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Entscheid

VWBES.2024.279

Parteientschädigung

29. Januar 2026Deutsch8 min

nicht ein. Die Verfahrenskosten legte es dem Beschwerdegegner auf und es richtete

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Militär und Bevölkerungsschutz,

3. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob

das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte

vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage (nachfolgend Schiessanlage) per

sofort auf. Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 trat das

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) auf die am 18. September 2023 von B.___

(nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas P.

Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt, dagegen erhobene Beschwerde

nicht ein. Die Verfahrenskosten legte es dem Beschwerdegegner auf und es richtete

keine Parteientschädigungen aus (Ziffer 3 des Entscheids). Die A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), ursprünglich vertreten durch Rechtsanwältin

Vera Keller, reichten am 26. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein

und beantragten, Ziffer 3 des Entscheids des VWD sei aufzuheben und es sei ihnen

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'741.79 zuzusprechen;

eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids des VWD aufzuheben und es sei das

Verfahren mit verbindlichen Weisungen an das VWD zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung)

zu Lasten des Beschwerdegegners. Das AMB verzichtete am 9. September 2024 auf

das Einreichen einer Stellungnahme. Das VWD beantragte am 19. September 2024

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin,

verzichtete aber ebenfalls auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. September wurde das

Sistierungsbegehren des Beschwerdegegners abgewiesen und die Parteien darüber

informiert, dass vorgesehen sei, das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls

hängigen Verfahren VWBES.2024.252 (Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den

Entscheid des VWD vom 24. Juli 2024) nach Abschluss des Instruktionsverfahrens

zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. Der Beschwerdegegner liess sich

innert teilweise verlängerter Frist nicht mehr vernehmen und stellte mit

Ausnahme der vorerwähnten formellen Anträge keine weiteren Anträge. Es gingen

auch keine abschliessenden Bemerkungen ein. Mit Blick auf den Umstand, dass das

Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdegegners (vgl.

VWBES.2024.252) entschieden hat, kann auf eine förmliche Vereinigung der

Verfahren VWBES.2024.252 und VWBES.2024.279 verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht

erfolgt (§ 67 VRG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen

Verfahren teilgenommen und ist als Betreiberin der Schiessanlage durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Das VWD verweigerte die Ausrichtung

einer Parteientschädigung mit der bestehenden Praxis, wonach Privaten

Parteienschädigungen nur ausgerichtet würden, falls ausserordentliche Umstände vorlägen.

Solche seien nicht ersichtlich.

3.

Gemäss § 39 Abs. 1 VRG können im

Beschwerdeverfahren u.a. vor den Departementen Parteientschädigungen

zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sinngemäss anwendbar sind.

Nach

langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um

eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch

auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende

Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b).

Nach ständiger Rechtsprechung wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren

indessen dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich

beantragt ist, die betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und

obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren setzt ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands

notwendig ist, sei es, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil

die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa

Eingriffe in höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr.

20.

E. 7). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und

persönlichen Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im

Einzelfall (Urteil VWBES.2023.78 E. II. 2.2).

4.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023, welche sie im

Beschwerdeverfahren vor dem VWD auf entsprechende Einladung eingereicht hatte,

auf die Beschwerde des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten. Sie gilt damit

als obsiegend. Zudem beantragte sie ausdrücklich eine Parteientschädigung zu

Lasten des Beschwerdegegners und ersuchte darum, vor Urteilsfällung zur

Einreichung einer Kostennote eingeladen zu werden. Der Beizug eines

Rechtsbeistandes erscheint dabei notwendig. Der Beschwerdegegner war selbst

anwaltlich vertreten und reichte eine 30-seitige Beschwerde sowie eine

36-seitige Beschwerdeergänzung mit insgesamt 30 Beilagen ein. Dabei machte er

die Nichtigkeit der Verfügung des AMB geltend und verlangte die Durchführung

einer umfangreichen Überprüfung der Schiessanlage. Mit Blick auf die formellen

und materiellen Rügen in der Beschwerde waren komplexe Fragen zu beurteilen,

denen die rechtsunkundige Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen war. Verfahrensgegenstand

vor dem VWD bildete die Frage, ob die Sperrung des Schiessbetriebs zu Recht

aufgehoben wurde, womit je nach Ausgang des Verfahrens wiederum die Einstellung

des Schiessbetriebs und damit ein erheblicher Eingriff in die Rechtsstellung

der Beschwerdeführerin drohte. Der Beschwerdeführerin ist damit im Ergebnis

zuzustimmen, dass die vorliegende Ausgangslage besondere Umstände begründet,

welche die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat

das ihr zustehende Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft und

es liegt eine Rechtsverletzung vor (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG). Anlass

zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gab zudem lediglich die

Parteikostenregelung der Vorinstanz. Darüber entschied das VWD als erste und

einzige Instanz, weshalb auch das Vorliegen von Unangemessenheit ausreicht (§

67bis Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.1

Mit Blick auf den Ausgang des

vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführerin somit hierfür eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin wurde von der

Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen, hat eine solche

aber im vorliegenden Verfahren beigelegt (Kostennote im Verfahren Nr. GK

2023-6164 vom 26. August 2024). Darin macht sie für das vorinstanzliche Verfahren

eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'741.79 (Honorar: 32.5 Stunden à CHF

270.00, Auslagen [3 %] von CHF 263.25 und MWST [7.7 % auf CHF 7'137.90 und 8.1%

auf CHF 1’900.35] total CHF 703.55) geltend. Es liegt eine Honorarvereinbarung

mit dem verrechneten Stundenansatz vor.

Als Parteientschädigung gilt der Ersatz

notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch

einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3 VRG). Gemäss § 161 i.V.m. § 160 GT setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist. Mit Blick auf den Umfang und die sich stellenden Rechtsfragen erscheint

der Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden für das Verfassen der Vernehmlassung als

eindeutig zu hoch, auch unter Berücksichtigung, dass davon noch ein Aktenstudium

und ein Schreiben an die Polizei miterfasst ist (24. November 2023). Zudem

erfolgte bereits am 14. und 15. November 2023 ein Aktenstudium. Der Aufwand ist

daher im Umfang von 8.5 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von insgesamt CHF

6'480.00 ergibt. Weitergehend ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Damit

ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Auslagen von insgesamt

CHF 194.40 (3 %) sowie der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (7.7 %

auf CHF 4'774.05 [CHF 4'635.00 + CHF 139.05 Auslagen; ergibt CHF 367.60

MWST] sowie 8.1% auf CHF 1'900.35 [CHF 1'845.00 + CHF 55.35 Auslagen; ergibt

CHF 153.95 MWST]) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'195.95 (inkl.

Auslagen und MWST) zusprechen. Da die Parteientschädigung zu den Prozesskosten

gehört (§ 39 VRG i.V.m. § 76bis Abs. 3 VRG), welche vom

Beschwerdegegner zu tragen sind (vgl. Entscheid VWD vom 24. Juli 2024,

Dispositivziffer 2), hat der Beschwerdegegner die Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin auszurichten.

In Gutheissung der Beschwerde ist

Dispositivziffer 3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 aufzuheben und

wie folgt anzupassen: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

[ZPO, SR 272). Der Beschwerdegegner hat zum Ausgang in der Sache keine Anträge

gestellt, weshalb er nicht als unterliegend gilt. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin somit auch eine Parteientschädigung auszurichten. Diese

wird mit Blick auf die von Rechtsanwalt Michael Ritter am 5. Dezember 2024

eingereichte und nicht zu beanstandende Kostennote (Aufwand 4 Stunden à CHF

270.00) auf CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer

3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben und wie folgt

angepasst: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten

der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und

MWST) ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Kurt