VWBES.2024.277
Familiennachzug
11. Oktober 2024Deutsch13 min
Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1967, nachfolgend
Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen
Staatsangehörigen [...] (nachfolgend: Ehefrau) verheiratet. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von [...], geb. 2004, [...], geb.
2005, [...], geb. 2009 und [...], geb. 2010, welche ebenfalls die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.
2. Am 22. März 2022 wies das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das
Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen
verpasster Fristen ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 2. April 2024 ersuchte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, erneut um Nachzug
seiner Ehefrau. Zur Begründung wurde die schlechte Sicherheits- und
Wirtschaftslage im Libanon und die knappen finanzielle Verhältnisse der
Familie, welche ein kindgerechtes Aufrechterhalten der Mutter-Kind-Beziehung
verunmögliche, angeführt. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 3. Juli 2024
wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gegeben, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
4. Mit Verfügung vom 21. August 2024
trat das Migrationsamt namens des DDI alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein.
5. Dagegen erhob der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 27. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die
Vorinstanz zur materiellen Behandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamtes.
6. In seiner Vernehmlassung vom 16.
September 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 25. September 2024
reichte der Beschwerdeführer diverse Schlussbemerkungen inkl. eines
Arztzeugnisses von [...] ein.
8. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024
reichte das Migrationsamt eine Information des Staatssekretariates für
Migration (SEM) zum Konflikt im Libanon vom 4. Oktober 2024 beim
Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Auf schriftliches Gesuch einer
Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die
rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,
sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend
gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.2
Die Wiedererwägung stellt einen
blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als
Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen
eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). So hält das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung fest: «Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine
Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die
betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten
Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem
ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die
Situation erneut zu überprüfen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2021
vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27.
Oktober 2022, E. 4.2).
2.3
Vorliegend ist die fünfjährige
Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) unbestrittenermassen
abgelaufen. Ein Nachzug der Ehefrau ist somit nur noch möglich, wenn wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Dabei hat die zuständige
Verwaltungsbehörde eine «Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Elemente» vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_451/2022 vom 27. Oktober
2022.
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Vergleich zur im Zeitpunkt der
ablehnenden Verfügung vom März 2022 bestehenden Ausgangslage müssen somit
«dermassen erhebliche tatsächliche Änderungen eingetreten» sein, «dass ein
anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug ernstlich in
Betracht fällt».
3.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdeschrift geltend, es lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz im
Vergleich zum Entscheidzeitpunkt im März 2022 neue erhebliche Tatsachen vor.
Die veränderte Situation bestünde durch die verschlechterte Sicherheitslage im
Libanon durch den Konflikt im Nahen Osten seit dem 7. Oktober 2023. Seit
Monaten käme es zu gezielten Luftangriffen auf grosse Teile des Libanons. Darum
bestünden Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Wasser und
anderen Gütern und es komme zu Unterbrüchen der Telefon- und Internetverbindungen.
Das EDA empfehle den Schweizer Staatsangehörigen das Land zu verlassen. Immer
wieder hätten Fluggesellschaften in den letzten Monaten Flugverbindungen nach
Beirut gestrichen. Es herrsche ausserdem eine Wirtschaftskrise mit hoher
Inflation und Arbeitslosigkeit. Auch die Infrastruktur habe sich bereits vor
der Verschärfung des Konflikts am Rande des Zusammenbruchs befunden,
mittlerweile könne die öffentliche Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet
werden und es sei eine Vielzahl von Schulen geschlossen. Bei dieser veränderten
Ausgangslage sei es dem Beschwerdeführer und den Kindern nicht zumutbar im
Libanon mit der Ehefrau resp. Kindsmutter zusammenzuleben. Aufgrund der
schwierigen Lage seien sodann regelmässige Besuchsaufenthalte nicht mehr ohne
weiteres möglich und aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse auch nicht
häufige Besuchsaufenthalte der Mutter in der Schweiz. Nach der letzten Verfügung
im Jahr 2022 sei zudem die jüngste Tochter [...] im Jahr 2023 in die Schweiz eingereist.
Durch den Zuzug von [...] habe sich der Druck auf den faktisch
alleinerziehenden Beschwerdeführer erhöht, welcher bereits aufgrund der
Erkrankung von [...] völlig ausgelastet sei. Die veränderte Sicherheitslage sei
in dem Sinne relevant, als im Rahmen von Art. 8 EMRK eine Rolle spiele, ob den
in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eine Übersiedlung ins Ausland
zwecks gemeinsamen Familienlebens zumutbar sei und sodann, ob die familiäre
Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten werden könnte. In der
Ablehnung der Vorinstanz vom 22. März 2022 sei noch angeführt worden, es stehe
den Kindern frei, in der Schweiz oder im Libanon zu leben und diese könnten die
Mutter, als Schweizer Bürger, auch regelmässig im Libanon besuchen. Dies sei
aufgrund der prekären Sicherheitslage und der starken Einschränkung der
Kommunikations- und Transportwege in einer kindgerechten Weise nicht mehr
möglich. Damit stelle die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die
Kindsmutter klar einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben
dar. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG
stehe sodann das Kindswohl im Vordergrund. Dies gelte auch, wenn es um den
nachträglichen Nachzug einer Kindsmutter gehe. Die Interessenlage der umfassend
vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung habe sich erheblich verändert.
Somit liege eine neue, seit dem letzten Entscheid veränderte Sachlage vor,
welche eine erneute umfassende Prüfung der in Frage stehenden Interessen
notwendig mache. Wenn auf das Gesuch eingetreten werde, so habe eine umfassende
Interessenabwägung zu erfolgen, die Angelegenheit sei entsprechend zwecks
materieller Prüfung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2
Vorliegend hat es das Migrationsamt
abgelehnt, auf die Verfügung vom 22. März 2022 zurückzukommen. Das
Migrationsamt führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das
Familiennachzugsgesuch sei mit Verfügung vom 22. März 2022 aufgrund
verpasster Fristen nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) rechtskräftig abgewiesen
worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Sicherheits- und
Wirtschaftslage im Libanon und dort das Leben für die Kinder, insbesondere für
den kranken [...], unzumutbar sei, würde keine wesentlichen neuen Umstände oder
erheblichen Tatsachen darstellen, die seit der Verfügung vom 22. März 2022
geändert hätten oder im früheren Verfahren unbekannt gewesen seien.
4.1
Der Beschwerdeführer hat den
negativen Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 in Rechtskraft erwachsen lassen.
Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv heute mit der Kinderbetreuung,
insbesondere durch die Betreuung des gesundheitlich eingeschränkten Sohnes
überfordert fühlt, ist zwar nachvollziehbar, doch war er bestimmt bereits zum
Zeitpunkt des negativen Nachzugsentscheides stark belastet, da die Krankheit von
[...] seit früher Kindheit vorbestand (AS 98); es liegt hierin kein
wesentliches neues Element vor. Gemäss den vorinstanzlichen Akten zeigt sich im
Übrigen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes von [...], indem
sich aufgrund der fortgeführten kortisonsparenden Therapie mitunter eine
Korrektur der Zytopenien mit Stabilisierung der Blutwerte sowie ein deutlicher
Rückgang der Lymphoproliferation zeigt (AS 98). [...] verträgt die aktuelle
Therapie gut (AS 96). Weshalb der Beschwerdeführer aktuell durch den
gesundheitlichen Zustand von [...] stärker als im Jahr 2022 belastet sein soll,
ist dementsprechend nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht
belegen konnte, wie oft Arzt- resp. Spitalbesuche wahrgenommen werden müssen
und er deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Dass [...] aufgrund der
Trennung von der Mutter nun gemäss einem eingereichten Arztzeugnis vom 5.
September 2024 von Dr. med.[...] deutliche Anzeichen von Depressionen
aufzeigt, ist wiederum nachvollziehbar. Jedoch war [...] gemäss Akten
spätestens seit Mitte 2021 in der Schweiz und dadurch von seiner Mutter
getrennt, was wiederum einen Umstand darstellt, welcher im negativen
Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 bereits bestand. Inwieweit ein
Facharzt der allgemeinen inneren Medizin eine Depression diagnostizieren kann,
mag dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer geht einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nach (AS 141), wodurch er seine Erwerbstätigkeit an den
Betreuungsbedarf von [...] anpassen kann. Bei der durch den Hausarzt
diagnostizierten Depression handelt es sich nicht um eine erhebliche Tatsache,
welche eine Wiedererwägung zulässt. Im Vergleich zum negativen Nachzugsentscheid
im Jahr 2022 ist neben [...] nun auch [...] inzwischen volljährig und somit
nicht mehr auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Auch wenn die
Schule u.a. aufgrund der schlechten Körperhygiene sowie zur schulischen
Unterstützung von [...] die Einreise der Mutter befürwortet (AS 92-94), sind [...]
und [...] 14 bzw. 15 Jahre alt und somit in einem Alter, in welchem sie nicht
mehr eine ständige Betreuung benötigen (vgl. Urteil VWBES.2021.207 des
Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022). Die Hygiene sowie schulische
Unterstützung sollte denn auch durch den Beschwerdeführer gewährleistet werden
können. Inwiefern die der deutschen Sprache nicht mächtige Ehefrau [...] bei
den Hausaufgaben, mitunter bei der Rechtschreibung, helfen könnte, erschliesst
sich ferner nicht. Im Vergleich zum Entscheid des Jahres 2022 muss der
Beschwerdeführer trotz Einreise von [...] aufgrund der zwischenzeitlichen
Volljährigkeit der älteren Nachkommen lediglich für zwei Kinder die Betreuung übernehmen.
Die Einreise von [...] stellt somit keine neue erhebliche Tatsache dar.
4.2
Die Inflation oder die
Wirtschaftskrise im Libanon stellen entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Gründe dar, um den Anspruch um Familiennachzug erneut
zu überprüfen. So wird nicht vorgebracht, ob die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, resp. wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf ihren
Alltag auswirken. Hingegen besteht aktuell ein Konflikt im Libanon. Zwar ist
nicht zweifelsfrei erstellt, dass sich die Ehefrau in einem akuten Krisengebiet
aufhält, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gegeben wurde,
wo sich die Ehefrau genau aufhält. Allerdings macht der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 25. September 2024 geltend, die Situation im Libanon
verschärfe sich von Tag zu Tag. Auch gemäss Einschätzungen des EDA hat das
Eskalationsrisiko weiter zugenommen. Die Entwicklung der Lage ist zwar
ungewiss, eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist
aber jederzeit möglich (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/
reisehinweise-fuerlibanon.html, zuletzt besucht am 10. Oktober 2024). Auch
das SEM bringt mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2024 eine veränderte Lage zum
Ausdruck. Selbst wenn in casu der Beschwerdeführer nicht vorbringen konnte,
dass für seine Ehefrau ein «real risk» besteht (vgl. Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101; Urteil des
Verwaltungsgericht Zürich VB.2023.00384 vom 21. März 2024 E. 4.3.2), ist
durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben,
welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens hat. So lassen diverse
EU-Staaten ihre Staatsbürger aus dem Libanon evakuieren. Sollte sich die
Ehefrau noch an der im Nachzugsgesuch vom 2. April 2024 genannten Adresse in
Baalbek aufhalten, so handelt es sich dabei um ein aktuelles Krisengebiet. So
findet sich zum Beispiel auf der Website des österreichischen Fernsehens ein
Bericht vom 6. Oktober 2024, wonach gemäss dem lokalen Gouverneur rund 500-700
Meter von den archäologischen Stätten in Baalbek entfernt ein Angriff
stattgefunden habe (www.orf.at/stories/3371992, zuletzt besucht am
10.
Oktober 2024). Es erscheint augenfällig, dass in der aktuellen Situation
das Familienleben nicht mehr in gleicher Weise gelebt werden kann, wie im
Zeitpunkt der Verfügung vom 22. März 2022 und zwar weder hinsichtlich der Wahl
des Wohnortes, noch hinsichtlich von Besuchen. Zudem ist die neue Situation
Dispositiv
zumindest nicht offensichtlich von kurzer Dauer. Das Gericht entscheidet
aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2) und hat
entsprechend die seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
verschärfte Situation zu berücksichtigen.
5. Zusammengefasst wird durch den
Beschwerdeführer in casu ausreichend dargelegt, dass die für eine
Wiedererwägung notwendige geänderte Sachlage vorhanden ist und ein anderes
Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug in der hier
vorliegenden Konstellation jedenfalls ernstlich in Betracht fällt. Es besteht entsprechend
ein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung der
Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch von dieser
unter Beachtung der aktuellen Empfehlung des SEM vom 4. Oktober 2024 umgehend
materiell zu prüfen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) den
Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Lisa Rudin macht mit
Kostennote vom 25. September 2024 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'438.15
geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 1'291.65 sowie einer
Spesenpauschale von 3 % in Höhe von CHF 38.75. Eine Spesenpauschale kennt das
kantonale Gesetz nicht, wird jedoch in casu kulanterweise gewährt. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des MISA vom 7. Oktober 2024
(E-Mail) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben.
3. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs.
4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, eine Parteientschädigung von CHF 1'438.15
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law