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Entscheid

VWBES.2024.290

Vollstreckung

6. August 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,

2. Einwohnergemeinde

Dornach,

beide

vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Oberamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde Dornach

(nachfolgend Einwohnergemeinde) ist Eigentümerin der Parzelle GB Dornach Nr.

844, auf welcher sich im westlichen Teil Rasenplätze resp. ein Fussballfeld und

im östlichen Teil Hartplätze, Garderoben, Parkplätze und ein Clublokal

befinden. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hob auf Beschwerde der in der

Nachbarschaft wohnenden A.___ und B.___ (nachfolgend Nachbarn) mit

rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juni 2021 hinsichtlich dieser Parzelle zwei

von der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach (BWPK)

erteilte Baubewilligungen bezüglich «Umnutzung von einem Clublokal in ein

Restaurant» sowie betreffend Aussenbestuhlung auf.

2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9.

Mai 2023 stellte das BJD eine Rechtsverzögerung der BWPK gegenüber den Nachbarn

fest und wies die BWPK an, die Öffnungszeiten des Clublokals zu regeln.

Dispositivziffer 3 des Entscheids lautet: «Es wird festgestellt, dass eine

Bewirtschaftung wie auch die blosse Möblierung des westlichen Aussenbereichs

des Clublokals auf GB Dornach Nr. 844 mit Tischen und Stühlen, da bis dato

nicht bewilligt, unzulässig sind. Eine allfällig noch betriebene

Bewirtschaftung des Aussenbereichs ist umgehend einzustellen, eine

gegebenenfalls noch vorhandene Möblierung umgehend zu entfernen.»

3. Ein Vollstreckungsgesuch der Nachbarn

vom 12. Juni 2023 namentlich bzgl. Aussenbestuhlung konnte scheinbar mittels

telefonischer Intervention des Oberamts Dorneck-Thierstein (nachfolgend auch

Vorinstanz) bei der Einwohnergemeinde erledigt werden.

4. Mit E-Mail vom 27. Mai 2024

informierte der Rechtsanwalt der Nachbarn die Gemeindeschreiberin, dass der

neue Wirt erneut Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen aufgestellt habe,

und forderte deren Entfernung bis am 29. Mai 2024. Der Bauverwalter der

Einwohnergemeinde informierte am 29. Mai 2024 per E-Mail über den gleichentags

durchgeführten Augenschein, wonach alle Tische und Stühle entfernt seien. Den

vom Bauverwalter beigefügten Fotos lässt sich entnehmen, dass die Stühle zwar

entfernt und einige Tische aufgeklappt in einer Ecke gelagert wurden, jedoch

noch eine Sitzbank an der Fassade sowie vier Stehtischchen mit einem

(geschlossenen) Sonnenschirm etwas seitlich platziert waren.

5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024

(Posteingang 17. Juni 2024) ersuchten die anwaltlich vertretenen Nachbarn,

Ziff. 3 der Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 zu vollstrecken, jeweils mit

Anträgen gegenüber dem Wirtepaar, den Gemeinderäten sowie den Mitgliedern des

Vorstands und der Kommission Clubhaus des SC Dornach (als «Pächter» des

Clublokals, nachfolgend Sportclub) unter Androhung der Ersatzvornahme sowie der

Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

6. Vom Oberamt aufgefordert, nahmen am

11. resp. 12. Juli 2024 die Einwohnergemeinde und die BWPK Stellung. Die

Einwohnergemeinde betonte u.a. keine Kenntnis vom veränderten Zustand gehabt zu

haben, mit dem Sportclub korrespondiert sowie einen Gebrauchleihevertrag

abgeschlossen zu haben, welcher «sämtliche Vorschriften» der Verfügung des BJD

explizit aufführe. Im Übrigen seien bis am 4. Juli 2024 auch die

Raucher-Stehtische und der Sonnenschirm entfernt worden. Die BWPK ergänzte

u.a., es sei nie Absicht der Gemeinde gewesen, die Verfügung nicht einzuhalten

und monierte eine fehlende «Chance zur Reaktion» vor dem Vollstreckungsgesuch.

7. Zur Stellungnahme durch die

Vorinstanz eingeladen, replizierten die Nachbarn – abgesehen von zwei

E-Mailnachrichten am 19. und am 26. August 2024 – einlässlich mit Eingabe vom

14. August 2024 (mit diversen Beweismitteln).

8. Die BWPK unterbreitete dem Oberamt

mit Schreiben vom 26. August 2024 eine neue Verfügung des BJD vom 20. August

2024 bzgl. Öffnungszeiten und behauptete, damit sei die Verfügung vom 9. Mai

2023 «durch die neue Verfügung abgelöst».

9. Mit Vollstreckungsbefehl vom 29.

August 2024 untersagte die Vorinstanz dem Sportclub «als Pächter» des

Clublokals und der Einwohnergemeinde als Eigentümerin unter Androhung der

Bestrafung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kommission Clublokal bzw.

der Gemeinderäte nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im

Wiederholungsfalle, im Aussenbereich des Clublokals («insbesondere auf der

Westseite») auf jener Parzelle Mobiliar aufzustellen, zur Verfügung zu stellen,

zu nutzen oder zu dulden, oder diesen Bereich sowie den gesamten Aussenbereich

zur Bewirtschaftung von Gästen des Clublokals sonstwie zu benützen, zur

Verfügung zu stellen oder zu dulden. Zusätzlich wurde (auch) der BWPK bei

Zuwiderhandlungen Art. 292 StGB angedroht. Gleichzeit versandte die Vorinstanz

der Einwohnergemeinde und der BWPK die Eingabe der Nachbarn vom 14. August

2024. Dem Sportclub wurde die Verfügung nicht zugestellt.

10. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

vom 9. September 2024, begründet mit Eingabe vom 20. September 2024, ersuchten

die Einwohnergemeinde und die BWPK um Aufhebung des Vollstreckungsbefehls vom

29. August 2024 (unter Kostenfolge). Beanstandet wurde die Verletzung

verfahrensrechtlicher Grundsätze (rechtliches Gehör, Verfahrensteilnahme und

Begründungspflicht) sowie die Anordnung von Massnahmen, welche über diejenigen

der zu vollstreckenden Verfügung hinausgehen.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 11. September 2024 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde

aufschiebende Wirkung, forderte einen Kostenvorschuss und lud die Nachbarn ein,

sich zu äussern, ob sie sich am Verfahren beteiligen möchten.

12. Die Nachbarn teilten – anwaltlich

vertreten – am 30. September 2024 mit, dass sie sich nicht als Parteien am

vorliegenden Verfahren beteiligen.

13. Die Vorinstanz verzichtete mit

Eingabe vom 18. Oktober 2024 mit Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme

und ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2

Nach der Rechtsprechung ist ein

Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und somit zur

verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann legitimiert, wenn es als

materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen

betroffen ist (vgl. VWBES.2022.391 zur Stellung von Gemeinden im

Vollstreckungsverfahren). Vorliegend ist die Einwohnergemeinde

Grundstückeigentümerin und Verfügungsadressatin. Sie und ihre Organe, die

Gemeinderäte, sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde ist

einzutreten.

1.3

Fraglich erscheint, inwiefern

vorliegend die Bau-, Werk- und Planungskommission (BWPK) durch den

Vollstreckungsbefehl zu einem Handeln oder Unterlassen aufgefordert wurde oder

diesbezüglich eine Legitimation bestehen soll. Da auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde

einzutreten ist und eine gemeinsame Beschwerdeführung erfolgte ist auf die

Beschwerde ohnehin einzutreten, obwohl die BWPK wohl nicht als eigenständige

Behörde verpflichtet werden kann (vgl. auch nachfolgend E. 3.2).

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

(VWBES.2024.387 zum Vollstreckungsverfahren, mit Hinweisen auf BGE 135 I 187,

BGE 127 V 431 und BGE 126 V 130).

2.2

Die umfangreiche Stellungnahme der

Nachbarn vom 14. August 2024 wurde den Beschwerdeführerinnen (Einwohnergemeinde

und der BWPK) erst mit dem Vollstreckungsbefehl zugestellt. Sie konnten nicht

zu den Beweismitteln Stellung nehmen. Die beiden E-Mailnachrichten der Nachbarn

vom 19. und 26. August 2024 wurden den Beschwerdeführerinnen – soweit

ersichtlich – überhaupt nicht zugestellt. Umgekehrt wurden die Nachbarn seitens

der Vorinstanz nicht über die Eingabe der BPWK vom 26. August 2024

informiert. Schliesslich richtet sich der Vollstreckungsbefehl gegen den

Sportclub, welcher vom Oberamt nicht über das laufende Verfahren orientiert

wurde. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt. Ob eine Heilung vor

Verwaltungsgericht überhaupt möglich ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde

auch aus anderen Gründen gutzuheissen ist, was sich aus den folgenden Ausführungen

ergibt.

3.1

Das Oberamt hat dafür zu sorgen,

dass die Vollstreckung gemäss der zu vollstreckenden Verfügung erfolgt (§ 86 Abs. 1 VRG; vgl. auch SOG 2001 Nr. 30). Die Nichtübereinstimmung des

Vollstreckungsbefehls mit der zu vollstreckenden Verfügung ist ein Beschwerdegrund

(§ 89 Abs. 2 VRG). Die Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 bezieht sich auf

die Bewirtschaftung und Möblierung des westlichen Aussenbereichs des

Clublokals. Ein Vollstreckungsbefehl, der sich auf die gesamte Parzelle bezieht

(«insbesondere auf der Westseite»), überschreitet die zu vollstreckende

Verfügung. Sodann ist der Wortlaut des Vollstreckungsbefehls auf eine «Aussenbewirtschaftung

– wie bereits eine Aussenbestuhlung an sich» gemäss der zu vollstreckenden

Verfügung zu beschränken. Mit anderen Worten ist im Rahmen der Formulierung des

Vollstreckungsbefehls darauf zu achten, dass zulässige Nutzungen nicht

unterbunden werden. Verboten ist lediglich eine «Aussenbewirtschaftung – wie

bereits eine Aussenbestuhlung an sich», wobei der Begriff Aussenbestuhlung in

Verbindung mit der Bewirtschaftung des Clubbeizlis zu lesen ist. Somit ist

nicht jeglicher Aufenthalt ausgeschlossen.

3.2

Das Oberamt erwog, die Verfügung des

BJD bezeichnete die BWPK «als Vor­instanz» und die Einwohnergemeinde als

Grundeigentümerin, weshalb das Wirtepaar («als Pächter») als

Verfügungsempfänger ausser Betracht fallen würden. Diese Begründung lässt

erstens offen, weshalb der Vollstreckungsbefehl an den Sportclub adressiert

wurde (unabhängig von der fehlenden Eröffnung). Zweitens sei darauf

hingewiesen, dass Unterlassungen der BWPK – soweit sie als Baubehörde untätig

bleibt – nicht mittels Vollstreckungsbefehls, sondern mit

Rechtsweigerungsbeschwerde (§ 32 VRG) oder Aufsichtsbeschwerde (§ 211 Gemeindegesetz, BGS 131.1) zu beanstanden sind.

3.3

Angesichts der Vorgeschichte

(Rechtsverweigerung, zweites Vollstreckungsgesuch usw.) erscheint es zwar

nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

erwog. Gleichwohl sei in Erinnerung gerufen, dass auch die Vollstreckungsbehörde

an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden ist (vgl. SOG 2001 Nr. 30). Sie

ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Strafandrohung zu erlassen (§ 86 Abs. 1 VRG). Insbesondere ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu

berücksichtigen, dass die Einwohnergemeinde zwar Eigentümerin der Parzelle ist,

jedoch nur noch in beschränktem Rahmen Verfügungsgewalt über das verliehene

Clublokal hat. Gemäss aktenkundiger Ausführungen sind die Auflagen gemäss

Verfügung des BJD vom 9. Mai 2023 Bestandteil einer vertraglichen Regelung

(Schreiben der Einwohnergemeinde vom 11. Juli 2024, inkl. Gebrauchsleihvertrag

vom 11. Juli 2024). Inwiefern der Gemeinderat als handelnde Behörde der

Einwohnergemeinde als Eigentümerin weiter verpflichtet werden könnte, um eine

Strafandrohung zu rechtfertigen, ist weder dargetan noch augenscheinlich. Sollte

sich die Vorinstanz gleichwohl für eine Strafandrohung entscheiden, so ist

konkret abzuklären inwiefern eine solche gegenüber dem Gemeinderat überhaupt

verhältnismässig sein sollte, sie wäre korrekt zu adressieren und zu eröffnen

(vgl. Art. 292 StGB: «an ihn»), um überhaupt wirksam zu sein. Aus diesen

Gründen und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene

Verfügung vom 29. August 2024 aufzuheben.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung des Oberamts vom 29. August 2024

ist aufzuheben und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen, zur

ordnungsgemässen Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens inkl. Gewährung des

rechtlichen Gehörs.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen. Während bei der BWPK diskutabel erscheint, inwiefern sie vorliegend als

Behörde tangiert ist, handelt die Einwohnergemeinde vorliegend als

zivilrechtliche Grundeigentümerin, weshalb eine Parteientschädigung

zuzusprechen ist (§ 77 VRG). Ihre Rechtsvertreterin lässt mit Kostennoten vom

6.

November 2024 und vom 29. September 2024 einen Aufwand von 9 Stunden und 20

Minuten geltend machen, was angemessen erscheint. Mithin ergibt sich zusammen

mit den Spesen (CHF 57.40) eine Parteientschädigung von total CHF 2'584.25

(9h 20min à CHF 250.00 zzgl. 8.1% MWST).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Oberamts Dorneck-Thierstein vom 29. August 2024 wird

aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Einwohnergemeinde Dornach eine Parteientschädigung von CHF 2'584.25 (inkl.

Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann