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Entscheid

VWBES.2024.278

Familiennachzug

13. November 2024Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Céline Ruchat,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) ist Schweizer Staatsbürger. 2011 heiratete er in

Solothurn die Algerierin B.___ (geb. 1980, nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) und stellte für sie ein Familiennachzugsgesuch, welches am

5. Juli 2011 bewilligt wurde, woraufhin der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Ehe entstammen die drei Kinder C.___

(geb. 2011), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016). Alle drei Kinder sind

Schweizer Bürger.

Erwägungen

2.

Per 31. August 2019 meldete sich

die Beschwerdeführerin zusammen mit den drei Kindern nach Algerien ab,

woraufhin ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, was das Migrationsamt mit

Verfügung vom 12. Oktober 2020 feststellte.

3.

Am 15. Januar 2024 reichte der

Beschwerdeführer ein neues Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein.

Als Begründung gab er an, schon seit einiger Zeit ohne seine Familie in der

Schweiz zu leben und an Depressionen und langanhaltenden gesundheitlichen

Dispositiv

Problemen zu leiden. Demnächst müsse er operiert werden, weshalb er auf die

Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei. Aufgrund finanzieller

Einschränkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Familie regelmässig in

Algerien zu besuchen, wodurch er wichtige Momente im Leben seiner Kinder

verpasst habe. Seine Kinder seien in Algerien nicht mehr glücklich und hätten

den Wunsch geäussert, zusammen als Familie in der Schweiz zu leben.

4. Abklärungen des Migrationsamts

ergaben, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar 2024 gegen

den Beschwerdeführer 24 nicht getilgte Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren

im Gesamtbetrag von CHF 151'465.50 sowie ein Verlustschein von

CHF 6'230.00 vorliegen. Die Sozialen Dienste [...] teilten zudem am

15. Mai 2024 mit, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Familie vom

1. Mai 2010 bis 30. Juni 2016 mit Sozialhilfeleistungen von

CHF 205'068.85 unterstützt worden. Der Sozialdienst [...] bescheinigte

zudem am 14. März 2024, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2016 und

Januar 2024 insgesamt CHF 252'290.00 an Sozialhilfegeldern bezogen habe.

Seit Januar 2024 werde er nun zusammen mit seinen drei Kindern unterstützt und

beziehe monatlich CHF 1'930.00 Sozialhilfe.

5. Auf Aufforderung des Migrationsamts

reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2024 einen Arztbericht vom

7. März 2024 ein, wonach er an einer rezidivierenden depressiven Störung

sowie an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

histrionischen Merkmalen leide, wodurch eine regelmässige Arbeitstätigkeit

dauerhaft nicht möglich sei. Es sei deswegen eine Anmeldung bei der

Invalidenversicherung vorgenommen worden.

Weiter teilte der Beschwerdeführer am

20. März 2024 mit, seine Ehefrau sei damals zusammen mit den Kindern nach

Algerien ausgereist, um ihre kranke Mutter zu pflegen. In dieser Zeit sei es

ihm psychisch nicht genügend gut gegangen, um alleine zu seinen Kindern zu

schauen. Er habe seine Familie bei Gelegenheiten in Algerien besucht, doch dann

sei dies aufgrund der Corona-Massnahmen nicht mehr möglich gewesen. Seit

Aufhebung der Massnahmen habe er seine Familie wieder 2-4 Mal pro Jahr besucht.

In dieser Zeit habe er auch fast täglich mit der Familie telefoniert. Die

Schulden stammten aus seiner ersten Ehe. Während der Scheidungszeit habe er

nicht genug Einkommen erzielen können, hohe Lebenshaltungskosten getragen und

seine drei Kinder aus erster Ehe und die Ex-Ehefrau unterstützen müssen.

Derzeit gebe es keine Lohnpfändung, weil Sozialhilfeleistungen nicht gepfändet

werden könnten. Aktuell sei ein IV-Abklärungsverfahren am laufen und seit seine

Familie wieder bei ihm sei, gehe es ihm ein bisschen besser. Der Beschwerdeführer

reichte sieben gemeinsame Bilder mit seiner Familie ein sowie Passkopien,

welche fünf Besuche in Algerien bestätigen.

6. Auf Aufforderung des Migrationsamts

reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 weitere Unterlagen ein und

erklärte, es sei ihm nicht möglich, eine Bestätigung oder ein Arztzeugnis

seiner Schwiegermutter aus Algerien vorzulegen, weil solche Fälle nicht

registriert oder dokumentiert würden. Er legte eine Kopie des

Verlustscheinregisters bei, aus welchem ersichtlich ist, dass die

Verlustscheine aus den Jahren 2009 bis 2020 stammen.

7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024

ersuchte eine Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt um

schnelle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs. Die Kinder besuchten

erfolgreich die Primarschule und die Beschwerdeführerin bemühe sich um

sprachliche und berufliche Integration. Die geforderten Dokumente aus Algerien

könnten jedoch nicht beschafft werden, weil es dort keine entsprechenden

Dokumentationssysteme gebe.

8. Am 5. Juli 2024 gewährte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung

des Familiennachzugsgesuchs, wozu der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024

eine Stellungnahme einreichte.

9. Mit Verfügung vom 21. August

2024 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch ab.

10. Die Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, erhoben dagegen am 28. August 2024

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 21. August 2024 aufzuheben.

2. Es sei das Familiennachzugsgesuch vom

15. Januar 2024 gutzuheissen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

2 eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.

4. Es sei den Beschwerdeführern eine

angemessene Nachfrist zu setzen zum Einreichen der einlässlichen

Beschwerdebegründung.

5. Es seien die Kinder C.___, geb. 2011,

und D.___, geb. 2014, anzuhören.

6. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

7. Es sei den Beschwerdeführern die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Am 19. September 2024 erfolgte

die Beschwerdebegründung.

12. Mit Verfügung vom 20. September

2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Mit Vernehmlassung vom

2. Oktober 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

14. Mit Verfügung vom 9. Oktober

2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Céline Ruchat als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

15. Am 15. Oktober 2024 wurden alle

drei Kinder persönlich angehört.

16. Am 4. November 2024 reichten

die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 mit

deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a).

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4).

2.2 Vorliegend hatte der

Beschwerdeführer innerhalb der fünfjährigen Frist nach der Hochzeit ein

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau gestellt, welches bewilligt und der

Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Indem aber die

Ehefrau per Ende August 2019 ohne den Beschwerdeführer aus der Schweiz

ausgereist war, erlosch diese Aufenthaltsbewilligung. Als der Beschwerdeführer

am 15. Januar 2024 ein neues Familiennachzugsgesuch stellte, war die

Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG längst abgelaufen. Es ist deshalb zu

prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

der ausländischen Ehefrau und Mutter einer im Übrigen schweizerischen Familie

vorliegen.

2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor – und

ihre Kinder bestätigten dies anlässlich der Anhörung auffällig übereinstimmend

– die Beschwerdeführerin habe 2019 in die Heimat zurückreisen müssen, um ihre

kranke Mutter zu pflegen. Arztzeugnisse oder andere Belege, welche dies auch

nur im Ansatz bestätigen könnten, bringen sie jedoch keine vor. Aus den Akten

ist eher zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin damals (wie schon zu einem

früheren Zeitpunkt) aufgrund von ehelichen Problemen zu ihrer Familie nach Algerien

zurückkehrte (act. 249) und nun wieder in die Schweiz kam, um ihren Ehemann

nach einer Operation zu unterstützen (act. 381). Dies reicht nicht aus, um

einen wichtigen familiären Grund nachzuweisen.

2.4 Fraglich und zu prüfen ist aber im

Weiteren, ob der Aufenthalt der Kinder in der Schweiz einen wichtigen

familiären Grund darstellen könnte, aus welchem die Beschwerdeführerin ein

Bleiberecht ableiten könnte.

3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die

Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die

Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem

Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die

Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE

148 I 97 E. 3.2.1 mit

Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Die

Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von

Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE

128 I 280 E. 4.1.2).

Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die

Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren

Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge

das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das

Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der

Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE

135 I 153 E. 2.2.3;

Basler Kommentar BV- RUDIN, N 30 zu Art. 24 BV).

Allerdings darf die Meinung des Kindes

nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention

(KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine

eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung

des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Um zu

beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es

gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend auf das

Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar

2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist

seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit

Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine Fähigkeit, sich in der

Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen zu bilden, wachsen

dürfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3 f.).

3.2 Die Europäische

Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf

Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE

130 II 281 E. 3.1 S.

285 f.). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des

für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK

geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von

Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut.

Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1

geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze

der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig

erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene

in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und

Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE

135 I 153 E. 2.1 und

2.2.1; BGE

122 II 1 E. 2 S. 6; BGE

116 Ib 353 E. 3 S. 357

ff.).

Das

Bundesgericht war ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen

Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das

Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür

gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE

135 I 143 E. 2.2; BGE

127 II 60 E. 2a S. 67; BGE

122 II 289 E. 3c S.

298). Inzwischen hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)

sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei

Schweizer Kindern relativiert (BGE

135 I 153 ff.; BGE

136 I 285 ff.). Allein

die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive

Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen danach nicht mehr dafür, dem

sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem

zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und

sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das

Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE

136 I 285 E. 5.2; BGE

135 I 153 E. 2.2.4 S.

158, BGE

135 I 143 E. 3 und 4 S.

148 ff.).

Liegt gegen den

ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor,

was ihn als «unerwünschten» Ausländer erscheinen lässt oder auf ein

missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier

lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, dem

sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat folgen zu müssen.

Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine

Aufenthaltsbewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung

mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse

des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu

können (BGE

136 I 285 E. 5.2 S.

287; BGE 137 I 247 E. 4 S. 249 ff.). Die Tatsache, dass der ausländische

Elternteil dauerhaft und in hohem Masse von der Sozialhilfe abhängig ist, kann

ein Grund sein, ihm eine Aufenthalts­bewilligung zu verweigern (Urteil des

Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2).

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren

abweisenden Entscheid insbesondere damit, dass ein hohes Fürsorgerisiko

bestehe. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2020 Schulden von

über CHF 150'000.00 angehäuft und seit 2010 Sozialhilfeleistungen in Höhe

von CHF 457'358.05 bezogen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlösche

gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG

bestehen würden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bestehe ein Widerrufsgrund,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er

zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen

sei. Die privaten Interessen der Kinder am Verbleib in der Schweiz erschienen

relativ gering und das öffentliche Interesse an der Verweigerung des

Aufenthalts überwiege aufgrund des hohen Risikos einer längerfristigen

Sozialhilfeabhängigkeit.

4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen

vor, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei nicht selbst

verschuldet, sondern durch seine psychische Erkrankung begründet. Ein erster

IV-Antrag sei im Jahr 2010 abgelehnt worden. Auch aufgrund fehlender ärztlicher

Beratung sei eine erneute IV-Anmeldung erst Ende 2022 erfolgt. Gemäss Verfügung

der IV-Stelle vom 27. September 2022 würden die eingereichten Unterlagen

Anhaltspunkte liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Der Entscheid

sei nach wie vor ausstehend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

künftig von der IV unterstützt würde. Die Beschwerdeführerin habe bereits

verschiedene Bemühungen zur Arbeitssuche unternommen, welche jedoch aufgrund

ihres unklaren Aufenthaltsstatus gescheitert seien. Sie werde eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen können, sobald sie über ein Aufenthaltsrecht

verfüge. Die Kinder seien inzwischen schulpflichtig und benötigten keine einer

Arbeit entgegenstehende Betreuung mehr. Es bestehe somit keine konkrete Gefahr

eines weiteren Sozialhilfebezugs. Auch das Schreiben der Mitarbeiterin der

Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024 zeige, dass die

Beschwerdeführerin um eine schnelle berufliche Integration bemüht sei. Im

Schreiben wird darum gebeten, dass das Familiennachzugsgesuch möglichst rasch

zu bewilligen sei, damit sich die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle suchen

könne. Die Mitarbeiterin der Gemeinde führte aus, sie werde sie dabei so gut

wie möglich unterstützen (act. 452).

Weiter wird das grosse Interesse der

Beschwerdeführer und ihrer Kinder am Verbleib der Beschwerdeführerin in der

Schweiz deutlich gemacht. Die Kinder würden durch einen ablehnenden Entscheid

gezwungen zwischen ihren beiden Elternteilen zu wählen, bei welchem sie wohnen

möchten, wobei es dem Kindsvater aber aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation nicht möglich wäre, die Betreuung seiner Kinder alleine

sicherzustellen. Weiter sei zu beachten, dass die Heirat der Ehegatten in

Algerien nicht eingetragen sei und die Kinder deswegen keinen algerischen Pass

beantragen könnten. Sie müssten somit illegal mit ihrer Mutter in Algerien

leben. Beides wäre für die Kinder schlichtweg unzumutbar. Die Kinder hätten

sich in der Schweiz bereits gut integriert und eine Rückkehr nach Algerien wäre

ihnen nicht zumutbar. Dort hätten sie wenig Chancen auf eine gute Ausbildung

und das Erlernen eines Berufs. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel um

ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei zu beachten, dass die Mutter ihre

Hauptbezugsperson sei und es ihnen nicht zumutbar sei, ohne diese aufzuwachsen.

4.3 Durch die vor Verwaltungsgericht

durchgeführte Anhörung der drei Kinder wurden deren Interesse am Verbleib in

der Schweiz verdeutlicht. Alle drei Kinder brachten authentisch und überzeugend

vor, dass sie in der Schweiz bleiben möchten, weil es ihnen hier besser gefalle

als in Algerien. In der Schweizer Schule könnten sie viel besser lernen und die

schulischen Aktivitäten würden ihnen Spass machen. Auch berichteten alle drei,

bereits guten Anschluss in der Klasse und im Falle von C.___ auch im Fussballklub

gefunden zu haben. In Algerien seien dagegen rund 50 Kinder in einer Klasse,

was das Lernen erschwere. Auch würden sie manchmal von den Lehrern geschlagen. C.___

berichtete zudem, die Mitschüler in Algerien hätten ihn ausgelacht, weil er

Schweizer sei und ihn als «Käse» oder «Schokolade» betiteln. Er fügte zudem in

glaubwürdiger Weise an, dass sie die Schweiz verlassen müssten, wenn ihre

Mutter nicht hier bleiben könnte. Dies begründet sich offenbar auch mit der

psychischen Erkrankung des Kindsvaters, der nicht im Stande wäre, sich selbst

um die drei Kinder zu kümmern, wenn die Kindsmutter nicht in der Schweiz

bleiben dürfte. Alle drei Kinder haben somit ein gewichtiges privates Interesse

am Verbleib in der Schweiz und sagten auch glaubhaft aus, dass sie mit ihrer

ganzen Familie (Mutter und Vater) zusammenbleiben möchten. Das erhebliche

private Interesse der Kinder am Verbleib in der Schweiz wird durch die Berichte

des Schuldirektors und der drei Klassenlehrpersonen vom 9. und

12. September 2024 stark untermauert. In diesen Berichten wird

insbesondere bescheinigt, dass sich alle drei Kinder sehr grosse Mühe in der

Schule geben würden, intelligent, zuverlässig und fleissig seien, innert kurzer

Zeit die Sprache sehr gut erlernt hätten und guten Anschluss in ihren

jeweiligen Schulklassen gefunden hätten. Bezüglich den Kindseltern wird weiter

erwähnt, dass diese an allen Schulanlässen teilnehmen, sich regelmässig nach

den schulischen Leistungen ihrer Kinder erkundigen und als sehr engagiert

wahrgenommen würden, womit sie zur guten Integration ihrer Kinder beitragen

würden. Sie seien ein Vorbild in Sachen Höflichkeit, Zuverlässigkeit und

soziale Integration.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt es nicht nur im privaten Interesse der Schweizer Kinder,

so früh wie möglich in der Schweiz zu leben und von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können, sondern

es besteht daran auch ein grosses öffentliches Interesse, dass sie sich möglichst

früh hier integrieren und eine Ausbildung absolvieren können. Würden sie

nämlich erst mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Schweiz

zurückkehren können, müsste mit grossen Integrationsschwierigkeiten gerechnet

werden, was nicht mit den Interessen des Gesetzgebers vereinbar wäre (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom

30. Mai 2024 E. 6.4).

4.4 Es rechtfertigt sich nur dann, in

die Niederlassungsfreiheit der Kinder und die Ansprüche der Familie nach Art. 8

EMRK einzugreifen und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu

verweigern, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung aufgrund einer

drohenden Fürsorgeabhängigkeit die vorliegend hoch zu gewichtenden privaten und

öffentlichen Interessen am Verbleib der Kinder in der Schweiz überwiegen.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer

hohe Schulden angehäuft und (teilweise zusammen mit seiner Familie) einen sehr

grossen Betrag an Sozialhilfegeldern bezogen hat. Daraus kann jedoch nicht

automatisch geschlossen werden, dass seine Ehefrau ebenfalls nicht arbeitstätig

sein und der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen wird. Im Gegenteil zeigt das

Schreiben der Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024

(act. 452), dass die Beschwerdeführerin um eine sprachliche und berufliche

Integration bemüht ist, die Stellensuche aber bisher an der fehlenden

Aufenthaltsbewilligung gescheitert ist. Die Mitarbeiterin versicherte, die

Beschwerdeführerin unterstützen zu wollen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

erscheint denn aufgrund des Alters der Kinder (das jüngste ist nun

8 ½-jährig) auch zumutbar und realistisch, nicht zuletzt aufgrund ihrer

12-jährigen Schulbildung und der 3-jährigen Ausbildung als Krankenpflegerin in

Algerien (act. 123) sowie den bereits besuchten Deutschkursen (act. 193 ff.).

Weiter muss beachtet werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein

IV-Verfahren läuft. Unter diesen Umständen kann nicht zum Vornherein auf eine

drohende fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit für die Zukunft

geschlossen werden und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der

Beschwerdeführerin überwiegen nicht.

Der Beschwerdeführerin muss aber klar

aufgezeigt werden, dass von ihr die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

erwartet wird, damit sie zum Einkommen der Familie beitragen kann, und dass

eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung droht, wenn sie ihren

Verpflichtungen nicht nachkommt. Zu diesem Zweck erscheint der Abschluss einer

Integrationsvereinbarung mit ihr gemäss Art. 33 Abs. 5 AIG angezeigt.

5. Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom

21. August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___

ist zu bewilligen und ihr ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche

mit einer Integrationsvereinbarung nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.

Bei diesem Ausgang trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11

i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der Kanton Solothurn hat zudem den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf

die Kostennote von Rechtsanwältin Céline Ruchat vom 4. November 2024

(Aufwand: 14.18 Stunden und Auslagen: CHF 141.00, zzgl. 8,1 % MwSt.)

sowie die Honorarvereinbarung vom 27. August 2024 (Stundenansatz:

CHF 250.00) auf CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen

ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben,

das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihr ist eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche mit einer Integrationsvereinbarung

nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann