VWBES.2024.278
Familiennachzug
13. November 2024Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Céline Ruchat,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) ist Schweizer Staatsbürger. 2011 heiratete er in
Solothurn die Algerierin B.___ (geb. 1980, nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) und stellte für sie ein Familiennachzugsgesuch, welches am
5. Juli 2011 bewilligt wurde, woraufhin der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Ehe entstammen die drei Kinder C.___
(geb. 2011), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016). Alle drei Kinder sind
Schweizer Bürger.
Erwägungen
2.
Per 31. August 2019 meldete sich
die Beschwerdeführerin zusammen mit den drei Kindern nach Algerien ab,
woraufhin ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, was das Migrationsamt mit
Verfügung vom 12. Oktober 2020 feststellte.
3.
Am 15. Januar 2024 reichte der
Beschwerdeführer ein neues Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein.
Als Begründung gab er an, schon seit einiger Zeit ohne seine Familie in der
Schweiz zu leben und an Depressionen und langanhaltenden gesundheitlichen
Dispositiv
Problemen zu leiden. Demnächst müsse er operiert werden, weshalb er auf die
Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei. Aufgrund finanzieller
Einschränkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Familie regelmässig in
Algerien zu besuchen, wodurch er wichtige Momente im Leben seiner Kinder
verpasst habe. Seine Kinder seien in Algerien nicht mehr glücklich und hätten
den Wunsch geäussert, zusammen als Familie in der Schweiz zu leben.
4. Abklärungen des Migrationsamts
ergaben, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar 2024 gegen
den Beschwerdeführer 24 nicht getilgte Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren
im Gesamtbetrag von CHF 151'465.50 sowie ein Verlustschein von
CHF 6'230.00 vorliegen. Die Sozialen Dienste [...] teilten zudem am
15. Mai 2024 mit, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Familie vom
1. Mai 2010 bis 30. Juni 2016 mit Sozialhilfeleistungen von
CHF 205'068.85 unterstützt worden. Der Sozialdienst [...] bescheinigte
zudem am 14. März 2024, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2016 und
Januar 2024 insgesamt CHF 252'290.00 an Sozialhilfegeldern bezogen habe.
Seit Januar 2024 werde er nun zusammen mit seinen drei Kindern unterstützt und
beziehe monatlich CHF 1'930.00 Sozialhilfe.
5. Auf Aufforderung des Migrationsamts
reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2024 einen Arztbericht vom
7. März 2024 ein, wonach er an einer rezidivierenden depressiven Störung
sowie an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
histrionischen Merkmalen leide, wodurch eine regelmässige Arbeitstätigkeit
dauerhaft nicht möglich sei. Es sei deswegen eine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung vorgenommen worden.
Weiter teilte der Beschwerdeführer am
20. März 2024 mit, seine Ehefrau sei damals zusammen mit den Kindern nach
Algerien ausgereist, um ihre kranke Mutter zu pflegen. In dieser Zeit sei es
ihm psychisch nicht genügend gut gegangen, um alleine zu seinen Kindern zu
schauen. Er habe seine Familie bei Gelegenheiten in Algerien besucht, doch dann
sei dies aufgrund der Corona-Massnahmen nicht mehr möglich gewesen. Seit
Aufhebung der Massnahmen habe er seine Familie wieder 2-4 Mal pro Jahr besucht.
In dieser Zeit habe er auch fast täglich mit der Familie telefoniert. Die
Schulden stammten aus seiner ersten Ehe. Während der Scheidungszeit habe er
nicht genug Einkommen erzielen können, hohe Lebenshaltungskosten getragen und
seine drei Kinder aus erster Ehe und die Ex-Ehefrau unterstützen müssen.
Derzeit gebe es keine Lohnpfändung, weil Sozialhilfeleistungen nicht gepfändet
werden könnten. Aktuell sei ein IV-Abklärungsverfahren am laufen und seit seine
Familie wieder bei ihm sei, gehe es ihm ein bisschen besser. Der Beschwerdeführer
reichte sieben gemeinsame Bilder mit seiner Familie ein sowie Passkopien,
welche fünf Besuche in Algerien bestätigen.
6. Auf Aufforderung des Migrationsamts
reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 weitere Unterlagen ein und
erklärte, es sei ihm nicht möglich, eine Bestätigung oder ein Arztzeugnis
seiner Schwiegermutter aus Algerien vorzulegen, weil solche Fälle nicht
registriert oder dokumentiert würden. Er legte eine Kopie des
Verlustscheinregisters bei, aus welchem ersichtlich ist, dass die
Verlustscheine aus den Jahren 2009 bis 2020 stammen.
7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024
ersuchte eine Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt um
schnelle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs. Die Kinder besuchten
erfolgreich die Primarschule und die Beschwerdeführerin bemühe sich um
sprachliche und berufliche Integration. Die geforderten Dokumente aus Algerien
könnten jedoch nicht beschafft werden, weil es dort keine entsprechenden
Dokumentationssysteme gebe.
8. Am 5. Juli 2024 gewährte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung
des Familiennachzugsgesuchs, wozu der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024
eine Stellungnahme einreichte.
9. Mit Verfügung vom 21. August
2024 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das
Familiennachzugsgesuch ab.
10. Die Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, erhoben dagegen am 28. August 2024
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 21. August 2024 aufzuheben.
2. Es sei das Familiennachzugsgesuch vom
15. Januar 2024 gutzuheissen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
2 eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.
4. Es sei den Beschwerdeführern eine
angemessene Nachfrist zu setzen zum Einreichen der einlässlichen
Beschwerdebegründung.
5. Es seien die Kinder C.___, geb. 2011,
und D.___, geb. 2014, anzuhören.
6. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
7. Es sei den Beschwerdeführern die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Am 19. September 2024 erfolgte
die Beschwerdebegründung.
12. Mit Verfügung vom 20. September
2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
13. Mit Vernehmlassung vom
2. Oktober 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
14. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Céline Ruchat als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
15. Am 15. Oktober 2024 wurden alle
drei Kinder persönlich angehört.
16. Am 4. November 2024 reichten
die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 mit
deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a).
Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4).
2.2 Vorliegend hatte der
Beschwerdeführer innerhalb der fünfjährigen Frist nach der Hochzeit ein
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau gestellt, welches bewilligt und der
Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Indem aber die
Ehefrau per Ende August 2019 ohne den Beschwerdeführer aus der Schweiz
ausgereist war, erlosch diese Aufenthaltsbewilligung. Als der Beschwerdeführer
am 15. Januar 2024 ein neues Familiennachzugsgesuch stellte, war die
Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG längst abgelaufen. Es ist deshalb zu
prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
der ausländischen Ehefrau und Mutter einer im Übrigen schweizerischen Familie
vorliegen.
2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor – und
ihre Kinder bestätigten dies anlässlich der Anhörung auffällig übereinstimmend
– die Beschwerdeführerin habe 2019 in die Heimat zurückreisen müssen, um ihre
kranke Mutter zu pflegen. Arztzeugnisse oder andere Belege, welche dies auch
nur im Ansatz bestätigen könnten, bringen sie jedoch keine vor. Aus den Akten
ist eher zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin damals (wie schon zu einem
früheren Zeitpunkt) aufgrund von ehelichen Problemen zu ihrer Familie nach Algerien
zurückkehrte (act. 249) und nun wieder in die Schweiz kam, um ihren Ehemann
nach einer Operation zu unterstützen (act. 381). Dies reicht nicht aus, um
einen wichtigen familiären Grund nachzuweisen.
2.4 Fraglich und zu prüfen ist aber im
Weiteren, ob der Aufenthalt der Kinder in der Schweiz einen wichtigen
familiären Grund darstellen könnte, aus welchem die Beschwerdeführerin ein
Bleiberecht ableiten könnte.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die
Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die
Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem
Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die
Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE
148 I 97 E. 3.2.1 mit
Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Die
Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE
128 I 280 E. 4.1.2).
Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die
Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren
Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge
das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das
Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der
Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE
135 I 153 E. 2.2.3;
Basler Kommentar BV- RUDIN, N 30 zu Art. 24 BV).
Allerdings darf die Meinung des Kindes
nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention
(KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Um zu
beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es
gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend auf das
Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine
Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar
2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist
seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit
Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine Fähigkeit, sich in der
Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen zu bilden, wachsen
dürfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3 f.).
3.2 Die Europäische
Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des
für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von
Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut.
Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze
der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig
erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene
in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und
Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE
135 I 153 E. 2.1 und
2.2.1; BGE
122 II 1 E. 2 S. 6; BGE
116 Ib 353 E. 3 S. 357
ff.).
Das
Bundesgericht war ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen
Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das
Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür
gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE
135 I 143 E. 2.2; BGE
127 II 60 E. 2a S. 67; BGE
122 II 289 E. 3c S.
298). Inzwischen hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)
sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei
Schweizer Kindern relativiert (BGE
135 I 153 ff.; BGE
136 I 285 ff.). Allein
die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive
Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen danach nicht mehr dafür, dem
sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem
zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das
Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE
136 I 285 E. 5.2; BGE
135 I 153 E. 2.2.4 S.
158, BGE
135 I 143 E. 3 und 4 S.
148 ff.).
Liegt gegen den
ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor,
was ihn als «unerwünschten» Ausländer erscheinen lässt oder auf ein
missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier
lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, dem
sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat folgen zu müssen.
Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine
Aufenthaltsbewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung
mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse
des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu
können (BGE
136 I 285 E. 5.2 S.
287; BGE 137 I 247 E. 4 S. 249 ff.). Die Tatsache, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft und in hohem Masse von der Sozialhilfe abhängig ist, kann
ein Grund sein, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des
Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren
abweisenden Entscheid insbesondere damit, dass ein hohes Fürsorgerisiko
bestehe. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2020 Schulden von
über CHF 150'000.00 angehäuft und seit 2010 Sozialhilfeleistungen in Höhe
von CHF 457'358.05 bezogen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlösche
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG
bestehen würden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bestehe ein Widerrufsgrund,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er
zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
sei. Die privaten Interessen der Kinder am Verbleib in der Schweiz erschienen
relativ gering und das öffentliche Interesse an der Verweigerung des
Aufenthalts überwiege aufgrund des hohen Risikos einer längerfristigen
Sozialhilfeabhängigkeit.
4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen
vor, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei nicht selbst
verschuldet, sondern durch seine psychische Erkrankung begründet. Ein erster
IV-Antrag sei im Jahr 2010 abgelehnt worden. Auch aufgrund fehlender ärztlicher
Beratung sei eine erneute IV-Anmeldung erst Ende 2022 erfolgt. Gemäss Verfügung
der IV-Stelle vom 27. September 2022 würden die eingereichten Unterlagen
Anhaltspunkte liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Der Entscheid
sei nach wie vor ausstehend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
künftig von der IV unterstützt würde. Die Beschwerdeführerin habe bereits
verschiedene Bemühungen zur Arbeitssuche unternommen, welche jedoch aufgrund
ihres unklaren Aufenthaltsstatus gescheitert seien. Sie werde eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen können, sobald sie über ein Aufenthaltsrecht
verfüge. Die Kinder seien inzwischen schulpflichtig und benötigten keine einer
Arbeit entgegenstehende Betreuung mehr. Es bestehe somit keine konkrete Gefahr
eines weiteren Sozialhilfebezugs. Auch das Schreiben der Mitarbeiterin der
Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024 zeige, dass die
Beschwerdeführerin um eine schnelle berufliche Integration bemüht sei. Im
Schreiben wird darum gebeten, dass das Familiennachzugsgesuch möglichst rasch
zu bewilligen sei, damit sich die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle suchen
könne. Die Mitarbeiterin der Gemeinde führte aus, sie werde sie dabei so gut
wie möglich unterstützen (act. 452).
Weiter wird das grosse Interesse der
Beschwerdeführer und ihrer Kinder am Verbleib der Beschwerdeführerin in der
Schweiz deutlich gemacht. Die Kinder würden durch einen ablehnenden Entscheid
gezwungen zwischen ihren beiden Elternteilen zu wählen, bei welchem sie wohnen
möchten, wobei es dem Kindsvater aber aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation nicht möglich wäre, die Betreuung seiner Kinder alleine
sicherzustellen. Weiter sei zu beachten, dass die Heirat der Ehegatten in
Algerien nicht eingetragen sei und die Kinder deswegen keinen algerischen Pass
beantragen könnten. Sie müssten somit illegal mit ihrer Mutter in Algerien
leben. Beides wäre für die Kinder schlichtweg unzumutbar. Die Kinder hätten
sich in der Schweiz bereits gut integriert und eine Rückkehr nach Algerien wäre
ihnen nicht zumutbar. Dort hätten sie wenig Chancen auf eine gute Ausbildung
und das Erlernen eines Berufs. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei zu beachten, dass die Mutter ihre
Hauptbezugsperson sei und es ihnen nicht zumutbar sei, ohne diese aufzuwachsen.
4.3 Durch die vor Verwaltungsgericht
durchgeführte Anhörung der drei Kinder wurden deren Interesse am Verbleib in
der Schweiz verdeutlicht. Alle drei Kinder brachten authentisch und überzeugend
vor, dass sie in der Schweiz bleiben möchten, weil es ihnen hier besser gefalle
als in Algerien. In der Schweizer Schule könnten sie viel besser lernen und die
schulischen Aktivitäten würden ihnen Spass machen. Auch berichteten alle drei,
bereits guten Anschluss in der Klasse und im Falle von C.___ auch im Fussballklub
gefunden zu haben. In Algerien seien dagegen rund 50 Kinder in einer Klasse,
was das Lernen erschwere. Auch würden sie manchmal von den Lehrern geschlagen. C.___
berichtete zudem, die Mitschüler in Algerien hätten ihn ausgelacht, weil er
Schweizer sei und ihn als «Käse» oder «Schokolade» betiteln. Er fügte zudem in
glaubwürdiger Weise an, dass sie die Schweiz verlassen müssten, wenn ihre
Mutter nicht hier bleiben könnte. Dies begründet sich offenbar auch mit der
psychischen Erkrankung des Kindsvaters, der nicht im Stande wäre, sich selbst
um die drei Kinder zu kümmern, wenn die Kindsmutter nicht in der Schweiz
bleiben dürfte. Alle drei Kinder haben somit ein gewichtiges privates Interesse
am Verbleib in der Schweiz und sagten auch glaubhaft aus, dass sie mit ihrer
ganzen Familie (Mutter und Vater) zusammenbleiben möchten. Das erhebliche
private Interesse der Kinder am Verbleib in der Schweiz wird durch die Berichte
des Schuldirektors und der drei Klassenlehrpersonen vom 9. und
12. September 2024 stark untermauert. In diesen Berichten wird
insbesondere bescheinigt, dass sich alle drei Kinder sehr grosse Mühe in der
Schule geben würden, intelligent, zuverlässig und fleissig seien, innert kurzer
Zeit die Sprache sehr gut erlernt hätten und guten Anschluss in ihren
jeweiligen Schulklassen gefunden hätten. Bezüglich den Kindseltern wird weiter
erwähnt, dass diese an allen Schulanlässen teilnehmen, sich regelmässig nach
den schulischen Leistungen ihrer Kinder erkundigen und als sehr engagiert
wahrgenommen würden, womit sie zur guten Integration ihrer Kinder beitragen
würden. Sie seien ein Vorbild in Sachen Höflichkeit, Zuverlässigkeit und
soziale Integration.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt es nicht nur im privaten Interesse der Schweizer Kinder,
so früh wie möglich in der Schweiz zu leben und von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können, sondern
es besteht daran auch ein grosses öffentliches Interesse, dass sie sich möglichst
früh hier integrieren und eine Ausbildung absolvieren können. Würden sie
nämlich erst mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Schweiz
zurückkehren können, müsste mit grossen Integrationsschwierigkeiten gerechnet
werden, was nicht mit den Interessen des Gesetzgebers vereinbar wäre (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom
30. Mai 2024 E. 6.4).
4.4 Es rechtfertigt sich nur dann, in
die Niederlassungsfreiheit der Kinder und die Ansprüche der Familie nach Art. 8
EMRK einzugreifen und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu
verweigern, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung aufgrund einer
drohenden Fürsorgeabhängigkeit die vorliegend hoch zu gewichtenden privaten und
öffentlichen Interessen am Verbleib der Kinder in der Schweiz überwiegen.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer
hohe Schulden angehäuft und (teilweise zusammen mit seiner Familie) einen sehr
grossen Betrag an Sozialhilfegeldern bezogen hat. Daraus kann jedoch nicht
automatisch geschlossen werden, dass seine Ehefrau ebenfalls nicht arbeitstätig
sein und der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen wird. Im Gegenteil zeigt das
Schreiben der Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024
(act. 452), dass die Beschwerdeführerin um eine sprachliche und berufliche
Integration bemüht ist, die Stellensuche aber bisher an der fehlenden
Aufenthaltsbewilligung gescheitert ist. Die Mitarbeiterin versicherte, die
Beschwerdeführerin unterstützen zu wollen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erscheint denn aufgrund des Alters der Kinder (das jüngste ist nun
8 ½-jährig) auch zumutbar und realistisch, nicht zuletzt aufgrund ihrer
12-jährigen Schulbildung und der 3-jährigen Ausbildung als Krankenpflegerin in
Algerien (act. 123) sowie den bereits besuchten Deutschkursen (act. 193 ff.).
Weiter muss beachtet werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein
IV-Verfahren läuft. Unter diesen Umständen kann nicht zum Vornherein auf eine
drohende fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit für die Zukunft
geschlossen werden und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der
Beschwerdeführerin überwiegen nicht.
Der Beschwerdeführerin muss aber klar
aufgezeigt werden, dass von ihr die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erwartet wird, damit sie zum Einkommen der Familie beitragen kann, und dass
eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung droht, wenn sie ihren
Verpflichtungen nicht nachkommt. Zu diesem Zweck erscheint der Abschluss einer
Integrationsvereinbarung mit ihr gemäss Art. 33 Abs. 5 AIG angezeigt.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom
21. August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___
ist zu bewilligen und ihr ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche
mit einer Integrationsvereinbarung nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'500.00 (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11
i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der Kanton Solothurn hat zudem den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf
die Kostennote von Rechtsanwältin Céline Ruchat vom 4. November 2024
(Aufwand: 14.18 Stunden und Auslagen: CHF 141.00, zzgl. 8,1 % MwSt.)
sowie die Honorarvereinbarung vom 27. August 2024 (Stundenansatz:
CHF 250.00) auf CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen
ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben,
das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihr ist eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche mit einer Integrationsvereinbarung
nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann