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Entscheid

VWBES.2024.280

Klärbeitrag

23. September 2025Deutsch15 min

Pferdepension mit Reitplatz. Mit Gebührenrechnung [...]) vom 31. Januar 2024 forderte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques

Marti,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Klärbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Alleineigentümer der

Liegenschaften GB B.___ Nr. [2] (nachfolgend Parzelle Nr. [2]) und GB B.___ Nr.

[1] (nachfolgend Parzelle Nr.[1]). Er betreibt auf den Liegenschaften eine

Pferdepension mit Reitplatz. Mit Gebührenrechnung [...]) vom 31. Januar 2024 forderte

die Einwohnergemeinde B.___ für das Jahr 2023 für den Wasserverbrauch CHF

166.50, für die Zählermiete CHF 35.00 sowie einen Klärbeitrag in der Höhe von

CHF 259.00, ausmachend im Gesamttotal CHF 485.50 (inkl. MwSt.).

2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob

A.___ gegen die Gebührenrechnung Einsprache bei der Einwohnergemeinde B.___. Im

Wesentlichen machte er dabei geltend, das Grundstück sei ohne Anschluss für

Abwasser. Der Wasseranschluss werde für die Bewässerung des Reitplatzes

genutzt. Das Wasser verdunste durch Wind und Sonne. Es werde eine

Dienstleistung in Rechnung gestellt, die ohne Abwasseranschluss gar nicht erbracht

werden könne. Gegen die Gebühren für Wasserverbrauch und Zählermiete habe er

keine Einwände.

3. Mit Beschluss vom 11. März 2024 bzw.

12. März 2024 wies die Einwohnergemeinde B.___ die Einsprache ab. Die Erhebung

des Klärbeitrages entspreche langjähriger Praxis und sei bisher nicht

beanstandet worden. Zudem sei die Erhebung des Klärbeitrages an den Wasserbezug

gekoppelt. Der nicht vorhandene Anschluss an das Kanalisationsnetz sei kein

Grund von der Erhebung des Beitrages abzusehen. Der Wasserbezug erfolge nicht

für landwirtschaftliche Zwecke und es bestehe auch keine bewilligte (private) Abwasserkläranlage.

4. Gegen den Einspracheentscheid gelangte

A.___ am 22. März 2024 an die Kantonale Schätzungskommission (weitergeleitet

durch das Volkswirtschaftsdepartement, welches fälschlicherweise von der Einwohnergemeinde

B.___ als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde). Die Verfügung vom 12. März

2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Erhebung eines

Klärbeitrages zulasten des Grundeigentümers der Liegenschaft [...]weg [10] in B.___

unrechtmässig sei.

5. Mit Entscheid vom 26. Juni 2024

(SKGEB.2024.3) wies die Kantonale Schätzungskommission (nachfolgend Vorinstanz)

die Beschwerde ab. Die Vorinstanz erwog, dass die Liegenschaft am [...]weg [10]

an die örtliche Kanalisation angeschlossen sei. Daher könne die kommunale

Abwasserinfrastruktur genutzt werden. Gemäss kommunalem Gebührentarif sei der

Wasserbezug massgebend für die Erhebung des Klärbeitrages. Der Wasserbezug der

umstrittenen Parzelle Nr. [1] erfolge zwar über die Parzelle Nr. [2]. Dies

ändere aber nichts daran, dass der Wasserbezug der Liegenschaft am [...]weg

[10] zuzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Pferdepension kein

Landwirtschaftsbetrieb sei. Beide Parzellen würden nicht in der

Landwirtschaftszone liegen, sondern in der Industrie- und Gewerbezone resp. in

der Reitplatzzone. Es gehe hier um eine gewerbliche Pferdehaltung. Eine

Ausnahme vom kommunalen Gebührentarif sei damit nicht gegeben.

6. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

29. August 2024 verlangt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des

Urteils der Schätzungskommission. Es sei festzustellen, dass die Erhebung eines

Klärbeitrages zu seinen Lasten unrechtmässig sei. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

7. Die Einwohnergemeinde B.___

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) lässt sich mit Eingabe vom 24. September 2024

vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers. Die Sicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich aus ihren

Eingaben im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer bringe im vorliegenden Verfahren

keine neuen relevanten Sachverhalte vor. Es werde an den Ausführungen gegenüber

der Vorinstanz festgehalten.

8. Der anwaltschaftlich vertretene

Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben 15. Oktober 2024 - unter

Einreichung der Kostennote - auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Bundesrecht verpflichtet die

Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür

zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz

der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a

GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und

Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und

damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht

ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt zwar

nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des

Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur

Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht

ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den

Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei

sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts

2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).

2.2

Im solothurnischen (kantonalen)

Recht ist die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft zunächst im Gesetz

über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA

schreibt vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch

Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende

Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes,

des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des

Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41). Die Träger

erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und

verursachergerechte Abgaben (§ 119 GWBA).

2.3

Die GBV folgt diesen Grundsätzen. Für

die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der

Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und

Benützungsgebühren zu entrichten (§ 28 GBV). Für die Benützung der

Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben.

Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der

Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs.1

GBV). Die Gemeinden haben in einem Reglement insbesondere die Gebührenansätze

für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung

zu regeln (§ 3 Abs. 1 lit. b GBV i.V.m. § 118 PGB).

2.4

Die Beschwerdegegnerin hat die

Gebühren für die Abwasserbeseitigung auf kommunaler Ebene entsprechend geregelt

(Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, Stand 1. Juli 2021;

letztmals genehmigt durch den Regierungsrat mit RRB Nr. [...] vom 16. November

2021; nachfolgend Reglement). Gemäss Ziffer 5.1 des Reglements errechnet sich

die Klärgebühr aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro m3 ab

Gemeindenetz oder aus eigener Wasserversorgung verbrauchten Wassers. Ausgenommen

davon sind die Landwirtschaft und Betriebe mit eigener vom Kanton bewilligter

Abwasserkläranlage.

3.

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, streitig sei, ob für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag

geschuldet sei. Fälschlicherweise hätten die Beschwerdegegnerin wie auch die

Vorinstanz die Parzelle Nr. [1] als [...]weg [10] bezeichnet. Hierbei handle es

sich um eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auf

der Parzelle Nr. [2] betreibe der Beschwerdeführer einen Reitstall. Auf der

Parzelle Nr. [1] liege der dazugehörige Reitplatz. Die Parzelle Nr. [2]

sei an das örtliche Kanalisationssystem angeschlossen, die Parzelle Nr. [1]

jedoch nicht. Trotzdem werde für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag erhoben.

Aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Parzelle Nr. [1] über einen separaten

Wasseranschluss verfüge. Rechtens sei der Klärbeitrag für die Parzelle Nr. [2],

mithin die Liegenschaft am [...]weg [10]. Weiter sei festzuhalten, dass es dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 1998 gestattet sei, auf der

Parzelle Nr. [1] das Drainagewasser des Aussenreitplatzes und das Meteorwasser

versickern zu lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf der Parzelle

Nr. [1] die kommunale Abwasserstruktur benützt werde, sei somit unzutreffend. § 47 GBV setze voraus, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage benützt werde. Da der

Beschwerdeführer bei der Parzelle Nr. [1] mangels Erschliessung die

Abwasserbeseitigungsanlage gar nicht nutzen könne, sei die Voraussetzung für

die Erhebung einer Gebühr nicht erfüllt. Die Vorinstanz verletze somit

kantonales Recht.

4.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtet

mit Verweis auf die Vorakten auf eine weitergehende materielle

Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers. Im Folgenden wird,

soweit erforderlich, auf die von der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren

eingereichten Unterlagen und Pläne Bezug genommen.

5.

Vorab ist auf die durch den

Beschwerdeführer gerügte unrichtige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts einzugehen. Im Vorverfahren wurden die Gebührenrechnungen der

Parzellen Nr. [1] und Nr. [2] teilweise mit verschiedenen Strassenbezeichnungen

in Verbindung gebracht. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch unerheblich.

Streitgegenstand (im jetzigen Verfahren wie auch im Vorverfahren) war und ist

die Gebührenrechnung [...] vom 31. Januar 2024 für die Parzelle Nr. [1] betreffend

«Klärbeitrag 2023» im Umfang von CHF 259.00. Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrer Eingabe vom 13. Mai 2024 (siehe Vorakten pag. 10) gegenüber der Schätzungskommission

festgehalten, die Feststellung des Grundeigentümers, die bestrittene

Gebührenrechnung betreffe die Parzelle Nr. [1], sei richtig. Die (teilweise)

falsche Adressierung der Parzellen im Vorverfahren zeitigte keine

Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer. Ihm war es ohne weiteres möglich den

Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.

6.1

Streitig ist die Rechtmässigkeit der

für die Parzelle Nr. [1] mit Rechnung für das Jahr 2023 erhobenen

Kanalisationsgebühr. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er Gebühren zahlen

soll, obwohl diese Parzelle nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen

ist. Der entsprechende Wasserbezug wird indessen nicht bestritten.

6.2

Kausalabgaben sind Geldleistungen,

welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte

staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie

werden in der Regel unterteilt in Gebühren, Vorzugslasten (Beiträge) und Ersatzabgaben.

Kausalabgaben setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des

Gemeinwesens voraus. Sie beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum

Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil), in welcher die

Abgabepflicht ihren Grund («causa») und - im Prinzip - zugleich ihre Begrenzung

findet. Benützungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung

benützt werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen

Benützung erhoben werden (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin,

ZBl 104/2003 S. 505 ff.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine (Anschluss-)Gebühr

als Kausalabgabe nur erhoben werden darf, wenn auch ein Anschluss besteht (Urteil

Bundesgericht 2C 1054/2013 vom 20. September 2014, E. 6.2)

6.3

Die Parzelle Nr. [1] liegt unbestrittenermassen

in der Reitplatzzone (R). Gemäss § 16 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde

B.___ ist diese Zone bestimmt für einen zum Pferdestall auf Parzelle Nr. [2]

gehörenden Reitplatz mit den nötigen Parkplätzen. Gebäude und bauliche Anlagen

sind darauf ausgeschlossen (https://www.[B.___][...].ch/_[...]; zuletzt besucht

am 9. September 2025). Die Parzelle Nr. [2] dagegen liegt in der Industrie- und

Gewerbezone 1 (IG1; https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16.

September 2025).

In einer früheren Zonenvorschrift war

weiter festgehalten – und dies wird von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht

bestritten –, dass die Parzelle Nr. [1] im Bedarfsfall jederzeit in

Fruchtfolgeflächen rückführbar sein müsse. Werde die Nutzung als Reitplatz

aufgegeben, so sei die Parzelle Nr. [1] wieder der Landwirtschaftszone

zuzuweisen. In diesem Fall seien sämtliche bauliche Anlagen darauf (mit

Ausnahme des Regenfangbeckens) vollständig und entschädigungslos zu entfernen

und der vorherige Zustand (Fruchtfolgefläche) wiederherzustellen (Plan Januar

1997.

/ Juli 1998; Beschwerdebeilage 7).

Weiter verfügen die Parzellen Nr. [2]

und Nr. [1] über jeweils eigene Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung (Beschwerdebeilage

4; siehe auch Wasserversorgung B.___, Übersichtsplan 1:200, provisorisches

Exemplar, einsehbar unter: Plan_230220_[...].pdf, zuletzt besucht am 16.

September 2025). Insoweit liegen für die beiden Parzellen zwei verschiedene

Gebührenrechnungen für das Jahr 2023 vor: Für die Parzelle Nr. [2] ist dies die

Rechnung [...], Zähler [...], (siehe Vorakten pag. 8) und für die Parzelle Nr. [1]

die Rechnung [...], Zähler [...] (Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdegegnerin

stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede.

Die Parzelle Nr. [2] ist an das

öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen. Dies ist unter den Parteien

unbestritten. Für die Parzelle Nr. [1] besteht gemäss den Akten jedoch kein

entsprechender Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz (Abwasserkataster

Einwohnergemeinde B.___, Vorakten Beilage 3 der Beschwerdegegnerin; ebenfalls einsehbar

unter: https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16. September 2025). Stattdessen

besteht für die Parzelle Nr. [1] für das Drainageabwasser des Aussenreitplatzes

sowie für das Meteorwasser des sich auf der Parzelle befindlichen

Fahrzeugparkplatzes eine Versickerungsmöglichkeit (Versickerungsverfügung des

Amts für Umweltschutz vom 14. September 1998, Beschwerdebeilage 8). Dass sich

an dieser Sachlage etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich

und wird von der Beschwerdegegnerin ebenso nicht geltend gemacht. Im Weiteren

grenzt die Parzelle Nr. [1] auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone und wird

gegenüberliegend durch zwei Erschliessungsstrassen von der Industrie- und

Gewerbezone resp. der Wohnzone getrennt. (vgl. auch Grundstücksinformationen zu

GB B.___ Nr. [1] im solothurnischen Geoinformationsportal, SOGIS).

6.4

Somit ist festzuhalten, dass die

Parzelle Nr. [1] zwar über einen eigenen Wasseranschluss verfügt, jedoch weder

aktuell eine Anbindung an das öffentliche Kanalisationsnetz besteht noch in

naher Zukunft – insbesondere für den Fall, dass die Reitplatzzone aufgehoben

wird – eine solche realisiert werden könnte. Mit einer umfassenden Bebauung der

Parzelle Nr. [1] resp. Einzonung in Bauland ist nicht zu rechnen. Letzteres

nicht zuletzt deshalb, da eine spätere Rückführung in die Landwirtschaftszone

aufgrund der örtlichen Lage und der Zonenvorschriften sehr wahrscheinlich ist.

6.5

Die Vorinstanz ordnet den

Wasserbezug der Parzelle Nr. [1] abwasserseitig der Parzelle Nr. [2] zu. Der

Argumentation im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) kann nicht gefolgt werden. Sie

ist nicht belegt. Zwar bestreitet die Beschwerdegegnerin die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte Bewässerung des Reitplatzes, ohne aber

stichhaltige Gründe gegen diese Angaben vorzubringen. Die Parzelle Nr. [1]

weist eine Fläche von 3'501 m2 auf. Davon beträgt der Anteil

des Reitplatzes rund 1/3 der Gesamtfläche (Grundstückbeschrieb SOGIS,

«Sportanlage humusiert» Anteil 1'212 m2; siehe auch

Versickerungsverfügung). 2023 wurden gemäss Gebührenrechnung 185 m3

Frischwasser bezogen. Zwar ist diese Menge nicht gänzlich unerheblich, jedoch

mit der vorgebrachten Nutzung des Frischwassers (Bewässerung des Reitbereichs,

um an trockenen Tagen etwa die Staubbildung zu verhindern) durchaus in Einklang

zu bringen. Der Reitplatz ist gross und der Verdunstungsgrad an Wasser wird abhängig

von der Witterung hoch sein. Wie dieser Wasserverbrauch allgemein einzuschätzen

ist, zeigt ein Blick auf die Wasserbilanz im Kanton Solothurn im Jahr 2023.

Danach verbrauchte jeder Einwohner im Schnitt pro Tag 276 Liter Wasser, was

rund 100 m3 Wasserverbrauch im Jahr entspricht (https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/;

zuletzt besucht am 16. September 2025). Die verbrauchte Frischwassermenge zur

Bewässerung des Reitplatzes entspricht somit nicht einmal dem

durchschnittlichen Wasserverbrauch von zwei Kantonseinwohnern.

Die «Zurechnung» des Frischwasserbezugs

der Parzelle Nr. [1] zur Parzelle Nr. [2] – wie von der Vorinstanz vorgenommen

– ist sachlich nicht erstellt, insbesondere, da für beide Parzellen separat

Gebühren (insbesondere für den Frischwasserbezug) von der Beschwerdegegnerin

abgerechnet werden. Es ist zudem schwerlich denkbar, dass das ab der Parzelle

Nr. [1] bezogene Frischwasser vom Beschwerdeführer als Schmutzwasser in die

Kanalisation der Parzelle Nr. [2] eingebracht wird. Der Wasseranschluss der

Parzelle Nr. [1] befindet sich gemäss den Plänen in einer gewissen Distanz zur

Parzelle Nr. [2]. Es ist kaum davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer

Brauchwasser für den Stallbetrieb extra vom Reitplatz heranschafft, wie ebenso

kein Anlass besteht anzunehmen, dass er unzulässig Abwasser auf der Parzelle

Nr. [1] versickern lässt (was im Übrigen dem Verunreinigungsverbot nach Art. 6

GSchG widersprechen würde, jedoch sowieso in einem anderen Verfahren zu prüfen

wäre).

6.6

§ 47 GBV setzt voraus, dass die

Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen überhaupt möglich ist. Ist diese

«causa» nicht gegeben, so liegt keine Grundlage für die Erhebung eines

Klärbeitrages für die Parzelle Nr. [1] vor. An dieser Stelle sei hervorgehoben,

dass ein erheblicher Unterschied zu den Fällen besteht, wo ein Anschluss an

öffentliche Abwasserentsorgung besteht, jedoch nur ein Teil des bezogenen

Frischwassers als Abwasser anfällt (dazu etwa § 47 Abs. 5 GBV). Unter dem

Blickwinkel des fehlenden Anschlusses an eine öffentliche

Abwasserbeseitigungsanlage kann offenbleiben, ob der Betrieb des

Beschwerdeführers als gewerblich einzustufen oder der Landwirtschaft

zuzurechnen ist. Es gebricht von vornherein an einer rechtlichen Grundlage für

den Klärbeitrag 2023.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der Kantonalen

Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 (Verfahren SKGEB.2024.3) ist aufzuheben

und es sind demgemäss die Gebührenverfügung vom 31. Januar 2024 sowie der

entsprechende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 bzw.

12.

März 2024 ebenfalls aufzuheben. Damit entfallen auch die vor der

Schätzungskommission erhobenen Verfahrenskosten von CHF 200.00.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu

tragen.

7.2

Infolge Gutheissung der Beschwerde

steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Er macht für die Zeit

vom 15. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 7

Stunden und 50 Minuten à CHF 240.00 pro Stunde, ergebend CHF 1’880.00, plus

Auslagen von CHF 21.00, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF

153.98), total CHF 2'055.00, geltend. Gemäss Tätigkeitsnachweis umfasst die

Kostennote den zeitlichen Aufwand und die Auslagen für das vorinstanzliche

Verfahren wie auch dasjenige vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat

im Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung beantragt. Die geltend

gemachte Entschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint

für beide Verfahren insgesamt als angemessen; sie ist vom Staat Solothurn zu

tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;

SR 272]).

7.3

Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden (bzw. Gemeinden) werden in der Regel

keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen

(§ 77 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil der Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 sowie der Einspracheentscheid

der Einwohnergemeinde B.___ vom 11. bzw. 12. März 2024 und die Gebührenverfügung

vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben. Der Klärbeitrag 2023 in der Höhe von CHF

259.00 für GB B.___ Nr. [1] ist nicht geschuldet.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann