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Entscheid

VWBES.2024.275

unentgeltlicher Rechtsbeistand

15. Oktober 2024Deutsch10 min

vorinstanzlichen Verfügung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltlicher

Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. August 2020

durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) sozialhilferechtlich

unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der ZSTG per Juli

2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und reduzierte den

Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2024 von

monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere entsprechen den

anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

8. Juli 2024 beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde und ersuchte im

Wesentlichen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

4. Dagegen erhob die nun rechtlich

vertretene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2024

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffer 6 der

vorinstanzlichen Verfügung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes

als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner ersuchte sie für das

Verwaltungsgerichtsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Mit Stellungnahme vom 5. September

2024 beantragte das DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

6. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024

reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. Dem folgte das DDI mit

Eingabe vom 8. Oktober 2024.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese

sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder

für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen

die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen

solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s.

auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das

abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich

die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da

die Beschwerdeführerin mittellos ist, müsste sie ihre Interessen vermutlich

ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene

Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG

bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz wies das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Notwendigkeit der

anwaltlichen Vertretung ab, weil es sich bei der Berücksichtigung des

Konkubinatsbeitrags nicht um einen besonders starken Eingriff in die

Rechtsposition handle, bei welchem der Beizug eines Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten sei. Der Fall sei weder überaus komplex noch sei der

Sachverhalt dermassen unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt würde.

Es gehe letzten Endes lediglich um die Frage, ob der ZSTG zu Recht einen

Konkubinatsbeitrag anrechnen durfte oder nicht. Zudem handle es sich um ein von

der Offizialmaxime beherrschtes Verfahren. Die notwendigen rechtlichen

Abklärungen würden somit von Amtes wegen erfolgen, was dazu führe, dass an die

Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhöhte Anforderungen

gestellt werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten sei. Die

Anrechnung führe zu verschiedenen grundsätzlichen und komplexen

Rechtsproblemen, welche ohne Rechtskenntnisse nicht dargelegt werden könnten. Durch

die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Beschwerdeführerin ein Betrag

gekürzt, der den existenzsichernden Grundbedarf für den Lebensunterhalt

deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen

Beeinträchtigungen und ihrer Bildung nicht in der Lage, selber ein

Rechtsmittelverfahren zu bestreiten. Sie leide an ADHS, ausserdem habe sie Züge

einer Borderline-Persönlichkeit. Ausser der obligatorischen Schulzeit habe sie keine

weitere Ausbildung erfahren, weswegen sie auch aus diesem Grund nicht in der

Lage sei, in einem Rechtsmittelverfahren ihre Interessen wahrzunehmen. Durch

die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erleide die

Beschwerdeführerin einen wesentlichen Nachteil im Verfahren.

3.1

Dass die Beschwerdeführerin nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend

unbestritten. Strittig ist, ob die Notwendigkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes besteht.

3.2

Gestützt auf die Verweisungsnorm von

§ 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch nach Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat eine

Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen

gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand

die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur

dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts

4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu

berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und

allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in

Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).

4.

Selbst wenn die Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten ist, handelt es sich bei der

Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin ein Konkubinatsbeitrag zu

berücksichtigen ist, zwar nicht um einen leichten aber auch nicht um einen

besonders starken Eingriff in ihre Rechtsposition, bei welchem der Beizug eines

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Gemäss den Akten lebt die

Beschwerdeführerin bereits seit zehn Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen,

weshalb richtigerweise von einem Konkubinat ausgegangen wurde. Des Weiteren

sind die Sozialämter bei einer allfälligen Berücksichtigung eines

Konkubinatsbeitrags an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS) gebunden, welche die Berücksichtigung eines

Konkubinatsbeitrags im Kapitel D.4.4. festlegen. Auch wenn die SKOS-Richtlinie

zurzeit überarbeitet wird, gilt weiterhin die aktuelle Richtlinie. Auch die

aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist einschlägig und massgebend,

wobei auch festzuhalten gilt, dass sämtliche Einnahmen wie AHV- und IV-Renten,

Ergänzungsleistungen, usw. zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des

Bundesgericht 8C_138/2016 vom 6. September 2016; 8C_347/2007 vom 4. August

2008). Dadurch ist der Sachverhalt nicht sonderlich komplex, zumal die

Konsequenzen eines Konkubinats bei der Sozialhilfe durch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sowie die SKOS-Richtlinien bekannt sind. Das Bundesgericht

bejahte die besondere Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition

beispielsweise in Strafprozessen, bei denen schwerwiegende freiheitsentziehende

Strafen oder Massnahmen drohen sowie in Verfahren betreffend administrative

Haftverlängerung oder in Streitigkeiten über die Wiedererlangung der

elterlichen Obhut (vgl.

BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E.

3.3.2

S. 185). Vorliegend handelt es sich nicht um einen vergleichsweise

besonders schweren Eingriff. Ausserdem handelt es sich um einen

sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung

nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus,

da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten

bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022 E. 6.3). Selbst wenn

die Beschwerdeführerin an ADHS sowie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

leidet und ihre Schulbildung begrenzt sein mag, hätte sie mit einem laienhaften

Schreiben ohne fundierte rechtliche Abhandlungen ihr fehlendes Einverständnis

gegen die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ausdrücken und ihre persönlichen

Umstände darlegen können. Dies umso mehr, als dass das DDI gemäss § 14 und 35 VRG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern den Sachverhalt

von Amtes wegen abzuklären hat. Zumal keine hohen Erfordernisse an den Inhalt

des Schreibens gestellt wird, hätte ein selbstverfasstes Schreiben von der

Beschwerdeführerin ausgereicht, was ihr auch trotz ihren gesundheitlichen

Einschränkungen und limitierter Schulbildung zugetraut werden kann. Ansonsten hätte

sie sich auch im familiären oder freundschaftlichen Umfeld für das Verfassen

eines Schreibens Hilfe holen können, zumal das Hinzuziehen eines Rechtsvertreters

in casu nicht sachlich geboten war.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird

praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird.

Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel

für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines

Dispositiv

unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt

weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der

Prozess gerade noch nicht als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren ist zu bewilligen. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 3.

Oktober 2024 einen Aufwand von 225 Minuten geltend, was angemessen

erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 29.60. Die Stunde ist

indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen und nicht mit CHF 220.00 (vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Tobias Hobi, beläuft sich demnach auf CHF 742.10 (3.75 Stunden x

CHF 190.00 plus Auslagen CHF 29.60), welche durch den Staat zahlbar ist. Die

unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 121.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00, inkl. MwSt.),

beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. A.___ wird die unentgeltliche

Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Tobias Hobi gewährt.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 742.10 (inkl.

Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 121.60 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 bestätigt.