Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.276

Baubewilligung / Ersatz Gasheizung

6. März 2025Deutsch31 min

und [...] im bestehenden Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...], [...] (GB [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

6. März 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Rechtspraktikantin

Ryf

In Sachen

A.___

vertreten durch B.___ GmbH, , hier vertreten durch Rechtsanwältin Martina Zulauf,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

2. Baukommission C.___,

3. D.___ und E.___,

4. F.___

Nr. 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Ersatz Gasheizung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30.

September 2023 ersuchte A.___, vertreten durch die B.___ GmbH, um Bewilligung

des Ersatzes der Gasheizung durch zwei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Typs [...]

und [...] im bestehenden Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...], [...] (GB [...]

Nr. [...]). Das Baugesuch wurde vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023

öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind zwei Einsprachen

eingegangen, die von E.___ und D.___ sowie jene von F.___, alle vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Spielmann.

Erwägungen

2.

Am 27.

November 2023 bewilligte die Baukommission C.___ das Bauvorhaben unter Auflagen

und Bedingungen und wies die zwei Einsprachen vollumfänglich ab.

3.

Gegen die

Verfügung der Baukommission C.___ erhoben E.___ und D.___ sowie F.___ am 11.

Dezember 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn

(nachfolgend BJD) und beantragten die Aufhebung der erteilten Baubewilligung

und die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 22.

Februar 2024 reichten sie die ergänzte Beschwerde ein.

4.

Mit

Verfügung vom 12. August 2024 hiess das BJD die Beschwerde von E.___ und D.___

sowie F.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.___ gut, hob

die Verfügung der Baukommission C.___ auf und wies die Sache zur Neubeurteilung

zurück.

5.

Gegen die

Verfügung des BJD vom 12. August 2024 erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

nochmalige Überprüfung der Verfügung unter Stornierung der Kosten für den

Bauherrn. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zum Punkt 12 der Verfügung

des BJD vom 12. August 2024 aus, das BJD habe selbst über Street View gesehen,

dass sich auf der Nordseite das Treppenhaus, auf der Südseite die Garage und

auf der Ostseite der Hauseingang und Fenster befänden. Es handle sich zudem um

ein älteres Mehrfamilienhaus und die Bauverwaltung sowie er (G.___,

Geschäftsführer der B.___ GmbH) als Heizungsplaner hätten gesehen, dass es

nicht möglich sei, im Haus eine Innenaufstellung der Wärmepumpe vorzunehmen.

Ebenso sei ostseitig eine Aussenaufstellung wegen der Wohnzimmerfenster nicht

möglich. Nordseitig sei das Treppenhaus und der Unterstand und deshalb sei es

dort auch nicht möglich. Dies sei auch so auf dem offiziellen Gesuch des

Kantons vermerkt und angekreuzt worden.

6.

Die

Vorinstanz liess sich am 24. September 2024 zur Beschwerde vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es werde

vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des BJD vom 12. August 2024

sowie auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde

nichts vor, was an der Beurteilung im erwähnten Entscheid etwas ändern könne. Die

Beschwerde sei folglich abzuweisen. Auf eine weitere Stellungnahme werde

verzichtet.

7.

Die

Baukommission C.___ liess sich am 25. September 2024 zur Beschwerde vernehmen

und hielt an den Erwägungen in ihrem Entscheid vom 27. November 2023 fest. Die

Beschwerde könne aus ihrer Sicht keine neuen objektiven Beiträge liefern.

8.

Am 2.

Oktober 2024 wurde Rechtsanwältin Martina Zulauf mit der Wahrung der Interessen

des Beschwerdeführers beauftragt.

9.

Am 30.

Oktober 2024 liessen sich E.___ und D.___ sowie F.___ (nachfolgend

Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen und beantragten die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdegegner rügen, dass eine

Unterbevollmächtigung an Rechtsanwältin Martina Zulauf voraussetze, dass die

Vollmacht des Beschwerdeführers auch eine Substitution zulasse. Im Übrigen

werde nur auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen eingegangen. Nachgeschobene

Anträge oder Begründungen seien unbeachtlich, da sie ausserhalb der

Beschwerdefrist erfolgt seien. Die Beschwerde sei undatiert und trage nur den

Eingangsstempel des BJD vom 26. August 2024. Die Einhaltung von Form und Frist

sei deshalb durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Nach dem

Grundsatz lex specialis derogat legi generali sei festzuhalten, dass die als

Beschwerde bezeichnete Eingabe – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – nicht an

die richtige Instanz gerichtet worden sei und mutmasslich innert der

Beschwerdefrist auch nicht bei dieser eingetroffen sei und bei Rückweisung auch

nicht hätte darauf eingetreten werden können. Auf die an die falsche Behörde

Dispositiv

gerichtete Beschwerde könne demnach nicht eingetreten werden und eine

Überweisung der Beschwerde von einer Verwaltungsbehörde an eine

Verwaltungsgerichtsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im

Verwaltungsverfahren gelte zwar die Offizialmaxime gemäss § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11). Es sei jedoch festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur auf

Ziff. 12 der Verfügung des BJD vom 12. August 2024 beziehe. Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren sei auch dem Rügeprinzip Beachtung zu schenken, wonach eine

Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung

unter wirklich allen Aspekten als korrekt erweise (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2021.457 E. 2.2). Dies habe

namentlich auch dann zu gelten, wenn sich nachträglich eine Rechtsvertretung in

das Verfahren einbringe, andernfalls auf diesem Weg die Rechtsmittelfrist ausgehebelt

werde. Zudem sei die Rüge der Unangemessenheit unzulässig, § 62bis

Abs. 2 VRG finde keine Anwendung und die Kognition beschränke sich auf

Rechtsverletzungen, inkl. Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. Die

Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass jede Einzelfallprüfung unterblieben

und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt worden sei. Es seien keine

Alternativstandorte weder innen noch aussen geprüft worden und auch weitere

Massnahmen zur Emissionsbeschränkung seien nicht erörtert worden. Bereits im

bisherigen Verfahren habe man verschiedene Lärmschutzmassnahmen in Betracht

ziehen können, auch mit einer Lärmdämmung etc. Nicht abschliessend aufgezählt

kämen ein anderer Aussenstandort, ein Innenstandort, technisch leisere Geräte, eine

Lärmschutzwand oder eine Einhausung usw. in Frage. Die Bauherrschaft sei dazu

verpflichtet, Innenstandorte, alternative Aussenstandorte sowie technische und

bauliche Massnahmen zu prüfen. Die Beschwerdegegner verweisen dabei auf diverse

Entscheide des Bundesgerichts, unter anderem zur günstigen Standortwahl (z.B.

Urteile des Bundesgerichts 1C_418/2019 und 1C_204/2015 E. 3.7). Diesbezüglich

wird auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30. Oktober 2024 verwiesen.

Zudem hätte die Baukommission C.___ auch bei Einhaltung der Belastungsgrenzwerte

eigene Abklärungen treffen und weitere technische und bauliche Massnahmen

prüfen sowie verhältnismässig anordnen müssen. Neben einer günstigeren

Standortwahl kämen auch Massnahmen wie die Installation eines leiseren Modells

bzw. eines Schalldämpfers am Ausblaskanal in Betracht (Urteil des

Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Dies stehe in Übereinstimmung mit der

Vollzugshilfe des «Cercle Bruit» (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute,

Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 20. September 2018,

Ziff. 2.1 sowie Anhang 2). Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde

sachverhaltige Rügen vor, welche zu beleuchten seien. Ostseitig habe es trotz

Hauseingang und Fenster Platz. Auch im Bereich des geplanten Aufstellortes habe

es einen Eingang und ein Fenster. Für die Möglichkeit einer Innenaufstellung

gäbe es unzählige Beispiele mit innenaufgestellten Wärmepumpen in älteren

Häusern. Ostseitig mache der Beschwerdeführer geltend, dass das

Wohnzimmerfenster die Aufstellung verunmögliche. Die Beschwerdegegner hätten am

geplanten Aufstellungsort ihre Schlaf- und Wohnzimmer sowie auch die

Gartensitzplätze. Des Weiteren bleibe es das Geheimnis des Beschwerdeführers,

weshalb bei einem Unterstand und Treppenhaus die Aufstellung nicht möglich sei.

Der Entscheid des BJD sei nicht zu beanstanden, die Sache gehöre zurück an die

Baubehörde, wo die Standortwahl zu belegen und zu prüfen sei und auch

alternative Massnahmen gemäss dem hiervor Gesagten möglich seien.

10. Am 5.

Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der

Beschwerdegegner Stellung. Er führte aus, dass Behauptungen und die Bezeichnung

neuer Beweismittel gemäss § 52 Abs. 2 VRG bis zum Abschluss des

Beweisverfahrens erlaubt seien, wenn sie mit dem Streitgegenstand

zusammenhingen. Die Überweisung der Beschwerde vom BJD an das

Verwaltungsgericht sei gestützt auf § 6 Abs. 1 VRG zulässig gewesen. Gemäss § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor Verwaltungsgerichtsbehörden die

Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO könne

eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid gemündet

sei, innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden. Ein

Nichteintreten hätte im vorliegenden Fall jedoch einen prozessualen Leerlauf zur

Folge, wenn die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erneut eingereicht werden

müsste. Streitgegenstand sei, ob die Zurückweisung der ursprünglichen Verfügung

der Baukommission C.___ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen rechtmässig gewesen

sei oder ob die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.

Der

Beschwerdeführer habe sich durchaus Gedanken zu den umweltrechtlichen Folgen

des geplanten Geräts und der Einhaltung der Lärmvorschriften gemacht. Eine

Vorabversion des Formulars des Cercle Bruit «Lärmschutznachweis für

Luft/Wasser-Wärmepumpen» sei dem Amt für Umwelt (AfU), unter anderem Herrn H.___,

zur Überprüfung zugestellt worden. Erst nach dessen positivem Entscheid sei das

Baugesuch eingereicht worden. Massnahmen seien deshalb vor Einreichen des

Baugesuchs in Betracht gezogen und die optimale Variante ausgewählt worden.

Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund der ermittelten Situation und

Lärmbeurteilung nicht notwendig gewesen, da alle Werte eingehalten worden und

die Kriterien erfüllt gewesen seien. Bezüglich des Vorhandenseins von leiseren

Geräten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Mai 2024

darauf hingewiesen habe, dass die neuen Geräte frühestens ab August 2024 auf

dem Markt seien und vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips demnach nicht

verlangt werden könne, abzuwarten, bis die lärmärmeren Geräte auf dem Markt

seien. Die gewählten Geräte hielten im Zeitpunkt des Einreichens des

Baugesuches sämtliche Belastungsgrenzwerte ein und entsprächen dem Stand der

Technik. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass gestützt auf Art. 7 Abs.

3 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Emissionsbegrenzungen nur zu treffen

seien, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine

Begrenzung der Emission von mindestens 3 dB erzielt werden könnte. Zudem sei

nur eine summarische Prüfung notwendig. Diese summarische Prüfung hätte

stattgefunden. Die Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit

«Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen» zeige nach erfolgreichem

Ausfüllen an, ob die vorsorglichen Massnahmen ausreichend geprüft und umgesetzt

worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Seite 2 des genannten Formulars

festgehalten, dass eine Innenaufstellung nicht möglich sei bzw. dass eine

solche unverhältnismässige Kosten auslösen würde. Die Variante der

Innenaufstellung sei in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bereits geeignete

Öffnungen für Zu- und Abluft vorhanden seien, in Betracht zu ziehen. Die

Baukommission C.___ sowie das AfU hätten aufgrund dieser Angaben im Rahmen der

summarischen Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Variante der

Innenaufstellung aufgrund der Platzverhältnisse und mangelnder bestehender

Öffnungen im Gebäude wieder verworfen worden sei. Des Weiteren sei im Formular

festgehalten worden, dass eine Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel

gewählt worden sei, diese über einen schallreduzierten Nachtbetrieb verfüge und

für die Nachbarschaft sowie das eigene Gebäude am lärmoptimalsten sei. Die

Umgebung der fraglichen Liegenschaft und die Beeinträchtigung der umliegenden

Häuser von der Wärmepumpe hätten durch den Situationsplan und den Standort der

Wärmepumpe überprüft werden können. Indem das AfU in seiner Stellung­nahme vom

12. Oktober 2024 festgehalten habe, dass durch den Standort und die Wahl des

Gerätes das Vorsorgeprinzip eingehalten worden sei, habe die notwendige

summarische Prüfung anhand der eingereichten Unterlagen stattge­funden. Eine

vertieftere Prüfung sei weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Die

Baukommission C.___ sei durchaus in der Lage gewesen, die Baute, deren Standort

und die vorsorglichen Massnahmen allfälliger alternativer Standorte selbst zu

beurteilen und habe sich dafür nicht «sklavisch an den Bericht des AfU» halten

müssen. Den Fachpersonen des AfU habe die Baukommission C.___ Glauben schenken

dürfen, wenn diese schriftlich festhalten, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt

sei. Weder ostseitig noch nordseitig bestehe genügend Fassadenfläche, um

Wärmepumpen aufzustellen. Nordseitig biete die Fassade aufgrund des

Treppenhauses und des Unterstandes keinen Platz. Dies sei vom Beschwerdeführer

mittels Fotografien als Beilage zur Beschwerde dargelegt worden. Die Vorinstanz

habe korrekt festgehalten, dass eine Innenaufstellung nur dann verhältnismässig

und zu prüfen gewesen wäre, wenn geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft

verfügbar gewesen wären. Im Rahmen des Baugesuches sei zudem darauf hingewiesen

worden, dass eine Innenaufstellung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen

würde. Zudem sei nicht in allen älteren Gebäuden eine Innenaufstellung

umsetzbar. Die Anforderungen an die Platzverhältnisse und die Öffnungen würden

sich bei einem Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhaus anders gestalten als bei

einem Dreifamilienhaus. Die Öffnungen für die Zu- und Abluft brächten im

vorliegenden Fall aufgrund der Grösse der Wärmepumpe statische Schwierigkeiten

hervor und wären ohne Nachteile für die Statik des Gebäudes gar nicht

umsetzbar.

11. Mit

Eingabe vom 10. Januar 2025 stellten die Beschwerdegegner die Anträge, die

Honorarnote zu den Akten zu nehmen und die Eingabe von Rechtsanwältin Martina

Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit eingereichten Beweismittel als

unbeachtlich aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen werde an allem Gesagten

festgehalten.

12. Mit

Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Antrag der Beschwerdegegner, die

Eingabe von Rechtsanwältin Martina Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit

eingereichten Beweismittel als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen,

abgewiesen. Als Kurzbegründung wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des

Beschwerdeführers nicht über das Notwendige hinausgehe und nicht ausufernd sei.

13. Auf die

Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in den

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Gegen

Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement

und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). Die Beschwerde ist demnach

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdefrist

beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 Abs. 1 VRG). Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind,

beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende

Ereignis folgt (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu

deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe

innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 VRG).

Die Verfügung des BJD wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2024 zugestellt

und eröffnet. Die Frist begann somit am 15. August 2024 zu laufen und endete am

26. August 2024. Die Beschwerde wurde am 23. August 2024 der schweizerischen

Post übergeben und konnte am 26. August 2024 dem BJD zugestellt werden. Die

Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden, auch wenn sie dem BJD anstatt

dem Verwaltungsgericht und damit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht

wurde. Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für

zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit

den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit an die zuständige Behörde

(§ 6 VRG). Behörden im Sinne des VRG sind die Verwaltungsbehörden des Kantons und

der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. a VRG). Im öffentlichen Verfahrensrecht

gilt eine Überweisungspflicht, welche vom Bundesgericht als allgemeiner

Rechtsgrundsatz anerkannt wurde (Franca Eckstein: Die Überweisungspflicht im

öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 2024 S. 210). Das BJD ist eine

Verwaltungsbehörde des Kantons und zur Überweisung der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht befugt bzw. gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des

Bundesgerichts sogar zur Überweisung verpflichtet. Die Beschwerdegegner bringen

vor, dass § 50 Abs. 1 VRG als Spezialnorm zur allgemeinen Bestimmung in § 6 VRG

anzusehen sei und demnach das zulässige Rechtsmittel bei der zuständigen

Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen sei. Die Überweisungspflicht gilt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht absolut, jedoch sind die

Ausnahmetatbestände, wie der § 50 Abs. 1 VRG sein sollte, nur mit gebotener

Zurückhaltung anzuwenden (m.w.Verw. Eckststein, a.a.O., S. 219 und 220). Nach

der Lehre und Rechtsprechung besteht keine Pflicht zur Überweisung an Zivil-

und Strafbehörden, an ausländische Behörden, bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten,

bei offensichtlich verspäteten Eingaben, wenn die rechtsuchende Person keine

Überweisung wünscht bzw. die Zuständigkeit der angerufenen Behörde explizit

behauptet, bei unzumutbar grossem Aufwand, wenn die Sache an keine andere

Behörde überwiesen werden kann, bei nicht fristgebundenen Eingaben und wenn als

mutmasslich zuständige Behörden mehrere in Betracht kommen (Eckstein, a.a.O.,

S. 219 und 220). Eine anderslautende Regelung widerspricht dem allgemeinen

Rechts- und Verfahrensgrundsatz der Überweisungspflicht und stellt auch keinen

anerkannten Ausnahmetatbestand dar. Ein Beispiel für das Bestehen einer

Überweisungspflicht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zeigt sich im Kanton

Basel-Stadt. Der Kanton Basel-Stadt hat trotz fehlender gesetzlicher Regelung

in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis

eine Überweisungspflicht anerkannt (Eckstein, a.a.O., S. 219 und 220). Die

Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie

ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die

Datierung der Beschwerde ist kein Formerfordernis. Die Beschwerde ist demnach frist-

und formgerecht eingereicht worden. A.___ ist durch die angefochtene Verfügung

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2. Ist die

Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach

dessen Inhalt (Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR

220]). Ob die B.___ GmbH befugt war, eine Untervollmacht zu erteilen, ist somit

durch Auslegung der eigenen (Haupt-)Vollmacht zu beurteilen (Ahmet

Kut/Christoph Bauer, in: Yesim M. Atamer et. [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum

Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen – Art. 1-183

OR, Zürich 2023, Art. 33 OR N 21). Bei fehlender ausdrücklicher Regelung gilt

die Auslegungsregel, wonach die Substitution ausgeschlossen ist, wenn ein

schutzwürdiges Interesse des Vertretenen am persönlichen Handeln des Vertreters

besteht (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). Die Möglichkeit der Substitution wird jedoch

angenommen, wenn eine Substitution aufgrund der Umstände notwendig wird oder

üblich ist (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). In der Vollmacht vom 17. September 2023 wurde

die Möglichkeit der Substitution nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt daher die

Auslegungsregel. Ein persönliches Interesse von A.___ am Handeln der B.___ GmbH

besteht nicht, da die Vollmacht am 3. Dezember 2024 von A.___ selbst

unterzeichnet wurde. Im Übrigen ist es üblich und notwendig, sich vor Gericht

vertreten zu lassen. Eine Substitution ist daher nicht ausgeschlossen und die B.___

GmbH war befugt, Rechtsanwältin Martina Zulauf zu unterbevollmächtigen. Selbst

wenn eine Unterbevollmächtigung ausgeschlossen wäre, wurde die Anwaltsvollmacht

nachträglich von A.___ unterzeichnet.

3. Mit der

Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue

tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit

dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens

erlaubt. § 31bis Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar (§ 68 Abs. 3 VRG). Streitgegenstand

ist im vorliegenden Fall der Entscheid des BJD vom 12. August 2024 betreffend

Aufhebung des Entscheids der Baukommission C.___ vom 27. November 2023 und

Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Konkret geht es darum,

dass der Beschwerdeführer der Baukommission C.___ keine Alternativstandorte zur

Beurteilung unterbreitet habe. Die Baukommission C.___ habe keine solchen

nachgefordert und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt. Die Anträge der

Beschwerdegegner auf Nichtberücksichtigung der Tatsachenbehauptungen und neuen

Beweismittel in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024

wurden mit Verfügung vom 13. Januar 2025 abgewiesen, sodass hierauf nicht

weiter einzugehen ist.

4. Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit kann jedoch

nicht geltend gemacht werden, da sich die vorliegende Beschwerde gegen die

Verfügung des BJD vom 12. August 2024 und damit gegen eine Behörde richtet, die

in zweiter Instanz entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall

werden die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt, da Alternativstandorte geprüft worden

seien und somit die erforderliche summarische Prüfung durchgeführt worden sei,

sodass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliege.

5. Der

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») verpflichtet

das Gericht, die massgebenden Normen selbst zu ermitteln und anzuwenden.

Zusammen mit dem Untersuchungsgrundsatz wird so die materielle Rechtmässigkeit

des Verwaltungshandelns sichergestellt. Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensordnungen

(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht,

Zürich 2021, Rz 99 ff.; René Widerkehr/Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 1408 ff.). Die Durchsetzung des richtigen

Rechts hat somit Vorrang gegenüber den Interessen des Verfahrensbeteiligten

(m.w.Verw. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich 2013,

§ 7 VRG N 173). Die Beschwerdegegner bringen in diesem Zusammenhang vor, dass

sich die Beschwerde nur auf Ziffer 12 beziehe und die Beschwerdeinstanz im

Sinne des Rügeprinzips nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung

in jeder Hinsicht als richtig erweise. Eine Rechtsmittelinstanz ist trotz

Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche

Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen

aufzugreifen. Sie kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den

Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen. Dies allerdings nur, falls

weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 141 II 307 E. 6.5). Das Verwaltungsgericht hat daher alle Rechtsfragen zu

prüfen, die zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen

Verfügung erforderlich sind. Hinsichtlich des Rügeprinzips kann festgehalten

werden, dass die wichtigsten Rügen, wie die durchgeführte (summarische) Prüfung

von Alternativstandorten und damit die Gewährleistung des Vorsorgeprinzips,

vorgebracht wurden.

6. Bei der Luft/Wasser-Wärmepumpe

handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren

schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV).

Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die

durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der

Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die

Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2

betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft des

Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegner befinden, 55 dB für den Tag und

45 dB für die Nacht.

7. Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen

die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der

Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und

die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ

– die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten

als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV

genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig von der

bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen so weit

begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist. Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend

der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren

Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende

Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit

höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der

Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).

8. Emissionsbegrenzungen sind

technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder

-beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem

Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder

Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Abs.

3 LSV). Die Baubewilligungsbehörde muss sich für diese Massnahme entscheiden,

welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])

den besten Lärmschutz gewährleistet (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts

1C_569/2022 E. 5.2). Unter Umständen sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen

kumulativ anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Im Rahmen

der Standortwahl muss auch der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem

Lärm einer Wärmepumpe mitberücksichtigt werden (m.w.Verw. Urteil des

Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Bei Anlagen, die die Planungswerte

einhalten, sind zusätzliche Massnahmen nur zu berücksichtigen, wenn sich

dadurch mit relativem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der

Emissionen erreichen lässt (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.

5.2). Unter welchen Vor­aussetzungen dies bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, welche

überwiegend der Raumheizung und der Erwärmung von Trinkwasser dienen, der Fall

ist, wird seit dem 1. November 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV geregelt (vgl. E.II./7.).

9. Grundsätzlich kann nur die

umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative

Neuplanung verlangt werden (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.

5.3). Bei der umweltrechtlichen Optimierung der Wärmepumpe geht es primär um die

Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht um die Begrenzung der Lärmimmissionen

bei Nachbargrundstücken (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Es kann

nicht verlangt werden, dass in Bezug auf Lärmimmissionen ein besonders

günstiges Projekt gewählt wird, sondern nur, dass ein Standort gewählt wird,

der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt oder dass ein weniger

Lärm erzeugendes Modell gewählt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.

5.3). Dabei gilt es jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach eine

Begrenzung gefordert werden kann, soweit dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.

a LSV) (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3).

10. Die Planungswerte betragen

gemäss Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 46.9 dB für den Tag und 43.9

dB für die Nacht. Die Korrektheit der Angaben im Lärmschutznachweis wurde vom

AfU bestätigt (Stellungnahme I.___ vom 12. Oktober 2023, vgl. auch E-Mail H.___

vom 16. März 2023). Die Einhaltung der Planungswerte hat auch die

Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. August 2024 E. 7 festgestellt. Kumulativ

müssen jedoch die verursachten Lärmimmissionen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs.

2 USG respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind weitgehende Massnahmen zum Lärmschutz dann zu treffen, wenn

sich durch relativ geringen Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen

erreichen lässt (u.a. BGE 127 II 306 E. 8 und BGE 124 II 517 E. 5a). Bei neuen

Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von

Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe

a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der

Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann

(Art. 7 Abs. 3 LSV). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in der

Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit dargelegt (Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom

1. November 2024). Dabei wird zwischen primär zu prüfenden (planerischen)

Massnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden, wobei die primär zu prüfenden

Massnahmen nur zu realisieren sind, wenn sie eine Pegelreduktion von mindestens

3 dB bewirken und ihre Kosten 1 Prozent der Investitionskosten nicht

übersteigen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuterungen zur Änderung der

Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41], Konkretisierung des Vorsorgeprinzips

bei Wärmepumpen, Bern 2023, Punkt 4.1.1.3). Die primär zu prüfenden Massnahmen

sind (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3):

-

Innenaufstellung der Wärmepumpe: Die Innenaufstellung von

Wärmepumpen ist in der Regel nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei

bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden

sind.

-

Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel: Bei

Wärmepumpen mit vergleichbaren Heizleistungen können aus technischen Gründen

erhebliche Unterschiede bei der Lärmabstrahlung zwischen verschiedenen

Wärmepumpen-Modellen vorliegen.

-

Optimierung des Aufstellungsortes: Grundsätzlich ist der

Aufstellungsort der lärmigen Anlagekomponenten so zu wählen, dass die Lärmimmissionen

bei den lärmempfindlichen Räumen und im Aussenbereich, wo sich Personen längere

Zeit aufhalten, möglichst gering sind.

-

Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht, wenn vorhanden: Im

Sinne der Vorsorge kann bei modulierenden (drehzahlgesteuerten)

Luft/Wasser-Wärmepumpen während der Nacht (19 bis 7 Uhr) der Flüstermodus

(schallreduzierter Nachtbetrieb) aktiviert werden, soweit dabei keine grössere

Wärmepumpe oder kein elektrischer Heizeinsatz notwendig wird.

11. Die Prüfung dieser

vorsorglichen Massnahmen wird im Lärmschutznachweis dokumentiert. Im Rahmen von

Art. 11 Abs. 2 USG ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen bzw. es

kann keine umfassende Prüfung von Varianten verlangt werden (Urteile des

Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3 und 1C_162/2015 E. 6.2). Eine

summarische Prüfung genügt, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme

beurteilen lässt (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3). Alternative Innenstandorte sind

dem Grundsatz nach miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E.

4.3). Eine Aussenanlage ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie dem

Vorsorgeprinzip in seiner Bedeutung für die Standortwahl als Massnahme zur

Beschränkung des Lärms an der Quelle genügend Rechnung tragen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Im Baugesuch für eine Aussenanlage muss mindestens

summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine

Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten

dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Plausibilität des

Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (m.w.Verw. Urteil des

Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5). Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn

jegliche Prüfung von Alternativstandorten unterbleibt (Urteil des

Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für die Wahl der Wärmepumpe

und allfälliger Lärmschutzmassnahmen (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts

1C_569/2022 E. 5.5).

12. Gemäss Lärmschutznachweis vom

22. August 2023 seien diverse vorsorgliche Massnahmen geprüft worden. Bezüglich

der Innenaufstellung wurde festgehalten, dass diese nicht möglich bzw.

unverhältnismässig sei, da eine Innenaufstellung unverhältnismässige Kosten

auslösen würde. Des Weiteren handle es sich um eine Wärmepumpe mit tiefem

Schallleistungspegel und die Wärmepumpe befinde sich an einem lärmoptimierten

Standort für Nachbarschaft und das eigene Gebäude. Der schallreduzierte

Nachtbetrieb sei aktiviert in der Zeit von 19:00 bis 7:00 Uhr, was den

gesetzlichen Vorgaben entspräche. Der Beschwerdeführer führte zur Beurteilung

der Vorsorge aus, dass alle in Betracht fallenden Massnahmen geprüft worden

seien und verhältnismässige Massnahmen umgesetzt würden. Das Vorsorgeprinzip

sei somit erfüllt. Auch erfolgte eine Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung durch das AfU. Neben der Angabe, dass die Planungswerte bei

den umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden,

sei mit dem Standort und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip

erfüllt und weitere Massnahmen seien nicht verhältnismässig. Im Folgenden wird

daher geprüft, ob eine ausreichende Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung stattgefunden hat und inwieweit die Standortwahl plausibel

dargelegt wurde.

13. Zunächst gilt es

festzuhalten, dass bei der geplanten Wärmepumpe der Flüstermodus aktiviert

werden soll. Diese vorsorgliche Massnahme wurde geprüft und wird umgesetzt. Hinsichtlich

der Wahl der Anlage kann entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers

darauf hingewiesen werden, dass die gewählte Wärmepumpe dem Stand der Technik

entspricht und eine Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt

der Einreichung des Baugesuchs nicht auf dem Markt erhältlich war. Eine

allfällige leisere Wärmepumpe könnte allenfalls bei einer Rückweisung an die

Baukommission C.___ in Betracht gezogen werden, sofern dies im Rahmen der

Verhältnismässigkeit ohne grossen Aufwand oder hohe Investitionskosten möglich

ist. Andernfalls müssten im laufenden Beschwerdeverfahren Neuplanungen

vorgenommen und der Lärmschutznachweis angepasst werden. Die Frage, ob eine

Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt der Einreichung des

Baugesuches verfügbar war, kann daher offengelassen werden, da Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde nur die Plausibilität der Anlagenauswahl ist.

14. Das Bundesgericht hat sich

bereits in mehreren Urteilen mit der Frage befasst, inwieweit Innenstandorte

bzw. Alternativstandorte zu prüfen sind. Bezüglich der Prüfung von

Innenstandorten hat das Bundesgericht festgehalten, dass Anhaltspunkte

vorliegen müssen, dass ein Innenstandort technisch von vornherein

ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4.). Im Urteil

des Bundesgerichts 1C_418/2019 wurde eine ausreichende Prüfung der

Innenstandorte bejaht, da die Nachvollziehbarkeit des Ausschlusses von

Innenstandorten für Luft/Wasser-Wärmepumpen anhand der Angaben der

Gesuchstellerin überprüft werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019

E. 4.4.). Hingegen wurde in BGE 141 II 476 und im Urteil des Bundesgerichts

1C_204/2015 eine ausreichende Prüfung von Innenstandorten verneint, da ein

lärmmässig günstigerer Standort möglich war (Urteil des Bundesgerichts

1C_418/2019 E. 5.2). Die Prüfung der vorsorglichen Massnahmen wurde im

Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 festgehalten. Die ausreichende Prüfung

der vorsorglichen Massnahmen wird einem in der Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit

angezeigt, jedoch kann dort ohne eine summarische Prüfung der vorsorglichen

Massnahmen angegeben werden, dass weitere vorsorgliche Massnahmen

unverhältnismässig sind bzw. dass eine Innenaufstellung unverhältnismässige

Kosten verursachen würde. Am 13. März 2023 wurde mit dem AfU, konkret mit H.___,

Kontakt aufgenommen und ihm die Frage gestellt, wie das Vorsorgeprinzip erfüllt

werden kann. Ihm wurde auch eine Vorabversion des Lärmschutznachweises

zugestellt. Um unterhalb der Planungswerte zu kommen, wurde auf Empfehlung von H.___

die Richtungskorrektur Dc angepasst. Mit Stellungnahme vom 12.

Oktober 2023 wurde schliesslich die Einhaltung des Vorsorgeprinzips vom AfU, I.___,

bestätigt. Als Grund für den Ausschluss eines Innenstandortes wurde im

Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 angegeben, dass ein Innenstandort nicht

möglich bzw. aufgrund der hohen Kosten unverhältnismässig wäre. Das

Bundesgericht hat in einem anderen Urteil festgehalten, dass wenn eine

Platzierung der Wärmepumpe im Gebäudeinnern bereits aus Kostengründen ausser

Betracht fällt, offenbleiben kann, ob die Rügen der Beschwerdeführer zutreffen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Es würde ausreichen, wenn

plausibel darlegt wird, dass eine Innenaufstellung aus Kostengründen oder wegen

aufwendiger baulicher und kostenintensiver Massnahmen nicht möglich ist. Zudem

muss auch der Ausschluss von alternativen Aussenstandorten plausibel dargelegt werden.

Im Bauentscheid wird hierzu einzig allgemein ausgeführt, dass mit dem Standort

und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip als erfüllt

betrachtet wird. Weitere Massnahmen seien somit nicht mehr verhältnismässig. Aus

dem angefochtenen Bauentscheid sind jedoch keine Prüfungen zu entnehmen. Die

Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist konkret (summarisch) darzulegen.

15. Im Urteil des Bundesgerichts

1C_418/2019 E. 5.1 hat die Vorinstanz eine Platzierung der Wärmepumpe im Innern

deshalb verworfen, weil damit höhere Installationskosten verbunden wären. Der

Beschwerdeführer hat dies als unbelegte Behauptung bezeichnet. Der Vorinstanz

lagen in diesem Fall jedoch unter anderem die Stellungnahme der Dienststelle

uwe vor, wonach eine Platzierung der Wärmepumpe im Keller zu höheren Kosten

führe, da dies bauliche Anpassungen im Innern des Gebäudes und an der

Gebäudehülle erforderlich mache, wie z.B. getrennte Be- und Entlüftungskanäle

(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Begründung der Vorinstanz

leuchtete nach Ansicht des Bundesgerichts ein, stimmte mit den Bestätigungen

des Beschwerdeführers überein und wurde auch vom BAFU unterstützt, weshalb das

Bundesgericht davon ausging, dass die Vorinstanz willkürfrei eine

Innenaufstellung und den vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort

ausschliessen konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Demnach

kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne vertiefte Abklärung der

tatsächlichen Gegebenheiten auf behördliche Auskünfte zurückgegriffen und

ausgeführt werden, dass Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen

sind. Die Gründe hierfür sind jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Andernfalls

kann nicht überprüft werden, inwieweit Alternativstandorte bzw. Innenstandorte

tatsächlich in Betracht gezogen wurden und ob die Ausführungen des

Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bzw. der Behörde plausibel sind. Auch

wenn Sinn und Zweck solcher behördlichen Stellungnahmen ist, dass sich der

Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin darauf berufen bzw. darauf verlassen

kann, dass sein oder ihr Vorhaben die Planungswerte einhält und das

Vorsorgeprinzip nicht verletzt, muss diese Annahme in irgendeiner Weise

überprüfbar bzw. plausibel dargelegt worden sein. Insbesondere entbindet die

Stellungnahme des AfU die Baukommission C.___ nicht von der Darlegung der

Gründe, weshalb den Ausführungen des AfU gefolgt werden soll. Dies sollte auch dann

gelten, wenn das AfU ohne weitere Begründung zum Ergebnis kommt, dass keine

weiteren vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig sind und mit den gewählten

Luft/Wasser-Wärmepumpen und deren Standort dem Vorsorgeprinzip Genüge getan

wird. Die baulichen Massnahmen im Innern des Gebäudes, die zu

unverhältnismässig hohen Kosten führen würden, wurden vorliegend nicht genannt.

Die Ausführungen des AfU wurden im Protokoll der Baukommission vom 23. Oktober

2023 jedoch nur wiedergegeben, die Plausibilität der Standortwahl bzw. welche

Standorte konkret mitberücksichtigt wurden, wurde jedoch nicht dargelegt. Obwohl

eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten nicht erforderlich ist, geht

aus dem Protokoll der Baukommission C.___ vom 23. Oktober 2023 nicht einmal

ansatzweise hervor, inwieweit eine Prüfung von Alternativstandorten

stattgefunden hat bzw. welche Alternativstandorte neben dem gewählten Standort

in Betracht gezogen wurden. Dies geht auch aus der Stellungnahme des AfU nicht

hervor, so dass fraglich ist, ob diese Stellungnahme allein überhaupt

herangezogen werden kann. Die Standortwahl ist daher nicht nachvollziehbar. Die

Annahme, dass gewisse Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen

sind, ist jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Im vorliegenden Fall

fehlt jedoch bereits jede Prüfung bzw. Plausibilität der Standortwahl. Die

Prüfung und Beurteilung von Alternativstandorten ist nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, sondern der Baukommission C.___, da es sich um einen

Ermessensentscheid handelt (vgl. E. II 4.). Der Entscheid des BJD vom 12.

August 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit ist zur

Neubeurteilung an die Baukommission C.___ zurückzuweisen.

16. Abschliessend ist noch

Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht

offensichtlich unrichtig, wenn keine exakte Berechnung der Zusatzkosten erfolgt

(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Unverhältnismässigkeit

weiterer vorsorglicher Massnahmen ist im Einzelfall summarisch zu prüfen und

auszuschliessen. Inwieweit bei der Beurteilung auch weitere vorsorgliche

Massnahmen in Betracht gezogen wurden, wird aus dem Bauentscheid nicht

ersichtlich. Der summarischen Einzelfallprüfung ist nicht Genüge getan, wenn

lediglich festgestellt wird, dass weitere vorsorgliche Massnahmen

unverhältnismässig seien.

17. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG

i.V.m. Art. 106 ZPO), welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 2’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen

sind.

Zudem hat der

Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus

Spielmann macht einen Aufwand von 4.43 Stunden zu CHF 280.00/h und

Auslagen von CHF 81.40, total CHF 1'428.90 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand

erscheint angemessen und ist zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 2’000.00 zu bezahlen.

3.

A.___ und E.___ sowie F.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'428.90

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

Thomann Ryf