Offizialmaxime beherrschtes Verfahren. Die notwendigen rechtlichen
Abklärungen würden somit von Amtes wegen erfolgen, was dazu führe, dass an die
Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhöhte Anforderungen
gestellt werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten sei. Die
Anrechnung führe zu verschiedenen grundsätzlichen und komplexen
Rechtsproblemen, welche ohne Rechtskenntnisse nicht dargelegt werden könnten. Durch
die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Beschwerdeführerin ein Betrag
gekürzt, der den existenzsichernden Grundbedarf für den Lebensunterhalt
deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen
Beeinträchtigungen und ihrer Bildung nicht in der Lage, selber ein
Rechtsmittelverfahren zu bestreiten. Sie leide an ADHS, ausserdem habe sie Züge
einer Borderline-Persönlichkeit. Ausser der obligatorischen Schulzeit habe sie keine
weitere Ausbildung erfahren, weswegen sie auch aus diesem Grund nicht in der
Lage sei, in einem Rechtsmittelverfahren ihre Interessen wahrzunehmen. Durch
die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erleide die
Beschwerdeführerin einen wesentlichen Nachteil im Verfahren.
3.1
Dass die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend
unbestritten. Strittig ist, ob die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes besteht.
3.2
Gestützt auf die Verweisungsnorm von
§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch nach Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat eine
Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen
gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand
die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu
berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und
allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).
4.
Selbst wenn die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten ist, handelt es sich bei der
Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin ein Konkubinatsbeitrag zu
berücksichtigen ist, zwar nicht um einen leichten aber auch nicht um einen
besonders starken Eingriff in ihre Rechtsposition, bei welchem der Beizug eines
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Gemäss den Akten lebt die
Beschwerdeführerin bereits seit zehn Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen,
weshalb richtigerweise von einem Konkubinat ausgegangen wurde. Des Weiteren
sind die Sozialämter bei einer allfälligen Berücksichtigung eines
Konkubinatsbeitrags an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) gebunden, welche die Berücksichtigung eines
Konkubinatsbeitrags im Kapitel D.4.4. festlegen. Auch wenn die SKOS-Richtlinie
zurzeit überarbeitet wird, gilt weiterhin die aktuelle Richtlinie. Auch die
aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist einschlägig und massgebend,
wobei auch festzuhalten gilt, dass sämtliche Einnahmen wie AHV- und IV-Renten,
Ergänzungsleistungen, usw. zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des
Bundesgericht 8C_138/2016 vom 6. September 2016; 8C_347/2007 vom 4. August
2008). Dadurch ist der Sachverhalt nicht sonderlich komplex, zumal die
Konsequenzen eines Konkubinats bei der Sozialhilfe durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sowie die SKOS-Richtlinien bekannt sind. Das Bundesgericht
bejahte die besondere Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition
beispielsweise in Strafprozessen, bei denen schwerwiegende freiheitsentziehende
Strafen oder Massnahmen drohen sowie in Verfahren betreffend administrative
Haftverlängerung oder in Streitigkeiten über die Wiedererlangung der
elterlichen Obhut (vgl.
BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E.
3.3.2
S. 185). Vorliegend handelt es sich nicht um einen vergleichsweise
besonders schweren Eingriff. Ausserdem handelt es sich um einen
sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung
nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus,
da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022 E. 6.3). Selbst wenn
die Beschwerdeführerin an ADHS sowie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
leidet und ihre Schulbildung begrenzt sein mag, hätte sie mit einem laienhaften
Schreiben ohne fundierte rechtliche Abhandlungen ihr fehlendes Einverständnis
gegen die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ausdrücken und ihre persönlichen
Umstände darlegen können. Dies umso mehr, als dass das DDI gemäss § 14 und 35 VRG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären hat. Zumal keine hohen Erfordernisse an den Inhalt
des Schreibens gestellt wird, hätte ein selbstverfasstes Schreiben von der
Beschwerdeführerin ausgereicht, was ihr auch trotz ihren gesundheitlichen
Einschränkungen und limitierter Schulbildung zugetraut werden kann. Ansonsten hätte
sie sich auch im familiären oder freundschaftlichen Umfeld für das Verfassen
eines Schreibens Hilfe holen können, zumal das Hinzuziehen eines Rechtsvertreters
in casu nicht sachlich geboten war.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird
praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird.
Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines
Dispositiv
unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der
Prozess gerade noch nicht als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ist zu bewilligen. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 3.
Oktober 2024 einen Aufwand von 225 Minuten geltend, was angemessen
erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 29.60. Die Stunde ist
indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen und nicht mit CHF 220.00 (vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Tobias Hobi, beläuft sich demnach auf CHF 742.10 (3.75 Stunden x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 29.60), welche durch den Staat zahlbar ist. Die
unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 121.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00, inkl. MwSt.),
beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. A.___ wird die unentgeltliche
Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Tobias Hobi gewährt.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 742.10 (inkl.
Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 121.60 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 bestätigt.