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Entscheid

VWBES.2024.28

Unterricht in Sonderschulen

26. März 2024Deutsch19 min

März 2021 zeigten bei B.___ eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach,

4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1,

Postfach, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. [...], ist der Sohn von den

Ehegatten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).

2. B.___ wurde im August 2020

eingeschult und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur

Abklärung angemeldet. Entwicklungspsychologische Abklärungen des SPD vom 4.

März 2021 zeigten bei B.___ eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte

geistige Behinderung bezeichnet wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei B.___

Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD

integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und

Logopädie. Das Departement für Bildung und Kultur (DBK) verfügte am 16. Juni

2021 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten. In der Folge

wurde der Antrag des Kindergartens für ein drittes Kindergartenjahr durch den

SPD und die Abteilung individuelle Leistungen des Volksschulamtes gutgeheissen.

3. Im Januar 2023 reichte der

Kindergarten eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung

der Massnahmen zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht

miteinbezogen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DBK am 1.

Juni 2023 u.a. die Anordnung des Unterrichts im HPSZ Olten. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen (VWBES.2023.207),

zumal das DBK insbesondere ohne Empfehlung der SPD gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht

wies das DBK an, durch den SPD eine ergänzende Abklärung betreffend die

Notwendigkeit der Sonderbeschulung im HPSZ vorzunehmen.

4. Mit Schreiben vom 7. August 2023

meldete das DBK B.___ beim SPD für eine Standortbestimmung an, deren Bericht am

2. November 2023 erging. Der SPD empfahl einen Unterricht in einer

Sonderschule.

5. Die Beschwerdeführer lehnten das in

der Folge gewährte rechtliche Gehör in Form einer Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme

ab.

6. Am 12. Januar 2024 verfügte das DBK

Folgendes:

1. Für B.___ wird folgende sonderschulische

Massnahme verfügt:

Angebot: Unterricht in

Sonderschulen

Dauer: 19. Februar 2024 -

31. Juli 2025

Durchführung:

Heilpädagogisches Schulzentrum Olten, Olten

2. Der Beitrag der Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische

Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat

3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde

beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monate und

im Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.

7. Mit Schreiben vom 21. Januar 2024

gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der

Verfügung vom 12. Januar 2024 nicht einverstanden. Laut dem letzten

Elterngespräch vom 4. Dezember 2023 mit Frau [...] und Frau [...] mache sich B.___

sehr gut in der Schule. Er habe sich stark verbessert und er hätte einen

Förderungsplan für das nächste Semester erhalten. Die darin enthaltenen Punkte

müsse B.___ bis Mai/Juni 2024 erreichen. Die Lehrerinnen hätten keinerlei

Interesse, was das Volksschulamt hierzu zu sagen habe. Das Schreiben der

Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 habe sie überrascht. B.___ sei weitaus

nicht das meist störende Kind in der Klasse. Die Beschwerdeführer wollen

nochmals klar festhalten, dass sie B.___ nicht ins HPSZ schicken werden. Wenn

Kinder zu stark seien, seien die Lehrer zu schwach. Das DBK leitete die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

8. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024

teilten die Beschwerdeführer ergänzend mit, dass sie nichts mehr mit Frau [...]

zu tun haben wollen. Die Arbeit von Frau [...] solle angeschaut oder unter

Kommission gestellt werden. Für ein neutrales Bild des SPD hätten die

Beschwerdeführer einen Termin in einem anderen Kanton verlangt, was wiederum

von Frau [...] verwehrt worden sei. B.___ werde keine andere Schule als die

Volksschule besuchen.

9. Das Verwaltungsgericht verfügte am 1.

Februar 2024, dass das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 30.

Januar 2024 abgewiesen wird.

10. Mittels Eingabe vom 30. Januar 2024

(recte wohl 16. Februar 2024) erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss

Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die

Eingabe wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuständigkeitshalber ans

Bundesgericht weitergeleitet.

11. Am 20. Februar 2024 teilten die

Beschwerdeführer mit, dass B.___ nun die Rudolf-Steiner-Schule besuche. Gemäss

Schreiben der Rudolf-Steiner-Schule Oberaargau vom 20. Februar 2024 werde B.___

ab dem 21. Februar 2024 für eine Woche schnuppermässig die Schule besuchen.

Eine Bestätigung, dass B.___ auch künftig diese Schule besuchen werde, ging trotz

entsprechender Aufforderung bis anhin beim Verwaltungsgericht nicht ein.

12. Am 22. Februar 2024 liess sich das

DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz,

VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Auf die Rechtsbegehren der

Beschwerdeführer, dass die Arbeitsweise der Abteilungsleiterin des

Volksschulamtes kontrolliert werden müsse, wird nicht eingetreten, zumal dies

vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

3.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich

befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §

36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote

(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische

Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik

aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der

Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische

Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen

(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),

behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),

behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g).

3.2

§ 37ter VSG regelt das

Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten

Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt

verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle.

Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber

der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit

dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs.

4).

3.3

Nach § 37quater Abs. 1

VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert

ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule

geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie

fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,

sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht

oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

3.4

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen.

Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer

Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;

Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

3.5

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des

Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer

Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand;

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,

Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

3.6

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene

Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung

der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und

Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich

ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

4.1

Die Beschwerdeführer wenden in ihren

Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass B.___ sich sehr gut in

der Schule mache und stets positives Feedback für sein schulisches Verhalten erhalte.

Sobald Frau [...] mit der Schule spreche, ändere sich deren Meinung. Es könne

nicht sein, dass der Entscheid des DBK aufgrund der Anzahl der Aussagen, welche

gegen B.___ sprechen würden, dazu führe, dass er das HPSZ besuchen müsse. Zahlreiche

Tests, Hausarztbesuche sowie qualifizierte Personen hätten bestätigt, dass B.___

weder leicht behindert sei noch eine Entwicklungslücke vorweise. Die Familie

könne B.___ besser einschätzen. Weil B.___ ausländische Wurzeln habe, werde er dazu

genötigt, eine andere Schule zu besuchen. Zwei weitere Schüler der gleichen

Klasse, welche dringender Hilfe benötigen würden, müssten dieses Schicksal

nicht teilen.

4.2

Gemäss Untersuchungsbericht des SPD

vom 2. November 2023 habe B.___ bei der Untersuchung grosses Interesse am Spiel

mit Spielzeugautos gezeigt. Der Übergang zu einer testdiagnostischen Abklärung

sei nur schwer möglich gewesen. B.___ habe sich durch Verhandlung und

spielerische Darbietung auf einige Untertests einlassen können, habe allerdings

eine geringe Ausdauer gezeigt. Nach einzelnen Aufgaben habe er ermüdet gewirkt und

geäussert, kein Interesse mehr an den Aufgaben zu haben und zurück in die

Schule gehen zu wollen. Nach kurzer Zeit sei er aufgestanden und habe sich zu

den Spielsachen begeben. Bei erneuten Anforderungen habe B.___ die

Zusammenarbeit verweigert und eine Abschirmung unter dem Tisch gesucht. Erneute

Kooperation habe nur durch Verhandlung und spielerische Übergänge zustande

kommen können. Stosse B.___ an seine Leistungsgrenze, suche er Kontrolle und

möchte das weitere Vorgehen selber bestimmen. In diesem Zustand sei es für ihn

nur schwer möglich, sich an von aussen gestellte Bedingungen zu halten.

Abklärungen hätten ergeben, dass B.___ über eine intellektuelle

Leistungsfähigkeit unterhalb der Altersnorm, im Rahmen einer leichten geistigen

Behinderung verfüge. Eine Aussage zu den schulischen Fertigkeiten sei nicht

möglich, da die Familie auf einen dritten Untersuchungstermin verzichtet habe.

Zusätzlich habe die Familie die Schulpsychologin gebeten, keinen Schulbesuch zu

machen. Dieser Wunsch sei aufgrund bestehender Dokumentationen aus der

Berichterstattung des Jahres 2023 von der Schulpsychologin akzeptiert worden.

Aufgrund der Entwicklungsverzögerungen in unterschiedlichen Lebensbereichen wie

dem Denken, der mangelnden Selbständigkeit und der geringen

Aufmerksamkeitsspanne sei B.___ im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn auf

zusätzliche Unterstützung in einem strukturierten kleinen Rahmen angewiesen.

Die kleine Gruppe, die intensive Logopädie sowie heilpädagogische Betreuung

sollen es B.___ ermöglichen, Lernfortschritte zu erzielen. B.___ weise einen

Bedarf im Grundangebot des Bereichs der Kognition auf und sei auf eine enge

Begleitung mit intensivem Beziehungsaufbau angewiesen. Der SPD empfehle einen

Unterricht in Sonderschulen.

4.3

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023

hielt die Schulleiterin der Primarschule [...] fest, dass B.___ in der Lage

sei, schnell Kontakte zu knüpfen. Er arbeite gerne mit den beiden zusätzlichen

Lehr- bzw. Assistenzpersonen zusammen. Grosse Mühe bereite ihm das

konzentrierte Arbeiten. Seine Aufmerksamkeitsspanne befände sich bei zwei bis

drei Minuten, auch bei direkter Begleitung. Nach dieser kurzen Zeit würden die

Lehrpersonen eine Bewegungssequenz einbauen, nach der B.___ wieder für die

Arbeit an den Aufgaben motiviert werden könne. B.___ lasse sich schnell

ablenken und sei schnell erschöpft. Ab ca. 10.45 Uhr sei das Arbeiten mit ihm in

der Regel nicht mehr möglich. Lernfortschritte mache B.___ ausschliesslich in

der 1:1-Begleitung durch eine Lehr-/Assistenzperson. Im Bereich des Lesens

arbeite er mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Beim Lesen wisse B.___ nach

zwei Silben nicht mehr, was er gelesen habe. Wörter vergesse er schnell wieder.

Im Fach Mathematik unterstützten ihn die Lehrpersonen mit der Arbeit auf

Kindergarten-Niveau. Alle im Mathe-Heft bearbeiteten Inhalte seien in der

1:1-Begleitung entstanden. B.___ sei in den Bereichen Selbständigkeit,

Konzentrationsspanne und Verhalten aus Sicht der Schule nicht auf dem Stand eines

Kindes der 1. Klasse. Im Bereich der Automatisierungen werde B.___ von den

Lehrpersonen auf den Stand eines Drei- bis Vierjährigen geschätzt. B.___ benötige

eine enge Begleitung. Sei dies nicht möglich, komme es zu selbst- und/oder

fremdgefährdendem Verhalten. Er erkenne soziale Grenzen nur schwer, z.B. habe

er im Unterricht eine Haarsträhne eines Mädchens, das vor ihm am Lehrerpult

gestanden habe, in den Mund genommen und darauf herumgekaut. Einem anderen Kind

habe er eine Haarsträhne abgeschnitten. B.___s selbst-/fremdgefährdendes

Verhalten sei für die Lehrpersonen schwer vorhersehbar. So würde die Lehrperson

im Schwimmunterricht die Anweisung geben, nicht ins Becken zu springen. B.___ springe

direkt nach dieser Anweisung ins Becken. Es sei schwer einschätzbar, ob B.___ diese

Tätigkeiten vorsätzlich mache oder ob er Anweisungen, soziale Grenzen, usw.

nicht verstehe. Bei B.___ falle auf, dass er viele Dinge noch oral entdecke. So

nehme er Unterrichtsmaterial in den Mund. Auch dies führe zu unangenehmen bis

gefährdenden Situationen. So habe er eine Handvoll Wendeplättchen in den Mund

genommen, habe darauf herumgekaut und sich verschluckt. Seine mangelnde

Selbständigkeit falle v.a. in Alltagsdingen auf. So könne er bspw. nach dem

Schwimmunterricht die Unterhose nicht allein anziehen. Hilfestellungen in

diesem Bereich würden das Aufgabengebiet von Lehrpersonen deutlich

überschreiten. B.___ habe Angst, ohne Lehrperson in der Turngarderobe zu sein

und sich dort umzuziehen. Auch auf dem Pausenhof suche er oft die Nähe der

Lehrpersonen. Es stelle sich aus Sicht der Regelschule die Frage, ob B.___ im

Unterricht der Regelschule teilnehmen und davon profitieren könne. Die

Klassensituation (jahrgangsübergreifendes Lernen 1./2. Klasse, andere Kinder,

Grösse der Klasse) würde ihn fordern sowie sehr ermüden. Die Lernfortschritte,

die B.___ mithilfe der Begleitung mache, seien aus Sicht der Schule zu klein

für eine Beschulung an der Regelschule. Er würde von der kleineren Klasse und

der dadurch engeren Lehrperson-Schüler-Beziehung, welche im HPSZ ermöglicht

würde und seinen Bedürfnissen entgegenkäme, sehr profitieren.

5.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich

in der gleichen Klasse nach Auffassung der Beschwerdeführer weitere

unterstützungsbedürftige Kinder befinden (Beleg 6). Vorliegend ist relevant,

dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen und

körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist

(vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Die rechtliche Beurteilung einer schulischen

Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die nun während drei Jahren erfolgten

Abklärungen (vgl. VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11), der aktuelle Bericht der

Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 sowie der Untersuchungsbericht des SPD

vom 2. November 2023 vermögen zum heutigen Zeitpunkt keinen positiven

Entwicklungsverlauf von B.___ aufzuzeigen, welcher eine weitere Beschulung in

der Regelschule mittels ISM rechtfertigen würde. Auch wenn B.___ in der Schule allfällige

Fortschritte gemacht haben soll und von den Lehrpersonen gelobt wird, sind

seine Fortschritte dennoch gemäss der Schulleiterin zu klein für eine Beschulung

an der Regelschule (Beleg 9). Dabei kann offen gelassen werden, ob B.___ die

Ziele des Förderplans im Mai/Juni 2024 erreichen wird. B.___ hat gemäss der

Schule und des SPD weiterhin eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne und ermüdet aufgrund

des Unterrichts sehr schnell, weshalb er ab 10.45 Uhr nicht mehr leistungsfähig

ist. In den Schulfächern Lesen und Mathematik arbeitet er mit vereinfachten

Schulunterlagen, so mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Im Bereich der

Mathematik befindet er sich auf Kindergarten-Niveau. B.___ kann sich u.a. nicht

selber anziehen, wobei die entsprechende Unterstützung durch die Lehrpersonen

klar deren Kompetenz überschreitet. Bereits im Jahr 2021 wies der SPD einen

Sonderschulbedarf aus. Nun hat der SPD erneut den Unterricht in einer

Sonderschule empfohlen, wodurch klar erstellt ist, dass die allfälligen

Verbesserungen von B.___ nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch,

dass B.___ trotz einer weiterführenden 1:1-Begleitung mittels der ISM, wie dies

bereits während dem dreijährigen Absolvieren des Kindergartens der Fall war,

keine altersgerechte Entwicklungen gemacht hat. Mit seinen bald acht Jahren

befindet sich B.___ auf dem Entwicklungsstand eines drei- oder vierjährigen

Kindes. Falls B.___ keine enge Betreuung erhält, kommt es zu selbst- und/oder

fremdgefährdendem Verhalten, zumal er soziale Grenzen nur schwer erkennt. B.___s

selbst-/fremdgefährdendes Verhalten ist auch für die Lehrpersonen nur schwer

vorhersehbar. Es macht somit den Anschein, dass B.___ in der Regelschule an

seine Leistungsgrenzen gestossen ist und deshalb auch im Unterricht sehr

schnell ermüdet. Auch wenn die Beschwerdeführer die gestellte Diagnose einer

unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer

leichten geistigen Behinderung negieren und vorbringen, dass sie als Familie

die Entwicklung von B.___ besser einschätzen können, zeichnet sich durchwegs anhand

diverser Berichterstattungen des SPD, der Schule sowie des Kindergartens (vgl.

VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11) ein eindeutiges Bild, dass B.___ nicht altersentsprechend

entwickelt ist, nur kleine und nicht altersgerechte Fortschritte macht und mit

dem Besuch der Regelschule an seine Grenzen stösst. Durch eine kleinere Klasse

und durch einen engeren Bezug zu den Lehrpersonen, was im HPSZ ermöglicht wird,

kommt man B.___s Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren kann. Für einen

Schulbesuch in der Regelschule weist er neben dem Bereich des Denkens, der

Konzentration und der Selbständigkeit keine genügenden Leistungen auf, welche

für die Primarschule notwendig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die

Lehrpersonen, das DBK und des SPD B.___ wiederholt Gelegenheit geben haben,

seine Defizite aufzuarbeiten, indem u.a. ein drittes Kindergartenjahr gewährt

wurde, B.___ mittels der ISM eine 1:1-Begleitung erhielt und dadurch in der

Regelschule eingeschult wurde. Die Alternativen zur Beschulung in einer

Sonderschule wurden somit ausgeschöpft. Es ist das Recht von B.___, Anspruch

auf eine angemessene Bildung zu haben, seinen Eigenschaften und Leistungsmöglichkeiten

entsprechend Unterstützung zu erhalten und gefördert zu werden. Die Eltern

haben demgegenüber die Pflicht, das Kindswohl zu achten und die Schulpflicht

von B.___ zu erfüllen. Gemäss der Meinung von Fachleuten des SPD, HPSZ sowie

der Schule [...] kann eine angemessene Bildung für B.___ durch einen Eintritt

in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist zuzustimmen, zumal

keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.

6.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles

staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).

Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., § 8, S. 121).

6.2

Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch Art. 20

Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG,

SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass

eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten

sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als

unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht

verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche

Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an

individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht

auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3

mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer

Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht

unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig,

wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der

Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem

Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient

und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler,

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von

Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend:

Grundschulunterricht, 2011, S. 169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und

andere [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen).

6.3

Die vom DBK angeordnete Massnahme

der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen

beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch wenn

die Beschwerdeführer die Probleme von B.___ weiterhin vehement abstreiten und

die Fehler bei den zuständigen Lehrpersonen sowie beim DBK suchen, ist doch

durch diverse Berichte während nun drei Jahren erstellt, dass B.___ enorme

Defizite hat, zu wenig Fortschritte macht und mit dem Schulbesuch in der

Regelschule an seine Grenzen stösst. Mit einem Schulbesuch im HPSZ Olten ist er

besser betreut ist und kann sich entsprechend seinen körperlichen und

kognitiven Fähigkeiten entwickeln.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law