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Entscheid

VWBES.2024.282

Beistandswechsel / Beschwerde gegen Beistandsperson

30. Januar 2025Deutsch17 min

sowie am 14. Oktober 2024 reichte der Kindsvater erneut umfangreiche Eingaben ein.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Beistandswechsel

/ Beschwerde gegen Beistandsperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Kindsvater) und B.___

(im Folgenden: Kindsmutter) sind die geschiedenen Eltern von C.___ (im

Folgenden: Tochter). Im Rahmen des Verfahrens um Abänderung der

Eheschutzmassnahmen ordnete die zuständige Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu mit Urteil vom 21. Februar 2022 eine Beistandschaft gemäss Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB an. Mit Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 27. März 2024 wurde die Ehe geschieden und u.a. die

angeordnete Beistandschaft aufrechterhalten. Aktuelle Beiständin ist [...] von

den Sozialen Diensten [...] (im Folgenden: Beiständin bzw. Beistandsperson).

2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024

stellte der Kindsvater bei der KESB Region Solothurn (im Folgenden: KESB) einen

Antrag auf Beistandswechsel. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der

Kindsvater eine Beschwerde gegen die Beistandsperson ein.

3. Daraufhin eröffnete die KESB

entsprechende Verfahren.

4. Am 26. Juni 2024 reichte der

Kindsvater bei der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner Tochter ein.

Am 28. Juli 2024 reichte der Kindsvater beim Richteramt Solothurn-Lebern einen

Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ein. Das Richteramt

Solothurn-Lebern leitete diesen Antrag aufgrund fehlender Zuständigkeit an die

KESB weiter.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

(sowohl die Beiständin als auch die Kindsmutter beantragten eine Abweisung des

Antrags bzw. der Beschwerde des Kindsvaters) wies die KESB den Antrag des

Kindsvaters auf Wechsel der Beistandsperson sowie die Beschwerde des

Kindsvaters gegen die Beistandsperson mit Entscheid vom 22. August 2024 ab.

5. Mit Schreiben vom 3. September 2024

(Postaufgabe) gelangte der Kindsvater (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) ans

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhob gegen den Entscheid der KESB

vom 22. August 2024 Beschwerde. Ausserdem beantragte er den «Erlass einer

superprovisorischen Verfügung zur Vollstreckung des gerichtlich angeordneten

Besuchsrechts».

6. Mit Verfügung vom 4. September 2024

trat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Kindsvaters um «Erlass einer

superprovisorischen Verfügung zur Vollstreckung des gerichtlich angeordneten

Besuchsrechts» nicht ein, da die Vollstreckung des gerichtlich angeordneten

Besuchsrechts nicht Beschwerdegegenstand ist.

7. Am 2. September 2024 stellte die

Beiständin bei der KESB den Antrag auf begleitete Besuchssonntage ab 15.

September 2024.

7. Am 9. September 2024 reichte der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine «Ergänzung zur Beschwerde» ein.

8. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

18. September 2024 ans Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge und verwies für die Begründung auf den Entscheid vom 22. August

2024. Die Kindsmutter nahm mit Eingabe vom 24. September 2024 ausführlich

Stellung.

9. Mit Verfügung vom 25. September 2024

wurde dem Kindsvater die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Am 2. Oktober 2024 (Postaufgabe)

sowie am 14. Oktober 2024 reichte der Kindsvater erneut umfangreiche Eingaben ein.

11. Am 4. November 2024 (Postaufgabe)

äusserte sich die Kindsmutter erneut.

12. Mit Schreiben vom 6. November 2024

beantragte die Beiständin die Abweisung der Beschwerde des Kindsvaters.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB begründete die Abweisung des

Antrags des Beschwerdeführers auf Wechsel der Beistandsperson bzw. die

Abweisung der Beschwerde gegen die Beistandsperson zusammengefasst wie folgt:

Vorliegend sei nicht ersichtlich, worin im Zusammenhang mit der

kindesschutzrechtlichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung seitens der Beiständin

zu erkennen sein sollte. Zur Hauptsache ziele die Kritik des Kindsvaters auf

die Mandatsführung der Beiständin, bei welcher aus seiner Sicht zu wenig auf

seine Anliegen und Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Selbstverständlich

sollten die Bedürfnisse und Anliegen des Kindsvaters den gleichen Stellenwert

haben, wie diejenigen der Kindsmutter. Zudem sei nachvollziehbar, dass für den

nicht obhutsberechtigten Kindsvater die Beiständin als Ansprechperson eine

wichtige Rolle innehabe. Die Beiständin habe gemäss gerichtlicher Anordnung

u.a. die Aufgabe, bei auftretenden Problemen und / oder Sorgen in Bezug auf das

Kind als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Sie habe die Modalitäten und

Termine, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts

erforderlich seien, für die Kindseltern verbindlich festzulegen. Ebenfalls habe

sie bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu vermitteln und

soweit möglich eine einvernehmliche Kontaktregelung zu treffen. Dabei brauche

es die Mitwirkung von beiden Parteien. Vor dem Hintergrund des seit längerem

bestehenden Elternkonflikts liege es auf der Hand, dass der Beiständin keine

einfache Aufgabe zukomme. Aus dem Vorbringen des Kindsvaters erhelle, dass sich

dieser von der Beiständin im ganzen Prozess – aus subjektiver Sicht – vermehrt

ungerecht behandelt fühle und sich zu wenig gehört fühle. Anstatt sich auf

einen Dialog mit der Beiständin einzulassen und sich konstruktiv um eine

Verbesserung der Zusammenarbeit zu bemühen, habe der Kindsvater jedoch relativ

schnell mit Kooperationsverweigerung und Anschuldigungen an die Kindsmutter

reagiert. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass die Meinungen der Eltern

und der Beiständin zuweilen auseinandergehen könnten. Bei dieser Ausgangslage

komme ein Wechsel der Beistandsperson nicht in Frage, denn es liege genauso am

Kindsvater, sich um eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit der

Mandatsperson zu bemühen, damit eine kindsgerechte Durchführung des

Besuchsrechts ausgeübt werden könne.

3.

Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt

die Behörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben

nicht mehr besteht (Ziffer 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die

Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Bei der Entlassung aus wichtigem Grund stehen

die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1).

Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre

Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4

ZGB). Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen der Entlassung des Beistandes

denjenigen der Weiterführung aus Sicht der verbeiständeten Person überwiegen.

Das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit kann die Entlassung rechtfertigen.

Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in

schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindes-

oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Daniel Rosch in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 421 – 424 N 24). Sachverhalte, die das

Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder

KESB beeinträchtigen, können wichtige Gründe darstellen, die eine Entlassung

rechtfertigen. Dies kann durch unzulässige Vertretungshandlungen,

Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der betreuten Person oder

durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der Amtsführung geschehen.

Wichtige Gründe können aber auch generell der Vertrauensverlust der

verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare gestörte

Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung

und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Gestörte persönliche Beziehungen

zum Beistand sind vielfach Teil des Problems, welches in der grundlegenden

Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person

begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht

selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert ein Wechsel des

Beistandes i.d.R. nichts, da die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von

der individuellen Persönlichkeit, der das Amt ausführenden Person abhängig ist

und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (Daniel

Rosch, a.a.O., Art. 421 – 424 N 24-26, mit

Aktualisierung[en]).

4.1

Der Kindsvater wirft der Beiständin

in seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben ans Verwaltungsgericht

insbesondere Unterlassungen, strafbares Verhalten, «Fehlverhalten»,

«Fehlhandlungen», «Falschdarstellungen», fehlende Unterstützung und ungleiche

Behandlung, unrealistische Anforderungen, unkooperatives und teilweise

respektloses Verhalten und «fehlerhafte Wahrnehmungen» vor und, dass dieses

Verhalten der Beiständin zu einem Vertrauensverlust zwischen ihm und der

Beiständin geführt habe. Er wirft der Beiständin vor, sie habe das gerichtlich

festgelegte Besuchsrecht fortlaufend eingeschränkt und «ungerechtfertigt

gehandelt». Er führt aus, die Beiständin habe wiederholt unberechtigte

Anschuldigungen gegen ihn erhoben, widerspreche sich und bleibe untätig. Der

Beschwerdeführer schildert in seinen umfangreichen Eingaben diverse Ereignisse,

die aus seiner Sicht einen Beistandswechsel rechtfertigen würden. In den

weiteren Stellungnahmen ans Gericht beschreibt er weitere Ereignisse und ist

überzeugt, dass die Beiständin mit ihrem Verhalten diverse Straftatbestände

erfüllt habe.

4.2.1

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Beiständin

wiederholen. Zum Beispiel sagte der Kindsvater kurz nach der

Scheidungsverhandlung, anlässlich welcher sich die Parteien auf eine umfassende

Konvention geeinigt haben, den ersten vereinbarten Besuchstermin aufgrund von

Urlaubsplänen ab. Der Beschwerdeführer wirft nun der Beiständin vor, sie habe

fälschlicherweise behauptet, er habe einen neuen Termin vereinbaren wollen.

Dies stimme aber nicht. Ob nun der Kindsvater einen neuen Besuchstermin hat

vereinbaren wollen oder nicht, spielt keine Rolle. Von Relevanz ist vielmehr,

dass er kurzfristig und kurz nach der Verhandlung Besuchstermine aufgrund eines

ihm bereits vor den Verhandlungen bekannten Termins abgesagt hat. Die

Beiständin erklärte in ihrer E-Mail an den Kindsvater vom 18. April 2024

sachlich, er könne nicht um «fünf vor zwölf» alles ändern wollen. Die

Beiständin sei aufgrund eines auswärtigen Termins nicht mehr in der Lage, alles

umzuorganisieren. Der Kindsvater lastet seine Säumnis u.a. seinem Anwalt und

auch dem Gericht an. Weder sein Anwalt noch der Richter hätten ihn nach seinen Urlaubsplänen

gefragt, weshalb das Mitteilen seiner Urlaubsdaten anlässlich der Verhandlung

untergegangen sei. Klar ist jedoch, dass es im Verantwortungsbereich des

Kindsvaters liegt, dass dem Besuchsrecht entgegenstehende Termine frühzeitig

bekannt gegeben bzw. möglichst vermieden werden. Es geht nicht an, dass der

Kindsvater diese Verantwortung anderen Personen zuschieben möchte. Die

Besuchstage sind nicht nur ein Recht des Vaters, sondern auch eine Pflicht. Die

Kindsmutter muss sich genauso auf die zwischen den Eltern vereinbarten

Besuchstermine verlassen können, wie der Kindsvater auch. Nur so kann eine dem

Kindswohl entsprechende Beständigkeit und Verlässlichkeit erreicht werden. Es

ist auch nicht so, dass es sich beim Wunsch des Kindsvaters, den ersten

vereinbarten Besuchstermin ausfallen zu lassen, um einen Einzelfall handeln

würde. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kindsvater trotz langen

Vergleichsverhandlungen und Unterzeichnung der Konvention anlässlich der

Scheidungsverhandlung am 27. März 2024 im Nachgang mit diversen Änderungswünschen

an die Beiständin gelangte. Entweder, weil er den Besuchstermin absagte oder er

Besuchstermine u.a. aufgrund seiner bereits zuvor bekannten Schichtarbeit verschieben

wollte, oder er der Beiständin mitteilte, seine Partnerin werde das Kind

abholen gehen. Die Beiständin tolerierte dies nicht, wobei der Kindsvater nicht

einsichtig war bzw. im Gegenteil vehement seine Ansicht vertrat, im Recht zu

sein. Dass nicht angeht, dass die Partnerin bei den Übergaben des Kindes

anwesend ist, sollte im vorliegenden Fall, wo das Verhältnis zwischen Mutter

und Partnerin konfliktbehaftet ist, selbstverständlich sein. Der

Beschwerdeführer wirft sodann der Beiständin vor, Besuchstermine einseitig und

ohne Grund abgesagt zu haben. Auch dies entspricht nicht den Akten. Die

Beiständin machte die Beobachtung, dass die Tochter nach den Besuchen beim

Vater verletzt, schmutzig und verstört zurückgebracht worden sei. So seien

immer wieder kleinere Unfälle passiert. Der Beschwerdeführer bestreitet die

Unfälle grundsätzlich nicht, doch versucht er, jegliche Schuld von sich zu

weisen. Der Beschwerdeführer verkennt bei der ganzen Sache, dass es nicht darum

geht, die Erziehungs- oder Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage zu

stellen oder jemandem die Schuld zuzuweisen, sondern schlicht darum, das Ganze

einordnen zu können. So zum Beispiel schrieb die Beiständin mit Mail vom 25.

Juni 2024 an den Kindsvater «Herr A.___, ich mache Ihnen keine Vorwürfe». Auch

die Kindsmutter schrieb bezüglich des Vorfalls, bei dem die Tochter anscheinend

in die Hose uriniert habe: «it’s not a problem, this can happen!». Die Beiständin

erkundigte sich bezüglich dieses Vorfalls beim Kindsvater, was genau passiert

ist mit der Bitte um eine unaufgeregte kurze Rückmeldung. Problematisch ist

weniger der Vorfall an sich, sondern dass die Schilderungen der Tochter und des

Vaters über die Vorkommnisse auseinanderzugehen scheinen und auch, dass das

durch die Beiständin oder die Kindsmutter Wahrgenommene nicht dem entspricht,

was der Kindsvater schildert. Die Beiständin stellte fest, dass die

Besuchstermine nicht funktionieren. Indem sie – aufgrund des immer noch

anhaltenden Konflikts, der Unruhe, der spürbaren Anspannung und aufgrund der

genannten Vorkommnisse – teils die Besuchstermine absagte, handelte sie

kindswohlgerecht.

4.2.2

Es mag sein, dass der

Beschwerdeführer gewisse Vorkommnisse oder Ereignisse anders wahrnimmt als die Beiständin

oder die Kindsmutter. Dies liegt in der Natur der Sache. Dem Beschwerdeführer

ist aber unbehilflich, wenn er jede einzelne Äusserung der Beiständin in ihrem

Bericht oder in ihrem Antrag auf begleitete Besuchssonntage – seiner Meinung

nach – «berichtigt» haben möchte. Vorliegend geht es primär um das Wohl der

Tochter. Ziel ist, dass die vereinbarten Termine unaufgeregt und geordnet

stattfinden können. Bei diesen (aktenmässig belegten) zahlreichen individuellen

Ansprüchen des Kindsvaters ist es vorprogrammiert, dass es zu Schwierigkeiten

kommt und die Beiständin nicht in der Lage ist (und auch nicht sein muss), die

Besuchstermine ständig neu – nach den Wünschen eines Elternteils – anzupassen. Der

Beschwerdeführer verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn er Besuchstermine

absagen möchte und sobald seitens der Kindsmutter oder seitens der Beiständin

ein Besuchstermin abgesagt wird, sieht der Vater das Kindswohl gefährdet.

4.2.3

Die Beiständin hat insbesondere

die schwierige Aufgabe inne, die Modalitäten und Termine, welche für eine

kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts erforderlich sind, für die

Kindseltern verbindlich festzulegen. Dabei hat sie zwischen den Eltern zu vermitteln

und eine für beide Elternteile akzeptable Lösung zu finden, wobei die Eltern

mitzuwirken und zu kooperieren haben. Insbesondere haben die Eltern

grundsätzlich ihre eigenen Interessen zugunsten des Kindswohl hinten

anzustellen. Dass die Beiständin bei Erfüllung dieser Aufgabe nicht immer für

beide Elternteile eine vollends zufriedenstellende Lösung findet, liegt in der

Natur der Sache. So führte z.B. die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 24.

September 2024 aus, sie sei nicht immer gleicher Meinung wie die Beiständin

gewesen, im Gegenteil. Ihrer Meinung nach seien zu Beginn der Beistandschaft

die Wünsche des Vaters über die Bedürfnisse des Kindes gestellt worden. Anhand

der Akten dürfte als erstellt erachtet werden, dass es der Beiständin nicht darum

geht, zugunsten eines Elternteils zu entscheiden, sondern zugunsten des Kindes.

4.2.4

Die Beiständin hat ausserdem die

anspruchsvolle Aufgabe, bei auftretenden Problemen und / oder Sorgen in Bezug

auf das Kind als Ansprechperson zu Verfügung stehen. Dass die Beiständin auch

dieser Aufgabe gerecht wird, zeigt insbesondere die äusserts umfangreiche E-Mail-Korrespondenz

zwischen dem Kindsvater und der Beiständin. Die Beiständin ist sehr engagiert

und setzt sich für ein funktionierendes System innerhalb der Familie ein. Der

Behauptung des Kindsvaters, die Beiständin komme ihren Pflichten zur

Unterstützung bei der Umsetzung des Besuchsrechts nicht nach, kann klarerweise

nicht gefolgt werden. Der Kindsvater führt in seiner Beschwerde selbst aus,

seit März 2024 mehr als 100 Seiten an Schriftstücken eingereicht zu haben.

Daraus ergibt sich von selbst, dass eine Beiständin nicht in jedem Fall, den

sie betreut, auf jedes kleinste Anliegen seitens eines Elternteils reagieren

und eingehen kann. Nichtsdestotrotz ist – wie erwähnt – den Akten zu entnehmen

ist, dass die Beiständin genau dies versucht hat. Sie blieb sachlich und stets

das Kindswohl im Auge behaltend.

4.2.5

Nachdem das Urteil des

Richteramtes Solothurn-Lebern die (umfangmässig phasenweise auszubauenden)

Besuchswochenenden im Urteil vom 27. März 2024 explizit mit Startdatum

festgelegt hat, war für den Beschwerdeführer frühzeitig klar, an welchen

Wochenenden er seine Tochter würde zu Besuch nehmen können. Er war gehalten,

seine Planung entsprechend auszurichten. Mit der Umsetzung des gerichtlich

festgelegten Besuchsrechtes wurde die Beiständin betraut. Diese musste

feststellen, dass eine Umsetzung wie gerichtlich festgelegt nicht funktioniert

(vgl. Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 25.05.2022 bis 30.04.2024, in den

Akten der Vorinstanz) und hat der zuständigen KESB im Juli 2024 Antrag auf

Anpassung der gerichtlich festgelegten Besuchszeiten gestellt (vgl. Rechenschaftsbericht

S. 7). Den Akten ist der E-Mail-Verkehr zwischen der Beiständin und dem

Beschwerdeführer zu entnehmen. Daraus ergeht auch, dass die Beiständin

einräumt, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend

«besuchsberechtigter Elternteil und Wochenend-Schichtbetrieb» erkundigt zu

haben. Ihre Anfrage machte sie allerdings bei der HR-Abteilung, in sehr

allgemeiner Form und ohne Namensnennung. Der Beschwerdeführer arbeitet bei der [...]

AG, sprich bei einem Grossunternehmen. Von einer Pflichtverletzung kann nicht

die Rede sein. Aus den Akten ist – wie bereits mehrmals erwähnt – ersichtlich,

dass sich die Beiständin monatelang um ein funktionierendes Besuchsrecht bemüht

hat und sie alles unternommen hat, um das Kindswohl zu wahren. Selbst wenn der

Beschwerdeführer die allgemeine Nachfrage als Misstrauensvotum verstanden haben

mag, ist das Handeln der Beiständin nicht zu beanstanden. Dieses erfolgte

sachlich begründet und lösungsorientiert.

4.2.6

Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer

weder eine grobe Nachlässigkeit durch die Beiständin oder ein von der

Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise

eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen

Tätigkeit darstellt, auch nur annährend darzulegen. Auch aus den Akten ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin ihre Aufgabe nicht pflichtgemäss

wahrgenommen haben sollte. Wie erwähnt, können nebst groben Nachlässigkeiten,

schwerwiegender Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch insbesondere auch der

Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten,

unüberwindbare gestörte Beziehung etc. wichtige Gründe für einen Wechsel des

Beistands darstellen. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der

Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Vorliegend sind die

Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit

einem Wechsel der Beiständin nicht aus dem Weg geräumt werden, sondern würden

bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten (vgl. dazu auch

die Erwägungen in Ziff. 3 vorstehend). Denn auch eine andere

Beistandsperson hätte im bestehenden Elternkonflikt dieselben schwierigen

Aufgaben zu bestreiten und könnte ebenso nicht gänzlich im Sinne des

Kindsvaters oder der Kindsmutter agieren, sondern hätte, wie mehrfach

ausgeführt, den Fokus auf das Kindswohl zu richten. So sucht die Beiständin

denn aktuell mittels Antrags auf Anpassung der Umsetzung des Besuchsrechts nach

einem Weg zur Beruhigung der Situation.

4.2.7

Im Übrigen spricht ein

Beistandswechsel gegen das Kindswohl, da sich die Tochter an die Beiständin

gewöhnt hat und sich offensichtlich wohl fühlt mit ihr als Beiständin. Auch ist

die Beiständin mit den familiären Verhältnissen vertraut.

5.

Mit seinen Eingaben bestätigt der

Beschwerdeführer lediglich, dass es ihm mit seiner Beschwerde nicht (primär) um

das Kindswohl geht. Er fühlt sich ungerecht behandelt und zu wenig gehört. Dabei

stellt er überhöhte und unrealistische Ansprüche. Problematisch sind die

unzähligen (teils nicht unerheblichen) Vorwürfe und Anschuldigungen seitens des

Kindsvaters insbesondere an die Beiständin und die Kindsmutter. Gemäss Art. 274

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stehen die Eltern in der Pflicht,

alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil

beeinträchtigt oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Es liegt in der

Verantwortung der Eltern, zu einer guten Zusammenarbeit zwischen ihnen und der

Beiständin beizutragen. Die Eltern werden hiermit an diese Pflicht erinnert.

6.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel

der Beistandschaft sind nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der

Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald

der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler