VWBES.2024.294
Sicherungsentzug des Führerausweises
23. Mai 2025Deutsch10 min
August 2023, wobei A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. wiederholt wegen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund diverser Vorfälle am 17.
August 2023, wobei A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. wiederholt wegen
Fahrens mit hoher Geschwindigkeit aufgefallen ist und bei der polizeilichen
Anhaltung einen verwirrten Eindruck machte, erfolgte gleichentags die Abnahme
des Führerausweises durch die Polizei. Am 22. August 2023 geschah abermals ein
Zwischenfall, indem die Beschwerdeführerin mit einem Verkehrsschild kollidierte
und sich vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu kontaktieren.
2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 entzog
die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis,
am 20. September 2023 wurde die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung
angeordnet. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 27. März 2024
teilte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich der MFK mit,
dass die Beschwerdeführerin zu den anberaumten Terminen vom 10. Januar 2024,
21. Februar 2024 und 27. März 2024 nicht erschienen sei.
4. Am 22. August 2024 verfügte die MFK
den Sicherungsentzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin für unbestimmte
Zeit. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass eine neue Verfügung erlassen
werde, sobald die angeordnete Untersuchung erfolgt.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 6. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie sinngemäss um
Aufhebung der Verfügung der MFK und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte.
6. In seiner Vernehmlassung vom 10.
Oktober 2024 schloss die MFK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.
7. Am 28. Januar 2025 unterzog sich die
Beschwerdeführerin der verkehrsmedizinischen Untersuchung, das
verkehrsmedizinische Gutachten datiert vom 14. März 2025.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben
alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin,
Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen
des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die
Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E.
3.1
mit Hinweis).
2.2
Wird festgestellt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,
werden Ausweise und Bewilligungen entzogen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein
Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht
mehr gegeben ist.
2.3
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG
werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Unter Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die
Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Für den
Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte
Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt.
Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu
tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen,
tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit Hinweisen auf 1C_243/2010
vom 10. Dezember 2010 E. 2). Zudem kann der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen
Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).
2.4
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG).
3.1
In ihrer Beschwerde brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass ihr Auto defekt gewesen sei, indem hinten eine
Lampe geleuchtet habe. Dies habe eine schnelle Reaktion und ein Anhalten an der
Tankstelle erfordert.
3.2
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und dadurch ihrer
Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abklärung der Fahreignung nicht
nachgekommen wäre. Zudem läge durch diverse Vorfälle eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.
4.1
Gemäss dem allgemeinen Bericht der
Kantonspolizei Solothurn vom 28. August 2023 wurde die Polizei am 17. August
2023.
um 19.53 Uhr dahingehend informiert, dass ein schwarzes Fahrzeug
wiederholt mit hoher Geschwindigkeit in [...] auf und ab fahre. Um 20.20 Uhr
ging die Meldung ein, dass dieses Fahrzeug nun in [...] am Bahnhof auffällig
gewesen sei, indem das Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf die
Gegenfahrbahn geraten sei und den Verkehr gefährdet habe. Nachdem das Fahrzeug
der Beschwerdeführerin habe zugeordnet werden können, habe sie zuerst bei einer
Kontrolle an deren Wohnsitz nicht angetroffen werden können. Jedoch sei die
Polizei unaufgefordert von Anwohnern auf das äusserst gefährliche Fahrverhalten
der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe regelmässig die 30er-Zone des
Wohngebiets mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslos befahren. Die
Beschwerdeführerin habe alsdann die wartenden Polizeibeamten mit zügiger
Geschwindigkeit und eingeschaltetem Warnblinker passiert. Bei der Anhaltung
habe die Beschwerdeführerin einen sehr verwirrten Eindruck gemacht und sei
aufgewühlt gewesen. Sie habe gemeint, dass ihr Fahrzeug einen Fehler aufweise
und das Warnlicht «off» immer angezeigt werde. Sie wolle das Fahrzeug in die
Garage bringen. Nach der Anhaltung der Beschwerdeführerin seien weitere
Personen zum Ort des Geschehens gestossen und hätten die Polizisten informiert,
dass die Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit durch ihre übermässig
hohe Geschwindigkeit und rücksichtslose Fahrweise aufgefallen sei. Der
durchgeführte Drogenschnell- und Alkoholtest sei negativ gewesen. Aufgrund
suizidaler Äusserungen sei die Beschwerdeführerin ins Kantonsspital Olten
gebracht worden, woraufhin eine fürsorgerische Unterbringung (FU) angeordnet
worden sei.
4.2
Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin am Morgen des gleichen Tages von einer Polizistin beobachtet
werden können, wie sie einen korrekt fahrenden Personenwagen massiv bedrängt
habe (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023). Dabei habe sie
den notwendigen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und habe vermehrt
die Hupe betätigt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug verlangsamt und in
der Folge wiederholt beschleunigt, sodass der Abstand zum vorderen
Personenwagen erneut unterschritten gewesen sei. Dabei habe sie Überholmanöver
angedeutet und innerhalb der Fahrspur von der einen Randleitlinie zur anderen
geschwenkt. Die Beschwerdeführerin habe nach einem Kreisverkehrsplatz auf einem
Kiesplatz neben der Fahrspur angehalten, habe alsdann aber in rasantem Tempo
wieder die Fahrt aufgenommen und der Polizistin den Weg abgeschnitten, weshalb
diese eine Notbremsung habe einleiten müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin
ein Rotlicht überfahren, wobei die Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen der
Beschwerdeführerin hätten ausweichen müssen. Am 22. August 2023 habe die
Beschwerdeführerin wiederum ihr Fahrzeug trotz Ausweisentzug gelenkt und dabei
ein Verkehrsschild umgefahren. Ohne sich um den Schaden zu kümmern habe sie
sich von der Unfallstelle entfernt.
4.3
Durch das rücksichtslose Verhalten
der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr am 17. und 22. August 2023 hat sie
wiederholt die allgemeine Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdet und dabei berechtigtere
Zweifel an ihrer Fahreignung hervorgerufen, welche sie aufgrund Fernbleibens
von der Fahreignungsuntersuchung nicht ausräumen konnte. Hinzu kommt der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer verkehrsrelevanten psychischen
Erkrankung (an einer undifferenzierten Schizophrenie) leidet, welche einen
Aufenthalt im Rahmen einer FU in der Klinik erforderte. Gemäss
verkehrsmedizinischem Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 ist die
undifferenzierte Schizophrenie deshalb als verkehrsrelevant anzusehen, da es
sich um eine phasenhaft verlaufende psychische Erkrankung handelt, die zu
bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die
Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die
situationsgerechten Verhaltenssteuerung sowie zur Beeinträchtigung von
verkehrsrelevanten Leistungsreserven führen könne. Anhand des beobachteten
Fahrverhaltens im Strassenverkehr und aufgrund der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin durfte die MFK zu Recht von hinreichend begründeten
ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgehen. Indem
die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht mehrfach nicht
zu der anberaumten verkehrsmedizinischen Untersuchung erschien, konnte die Fahreignung
zum Verfügungszeitpunkt durch die MFK nicht effektiv geklärt werden und die
Beschwerdeführerin konnte ihre Fahreignung nicht nachweisen. Mittlerweile liegt
mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 die
Bestätigung vor, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin negativ beurteilt
werden muss. Die Beschwerdeführerin konnte keine nachvollziehbaren Entschuldigungsgründe
vorbringen, weshalb sie zu den Untersuchungsterminen nicht erschien. Gemäss
E-Mail des IRM vom 21. Februar 2024 sagte die Beschwerdeführerin den ersten
Termin kurzfristig ab, ohne ihren angeblichen Spitalaufenthalt zu belegen. Den
weiteren Terminen blieb sie gemäss Akten unentschuldigt fern. Hierbei gilt zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung hinsichtlich der Anordnung
der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hat und somit mit der
Fahreignungsuntersuchung einverstanden war und mit einer baldigen Einladung zur
Untersuchung rechnen musste.
4.4
Ein Sicherungsentzug wird
angeordnet, wenn die Fahreignung von Gesetzes wegen oder nachweislich nicht
mehr gegeben ist, was in casu der Fall ist. Der Sicherungsentzug wird stets auf
unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die durch die MFK festgehaltene Dauer des
Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit ist somit rechtens. Indem der Nachweis
der Fahreignung bzw. der Behebung des Fahreignungsmangels der betroffenen
Person obliegt, hat die MFK richtigerweise festgehalten, dass eine neue
Verfügung zu erlassen ist, sobald die Beschwerdeführerin die Untersuchung absolviert
hat. Indem nun die Beschwerdeführerin im März 2025 zur verkehrsmedizinischen
Untersuchung erschien und ein Gutachten des IRM vorliegt, obliegt es an der
MFK, neu über die Wiederzulassungsvoraussetzungen zu befinden. Die MFK hat
korrekterweise gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG den Führerausweis der
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin
noch nicht entschieden. Nach § 39ter i.V.m. § 76 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos
Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).
6.2
Wie die obigen Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde zum Vornherein aussichtlos. Die Beschwerdeführerin unterzog
sich bis zum Verfügungszeitpunkt keiner verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
und kam somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Dadurch konnte die
Beschwerdeführerin die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law