VWBES.2024.28
Unterricht in Sonderschulen
26. März 2024Deutsch19 min
März 2021 zeigten bei B.___ eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach,
4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1,
Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb. [...], ist der Sohn von den
Ehegatten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. B.___ wurde im August 2020
eingeschult und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur
Abklärung angemeldet. Entwicklungspsychologische Abklärungen des SPD vom 4.
März 2021 zeigten bei B.___ eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte
geistige Behinderung bezeichnet wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei B.___
Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD
integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und
Logopädie. Das Departement für Bildung und Kultur (DBK) verfügte am 16. Juni
2021 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten. In der Folge
wurde der Antrag des Kindergartens für ein drittes Kindergartenjahr durch den
SPD und die Abteilung individuelle Leistungen des Volksschulamtes gutgeheissen.
3. Im Januar 2023 reichte der
Kindergarten eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung
der Massnahmen zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht
miteinbezogen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DBK am 1.
Juni 2023 u.a. die Anordnung des Unterrichts im HPSZ Olten. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen (VWBES.2023.207),
zumal das DBK insbesondere ohne Empfehlung der SPD gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht
wies das DBK an, durch den SPD eine ergänzende Abklärung betreffend die
Notwendigkeit der Sonderbeschulung im HPSZ vorzunehmen.
4. Mit Schreiben vom 7. August 2023
meldete das DBK B.___ beim SPD für eine Standortbestimmung an, deren Bericht am
2. November 2023 erging. Der SPD empfahl einen Unterricht in einer
Sonderschule.
5. Die Beschwerdeführer lehnten das in
der Folge gewährte rechtliche Gehör in Form einer Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme
ab.
6. Am 12. Januar 2024 verfügte das DBK
Folgendes:
1. Für B.___ wird folgende sonderschulische
Massnahme verfügt:
Angebot: Unterricht in
Sonderschulen
Dauer: 19. Februar 2024 -
31. Juli 2025
Durchführung:
Heilpädagogisches Schulzentrum Olten, Olten
2. Der Beitrag der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische
Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monate und
im Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.
7. Mit Schreiben vom 21. Januar 2024
gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der
Verfügung vom 12. Januar 2024 nicht einverstanden. Laut dem letzten
Elterngespräch vom 4. Dezember 2023 mit Frau [...] und Frau [...] mache sich B.___
sehr gut in der Schule. Er habe sich stark verbessert und er hätte einen
Förderungsplan für das nächste Semester erhalten. Die darin enthaltenen Punkte
müsse B.___ bis Mai/Juni 2024 erreichen. Die Lehrerinnen hätten keinerlei
Interesse, was das Volksschulamt hierzu zu sagen habe. Das Schreiben der
Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 habe sie überrascht. B.___ sei weitaus
nicht das meist störende Kind in der Klasse. Die Beschwerdeführer wollen
nochmals klar festhalten, dass sie B.___ nicht ins HPSZ schicken werden. Wenn
Kinder zu stark seien, seien die Lehrer zu schwach. Das DBK leitete die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
8. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024
teilten die Beschwerdeführer ergänzend mit, dass sie nichts mehr mit Frau [...]
zu tun haben wollen. Die Arbeit von Frau [...] solle angeschaut oder unter
Kommission gestellt werden. Für ein neutrales Bild des SPD hätten die
Beschwerdeführer einen Termin in einem anderen Kanton verlangt, was wiederum
von Frau [...] verwehrt worden sei. B.___ werde keine andere Schule als die
Volksschule besuchen.
9. Das Verwaltungsgericht verfügte am 1.
Februar 2024, dass das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 30.
Januar 2024 abgewiesen wird.
10. Mittels Eingabe vom 30. Januar 2024
(recte wohl 16. Februar 2024) erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss
Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die
Eingabe wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2024 zuständigkeitshalber ans
Bundesgericht weitergeleitet.
11. Am 20. Februar 2024 teilten die
Beschwerdeführer mit, dass B.___ nun die Rudolf-Steiner-Schule besuche. Gemäss
Schreiben der Rudolf-Steiner-Schule Oberaargau vom 20. Februar 2024 werde B.___
ab dem 21. Februar 2024 für eine Woche schnuppermässig die Schule besuchen.
Eine Bestätigung, dass B.___ auch künftig diese Schule besuchen werde, ging trotz
entsprechender Aufforderung bis anhin beim Verwaltungsgericht nicht ein.
12. Am 22. Februar 2024 liess sich das
DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz,
VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Auf die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer, dass die Arbeitsweise der Abteilungsleiterin des
Volksschulamtes kontrolliert werden müsse, wird nicht eingetreten, zumal dies
vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
3.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich
befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §
36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote
(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische
Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische
Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen
(lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),
behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),
behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g).
3.2
§ 37ter VSG regelt das
Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten
Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt
verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle.
Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber
der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit
dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs.
4).
3.3
Nach § 37quater Abs. 1
VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert
ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule
geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie
fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse,
sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht
oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
3.4
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen.
Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer
Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;
Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
3.5
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des
Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer
Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand;
-
Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,
Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
-
Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
3.6
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene
Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung
der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und
Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich
ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
4.1
Die Beschwerdeführer wenden in ihren
Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass B.___ sich sehr gut in
der Schule mache und stets positives Feedback für sein schulisches Verhalten erhalte.
Sobald Frau [...] mit der Schule spreche, ändere sich deren Meinung. Es könne
nicht sein, dass der Entscheid des DBK aufgrund der Anzahl der Aussagen, welche
gegen B.___ sprechen würden, dazu führe, dass er das HPSZ besuchen müsse. Zahlreiche
Tests, Hausarztbesuche sowie qualifizierte Personen hätten bestätigt, dass B.___
weder leicht behindert sei noch eine Entwicklungslücke vorweise. Die Familie
könne B.___ besser einschätzen. Weil B.___ ausländische Wurzeln habe, werde er dazu
genötigt, eine andere Schule zu besuchen. Zwei weitere Schüler der gleichen
Klasse, welche dringender Hilfe benötigen würden, müssten dieses Schicksal
nicht teilen.
4.2
Gemäss Untersuchungsbericht des SPD
vom 2. November 2023 habe B.___ bei der Untersuchung grosses Interesse am Spiel
mit Spielzeugautos gezeigt. Der Übergang zu einer testdiagnostischen Abklärung
sei nur schwer möglich gewesen. B.___ habe sich durch Verhandlung und
spielerische Darbietung auf einige Untertests einlassen können, habe allerdings
eine geringe Ausdauer gezeigt. Nach einzelnen Aufgaben habe er ermüdet gewirkt und
geäussert, kein Interesse mehr an den Aufgaben zu haben und zurück in die
Schule gehen zu wollen. Nach kurzer Zeit sei er aufgestanden und habe sich zu
den Spielsachen begeben. Bei erneuten Anforderungen habe B.___ die
Zusammenarbeit verweigert und eine Abschirmung unter dem Tisch gesucht. Erneute
Kooperation habe nur durch Verhandlung und spielerische Übergänge zustande
kommen können. Stosse B.___ an seine Leistungsgrenze, suche er Kontrolle und
möchte das weitere Vorgehen selber bestimmen. In diesem Zustand sei es für ihn
nur schwer möglich, sich an von aussen gestellte Bedingungen zu halten.
Abklärungen hätten ergeben, dass B.___ über eine intellektuelle
Leistungsfähigkeit unterhalb der Altersnorm, im Rahmen einer leichten geistigen
Behinderung verfüge. Eine Aussage zu den schulischen Fertigkeiten sei nicht
möglich, da die Familie auf einen dritten Untersuchungstermin verzichtet habe.
Zusätzlich habe die Familie die Schulpsychologin gebeten, keinen Schulbesuch zu
machen. Dieser Wunsch sei aufgrund bestehender Dokumentationen aus der
Berichterstattung des Jahres 2023 von der Schulpsychologin akzeptiert worden.
Aufgrund der Entwicklungsverzögerungen in unterschiedlichen Lebensbereichen wie
dem Denken, der mangelnden Selbständigkeit und der geringen
Aufmerksamkeitsspanne sei B.___ im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn auf
zusätzliche Unterstützung in einem strukturierten kleinen Rahmen angewiesen.
Die kleine Gruppe, die intensive Logopädie sowie heilpädagogische Betreuung
sollen es B.___ ermöglichen, Lernfortschritte zu erzielen. B.___ weise einen
Bedarf im Grundangebot des Bereichs der Kognition auf und sei auf eine enge
Begleitung mit intensivem Beziehungsaufbau angewiesen. Der SPD empfehle einen
Unterricht in Sonderschulen.
4.3
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023
hielt die Schulleiterin der Primarschule [...] fest, dass B.___ in der Lage
sei, schnell Kontakte zu knüpfen. Er arbeite gerne mit den beiden zusätzlichen
Lehr- bzw. Assistenzpersonen zusammen. Grosse Mühe bereite ihm das
konzentrierte Arbeiten. Seine Aufmerksamkeitsspanne befände sich bei zwei bis
drei Minuten, auch bei direkter Begleitung. Nach dieser kurzen Zeit würden die
Lehrpersonen eine Bewegungssequenz einbauen, nach der B.___ wieder für die
Arbeit an den Aufgaben motiviert werden könne. B.___ lasse sich schnell
ablenken und sei schnell erschöpft. Ab ca. 10.45 Uhr sei das Arbeiten mit ihm in
der Regel nicht mehr möglich. Lernfortschritte mache B.___ ausschliesslich in
der 1:1-Begleitung durch eine Lehr-/Assistenzperson. Im Bereich des Lesens
arbeite er mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Beim Lesen wisse B.___ nach
zwei Silben nicht mehr, was er gelesen habe. Wörter vergesse er schnell wieder.
Im Fach Mathematik unterstützten ihn die Lehrpersonen mit der Arbeit auf
Kindergarten-Niveau. Alle im Mathe-Heft bearbeiteten Inhalte seien in der
1:1-Begleitung entstanden. B.___ sei in den Bereichen Selbständigkeit,
Konzentrationsspanne und Verhalten aus Sicht der Schule nicht auf dem Stand eines
Kindes der 1. Klasse. Im Bereich der Automatisierungen werde B.___ von den
Lehrpersonen auf den Stand eines Drei- bis Vierjährigen geschätzt. B.___ benötige
eine enge Begleitung. Sei dies nicht möglich, komme es zu selbst- und/oder
fremdgefährdendem Verhalten. Er erkenne soziale Grenzen nur schwer, z.B. habe
er im Unterricht eine Haarsträhne eines Mädchens, das vor ihm am Lehrerpult
gestanden habe, in den Mund genommen und darauf herumgekaut. Einem anderen Kind
habe er eine Haarsträhne abgeschnitten. B.___s selbst-/fremdgefährdendes
Verhalten sei für die Lehrpersonen schwer vorhersehbar. So würde die Lehrperson
im Schwimmunterricht die Anweisung geben, nicht ins Becken zu springen. B.___ springe
direkt nach dieser Anweisung ins Becken. Es sei schwer einschätzbar, ob B.___ diese
Tätigkeiten vorsätzlich mache oder ob er Anweisungen, soziale Grenzen, usw.
nicht verstehe. Bei B.___ falle auf, dass er viele Dinge noch oral entdecke. So
nehme er Unterrichtsmaterial in den Mund. Auch dies führe zu unangenehmen bis
gefährdenden Situationen. So habe er eine Handvoll Wendeplättchen in den Mund
genommen, habe darauf herumgekaut und sich verschluckt. Seine mangelnde
Selbständigkeit falle v.a. in Alltagsdingen auf. So könne er bspw. nach dem
Schwimmunterricht die Unterhose nicht allein anziehen. Hilfestellungen in
diesem Bereich würden das Aufgabengebiet von Lehrpersonen deutlich
überschreiten. B.___ habe Angst, ohne Lehrperson in der Turngarderobe zu sein
und sich dort umzuziehen. Auch auf dem Pausenhof suche er oft die Nähe der
Lehrpersonen. Es stelle sich aus Sicht der Regelschule die Frage, ob B.___ im
Unterricht der Regelschule teilnehmen und davon profitieren könne. Die
Klassensituation (jahrgangsübergreifendes Lernen 1./2. Klasse, andere Kinder,
Grösse der Klasse) würde ihn fordern sowie sehr ermüden. Die Lernfortschritte,
die B.___ mithilfe der Begleitung mache, seien aus Sicht der Schule zu klein
für eine Beschulung an der Regelschule. Er würde von der kleineren Klasse und
der dadurch engeren Lehrperson-Schüler-Beziehung, welche im HPSZ ermöglicht
würde und seinen Bedürfnissen entgegenkäme, sehr profitieren.
5.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich
in der gleichen Klasse nach Auffassung der Beschwerdeführer weitere
unterstützungsbedürftige Kinder befinden (Beleg 6). Vorliegend ist relevant,
dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen und
körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist
(vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Die rechtliche Beurteilung einer schulischen
Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die nun während drei Jahren erfolgten
Abklärungen (vgl. VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11), der aktuelle Bericht der
Schulleiterin vom 18. Dezember 2023 sowie der Untersuchungsbericht des SPD
vom 2. November 2023 vermögen zum heutigen Zeitpunkt keinen positiven
Entwicklungsverlauf von B.___ aufzuzeigen, welcher eine weitere Beschulung in
der Regelschule mittels ISM rechtfertigen würde. Auch wenn B.___ in der Schule allfällige
Fortschritte gemacht haben soll und von den Lehrpersonen gelobt wird, sind
seine Fortschritte dennoch gemäss der Schulleiterin zu klein für eine Beschulung
an der Regelschule (Beleg 9). Dabei kann offen gelassen werden, ob B.___ die
Ziele des Förderplans im Mai/Juni 2024 erreichen wird. B.___ hat gemäss der
Schule und des SPD weiterhin eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne und ermüdet aufgrund
des Unterrichts sehr schnell, weshalb er ab 10.45 Uhr nicht mehr leistungsfähig
ist. In den Schulfächern Lesen und Mathematik arbeitet er mit vereinfachten
Schulunterlagen, so mit einem vereinfachten Leseschlau-Heft. Im Bereich der
Mathematik befindet er sich auf Kindergarten-Niveau. B.___ kann sich u.a. nicht
selber anziehen, wobei die entsprechende Unterstützung durch die Lehrpersonen
klar deren Kompetenz überschreitet. Bereits im Jahr 2021 wies der SPD einen
Sonderschulbedarf aus. Nun hat der SPD erneut den Unterricht in einer
Sonderschule empfohlen, wodurch klar erstellt ist, dass die allfälligen
Verbesserungen von B.___ nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch,
dass B.___ trotz einer weiterführenden 1:1-Begleitung mittels der ISM, wie dies
bereits während dem dreijährigen Absolvieren des Kindergartens der Fall war,
keine altersgerechte Entwicklungen gemacht hat. Mit seinen bald acht Jahren
befindet sich B.___ auf dem Entwicklungsstand eines drei- oder vierjährigen
Kindes. Falls B.___ keine enge Betreuung erhält, kommt es zu selbst- und/oder
fremdgefährdendem Verhalten, zumal er soziale Grenzen nur schwer erkennt. B.___s
selbst-/fremdgefährdendes Verhalten ist auch für die Lehrpersonen nur schwer
vorhersehbar. Es macht somit den Anschein, dass B.___ in der Regelschule an
seine Leistungsgrenzen gestossen ist und deshalb auch im Unterricht sehr
schnell ermüdet. Auch wenn die Beschwerdeführer die gestellte Diagnose einer
unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer
leichten geistigen Behinderung negieren und vorbringen, dass sie als Familie
die Entwicklung von B.___ besser einschätzen können, zeichnet sich durchwegs anhand
diverser Berichterstattungen des SPD, der Schule sowie des Kindergartens (vgl.
VWBES.2023.207, II. E. 10 und 11) ein eindeutiges Bild, dass B.___ nicht altersentsprechend
entwickelt ist, nur kleine und nicht altersgerechte Fortschritte macht und mit
dem Besuch der Regelschule an seine Grenzen stösst. Durch eine kleinere Klasse
und durch einen engeren Bezug zu den Lehrpersonen, was im HPSZ ermöglicht wird,
kommt man B.___s Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren kann. Für einen
Schulbesuch in der Regelschule weist er neben dem Bereich des Denkens, der
Konzentration und der Selbständigkeit keine genügenden Leistungen auf, welche
für die Primarschule notwendig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Lehrpersonen, das DBK und des SPD B.___ wiederholt Gelegenheit geben haben,
seine Defizite aufzuarbeiten, indem u.a. ein drittes Kindergartenjahr gewährt
wurde, B.___ mittels der ISM eine 1:1-Begleitung erhielt und dadurch in der
Regelschule eingeschult wurde. Die Alternativen zur Beschulung in einer
Sonderschule wurden somit ausgeschöpft. Es ist das Recht von B.___, Anspruch
auf eine angemessene Bildung zu haben, seinen Eigenschaften und Leistungsmöglichkeiten
entsprechend Unterstützung zu erhalten und gefördert zu werden. Die Eltern
haben demgegenüber die Pflicht, das Kindswohl zu achten und die Schulpflicht
von B.___ zu erfüllen. Gemäss der Meinung von Fachleuten des SPD, HPSZ sowie
der Schule [...] kann eine angemessene Bildung für B.___ durch einen Eintritt
in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist zuzustimmen, zumal
keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.
6.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles
staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).
Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., § 8, S. 121).
6.2
Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch Art. 20
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG,
SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass
eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten
sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als
unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche
Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3
mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer
Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht
unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig,
wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der
Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem
Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient
und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler,
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von
Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend:
Grundschulunterricht, 2011, S. 169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und
andere [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen).
6.3
Die vom DBK angeordnete Massnahme
der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen
beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch wenn
die Beschwerdeführer die Probleme von B.___ weiterhin vehement abstreiten und
die Fehler bei den zuständigen Lehrpersonen sowie beim DBK suchen, ist doch
durch diverse Berichte während nun drei Jahren erstellt, dass B.___ enorme
Defizite hat, zu wenig Fortschritte macht und mit dem Schulbesuch in der
Regelschule an seine Grenzen stösst. Mit einem Schulbesuch im HPSZ Olten ist er
besser betreut ist und kann sich entsprechend seinen körperlichen und
kognitiven Fähigkeiten entwickeln.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law