VWBES.2024.279
Parteientschädigung
29. Januar 2026Deutsch8 min
nicht ein. Die Verfahrenskosten legte es dem Beschwerdegegner auf und es richtete
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Militär und Bevölkerungsschutz,
3. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob
das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte
vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage (nachfolgend Schiessanlage) per
sofort auf. Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 trat das
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) auf die am 18. September 2023 von B.___
(nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas P.
Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt, dagegen erhobene Beschwerde
nicht ein. Die Verfahrenskosten legte es dem Beschwerdegegner auf und es richtete
keine Parteientschädigungen aus (Ziffer 3 des Entscheids). Die A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), ursprünglich vertreten durch Rechtsanwältin
Vera Keller, reichten am 26. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein
und beantragten, Ziffer 3 des Entscheids des VWD sei aufzuheben und es sei ihnen
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'741.79 zuzusprechen;
eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids des VWD aufzuheben und es sei das
Verfahren mit verbindlichen Weisungen an das VWD zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung)
zu Lasten des Beschwerdegegners. Das AMB verzichtete am 9. September 2024 auf
das Einreichen einer Stellungnahme. Das VWD beantragte am 19. September 2024
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin,
verzichtete aber ebenfalls auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. September wurde das
Sistierungsbegehren des Beschwerdegegners abgewiesen und die Parteien darüber
informiert, dass vorgesehen sei, das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls
hängigen Verfahren VWBES.2024.252 (Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den
Entscheid des VWD vom 24. Juli 2024) nach Abschluss des Instruktionsverfahrens
zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. Der Beschwerdegegner liess sich
innert teilweise verlängerter Frist nicht mehr vernehmen und stellte mit
Ausnahme der vorerwähnten formellen Anträge keine weiteren Anträge. Es gingen
auch keine abschliessenden Bemerkungen ein. Mit Blick auf den Umstand, dass das
Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdegegners (vgl.
VWBES.2024.252) entschieden hat, kann auf eine förmliche Vereinigung der
Verfahren VWBES.2024.252 und VWBES.2024.279 verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht
erfolgt (§ 67 VRG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als Betreiberin der Schiessanlage durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das VWD verweigerte die Ausrichtung
einer Parteientschädigung mit der bestehenden Praxis, wonach Privaten
Parteienschädigungen nur ausgerichtet würden, falls ausserordentliche Umstände vorlägen.
Solche seien nicht ersichtlich.
3.
Gemäss § 39 Abs. 1 VRG können im
Beschwerdeverfahren u.a. vor den Departementen Parteientschädigungen
zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sinngemäss anwendbar sind.
Nach
langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um
eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch
auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende
Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b).
Nach ständiger Rechtsprechung wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren
indessen dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich
beantragt ist, die betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und
obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren setzt ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands
notwendig ist, sei es, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil
die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa
Eingriffe in höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr.
20.
E. 7). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und
persönlichen Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im
Einzelfall (Urteil VWBES.2023.78 E. II. 2.2).
4.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023, welche sie im
Beschwerdeverfahren vor dem VWD auf entsprechende Einladung eingereicht hatte,
auf die Beschwerde des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten. Sie gilt damit
als obsiegend. Zudem beantragte sie ausdrücklich eine Parteientschädigung zu
Lasten des Beschwerdegegners und ersuchte darum, vor Urteilsfällung zur
Einreichung einer Kostennote eingeladen zu werden. Der Beizug eines
Rechtsbeistandes erscheint dabei notwendig. Der Beschwerdegegner war selbst
anwaltlich vertreten und reichte eine 30-seitige Beschwerde sowie eine
36-seitige Beschwerdeergänzung mit insgesamt 30 Beilagen ein. Dabei machte er
die Nichtigkeit der Verfügung des AMB geltend und verlangte die Durchführung
einer umfangreichen Überprüfung der Schiessanlage. Mit Blick auf die formellen
und materiellen Rügen in der Beschwerde waren komplexe Fragen zu beurteilen,
denen die rechtsunkundige Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen war. Verfahrensgegenstand
vor dem VWD bildete die Frage, ob die Sperrung des Schiessbetriebs zu Recht
aufgehoben wurde, womit je nach Ausgang des Verfahrens wiederum die Einstellung
des Schiessbetriebs und damit ein erheblicher Eingriff in die Rechtsstellung
der Beschwerdeführerin drohte. Der Beschwerdeführerin ist damit im Ergebnis
zuzustimmen, dass die vorliegende Ausgangslage besondere Umstände begründet,
welche die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft und
es liegt eine Rechtsverletzung vor (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG). Anlass
zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gab zudem lediglich die
Parteikostenregelung der Vorinstanz. Darüber entschied das VWD als erste und
einzige Instanz, weshalb auch das Vorliegen von Unangemessenheit ausreicht (§
67bis Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
5.1
Mit Blick auf den Ausgang des
vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführerin somit hierfür eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wurde von der
Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen, hat eine solche
aber im vorliegenden Verfahren beigelegt (Kostennote im Verfahren Nr. GK
2023-6164 vom 26. August 2024). Darin macht sie für das vorinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'741.79 (Honorar: 32.5 Stunden à CHF
270.00, Auslagen [3 %] von CHF 263.25 und MWST [7.7 % auf CHF 7'137.90 und 8.1%
auf CHF 1’900.35] total CHF 703.55) geltend. Es liegt eine Honorarvereinbarung
mit dem verrechneten Stundenansatz vor.
Als Parteientschädigung gilt der Ersatz
notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch
einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3 VRG). Gemäss § 161 i.V.m. § 160 GT setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist. Mit Blick auf den Umfang und die sich stellenden Rechtsfragen erscheint
der Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden für das Verfassen der Vernehmlassung als
eindeutig zu hoch, auch unter Berücksichtigung, dass davon noch ein Aktenstudium
und ein Schreiben an die Polizei miterfasst ist (24. November 2023). Zudem
erfolgte bereits am 14. und 15. November 2023 ein Aktenstudium. Der Aufwand ist
daher im Umfang von 8.5 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von insgesamt CHF
6'480.00 ergibt. Weitergehend ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Damit
ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Auslagen von insgesamt
CHF 194.40 (3 %) sowie der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (7.7 %
auf CHF 4'774.05 [CHF 4'635.00 + CHF 139.05 Auslagen; ergibt CHF 367.60
MWST] sowie 8.1% auf CHF 1'900.35 [CHF 1'845.00 + CHF 55.35 Auslagen; ergibt
CHF 153.95 MWST]) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'195.95 (inkl.
Auslagen und MWST) zusprechen. Da die Parteientschädigung zu den Prozesskosten
gehört (§ 39 VRG i.V.m. § 76bis Abs. 3 VRG), welche vom
Beschwerdegegner zu tragen sind (vgl. Entscheid VWD vom 24. Juli 2024,
Dispositivziffer 2), hat der Beschwerdegegner die Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin auszurichten.
In Gutheissung der Beschwerde ist
Dispositivziffer 3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 aufzuheben und
wie folgt anzupassen: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
[ZPO, SR 272). Der Beschwerdegegner hat zum Ausgang in der Sache keine Anträge
gestellt, weshalb er nicht als unterliegend gilt. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin somit auch eine Parteientschädigung auszurichten. Diese
wird mit Blick auf die von Rechtsanwalt Michael Ritter am 5. Dezember 2024
eingereichte und nicht zu beanstandende Kostennote (Aufwand 4 Stunden à CHF
270.00) auf CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer
3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben und wie folgt
angepasst: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten
der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt