VWBES.2024.293
Sicherungsentzug des Führerausweises
23. Dezember 2024Deutsch9 min
S. 5 f. des Gutachtens die relevanten Angaben der Berichte von Dr.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Am 19. März 2024 verursachte A.___
einen Verkehrsunfall, indem er kurz nach dem Losfahren von einer
Baustellenampel leicht nach rechts zog und mit Baustellenabschrankungen sowie
einem stillstehenden Lieferwagen kollidierte. Er kam anschliessend an
Betonelementen angeprallt zum Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er
von der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, es sei ihm
schwarz vor den Augen geworden und er habe ein Blackout gehabt. Er habe zwar
noch alles hören, nicht aber sehen, lenken oder bremsen können. Als er wieder
etwas habe sehen können, sei er still in den Betonelementen gestanden. Der
Führerausweis wurde ihm zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK)
abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.
2. Mit Verfügung vom 22. März 2024
entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt
auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm,
dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung bei Herrn Dr. med. B.___[...] zuzuweisen. Innert der gewährten
Frist liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024
ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine
Fahreignungsuntersuchung bei Herrn Dr. med. B.___ an. Dieser begutachtete A.___
am 3. Juni 2024 und reichte am 5. Juli 2024 ein verkehrsmedizinisches
Gutachten über ihn ein. In diesem verneint er die Fahreignung von Herrn A.___
und rät diesem wegen der zahlreichen Gesundheitsstörungen davon ab, eine
Wiederbewerbung einzureichen. Eine örtliche oder zeitliche Beschränkung auf
bestimmte Strassentypen oder Fahrzeugarten komme wegen des hohen medizinischen
Grundrisikos nicht in Frage.
4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024
eröffnete die MFK A.___ das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Begutachtung und
gewährte ihm das rechtliche Gehör.
5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024
führte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 unschlüssig oder
zumindest unzureichend begründet sei und beantragte das Folgende:
« 1. Auf
einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ sei zu verzichten.
2. Eventualiter:
Es sei vor dem Entscheid über den Sicherungsentzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit ein ergänzendes Gutachten zur Überprüfung der
Frontalhirn-Leistungsfunktion von A.___ bei einem Neurologen einzuholen.
3. Subeventualiter:
Es sei vor dem Entscheid über einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt im Sinne von Art. 29
VZV zur Überprüfung der Fahreignung von A.___ anzuordnen.»
6. Mit Verfügung vom 29. August
2024 entzog die MFK A.___ namens des BJD in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit.
a SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.
7. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, mittels
Beschwerde vom 10. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte
das Folgende:
« 1. Es
sei die Verfügung der MFK vom 29. August 2024 aufzuheben und die MFK
anzuweisen, weitergehende verkehrsmedizinische Abklärungen zur Fahreignung von A.___
in Auftrag zu geben, eventualiter eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nach
Art. 29 VZV zur Prüfung der Fahreignung von A.___ durchzuführen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zulasten des Staates.»
8. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 nahm
die MFK im Namen des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und
beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass die Fahreignung gesamthaft aufgrund der zahlreichen
Gesundheitsstörungen gemäss schlüssigem Gutachten verneint werde.
9. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024
reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen sowie seine Kostennote
ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art.
16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel am Ergebnis einer
Fahreignungsuntersuchung, so kann ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei
der kantonalen Behörde eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen,
an der ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexperte
teilnehmen (Art. 5j Abs. 2 VZV).
2.2 Vorliegend stützte die Vorinstanz
die Verfügung des Sicherungsentzugs vollumfänglich auf das Gutachten vom
5. Juli 2024. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne
einer Richtlinie den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Eine abweichende Beurteilung kann
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).
2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Gutachten
sei insgesamt nicht schlüssig und unzureichend begründet. Auch könne der standardisierte
Trail-Making-Test (TMT) im vorliegenden Fall nicht als Grundlage für eine
verlässliche Bestimmung der Fahreignung des Beschwerdeführers dienen.
2.4 Der Gutachter macht zwar eher knappe
Formulierungen, diese sind jedoch durchgehend begründet, widerspruchsfrei und
nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, von der Ansicht des Gutachters
abzuweichen. Der Gutachter ist anerkannter Verkehrsarzt der Stufe 4 und
speziell geschult für Fahreignungsuntersuchungen wie jene vom 3. Juni 2024.
Folglich ist davon auszugehen, dass er mit dem Exploranden diejenigen Tests
durchführt und jene Befunde in seine Begutachtung einfliessen lässt, mit
welchen dessen Fahrtauglichkeit sowohl in kognitiver als auch in physischer
Hinsicht am besten zu beurteilen sind. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer –
wie in der Beschwerdeschrift angemerkt – seit über 50 Jahren keine Tests zur
kognitiven Leistungsfähigkeit mehr hat absolvieren müssen und dies beim
Beschwerdeführer für Stress gesorgt hat. Womöglich ist die Konfrontation mit
unbekannten Situationen aber auch ein Aspekt, welcher die Fahreignung des
Beschwerdeführers testen soll. Beim Autofahren können jederzeit unbekannte
Situationen auftreten, wobei geeignete Automobilisten mit solchen Situationen
besser umgehen können. Die Wahl der gewählten Untersuchungen ist folglich nicht
zu beanstanden. Beim TMT hat der Beschwerdeführer schlecht abgeschnitten, da er
den Test zu langsam (der Test wurde in rund 150% der Zeit absolviert, welche
der geschlechts- alters- und bildungsangepasste Durchschnitt benötigt) und
zudem fehlerhaft absolviert hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
weiteren Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit gut
absolvierte, vermag nichts über das schwache Abschneiden beim TMT auszusagen
oder dieses zu kompensieren.
2.5 Weiter bemängelt der
Beschwerdeführer, der Gutachter lasse die jüngsten Anpassungen der Therapie
gegen die Herz-Kreislauf-Erkrankungen unbeachtet. Die Vorinstanz habe den
eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in
die Beurteilung einfliessen lassen. Der behandelnde Kardiologe des
Beschwerdeführers habe diesem volle Fahreignung hinsichtlich seiner
Herz-Kreislauf-Erkrankungen attestiert. Das Gutachten prüfe die Fahreignung des
Beschwerdeführers insgesamt nicht anhand aktuellster Begebenheiten, treffe
falsche Annahmen zur Effektivität der Therapie und setze sich in Widerspruch
zur Beurteilung eines fachlich qualifizierteren Arztes.
2.6 Tatsächlich liess der Gutachter den
Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. Juli 2024 nicht in die Beurteilung
einfliessen. Da aber der Arztbericht nach dem Gutachten entstanden ist, wäre
dies faktisch auch nicht möglich gewesen. Dennoch ist dieser im Ergebnis
unbeachtlich, da er nichts hervorbringt, was nicht zuvor bereits bestanden hat
bzw. nicht absehbar war. Im Arztbericht vom 23. Juli 2024 wird auf die
Berichte verwiesen, welche dem Gutachter bekannt waren und welche er in seine
Beurteilung der Fahreignung hat einfliessen lassen. So werden auf
Sachverhalt
S. 5 f. des Gutachtens die relevanten Angaben der Berichte von Dr.
med. C.___ vom 2. April 2024 und 7. Mai 2024 sinngemäss
wiedergegeben. Insbesondere wird dabei auch auf die drei Monate seit synkopalem
Ereignis Bezug genommen. Seit Erstellung des Gutachtens hat sich beim
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herz-Kreislauf-Erkrankungen nichts
verändert ausser, dass die Zeit von drei Monaten seit dem synkopalen Ereignis
abgelaufen ist. Wenn die Fahreignung des Beschwerdeführers nach Ablauf der drei
Monate bei sonst gleichbleibenden Umständen wieder hätte gegeben sein sollen,
hätte dies der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im
Gutachten festgehalten. Weitere Aussagen macht der verkehrsmedizinisch nicht
speziell geschulte Kardiologe des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, im Bericht
vom 23. Juli 2024 nicht. Er weist einzig darauf hin, dass er die
Fahruntauglichkeit aufgrund einer Hirnleistungsstörung nicht beurteilen könne,
auch wenn ihm dieses Urteil als hart erscheine. Nach dem Gesagten erweist sich
das Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht
den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Entsprechend besteht
auch kein Bedarf an weitergehenden verkehrsmedizinischen Abklärungen.
Erwägungen
2.7
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das Gutachten vom 5. Juli 2024 schlüssig und nachvollziehbar
ist. Das Gutachten zeigte beim Beschwerdeführer Einschränkungen bei der
Informationswahrnehmung und -verarbeitung, der geteilten Aufmerksamkeit, der
Handlungsplanung und -überwachung sowie bei der kognitiven Flexibilität. Beim
Beschwerdeführer bestehen relevante Einschränkungen in mehreren Bereichen. So
liegen eine motorische Verlangsamung, Hirnleistungen mit kognitiver
Verlangsamung sowie eine beeinträchtigte Herzfunktion vor. Die Fahreignung
wurde deshalb gesamthaft aufgrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen
verneint. Die Vorinstanz stellte zurecht auf das Gutachten ab und verfügte
korrekterweise den Sicherungsentzug des Fahrausweises des Beschwerdeführers.
2.8
Auch der Antrag auf eine ärztlich
begleitete Kontrollfahrt nach Art. 29 Abs. 1 VZV ist abzuweisen. Eine
solche kann nur angeordnet werden, wenn sie gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV
von einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 beantragt wurde. Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann