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Entscheid

VWBES.2024.29

Baubewilligung / Hühnerstall

16. Mai 2024Deutsch24 min

gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der zweigeschossigen Wohnzone «a». Nach § 18

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

3. C.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde D.___,

3. E.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Hühnerstall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. E.___ sind Miteigentümer von GB D.___

Nr. X am [...]weg [...] und des angrenzenden Grundstücks GB D.___ Nr. Y. Am 20.

Dezember 2022 reichten sie bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___

ein nachträgliches Baugesuch mit dem Beschrieb «Hühnerstall […], Metalltreppe

für Aufstieg Garage, Grill, Kompost, Werkzugkasten» ein, nachdem sie durch die

Baukommission hierzu aufgefordert worden waren.

2. Das Grundstück GB D.___ Nr. X liegt

gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der zweigeschossigen Wohnzone «a». Nach § 18

Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde D.___ (ZR) umfasst

die erlaubte Nutzung W2a Wohnbauten und quartierspezifische

Dienstleistungsbetriebe. Nicht zulässig sind quartierfremde Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe,

sowie Heime, Tagungs- und Schulungszentren. Das Grundstück GB D.___ Nr. Y

befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone und

kommunaler Landschaftsschutzzone.

3. An der Sitzung vom 15. Mai 2023

behandelte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ die dagegen

eingegangenen Einsprachen. Mit Entscheid vom5. Juni 2023 erteilte sie dem Baugesuch

unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung (mit Verschiebung des bestehenden

Hühnerstalles auf GB D.___ Nr. X) und verfügte die Entfernung des Hühnerhauses

auf Parzelle Nr. Y. Die Einsprachen von A.___, B.___ sowie C.___ wurden

abgewiesen.

Unter der Überschrift «Auflagen /

Bedingungen / Hinweise» ist der Verfügung folgendes zu entnehmen:

Der Hahn und die 3 Hennen

dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00 Uhr ins

Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem abgedunkelten Stall

zu halten.

Der Stall muss genügend

schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.

Es darf nebst den Hennen

nur max. 1 Hahn gehalten werden.

Die Anlage ist sauber zu

halten.

Der anfallende Mist ist in

einem geschlossenen, wasserdichten Container / Behälter zu lagern.

Der Mist ist regelmässig

ordnungsgemäss zu entsorgen.

Die Baubehörde behält sich

vor bei Beanstandungen seitens der Nachbarschaft weitere verschärfte Massnahmen

zu verlangen.

4. Dagegen erhoben A.___, B.___ sowie C.___

am 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD), welches die

Beschwerden mit Verfügung vom 16. Januar 2024 abwies. Ihnen wurden

Verfahrenskosten in der Höhe von je CHF 600.00 (total CHF 1'800.00) auferlegt.

5. Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit Schreiben vom 28.

Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die

Baubewilligung sei an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zur

Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Die

Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert

werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass in den neu zu erstellenden

Geflügelhaltungen neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe.

6. Ebenso erhoben F.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 2) mit Schreiben vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die D.___ zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei eine fachlich fundierte

Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und dies unter Zuhilfenahme der aktuellen,

einschlägigen Vollzugshilfen. Auflagen müssten durch einen Sachverständigen bei

der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei dahingehend abzuändern, dass

neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der Satz, der Stall müsse

genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein, sei wie folgt zu ändern:

«Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung mindestens 39 dB,

kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie schallgedämmte Be-

und Entlüftung). Die ausreichende Schalldämmung muss anlässlich der Bauabnahme

in einem Lärm-Gutachten nachgewiesen sein.»

7. Sodann erhoben C.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 3) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Baubewilligung sei an die Baukommission

der Einwohnergemeinde D.___ zur Neubeurteilung, unter Hinzuziehung eines

Lärmsachverständigen, zurückzuweisen. Auflagen müssten durch einen

Sachverständigen bei der Bauabnahme verifiziert werden. Die Auflage sei

dahingehend abzuändern, dass neben den Hennen kein Hahn gehalten werden dürfe. Der

Satz, der Stall müsse genügend schallisoliert und komplett abgedunkelt sein,

sei wie folgt zu ändern: «Der Stall muss genügend schallisoliert sein (Schalldämmung

mindestens 39 dB, kein offenes Lüftungsfenster, sondern eine elektrische sowie

schallgedämmte Be- und Entlüftung) und komplett abgedunkelt sein. Die

ausreichende Schalldämmung, sowie die Abdunklung in den bewilligten Ruhezeiten muss

anlässlich der Bauabnahme gutachterlich nachgewiesen sein.» Unter

Entschädigungsfolge.

8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024

reichte die Gemeinde D.___ (unter Bezugnahme auf alle drei Beschwerdeverfahren)

eine Stellungnahme ein, in welcher sie auf ihre Stellungnahme vom 28. August

2023 an das BJD verwies.

9. Mit Stellungnahmen vom 19. Februar

2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

10. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024

äusserten sich die Beschwerdeführer 3 hierzu.

11. Die Beschwerdegegner, E.___, liessen

sich nicht vernehmen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerden VWBES.2024.26,

VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie

sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Da

sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt sich eine Vereinigung der

Beschwerden und deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die

Beschwerdeführer haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der

Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt unmittelbar an das Grundstück der

Beschwerdegegner in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) angrenzend, sind durch die

angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen

Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die

Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung

(vgl. § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS

124.11). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht

überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Die Beschwerdeführer 3 bringen vor,

das BJD hätte einen Augenschein durchführen müssen. Wegen des subjektiv stark

störenden Charakters der Lärmimmission könne der Einzelfall nicht nach

Aktenlage beurteilt werden. Der Augenschein müsse nachgeholt werden.

3.2

Die Sache ist hinreichend

dokumentiert und spruchreif. Von einem Augenschein sind keine weiteren

Erkenntnisse zu erwarten (für die Lärmimmissionen vgl. nachfolgend Ziff. II

E. 7.4.1 ff.). Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen.

4.

Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über

die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch

Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet

werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben,

die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche

Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte

Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Massstab dafür, ob

eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der

Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.

Gemäss § 3 Abs. 2 lit. o der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für

Fahrnisbauten und Kleintierställe. Von einem Hühnerstall sind Immissionen wie

Lärm, Geruch oder Düngereintrag zu erwarten, weshalb ein Interesse der

Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer Kontrolle besteht. Somit fällt der Hühnerstall

unter die Baubewilligungspflicht.

5.

Es ist unbestritten, dass der

Hühnerstall auf dem landwirtschaftlichen Grundstück (GB D.___ Nr. Y) bereits

entfernt und auf dem Grundstück in der Wohnzone (GB D.___ Nr. X) aufgebaut

wurde. Die Zonenkonformität des Hühnerstalls auf Landwirtschaftsland – für

welche eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich wäre – gilt es

vorliegend somit nicht zu beurteilen (Freizeitlandwirtschaft ist in der

Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht zonenkonform). Innerhalb der Bauzone

ist die örtliche Baubehörde u.a. zur Beurteilung der Zonenkonformität und der

baupolizeilichen Belange betreffend Hühnerstall zuständig.

6.1

Vorliegend streitig und zu

beurteilen ist die Haltung eines Hahns (zusammen mit Hühnern) in der Wohnzone.

Hierzu ist in einem ersten Schritt die Zonenkonformität der Tierhaltung in der

Wohnzone zu prüfen.

6.2

Die Beschwerdeführer 1 bringen vor,

ohne Verbot der Haltung von Hähnen werde ein Präjudiz geschaffen, das es jedem

Anwohner erlaube, einen Hahn zu halten. Jeder potentielle Zuzüger müsse damit

rechnen, dass er in seinem Ruhebedürfnis eingeschränkt werde. Die Gemeinde

verbaue sich dadurch zukünftige Entwicklungschancen. Die Beschwerdeführer 3

machen geltend, wegen des stark störenden Lärmcharakters könne das Halten von

Hähnen in der besonders ruhigen Wohnzone nicht als zonenkonform beurteilt

werden. Auch die Beschwerdeführer 2 rügen, die Hühnerhaltung auf der Parzelle X

mit einem Hahn sei nicht zonenkonform und könne keinesfalls als nicht störend

bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, aufgrund der

ortspezifischen Nutzung des Wohnquartiers sei ein Hühnerstall als quartierfremd

zu qualifizieren. Es seien in der Zone W2a nur Tätigkeiten ohne lästige Immissionen

vorgesehen. Es könne nicht das Ziel der Gemeinde sein, in der am besten

geschützten Wohnzone W2a derartige Nutzungen zuzulassen. Das wirke auch dem Leitbild

der Gemeinde, welches die hohe Wohnqualität als höchstes Ziel bezeichne, entgegen.

Hahnengeschrei sei unüblich und die direkt angrenzende Landwirtschaftszone sei

eine Juraschutzzone und werde nur extensiv bewirtschaftet. Es fänden sich in

der Umgebung auch keine anderen störenden Betriebe oder andere Hühnerhaltungen

mit einem Hahn. Es handle sich um ein besonders ruhiges Wohnquartier.

6.3

Die Vorinstanzen vertreten die

Ansicht, die hobbymässige Haltung eines Hahns in der Wohnzone sei erlaubt.

6.4

Die Ortsplanung ist Sache der

Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die

zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und

Erschiessungspläne (§ 14 Abs. 1 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein

Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

GB D.___ Nr. X liegt in der Wohnzone. Nach

§ 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) sind in den Wohnzonen neben

Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Dem

kommunalen ZR sind betreffend die Geflügelhaltung keine spezifischen

Bestimmungen zu entnehmen (vgl. auch voranstehend Ziff. I E. 2).

6.5

Die Geflügelhaltung der

Beschwerdegegner besteht aus drei Hennen und einem Hahn. Die Tiere werden in

einer Baute einfacher Bauart gehalten. Die Geflügelhaltung der Beschwerdegegner

ist eine hobbymässige und dient als Freizeitbeschäftigung. Sie ist denn auch

nicht auf das Erzielen eines Einkommens ausgerichtet.

Eine Hobbynutzung ist grundsätzlich als

Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird

unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohnerinnen und

Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen

Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht

anders, wenn Nutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden (Urteil

des Zürcher Baurekursgerichts [BRGE] III Nr. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017 E.

3.3). Das Grundstück GB D.___ Nr. X grenzt unmittelbar die Landwirtschaftszone

(GB D.___ Nr. Y). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Umgebung wird auf die

zutreffenden Erwägungen des BJD (vgl. Ziff. 15 der Verfügung vom 16. Januar

2024) sowie Ausführungen der Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ verwiesen

(vgl. Ziff. 1, letzter Satz der Stellungnahme an das BJD vom 28. August 2023),

welche u.a. auf ein ländlich geprägtes Umfeld der Gemeinde schliessen. Die

Beschwerdeführer vermögen nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Haltung

eines Hahnes vorliegend zonenfremd sein soll. Dies umso mehr, als dass die

Grundstücke GB D.___ Nr. Z (im Gesamteigentum der Beschwerdeführer 2) und GB D.___

Nr. U (im Miteigentum der Beschwerdeführer 3) ebenso an die Landwirtschaftszone

angrenzen und sich auch das Grundstück GB D.___ Nr. T der Beschwerdeführer 1 in

unmittelbarer Nähe zur Landwirtschaftszone befindet. Insbesondere legen sie

keine zwingenden Gründe ins Recht, welche gegen ein ländlich geprägtes Umfeld

sprechen (so kann ein eher ruhiges Umfeld gerade auch für die Bejahung einer

ländlichen Gegend sprechen). Die hobbymässige Haltung der Hühner und

insbesondere auch eines Hahns durch die Beschwerdegegner ist somit nach Art und

Umfang mit dem Wohnzweck vereinbar. Sie gehört zur Wohnnutzung und ist (in der

Wohnzone) im zu beurteilenden Fall grundsätzlich zonenkonform. Die Beschwerden

sind in diesem Punkt unbegründet.

7.1

Die Haltung von Hühnern und eines

Hahnes führt durch das Gackern der Hühner und insbesondere das Krähen des

Hahnes naturgemäss zu Lärmimmissionen sowie zu Geruchsimmissionen (durch das

Anfallen von Mist). Die Geflügelhaltung darf, auch wenn die Zonenkonformität

bejaht wurde, kein beliebiges Ausmass annehmen. Vielmehr gilt es auch die

Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (mit dem umweltrechtlichen

Vorsorgeprinzip) zu berücksichtigen, welche zu Einschränkungen in der Haltung führen

kann (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 7.7). Daher ist den Beschwerdeführern 1 auch

nicht zu folgen, wenn sie befürchten, es sei einzig gestützt auf die

Zonenkonformität allen Anwohnern (per se) erlaubt, Hähne zu halten.

7.2

Die Beschwerdeführer 1 bis 3 setzen

sich gegen die Haltung des Hahnes bzw. gegen die durch ihn verursachten

Lärmimmissionen zur Wehr. Sie beantragten, die Haltung eines Hahnes sei

gänzlich zu untersagen. Daher ist weiter zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang

die Lärmimmissionen zulässig sind bzw. ob die Bestimmungen der

Umweltgesetzgebung eingehalten werden.

7.3

Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen

geltend, das Hahnengeschrei könne auf einer Distanz von 15 m einen Schallpegel

von 84 dB bzw. auf einer Distanz von

25.

m 80 dB oder mehr erreichen. Die zulässigen Grenzwerte von 55 dB für

Neubauten bei Tag würden erheblich überschritten. Damit hebe sich das Geräusch

deutlich vom Hintergrundgeräuschpegel von tagsüber 35 dB und von nachts weniger

als

30.

dB ab. Das Hahnengeschrei mit seinen Schallmerkmalen (Ton- und

Impulshaltigkeit) sei für die Nachbarschaft massiv störend. Aufwachreaktionen

in der Nachbarschaft könnten nicht ausgeschlossen werden. Der Schall-Leistungspegel

eines Hahns könne bis 130 dB betragen. Davon kämen an der Liegenschaft am [...]weg

rund 102 dB an. Die Wohn- und Schlafräume befänden sich nur wenige Meter vom

Hühnerstall entfernt. Dieser befinde sich in einer Ecke und sei durch eine

reflektierende Wand im Süden und im Westen umrahmt. Der Hühnerstall als

Lärmquelle müsse, in Analogie zur Wegleitung des Circle Bruit für Wärmepumpen,

mit einer Korrektur von +6 dB nach oben korrigiert werden. Ebenso regle dies

die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms vor öffentlichen

Lokalen. Es werde beanstandet, dass keine Beurteilung tagsüber vorgenommen

worden sei. Auch die beiden Hunde der Beschwerdegegner würden Lärm verursachen.

Es fehle ein Lärmgutachten eines Sachverständigen. Da es für Alltagslärm in der

LSV keine Grenzwerte gebe, könne die Beurteilung anhand der Vollzugshilfe des

Bundesamtes für Umwelt «Beurteilung Alltagslärm» erfolgen. Die Auflagen in der

Baubewilligung seien zu allgemein bzw. zu wenig konkret formuliert. Die

Beschwerdeführer 2 machen geltend, das private Interesse an einer

Tierhaltung dürfe nicht höher gewichtet werden als das Interesse an der

Schlafqualität und dem Ruheschutz (in einer ruhigen Wohngegend). Überdies rügen

die Beschwerdeführer 3, gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV dürften die

Immissionsgrenzwerte bei Neubauten keinesfalls überschritten werden. Wie von

den Beschwerdeführern anhand von Berechnungen dargelegt, würden diese

Grenzwerte überschritten. Eine Bewertung dieser Berechnung fehle in der

Verfügung. Deshalb müsse nach Anhang 2 LSV eine Einzelfallbeurteilung durch

einen Sachverständigen erfolgen. Die Nachbarn seien in ihrem Wohlbefinden

erheblich gestört. Die Begründung in der Verfügung des BJD, wonach die mit dem

Krähen verbundenen Immissionen nicht als schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3

USG erachtet werden könnten, sei stossend. Mehrere hundert Hahnenschreie pro Tag

seien erheblich störend.

7.4

Die Vorinstanzen sind der Ansicht,

das Halten des Hahns sei vorliegend mit Auflagen zu erlauben.

7.5.1

Der Stall ist als neue ortsfeste

Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zu

qualifizieren. Neue Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung Planungswerte

ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung

höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Nach Art.

11.

Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss

Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder

zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der

schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte

fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art.

36.

Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen

ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme

hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte,

Planungswerte und Alarmwerte [vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV]) überschritten sind oder

ihre Überschreitung zu erwarten ist. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,

fehlen für die Geflügelhaltung bzw. die Haltung eines Hahns aber solche Belastungsgrenzwerte

für Lärmimmissionen. Fehlen solche Werte, müssen die Lärmimmissionen im

Einzelfall, nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei dieser

Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen,

die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, E.

5.

mit Verweisen).

Vollzugshilfen mit Richtwerten sind

Hilfsmittel zur Beurteilung einer konkreten Situation, stellen jedoch – im

Gegensatz zu den Grenzwerten gemäss LSV – keine absolute Grenze der

Schädlichkeit oder Lästigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_252/2017 vom

5.

Oktober 2018, E. 5.2). Als grundsätzlich problematisch muss die «sinngemässe»

Anwendung von Grenzwerten beurteilt werden. Belastungsgrenzwerte setzen

typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische

Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Richtlinien und

Wegleitungen des Cercle Bruit sind vorliegend wenig hilfreich, da im

Zusammenhang mit der Geflügelhaltung bzw. der Haltung eines Hahns

Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen fehlen. Selbiges gilt für die

sinngemässe Anwendung von Anhang 2 der LSV. Im Übrigen steht die vorliegende

Beurteilung im Einklang mit der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt

«Beurteilung Alltagslärm».

7.5.2

Das Halten von wenigen Hühnern

ohne Hahn ist grundsätzlich unproblematisch, da das Gackern von Hühnern von

geringer Intensität ist. Das Krähen eines Hahnes hingegen wird vom menschlichen

Ohr als intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe können die Nachbarn

zu unerwünschter Stunde wecken. Ein Hahn sollte deshalb seine Lautäusserungen in

Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten können. Als wichtigste Massnahme

ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält – insbesondere

der frühen Morgenstunden – zu betrachten. Verbringen Hühner und Hahn die Nacht

in einem Hühnerstall, ist dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa

jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhält und dabei

zeitweise bellt. Da die Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt werden, sind auch

gewisse Anforderungen an den Hühnerstall zu stellen, damit der Schall des

krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt wird (Entscheid der

Zürcher Baurekurskommission [BRKE] I Nrn. 0108 und 109/2007 vom 25. Mai 2007

E. 7.4). Die Verursachung einer Lärmbelastung durch die Haltung eines Hahns

blieb grundsätzlich unbestritten (vgl. auch E-Mail des AfU vom 30. Mai 2023,

wonach verschiedene Messungen und Untersuchungen gezeigt hätten, dass das

Krähen der Hähne zu störenden Emissionen in der Nachbarschaft führen könne).

7.5.3

Die Baukommission der

Einwohnergemeinde D.___ verzichtete auf das Einholen eines Lärmgutachtens. Sie

liess das Baugesuch dem Amt für Umwelt (AfU), Abteilung Lärm, zukommen. Das AfU

gab betreffend Auflagen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen Empfehlungen ab. In

einem Wohngebiet sei es notwendig, dass sich der Hahn in der Zeit zwischen

22:00 Uhr und 7:00 Uhr nicht im Freien aufhalte und der Hühnerstall über

eine ausreichende Schalldämmung verfüge. In einem abgedunkelten Hühnerstall

könne auf eine aufwändige Schalldämmung verzichtet werden (vgl. E-Mail AfU vom

30.

Mai 2023). Die Anzahl der Hähne sei auf maximal zwei zu begrenzen (vgl.

E-Mail AfU vom 4. April 2023).

7.6

Wie sich sogleich zeigen wird, sind vorliegend

vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgesehen. Es ist zu prüfen,

ob diese i.S.v. Art. 15 USG hinreichend sind.

7.7

Als emissionsbegrenzende Massnahme

(Art. 12 Abs. 1 USG) setzte die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ fest,

dass maximal ein Hahn gehalten werden darf. Eine Begrenzung der maximal

zulässigen Anzahl Hähne ist zweifelsohne geeignet, um Lärmemissionen zu vermindern.

Mit der Haltung eines Hahns wurde denn auch die kleinstmögliche Anzahl – ohne

die Haltung gänzlich zu verbieten – festgesetzt. Zudem wurden folgende weiteren

Massnahmen zur Emissionsbegrenzung festgelegt:

Der Hahn und die 3 Hennen

dürfen werktags ab 8.00 Uhr und sonntags ab 09.00 Uhr bis jeweils 22.00

Uhr ins Freie gelassen werden. In der übrigen Zeit ist er in einem

abgedunkelten Stall zu halten.

Der Stall muss genügend

schallisoliert sein und komplett abgedunkelt sein.

Auch diese Massnahmen sind zur

Verminderung der Lärmimmissionen ohne Weiteres geeignet. Die kumulativ

auferlegten Massnahmen können als weitreichend und (mit Blick auf den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit) eher streng qualifiziert werden. So muss der Stall

sowohl schallisoliert als auch abgedunkelt sein. Die Anordnung, dass der Stall

genügend schallisoliert sein muss, ist hinreichend klar formuliert. Eine

Mindestanforderung (in dB) an die Schalldämmung ist nicht erforderlich. Auch

sonst sind keine weiterführenden Auflagen im Zusammenhang mit der Schalldämmung

angezeigt, da zur Vermeidung des Hahnen-Krähens gleichzeitig die komplette

Abdunkelung des Stalls angeordnet wurde. Daher – und auch mit Blick auf die

Anzahl der gehaltenen Tiere (drei Hennen und ein Hahn) – erscheint die Forderung

der Beschwerdeführer auf den Verzicht eines offenen Lüftungsfensters und die

Installation einer elektrischen, schallgedämmten Be- und Entlüftung als nicht

verhältnismässig, da die Massnahme als wirtschaftlich nicht tragbar erscheint,

d.h. mit geringem Aufwand keine wesentliche Reduktion der Lärmemissionen

bewirkt würde (vgl. auch Ziff. 21 der Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).

Es kann durchaus vorkommen, dass der

Hahn nicht nur bei Sonnenaufgang, sondern auch tagsüber kräht. Wie bereits

erwähnt, ist die Haltung eines Hahns tagsüber mit derjenigen eines (laut)

bellenden Hundes vergleichbar und grundsätzlich hinzunehmen bzw. mit dem

Ruhebedürfnis der Bevölkerung (und dem Anspruch auf ungestörte Nachtruhe)

vereinbar. Es wäre denn auch nicht verhältnismässig, die Tiere der

Beschwerdeführer permanent an schallisolierten Orten unterzubringen.

Im Übrigen ist dem BJD beizupflichten,

wenn es ausführt, die Lärmimmissionen durch das Krähen eines Hahnes träten

nicht dauernd, sondern nur punktuell auf, weshalb die Immissionen nicht als

schädlich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG einzustufen sind (vgl. Ziff. 20 der

Verfügung des BJD vom 16. Januar 2024).

Den Rügen der Beschwerdeführer 3, wonach

die grosszügigen Gitterlüftungen (Gitterfenster) einer Schallisolation und

einer Verdunkelung zuwiderliefen, ist entgegenzuhalten, dass sich erst nach

Umsetzung der Massnahme (wonach der Stall genügend schallisoliert und komplett

abgedunkelt sein muss) zeigen wird, wie der Hühnerstall baulich in Erscheinung

tritt. Dies kann namentlich auch die momentane Wanddicke von ca. 6,8 cm (vgl.

Abbildung Querschnitt Seitenwand in den Akten zum Baugesuch) sowie die Dicke

der Türe von ca. 4,8 cm (vgl. Abbildung Querschnitt Tür in den Akten zum

Baugesuch) sowie die Gitterfenster betreffen, weshalb auf die diesbezüglichen

Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen ist.

Ebenso wird sich erst nach der Umsetzung

der Massnahmen zeigen, wie sich die Lärmsituation entwickelt bzw. ob die

angeordneten Massnahmen hinreichend Wirkung zeigen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls

davon auszugehen, dass nach Umsetzung der angeordneten lärmreduzierenden Massnahmen,

welche den Empfehlungen des AfU entsprechen, kein übermässiger Lärm i.S.v. Art.

15.

USG verursacht wird. Die Beschwerdeführer vermögen denn auch nichts aus

ihren ins Recht gelegten (eigenen) Lärmberechnungen zu ihren Gunsten

abzuleiten. Somit kann auch der Standort des Stalles am vorgesehenen Ort belassen

werden. Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

7.8

Unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2

LSV bringen die Beschwerdeführer 2 und 3 vor, der Umstand, dass in der direkten

Nachbarschaft neben pensionierten Personen auch Kinder bzw. Jugendliche

wohnten, die auf Erholung tagsüber und auf ausreichend Schlaf angewiesen seien,

sei nicht beachtet und in der der angefochtenen Verfügung nicht erwogen worden.

Die Kinder der Beschwerdeführer 2 würden im Sommerhalbjahr am Morgen um 4:30

Uhr aufgeweckt und könnten wegen dem Hahnengeschrei nicht mehr einschlafen. Die

Konzentration in der Schule sei damit beeinträchtigt.

7.9

Bei der Beurteilung der

Lärmimmissionen nach Art. 15 USG ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden

einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (BGE 133 II 292 E

3.3). Auch diesem Umstand wurde mit den zugehörigen Abklärungen beim AfU bzw.

den verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die Abdunkelung) hinreichend

Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8.1

Schliesslich machen die

Beschwerdeführer 3 geltend, auch der zivilrechtliche Immissionsschutz nach Art.

684.

ZGB müsse bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die

diesbezügliche Begründung des BJD sei nicht ausreichend.

8.2

Die Lärmimmissionen wurden im

vorliegenden Verfahren gestützt auf die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung

beurteilt (vgl. voranstehend Ziff. II. E. 7.1 ff.). Auch Art. 684 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) schützt vor Lärm, stellt aber auf das

zivilrechtliche Nachbarrecht und den zugehörigen Klageweg ab. Den

Beschwerdeführern stehen neben dem öffentlich-rechtlichen Vorgehen

grundsätzlich auch zivilrechtliche Vorgehensweisen offen. Der privatrechtliche

und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz stehen an sich selbstständig

nebeneinander, auch wenn zwischen den Regelungen Berührungspunkte und

Überschneidungen bestehen (BGE 126 III 223 E. 3a). Die Anwendung der

Umweltschutzgesetzgebung mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip steht Art.

684.

ZGB nicht entgegen. Eine weiterführende koordinierte Rechtsanwendung, unter

Einbezug von Art. 684 ZGB, ist vorliegend aber nicht angezeigt. Wie das BJD

korrekt erwog und nachvollziehbar begründete, ist das Zivilgericht für

privatrechtliche Einwendungen zuständig. (vgl. Ziff. 23 der Verfügung des BJD

vom 16. Januar 2023). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.

Nach dem Gesagten ist die verfügte

Auflage, dass nebst den Hennen maximal ein Hahn gehalten werden darf, insbesondere

unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, nicht zu beanstanden. Das von den

Beschwerdeführern geforderte generelle Verbot zur Haltung eines Hahns wäre

nicht verhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführer, es dürfe neben den

Dispositiv

Hennen kein Hahn gehalten werden, ist demnach abzuweisen. Die angefochtene

Verfügung ist auch sonst nicht abzuändern. Wie sich gezeigt hat, wurden weitreichende

Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angeordnet. Zudem ist nicht erforderlich,

dass die verfügten Auflagen (insbesondere die Schallisolierung und die

Abdunkelung) bei der Bauabnahme, wie beantragt, durch einen Gutachter abzunehmen

sind. Die Zuständigkeit des Vollzugs der Bestimmungen des Umweltrechts fällt vorliegend

in den Bereich der Gemeinde. Es gilt einen unnötigen Eingriff in den

Ermessenspielraum der Gemeinde zu vermeiden. Ob der Hühnerstall anlässlich der

Abnahme über eine hinreichende Schalldämmung verfügt, kann durch die Baukommission

der Einwohnergemeinde D.___ verifizieren werden. Der Nachweis der Schalldämmung

mittels Lärmgutachten ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso ist die Sache

nicht an die Baukommission der Einwohnergemeinde D.___ zurückzuweisen.

10. Sollte es zukünftig, trotz strikter

Einhaltung der verfügten Auflagen, zu (berechtigten) Lärmklagen im Zusammenhang

mit der Haltung des Hahns kommen, so hat die kommunale Baubehörde weitergehende

Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu verfügen. Ebendieser Vorbehalt findet

sich in der Baubewilligung, wonach sich die Baubehörde bei Beanstandungen

seitens der Nachbarschaft vorbehält, weitere verschärfte Massnahmen zu

verlangen. Weiterführende Massnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls

nicht angezeigt und wären wohl auch nicht verhältnismässig.

11. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ sowie C.___ die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 3'300.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen von total CHF 4'500.00 (je CHF 1'500.00) verrechnet. A.___,

B.___ sowie C.___ werden je CHF 200.00 (bzw. 3x CHF 400.00)

zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren VWBES.2024.26,

VWBES.2024.27 und VWBES.2024.29 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. A.___, B.___ sowie C.___ haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder