VWBES.2024.290
Vollstreckung
6. August 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
2. Einwohnergemeinde
Dornach,
beide
vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Oberamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde Dornach
(nachfolgend Einwohnergemeinde) ist Eigentümerin der Parzelle GB Dornach Nr.
844, auf welcher sich im westlichen Teil Rasenplätze resp. ein Fussballfeld und
im östlichen Teil Hartplätze, Garderoben, Parkplätze und ein Clublokal
befinden. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hob auf Beschwerde der in der
Nachbarschaft wohnenden A.___ und B.___ (nachfolgend Nachbarn) mit
rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juni 2021 hinsichtlich dieser Parzelle zwei
von der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach (BWPK)
erteilte Baubewilligungen bezüglich «Umnutzung von einem Clublokal in ein
Restaurant» sowie betreffend Aussenbestuhlung auf.
2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9.
Mai 2023 stellte das BJD eine Rechtsverzögerung der BWPK gegenüber den Nachbarn
fest und wies die BWPK an, die Öffnungszeiten des Clublokals zu regeln.
Dispositivziffer 3 des Entscheids lautet: «Es wird festgestellt, dass eine
Bewirtschaftung wie auch die blosse Möblierung des westlichen Aussenbereichs
des Clublokals auf GB Dornach Nr. 844 mit Tischen und Stühlen, da bis dato
nicht bewilligt, unzulässig sind. Eine allfällig noch betriebene
Bewirtschaftung des Aussenbereichs ist umgehend einzustellen, eine
gegebenenfalls noch vorhandene Möblierung umgehend zu entfernen.»
3. Ein Vollstreckungsgesuch der Nachbarn
vom 12. Juni 2023 namentlich bzgl. Aussenbestuhlung konnte scheinbar mittels
telefonischer Intervention des Oberamts Dorneck-Thierstein (nachfolgend auch
Vorinstanz) bei der Einwohnergemeinde erledigt werden.
4. Mit E-Mail vom 27. Mai 2024
informierte der Rechtsanwalt der Nachbarn die Gemeindeschreiberin, dass der
neue Wirt erneut Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen aufgestellt habe,
und forderte deren Entfernung bis am 29. Mai 2024. Der Bauverwalter der
Einwohnergemeinde informierte am 29. Mai 2024 per E-Mail über den gleichentags
durchgeführten Augenschein, wonach alle Tische und Stühle entfernt seien. Den
vom Bauverwalter beigefügten Fotos lässt sich entnehmen, dass die Stühle zwar
entfernt und einige Tische aufgeklappt in einer Ecke gelagert wurden, jedoch
noch eine Sitzbank an der Fassade sowie vier Stehtischchen mit einem
(geschlossenen) Sonnenschirm etwas seitlich platziert waren.
5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024
(Posteingang 17. Juni 2024) ersuchten die anwaltlich vertretenen Nachbarn,
Ziff. 3 der Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 zu vollstrecken, jeweils mit
Anträgen gegenüber dem Wirtepaar, den Gemeinderäten sowie den Mitgliedern des
Vorstands und der Kommission Clubhaus des SC Dornach (als «Pächter» des
Clublokals, nachfolgend Sportclub) unter Androhung der Ersatzvornahme sowie der
Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
6. Vom Oberamt aufgefordert, nahmen am
11. resp. 12. Juli 2024 die Einwohnergemeinde und die BWPK Stellung. Die
Einwohnergemeinde betonte u.a. keine Kenntnis vom veränderten Zustand gehabt zu
haben, mit dem Sportclub korrespondiert sowie einen Gebrauchleihevertrag
abgeschlossen zu haben, welcher «sämtliche Vorschriften» der Verfügung des BJD
explizit aufführe. Im Übrigen seien bis am 4. Juli 2024 auch die
Raucher-Stehtische und der Sonnenschirm entfernt worden. Die BWPK ergänzte
u.a., es sei nie Absicht der Gemeinde gewesen, die Verfügung nicht einzuhalten
und monierte eine fehlende «Chance zur Reaktion» vor dem Vollstreckungsgesuch.
7. Zur Stellungnahme durch die
Vorinstanz eingeladen, replizierten die Nachbarn – abgesehen von zwei
E-Mailnachrichten am 19. und am 26. August 2024 – einlässlich mit Eingabe vom
14. August 2024 (mit diversen Beweismitteln).
8. Die BWPK unterbreitete dem Oberamt
mit Schreiben vom 26. August 2024 eine neue Verfügung des BJD vom 20. August
2024 bzgl. Öffnungszeiten und behauptete, damit sei die Verfügung vom 9. Mai
2023 «durch die neue Verfügung abgelöst».
9. Mit Vollstreckungsbefehl vom 29.
August 2024 untersagte die Vorinstanz dem Sportclub «als Pächter» des
Clublokals und der Einwohnergemeinde als Eigentümerin unter Androhung der
Bestrafung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kommission Clublokal bzw.
der Gemeinderäte nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im
Wiederholungsfalle, im Aussenbereich des Clublokals («insbesondere auf der
Westseite») auf jener Parzelle Mobiliar aufzustellen, zur Verfügung zu stellen,
zu nutzen oder zu dulden, oder diesen Bereich sowie den gesamten Aussenbereich
zur Bewirtschaftung von Gästen des Clublokals sonstwie zu benützen, zur
Verfügung zu stellen oder zu dulden. Zusätzlich wurde (auch) der BWPK bei
Zuwiderhandlungen Art. 292 StGB angedroht. Gleichzeit versandte die Vorinstanz
der Einwohnergemeinde und der BWPK die Eingabe der Nachbarn vom 14. August
2024. Dem Sportclub wurde die Verfügung nicht zugestellt.
10. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom 9. September 2024, begründet mit Eingabe vom 20. September 2024, ersuchten
die Einwohnergemeinde und die BWPK um Aufhebung des Vollstreckungsbefehls vom
29. August 2024 (unter Kostenfolge). Beanstandet wurde die Verletzung
verfahrensrechtlicher Grundsätze (rechtliches Gehör, Verfahrensteilnahme und
Begründungspflicht) sowie die Anordnung von Massnahmen, welche über diejenigen
der zu vollstreckenden Verfügung hinausgehen.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 11. September 2024 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung, forderte einen Kostenvorschuss und lud die Nachbarn ein,
sich zu äussern, ob sie sich am Verfahren beteiligen möchten.
12. Die Nachbarn teilten – anwaltlich
vertreten – am 30. September 2024 mit, dass sie sich nicht als Parteien am
vorliegenden Verfahren beteiligen.
13. Die Vorinstanz verzichtete mit
Eingabe vom 18. Oktober 2024 mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme
und ersuchte um Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2
Nach der Rechtsprechung ist ein
Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und somit zur
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann legitimiert, wenn es als
materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen
betroffen ist (vgl. VWBES.2022.391 zur Stellung von Gemeinden im
Vollstreckungsverfahren). Vorliegend ist die Einwohnergemeinde
Grundstückeigentümerin und Verfügungsadressatin. Sie und ihre Organe, die
Gemeinderäte, sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde ist
einzutreten.
1.3
Fraglich erscheint, inwiefern
vorliegend die Bau-, Werk- und Planungskommission (BWPK) durch den
Vollstreckungsbefehl zu einem Handeln oder Unterlassen aufgefordert wurde oder
diesbezüglich eine Legitimation bestehen soll. Da auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde
einzutreten ist und eine gemeinsame Beschwerdeführung erfolgte ist auf die
Beschwerde ohnehin einzutreten, obwohl die BWPK wohl nicht als eigenständige
Behörde verpflichtet werden kann (vgl. auch nachfolgend E. 3.2).
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(VWBES.2024.387 zum Vollstreckungsverfahren, mit Hinweisen auf BGE 135 I 187,
BGE 127 V 431 und BGE 126 V 130).
2.2
Die umfangreiche Stellungnahme der
Nachbarn vom 14. August 2024 wurde den Beschwerdeführerinnen (Einwohnergemeinde
und der BWPK) erst mit dem Vollstreckungsbefehl zugestellt. Sie konnten nicht
zu den Beweismitteln Stellung nehmen. Die beiden E-Mailnachrichten der Nachbarn
vom 19. und 26. August 2024 wurden den Beschwerdeführerinnen – soweit
ersichtlich – überhaupt nicht zugestellt. Umgekehrt wurden die Nachbarn seitens
der Vorinstanz nicht über die Eingabe der BPWK vom 26. August 2024
informiert. Schliesslich richtet sich der Vollstreckungsbefehl gegen den
Sportclub, welcher vom Oberamt nicht über das laufende Verfahren orientiert
wurde. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt. Ob eine Heilung vor
Verwaltungsgericht überhaupt möglich ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde
auch aus anderen Gründen gutzuheissen ist, was sich aus den folgenden Ausführungen
ergibt.
3.1
Das Oberamt hat dafür zu sorgen,
dass die Vollstreckung gemäss der zu vollstreckenden Verfügung erfolgt (§ 86 Abs. 1 VRG; vgl. auch SOG 2001 Nr. 30). Die Nichtübereinstimmung des
Vollstreckungsbefehls mit der zu vollstreckenden Verfügung ist ein Beschwerdegrund
(§ 89 Abs. 2 VRG). Die Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 bezieht sich auf
die Bewirtschaftung und Möblierung des westlichen Aussenbereichs des
Clublokals. Ein Vollstreckungsbefehl, der sich auf die gesamte Parzelle bezieht
(«insbesondere auf der Westseite»), überschreitet die zu vollstreckende
Verfügung. Sodann ist der Wortlaut des Vollstreckungsbefehls auf eine «Aussenbewirtschaftung
– wie bereits eine Aussenbestuhlung an sich» gemäss der zu vollstreckenden
Verfügung zu beschränken. Mit anderen Worten ist im Rahmen der Formulierung des
Vollstreckungsbefehls darauf zu achten, dass zulässige Nutzungen nicht
unterbunden werden. Verboten ist lediglich eine «Aussenbewirtschaftung – wie
bereits eine Aussenbestuhlung an sich», wobei der Begriff Aussenbestuhlung in
Verbindung mit der Bewirtschaftung des Clubbeizlis zu lesen ist. Somit ist
nicht jeglicher Aufenthalt ausgeschlossen.
3.2
Das Oberamt erwog, die Verfügung des
BJD bezeichnete die BWPK «als Vorinstanz» und die Einwohnergemeinde als
Grundeigentümerin, weshalb das Wirtepaar («als Pächter») als
Verfügungsempfänger ausser Betracht fallen würden. Diese Begründung lässt
erstens offen, weshalb der Vollstreckungsbefehl an den Sportclub adressiert
wurde (unabhängig von der fehlenden Eröffnung). Zweitens sei darauf
hingewiesen, dass Unterlassungen der BWPK – soweit sie als Baubehörde untätig
bleibt – nicht mittels Vollstreckungsbefehls, sondern mit
Rechtsweigerungsbeschwerde (§ 32 VRG) oder Aufsichtsbeschwerde (§ 211 Gemeindegesetz, BGS 131.1) zu beanstanden sind.
3.3
Angesichts der Vorgeschichte
(Rechtsverweigerung, zweites Vollstreckungsgesuch usw.) erscheint es zwar
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB
erwog. Gleichwohl sei in Erinnerung gerufen, dass auch die Vollstreckungsbehörde
an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden ist (vgl. SOG 2001 Nr. 30). Sie
ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Strafandrohung zu erlassen (§ 86 Abs. 1 VRG). Insbesondere ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu
berücksichtigen, dass die Einwohnergemeinde zwar Eigentümerin der Parzelle ist,
jedoch nur noch in beschränktem Rahmen Verfügungsgewalt über das verliehene
Clublokal hat. Gemäss aktenkundiger Ausführungen sind die Auflagen gemäss
Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 Bestandteil einer vertraglichen Regelung
(Schreiben der Einwohnergemeinde vom 11. Juli 2024, inkl. Gebrauchsleihvertrag
vom 11. Juli 2024). Inwiefern der Gemeinderat als handelnde Behörde der
Einwohnergemeinde als Eigentümerin weiter verpflichtet werden könnte, um eine
Strafandrohung zu rechtfertigen, ist weder dargetan noch augenscheinlich. Sollte
sich die Vorinstanz gleichwohl für eine Strafandrohung entscheiden, so ist
konkret abzuklären inwiefern eine solche gegenüber dem Gemeinderat überhaupt
verhältnismässig sein sollte, sie wäre korrekt zu adressieren und zu eröffnen
(vgl. Art. 292 StGB: «an ihn»), um überhaupt wirksam zu sein. Aus diesen
Gründen und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene
Verfügung vom 29. August 2024 aufzuheben.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung des Oberamts vom 29. August 2024
ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, zur
ordnungsgemässen Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens inkl. Gewährung des
rechtlichen Gehörs.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen. Während bei der BWPK diskutabel erscheint, inwiefern sie vorliegend als
Behörde tangiert ist, handelt die Einwohnergemeinde vorliegend als
zivilrechtliche Grundeigentümerin, weshalb eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (§ 77 VRG). Ihre Rechtsvertreterin lässt mit Kostennoten vom
6.
November 2024 und vom 29. September 2024 einen Aufwand von 9 Stunden und 20
Minuten geltend machen, was angemessen erscheint. Mithin ergibt sich zusammen
mit den Spesen (CHF 57.40) eine Parteientschädigung von total CHF 2'584.25
(9h 20min à CHF 250.00 zzgl. 8.1% MWST).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Oberamts Dorneck-Thierstein vom 29. August 2024 wird
aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Einwohnergemeinde Dornach eine Parteientschädigung von CHF 2'584.25 (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann