VWBES.2024.29
Baubewilligung / Hühnerstall
16. Mai 2024Deutsch24 min
gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der zweigeschossigen Wohnzone «a». Nach § 18
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
3. C.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde D.___,
3. E.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Hühnerstall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. E.___ sind Miteigentümer von GB D.___
Nr. X am [...]weg [...] und des angrenzenden Grundstücks GB D.___ Nr. Y. Am 20.
Dezember 2022 reichten sie bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___
ein nachträgliches Baugesuch mit dem Beschrieb «Hühnerstall […], Metalltreppe
für Aufstieg Garage, Grill, Kompost, Werkzugkasten» ein, nachdem sie durch die
Baukommission hierzu aufgefordert worden waren.
2. Das Grundstück GB D.___ Nr. X liegt
gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der zweigeschossigen Wohnzone «a». Nach § 18
Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde D.___ (ZR) umfasst
die erlaubte Nutzung W2a Wohnbauten und quartierspezifische
Dienstleistungsbetriebe. Nicht zulässig sind quartierfremde Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe,
sowie Heime, Tagungs- und Schulungszentren. Das Grundstück GB D.___ Nr. Y
befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone und
kommunaler Landschaftsschutzzone.
3. An der Sitzung vom 15. Mai 2023
behandelte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ die dagegen
eingegangenen Einsprachen. Mit Entscheid vom5. Juni 2023 erteilte sie dem Baugesuch
unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung (mit Verschiebung des bestehenden
Hühnerstalles auf GB D.___ Nr. X) und verfügte die Entfernung des Hühnerhauses
auf Parzelle Nr. Y. Die Einsprachen von A.___, B.___ sowie C.___ wurden
abgewiesen.
Unter der Überschrift «Auflagen /
Bedingungen / Hinweise» ist der Verfügung folgendes zu entnehmen:
Der Hahn und die 3 Hennen
dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr ins
Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem abgedunkelten Stall
zu halten.
Der Stall muss genügend
schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.
Es darf nebst den Hennen
nur max. 1 Hahn gehalten werden.
Die Anlage ist sauber zu
halten.
Der anfallende Mist ist in
einem geschlossenen, wasserdichten Container / Behälter zu lagern.
Der Mist ist regelmässig
ordnungsgemäss zu entsorgen.
Die Baubehörde behält sich
vor bei Beanstandungen seitens der Nachbarschaft weitere verschärfte Massnahmen
zu verlangen.
4. Dagegen erhoben A.___, B.___ sowie C.___
am 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD), welches die
Beschwerden mit Verfügung vom 16. Januar 2024 abwies. Ihnen wurden
Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 600.00 (total CHF 1'800.00) auferlegt.
5. Gegen die eben genannte Verfügung
erhoben A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit Schreiben vom 28.
Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die
Baubewilligung sei an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zur
Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Die
Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert
werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass in den neu zu erstellenden
Geflügelhaltungen neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe.
6. Ebenso erhoben F.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 2) mit Schreiben vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die D.___ zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei eine fachlich fundierte
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und dies unter Zuhilfenahme der aktuellen,
einschlägigen Vollzugshilfen. Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei
der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass
neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der Satz, der Stall müsse
genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein, sei wie folgt zu ändern:
«Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung mindestens 39 dB,
kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie schallgedämmte Be-
und Entlüftung). Die ausreichende Schalldämmung muss anlässlich der Bauabnahme
in einem Lärm-Gutachten nachgewiesen sein.»
7. Sodann erhoben C.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 3) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die Baukommission
der Einwohnergemeinde D.___ zur Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines
Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Auflagen müssten durch einen
Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei
dahingehend abzuändern, dass neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der
Satz, der Stall müsse genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein,
sei wie folgt zu ändern: «Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung
mindestens 39 dB, kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie
schallgedämmte Be- und Entlüftung) und komplett abgedunkelt sein. Die
ausreichende Schalldämmung, sowie die Abdunklung in den bewilligten Ruhezeiten muss
anlässlich der Bauabnahme gutachterlich nachgewiesen sein.» Unter
Entschädigungsfolge.
8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024
reichte die Gemeinde D.___ (unter Bezugnahme auf alle drei Beschwerdeverfahren)
eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre Stellungnahme vom 28. August
2023 an das BJD verwies.
9. Mit Stellungnahmen vom 19. Februar
2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
10. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024
äusserten sich die Beschwerdeführer 3 hierzu.
11. Die Beschwerdegegner, E.___, liessen
sich nicht vernehmen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerden VWBES.2024.26,
VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie
sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Da
sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt sich eine Vereinigung der
Beschwerden und deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die
Beschwerdeführer haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt unmittelbar an das Grundstück der
Beschwerdegegner in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) angrenzend, sind durch die
angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die
Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung
(vgl. § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS
124.11). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht
überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Die Beschwerdeführer 3 bringen vor,
das BJD hätte einen Augenschein durchführen müssen. Wegen des subjektiv stark
störenden Charakters der Lärmimmission könne der Einzelfall nicht nach
Aktenlage beurteilt werden. Der Augenschein müsse nachgeholt werden.
3.2
Die Sache ist hinreichend
dokumentiert und spruchreif. Von einem Augenschein sind keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten (für die Lärmimmissionen vgl. nachfolgend Ziff. II
E. 7.4.1 ff.). Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen.
4.
Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über
die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch
Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet
werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben,
die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche
Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte
Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Massstab dafür, ob
eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.
Gemäss § 3 Abs. 2 lit. o der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für
Fahrnisbauten und Kleintierställe. Von einem Hühnerstall sind Immissionen wie
Lärm, Geruch oder Düngereintrag zu erwarten, weshalb ein Interesse der
Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Somit fällt der Hühnerstall
unter die Baubewilligungspflicht.
5.
Es ist unbestritten, dass der
Hühnerstall auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (GB D.___ Nr. Y) bereits
entfernt und auf dem Grundstück in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) aufgebaut
wurde. Die Zonenkonformität des Hühnerstalls auf Landwirtschaftsland – für
welche eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich wäre – gilt es
vorliegend somit nicht zu beurteilen (Freizeitlandwirtschaft ist in der
Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform). Innerhalb der Bauzone
ist die örtliche Baubehörde u.a. zur Beurteilung der Zonenkonformität und der
baupolizeilichen Belange betreffend Hühnerstall zuständig.
6.1
Vorliegend streitig und zu
beurteilen ist die Haltung eines Hahns (zusammen mit Hühnern) in der Wohnzone.
Hierzu ist in einem ersten Schritt die Zonenkonformität der Tierhaltung in der
Wohnzone zu prüfen.
6.2
Die Beschwerdeführer 1 bringen vor,
ohne Verbot der Haltung von Hähnen werde ein Präjudiz geschaffen, das es jedem
Anwohner erlaube, einen Hahn zu halten. Jeder potentielle Zuzüger müsse damit
rechnen, dass er in seinem Ruhebedürfnis eingeschränkt werde. Die Gemeinde
verbaue sich dadurch zukünftige Entwicklungschancen. Die Beschwerdeführer 3
machen geltend, wegen des stark störenden Lärmcharakters könne das Halten von
Hähnen in der besonders ruhigen Wohnzone nicht als zonenkonform beurteilt
werden. Auch die Beschwerdeführer 2 rügen, die Hühnerhaltung auf der Parzelle X
mit einem Hahn sei nicht zonenkonform und könne keinesfalls als nicht störend
bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, aufgrund der
ortspezifischen Nutzung des Wohnquartiers sei ein Hühnerstall als quartierfremd
zu qualifizieren. Es seien in der Zone W2a nur Tätigkeiten ohne lästige Immissionen
vorgesehen. Es könne nicht das Ziel der Gemeinde sein, in der am besten
geschützten Wohnzone W2a derartige Nutzungen zuzulassen. Das wirke auch dem Leitbild
der Gemeinde, welches die hohe Wohnqualität als höchstes Ziel bezeichne, entgegen.
Hahnengeschrei sei unüblich und die direkt angrenzende Landwirtschaftszone sei
eine Juraschutzzone und werde nur extensiv bewirtschaftet. Es fänden sich in
der Umgebung auch keine anderen störenden Betriebe oder andere Hühnerhaltungen
mit einem Hahn. Es handle sich um ein besonders ruhiges Wohnquartier.
6.3
Die Vorinstanzen vertreten die
Ansicht, die hobbymässige Haltung eines Hahns in der Wohnzone sei erlaubt.
6.4
Die Ortsplanung ist Sache der
Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die
zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und
Erschiessungspläne (§ 14 Abs. 1 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein
Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG einen erheblichen Beurteilungsspielraum.
GB D.___ Nr. X liegt in der Wohnzone. Nach
§ 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind in den Wohnzonen neben
Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Dem
kommunalen ZR sind betreffend die Geflügelhaltung keine spezifischen
Bestimmungen zu entnehmen (vgl. auch voranstehend Ziff. I E. 2).
6.5
Die Geflügelhaltung der
Beschwerdegegner besteht aus drei Hennen und einem Hahn. Die Tiere werden in
einer Baute einfacher Bauart gehalten. Die Geflügelhaltung der Beschwerdegegner
ist eine hobbymässige und dient als Freizeitbeschäftigung. Sie ist denn auch
nicht auf das Erzielen eines Einkommens ausgerichtet.
Eine Hobbynutzung ist grundsätzlich als
Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird
unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohnerinnen und
Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen
Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht
anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden (Urteil
des Zürcher Baurekursgerichts [BRGE] III Nr. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017 E.
3.3). Das Grundstück GB D.___ Nr. X grenzt unmittelbar die Landwirtschaftszone
(GB D.___ Nr. Y). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Umgebung wird auf die
zutreffenden Erwägungen des BJD (vgl. Ziff. 15 der Verfügung vom 16. Januar
2024) sowie Ausführungen der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ verwiesen
(vgl. Ziff. 1, letzter Satz der Stellungnahme an das BJD vom 28. August 2023),
welche u.a. auf ein ländlich geprägtes Umfeld der Gemeinde schliessen. Die
Beschwerdeführer vermögen nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Haltung
eines Hahnes vorliegend zonenfremd sein soll. Dies umso mehr, als dass die
Grundstücke GB D.___ Nr. Z (im Gesamteigentum der Beschwerdeführer 2) und GB D.___
Nr. U (im Miteigentum der Beschwerdeführer 3) ebenso an die Landwirtschaftszone
angrenzen und sich auch das Grundstück GB D.___ Nr. T der Beschwerdeführer 1 in
unmittelbarer Nähe zur Landwirtschaftszone befindet. Insbesondere legen sie
keine zwingenden Gründe ins Recht, welche gegen ein ländlich geprägtes Umfeld
sprechen (so kann ein eher ruhiges Umfeld gerade auch für die Bejahung einer
ländlichen Gegend sprechen). Die hobbymässige Haltung der Hühner und
insbesondere auch eines Hahns durch die Beschwerdegegner ist somit nach Art und
Umfang mit dem Wohnzweck vereinbar. Sie gehört zur Wohnnutzung und ist (in der
Wohnzone) im zu beurteilenden Fall grundsätzlich zonenkonform. Die Beschwerden
sind in diesem Punkt unbegründet.
7.1
Die Haltung von Hühnern und eines
Hahnes führt durch das Gackern der Hühner und insbesondere das Krähen des
Hahnes naturgemäss zu Lärmimmissionen sowie zu Geruchsimmissionen (durch das
Anfallen von Mist). Die Geflügelhaltung darf, auch wenn die Zonenkonformität
bejaht wurde, kein beliebiges Ausmass annehmen. Vielmehr gilt es auch die
Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (mit dem umweltrechtlichen
Vorsorgeprinzip) zu berücksichtigen, welche zu Einschränkungen in der Haltung führen
kann (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 7.7). Daher ist den Beschwerdeführern 1 auch
nicht zu folgen, wenn sie befürchten, es sei einzig gestützt auf die
Zonenkonformität allen Anwohnern (per se) erlaubt, Hähne zu halten.
7.2
Die Beschwerdeführer 1 bis 3 setzen
sich gegen die Haltung des Hahnes bzw. gegen die durch ihn verursachten
Lärmimmissionen zur Wehr. Sie beantragten, die Haltung eines Hahnes sei
gänzlich zu untersagen. Daher ist weiter zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang
die Lärmimmissionen zulässig sind bzw. ob die Bestimmungen der
Umweltgesetzgebung eingehalten werden.
7.3
Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen
geltend, das Hahnengeschrei könne auf einer Distanz von 15 m einen Schallpegel
von 84 dB bzw. auf einer Distanz von
25.
m 80 dB oder mehr erreichen. Die zulässigen Grenzwerte von 55 dB für
Neubauten bei Tag würden erheblich überschritten. Damit hebe sich das Geräusch
deutlich vom Hintergrundgeräuschpegel von tagsüber 35 dB und von nachts weniger
als
30.
dB ab. Das Hahnengeschrei mit seinen Schallmerkmalen (Ton- und
Impulshaltigkeit) sei für die Nachbarschaft massiv störend. Aufwachreaktionen
in der Nachbarschaft könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Schall-Leistungspegel
eines Hahns könne bis 130 dB betragen. Davon kämen an der Liegenschaft am [...]weg
rund 102 dB an. Die Wohn- und Schlafräume befänden sich nur wenige Meter vom
Hühnerstall entfernt. Dieser befinde sich in einer Ecke und sei durch eine
reflektierende Wand im Süden und im Westen umrahmt. Der Hühnerstall als
Lärmquelle müsse, in Analogie zur Wegleitung des Circle Bruit für Wärmepumpen,
mit einer Korrektur von +6 dB nach oben korrigiert werden. Ebenso regle dies
die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms vor öffentlichen
Lokalen. Es werde beanstandet, dass keine Beurteilung tagsüber vorgenommen
worden sei. Auch die beiden Hunde der Beschwerdegegner würden Lärm verursachen.
Es fehle ein Lärmgutachten eines Sachverständigen. Da es für Alltagslärm in der
LSV keine Grenzwerte gebe, könne die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des
Bundesamtes für Umwelt «Beurteilung Alltagslärm» erfolgen. Die Auflagen in der
Baubewilligung seien zu allgemein bzw. zu wenig konkret formuliert. Die
Beschwerdeführer 2 machen geltend, das private Interesse an einer
Tierhaltung dürfe nicht höher gewichtet werden als das Interesse an der
Schlafqualität und dem Ruheschutz (in einer ruhigen Wohngegend). Überdies rügen
die Beschwerdeführer 3, gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV dürften die
Immissionsgrenzwerte bei Neubauten keinesfalls überschritten werden. Wie von
den Beschwerdeführern anhand von Berechnungen dargelegt, würden diese
Grenzwerte überschritten. Eine Bewertung dieser Berechnung fehle in der
Verfügung. Deshalb müsse nach Anhang 2 LSV eine Einzelfallbeurteilung durch
einen Sachverständigen erfolgen. Die Nachbarn seien in ihrem Wohlbefinden
erheblich gestört. Die Begründung in der Verfügung des BJD, wonach die mit dem
Krähen verbundenen Immissionen nicht als schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3
USG erachtet werden könnten, sei stossend. Mehrere hundert Hahnenschreie pro Tag
seien erheblich störend.
7.4
Die Vorinstanzen sind der Ansicht,
das Halten des Hahns sei vorliegend mit Auflagen zu erlauben.
7.5.1
Der Stall ist als neue ortsfeste
Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu
qualifizieren. Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung Planungswerte
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art.
11.
Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder
zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte
fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art.
36.
Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen
ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme
hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte,
Planungswerte und Alarmwerte [vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder
ihre Überschreitung zu erwarten ist. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,
fehlen für die Geflügelhaltung bzw. die Haltung eines Hahns aber solche Belastungsgrenzwerte
für Lärmimmissionen. Fehlen solche Werte, müssen die Lärmimmissionen im
Einzelfall, nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei dieser
Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen,
die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E.
5.
mit Verweisen).
Vollzugshilfen mit Richtwerten sind
Hilfsmittel zur Beurteilung einer konkreten Situation, stellen jedoch – im
Gegensatz zu den Grenzwerten gemäss LSV – keine absolute Grenze der
Schädlichkeit oder Lästigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom
5.
Oktober 2018, E. 5.2). Als grundsätzlich problematisch muss die «sinngemässe»
Anwendung von Grenzwerten beurteilt werden. Belastungsgrenzwerte setzen
typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische
Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Richtlinien und
Wegleitungen des Cercle Bruit sind vorliegend wenig hilfreich, da im
Zusammenhang mit der Geflügelhaltung bzw. der Haltung eines Hahns
Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen fehlen. Selbiges gilt für die
sinngemässe Anwendung von Anhang 2 der LSV. Im Übrigen steht die vorliegende
Beurteilung im Einklang mit der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt
«Beurteilung Alltagslärm».
7.5.2
Das Halten von wenigen Hühnern
ohne Hahn ist grundsätzlich unproblematisch, da das Gackern von Hühnern von
geringer Intensität ist. Das Krähen eines Hahnes hingegen wird vom menschlichen
Ohr als intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe können die Nachbarn
zu unerwünschter Stunde wecken. Ein Hahn sollte deshalb seine Lautäusserungen in
Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten können. Als wichtigste Massnahme
ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält – insbesondere
der frühen Morgenstunden – zu betrachten. Verbringen Hühner und Hahn die Nacht
in einem Hühnerstall, ist dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa
jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhält und dabei
zeitweise bellt. Da die Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt werden, sind auch
gewisse Anforderungen an den Hühnerstall zu stellen, damit der Schall des
krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt wird (Entscheid der
Zürcher Baurekurskommission [BRKE] I Nrn. 0108 und 109/2007 vom 25. Mai 2007
E. 7.4). Die Verursachung einer Lärmbelastung durch die Haltung eines Hahns
blieb grundsätzlich unbestritten (vgl. auch E-Mail des AfU vom 30. Mai 2023,
wonach verschiedene Messungen und Untersuchungen gezeigt hätten, dass das
Krähen der Hähne zu störenden Emissionen in der Nachbarschaft führen könne).
7.5.3
Die Baukommission der
Einwohnergemeinde D.___ verzichtete auf das Einholen eines Lärmgutachtens. Sie
liess das Baugesuch dem Amt für Umwelt (AfU), Abteilung Lärm, zukommen. Das AfU
gab betreffend Auflagen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen Empfehlungen ab. In
einem Wohngebiet sei es notwendig, dass sich der Hahn in der Zeit zwischen
22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht im Freien aufhalte und der Hühnerstall über
eine ausreichende Schalldämmung verfüge. In einem abgedunkelten Hühnerstall
könne auf eine aufwändige Schalldämmung verzichtet werden (vgl. E-Mail AfU vom
30.
Mai 2023). Die Anzahl der Hähne sei auf maximal zwei zu begrenzen (vgl.
E-Mail AfU vom 4. April 2023).
7.6
Wie sich sogleich zeigen wird, sind vorliegend
vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgesehen. Es ist zu prüfen,
ob diese i.S.v. Art. 15 USG hinreichend sind.
7.7
Als emissionsbegrenzende Massnahme
(Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ fest,
dass maximal ein Hahn gehalten werden darf. Eine Begrenzung der maximal
zulässigen Anzahl Hähne ist zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern.
Mit der Haltung eines Hahns wurde denn auch die kleinstmögliche Anzahl – ohne
die Haltung gänzlich zu verbieten – festgesetzt. Zudem wurden folgende weiteren
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung festgelegt:
Der Hahn und die 3 Hennen
dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00
Uhr ins Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem
abgedunkelten Stall zu halten.
Der Stall muss genügend
schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.
Auch diese Massnahmen sind zur
Verminderung der Lärmimmissionen ohne Weiteres geeignet. Die kumulativ
auferlegten Massnahmen können als weitreichend und (mit Blick auf den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit) eher streng qualifiziert werden. So muss der Stall
sowohl schallisoliert als auch abgedunkelt sein. Die Anordnung, dass der Stall
genügend schallisoliert sein muss, ist hinreichend klar formuliert. Eine
Mindestanforderung (in dB) an die Schalldämmung ist nicht erforderlich. Auch
sonst sind keine weiterführenden Auflagen im Zusammenhang mit der Schalldämmung
angezeigt, da zur Vermeidung des Hahnen-Krähens gleichzeitig die komplette
Abdunkelung des Stalls angeordnet wurde. Daher – und auch mit Blick auf die
Anzahl der gehaltenen Tiere (drei Hennen und ein Hahn) – erscheint die Forderung
der Beschwerdeführer auf den Verzicht eines offenen Lüftungsfensters und die
Installation einer elektrischen, schallgedämmten Be- und Entlüftung als nicht
verhältnismässig, da die Massnahme als wirtschaftlich nicht tragbar erscheint,
d.h. mit geringem Aufwand keine wesentliche Reduktion der Lärmemissionen
bewirkt würde (vgl. auch Ziff. 21 der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).
Es kann durchaus vorkommen, dass der
Hahn nicht nur bei Sonnenaufgang, sondern auch tagsüber kräht. Wie bereits
erwähnt, ist die Haltung eines Hahns tagsüber mit derjenigen eines (laut)
bellenden Hundes vergleichbar und grundsätzlich hinzunehmen bzw. mit dem
Ruhebedürfnis der Bevölkerung (und dem Anspruch auf ungestörte Nachtruhe)
vereinbar. Es wäre denn auch nicht verhältnismässig, die Tiere der
Beschwerdeführer permanent an schallisolierten Orten unterzubringen.
Im Übrigen ist dem BJD beizupflichten,
wenn es ausführt, die Lärmimmissionen durch das Krähen eines Hahnes träten
nicht dauernd, sondern nur punktuell auf, weshalb die Immissionen nicht als
schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG einzustufen sind (vgl. Ziff. 20 der
Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).
Den Rügen der Beschwerdeführer 3, wonach
die grosszügigen Gitterlüftungen (Gitterfenster) einer Schallisolation und
einer Verdunkelung zuwiderliefen, ist entgegenzuhalten, dass sich erst nach
Umsetzung der Massnahme (wonach der Stall genügend schallisoliert und komplett
abgedunkelt sein muss) zeigen wird, wie der Hühnerstall baulich in Erscheinung
tritt. Dies kann namentlich auch die momentane Wanddicke von ca. 6,8 cm (vgl.
Abbildung Querschnitt Seitenwand in den Akten zum Baugesuch) sowie die Dicke
der Türe von ca. 4,8 cm (vgl. Abbildung Querschnitt Tür in den Akten zum
Baugesuch) sowie die Gitterfenster betreffen, weshalb auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen ist.
Ebenso wird sich erst nach der Umsetzung
der Massnahmen zeigen, wie sich die Lärmsituation entwickelt bzw. ob die
angeordneten Massnahmen hinreichend Wirkung zeigen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls
davon auszugehen, dass nach Umsetzung der angeordneten lärmreduzierenden Massnahmen,
welche den Empfehlungen des AfU entsprechen, kein übermässiger Lärm i.S.v. Art.
15.
USG verursacht wird. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch nichts aus
ihren ins Recht gelegten (eigenen) Lärmberechnungen zu ihren Gunsten
abzuleiten. Somit kann auch der Standort des Stalles am vorgesehenen Ort belassen
werden. Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.
7.8
Unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2
LSV bringen die Beschwerdeführer 2 und 3 vor, der Umstand, dass in der direkten
Nachbarschaft neben pensionierten Personen auch Kinder bzw. Jugendliche
wohnten, die auf Erholung tagsüber und auf ausreichend Schlaf angewiesen seien,
sei nicht beachtet und in der der angefochtenen Verfügung nicht erwogen worden.
Die Kinder der Beschwerdeführer 2 würden im Sommerhalbjahr am Morgen um 4:30
Uhr aufgeweckt und könnten wegen dem Hahnengeschrei nicht mehr einschlafen. Die
Konzentration in der Schule sei damit beeinträchtigt.
7.9
Bei der Beurteilung der
Lärmimmissionen nach Art. 15 USG ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (BGE 133 II 292 E
3.3). Auch diesem Umstand wurde mit den zugehörigen Abklärungen beim AfU bzw.
den verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die Abdunkelung) hinreichend
Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
8.1
Schliesslich machen die
Beschwerdeführer 3 geltend, auch der zivilrechtliche Immissionsschutz nach Art.
684.
ZGB müsse bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die
diesbezügliche Begründung des BJD sei nicht ausreichend.
8.2
Die Lärmimmissionen wurden im
vorliegenden Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung
beurteilt (vgl. voranstehend Ziff. II. E. 7.1 ff.). Auch Art. 684 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) schützt vor Lärm, stellt aber auf das
zivilrechtliche Nachbarrecht und den zugehörigen Klageweg ab. Den
Beschwerdeführern stehen neben dem öffentlich-rechtlichen Vorgehen
grundsätzlich auch zivilrechtliche Vorgehensweisen offen. Der privatrechtliche
und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz stehen an sich selbstständig
nebeneinander, auch wenn zwischen den Regelungen Berührungspunkte und
Überschneidungen bestehen (BGE 126 III 223 E. 3a). Die Anwendung der
Umweltschutzgesetzgebung mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip steht Art.
684.
ZGB nicht entgegen. Eine weiterführende koordinierte Rechtsanwendung, unter
Einbezug von Art. 684 ZGB, ist vorliegend aber nicht angezeigt. Wie das BJD
korrekt erwog und nachvollziehbar begründete, ist das Zivilgericht für
privatrechtliche Einwendungen zuständig. (vgl. Ziff. 23 der Verfügung des BJD
vom 16. Januar 2023). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
Nach dem Gesagten ist die verfügte
Auflage, dass nebst den Hennen maximal ein Hahn gehalten werden darf, insbesondere
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, nicht zu beanstanden. Das von den
Beschwerdeführern geforderte generelle Verbot zur Haltung eines Hahns wäre
nicht verhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführer, es dürfe neben den
Dispositiv
Hennen kein Hahn gehalten werden, ist demnach abzuweisen. Die angefochtene
Verfügung ist auch sonst nicht abzuändern. Wie sich gezeigt hat, wurden weitreichende
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angeordnet. Zudem ist nicht erforderlich,
dass die verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die
Abdunkelung) bei der Bauabnahme, wie beantragt, durch einen Gutachter abzunehmen
sind. Die Zuständigkeit des Vollzugs der Bestimmungen des Umweltrechts fällt vorliegend
in den Bereich der Gemeinde. Es gilt einen unnötigen Eingriff in den
Ermessenspielraum der Gemeinde zu vermeiden. Ob der Hühnerstall anlässlich der
Abnahme über eine hinreichende Schalldämmung verfügt, kann durch die Baukommission
der Einwohnergemeinde D.___ verifizieren werden. Der Nachweis der Schalldämmung
mittels Lärmgutachten ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso ist die Sache
nicht an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zurückzuweisen.
10. Sollte es zukünftig, trotz strikter
Einhaltung der verfügten Auflagen, zu (berechtigten) Lärmklagen im Zusammenhang
mit der Haltung des Hahns kommen, so hat die kommunale Baubehörde weitergehende
Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu verfügen. Ebendieser Vorbehalt findet
sich in der Baubewilligung, wonach sich die Baubehörde bei Beanstandungen
seitens der Nachbarschaft vorbehält, weitere verschärfte Massnahmen zu
verlangen. Weiterführende Massnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls
nicht angezeigt und wären wohl auch nicht verhältnismässig.
11. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ sowie C.___ die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 3'300.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von total CHF 4'500.00 (je CHF 1'500.00) verrechnet. A.___,
B.___ sowie C.___ werden je CHF 200.00 (bzw. 3x CHF 400.00)
zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren VWBES.2024.26,
VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. A.___, B.___ sowie C.___ haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder