VWBES.2024.276
Baubewilligung / Ersatz Gasheizung
6. März 2025Deutsch31 min
und [...] im bestehenden Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...], [...] (GB [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
6. März 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Rechtspraktikantin
Ryf
In Sachen
A.___
vertreten durch B.___ GmbH, , hier vertreten durch Rechtsanwältin Martina Zulauf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission C.___,
3. D.___ und E.___,
4. F.___
Nr. 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Ersatz Gasheizung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30.
September 2023 ersuchte A.___, vertreten durch die B.___ GmbH, um Bewilligung
des Ersatzes der Gasheizung durch zwei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Typs [...]
und [...] im bestehenden Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...], [...] (GB [...]
Nr. [...]). Das Baugesuch wurde vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023
öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind zwei Einsprachen
eingegangen, die von E.___ und D.___ sowie jene von F.___, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Spielmann.
Erwägungen
2.
Am 27.
November 2023 bewilligte die Baukommission C.___ das Bauvorhaben unter Auflagen
und Bedingungen und wies die zwei Einsprachen vollumfänglich ab.
3.
Gegen die
Verfügung der Baukommission C.___ erhoben E.___ und D.___ sowie F.___ am 11.
Dezember 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn
(nachfolgend BJD) und beantragten die Aufhebung der erteilten Baubewilligung
und die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 22.
Februar 2024 reichten sie die ergänzte Beschwerde ein.
4.
Mit
Verfügung vom 12. August 2024 hiess das BJD die Beschwerde von E.___ und D.___
sowie F.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.___ gut, hob
die Verfügung der Baukommission C.___ auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
zurück.
5.
Gegen die
Verfügung des BJD vom 12. August 2024 erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
nochmalige Überprüfung der Verfügung unter Stornierung der Kosten für den
Bauherrn. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zum Punkt 12 der Verfügung
des BJD vom 12. August 2024 aus, das BJD habe selbst über Street View gesehen,
dass sich auf der Nordseite das Treppenhaus, auf der Südseite die Garage und
auf der Ostseite der Hauseingang und Fenster befänden. Es handle sich zudem um
ein älteres Mehrfamilienhaus und die Bauverwaltung sowie er (G.___,
Geschäftsführer der B.___ GmbH) als Heizungsplaner hätten gesehen, dass es
nicht möglich sei, im Haus eine Innenaufstellung der Wärmepumpe vorzunehmen.
Ebenso sei ostseitig eine Aussenaufstellung wegen der Wohnzimmerfenster nicht
möglich. Nordseitig sei das Treppenhaus und der Unterstand und deshalb sei es
dort auch nicht möglich. Dies sei auch so auf dem offiziellen Gesuch des
Kantons vermerkt und angekreuzt worden.
6.
Die
Vorinstanz liess sich am 24. September 2024 zur Beschwerde vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es werde
vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des BJD vom 12. August 2024
sowie auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde
nichts vor, was an der Beurteilung im erwähnten Entscheid etwas ändern könne. Die
Beschwerde sei folglich abzuweisen. Auf eine weitere Stellungnahme werde
verzichtet.
7.
Die
Baukommission C.___ liess sich am 25. September 2024 zur Beschwerde vernehmen
und hielt an den Erwägungen in ihrem Entscheid vom 27. November 2023 fest. Die
Beschwerde könne aus ihrer Sicht keine neuen objektiven Beiträge liefern.
8.
Am 2.
Oktober 2024 wurde Rechtsanwältin Martina Zulauf mit der Wahrung der Interessen
des Beschwerdeführers beauftragt.
9.
Am 30.
Oktober 2024 liessen sich E.___ und D.___ sowie F.___ (nachfolgend
Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen und beantragten die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdegegner rügen, dass eine
Unterbevollmächtigung an Rechtsanwältin Martina Zulauf voraussetze, dass die
Vollmacht des Beschwerdeführers auch eine Substitution zulasse. Im Übrigen
werde nur auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen eingegangen. Nachgeschobene
Anträge oder Begründungen seien unbeachtlich, da sie ausserhalb der
Beschwerdefrist erfolgt seien. Die Beschwerde sei undatiert und trage nur den
Eingangsstempel des BJD vom 26. August 2024. Die Einhaltung von Form und Frist
sei deshalb durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Nach dem
Grundsatz lex specialis derogat legi generali sei festzuhalten, dass die als
Beschwerde bezeichnete Eingabe – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – nicht an
die richtige Instanz gerichtet worden sei und mutmasslich innert der
Beschwerdefrist auch nicht bei dieser eingetroffen sei und bei Rückweisung auch
nicht hätte darauf eingetreten werden können. Auf die an die falsche Behörde
Dispositiv
gerichtete Beschwerde könne demnach nicht eingetreten werden und eine
Überweisung der Beschwerde von einer Verwaltungsbehörde an eine
Verwaltungsgerichtsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im
Verwaltungsverfahren gelte zwar die Offizialmaxime gemäss § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11). Es sei jedoch festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur auf
Ziff. 12 der Verfügung des BJD vom 12. August 2024 beziehe. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren sei auch dem Rügeprinzip Beachtung zu schenken, wonach eine
Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung
unter wirklich allen Aspekten als korrekt erweise (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2021.457 E. 2.2). Dies habe
namentlich auch dann zu gelten, wenn sich nachträglich eine Rechtsvertretung in
das Verfahren einbringe, andernfalls auf diesem Weg die Rechtsmittelfrist ausgehebelt
werde. Zudem sei die Rüge der Unangemessenheit unzulässig, § 62bis
Abs. 2 VRG finde keine Anwendung und die Kognition beschränke sich auf
Rechtsverletzungen, inkl. Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. Die
Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass jede Einzelfallprüfung unterblieben
und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt worden sei. Es seien keine
Alternativstandorte weder innen noch aussen geprüft worden und auch weitere
Massnahmen zur Emissionsbeschränkung seien nicht erörtert worden. Bereits im
bisherigen Verfahren habe man verschiedene Lärmschutzmassnahmen in Betracht
ziehen können, auch mit einer Lärmdämmung etc. Nicht abschliessend aufgezählt
kämen ein anderer Aussenstandort, ein Innenstandort, technisch leisere Geräte, eine
Lärmschutzwand oder eine Einhausung usw. in Frage. Die Bauherrschaft sei dazu
verpflichtet, Innenstandorte, alternative Aussenstandorte sowie technische und
bauliche Massnahmen zu prüfen. Die Beschwerdegegner verweisen dabei auf diverse
Entscheide des Bundesgerichts, unter anderem zur günstigen Standortwahl (z.B.
Urteile des Bundesgerichts 1C_418/2019 und 1C_204/2015 E. 3.7). Diesbezüglich
wird auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30. Oktober 2024 verwiesen.
Zudem hätte die Baukommission C.___ auch bei Einhaltung der Belastungsgrenzwerte
eigene Abklärungen treffen und weitere technische und bauliche Massnahmen
prüfen sowie verhältnismässig anordnen müssen. Neben einer günstigeren
Standortwahl kämen auch Massnahmen wie die Installation eines leiseren Modells
bzw. eines Schalldämpfers am Ausblaskanal in Betracht (Urteil des
Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Dies stehe in Übereinstimmung mit der
Vollzugshilfe des «Cercle Bruit» (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute,
Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 20. September 2018,
Ziff. 2.1 sowie Anhang 2). Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde
sachverhaltige Rügen vor, welche zu beleuchten seien. Ostseitig habe es trotz
Hauseingang und Fenster Platz. Auch im Bereich des geplanten Aufstellortes habe
es einen Eingang und ein Fenster. Für die Möglichkeit einer Innenaufstellung
gäbe es unzählige Beispiele mit innenaufgestellten Wärmepumpen in älteren
Häusern. Ostseitig mache der Beschwerdeführer geltend, dass das
Wohnzimmerfenster die Aufstellung verunmögliche. Die Beschwerdegegner hätten am
geplanten Aufstellungsort ihre Schlaf- und Wohnzimmer sowie auch die
Gartensitzplätze. Des Weiteren bleibe es das Geheimnis des Beschwerdeführers,
weshalb bei einem Unterstand und Treppenhaus die Aufstellung nicht möglich sei.
Der Entscheid des BJD sei nicht zu beanstanden, die Sache gehöre zurück an die
Baubehörde, wo die Standortwahl zu belegen und zu prüfen sei und auch
alternative Massnahmen gemäss dem hiervor Gesagten möglich seien.
10. Am 5.
Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der
Beschwerdegegner Stellung. Er führte aus, dass Behauptungen und die Bezeichnung
neuer Beweismittel gemäss § 52 Abs. 2 VRG bis zum Abschluss des
Beweisverfahrens erlaubt seien, wenn sie mit dem Streitgegenstand
zusammenhingen. Die Überweisung der Beschwerde vom BJD an das
Verwaltungsgericht sei gestützt auf § 6 Abs. 1 VRG zulässig gewesen. Gemäss § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor Verwaltungsgerichtsbehörden die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO könne
eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid gemündet
sei, innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden. Ein
Nichteintreten hätte im vorliegenden Fall jedoch einen prozessualen Leerlauf zur
Folge, wenn die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erneut eingereicht werden
müsste. Streitgegenstand sei, ob die Zurückweisung der ursprünglichen Verfügung
der Baukommission C.___ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen rechtmässig gewesen
sei oder ob die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.
Der
Beschwerdeführer habe sich durchaus Gedanken zu den umweltrechtlichen Folgen
des geplanten Geräts und der Einhaltung der Lärmvorschriften gemacht. Eine
Vorabversion des Formulars des Cercle Bruit «Lärmschutznachweis für
Luft/Wasser-Wärmepumpen» sei dem Amt für Umwelt (AfU), unter anderem Herrn H.___,
zur Überprüfung zugestellt worden. Erst nach dessen positivem Entscheid sei das
Baugesuch eingereicht worden. Massnahmen seien deshalb vor Einreichen des
Baugesuchs in Betracht gezogen und die optimale Variante ausgewählt worden.
Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund der ermittelten Situation und
Lärmbeurteilung nicht notwendig gewesen, da alle Werte eingehalten worden und
die Kriterien erfüllt gewesen seien. Bezüglich des Vorhandenseins von leiseren
Geräten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Mai 2024
darauf hingewiesen habe, dass die neuen Geräte frühestens ab August 2024 auf
dem Markt seien und vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips demnach nicht
verlangt werden könne, abzuwarten, bis die lärmärmeren Geräte auf dem Markt
seien. Die gewählten Geräte hielten im Zeitpunkt des Einreichens des
Baugesuches sämtliche Belastungsgrenzwerte ein und entsprächen dem Stand der
Technik. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass gestützt auf Art. 7 Abs.
3 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Emissionsbegrenzungen nur zu treffen
seien, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine
Begrenzung der Emission von mindestens 3 dB erzielt werden könnte. Zudem sei
nur eine summarische Prüfung notwendig. Diese summarische Prüfung hätte
stattgefunden. Die Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit
«Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen» zeige nach erfolgreichem
Ausfüllen an, ob die vorsorglichen Massnahmen ausreichend geprüft und umgesetzt
worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Seite 2 des genannten Formulars
festgehalten, dass eine Innenaufstellung nicht möglich sei bzw. dass eine
solche unverhältnismässige Kosten auslösen würde. Die Variante der
Innenaufstellung sei in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bereits geeignete
Öffnungen für Zu- und Abluft vorhanden seien, in Betracht zu ziehen. Die
Baukommission C.___ sowie das AfU hätten aufgrund dieser Angaben im Rahmen der
summarischen Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Variante der
Innenaufstellung aufgrund der Platzverhältnisse und mangelnder bestehender
Öffnungen im Gebäude wieder verworfen worden sei. Des Weiteren sei im Formular
festgehalten worden, dass eine Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel
gewählt worden sei, diese über einen schallreduzierten Nachtbetrieb verfüge und
für die Nachbarschaft sowie das eigene Gebäude am lärmoptimalsten sei. Die
Umgebung der fraglichen Liegenschaft und die Beeinträchtigung der umliegenden
Häuser von der Wärmepumpe hätten durch den Situationsplan und den Standort der
Wärmepumpe überprüft werden können. Indem das AfU in seiner Stellungnahme vom
12. Oktober 2024 festgehalten habe, dass durch den Standort und die Wahl des
Gerätes das Vorsorgeprinzip eingehalten worden sei, habe die notwendige
summarische Prüfung anhand der eingereichten Unterlagen stattgefunden. Eine
vertieftere Prüfung sei weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Die
Baukommission C.___ sei durchaus in der Lage gewesen, die Baute, deren Standort
und die vorsorglichen Massnahmen allfälliger alternativer Standorte selbst zu
beurteilen und habe sich dafür nicht «sklavisch an den Bericht des AfU» halten
müssen. Den Fachpersonen des AfU habe die Baukommission C.___ Glauben schenken
dürfen, wenn diese schriftlich festhalten, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt
sei. Weder ostseitig noch nordseitig bestehe genügend Fassadenfläche, um
Wärmepumpen aufzustellen. Nordseitig biete die Fassade aufgrund des
Treppenhauses und des Unterstandes keinen Platz. Dies sei vom Beschwerdeführer
mittels Fotografien als Beilage zur Beschwerde dargelegt worden. Die Vorinstanz
habe korrekt festgehalten, dass eine Innenaufstellung nur dann verhältnismässig
und zu prüfen gewesen wäre, wenn geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft
verfügbar gewesen wären. Im Rahmen des Baugesuches sei zudem darauf hingewiesen
worden, dass eine Innenaufstellung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen
würde. Zudem sei nicht in allen älteren Gebäuden eine Innenaufstellung
umsetzbar. Die Anforderungen an die Platzverhältnisse und die Öffnungen würden
sich bei einem Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhaus anders gestalten als bei
einem Dreifamilienhaus. Die Öffnungen für die Zu- und Abluft brächten im
vorliegenden Fall aufgrund der Grösse der Wärmepumpe statische Schwierigkeiten
hervor und wären ohne Nachteile für die Statik des Gebäudes gar nicht
umsetzbar.
11. Mit
Eingabe vom 10. Januar 2025 stellten die Beschwerdegegner die Anträge, die
Honorarnote zu den Akten zu nehmen und die Eingabe von Rechtsanwältin Martina
Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit eingereichten Beweismittel als
unbeachtlich aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen werde an allem Gesagten
festgehalten.
12. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Antrag der Beschwerdegegner, die
Eingabe von Rechtsanwältin Martina Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit
eingereichten Beweismittel als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen,
abgewiesen. Als Kurzbegründung wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des
Beschwerdeführers nicht über das Notwendige hinausgehe und nicht ausufernd sei.
13. Auf die
Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in den
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Gegen
Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement
und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). Die Beschwerde ist demnach
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdefrist
beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 Abs. 1 VRG). Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind,
beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende
Ereignis folgt (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu
deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe
innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 VRG).
Die Verfügung des BJD wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2024 zugestellt
und eröffnet. Die Frist begann somit am 15. August 2024 zu laufen und endete am
26. August 2024. Die Beschwerde wurde am 23. August 2024 der schweizerischen
Post übergeben und konnte am 26. August 2024 dem BJD zugestellt werden. Die
Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden, auch wenn sie dem BJD anstatt
dem Verwaltungsgericht und damit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht
wurde. Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für
zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit
den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit an die zuständige Behörde
(§ 6 VRG). Behörden im Sinne des VRG sind die Verwaltungsbehörden des Kantons und
der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. a VRG). Im öffentlichen Verfahrensrecht
gilt eine Überweisungspflicht, welche vom Bundesgericht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz anerkannt wurde (Franca Eckstein: Die Überweisungspflicht im
öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 2024 S. 210). Das BJD ist eine
Verwaltungsbehörde des Kantons und zur Überweisung der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht befugt bzw. gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des
Bundesgerichts sogar zur Überweisung verpflichtet. Die Beschwerdegegner bringen
vor, dass § 50 Abs. 1 VRG als Spezialnorm zur allgemeinen Bestimmung in § 6 VRG
anzusehen sei und demnach das zulässige Rechtsmittel bei der zuständigen
Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen sei. Die Überweisungspflicht gilt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht absolut, jedoch sind die
Ausnahmetatbestände, wie der § 50 Abs. 1 VRG sein sollte, nur mit gebotener
Zurückhaltung anzuwenden (m.w.Verw. Eckststein, a.a.O., S. 219 und 220). Nach
der Lehre und Rechtsprechung besteht keine Pflicht zur Überweisung an Zivil-
und Strafbehörden, an ausländische Behörden, bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten,
bei offensichtlich verspäteten Eingaben, wenn die rechtsuchende Person keine
Überweisung wünscht bzw. die Zuständigkeit der angerufenen Behörde explizit
behauptet, bei unzumutbar grossem Aufwand, wenn die Sache an keine andere
Behörde überwiesen werden kann, bei nicht fristgebundenen Eingaben und wenn als
mutmasslich zuständige Behörden mehrere in Betracht kommen (Eckstein, a.a.O.,
S. 219 und 220). Eine anderslautende Regelung widerspricht dem allgemeinen
Rechts- und Verfahrensgrundsatz der Überweisungspflicht und stellt auch keinen
anerkannten Ausnahmetatbestand dar. Ein Beispiel für das Bestehen einer
Überweisungspflicht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zeigt sich im Kanton
Basel-Stadt. Der Kanton Basel-Stadt hat trotz fehlender gesetzlicher Regelung
in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis
eine Überweisungspflicht anerkannt (Eckstein, a.a.O., S. 219 und 220). Die
Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie
ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die
Datierung der Beschwerde ist kein Formerfordernis. Die Beschwerde ist demnach frist-
und formgerecht eingereicht worden. A.___ ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Ist die
Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach
dessen Inhalt (Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR
220]). Ob die B.___ GmbH befugt war, eine Untervollmacht zu erteilen, ist somit
durch Auslegung der eigenen (Haupt-)Vollmacht zu beurteilen (Ahmet
Kut/Christoph Bauer, in: Yesim M. Atamer et. [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen – Art. 1-183
OR, Zürich 2023, Art. 33 OR N 21). Bei fehlender ausdrücklicher Regelung gilt
die Auslegungsregel, wonach die Substitution ausgeschlossen ist, wenn ein
schutzwürdiges Interesse des Vertretenen am persönlichen Handeln des Vertreters
besteht (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). Die Möglichkeit der Substitution wird jedoch
angenommen, wenn eine Substitution aufgrund der Umstände notwendig wird oder
üblich ist (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). In der Vollmacht vom 17. September 2023 wurde
die Möglichkeit der Substitution nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt daher die
Auslegungsregel. Ein persönliches Interesse von A.___ am Handeln der B.___ GmbH
besteht nicht, da die Vollmacht am 3. Dezember 2024 von A.___ selbst
unterzeichnet wurde. Im Übrigen ist es üblich und notwendig, sich vor Gericht
vertreten zu lassen. Eine Substitution ist daher nicht ausgeschlossen und die B.___
GmbH war befugt, Rechtsanwältin Martina Zulauf zu unterbevollmächtigen. Selbst
wenn eine Unterbevollmächtigung ausgeschlossen wäre, wurde die Anwaltsvollmacht
nachträglich von A.___ unterzeichnet.
3. Mit der
Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue
tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit
dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens
erlaubt. § 31bis Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar (§ 68 Abs. 3 VRG). Streitgegenstand
ist im vorliegenden Fall der Entscheid des BJD vom 12. August 2024 betreffend
Aufhebung des Entscheids der Baukommission C.___ vom 27. November 2023 und
Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Konkret geht es darum,
dass der Beschwerdeführer der Baukommission C.___ keine Alternativstandorte zur
Beurteilung unterbreitet habe. Die Baukommission C.___ habe keine solchen
nachgefordert und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt. Die Anträge der
Beschwerdegegner auf Nichtberücksichtigung der Tatsachenbehauptungen und neuen
Beweismittel in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024
wurden mit Verfügung vom 13. Januar 2025 abgewiesen, sodass hierauf nicht
weiter einzugehen ist.
4. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit kann jedoch
nicht geltend gemacht werden, da sich die vorliegende Beschwerde gegen die
Verfügung des BJD vom 12. August 2024 und damit gegen eine Behörde richtet, die
in zweiter Instanz entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall
werden die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt, da Alternativstandorte geprüft worden
seien und somit die erforderliche summarische Prüfung durchgeführt worden sei,
sodass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliege.
5. Der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») verpflichtet
das Gericht, die massgebenden Normen selbst zu ermitteln und anzuwenden.
Zusammen mit dem Untersuchungsgrundsatz wird so die materielle Rechtmässigkeit
des Verwaltungshandelns sichergestellt. Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensordnungen
(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht,
Zürich 2021, Rz 99 ff.; René Widerkehr/Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 1408 ff.). Die Durchsetzung des richtigen
Rechts hat somit Vorrang gegenüber den Interessen des Verfahrensbeteiligten
(m.w.Verw. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich 2013,
§ 7 VRG N 173). Die Beschwerdegegner bringen in diesem Zusammenhang vor, dass
sich die Beschwerde nur auf Ziffer 12 beziehe und die Beschwerdeinstanz im
Sinne des Rügeprinzips nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung
in jeder Hinsicht als richtig erweise. Eine Rechtsmittelinstanz ist trotz
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen
aufzugreifen. Sie kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den
Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen. Dies allerdings nur, falls
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 141 II 307 E. 6.5). Das Verwaltungsgericht hat daher alle Rechtsfragen zu
prüfen, die zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen
Verfügung erforderlich sind. Hinsichtlich des Rügeprinzips kann festgehalten
werden, dass die wichtigsten Rügen, wie die durchgeführte (summarische) Prüfung
von Alternativstandorten und damit die Gewährleistung des Vorsorgeprinzips,
vorgebracht wurden.
6. Bei der Luft/Wasser-Wärmepumpe
handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren
schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV).
Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die
durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der
Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die
Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2
betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft des
Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegner befinden, 55 dB für den Tag und
45 dB für die Nacht.
7. Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen
die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der
Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und
die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ
– die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten
als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV
genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig von der
bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen so weit
begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend
der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren
Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende
Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit
höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der
Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).
8. Emissionsbegrenzungen sind
technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder
-beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem
Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder
Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Abs.
3 LSV). Die Baubewilligungsbehörde muss sich für diese Massnahme entscheiden,
welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])
den besten Lärmschutz gewährleistet (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts
1C_569/2022 E. 5.2). Unter Umständen sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen
kumulativ anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Im Rahmen
der Standortwahl muss auch der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem
Lärm einer Wärmepumpe mitberücksichtigt werden (m.w.Verw. Urteil des
Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Bei Anlagen, die die Planungswerte
einhalten, sind zusätzliche Massnahmen nur zu berücksichtigen, wenn sich
dadurch mit relativem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der
Emissionen erreichen lässt (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.
5.2). Unter welchen Voraussetzungen dies bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, welche
überwiegend der Raumheizung und der Erwärmung von Trinkwasser dienen, der Fall
ist, wird seit dem 1. November 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV geregelt (vgl. E.II./7.).
9. Grundsätzlich kann nur die
umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative
Neuplanung verlangt werden (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.
5.3). Bei der umweltrechtlichen Optimierung der Wärmepumpe geht es primär um die
Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht um die Begrenzung der Lärmimmissionen
bei Nachbargrundstücken (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Es kann
nicht verlangt werden, dass in Bezug auf Lärmimmissionen ein besonders
günstiges Projekt gewählt wird, sondern nur, dass ein Standort gewählt wird,
der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt oder dass ein weniger
Lärm erzeugendes Modell gewählt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E.
5.3). Dabei gilt es jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach eine
Begrenzung gefordert werden kann, soweit dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.
a LSV) (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3).
10. Die Planungswerte betragen
gemäss Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 46.9 dB für den Tag und 43.9
dB für die Nacht. Die Korrektheit der Angaben im Lärmschutznachweis wurde vom
AfU bestätigt (Stellungnahme I.___ vom 12. Oktober 2023, vgl. auch E-Mail H.___
vom 16. März 2023). Die Einhaltung der Planungswerte hat auch die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. August 2024 E. 7 festgestellt. Kumulativ
müssen jedoch die verursachten Lärmimmissionen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs.
2 USG respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind weitgehende Massnahmen zum Lärmschutz dann zu treffen, wenn
sich durch relativ geringen Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen
erreichen lässt (u.a. BGE 127 II 306 E. 8 und BGE 124 II 517 E. 5a). Bei neuen
Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von
Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe
a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der
Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann
(Art. 7 Abs. 3 LSV). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in der
Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit dargelegt (Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom
1. November 2024). Dabei wird zwischen primär zu prüfenden (planerischen)
Massnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden, wobei die primär zu prüfenden
Massnahmen nur zu realisieren sind, wenn sie eine Pegelreduktion von mindestens
3 dB bewirken und ihre Kosten 1 Prozent der Investitionskosten nicht
übersteigen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuterungen zur Änderung der
Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41], Konkretisierung des Vorsorgeprinzips
bei Wärmepumpen, Bern 2023, Punkt 4.1.1.3). Die primär zu prüfenden Massnahmen
sind (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3):
-
Innenaufstellung der Wärmepumpe: Die Innenaufstellung von
Wärmepumpen ist in der Regel nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei
bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden
sind.
-
Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel: Bei
Wärmepumpen mit vergleichbaren Heizleistungen können aus technischen Gründen
erhebliche Unterschiede bei der Lärmabstrahlung zwischen verschiedenen
Wärmepumpen-Modellen vorliegen.
-
Optimierung des Aufstellungsortes: Grundsätzlich ist der
Aufstellungsort der lärmigen Anlagekomponenten so zu wählen, dass die Lärmimmissionen
bei den lärmempfindlichen Räumen und im Aussenbereich, wo sich Personen längere
Zeit aufhalten, möglichst gering sind.
-
Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht, wenn vorhanden: Im
Sinne der Vorsorge kann bei modulierenden (drehzahlgesteuerten)
Luft/Wasser-Wärmepumpen während der Nacht (19 bis 7 Uhr) der Flüstermodus
(schallreduzierter Nachtbetrieb) aktiviert werden, soweit dabei keine grössere
Wärmepumpe oder kein elektrischer Heizeinsatz notwendig wird.
11. Die Prüfung dieser
vorsorglichen Massnahmen wird im Lärmschutznachweis dokumentiert. Im Rahmen von
Art. 11 Abs. 2 USG ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen bzw. es
kann keine umfassende Prüfung von Varianten verlangt werden (Urteile des
Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3 und 1C_162/2015 E. 6.2). Eine
summarische Prüfung genügt, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme
beurteilen lässt (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3). Alternative Innenstandorte sind
dem Grundsatz nach miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E.
4.3). Eine Aussenanlage ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie dem
Vorsorgeprinzip in seiner Bedeutung für die Standortwahl als Massnahme zur
Beschränkung des Lärms an der Quelle genügend Rechnung tragen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Im Baugesuch für eine Aussenanlage muss mindestens
summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine
Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten
dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Plausibilität des
Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (m.w.Verw. Urteil des
Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5). Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn
jegliche Prüfung von Alternativstandorten unterbleibt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für die Wahl der Wärmepumpe
und allfälliger Lärmschutzmassnahmen (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts
1C_569/2022 E. 5.5).
12. Gemäss Lärmschutznachweis vom
22. August 2023 seien diverse vorsorgliche Massnahmen geprüft worden. Bezüglich
der Innenaufstellung wurde festgehalten, dass diese nicht möglich bzw.
unverhältnismässig sei, da eine Innenaufstellung unverhältnismässige Kosten
auslösen würde. Des Weiteren handle es sich um eine Wärmepumpe mit tiefem
Schallleistungspegel und die Wärmepumpe befinde sich an einem lärmoptimierten
Standort für Nachbarschaft und das eigene Gebäude. Der schallreduzierte
Nachtbetrieb sei aktiviert in der Zeit von 19:00 bis 7:00 Uhr, was den
gesetzlichen Vorgaben entspräche. Der Beschwerdeführer führte zur Beurteilung
der Vorsorge aus, dass alle in Betracht fallenden Massnahmen geprüft worden
seien und verhältnismässige Massnahmen umgesetzt würden. Das Vorsorgeprinzip
sei somit erfüllt. Auch erfolgte eine Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung durch das AfU. Neben der Angabe, dass die Planungswerte bei
den umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden,
sei mit dem Standort und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip
erfüllt und weitere Massnahmen seien nicht verhältnismässig. Im Folgenden wird
daher geprüft, ob eine ausreichende Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung stattgefunden hat und inwieweit die Standortwahl plausibel
dargelegt wurde.
13. Zunächst gilt es
festzuhalten, dass bei der geplanten Wärmepumpe der Flüstermodus aktiviert
werden soll. Diese vorsorgliche Massnahme wurde geprüft und wird umgesetzt. Hinsichtlich
der Wahl der Anlage kann entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers
darauf hingewiesen werden, dass die gewählte Wärmepumpe dem Stand der Technik
entspricht und eine Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt
der Einreichung des Baugesuchs nicht auf dem Markt erhältlich war. Eine
allfällige leisere Wärmepumpe könnte allenfalls bei einer Rückweisung an die
Baukommission C.___ in Betracht gezogen werden, sofern dies im Rahmen der
Verhältnismässigkeit ohne grossen Aufwand oder hohe Investitionskosten möglich
ist. Andernfalls müssten im laufenden Beschwerdeverfahren Neuplanungen
vorgenommen und der Lärmschutznachweis angepasst werden. Die Frage, ob eine
Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt der Einreichung des
Baugesuches verfügbar war, kann daher offengelassen werden, da Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde nur die Plausibilität der Anlagenauswahl ist.
14. Das Bundesgericht hat sich
bereits in mehreren Urteilen mit der Frage befasst, inwieweit Innenstandorte
bzw. Alternativstandorte zu prüfen sind. Bezüglich der Prüfung von
Innenstandorten hat das Bundesgericht festgehalten, dass Anhaltspunkte
vorliegen müssen, dass ein Innenstandort technisch von vornherein
ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4.). Im Urteil
des Bundesgerichts 1C_418/2019 wurde eine ausreichende Prüfung der
Innenstandorte bejaht, da die Nachvollziehbarkeit des Ausschlusses von
Innenstandorten für Luft/Wasser-Wärmepumpen anhand der Angaben der
Gesuchstellerin überprüft werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019
E. 4.4.). Hingegen wurde in BGE 141 II 476 und im Urteil des Bundesgerichts
1C_204/2015 eine ausreichende Prüfung von Innenstandorten verneint, da ein
lärmmässig günstigerer Standort möglich war (Urteil des Bundesgerichts
1C_418/2019 E. 5.2). Die Prüfung der vorsorglichen Massnahmen wurde im
Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 festgehalten. Die ausreichende Prüfung
der vorsorglichen Massnahmen wird einem in der Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit
angezeigt, jedoch kann dort ohne eine summarische Prüfung der vorsorglichen
Massnahmen angegeben werden, dass weitere vorsorgliche Massnahmen
unverhältnismässig sind bzw. dass eine Innenaufstellung unverhältnismässige
Kosten verursachen würde. Am 13. März 2023 wurde mit dem AfU, konkret mit H.___,
Kontakt aufgenommen und ihm die Frage gestellt, wie das Vorsorgeprinzip erfüllt
werden kann. Ihm wurde auch eine Vorabversion des Lärmschutznachweises
zugestellt. Um unterhalb der Planungswerte zu kommen, wurde auf Empfehlung von H.___
die Richtungskorrektur Dc angepasst. Mit Stellungnahme vom 12.
Oktober 2023 wurde schliesslich die Einhaltung des Vorsorgeprinzips vom AfU, I.___,
bestätigt. Als Grund für den Ausschluss eines Innenstandortes wurde im
Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 angegeben, dass ein Innenstandort nicht
möglich bzw. aufgrund der hohen Kosten unverhältnismässig wäre. Das
Bundesgericht hat in einem anderen Urteil festgehalten, dass wenn eine
Platzierung der Wärmepumpe im Gebäudeinnern bereits aus Kostengründen ausser
Betracht fällt, offenbleiben kann, ob die Rügen der Beschwerdeführer zutreffen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Es würde ausreichen, wenn
plausibel darlegt wird, dass eine Innenaufstellung aus Kostengründen oder wegen
aufwendiger baulicher und kostenintensiver Massnahmen nicht möglich ist. Zudem
muss auch der Ausschluss von alternativen Aussenstandorten plausibel dargelegt werden.
Im Bauentscheid wird hierzu einzig allgemein ausgeführt, dass mit dem Standort
und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip als erfüllt
betrachtet wird. Weitere Massnahmen seien somit nicht mehr verhältnismässig. Aus
dem angefochtenen Bauentscheid sind jedoch keine Prüfungen zu entnehmen. Die
Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist konkret (summarisch) darzulegen.
15. Im Urteil des Bundesgerichts
1C_418/2019 E. 5.1 hat die Vorinstanz eine Platzierung der Wärmepumpe im Innern
deshalb verworfen, weil damit höhere Installationskosten verbunden wären. Der
Beschwerdeführer hat dies als unbelegte Behauptung bezeichnet. Der Vorinstanz
lagen in diesem Fall jedoch unter anderem die Stellungnahme der Dienststelle
uwe vor, wonach eine Platzierung der Wärmepumpe im Keller zu höheren Kosten
führe, da dies bauliche Anpassungen im Innern des Gebäudes und an der
Gebäudehülle erforderlich mache, wie z.B. getrennte Be- und Entlüftungskanäle
(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Begründung der Vorinstanz
leuchtete nach Ansicht des Bundesgerichts ein, stimmte mit den Bestätigungen
des Beschwerdeführers überein und wurde auch vom BAFU unterstützt, weshalb das
Bundesgericht davon ausging, dass die Vorinstanz willkürfrei eine
Innenaufstellung und den vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort
ausschliessen konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Demnach
kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne vertiefte Abklärung der
tatsächlichen Gegebenheiten auf behördliche Auskünfte zurückgegriffen und
ausgeführt werden, dass Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen
sind. Die Gründe hierfür sind jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Andernfalls
kann nicht überprüft werden, inwieweit Alternativstandorte bzw. Innenstandorte
tatsächlich in Betracht gezogen wurden und ob die Ausführungen des
Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bzw. der Behörde plausibel sind. Auch
wenn Sinn und Zweck solcher behördlichen Stellungnahmen ist, dass sich der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin darauf berufen bzw. darauf verlassen
kann, dass sein oder ihr Vorhaben die Planungswerte einhält und das
Vorsorgeprinzip nicht verletzt, muss diese Annahme in irgendeiner Weise
überprüfbar bzw. plausibel dargelegt worden sein. Insbesondere entbindet die
Stellungnahme des AfU die Baukommission C.___ nicht von der Darlegung der
Gründe, weshalb den Ausführungen des AfU gefolgt werden soll. Dies sollte auch dann
gelten, wenn das AfU ohne weitere Begründung zum Ergebnis kommt, dass keine
weiteren vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig sind und mit den gewählten
Luft/Wasser-Wärmepumpen und deren Standort dem Vorsorgeprinzip Genüge getan
wird. Die baulichen Massnahmen im Innern des Gebäudes, die zu
unverhältnismässig hohen Kosten führen würden, wurden vorliegend nicht genannt.
Die Ausführungen des AfU wurden im Protokoll der Baukommission vom 23. Oktober
2023 jedoch nur wiedergegeben, die Plausibilität der Standortwahl bzw. welche
Standorte konkret mitberücksichtigt wurden, wurde jedoch nicht dargelegt. Obwohl
eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten nicht erforderlich ist, geht
aus dem Protokoll der Baukommission C.___ vom 23. Oktober 2023 nicht einmal
ansatzweise hervor, inwieweit eine Prüfung von Alternativstandorten
stattgefunden hat bzw. welche Alternativstandorte neben dem gewählten Standort
in Betracht gezogen wurden. Dies geht auch aus der Stellungnahme des AfU nicht
hervor, so dass fraglich ist, ob diese Stellungnahme allein überhaupt
herangezogen werden kann. Die Standortwahl ist daher nicht nachvollziehbar. Die
Annahme, dass gewisse Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen
sind, ist jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Im vorliegenden Fall
fehlt jedoch bereits jede Prüfung bzw. Plausibilität der Standortwahl. Die
Prüfung und Beurteilung von Alternativstandorten ist nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, sondern der Baukommission C.___, da es sich um einen
Ermessensentscheid handelt (vgl. E. II 4.). Der Entscheid des BJD vom 12.
August 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit ist zur
Neubeurteilung an die Baukommission C.___ zurückzuweisen.
16. Abschliessend ist noch
Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht
offensichtlich unrichtig, wenn keine exakte Berechnung der Zusatzkosten erfolgt
(Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Unverhältnismässigkeit
weiterer vorsorglicher Massnahmen ist im Einzelfall summarisch zu prüfen und
auszuschliessen. Inwieweit bei der Beurteilung auch weitere vorsorgliche
Massnahmen in Betracht gezogen wurden, wird aus dem Bauentscheid nicht
ersichtlich. Der summarischen Einzelfallprüfung ist nicht Genüge getan, wenn
lediglich festgestellt wird, dass weitere vorsorgliche Massnahmen
unverhältnismässig seien.
17. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG
i.V.m. Art. 106 ZPO), welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 2’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
Zudem hat der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus
Spielmann macht einen Aufwand von 4.43 Stunden zu CHF 280.00/h und
Auslagen von CHF 81.40, total CHF 1'428.90 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand
erscheint angemessen und ist zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 2’000.00 zu bezahlen.
3.
A.___ und E.___ sowie F.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'428.90
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
Thomann Ryf