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Entscheid

VWBES.2024.291

Familiennachzug

9. April 2025Deutsch20 min

Staatsangehörigen B.___. Nachdem die Familie die ersten beiden Lebensjahre von A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Juliane Hogrefe,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 2015 in der

Schweiz) ist die Tochter der Schweizer Bürgerin C.___ und des britischen

Staatsangehörigen B.___. Nachdem die Familie die ersten beiden Lebensjahre von A.___

in England verbracht hatte und sich C.___ und B.___ im Jahr 2017 getrennt

hatten, zogen C.___ und A.___ zurück in die Schweiz.

2. Am 15. November 2022 stellte C.___ im

Namen von A.___ zugunsten von B.___ ein Familiennachzugsgesuch. Das

Migrationsamt Solothurn (MISA) schrieb das Familiennachzugsgesuch zufolge

Rückzugs am 10. Februar 2023 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.

3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024

ersuchte Rechtsanwältin

Juliane Hogrefe namens von A.___ und B.___ das MISA erneut um Familiennachzug.

Sie berief sich dabei auf den sogenannten umgekehrten Familiennachzug und das

entsprechende eigenständige Recht, das der Tochter an der Anwesenheit des

Vaters in der Schweiz zustehe.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das MISA das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ am 22. August

2024 ab.

5. Am 10. September 2024 (Posteingang)

erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch

Rechtsanwältin Juliana Hogrefe, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt vom 22.08.2024 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das

Gesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Herrn B.___ eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung an das Departement des Inneren des Kantons Solothurn, Migrationsamt

zurückzuweisen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

6. Das MISA beantragte mit

Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge.

7. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024

liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und

Rechtsanwältin Juliane Hogrefe reichte ihre Kostennote ein.

8. Das Verfahren ist spruchreif. Für die

Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,

ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der umgekehrte Familiennachzug stützt

sich nicht auf Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und ist auch nicht an

Fristen nach Art. 47 AIG gebunden. Ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug

fliesst direkt aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

3.

Der Anspruch auf Achtung des Privat-

und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt

werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht

und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig

erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht

auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 E. 5.1, mit

weiteren Hinweisen). Die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt

des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung

müssen dabei gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts

2C_592/2021 E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).

4.

Art. 8 EMRK verleiht den

Familienangehörigen kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt (BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter bestimmten Umständen können aber ausländerrechtliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen das Recht auf Familienleben und

allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2). Bei der

Verweigerung des Aufenthaltes ist eine Einzelfallprüfung bzw.

Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten

Aspekte einen Eingriff in das Familienleben rechtfertigen können (BGE 137 I 284

E. 2.1). Eine Behörde darf in das Recht der Achtung des Privat- und

Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt wird eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen

Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen

müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2.,

mit weiteren Hinweisen). Als zulässige öffentliche Interessen gelten das

Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik, die Schaffung günstiger

Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer sowie die Verbesserung

der Arbeitsmarktstruktur (BGE 137 I 284 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ausserdem dem Interesse des Kindes,

im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu

tragen (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

[KRK, SR 0.107]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen

Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen.

5.

Die Voraussetzungen für die Erteilung

oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen

Umgang (Besuchsrecht) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, müssen kumulativ

erfüllt sein und lauten folgendermassen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E.

5.2):

1.

Eine in affektiver Hinsicht besonders enge

Eltern-Kind-Beziehung.

2.

Eine

in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung.

3.

Der

Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem

Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte.

4.

Die

ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz weitgehend tadellos

verhalten.

Im Rahmen der Überprüfung, ob die

Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch dem

grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK) - als einem (wesentlichen)

Element unter anderen – Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts

2C_513/2022 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung in Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung dann

als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem

Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird das Bestehen einer

besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt.

Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig»

dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. Das Besuchsrecht

muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden sein. Das formelle Ausmass

des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich

wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5). In der Praxis wird

ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat für Kleinkinder und zwei

Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen für Schulkinder als

üblich angesehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 273

ZGB N 15).

Die Vorinstanz bejahte zwar, aufgrund

der regelmässigen gegenseitigen Besuche zwischen den Beschwerdeführern, eine

gute Vater-Tochter Beziehung, stellte jedoch in Frage, ob das gemäss

Bundesgericht verlangte Besuchsrecht «deutlich mehr als üblich» ausgeübt werde.

Die Beschwerdeführer bringen

diesbezüglich vor, dass eine enge Beziehung zwischen ihnen bestehe. Seit der

Geburt der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdeführer fester Bestandteil in

ihrem Leben und stets in die Erziehung und Betreuung involviert gewesen. Trotz

der vorübergehend unterschiedlichen Wohnorte habe der Beschwerdeführer als

Vater eine aktive Rolle im Leben der Beschwerdeführerin gehabt. Aufgrund des

Alters der Beschwerdeführerin und ihres sehr viel strukturierteren Alltags

durch die Schule und Hobbies, sei es der Familie nicht mehr möglich unbegrenzt

zwischen den Ländern hin und her zu reisen. Zudem habe der Beschwerdeführer

eine Limitierung an Tagen, die er in der Schweiz verbringen dürfe. Die

Beschwerdeführer hätten sehr viel mehr Zeit pro Monat miteinander verbracht als

lediglich einen Tag. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren praktisch

jeden Monat mindestens rund eine Woche in der Schweiz und auch die

Beschwerdeführerin sei in derselben Zeit praktisch monatlich für jeweils

mehrere Tage in England gewesen. Die gemeinsam verbrachte Zeit (monatlich immer

mindestens eine Woche) gehe über ein übliches Besuchsrecht hinaus.

Die Flugbelege der Beschwerdeführer der

letzten Jahre belegen, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren deutlich

mehr Zeit miteinander verbracht haben als das übliche Besuchsrecht von zwei

Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen. Die Beschwerdeführer

leben ein seit Jahren funktionierendes und intensiv gelebtes Familienleben,

soweit es aufgrund der Distanz ([...] - [...]) möglich ist, trotz der

aufwändigen Flugreisen und Organisation (bspw. mit der Arbeit). Dies zeigt sich

auch daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beim Beschwerdeführer

wohnen, wenn sie in [...] sind und umgekehrt. Gegenseitig wurden die sich

bietenden Gelegenheiten sich zu sehen und Zeit miteinander zu verbringen offenbar

so oft als möglich wahrgenommen. In affektiver Hinsicht ist eine besonders enge

Eltern-Kind-Beziehung deshalb zu bejahen (vgl. auch E. 5.5 nachfolgend).

5.2

Eine in wirtschaftlicher Hinsicht

besonders enge Beziehung ist gegeben, wenn die gerichtlich angeordneten

Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden.

Werden Naturalleistungen (in der Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die

einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann auch auf eine enge

wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

2C_271/2023 E. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist, ob sich die

pflichtige Person in einer ihr vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen

bemüht, das ihr erlaubt, ihre Unterhaltszahlungen zu erbringen oder ob alles

getan wird, was möglich und zumutbar erscheint, aber objektiv nicht mehr

verdient werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2). Ein

spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter

Beitrag von bloss «symbolischer» Natur kann im Gesamtzusammenhang dennoch

genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche

Bindung (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz stellte fest, dass die

wirtschaftliche Beziehung aufgrund der schriftlichen Ausführungen der

Kindsmutter und einer eingereichten Übersicht über die Ausgaben für die

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl gegeben sei. Die Beschwerdeführer

führen dazu aus, dass die enge wirtschaftliche Beziehung weiterhin als gegeben

betrachtet werden könne.

Den Ausführungen im Gesuch um

Familiennachzug vom 2. Mai 2024 zufolge sei die Höhe der Unterhaltszahlungen

für A.___ zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ nicht vereinbart worden. Der

Beschwerdeführer unterstütze C.___ jedoch mit einem monatlichen Beitrag von 100.00

Pfund sowie einem Beitrag für die Kosten für Freizeit, Kleider usw. Des

Weiteren übernehme der Beschwerdeführer regelmässig die Reisekosten für die

Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Während den Aufenthalten in England trage

der Beschwerdeführer alle Unterhaltskosten. Unter Berücksichtigung der

eingereichten Belege ist den Ausführungen der Vorinstanz daher zu folgen, wenn

sie eine enge wirtschaftliche Beziehung bejaht (vgl. Beilagen 15 f. zum Gesuch

vom 2. Mai 2024).

5.3

Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat

man kein Recht auf Wahl des Orts, welcher für das Familienleben am geeignetsten

erscheint. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden

Verpflichtungen in Schule und Freizeit nicht mehr so oft nach England reisen

kann, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführer ein Recht auf Ausübung des

Familienlebens in der Schweiz haben. Die Möglichkeit, das Besuchsrecht vom

Heimatland aus auszuüben, muss konkret geprüft werden, wobei insbesondere das

Alter der Betroffenen, die finanziellen Mittel, die verfügbaren

Kommunikationstechniken und Transportmittel sowie die Entfernung zwischen den

Wohnorten zu berücksichtigen sind. Die Unmöglichkeit, die Beziehung

aufrechtzuerhalten, ist gegeben, wenn das Land des besuchsberechtigten

Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.3, mit

weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei Personen aus Mexiko (BGE 144 I 91 E. 5.2.3), Angola (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2018 E. 4.1) und Nigeria

(Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2014 E. 4.2) angenommen, dass die

Distanz eine Beziehung praktisch verunmöglicht. Hingegen hat das Bundesgericht

bei Personen aus Tunesien (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2021 E. 5.3.2) und

aus Bosnien und Herzegowina (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 E. 4.6.3)

die Aufrechterhaltung der Beziehung als möglich erachtet.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine

Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auch ohne Aufenthaltsbewilligung

aufrechterhalten werden könne und nicht im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten verunmöglicht werde.

Die Beschwerdeführer gingen auf die Distanz zwischen der Schweiz und England

und die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Beziehung nicht konkret ein.

Die Beschwerdeführer standen in den

letzten Jahren über die heutigen Kommunikationsmittel und regelmässige

gegenseitige Besuche in der Schweiz und in England in Kontakt. Die

Beschwerdeführerin ist nun älter, selbständiger und hat eigene Verpflichtungen,

weshalb es ihr nicht mehr in gleicher Art und Weise wie vor ein paar Jahren möglich

ist, ihren Vater in England regelmässig zu besuchen. Aufgrund des Austritts des

Vereinigten Königreichs aus der EU ist es dem Beschwerdeführer aktuell «nur»

noch möglich, seine Tochter während 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres zu

besuchen. Ist das Kontingent ausgeschöpft, kann der Beschwerdeführer

insbesondere unerwarteten Ereignissen bzw. kurzfristig entstandenen

Verpflichtungen vor Ort in der Schweiz nicht mehr Folge tragen (z.B.

Schulanlässe). Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers haben sich nicht

wesentlich verändert. Er ist immer noch bei der gleichen Firma tätig, bei

welcher es ihm gemäss eigenen Angaben möglich sei im Ausland zu arbeiten. Im

Vergleich zu Mexiko ist die Distanz zwischen England und der Schweiz nicht sehr

gross und vergleichbar mit z.B. Bosnien und Herzegowina. Obschon die Beziehung

zwischen den Beschwerdeführern durch die Distanz zwischen der Schweiz und

England erschwert wird - insbesondere eine derart intensive Beziehung in

affektiver Hinsicht, wie es vorliegend der Fall ist - wird diese dennoch nicht

verunmöglicht. Den Beschwerdeführern wäre es nach wie vor möglich, die

Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Verhältnisse haben sich trotz Heranwachsens

von A.___ nicht derart geändert, dass die Distanz die Beziehung plötzlich verunmöglicht.

Vielmehr wünscht man sich seitens der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der

bereits existierenden intensiven affektiven Beziehung und klare Strukturen. So

führen die Beschwerdeführer aus, es biete sich – bei Gutheissung des

(umgekehrten) Familiennachzugsgesuchs – die Möglichkeit, dass A.___ in

unmittelbarer Nähe von beiden Eltern aufwachsen könne und durch beide betreut

werde. Es sei klar in ihrem Interesse und für ihre Entwicklung von Bedeutung,

dass ihr Vater ebenfalls in der Nähe wohne und sie regelmässig sehe und

betreue. Die Distanz stehe dieser Ausdehnung entgegen.

5.4

Ein Fehlverhalten des ausländischen

Elternteils kann im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, schliesst

aber die Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung nicht von vornherein aus (Antonella

Schmucki/Zeno Raveane/Andrea Büchler in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von

Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2022, N 25.145, mit

weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz verzichtete auf explizite

Ausführungen zur Einordnung des Verhaltens des Beschwerdeführers, was aufgrund

der vorinstanzlichen Verneinung des Umstandes, dass die Beziehung wegen der

Distanz zwischen den Wohnorten praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden

könnte, folgerichtig war. Ohnehin kann das Verwaltungsgericht sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen (vgl. § 67bis

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).

Zum tadellosen Verhalten und der

Integration des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vom 5. September 2024

ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers weder in der Schweiz noch

in seinem Heimatland zu Klagen Anlass gegeben habe, er sich in einer stabilen

finanziellen Lage befinde und keine strafrechtlichen Verfehlungen oder

schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen würden.

Dem Gesuch wurde ein Police Certificate

vom 20. Oktober 2022 des Beschwerdeführers beigefügt, aus dem keine

strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehen (vgl. Beilage 22 zum Gesuch vom 2.

Mai 2024). Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich der Beschwerdeführer

in einer stabilen finanziellen Lage. Zudem ist der Beschwerdeführer seit

September 2019 bei [...] beschäftigt und war, soweit aus den Akten ersichtlich,

nie auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer weist somit ein tadelloses

Verhalten auf.

5.5

Das Konventionsrecht (Art. 8 Abs. 1

und 2 EMRK) gebietet praxisgemäss (wie auch das Verfassungsrecht, vgl. Art. 13

Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) die individuellen Anliegen an der Erteilung

bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interesse an dessen

Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten

Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Bei der

Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des

Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 E.

2.1.1

f., mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3

KRK ist das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen.

Nebst dem Kindeswohl sind in der Interessenabwägung andere wesentliche Elemente

wie u.a. das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik

zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer leben in affektiver

Hinsicht eine Beziehung in ausgeprägter Form, die enger erscheint, als jene vieler

anderer Väter und Töchter, die nicht über mehrere Länder hinweg getrennt

voneinander leben. Gegenseitig besteht ein grosses Anliegen, dass der Vater

Teil des Lebens der Tochter sein kann. Diesem gegenseitigen Wunsch wird bereits

jetzt durch gegenseitige Besuche versucht so oft wie möglich nachzukommen. Solange

der Vater auch noch seinen jetzt volljährig gewordenen Sohn in England

mitbetreut hat (gemäss Angaben der Beschwerdeführer in den Akten zu rund 45%),

haben alle Beteiligte viel Aufwand auf sich genommen, um dennoch ein möglichst

intensives Familienleben pflegen zu können. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach der Trennung in England geblieben ist, kann ihm kein

Vorwurf gemacht werden. So bestand doch der Betreuungsanteil gegenüber seinem

Sohn bereits seit längerem und es war ihm nicht zuzumuten, diese enge affektive

Beziehung zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz aufzugeben. Es ist

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer versucht hat eine Lösung zu leben,

welche den Interessen beider Kinder länderübergreifend am besten gerecht wird. Die

Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht, wenn sie geltend macht, der

Beschwerdeführer hätte spätestens nach Inkrafttreten des Brexits einen Umzug in

die Schweiz angehen können, wissend, dass die Freizügigkeitsrechte Ende Jahr

2020.

dahinfallen würden. D.___ sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und wäre

wohl mit dem Umzug des Vaters in die Schweiz zurechtgekommen. Es erscheint

durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach jahrelanger hoher

Mitbetreuung nicht ausgerechnet in der Pubertät, in welcher er als Vater eine

wichtige Ansprechperson war, die persönliche Betreuung seines Sohnes zu Gunsten

eines Wegzugs in die Schweiz aufgeben wollte, weshalb es ihm nicht zum Vorwurf

gereichen kann. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde aufgezeigt, dass

trotz einem seit Jahren funktionierenden Familienleben über die Grenzen hinweg aufgrund

der Umstände gewisse Einschränkungen bestehen, die häufigere gegenseitige

Besuche verunmöglichen, wie die Aufenthaltsbeschränkung des Beschwerdeführers auf

90.

Tage und die zunehmenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin. Dem

privaten Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer in

der Schweiz, welches beispielsweise auch durch den Grossvater mütterlicherseits

in einem Schreiben sehr nachvollziehbar befürwortet und erhofft wird (Beilage 8

der Beschwerde), ist besonderes Gewicht zu verleihen. Dies insbesondere

aufgrund des glaubwürdigen Wunsches der Beschwerdeführerin, dass der

Beschwerdeführer vermehrt an prägenden Ereignissen in ihrem Leben teilhaben

kann und des Umstandes, dass die Pubertät der Beschwerdeführerin bevorsteht und

in dieser wichtigen Lebensphase beide Elternteile eine wichtige Rolle spielen. Aufgrund

der gesamten Aktenlage (Nachzugsgesuch an das MISA vom 2. Mai 2024, Rz. 19;

Stellungnahme an das MISA vom 13. Juni 2024, insb. Rz. 8; Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, Rz. 47 ff.; Schreiben der Kindsmutter und des Grossvaters

mütterlicherseits, Beilagen 7 und 8 der Beschwerde) sowie dem gelebten

Familienleben in der Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, dass bei

einer Gutheissung des Gesuchs und einem Zuzug des Kindsvaters in die Schweiz

die Betreuung der Tochter je durch beide Elternteile in ähnlichem Umfang

geleistet würde. Ohnehin ist der in der Kinderrechtskonvention verankerte

Grundsatz des Vorranges des Kindeswohles zu beachten. Im Rahmen der

Interessenabwägung ist zudem die Integration des Beschwerdeführers in der

Schweiz hervorzuheben. Er habe bereits einen eigenen Freundeskreis in [...] und

sei ins Umfeld der Beschwerdeführerin und deren Mutter bestens integriert. Zwar

handelt es sich bei seinen Schilderungen um eine Parteibehauptung. Diese

erfolgt jedoch sehr schlüssig, wenn er zum Beispiel angibt, über sportliche

Aktivitäten eigene soziale Kontakte in der Schweiz geknüpft zu haben. Zudem

wird sein Standpunkt durch die in den Akten befindlichen Angaben der

Kindsmutter und der Grosseltern mütterlicherseits gestützt. Ausserdem verfüge

er über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es ist davon auszugehen, dass er in der

IT-Branche, welche gerichtsnotorisch an einem Fachkräftemangel leidet, rasch

eine Stelle in der Schweiz finden wird. Auch die Begründung des

Beschwerdeführers, weshalb er nicht früher in die Schweiz habe kommen können,

überzeugt. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht gleichzeitig in zwei

verschiedenen Ländern eine alternierende Obhut leben konnte und dass er sich

zunächst dafür entschied in England zu bleiben und für seinen älteren Sohn aus

einer früheren Beziehung zu sorgen, solange es der Beschwerdeführerin noch

möglich war, vermehrt nach England zu reisen. Die vorgenannten privaten

Interessen der Beschwerdeführer überwiegen somit, insbesondere aufgrund der

trotz der Distanz gelebten besonders affektiven Beziehung , das öffentliche

Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Es ist zu ergänzen, dass

dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik aufgrund

des gesamtwirtschaftlichen Interesses an IT-Fachkräften und vor dem Hintergrund

des einwandfreien Leumunds des Beschwerdeführers ausnahmsweise geringeres

Gewicht zukommt. In Würdigung der gesamten aussergewöhnlichen Umstände,

insbesondere aufgrund der intensiv gelebten affektiven Beziehung der

Beschwerdeführer und der durch die vielen Aufenthalte bereits erfolgten guten

Integration des Kindsvaters in der Schweiz, überwiegt im vorliegenden Fall das

private Interesse der Beschwerdeführer am Aufenthalt des Beschwerdeführers in

der Schweiz das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom

22.

August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___

ist zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Bei diesem Ausgang trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

(vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

Der Kanton Solothurn hat zudem den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Der Kostennote vom 16.

Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass ein Stundenansatz von CHF 320.00 geltend

gemacht wird. Aufgrund der fehlenden Honorarvereinbarung ist jedoch

praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter

Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand

angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von 8.2

Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen von CHF 91.85

und MwSt. von CHF 193.40).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Departements des Innern vom 22. August 2024 wird aufgehoben, das

Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihm ist eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___

eine Parteientschädigung von CHF 2'581.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann