VWBES.2024.280
Klärbeitrag
23. September 2025Deutsch15 min
Pferdepension mit Reitplatz. Mit Gebührenrechnung [...]) vom 31. Januar 2024 forderte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques
Marti,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Klärbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Alleineigentümer der
Liegenschaften GB B.___ Nr. [2] (nachfolgend Parzelle Nr. [2]) und GB B.___ Nr.
[1] (nachfolgend Parzelle Nr.[1]). Er betreibt auf den Liegenschaften eine
Pferdepension mit Reitplatz. Mit Gebührenrechnung [...]) vom 31. Januar 2024 forderte
die Einwohnergemeinde B.___ für das Jahr 2023 für den Wasserverbrauch CHF
166.50, für die Zählermiete CHF 35.00 sowie einen Klärbeitrag in der Höhe von
CHF 259.00, ausmachend im Gesamttotal CHF 485.50 (inkl. MwSt.).
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob
A.___ gegen die Gebührenrechnung Einsprache bei der Einwohnergemeinde B.___. Im
Wesentlichen machte er dabei geltend, das Grundstück sei ohne Anschluss für
Abwasser. Der Wasseranschluss werde für die Bewässerung des Reitplatzes
genutzt. Das Wasser verdunste durch Wind und Sonne. Es werde eine
Dienstleistung in Rechnung gestellt, die ohne Abwasseranschluss gar nicht erbracht
werden könne. Gegen die Gebühren für Wasserverbrauch und Zählermiete habe er
keine Einwände.
3. Mit Beschluss vom 11. März 2024 bzw.
12. März 2024 wies die Einwohnergemeinde B.___ die Einsprache ab. Die Erhebung
des Klärbeitrages entspreche langjähriger Praxis und sei bisher nicht
beanstandet worden. Zudem sei die Erhebung des Klärbeitrages an den Wasserbezug
gekoppelt. Der nicht vorhandene Anschluss an das Kanalisationsnetz sei kein
Grund von der Erhebung des Beitrages abzusehen. Der Wasserbezug erfolge nicht
für landwirtschaftliche Zwecke und es bestehe auch keine bewilligte (private) Abwasserkläranlage.
4. Gegen den Einspracheentscheid gelangte
A.___ am 22. März 2024 an die Kantonale Schätzungskommission (weitergeleitet
durch das Volkswirtschaftsdepartement, welches fälschlicherweise von der Einwohnergemeinde
B.___ als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde). Die Verfügung vom 12. März
2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Erhebung eines
Klärbeitrages zulasten des Grundeigentümers der Liegenschaft [...]weg [10] in B.___
unrechtmässig sei.
5. Mit Entscheid vom 26. Juni 2024
(SKGEB.2024.3) wies die Kantonale Schätzungskommission (nachfolgend Vorinstanz)
die Beschwerde ab. Die Vorinstanz erwog, dass die Liegenschaft am [...]weg [10]
an die örtliche Kanalisation angeschlossen sei. Daher könne die kommunale
Abwasserinfrastruktur genutzt werden. Gemäss kommunalem Gebührentarif sei der
Wasserbezug massgebend für die Erhebung des Klärbeitrages. Der Wasserbezug der
umstrittenen Parzelle Nr. [1] erfolge zwar über die Parzelle Nr. [2]. Dies
ändere aber nichts daran, dass der Wasserbezug der Liegenschaft am [...]weg
[10] zuzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Pferdepension kein
Landwirtschaftsbetrieb sei. Beide Parzellen würden nicht in der
Landwirtschaftszone liegen, sondern in der Industrie- und Gewerbezone resp. in
der Reitplatzzone. Es gehe hier um eine gewerbliche Pferdehaltung. Eine
Ausnahme vom kommunalen Gebührentarif sei damit nicht gegeben.
6. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
29. August 2024 verlangt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung des
Urteils der Schätzungskommission. Es sei festzustellen, dass die Erhebung eines
Klärbeitrages zu seinen Lasten unrechtmässig sei. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
7. Die Einwohnergemeinde B.___
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) lässt sich mit Eingabe vom 24. September 2024
vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers. Die Sicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich aus ihren
Eingaben im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer bringe im vorliegenden Verfahren
keine neuen relevanten Sachverhalte vor. Es werde an den Ausführungen gegenüber
der Vorinstanz festgehalten.
8. Der anwaltschaftlich vertretene
Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben 15. Oktober 2024 - unter
Einreichung der Kostennote - auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Bundesrecht verpflichtet die
Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür
zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz
der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a
GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und
Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und
damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht
ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt zwar
nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des
Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur
Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht
ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den
Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei
sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts
2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).
2.2
Im solothurnischen (kantonalen)
Recht ist die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft zunächst im Gesetz
über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) geregelt. § 117 GWBA
schreibt vor, dass die Siedlungswasserwirtschaft finanziert wird durch
Grundeigentümerbeiträge, einmalige Anschluss- und wiederkehrende
Benützungsgebühren (Grund- sowie Verbrauchsgebühren) sowie Beiträge des Bundes,
des Kantons und Dritter. Anwendbar sind gemäss § 118 GWBA die Bestimmungen des
Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sowie der Kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41). Die Träger
erheben zur Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft kostendeckende und
verursachergerechte Abgaben (§ 119 GWBA).
2.3
Die GBV folgt diesen Grundsätzen. Für
die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der
Wasserversorgung haben die Grundeigentümer und Benützer Anschluss- und
Benützungsgebühren zu entrichten (§ 28 GBV). Für die Benützung der
Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben.
Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der
Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs.1
GBV). Die Gemeinden haben in einem Reglement insbesondere die Gebührenansätze
für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
zu regeln (§ 3 Abs. 1 lit. b GBV i.V.m. § 118 PGB).
2.4
Die Beschwerdegegnerin hat die
Gebühren für die Abwasserbeseitigung auf kommunaler Ebene entsprechend geregelt
(Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, Stand 1. Juli 2021;
letztmals genehmigt durch den Regierungsrat mit RRB Nr. [...] vom 16. November
2021; nachfolgend Reglement). Gemäss Ziffer 5.1 des Reglements errechnet sich
die Klärgebühr aus einer Grundgebühr und einer Gebühr pro m3 ab
Gemeindenetz oder aus eigener Wasserversorgung verbrauchten Wassers. Ausgenommen
davon sind die Landwirtschaft und Betriebe mit eigener vom Kanton bewilligter
Abwasserkläranlage.
3.
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, streitig sei, ob für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag
geschuldet sei. Fälschlicherweise hätten die Beschwerdegegnerin wie auch die
Vorinstanz die Parzelle Nr. [1] als [...]weg [10] bezeichnet. Hierbei handle es
sich um eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Auf
der Parzelle Nr. [2] betreibe der Beschwerdeführer einen Reitstall. Auf der
Parzelle Nr. [1] liege der dazugehörige Reitplatz. Die Parzelle Nr. [2]
sei an das örtliche Kanalisationssystem angeschlossen, die Parzelle Nr. [1]
jedoch nicht. Trotzdem werde für die Parzelle Nr. [1] ein Klärbeitrag erhoben.
Aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Parzelle Nr. [1] über einen separaten
Wasseranschluss verfüge. Rechtens sei der Klärbeitrag für die Parzelle Nr. [2],
mithin die Liegenschaft am [...]weg [10]. Weiter sei festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 1998 gestattet sei, auf der
Parzelle Nr. [1] das Drainagewasser des Aussenreitplatzes und das Meteorwasser
versickern zu lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf der Parzelle
Nr. [1] die kommunale Abwasserstruktur benützt werde, sei somit unzutreffend. § 47 GBV setze voraus, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage benützt werde. Da der
Beschwerdeführer bei der Parzelle Nr. [1] mangels Erschliessung die
Abwasserbeseitigungsanlage gar nicht nutzen könne, sei die Voraussetzung für
die Erhebung einer Gebühr nicht erfüllt. Die Vorinstanz verletze somit
kantonales Recht.
4.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtet
mit Verweis auf die Vorakten auf eine weitergehende materielle
Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers. Im Folgenden wird,
soweit erforderlich, auf die von der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren
eingereichten Unterlagen und Pläne Bezug genommen.
5.
Vorab ist auf die durch den
Beschwerdeführer gerügte unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts einzugehen. Im Vorverfahren wurden die Gebührenrechnungen der
Parzellen Nr. [1] und Nr. [2] teilweise mit verschiedenen Strassenbezeichnungen
in Verbindung gebracht. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch unerheblich.
Streitgegenstand (im jetzigen Verfahren wie auch im Vorverfahren) war und ist
die Gebührenrechnung [...] vom 31. Januar 2024 für die Parzelle Nr. [1] betreffend
«Klärbeitrag 2023» im Umfang von CHF 259.00. Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrer Eingabe vom 13. Mai 2024 (siehe Vorakten pag. 10) gegenüber der Schätzungskommission
festgehalten, die Feststellung des Grundeigentümers, die bestrittene
Gebührenrechnung betreffe die Parzelle Nr. [1], sei richtig. Die (teilweise)
falsche Adressierung der Parzellen im Vorverfahren zeitigte keine
Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer. Ihm war es ohne weiteres möglich den
Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.
6.1
Streitig ist die Rechtmässigkeit der
für die Parzelle Nr. [1] mit Rechnung für das Jahr 2023 erhobenen
Kanalisationsgebühr. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er Gebühren zahlen
soll, obwohl diese Parzelle nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
ist. Der entsprechende Wasserbezug wird indessen nicht bestritten.
6.2
Kausalabgaben sind Geldleistungen,
welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte
staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie
werden in der Regel unterteilt in Gebühren, Vorzugslasten (Beiträge) und Ersatzabgaben.
Kausalabgaben setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des
Gemeinwesens voraus. Sie beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum
Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil), in welcher die
Abgabepflicht ihren Grund («causa») und - im Prinzip - zugleich ihre Begrenzung
findet. Benützungsgebühren setzen voraus, dass die betreffende Einrichtung
benützt werden kann, und sie dürfen nur nach Massgabe der tatsächlichen
Benützung erhoben werden (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin,
ZBl 104/2003 S. 505 ff.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine (Anschluss-)Gebühr
als Kausalabgabe nur erhoben werden darf, wenn auch ein Anschluss besteht (Urteil
Bundesgericht 2C 1054/2013 vom 20. September 2014, E. 6.2)
6.3
Die Parzelle Nr. [1] liegt unbestrittenermassen
in der Reitplatzzone (R). Gemäss § 16 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde
B.___ ist diese Zone bestimmt für einen zum Pferdestall auf Parzelle Nr. [2]
gehörenden Reitplatz mit den nötigen Parkplätzen. Gebäude und bauliche Anlagen
sind darauf ausgeschlossen (https://www.[B.___][...].ch/_[...]; zuletzt besucht
am 9. September 2025). Die Parzelle Nr. [2] dagegen liegt in der Industrie- und
Gewerbezone 1 (IG1; https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16.
September 2025).
In einer früheren Zonenvorschrift war
weiter festgehalten – und dies wird von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht
bestritten –, dass die Parzelle Nr. [1] im Bedarfsfall jederzeit in
Fruchtfolgeflächen rückführbar sein müsse. Werde die Nutzung als Reitplatz
aufgegeben, so sei die Parzelle Nr. [1] wieder der Landwirtschaftszone
zuzuweisen. In diesem Fall seien sämtliche bauliche Anlagen darauf (mit
Ausnahme des Regenfangbeckens) vollständig und entschädigungslos zu entfernen
und der vorherige Zustand (Fruchtfolgefläche) wiederherzustellen (Plan Januar
1997.
/ Juli 1998; Beschwerdebeilage 7).
Weiter verfügen die Parzellen Nr. [2]
und Nr. [1] über jeweils eigene Anschlüsse an die kommunale Wasserversorgung (Beschwerdebeilage
4; siehe auch Wasserversorgung B.___, Übersichtsplan 1:200, provisorisches
Exemplar, einsehbar unter: Plan_230220_[...].pdf, zuletzt besucht am 16.
September 2025). Insoweit liegen für die beiden Parzellen zwei verschiedene
Gebührenrechnungen für das Jahr 2023 vor: Für die Parzelle Nr. [2] ist dies die
Rechnung [...], Zähler [...], (siehe Vorakten pag. 8) und für die Parzelle Nr. [1]
die Rechnung [...], Zähler [...] (Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdegegnerin
stellt dies grundsätzlich nicht in Abrede.
Die Parzelle Nr. [2] ist an das
öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen. Dies ist unter den Parteien
unbestritten. Für die Parzelle Nr. [1] besteht gemäss den Akten jedoch kein
entsprechender Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz (Abwasserkataster
Einwohnergemeinde B.___, Vorakten Beilage 3 der Beschwerdegegnerin; ebenfalls einsehbar
unter: https://www.[B.___][...].pdf; zuletzt besucht am 16. September 2025). Stattdessen
besteht für die Parzelle Nr. [1] für das Drainageabwasser des Aussenreitplatzes
sowie für das Meteorwasser des sich auf der Parzelle befindlichen
Fahrzeugparkplatzes eine Versickerungsmöglichkeit (Versickerungsverfügung des
Amts für Umweltschutz vom 14. September 1998, Beschwerdebeilage 8). Dass sich
an dieser Sachlage etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdegegnerin ebenso nicht geltend gemacht. Im Weiteren
grenzt die Parzelle Nr. [1] auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone und wird
gegenüberliegend durch zwei Erschliessungsstrassen von der Industrie- und
Gewerbezone resp. der Wohnzone getrennt. (vgl. auch Grundstücksinformationen zu
GB B.___ Nr. [1] im solothurnischen Geoinformationsportal, SOGIS).
6.4
Somit ist festzuhalten, dass die
Parzelle Nr. [1] zwar über einen eigenen Wasseranschluss verfügt, jedoch weder
aktuell eine Anbindung an das öffentliche Kanalisationsnetz besteht noch in
naher Zukunft – insbesondere für den Fall, dass die Reitplatzzone aufgehoben
wird – eine solche realisiert werden könnte. Mit einer umfassenden Bebauung der
Parzelle Nr. [1] resp. Einzonung in Bauland ist nicht zu rechnen. Letzteres
nicht zuletzt deshalb, da eine spätere Rückführung in die Landwirtschaftszone
aufgrund der örtlichen Lage und der Zonenvorschriften sehr wahrscheinlich ist.
6.5
Die Vorinstanz ordnet den
Wasserbezug der Parzelle Nr. [1] abwasserseitig der Parzelle Nr. [2] zu. Der
Argumentation im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) kann nicht gefolgt werden. Sie
ist nicht belegt. Zwar bestreitet die Beschwerdegegnerin die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Bewässerung des Reitplatzes, ohne aber
stichhaltige Gründe gegen diese Angaben vorzubringen. Die Parzelle Nr. [1]
weist eine Fläche von 3'501 m2 auf. Davon beträgt der Anteil
des Reitplatzes rund 1/3 der Gesamtfläche (Grundstückbeschrieb SOGIS,
«Sportanlage humusiert» Anteil 1'212 m2; siehe auch
Versickerungsverfügung). 2023 wurden gemäss Gebührenrechnung 185 m3
Frischwasser bezogen. Zwar ist diese Menge nicht gänzlich unerheblich, jedoch
mit der vorgebrachten Nutzung des Frischwassers (Bewässerung des Reitbereichs,
um an trockenen Tagen etwa die Staubbildung zu verhindern) durchaus in Einklang
zu bringen. Der Reitplatz ist gross und der Verdunstungsgrad an Wasser wird abhängig
von der Witterung hoch sein. Wie dieser Wasserverbrauch allgemein einzuschätzen
ist, zeigt ein Blick auf die Wasserbilanz im Kanton Solothurn im Jahr 2023.
Danach verbrauchte jeder Einwohner im Schnitt pro Tag 276 Liter Wasser, was
rund 100 m3 Wasserverbrauch im Jahr entspricht (https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/umweltdaten/wasser/grundwassernutzung/daten/;
zuletzt besucht am 16. September 2025). Die verbrauchte Frischwassermenge zur
Bewässerung des Reitplatzes entspricht somit nicht einmal dem
durchschnittlichen Wasserverbrauch von zwei Kantonseinwohnern.
Die «Zurechnung» des Frischwasserbezugs
der Parzelle Nr. [1] zur Parzelle Nr. [2] – wie von der Vorinstanz vorgenommen
– ist sachlich nicht erstellt, insbesondere, da für beide Parzellen separat
Gebühren (insbesondere für den Frischwasserbezug) von der Beschwerdegegnerin
abgerechnet werden. Es ist zudem schwerlich denkbar, dass das ab der Parzelle
Nr. [1] bezogene Frischwasser vom Beschwerdeführer als Schmutzwasser in die
Kanalisation der Parzelle Nr. [2] eingebracht wird. Der Wasseranschluss der
Parzelle Nr. [1] befindet sich gemäss den Plänen in einer gewissen Distanz zur
Parzelle Nr. [2]. Es ist kaum davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
Brauchwasser für den Stallbetrieb extra vom Reitplatz heranschafft, wie ebenso
kein Anlass besteht anzunehmen, dass er unzulässig Abwasser auf der Parzelle
Nr. [1] versickern lässt (was im Übrigen dem Verunreinigungsverbot nach Art. 6
GSchG widersprechen würde, jedoch sowieso in einem anderen Verfahren zu prüfen
wäre).
6.6
§ 47 GBV setzt voraus, dass die
Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen überhaupt möglich ist. Ist diese
«causa» nicht gegeben, so liegt keine Grundlage für die Erhebung eines
Klärbeitrages für die Parzelle Nr. [1] vor. An dieser Stelle sei hervorgehoben,
dass ein erheblicher Unterschied zu den Fällen besteht, wo ein Anschluss an
öffentliche Abwasserentsorgung besteht, jedoch nur ein Teil des bezogenen
Frischwassers als Abwasser anfällt (dazu etwa § 47 Abs. 5 GBV). Unter dem
Blickwinkel des fehlenden Anschlusses an eine öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage kann offenbleiben, ob der Betrieb des
Beschwerdeführers als gewerblich einzustufen oder der Landwirtschaft
zuzurechnen ist. Es gebricht von vornherein an einer rechtlichen Grundlage für
den Klärbeitrag 2023.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der Kantonalen
Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 (Verfahren SKGEB.2024.3) ist aufzuheben
und es sind demgemäss die Gebührenverfügung vom 31. Januar 2024 sowie der
entsprechende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 bzw.
12.
März 2024 ebenfalls aufzuheben. Damit entfallen auch die vor der
Schätzungskommission erhobenen Verfahrenskosten von CHF 200.00.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu
tragen.
7.2
Infolge Gutheissung der Beschwerde
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Er macht für die Zeit
vom 15. März 2024 bis zum 15. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 7
Stunden und 50 Minuten à CHF 240.00 pro Stunde, ergebend CHF 1’880.00, plus
Auslagen von CHF 21.00, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (entsprechend CHF
153.98), total CHF 2'055.00, geltend. Gemäss Tätigkeitsnachweis umfasst die
Kostennote den zeitlichen Aufwand und die Auslagen für das vorinstanzliche
Verfahren wie auch dasjenige vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat
im Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung beantragt. Die geltend
gemachte Entschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) erscheint
für beide Verfahren insgesamt als angemessen; sie ist vom Staat Solothurn zu
tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;
SR 272]).
7.3
Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden (bzw. Gemeinden) werden in der Regel
keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 77 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil der Schätzungskommission vom 26. Juni 2024 sowie der Einspracheentscheid
der Einwohnergemeinde B.___ vom 11. bzw. 12. März 2024 und die Gebührenverfügung
vom 31. Januar 2024 werden aufgehoben. Der Klärbeitrag 2023 in der Höhe von CHF
259.00 für GB B.___ Nr. [1] ist nicht geschuldet.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'055.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann