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Entscheid

VWBES.2024.293

Sicherungsentzug des Führerausweises

23. Dezember 2024Deutsch9 min

S. 5 f. des Gutachtens die relevanten Angaben der Berichte von Dr.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Am 19. März 2024 verursachte A.___

einen Verkehrsunfall, indem er kurz nach dem Losfahren von einer

Baustellenampel leicht nach rechts zog und mit Baustellenabschrankungen sowie

einem stillstehenden Lieferwagen kollidierte. Er kam anschliessend an

Betonelementen angeprallt zum Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er

von der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, es sei ihm

schwarz vor den Augen geworden und er habe ein Blackout gehabt. Er habe zwar

noch alles hören, nicht aber sehen, lenken oder bremsen können. Als er wieder

etwas habe sehen können, sei er still in den Betonelementen gestanden. Der

Führerausweis wurde ihm zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK)

abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.

2. Mit Verfügung vom 22. März 2024

entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt

auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm,

dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung bei Herrn Dr. med. B.___[...] zuzuweisen. Innert der gewährten

Frist liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024

ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine

Fahreignungsuntersuchung bei Herrn Dr. med. B.___ an. Dieser begutachtete A.___

am 3. Juni 2024 und reichte am 5. Juli 2024 ein verkehrsmedizinisches

Gutachten über ihn ein. In diesem verneint er die Fahreignung von Herrn A.___

und rät diesem wegen der zahlreichen Gesundheitsstörungen davon ab, eine

Wiederbewerbung einzureichen. Eine örtliche oder zeitliche Beschränkung auf

bestimmte Strassentypen oder Fahrzeugarten komme wegen des hohen medizinischen

Grundrisikos nicht in Frage.

4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024

eröffnete die MFK A.___ das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Begutachtung und

gewährte ihm das rechtliche Gehör.

5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024

führte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 unschlüssig oder

zumindest unzureichend begründet sei und beantragte das Folgende:

« 1. Auf

einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ sei zu verzichten.

2. Eventualiter:

Es sei vor dem Entscheid über den Sicherungsentzug des Führerausweises auf

unbestimmte Zeit ein ergänzendes Gutachten zur Überprüfung der

Frontalhirn-Leistungsfunktion von A.___ bei einem Neurologen einzuholen.

3. Subeventualiter:

Es sei vor dem Entscheid über einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf

unbestimmte Zeit eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29

VZV zur Überprüfung der Fahreignung von A.___ anzuordnen.»

6. Mit Verfügung vom 29. August

2024 entzog die MFK A.___ namens des BJD in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit.

a SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

7. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, mittels

Beschwerde vom 10. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte

das Folgende:

« 1. Es

sei die Verfügung der MFK vom 29. August 2024 aufzuheben und die MFK

anzuweisen, weitergehende verkehrsmedizinische Abklärungen zur Fahreignung von A.___

in Auftrag zu geben, eventualiter eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nach

Art. 29 VZV zur Prüfung der Fahreignung von A.___ durchzuführen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)

zulasten des Staates.»

8. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 nahm

die MFK im Namen des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und

beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass die Fahreignung gesamthaft aufgrund der zahlreichen

Gesundheitsstörungen gemäss schlüssigem Gutachten verneint werde.

9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024

reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen sowie seine Kostennote

ein.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden einer Person auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.

16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel am Ergebnis einer

Fahreignungsuntersuchung, so kann ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei

der kantonalen Behörde eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen,

an der ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexperte

teilnehmen (Art. 5j Abs. 2 VZV).

2.2 Vorliegend stützte die Vorinstanz

die Verfügung des Sicherungsentzugs vollumfänglich auf das Gutachten vom

5. Juli 2024. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne

einer Richtlinie den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten

von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Eine abweichende Beurteilung kann

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).

2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Gutachten

sei insgesamt nicht schlüssig und unzureichend begründet. Auch könne der standardisierte

Trail-Making-Test (TMT) im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für eine

verlässliche Bestimmung der Fahreignung des Beschwerdeführers dienen.

2.4 Der Gutachter macht zwar eher knappe

Formulierungen, diese sind jedoch durchgehend begründet, widerspruchsfrei und

nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, von der Ansicht des Gutachters

abzuweichen. Der Gutachter ist anerkannter Verkehrsarzt der Stufe 4 und

speziell geschult für Fahreignungsuntersuchungen wie jene vom 3. Juni 2024.

Folglich ist davon auszugehen, dass er mit dem Exploranden diejenigen Tests

durchführt und jene Befunde in seine Begutachtung einfliessen lässt, mit

welchen dessen Fahrtauglichkeit sowohl in kognitiver als auch in physischer

Hinsicht am besten zu beurteilen sind. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer –

wie in der Beschwerdeschrift angemerkt – seit über 50 Jahren keine Tests zur

kognitiven Leistungsfähigkeit mehr hat absolvieren müssen und dies beim

Beschwerdeführer für Stress gesorgt hat. Womöglich ist die Konfrontation mit

unbekannten Situationen aber auch ein Aspekt, welcher die Fahreignung des

Beschwerdeführers testen soll. Beim Autofahren können jederzeit unbekannte

Situationen auftreten, wobei geeignete Automobilisten mit solchen Situationen

besser umgehen können. Die Wahl der gewählten Untersuchungen ist folglich nicht

zu beanstanden. Beim TMT hat der Beschwerdeführer schlecht abgeschnitten, da er

den Test zu langsam (der Test wurde in rund 150% der Zeit absolviert, welche

der geschlechts- alters- und bildungsangepasste Durchschnitt benötigt) und

zudem fehlerhaft absolviert hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die

weiteren Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit gut

absolvierte, vermag nichts über das schwache Abschneiden beim TMT auszusagen

oder dieses zu kompensieren.

2.5 Weiter bemängelt der

Beschwerdeführer, der Gutachter lasse die jüngsten Anpassungen der Therapie

gegen die Herz-Kreislauf-Erkrankungen unbeachtet. Die Vorinstanz habe den

eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in

die Beurteilung einfliessen lassen. Der behandelnde Kardiologe des

Beschwerdeführers habe diesem volle Fahreignung hinsichtlich seiner

Herz-Kreislauf-Erkrankungen attestiert. Das Gutachten prüfe die Fahreignung des

Beschwerdeführers insgesamt nicht anhand aktuellster Begebenheiten, treffe

falsche Annahmen zur Effektivität der Therapie und setze sich in Widerspruch

zur Beurteilung eines fachlich qualifizierteren Arztes.

2.6 Tatsächlich liess der Gutachter den

Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in die Beurteilung

einfliessen. Da aber der Arztbericht nach dem Gutachten entstanden ist, wäre

dies faktisch auch nicht möglich gewesen. Dennoch ist dieser im Ergebnis

unbeachtlich, da er nichts hervorbringt, was nicht zuvor bereits bestanden hat

bzw. nicht absehbar war. Im Arztbericht vom 23. Juli 2024 wird auf die

Berichte verwiesen, welche dem Gutachter bekannt waren und welche er in seine

Beurteilung der Fahreignung hat einfliessen lassen. So werden auf

Sachverhalt

S. 5 f. des Gutachtens die relevanten Angaben der Berichte von Dr.

med. C.___ vom 2. April 2024 und 7. Mai 2024 sinngemäss

wiedergegeben. Insbesondere wird dabei auch auf die drei Monate seit synkopalem

Ereignis Bezug genommen. Seit Erstellung des Gutachtens hat sich beim

Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herz-Kreislauf-Erkrankungen nichts

verändert ausser, dass die Zeit von drei Monaten seit dem synkopalen Ereignis

abgelaufen ist. Wenn die Fahreignung des Beschwerdeführers nach Ablauf der drei

Monate bei sonst gleichbleibenden Umständen wieder hätte gegeben sein sollen,

hätte dies der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im

Gutachten festgehalten. Weitere Aussagen macht der verkehrsmedizinisch nicht

speziell geschulte Kardiologe des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im Bericht

vom 23. Juli 2024 nicht. Er weist einzig darauf hin, dass er die

Fahruntauglichkeit aufgrund einer Hirnleistungsstörung nicht beurteilen könne,

auch wenn ihm dieses Urteil als hart erscheine. Nach dem Gesagten erweist sich

das Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht

den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Entsprechend besteht

auch kein Bedarf an weitergehenden verkehrsmedizinischen Abklärungen.

Erwägungen

2.7

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 schlüssig und nachvollziehbar

ist. Das Gutachten zeigte beim Beschwerdeführer Einschränkungen bei der

Informationswahrnehmung und -verarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit, der

Handlungsplanung und -überwachung sowie bei der kognitiven Flexibilität. Beim

Beschwerdeführer bestehen relevante Einschränkungen in mehreren Bereichen. So

liegen eine motorische Verlangsamung, Hirnleistungen mit kognitiver

Verlangsamung sowie eine beeinträchtigte Herzfunktion vor. Die Fahreignung

wurde deshalb gesamthaft aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen

verneint. Die Vorinstanz stellte zurecht auf das Gutachten ab und verfügte

korrekterweise den Sicherungsentzug des Fahrausweises des Beschwerdeführers.

2.8

Auch der Antrag auf eine ärztlich

begleitete Kontrollfahrt nach Art. 29 Abs. 1 VZV ist abzuweisen. Eine

solche kann nur angeordnet werden, wenn sie gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV

von einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 beantragt wurde. Dies ist

vorliegend nicht der Fall.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann