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Entscheid

VWBES.2024.283

kindesschutzrechtliche Massnahmen

28. Januar 2025Deutsch28 min

Psychotherapie vom 15. November 2022 [Gutachten], S. 26). Der Kindsvater arbeitet

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdegegnerin

betreffend kindesschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. [...]2018) ist die

gemeinsame Tochter von B.___ und A.___. Die Kindseltern haben die gemeinsame

elterliche Sorge inne. Die Kindsmutter bezieht eine IV-Rente. Es besteht bei

ihr eine leichte Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten (IQ) von

58 (Gutachten der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie vom 15. November 2022 [Gutachten], S. 26). Der Kindsvater arbeitet

im Baugewerbe in einem 80% Pensum (Verlaufsbericht der Beiständin vom 25. Juli

2024).

2. Im Juni 2021 trat B.___ (Kindsmutter)

zusammen mit C.___ ins Frauenhaus [...] ein. Am 20. Juli 2021 ging bei der KESB

Region Solothurn (KESB) erstmals eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ ein. A.___

(Kindsvater) hatte in seiner Gefährdungsmeldung ausgeführt, die Kindsmutter

habe ohne Grund ein Frauenhaus aufgesucht. Sie sei ohne Hilfe ihrer Mutter

nicht in der Lage, ein Kind allein zu betreuen.

3. Mit Verfügung vom 28. April 2022

errichtete das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für C.___ eine Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

4. Im Juli 2022 trat die Kindsmutter aus

dem Frauenhaus [...] aus und zog mit der Tochter in die Wohnung ihrer Mutter,

wo der Kindsvater häufig zu Besuch kam.

5. Am 27. September 2022 ging bei der

KESB eine weitere Gefährdungsmeldung ein, in welcher insbesondere auf das

«verbal ausfällige und aggressiv-bedrohende» Verhalten des Kindsvaters

hingewiesen wurde. Hierauf wurde die Kindsmutter am 5. Oktober 2022 mit C.___

in eine Institution im Sinne eines «sicheren Ortes» gebracht. Am 7. November

2022 trat die Kindsmutter mit C.___ in die Mutter-Kind-Institution [...],

Zentrum für Frauen und Kinder, [...], ein.

6. Mit Eheschutzurteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Juni 2023 wurde C.___ für die Dauer des

Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Kindseltern gestellt, die

Beistandsaufgaben wurden angepasst und es wurden den Kindseltern die Weisungen

erteilt, regelmässig an Elterngesprächen durch Fachleute teilzunehmen und die

pädiatrischen Voruntersuchungen von C.___ regelmässig wahrzunehmen.

7. Am 6. Oktober 2023 wechselte die

Kindsmutter zusammen mit C.___ von der Institution [...] in das [...]haus [...].

8. Am 18. März 2024 beantragte die Beiständin

bei der KESB den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

sowie die superprovisorische (behördliche) Platzierung von C.___ im [...]haus.

Diesen Anträgen wurde mit Entscheid der KESB vom 19. März 2024 gestützt

auf Art. 310 Abs. 1 ZGB stattgegeben.

9. Im unmittelbaren Anschluss an das

Standortgespräch vom 19. März 2024, bei welchem die Kindsmutter über den

gleichentags ergangenen superprovisorischen Entscheid der KESB informiert

wurde, trat die Kindsmutter im Sinne einer Krisenintervention stationär in die

Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (Klinik) ein. Am 20.

März 2024 erfolgte der Austritt der Kindsmutter aus der Klinik.

10. Nach Anhörung der Beteiligten hat

die KESB mit Entscheid vom 16. April 2024 den superprovisorischen Entscheid vom

19. März 2024 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und betreffend

Platzierung im [...]haus definitiv bestätigt. Die Kindsmutter wurde im gleichen

Entscheid gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Besuche von C.___

beim Kindsvater oder bei der Grossmutter nicht zu begleiten. Der Antrag

der Beiständin betreffend ein begleitetes Besuchsrecht für den Vater wurde

abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

11. Am 29. Juni 2024 musste die

Kindsmutter nach vorgängiger Androhung das [...]haus verlassen. Sie und der

Kindsvater holten C.___ am 7. Juli 2024 in die Ferien zu sich. In Missachtung

der behördlichen Anordnung brachten sie C.___ anschliessend nicht ins [...]haus

zurück. Auf eine polizeiliche Rückführung von C.___ wurde seitens Behörde

verzichtet.

12. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024

reichte die Beiständin einen Verlaufsbericht ein und beantragte u.a., C.___ per

26. August 2024 in das Wocheninternat [...],[…], umzuplatzieren, den

persönlichen Verkehr der Eltern zu regeln sowie für den Kindsvater und die

Grossmutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) anzuordnen, worauf

die KESB gleichentags für C.___ ein entsprechendes Verfahren eröffnete.

13. Mit Schreiben vom 12. August

2024 wurde dem Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, und der

Kindsmutter das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen gewährt.

14. Die KESB entschied am

22. August 2024 das Folgende:

« 3.1

C.___ wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 26. August 2024

in das Wocheninternat [...][...], [...], umplatziert, dies unter Beibehaltung

des gegenüber den Kindseltern angeordneten Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit wird die angeordnete Platzierung von C.___

in der Mutter-Kind-Institution [...]haus [...] auf diesen Zeitpunkt hin

aufgehoben.

3.2 Das [...], [...], wird

gebeten, den Sozialen Diensten [...] umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,

damit diese in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl.

Volksschulamt) die Kostengutsprache für die stationäre Massnahme organisieren

und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären können.

3.3 Der persönliche

Verkehr zwischen der Kindsmutter und C.___ wird nach erfolgter Umplatzierung in

das Wocheninternat [...] wie folgt geregelt:

3.3.1 (…)

(…)

3.3.3 (…)

3.4 Der persönliche

Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird nach erfolgter Umplatzierung in

das Wocheninternat [...] wie folgt geregelt:

3.4.1 Der Kindsvater wird

für berechtigt erklärt, seine Tochter C.___ jedes zweite Wochenende von

Freitagabend bis Sonntagabend zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

3.4.2 Die Beistandsperson

legt in Absprache mit dem Kindsvater die konkrete Uhrzeit der Besuche fest.

3.5 Die Kindseltern werden

gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, an ihren jeweilen

Besuchswochenenden die Unterstützung durch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen

Umfang in Anspruch zu nehmen und aktiv mitzuwirken.

3.6 Die Sozialen Dienste [...]

werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten

Kindsschutzmassnahme gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB zu leisten und allfällige

Elternbeiträge zu prüfen.

3.7 Im Rahmen der für C.___

bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB werden die

Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst und lauten

fortan wie folgt:

3.7.1 (…)

(…)

3.7.4 die Platzierung von C.___

zu begleiten;

3.7.5 bei der Umsetzung

der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und den Tag und die

Uhrzeit der Besuchskontakte der Kindseltern in Absprache mit dem

Platzierungsort (sowie bei den Besuchskontakten der Kindsmutter mit der

Grossmutter) festzulegen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der

Besuche einzuholen;

3.7.6 (…)

(…)

3.13 (…)»

15. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

mittels Beschwerde vom 2. September 2024 an das Verwaltungsgericht und

beantragte das Folgende:

« 1. Ziffern 3.1, 3.2, 3.4, 3.6 und

3.7.4 des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben.

2. Die

stationäre Unterbringung von C.___ sei aufzuheben.

3. Der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Kindsvater sei

aufzuheben.

4. C.___

sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.

5. Ziffer

3.3 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

«Der persönliche Verkehr

zwischen der Kindsmutter und C.___ wird wie folgt geregelt: (…)»

6. Ziffer

3.5 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

«Die Kindsmutter wird

gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, an ihren jeweilen

Besuchswochenenden die Unterstützung durch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen

Umfang in Anspruch zu nehmen.

Der

Kindsvater wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, im Rahmen seiner

alleinigen Obhut die Unterstützung durch eine sozialpädagogische

Familienbegleitung in dem von der Beistandsperson und der SPF empfohlenen

Umfang in Anspruch zu nehmen.»

7. Ziffer

3.7.5 des Entscheides der Vorinstanz sei wie folgt abzuändern:

« (…) die Kindsmutter bei

der Umsetzung der angeordneten Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und den

Tag und die Uhrzeit der Besuchskontakte der Kindsmutter in Absprache mit dem

Kindsvater (sowie bei den Besuchskontakten der Kindsmutter mit der Grossmutter)

festzulegen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche

einzuholen;»

8. Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.

9. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

16. Mit Eingabe vom 13. September

2024 nahm B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch

Rechtsanwältin Anita Hug, Stellung zur Beschwerde vom 2. September 2024

und beantragte implizit, die Beschwerde abzuweisen.

17. Mit Eingabe vom 23. September

2024 nahm die KESB Region Solothurn (nachfolgend: KESB), Stellung zur

Beschwerde vom 2. September 2024 und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen.

18. Mit Eingabe vom 26. September

2024 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde vom 2. September 2024.

19. Mit Eingabe vom 15. November

2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Nachweise über seine

finanziellen Verhältnisse betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ein.

20. Mit Eingabe vom 9. Dezember

2024 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein.

21. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB trifft zum Schutze des

Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die

Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage

anzupassen (Art. 313 2GB).

2.2

Voraussetzung für jede

Dispositiv

Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des

Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer

abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1

ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der

Konkretisierung des Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der

Humanwissenschaften beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler

Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 7.

Aufl., Art. 301 N 4 ff.). Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grundsätzen der

Komplementarität, Subsidiarität und Proportionalität entsprechen. Das

Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass vor der Errichtung einer zivilrechtlichen

Kindesschutzmassnahme die Möglichkeiten des freiwilligen Kindesschutzes geprüft

werden sollen. Der Grundsatz der Komplementarität sieht vor, dass eine

angeordnete Massnahme die elterlichen Fähigkeiten nicht verdrängen, sondern

lediglich unterstützen bzw. allfällige elterliche Defizite kompensieren soll.

Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist im Sinne des Prinzips

der Proportionalität die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme

anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig» (Peter

Breitschmid in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,

Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 7. Aufl., Art. 307 N 4 ff.).

2.3 Muss das Kind in einer geschlossenen

Einrichtung untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar

(Art. 314b Abs. 1 ZGB). Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das

Gericht anrufen (Art. 314b Abs. 2 ZGB). Der Begriff der «geschlossenen

Einrichtung» muss dabei weit ausgelegt werden, d.h. im Sinn der bisherigen

Rechtsprechung zur «Anstalt». Gemeint ist demnach jede Institution, welche die

Bewegungsfreiheit der betroffenen Kinder stärker einschränkt als dies bei

Altersgenossen, die in einer Familie oder Pflegefamilie aufwachsen,

üblicherweise der Fall ist (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013

[VWBES.2013.131], E. 3).

3.1 Die KESB führt in ihrem Entscheid

vom 22. August 2024 sehr ausführlich aus, dass primär das Verhalten der

Kindsmutter und deren kognitive und psychische Beeinträchtigung das Wohl von C.___

gefährde, indem diese ihre Bedürfnisse über jene des Kindes stelle. In ihrem

Entscheid stützt sie sich insbesondere auf die Aussagen der Beiständin, wonach

sich Kindsmutter und Tochter positiv entwickeln würden, wenn sie getrennt

voneinander seien. Hingegen machten sie grosse Rückschritte, wenn sie zusammen

seien. Die Kindsmutter stehe unter grossem Einfluss des Kindsvaters und der

Grossmutter. Diese seien der Ansicht, dass eine Familie doch zusammenbleibe und

dass die Mutter ihr Kind sehen müsse, weshalb es nicht gelinge, sich

voneinander zu distanzieren und damit auch den negativen Einfluss der

Kindsmutter auf C.___ zu minimieren. Aus diesem Grund sei die Platzierung von C.___

im [...] zur Wahrung des Kindeswohls unumgänglich.

3.2 Der Kindsvater lässt in der

Beschwerde vom 2. September 2024 sinngemäss und im Wesentlichen ausführen,

dass die Voraussetzungen für eine Umplatzierung von C.___ in das Wocheninternat

[...] nicht gegeben seien. Eine solche dürfe nur dann erfolgen, wenn die nötige

Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen könne. Es sei unbestritten,

dass die Kindsmutter einen gefährdenden Einfluss auf C.___ habe und, dass auch

die Grossmutter aufgrund ihres Loyalitätskonflikts den gefährdenden Einfluss

der Kindsmutter auf C.___ nicht eindämmen könne. Aufgrund der

Entwicklungsstörungen von C.___ sei der Besuch einer Sonderschule zwar nötig,

jedoch sei dies nicht genug für eine fürsorgerische Unterbringung. Die

Kindswohlgefährdung gehe eindeutig von der Kindsmutter und nicht vom Kindsvater

aus. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des

Kindsvaters seien nicht gegeben, der vorliegenden Kindswohlgefährdung könne mit

milderen Mitteln begegnet werden.

3.3 Die Kindsmutter lässt in der

Stellungnahme vom 13. September 2024 ausführen, dass sie mit einer Erteilung

des alleinigen Sorgerechts an den Kindsvater nicht einverstanden wäre. Auch

eine dauernde Unterbringung des Kindes im Internat entspreche nicht ihren

Vorstellungen, jedoch sei es richtig, dass das Kind etwas zur Ruhe komme. Sie

selbst habe keinen negativen Einfluss auf das Kind, jedoch sei sie momentan

nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern, da sie selbst vorerst in einer

betreuten Umgebung wohne. Der Kindsvater arbeite und könne sich nicht um das

Kind kümmern, zumal er nicht einmal die ihm zustehenden Besuchswochenenden

alleine mit dem Kind gemeistert habe. Diese hätten jeweils zu dritt bzw. zu

viert (Kindsmutter, Kindsvater, Grossmutter und Kind) stattgefunden. Der

Kindsvater sei nicht in der Lage, die alleinige Obhut über das Kind auszuüben.

3.4 Die KESB verweist in ihrer

Stellungnahme vom 23. September 2024 grundsätzlich auf ihren Entscheid vom

22. August 2024. Zudem betont sie, dass eine strafbedrohte Weisung an den

Kindsvater, jeglichen Kontakt der Kindsmutter zu C.___ ausserhalb der

begleiteten Besuchswochenenden zu unterbinden, unter den gegebenen Umständen

zweifellos keine zielführende und damit keine geeignete Massnahme sei.

3.5 Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme

vom 26. September 2024 aus, dass eine Platzierung von C.___ im [...]

zwischen Sonntag- und Freitagabend die mildeste Massnahme sei, um der

Kindswohlgefährdung zu begegnen. Die Kindswohlgefährdung durch den Vater

erfolge darin, dass dieser seine Tochter nicht vor den negativen

Verhaltensweisen der Mutter schütze und sein Verhalten nicht darauf schliessen

lasse, dass er C.___ davor schützen wolle. Der Kindsvater habe nicht zeigen

können, dass er C.___ allein betreue oder wie er sie vor den negativen

Verhaltensweisen der Mutter schütze. Das [...] berichte, dass C.___ bereits

Fortschritte mache und die Zusammenarbeit mit den Eltern gut funktioniere.

4.1.1 Die involvierten Parteien sind

sich einig, dass die Kindsmutter momentan nicht in der Lage ist, den

Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden und die alternierende Obhut nicht

mehr aufrechterhalten werden kann. Zu prüfen ist, ob der Kindsvater in der Lage

ist die alleinige Obhut auszuüben bzw. ob mit der Zuteilung der Obhut an den

Vater das Kindswohl gefährdet würde.

4.1.2 Vorderhand ist darauf hinzuweisen,

dass der Entscheid der Vorinstanz auf bemerkenswert umfangreichen Abklärungen

beruht und eingehend begründet ist. Aus den Akten sind folgende Angaben

verschiedener Fachmeinungen zu entnehmen (immer vornehmlich bezogen auf den

Kindsvater):

Gutachten Universitätsklinik für Kinder-

und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 15. November 2022: Die Liebe und

Zuneigung des Kindsvaters gegenüber C.___ sei spürbar. Das Kind habe für ihn

eine hohe Bedeutung. In der Perspektivenübernahme für die Bedürfnisse des

Kindes sei er leicht eingeschränkt. Er nehme die sprachlichen Schwierigkeiten

zwar wahr. Es falle ihm jedoch schwer abzuschätzen, mit welchen

Herausforderungen das Kind dadurch im Kindergarten konfrontiert sei. Insgesamt

sei daher die Beziehungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Zudem sei der

Kindsvater nur beschränkt in der Lage, das Verhalten von C.___zu beobachten und

Schlüsse für die weitere Interaktion mit ihr zu ziehen. Das Kind stelle

deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen an die Kindseltern, welchen diese

aufgrund ihrer insgesamt vorhandenen Einschränkungen im Bereich der Beziehungs-

und Erziehungsfähigkeit ohne Unterstützungsmassnahmen nicht gerecht werden

können. Die bisherigen Massnahmen hätten nicht verhindern können, dass das Kind

in seiner sprachlichen und motorischen Entwicklung deutliche Rückstände

aufweise. Zudem habe es aufgrund Weigerung des Kindsvaters in Bezug auf

heilpädagogische Frühförderung bisher zu wenig Unterstützung erhalten, wodurch

es nun auf eine intensive Förderung auch ausserhalb der Kindergartenzeit

angewiesen sei. Daher auch die Empfehlung einer Tagesbetreuung im Rahmen einer

sonderpädagogischen Tagesschule. Sollte die Notwendigkeit der Fördermassnahmen

von den Kinds-eltern innerhalb eines Jahres nicht erkannt werden, wäre ein

Entzug der elterlichen Sorge im schulischen Bereich zu prüfen.

Abschlussbericht Institution [...] vom

15. November 2023: C.___ habe von Herbst 2022 bis Ende Juli 2023 keinen Kontakt

zum Kindsvater gehabt. Ende Juli 2023 habe das erste Wiedertreffen im Beisein

der Mutter-Kind-Bezugsperson stattgefunden. Das Kind habe sich sichtlich

gefreut, den Vater wiederzusehen, und sei ihm entgegengerannt, als es ihn

erblickte. Es sei dabei eine innige und liebevolle Beziehung aufgefallen. Seit

Mitte August 2023 verbringe C.___ zwei bis drei Wochenenden pro Monat bei ihrem

Vater oder der Grossmutter mütterlicherseits. Die Grossmutter und der

Kindsvater hätten einen engen Kontakt und würden nebeneinander wohnen. Aufgrund

beruflich bedingter Auslandsabwesenheit des Vaters hätten die Besuche zunächst

bei der Grossmutter stattgefunden. Zusammenfassend hält die Institution [...]

im Wesentlichen fest, um die Kindsmutter und C.___ in der persönlichen

Entwicklung und Beziehung zu unterstützen, werde die Prüfung einer Platzierung

mit gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beziehung zur Kindsmutter empfohlen,

eine Förderplanung und/oder Abklärung von C.___ sowie ein begleitetes Wohnen

für die Kindsmutter wie auch deren psychotherapeutische Begleitung.

Zwischenbericht [...]haus vom 7. Februar

2024: Wenn der Kindsvater in der Schweiz sei, könne C.___ an diesen Wochenenden

auch Zeit mit ihm verbringen. Das Kind komme nach den Wochenenden von der

Grossmutter und dem Kindsvater immer gut gelaunt und unbeschwert zurück. Bei C.___

sei im […]haus festgestellt worden, dass ihre kognitiven Fähigkeiten einem etwa

drei- bis vierjährigen Kind gleiche. Je nach Situation sei es schwer

einzuschätzen, ob C.___ Aufforderungen und Aussagen verstehe. In der

Sprachentwicklung habe C.___ ebenfalls grosse Defizite. Der Entwicklungsstand

gleiche hier einem zwei- bis dreijährigen Kind. Für C.___ werde ab Sommer eine

Einschulung in eine Heilpädagogische Sonderklasse im Internat empfohlen.

Abschlussbericht [...]haus (für den

Aufenthalt vom 20. März 2024 bis 5. Juli 2024): C.___ gehe es aktuell sehr gut

im [...]haus und man habe den Eindruck, dass ihr der räumliche Abstand zur

Mutter guttue und sie aufblühen lasse (Anmerkung: die Kindsmutter musste

stationär psychiatrisch behandelt werden). Der Kindsvater und die Grossmutter

seien C.___ in der Zeit, in welcher die Kindsmutter in der Psychatrie gewesen

sei, regelmässig besuchen gekommen. Auch bei den Telefonaten mit dem Kindsvater

verliere C.___ schnell das Interesse. Ansonsten pflege C.___ ein liebevolles

Verhältnis zu ihrem Vater. Es können jedoch auch beobachtet werden, dass C.___

alles abgenommen und sie nicht altersgerecht behandelt werde. Nach den

Wochenendbesuchen bei der Grossmutter und dem Kindsvater komme C.___ immer gut

gelaunt zurück. Aus Sicht des […]hauses können die Kindsmutter Hilfe annehmen,

solange nicht die [Gross-]Mutter oder der Kindsvater involviert seien.

Verlaufsbericht Beistandsperson vom 25.

Juli 2024: Das Wohl von C.___ sei durch die kognitive und psychische

Beeinträchtigung der Kindsmutter gefährdet. Die Kindsmutter stehe unter grossem

Einfluss der Grossmutter und des Kindsvaters. Das Verhalten des Kindsvaters an

den Gesprächen erwecke mittlerweile den Eindruck, dass auch er seine

Bedürfnisse bzw. Ansichten über das Wohl von C.___ stelle. Seiner Meinung nach

bleibe eine Familie zusammen und schaue gemeinsam zu den Kindern. Dadurch

gelinge es ihm nicht, sich von der Kindsmutter zu distanzieren. Die Schuld,

dass die Kindsmutter nicht bei C.___ bleiben könne, gebe er den

Beistandspersonen, die für die Mutter längst eine Therapie hätten organisieren

sollen. Er zeige Verhaltensweisen, die darauf hinwiesen, dass der Kindsvater

die Platzierung unter allen Umständen zu verhindern versuche, ohne dabei das

Wohl von C.___ zu berücksichtigen. Über die Aufteilung der Betreuung zwischen

Grossmutter und dem Kindsvater lasse die Familie nur wenig Einblick zu. Gemäss

ihren Aussagen würden sie die meiste Zeit am Wochenende und während der Ferien

zusammen verbringen. Sie wisse nicht, ob und wie lange der Kindsvater C.___

allein betreue; sie vermute, dass die Betreuung grösstenteils von der

Grossmutter übernommen werde. Ebenfalls könne sich die Beiständin kaum über die

Betreuungs- und Erziehungsqualitäten des Kindsvaters äussern. Das […]haus habe

lediglich zurückgemeldet, dass der Kindsvater bei der Abholung C.___ nicht

altersgerecht behandle. Er ziehe ihr beispielsweise direkt die Kleidung an, was

sie eigentlich selbst könnte. Was er tun könnte, damit C.___ bei ihm wohnen

könnte, habe er noch nie explizit gefragt. Weiter habe er nie angeboten, Ferien

zu beziehen und C.___ zu sich zu nehmen, während die Grossmutter arbeite.

Deshalb komme aus Sicht der Beistandsperson die Option Wohnen beim Kindsvater

aktuell nicht in Frage. Er scheine die alleinige Verantwortung für C.___ nicht

übernehmen zu können oder zu wollen.

C.___ sei einen grossen Teil ihres

bisherigen Lebens bei der Grossmutter aufgewachsen. Die Grossmutter sei daher

eine wichtige Bezugsperson für C.___. Als der Kindsvater im Ausland gearbeitet

habe, habe C.___ die Vaterwochenenden bei ihr verbracht. Die Beistandsperson

vermute, dass C.___ auch seit der Rückkehr des Kindsvaters die meiste Zeit der

Vaterwochenenden und während der Ferien bei ihrer Grossmutter verbringe. Am

Gespräch zur Eröffnung des Platzierungsentscheids habe die Grossmutter gewirkt,

als könnte sie die Begründungen nachvollziehen. Seither habe sie jedoch

gegenüber verschiedenen Personen und an sämtlichen Gesprächen immer wieder

geäussert, dass man eine Mutter und ihr Kind nicht trennen könne; die Mutter

könne ohne C.___ nicht leben; sie werde kaputt gehen. Das Verhalten der

Kindsmutter sehe die Grossmutter als normal an. Beispielsweise meine sie, eine

Mutter kümmere sich gerne um ihr Kind und das Kind geniesse es, von seiner

Mutter umsorgt zu werden. Erklärungen, dass dies (lediglich) zu einem

bestimmten Grad stimme, bei der Kindsmutter aber übergriffig sei, seien an ihr

abgeprallt. Die Grossmutter tue alles für ihre Tochter und C.___. Die Situation

belaste sie sehr, was sie mehrfach geäussert habe. Bei einem Telefonat mit der

Beiständin habe sie geweint und geäussert, sie sei psychisch und emotional am

Ende. C.___ sei wie ein weiteres Kind für sie. Dabei gelinge es ihr aufgrund

ihrer Loyalität zu ihrer Tochter nicht, das Wohl von C.___ über die Bedürfnisse

ihrer Tochter zu stellen. Wenn C.___ die Wochenenden ohne Kindsmutter bei ihr

verbringe, kümmere sie sich sicherlich gut um sie. Jedoch werde sie die

Kindswohlgefährdung durch die Mutter nicht vermindern können, wenn die Mutter

dabei sei; sie werde der Kindsmutter auch nicht verweigern können, C.___ zu

sehen. Weiter wird von der Beistandsperson im Rahmen der Antragsbegründung

ausgeführt, das Wohl von C.___ sei bei allen Familienmitgliedern gefährdet,

weil die Kindsmutter dabei sei und ihre kindswohlgefährdenden Verhaltensweisen

weiterführen könne. Ein Internat stelle sicher, dass C.___ unter der Woche von

dieser Kindswohlgefährdung geschützt sei. Dadurch, dass C.___ in einem Internat

die Wochenenden und nach Absprache die Ferien beim Kindsvater oder bei ihrer

Grossmutter mit ihrer Mutter verbringe, erhielten sie trotzdem die Möglichkeit

zu zeigen, dass sie in der Lage seien, das Wohl von C.___ in dieser Zeit

sicherzustellen. Die Grossmutter und der Kindsvater sollten einzeln an ihren

Besuchswochenenden Unterstützung von einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung erhalten. Der Grossmutter solle aufgezeigt werden, weshalb

das Verhalten der Kindsmutter kindswohlgefährdend sei und wie sie darauf reagieren

könne; Ziel bei der Grossmutter sei eine gesunde und sinnvolle Abgrenzung von

der Kindsmutter. Den Kindsvater solle die Familienbegleitung dabei

unterstützen, die Bedürfnisse von C.___ zu erkennen und was es benötige, damit

das Kindswohl gewährleistet sei; Ziel beim Kindsvater sei es, dass er C.___

allein betreuen könne. Die Beiständin erhalte durch die Familienbegleitung

zudem einen besseren Einblick in das Familiensystem und die Betreuungs- sowie

Erziehungsfähigkeiten des Kindsvaters.

4.2.1 Der Sonderschulungsbedarf von C.___

ist ausgewiesen und von allen Verfahrensbeteiligten mittlerweile anerkannt. Entsprechende

Massnahmen konnten in der Zwischenzeit in der Institution [...], Sonderpädagogisches

Zentrum, [...], per 26. August 2024 aufgegleist werden. Umstritten ist, ob die

Massnahme mittels Internatslösung oder in der Form einer Tagesbeschulung

durchgeführt werden soll. Ersteres hätte zur Folge, dass C.___ unter der Woche

im [...] bleibt und jedes Wochenende alternierend zum Kindsvater oder der

Kindsmutter (bei der Grossmutter) zu Besuch geht. Diesfalls würde die

Platzierung aufrechterhalten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen

bleiben.

4.2.2 Den Akten ist deutlich zu

entnehmen, dass der Umgang zwischen Kindsmutter und C.___ problembehaftet ist

und die Entwicklung von C.___ gefährdet. Die Kindsmutter ist aus kognitiven und

psychischen Gründen momentan nicht in der Lage sich um das Kind zu kümmern.

Dies wird von ihr selbst und den Beteiligten bestätigt. Das Kindswohl bzw. die

weitere Entwicklung von C.___ wäre offensichtlich massivst gefährdet. Die

Wohnsituation der Familie – Kindsmutter, Kindsvater, Grossmutter wohnen in

unmittelbarer Nachbarschaft, wobei es sich hierbei gemäss googlemaps um ein

zusammenhängendes Mehrfamilienhaus mit separaten Eingängen handelt. Ebenfalls

aktenkundig ist, dass das Verhältnis der Grossmutter mütterlicherseits und dem

Kindsvater funktioniert, was eigentlich für C.___ positiv wäre, da sie zu

beiden einen guten Bezug hat. Die aktenkundigen Äusserungen von Kindsvater,

Kindsmutter und Grossmutter sind jedoch unweigerlich so zu verstehen, dass sie

klar der Meinung sind, dass Kindsmutter und C.___ nicht voneinander getrennt

werden können (vgl. insbesondere Verlaufsbericht Beiständin vom 25. Juli 2024,

S. 3, Email [...] vom 4. Juli 2024). Trotz gegenteiliger Weisung der KESB

(Verfügung vom 16. April 2024), die Besuche von C.___ beim Kindsvater oder bei

der Grossmutter nicht zu begleiten, wünschten die Beteiligten, dass alle drei

die Ferien zusammen mit dem Kind verbringen können (Email vom 4. Juli 2024).

Die Ferienreglung mündete dann in Zusammenarbeit mit der Beiständin in einem

Kompromiss. Dies kann den Kindseltern grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht

werden, zeigt jedoch klar auf, dass weder die Kindsmutter noch der Kindsvater

in der Lage sind, die Bedürfnisse und den problematischen Umgang mit der

Kindsmutter zu erkennen, was aufgrund der damals bekannten und ausgewiesenen

Abläufe zu erwarten gewesen wäre. Selbiges widerspiegelt sich in der

Stellungnahme vom 5. Juli 2024 an die KESB. Obwohl C.___ erkennbare

Entwicklungsstörungen aufweist, welchen notabene mit geeignetem Setting

begegnet werden kann, verlangten sie damals Sonderschulmassnahmen leichterer

Art. Mit einer Trennung von Mutter-Kind und/oder Familie-Kind seien sie nicht

einverstanden. Unterzeichnet wurde diese Stellungnahme vom Kindsvater und der

Kindsmutter.

4.2.3 Weiter zeigt auch das

eigenmächtige Verhalten des Kindsvaters nach den Sommerferien 2024 auf, dass er

die Bedürfnisse von C.___ nicht richtig einschätzen kann. Obwohl sich die

Beiständin für die Sommerferien auf einen Kompromiss einliess, brachte er C.___

nicht mehr wie abgemacht am 28. Juli 2024 in die Institution [...]haus zurück.

Er habe bis am 19. August 2024 Ferien und er wolle C.___ bei sich haben. Tatsächlich

hat sich C.___ bei der Grossmutter zusammen mit der Kindsmutter aufgehalten

(Aktennotiz KESB vom 5. August 2024). Auf eine polizeiliche Rückführung wurde

seitens der KESB verzichtet.

4.2.4 Schliesslich haben die Kindseltern

C.___ nach den Sommerferien 2024 selbständig in [...] in einer Regelklasse

einschulen lassen, obwohl ihnen hätte bewusst (und bekannt) sein müssen, dass C.___

weitergehende schulische Unterstützung braucht. Dies geht aus der Aktennotiz

der KESB vom 12. August 2024 hervor, wonach C.___ heute ihren ersten Schultag

habe. Wiederholt haben beide Elternteile, also auch der Kindsvater, gezeigt,

dass sie die Bedürfnisse des Kindes nicht einschätzen können und damit seine

weitere Entwicklung, mithin das Kindswohl, gefährden. In Beantwortung der

Fragen der Beiständin geben die Klassenlehrperson und die Heilpädagogin mit

Email vom 26. August 2024 zur Auskunft, dass C.___ noch nicht schulreif sei und

mit den Lerninhalten der 1. Klasse absolut nichts anfangen könne. Sie könne Aufträge

auf dem Niveau der 1. Klasse noch nicht verstehen, an einem Pult sitzen und

arbeiten. Erst beim Spielen blühe sie auf. Zudem wird davon berichtet, dass C.___

am 22. August 2024 nicht abgeholt worden sei, da der Vater (gemäss Auskunft der

Mutter), die Abholung vergessen habe.

4.3 Insgesamt entsteht der Eindruck,

dass die Kindseltern bemüht sind, vieles richtig machen und familiäre

Strukturen erhalten zu wollen, dabei aber die Entwicklungsbedürfnisse von C.___

aus den Augen verlieren. Dies bestätigten bereits die gutachterlichen

Erkenntnisse der Universitätsklinik vom 15. November 2022, wonach auch beim

Kindsvater Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, insbesondere in der

Förderfähigkeit und Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit attestiert werden

mussten. Obwohl das Gutachten aus dem Jahre 2022 stammt, bestätigen die

jüngsten Ereignisse, gerade das Verbringen der Sommerferien 2024 zusammen mit

der Kindsmutter, die Einschulung in eine Regelklasse und die herausgezögerte

Platzierung, die damals bereits erkannten Defizite bei den Kindseltern. Eine

erneute Begutachtung erübrigt sich somit.

Immerhin und dies als möglichen ersten

Schritt die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, hat der Kindsvater

schliesslich C.___ am 28. August 2024 in das Wocheninternat im [...] übergeben

und dabei offenbar gesagt, dass er mit der Beschulung und dem Wocheninternat

einverstanden sei (Email KESB vom 28. August 2024).

4.4 Dem Kindsvater gelingt es in seiner

Beschwerde nicht, die Argumente der KESB und der Beiständin zu entkräften. Er

führt selbst aus, dass die Beziehung zur Kindsmutter und der Grossmutter

mütterlicherseits insbesondere aufgrund der geringen räumlichen Distanz, welche

die drei Parteien trenne, ein Gefährdungspotential berge. Er beantragt, dass C.___

unter seine alleinige Obhut gestellt werde, obwohl er nicht glaubhaft machen

konnte, dass er sein Kind je allein betreut hat. Von der Beiständin und der

KESB wurde mehrfach ausgeführt, dass der Kindsvater das Besuchsrecht

ausschliesslich in Gegenwart der Kindsmutter und/oder der Grossmutter wahrnimmt.

Zu diesem Vorwurf nimmt er keine Stellung und versucht auch nicht, das

Gegenteil zu behaupten oder zu beweisen. Vielmehr weicht er (bzw. die gesamte

Familie) gemäss den Schilderungen der Beiständin auf Fragen aus, welche auf die

Klärung dieser Problematik abzielen. Es ist davon auszugehen, dass der

Kindsvater bei einer alleinigen Zuteilung der Obhut an ihn C.___ nicht vor den

negativen Einflüssen durch die Kindsmutter fernhalten könnte, was

beispielsweise auch jüngst während den Sommerferien 2024 wieder erkennbar wurde.

Unter diesen Umständen ist eine alleinige Zuteilung der Obhut an den Vater

nicht im Sinne des Kindswohls. Der Kindsvater behandle C.___ zudem nicht

altersgerecht und stelle seine Bedürfnisse (Verhinderung der Platzierung um

jeden Preis, eigenmächtige Verlängerung der Ferien, Einschulung in Regelklasse)

über jene seines Kindes, was ebenfalls nicht im Sinne des Kindswohls ist. Die

gedeihliche Entwicklung von C.___ ist unter diesen Umständen gefährdet.

4.5 Es ist den nachvollziehbaren Schilderungen

und Empfehlungen der Beiständin zu folgen, wonach ein Internat sicherstelle, dass

C.___ unter der Woche von der Kindswohlgefährdung geschützt sei. Dadurch, dass C.___

in einem Internat die Wochenenden und nach Absprache die Ferien beim Kindsvater

oder bei ihrer Grossmutter mit ihrer Mutter verbringen kann, erhalten sie

trotzdem die Möglichkeit zu beweisen, dass sie in der Lage sind, das Wohl von C.___

in dieser Zeit sicherzustellen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Gemäss

den Schilderungen der Beiständin beobachtet das [...] bei C.___ kleine

Fortschritte und auch die Zusammenarbeit mit den Eltern scheine zu

funktionieren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Platzierung im [...] im

Sinne des Kindswohls ist und zurzeit nicht von dieser Vorgehensweise abgewichen

werden sollte. Das Kind soll nach diesen belasteten Jahren nun die Möglichkeit

erhalten sich beständig und in Ruhe zu entwickeln. Die Massnahme ist von

Gesetzes wegen periodisch zu überprüfen, womit die Eltern die Gelegenheit

erhalten auch ihre Fortschritte, insbesondere in Bezug auf die Förderfähigkeit

für C.___, unter Beweis zu stellen.

5. Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und der Platzierung von C.___ im Internat [...] hatte die KESB auch die damit

einhergehenden Besuchsrechte der Kindseltern und begleitende Massnahmen zu

regeln. Diese erscheinen den Bedürfnissen des Kindes angemessen und zielen auf

die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern ab. Insbesondere ist der

Kindsvater gemäss gestellten Rechtsbegehren damit einverstanden, dass eine

sozialpädagogische Familienbegleitung installiert wird. Die Verfügung der KESB

ist auch in diesen Punkten nicht zu beanstanden.

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht

entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind

erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat

Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8. Rechtsanwalt Boris Banga macht einen

Aufwand von 9,17 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in

Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Stunde ist

jedoch bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und

nicht mit CHF 300.00. Dies führt – bei einem Aufwand von 9,17 Stunden –

inklusive Auslagen von CHF 226.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer

Entschädigung von CHF 2'128.60, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch

hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1'090.40 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 300.00, inkl. MwSt.),

beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

9. Die Kindsmutter hat im vorliegenden

Verfahren keine Anträge gestellt und auch keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 2'128.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'090.40 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann