VWBES.2024.291
Familiennachzug
9. April 2025Deutsch20 min
Staatsangehörigen B.___. Nachdem die Familie die ersten beiden Lebensjahre von A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Juliane Hogrefe,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 2015 in der
Schweiz) ist die Tochter der Schweizer Bürgerin C.___ und des britischen
Staatsangehörigen B.___. Nachdem die Familie die ersten beiden Lebensjahre von A.___
in England verbracht hatte und sich C.___ und B.___ im Jahr 2017 getrennt
hatten, zogen C.___ und A.___ zurück in die Schweiz.
2. Am 15. November 2022 stellte C.___ im
Namen von A.___ zugunsten von B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Das
Migrationsamt Solothurn (MISA) schrieb das Familiennachzugsgesuch zufolge
Rückzugs am 10. Februar 2023 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.
3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024
ersuchte Rechtsanwältin
Juliane Hogrefe namens von A.___ und B.___ das MISA erneut um Familiennachzug.
Sie berief sich dabei auf den sogenannten umgekehrten Familiennachzug und das
entsprechende eigenständige Recht, das der Tochter an der Anwesenheit des
Vaters in der Schweiz zustehe.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das MISA das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ am 22. August
2024 ab.
5. Am 10. September 2024 (Posteingang)
erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin Juliana Hogrefe, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt vom 22.08.2024 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Gesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Herrn B.___ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an das Departement des Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt
zurückzuweisen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
6. Das MISA beantragte mit
Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024
liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und
Rechtsanwältin Juliane Hogrefe reichte ihre Kostennote ein.
8. Das Verfahren ist spruchreif. Für die
Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,
ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der umgekehrte Familiennachzug stützt
sich nicht auf Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und ist auch nicht an
Fristen nach Art. 47 AIG gebunden. Ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug
fliesst direkt aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
3.
Der Anspruch auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt
werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht
und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig
erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 E. 5.1, mit
weiteren Hinweisen). Die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt
des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung
müssen dabei gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts
2C_592/2021 E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
Art. 8 EMRK verleiht den
Familienangehörigen kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt (BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter bestimmten Umständen können aber ausländerrechtliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen das Recht auf Familienleben und
allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2). Bei der
Verweigerung des Aufenthaltes ist eine Einzelfallprüfung bzw.
Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten
Aspekte einen Eingriff in das Familienleben rechtfertigen können (BGE 137 I 284
E. 2.1). Eine Behörde darf in das Recht der Achtung des Privat- und
Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt wird eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen
müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2.,
mit weiteren Hinweisen). Als zulässige öffentliche Interessen gelten das
Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik, die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer sowie die Verbesserung
der Arbeitsmarktstruktur (BGE 137 I 284 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ausserdem dem Interesse des Kindes,
im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu
tragen (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen
Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen.
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen
Umgang (Besuchsrecht) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, müssen kumulativ
erfüllt sein und lauten folgendermassen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E.
5.2):
1.
Eine in affektiver Hinsicht besonders enge
Eltern-Kind-Beziehung.
2.
Eine
in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung.
3.
Der
Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem
Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte.
4.
Die
ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz weitgehend tadellos
verhalten.
Im Rahmen der Überprüfung, ob die
Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch dem
grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK) - als einem (wesentlichen)
Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
2C_513/2022 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung in Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung dann
als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals
um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird das Bestehen einer
besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt.
Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig»
dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. Das Besuchsrecht
muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden sein. Das formelle Ausmass
des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich
wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5). In der Praxis wird
ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat für Kleinkinder und zwei
Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen für Schulkinder als
üblich angesehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 273
ZGB N 15).
Die Vorinstanz bejahte zwar, aufgrund
der regelmässigen gegenseitigen Besuche zwischen den Beschwerdeführern, eine
gute Vater-Tochter Beziehung, stellte jedoch in Frage, ob das gemäss
Bundesgericht verlangte Besuchsrecht «deutlich mehr als üblich» ausgeübt werde.
Die Beschwerdeführer bringen
diesbezüglich vor, dass eine enge Beziehung zwischen ihnen bestehe. Seit der
Geburt der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdeführer fester Bestandteil in
ihrem Leben und stets in die Erziehung und Betreuung involviert gewesen. Trotz
der vorübergehend unterschiedlichen Wohnorte habe der Beschwerdeführer als
Vater eine aktive Rolle im Leben der Beschwerdeführerin gehabt. Aufgrund des
Alters der Beschwerdeführerin und ihres sehr viel strukturierteren Alltags
durch die Schule und Hobbies, sei es der Familie nicht mehr möglich unbegrenzt
zwischen den Ländern hin und her zu reisen. Zudem habe der Beschwerdeführer
eine Limitierung an Tagen, die er in der Schweiz verbringen dürfe. Die
Beschwerdeführer hätten sehr viel mehr Zeit pro Monat miteinander verbracht als
lediglich einen Tag. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren praktisch
jeden Monat mindestens rund eine Woche in der Schweiz und auch die
Beschwerdeführerin sei in derselben Zeit praktisch monatlich für jeweils
mehrere Tage in England gewesen. Die gemeinsam verbrachte Zeit (monatlich immer
mindestens eine Woche) gehe über ein übliches Besuchsrecht hinaus.
Die Flugbelege der Beschwerdeführer der
letzten Jahre belegen, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren deutlich
mehr Zeit miteinander verbracht haben als das übliche Besuchsrecht von zwei
Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen. Die Beschwerdeführer
leben ein seit Jahren funktionierendes und intensiv gelebtes Familienleben,
soweit es aufgrund der Distanz ([...] - [...]) möglich ist, trotz der
aufwändigen Flugreisen und Organisation (bspw. mit der Arbeit). Dies zeigt sich
auch daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beim Beschwerdeführer
wohnen, wenn sie in [...] sind und umgekehrt. Gegenseitig wurden die sich
bietenden Gelegenheiten sich zu sehen und Zeit miteinander zu verbringen offenbar
so oft als möglich wahrgenommen. In affektiver Hinsicht ist eine besonders enge
Eltern-Kind-Beziehung deshalb zu bejahen (vgl. auch E. 5.5 nachfolgend).
5.2
Eine in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders enge Beziehung ist gegeben, wenn die gerichtlich angeordneten
Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden.
Werden Naturalleistungen (in der Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die
einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann auch auf eine enge
wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
2C_271/2023 E. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist, ob sich die
pflichtige Person in einer ihr vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen
bemüht, das ihr erlaubt, ihre Unterhaltszahlungen zu erbringen oder ob alles
getan wird, was möglich und zumutbar erscheint, aber objektiv nicht mehr
verdient werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2). Ein
spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter
Beitrag von bloss «symbolischer» Natur kann im Gesamtzusammenhang dennoch
genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche
Bindung (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die
wirtschaftliche Beziehung aufgrund der schriftlichen Ausführungen der
Kindsmutter und einer eingereichten Übersicht über die Ausgaben für die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl gegeben sei. Die Beschwerdeführer
führen dazu aus, dass die enge wirtschaftliche Beziehung weiterhin als gegeben
betrachtet werden könne.
Den Ausführungen im Gesuch um
Familiennachzug vom 2. Mai 2024 zufolge sei die Höhe der Unterhaltszahlungen
für A.___ zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nicht vereinbart worden. Der
Beschwerdeführer unterstütze C.___ jedoch mit einem monatlichen Beitrag von 100.00
Pfund sowie einem Beitrag für die Kosten für Freizeit, Kleider usw. Des
Weiteren übernehme der Beschwerdeführer regelmässig die Reisekosten für die
Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Während den Aufenthalten in England trage
der Beschwerdeführer alle Unterhaltskosten. Unter Berücksichtigung der
eingereichten Belege ist den Ausführungen der Vorinstanz daher zu folgen, wenn
sie eine enge wirtschaftliche Beziehung bejaht (vgl. Beilagen 15 f. zum Gesuch
vom 2. Mai 2024).
5.3
Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat
man kein Recht auf Wahl des Orts, welcher für das Familienleben am geeignetsten
erscheint. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden
Verpflichtungen in Schule und Freizeit nicht mehr so oft nach England reisen
kann, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführer ein Recht auf Ausübung des
Familienlebens in der Schweiz haben. Die Möglichkeit, das Besuchsrecht vom
Heimatland aus auszuüben, muss konkret geprüft werden, wobei insbesondere das
Alter der Betroffenen, die finanziellen Mittel, die verfügbaren
Kommunikationstechniken und Transportmittel sowie die Entfernung zwischen den
Wohnorten zu berücksichtigen sind. Die Unmöglichkeit, die Beziehung
aufrechtzuerhalten, ist gegeben, wenn das Land des besuchsberechtigten
Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.3, mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei Personen aus Mexiko (BGE 144 I 91 E. 5.2.3), Angola (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2018 E. 4.1) und Nigeria
(Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 E. 4.2) angenommen, dass die
Distanz eine Beziehung praktisch verunmöglicht. Hingegen hat das Bundesgericht
bei Personen aus Tunesien (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2021 E. 5.3.2) und
aus Bosnien und Herzegowina (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 E. 4.6.3)
die Aufrechterhaltung der Beziehung als möglich erachtet.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine
Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auch ohne Aufenthaltsbewilligung
aufrechterhalten werden könne und nicht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten verunmöglicht werde.
Die Beschwerdeführer gingen auf die Distanz zwischen der Schweiz und England
und die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung nicht konkret ein.
Die Beschwerdeführer standen in den
letzten Jahren über die heutigen Kommunikationsmittel und regelmässige
gegenseitige Besuche in der Schweiz und in England in Kontakt. Die
Beschwerdeführerin ist nun älter, selbständiger und hat eigene Verpflichtungen,
weshalb es ihr nicht mehr in gleicher Art und Weise wie vor ein paar Jahren möglich
ist, ihren Vater in England regelmässig zu besuchen. Aufgrund des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der EU ist es dem Beschwerdeführer aktuell «nur»
noch möglich, seine Tochter während 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres zu
besuchen. Ist das Kontingent ausgeschöpft, kann der Beschwerdeführer
insbesondere unerwarteten Ereignissen bzw. kurzfristig entstandenen
Verpflichtungen vor Ort in der Schweiz nicht mehr Folge tragen (z.B.
Schulanlässe). Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers haben sich nicht
wesentlich verändert. Er ist immer noch bei der gleichen Firma tätig, bei
welcher es ihm gemäss eigenen Angaben möglich sei im Ausland zu arbeiten. Im
Vergleich zu Mexiko ist die Distanz zwischen England und der Schweiz nicht sehr
gross und vergleichbar mit z.B. Bosnien und Herzegowina. Obschon die Beziehung
zwischen den Beschwerdeführern durch die Distanz zwischen der Schweiz und
England erschwert wird - insbesondere eine derart intensive Beziehung in
affektiver Hinsicht, wie es vorliegend der Fall ist - wird diese dennoch nicht
verunmöglicht. Den Beschwerdeführern wäre es nach wie vor möglich, die
Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Verhältnisse haben sich trotz Heranwachsens
von A.___ nicht derart geändert, dass die Distanz die Beziehung plötzlich verunmöglicht.
Vielmehr wünscht man sich seitens der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der
bereits existierenden intensiven affektiven Beziehung und klare Strukturen. So
führen die Beschwerdeführer aus, es biete sich – bei Gutheissung des
(umgekehrten) Familiennachzugsgesuchs – die Möglichkeit, dass A.___ in
unmittelbarer Nähe von beiden Eltern aufwachsen könne und durch beide betreut
werde. Es sei klar in ihrem Interesse und für ihre Entwicklung von Bedeutung,
dass ihr Vater ebenfalls in der Nähe wohne und sie regelmässig sehe und
betreue. Die Distanz stehe dieser Ausdehnung entgegen.
5.4
Ein Fehlverhalten des ausländischen
Elternteils kann im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, schliesst
aber die Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung nicht von vornherein aus (Antonella
Schmucki/Zeno Raveane/Andrea Büchler in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 25.145, mit
weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz verzichtete auf explizite
Ausführungen zur Einordnung des Verhaltens des Beschwerdeführers, was aufgrund
der vorinstanzlichen Verneinung des Umstandes, dass die Beziehung wegen der
Distanz zwischen den Wohnorten praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden
könnte, folgerichtig war. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen (vgl. § 67bis
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).
Zum tadellosen Verhalten und der
Integration des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vom 5. September 2024
ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weder in der Schweiz noch
in seinem Heimatland zu Klagen Anlass gegeben habe, er sich in einer stabilen
finanziellen Lage befinde und keine strafrechtlichen Verfehlungen oder
schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen würden.
Dem Gesuch wurde ein Police Certificate
vom 20. Oktober 2022 des Beschwerdeführers beigefügt, aus dem keine
strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehen (vgl. Beilage 22 zum Gesuch vom 2.
Mai 2024). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Beschwerdeführer
in einer stabilen finanziellen Lage. Zudem ist der Beschwerdeführer seit
September 2019 bei [...] beschäftigt und war, soweit aus den Akten ersichtlich,
nie auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer weist somit ein tadelloses
Verhalten auf.
5.5
Das Konventionsrecht (Art. 8 Abs. 1
und 2 EMRK) gebietet praxisgemäss (wie auch das Verfassungsrecht, vgl. Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) die individuellen Anliegen an der Erteilung
bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interesse an dessen
Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten
Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des
Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 E.
2.1.1
f., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3
KRK ist das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen.
Nebst dem Kindeswohl sind in der Interessenabwägung andere wesentliche Elemente
wie u.a. das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik
zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer leben in affektiver
Hinsicht eine Beziehung in ausgeprägter Form, die enger erscheint, als jene vieler
anderer Väter und Töchter, die nicht über mehrere Länder hinweg getrennt
voneinander leben. Gegenseitig besteht ein grosses Anliegen, dass der Vater
Teil des Lebens der Tochter sein kann. Diesem gegenseitigen Wunsch wird bereits
jetzt durch gegenseitige Besuche versucht so oft wie möglich nachzukommen. Solange
der Vater auch noch seinen jetzt volljährig gewordenen Sohn in England
mitbetreut hat (gemäss Angaben der Beschwerdeführer in den Akten zu rund 45%),
haben alle Beteiligte viel Aufwand auf sich genommen, um dennoch ein möglichst
intensives Familienleben pflegen zu können. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach der Trennung in England geblieben ist, kann ihm kein
Vorwurf gemacht werden. So bestand doch der Betreuungsanteil gegenüber seinem
Sohn bereits seit längerem und es war ihm nicht zuzumuten, diese enge affektive
Beziehung zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz aufzugeben. Es ist
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer versucht hat eine Lösung zu leben,
welche den Interessen beider Kinder länderübergreifend am besten gerecht wird. Die
Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht, wenn sie geltend macht, der
Beschwerdeführer hätte spätestens nach Inkrafttreten des Brexits einen Umzug in
die Schweiz angehen können, wissend, dass die Freizügigkeitsrechte Ende Jahr
2020.
dahinfallen würden. D.___ sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und wäre
wohl mit dem Umzug des Vaters in die Schweiz zurechtgekommen. Es erscheint
durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach jahrelanger hoher
Mitbetreuung nicht ausgerechnet in der Pubertät, in welcher er als Vater eine
wichtige Ansprechperson war, die persönliche Betreuung seines Sohnes zu Gunsten
eines Wegzugs in die Schweiz aufgeben wollte, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf
gereichen kann. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde aufgezeigt, dass
trotz einem seit Jahren funktionierenden Familienleben über die Grenzen hinweg aufgrund
der Umstände gewisse Einschränkungen bestehen, die häufigere gegenseitige
Besuche verunmöglichen, wie die Aufenthaltsbeschränkung des Beschwerdeführers auf
90.
Tage und die zunehmenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin. Dem
privaten Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer in
der Schweiz, welches beispielsweise auch durch den Grossvater mütterlicherseits
in einem Schreiben sehr nachvollziehbar befürwortet und erhofft wird (Beilage 8
der Beschwerde), ist besonderes Gewicht zu verleihen. Dies insbesondere
aufgrund des glaubwürdigen Wunsches der Beschwerdeführerin, dass der
Beschwerdeführer vermehrt an prägenden Ereignissen in ihrem Leben teilhaben
kann und des Umstandes, dass die Pubertät der Beschwerdeführerin bevorsteht und
in dieser wichtigen Lebensphase beide Elternteile eine wichtige Rolle spielen. Aufgrund
der gesamten Aktenlage (Nachzugsgesuch an das MISA vom 2. Mai 2024, Rz. 19;
Stellungnahme an das MISA vom 13. Juni 2024, insb. Rz. 8; Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, Rz. 47 ff.; Schreiben der Kindsmutter und des Grossvaters
mütterlicherseits, Beilagen 7 und 8 der Beschwerde) sowie dem gelebten
Familienleben in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass bei
einer Gutheissung des Gesuchs und einem Zuzug des Kindsvaters in die Schweiz
die Betreuung der Tochter je durch beide Elternteile in ähnlichem Umfang
geleistet würde. Ohnehin ist der in der Kinderrechtskonvention verankerte
Grundsatz des Vorranges des Kindeswohles zu beachten. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist zudem die Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz hervorzuheben. Er habe bereits einen eigenen Freundeskreis in [...] und
sei ins Umfeld der Beschwerdeführerin und deren Mutter bestens integriert. Zwar
handelt es sich bei seinen Schilderungen um eine Parteibehauptung. Diese
erfolgt jedoch sehr schlüssig, wenn er zum Beispiel angibt, über sportliche
Aktivitäten eigene soziale Kontakte in der Schweiz geknüpft zu haben. Zudem
wird sein Standpunkt durch die in den Akten befindlichen Angaben der
Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits gestützt. Ausserdem verfüge
er über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es ist davon auszugehen, dass er in der
IT-Branche, welche gerichtsnotorisch an einem Fachkräftemangel leidet, rasch
eine Stelle in der Schweiz finden wird. Auch die Begründung des
Beschwerdeführers, weshalb er nicht früher in die Schweiz habe kommen können,
überzeugt. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht gleichzeitig in zwei
verschiedenen Ländern eine alternierende Obhut leben konnte und dass er sich
zunächst dafür entschied in England zu bleiben und für seinen älteren Sohn aus
einer früheren Beziehung zu sorgen, solange es der Beschwerdeführerin noch
möglich war, vermehrt nach England zu reisen. Die vorgenannten privaten
Interessen der Beschwerdeführer überwiegen somit, insbesondere aufgrund der
trotz der Distanz gelebten besonders affektiven Beziehung , das öffentliche
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Es ist zu ergänzen, dass
dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik aufgrund
des gesamtwirtschaftlichen Interesses an IT-Fachkräften und vor dem Hintergrund
des einwandfreien Leumunds des Beschwerdeführers ausnahmsweise geringeres
Gewicht zukommt. In Würdigung der gesamten aussergewöhnlichen Umstände,
insbesondere aufgrund der intensiv gelebten affektiven Beziehung der
Beschwerdeführer und der durch die vielen Aufenthalte bereits erfolgten guten
Integration des Kindsvaters in der Schweiz, überwiegt im vorliegenden Fall das
private Interesse der Beschwerdeführer am Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom
22.
August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___
ist zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
(vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
Der Kanton Solothurn hat zudem den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Der Kostennote vom 16.
Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 320.00 geltend
gemacht wird. Aufgrund der fehlenden Honorarvereinbarung ist jedoch
praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter
Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand
angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von 8.2
Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen von CHF 91.85
und MwSt. von CHF 193.40).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Departements des Innern vom 22. August 2024 wird aufgehoben, das
Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihm ist eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___
eine Parteientschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann