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Entscheid

VWBES.2024.277

Familiennachzug

11. Oktober 2024Deutsch13 min

Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1967, nachfolgend

Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen

Staatsangehörigen [...] (nachfolgend: Ehefrau) verheiratet. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von [...], geb. 2004, [...], geb.

2005, [...], geb. 2009 und [...], geb. 2010, welche ebenfalls die

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

2. Am 22. März 2022 wies das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das

Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen

verpasster Fristen ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 2. April 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, erneut um Nachzug

seiner Ehefrau. Zur Begründung wurde die schlechte Sicherheits- und

Wirtschaftslage im Libanon und die knappen finanzielle Verhältnisse der

Familie, welche ein kindgerechtes Aufrechterhalten der Mutter-Kind-Beziehung

verunmögliche, angeführt. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 3. Juli 2024

wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit gegeben, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.

4. Mit Verfügung vom 21. August 2024

trat das Migrationsamt namens des DDI alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht

ein.

5. Dagegen erhob der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 27. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die

Vorinstanz zur materiellen Behandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Migrationsamtes.

6. In seiner Vernehmlassung vom 16.

September 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Eingabe vom 25. September 2024

reichte der Beschwerdeführer diverse Schlussbemerkungen inkl. eines

Arztzeugnisses von [...] ein.

8. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024

reichte das Migrationsamt eine Information des Staatssekretariates für

Migration (SEM) zum Konflikt im Libanon vom 4. Oktober 2024 beim

Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Auf schriftliches Gesuch einer

Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wieder­erwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend

gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.2

Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als

Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen

eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). So hält das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung fest: «Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine

Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die

betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten

Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem

ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die

Situation erneut zu überprüfen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2021

vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27.

Oktober 2022, E. 4.2).

2.3

Vorliegend ist die fünfjährige

Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) unbestrittenermassen

abgelaufen. Ein Nachzug der Ehefrau ist somit nur noch möglich, wenn wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von

Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Dabei hat die zuständige

Verwaltungsbehörde eine «Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen

Elemente» vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_451/2022 vom 27. Oktober

2022.

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Vergleich zur im Zeitpunkt der

ablehnenden Verfügung vom März 2022 bestehenden Ausgangslage müssen somit

«dermassen erhebliche tatsächliche Änderungen eingetreten» sein, «dass ein

anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug ernstlich in

Betracht fällt».

3.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdeschrift geltend, es lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz im

Vergleich zum Entscheidzeitpunkt im März 2022 neue erhebliche Tatsachen vor.

Die veränderte Situation bestünde durch die verschlechterte Sicherheitslage im

Libanon durch den Konflikt im Nahen Osten seit dem 7. Oktober 2023. Seit

Monaten käme es zu gezielten Luftangriffen auf grosse Teile des Libanons. Darum

bestünden Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Wasser und

anderen Gütern und es komme zu Unterbrüchen der Telefon- und Internetverbindungen.

Das EDA empfehle den Schweizer Staatsan­gehörigen das Land zu verlassen. Immer

wieder hätten Fluggesellschaften in den letzten Monaten Flugverbindungen nach

Beirut gestrichen. Es herrsche ausserdem eine Wirtschaftskrise mit hoher

Inflation und Arbeitslosigkeit. Auch die Infrastruktur habe sich bereits vor

der Verschärfung des Konflikts am Rande des Zusammenbruchs befunden,

mittlerweile könne die öffentliche Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet

werden und es sei eine Vielzahl von Schulen geschlossen. Bei dieser veränderten

Ausgangslage sei es dem Beschwerdeführer und den Kindern nicht zumutbar im

Libanon mit der Ehefrau resp. Kindsmutter zusammenzuleben. Aufgrund der

schwierigen Lage seien sodann regelmässige Besuchsaufenthalte nicht mehr ohne

weiteres möglich und aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse auch nicht

häufige Besuchsaufenthalte der Mutter in der Schweiz. Nach der letzten Verfügung

im Jahr 2022 sei zudem die jüngste Tochter [...] im Jahr 2023 in die Schweiz eingereist.

Durch den Zuzug von [...] habe sich der Druck auf den faktisch

alleinerziehenden Beschwerdeführer erhöht, welcher bereits aufgrund der

Erkrankung von [...] völlig ausgelastet sei. Die veränderte Sicherheitslage sei

in dem Sinne relevant, als im Rahmen von Art. 8 EMRK eine Rolle spiele, ob den

in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eine Übersiedlung ins Ausland

zwecks gemeinsamen Familienlebens zumutbar sei und sodann, ob die familiäre

Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten werden könnte. In der

Ablehnung der Vor­instanz vom 22. März 2022 sei noch angeführt worden, es stehe

den Kindern frei, in der Schweiz oder im Libanon zu leben und diese könnten die

Mutter, als Schweizer Bürger, auch regelmässig im Libanon besuchen. Dies sei

aufgrund der prekären Sicherheitslage und der starken Einschränkung der

Kommunikations- und Transportwege in einer kindgerechten Weise nicht mehr

möglich. Damit stelle die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die

Kindsmutter klar einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben

dar. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG

stehe sodann das Kindswohl im Vordergrund. Dies gelte auch, wenn es um den

nachträglichen Nachzug einer Kindsmutter gehe. Die Interessenlage der umfassend

vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung habe sich erheblich verändert.

Somit liege eine neue, seit dem letzten Entscheid veränderte Sachlage vor,

welche eine erneute umfassende Prüfung der in Frage stehenden Interessen

notwendig mache. Wenn auf das Gesuch eingetreten werde, so habe eine umfassende

Interessenabwägung zu erfolgen, die Angelegenheit sei entsprechend zwecks

materieller Prüfung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2

Vorliegend hat es das Migrationsamt

abgelehnt, auf die Verfügung vom 22. März 2022 zurückzukommen. Das

Migrationsamt führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das

Familiennachzugsgesuch sei mit Verfügung vom 22. März 2022 aufgrund

verpasster Fristen nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) rechtskräftig abgewiesen

worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Sicherheits- und

Wirtschaftslage im Libanon und dort das Leben für die Kinder, insbesondere für

den kranken [...], unzumutbar sei, würde keine wesentlichen neuen Umstände oder

erheblichen Tatsachen darstellen, die seit der Verfügung vom 22. März 2022

geändert hätten oder im früheren Verfahren unbekannt gewesen seien.

4.1

Der Beschwerdeführer hat den

negativen Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 in Rechtskraft erwachsen lassen.

Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv heute mit der Kinderbetreuung,

insbesondere durch die Betreuung des gesundheitlich eingeschränkten Sohnes

überfordert fühlt, ist zwar nachvollziehbar, doch war er bestimmt bereits zum

Zeitpunkt des negativen Nachzugsentscheides stark belastet, da die Krankheit von

[...] seit früher Kindheit vorbestand (AS 98); es liegt hierin kein

wesentliches neues Element vor. Gemäss den vorinstanzlichen Akten zeigt sich im

Übrigen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes von [...], indem

sich aufgrund der fortgeführten kortisonsparenden Therapie mitunter eine

Korrektur der Zytopenien mit Stabilisierung der Blutwerte sowie ein deutlicher

Rückgang der Lymphoproliferation zeigt (AS 98). [...] verträgt die aktuelle

Therapie gut (AS 96). Weshalb der Beschwerdeführer aktuell durch den

gesundheitlichen Zustand von [...] stärker als im Jahr 2022 belastet sein soll,

ist dementsprechend nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht

belegen konnte, wie oft Arzt- resp. Spitalbesuche wahrgenommen werden müssen

und er deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Dass [...] aufgrund der

Trennung von der Mutter nun gemäss einem eingereichten Arztzeugnis vom 5.

September 2024 von Dr. med.[...] deutliche Anzeichen von Depressionen

aufzeigt, ist wiederum nachvollziehbar. Jedoch war [...] gemäss Akten

spätestens seit Mitte 2021 in der Schweiz und dadurch von seiner Mutter

getrennt, was wiederum einen Umstand darstellt, welcher im negativen

Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 bereits bestand. Inwieweit ein

Facharzt der allgemeinen inneren Medizin eine Depression diagnostizieren kann,

mag dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer geht einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nach (AS 141), wodurch er seine Erwerbstätigkeit an den

Betreuungsbedarf von [...] anpassen kann. Bei der durch den Hausarzt

diagnostizierten Depression handelt es sich nicht um eine erhebliche Tatsache,

welche eine Wiedererwägung zulässt. Im Vergleich zum negativen Nachzugsentscheid

im Jahr 2022 ist neben [...] nun auch [...] inzwischen volljährig und somit

nicht mehr auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Auch wenn die

Schule u.a. aufgrund der schlechten Körperhygiene sowie zur schulischen

Unterstützung von [...] die Einreise der Mutter befürwortet (AS 92-94), sind [...]

und [...] 14 bzw. 15 Jahre alt und somit in einem Alter, in welchem sie nicht

mehr eine ständige Betreuung benötigen (vgl. Urteil VWBES.2021.207 des

Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022). Die Hygiene sowie schulische

Unterstützung sollte denn auch durch den Beschwerdeführer gewährleistet werden

können. Inwiefern die der deutschen Sprache nicht mächtige Ehefrau [...] bei

den Hausaufgaben, mitunter bei der Rechtschreibung, helfen könnte, erschliesst

sich ferner nicht. Im Vergleich zum Entscheid des Jahres 2022 muss der

Beschwerdeführer trotz Einreise von [...] aufgrund der zwischenzeitlichen

Volljährigkeit der älteren Nachkommen lediglich für zwei Kinder die Betreuung übernehmen.

Die Einreise von [...] stellt somit keine neue erhebliche Tatsache dar.

4.2

Die Inflation oder die

Wirtschaftskrise im Libanon stellen entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers keine Gründe dar, um den Anspruch um Familiennachzug erneut

zu überprüfen. So wird nicht vorgebracht, ob die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit

nachgeht, resp. wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf ihren

Alltag auswirken. Hingegen besteht aktuell ein Konflikt im Libanon. Zwar ist

nicht zweifelsfrei erstellt, dass sich die Ehefrau in einem akuten Krisengebiet

aufhält, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gegeben wurde,

wo sich die Ehefrau genau aufhält. Allerdings macht der Beschwerdeführer in

seiner Eingabe vom 25. September 2024 geltend, die Situation im Libanon

verschärfe sich von Tag zu Tag. Auch gemäss Einschätzungen des EDA hat das

Eskalationsrisiko weiter zugenommen. Die Entwicklung der Lage ist zwar

ungewiss, eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist

aber jederzeit möglich (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/

reisehinweise-fuerlibanon.html, zuletzt besucht am 10. Oktober 2024). Auch

das SEM bringt mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2024 eine veränderte Lage zum

Ausdruck. Selbst wenn in casu der Beschwerdeführer nicht vorbringen konnte,

dass für seine Ehefrau ein «real risk» besteht (vgl. Art. 3 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101; Urteil des

Verwaltungsgericht Zürich VB.2023.00384 vom 21. März 2024 E. 4.3.2), ist

durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben,

welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens hat. So lassen diverse

EU-Staaten ihre Staatsbürger aus dem Libanon evakuieren. Sollte sich die

Ehefrau noch an der im Nachzugsgesuch vom 2. April 2024 genannten Adresse in

Baalbek aufhalten, so handelt es sich dabei um ein aktuelles Krisengebiet. So

findet sich zum Beispiel auf der Website des österreichischen Fernsehens ein

Bericht vom 6. Oktober 2024, wonach gemäss dem lokalen Gouverneur rund 500-700

Meter von den archäologischen Stätten in Baalbek entfernt ein Angriff

stattgefunden habe (www.orf.at/stories/3371992, zuletzt besucht am

10.

Oktober 2024). Es erscheint augenfällig, dass in der aktuellen Situation

das Familienleben nicht mehr in gleicher Weise gelebt werden kann, wie im

Zeitpunkt der Verfügung vom 22. März 2022 und zwar weder hinsichtlich der Wahl

des Wohnortes, noch hinsichtlich von Besuchen. Zudem ist die neue Situation

Dispositiv

zumindest nicht offensichtlich von kurzer Dauer. Das Gericht entscheidet

aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2) und hat

entsprechend die seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

verschärfte Situation zu berücksichtigen.

5. Zusammengefasst wird durch den

Beschwerdeführer in casu ausreichend dargelegt, dass die für eine

Wiedererwägung notwendige geänderte Sachlage vorhanden ist und ein anderes

Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug in der hier

vorliegenden Konstellation jedenfalls ernstlich in Betracht fällt. Es besteht entsprechend

ein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung der

Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch von dieser

unter Beachtung der aktuellen Empfehlung des SEM vom 4. Oktober 2024 umgehend

materiell zu prüfen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) den

Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Lisa Rudin macht mit

Kostennote vom 25. September 2024 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'438.15

geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 1'291.65 sowie einer

Spesenpauschale von 3 % in Höhe von CHF 38.75. Eine Spesenpauschale kennt das

kantonale Gesetz nicht, wird jedoch in casu kulanterweise gewährt. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des MISA vom 7. Oktober 2024

(E-Mail) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben.

3. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs.

4. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

5. Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, eine Parteientschädigung von CHF 1'438.15

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law