Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.294

Sicherungsentzug des Führerausweises

23. Mai 2025Deutsch10 min

August 2023, wobei A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. wiederholt wegen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund diverser Vorfälle am 17.

August 2023, wobei A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) u.a. wiederholt wegen

Fahrens mit hoher Geschwindigkeit aufgefallen ist und bei der polizeilichen

Anhaltung einen verwirrten Eindruck machte, erfolgte gleichentags die Abnahme

des Führerausweises durch die Polizei. Am 22. August 2023 geschah abermals ein

Zwischenfall, indem die Beschwerdeführerin mit einem Verkehrsschild kollidierte

und sich vom Unfallort entfernte, ohne die Polizei zu kontaktieren.

2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 entzog

die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis,

am 20. September 2023 wurde die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung

angeordnet. Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 27. März 2024

teilte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich der MFK mit,

dass die Beschwerdeführerin zu den anberaumten Terminen vom 10. Januar 2024,

21. Februar 2024 und 27. März 2024 nicht erschienen sei.

4. Am 22. August 2024 verfügte die MFK

den Sicherungsentzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin für unbestimmte

Zeit. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass eine neue Verfügung erlassen

werde, sobald die angeordnete Untersuchung erfolgt.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 6. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie sinngemäss um

Aufhebung der Verfügung der MFK und um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersuchte.

6. In seiner Vernehmlassung vom 10.

Oktober 2024 schloss die MFK auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung.

7. Am 28. Januar 2025 unterzog sich die

Beschwerdeführerin der verkehrsmedizinischen Untersuchung, das

verkehrsmedizinische Gutachten datiert vom 14. März 2025.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben

alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbe­sondere Medizin,

Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Vor­aussetzungen

des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die

Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E.

3.1

mit Hinweis).

2.2

Wird festgestellt, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,

werden Ausweise und Bewilligungen entzogen (Art. 16 Abs. 1 SVG).

Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein

Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht

mehr gegeben ist.

2.3

Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG

werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Unter Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die

Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Für den

Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte

Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt.

Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu

tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen,

tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit Hinweisen auf 1C_243/2010

vom 10. Dezember 2010 E. 2). Zudem kann der Führerausweis auf

unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen

Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines

Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht

nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).

2.4

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d

Abs. 1 SVG).

3.1

In ihrer Beschwerde brachte die

Beschwerdeführerin vor, dass ihr Auto defekt gewesen sei, indem hinten eine

Lampe geleuchtet habe. Dies habe eine schnelle Reaktion und ein Anhalten an der

Tankstelle erfordert.

3.2

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und dadurch ihrer

Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Abklärung der Fahreignung nicht

nachgekommen wäre. Zudem läge durch diverse Vorfälle eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.

4.1

Gemäss dem allgemeinen Bericht der

Kantonspolizei Solothurn vom 28. August 2023 wurde die Polizei am 17. August

2023.

um 19.53 Uhr dahingehend informiert, dass ein schwarzes Fahrzeug

wiederholt mit hoher Geschwindigkeit in [...] auf und ab fahre. Um 20.20 Uhr

ging die Meldung ein, dass dieses Fahrzeug nun in [...] am Bahnhof auffällig

gewesen sei, indem das Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf die

Gegenfahrbahn geraten sei und den Verkehr gefährdet habe. Nachdem das Fahrzeug

der Beschwerdeführerin habe zugeordnet werden können, habe sie zuerst bei einer

Kontrolle an deren Wohnsitz nicht angetroffen werden können. Jedoch sei die

Polizei unaufgefordert von Anwohnern auf das äusserst gefährliche Fahrverhalten

der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe regelmässig die 30er-Zone des

Wohngebiets mit überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslos befahren. Die

Beschwerdeführerin habe alsdann die wartenden Polizeibeamten mit zügiger

Geschwindigkeit und eingeschaltetem Warnblinker passiert. Bei der Anhaltung

habe die Beschwerdeführerin einen sehr verwirrten Eindruck gemacht und sei

aufgewühlt gewesen. Sie habe gemeint, dass ihr Fahrzeug einen Fehler aufweise

und das Warnlicht «off» immer angezeigt werde. Sie wolle das Fahrzeug in die

Garage bringen. Nach der Anhaltung der Beschwerdeführerin seien weitere

Personen zum Ort des Geschehens gestossen und hätten die Polizisten informiert,

dass die Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit durch ihre übermässig

hohe Geschwindigkeit und rücksichtslose Fahrweise aufgefallen sei. Der

durchgeführte Drogenschnell- und Alkoholtest sei negativ gewesen. Aufgrund

suizidaler Äusserungen sei die Beschwerdeführerin ins Kantonsspital Olten

gebracht worden, woraufhin eine fürsorgerische Unterbringung (FU) angeordnet

worden sei.

4.2

Des Weiteren habe die

Beschwerdeführerin am Morgen des gleichen Tages von einer Polizistin beobachtet

werden können, wie sie einen korrekt fahrenden Personenwagen massiv bedrängt

habe (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023). Dabei habe sie

den notwendigen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und habe vermehrt

die Hupe betätigt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Fahrzeug verlangsamt und in

der Folge wiederholt beschleunigt, sodass der Abstand zum vorderen

Personenwagen erneut unterschritten gewesen sei. Dabei habe sie Überholmanöver

angedeutet und innerhalb der Fahrspur von der einen Randleitlinie zur anderen

geschwenkt. Die Beschwerdeführerin habe nach einem Kreisverkehrsplatz auf einem

Kiesplatz neben der Fahrspur angehalten, habe alsdann aber in rasantem Tempo

wieder die Fahrt aufgenommen und der Polizistin den Weg abgeschnitten, weshalb

diese eine Notbremsung habe einleiten müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin

ein Rotlicht überfahren, wobei die Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen der

Beschwerdeführerin hätten ausweichen müssen. Am 22. August 2023 habe die

Beschwerdeführerin wiederum ihr Fahrzeug trotz Ausweisentzug gelenkt und dabei

ein Verkehrsschild umgefahren. Ohne sich um den Schaden zu kümmern habe sie

sich von der Unfallstelle entfernt.

4.3

Durch das rücksichtslose Verhalten

der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr am 17. und 22. August 2023 hat sie

wiederholt die allgemeine Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdet und dabei berechtigtere

Zweifel an ihrer Fahreignung hervorgerufen, welche sie aufgrund Fernbleibens

von der Fahreignungsuntersuchung nicht ausräumen konnte. Hinzu kommt der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer verkehrsrelevanten psychischen

Erkrankung (an einer undifferenzierten Schizophrenie) leidet, welche einen

Aufenthalt im Rahmen einer FU in der Klinik erforderte. Gemäss

verkehrsmedizinischem Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 ist die

undifferenzierte Schizophrenie deshalb als verkehrsrelevant anzusehen, da es

sich um eine phasenhaft verlaufende psychische Erkrankung handelt, die zu

bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die

Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die

situationsgerechten Verhaltenssteuerung sowie zur Beeinträchtigung von

verkehrsrelevanten Leistungsreserven führen könne. Anhand des beobachteten

Fahrverhaltens im Strassenverkehr und aufgrund der psychischen Erkrankung der

Beschwerdeführerin durfte die MFK zu Recht von hinreichend begründeten

ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgehen. Indem

die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht mehrfach nicht

zu der anberaumten verkehrsmedizinischen Untersuchung erschien, konnte die Fahreignung

zum Verfügungszeitpunkt durch die MFK nicht effektiv geklärt werden und die

Beschwerdeführerin konnte ihre Fahreignung nicht nachweisen. Mittlerweile liegt

mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM Zürich vom 14. März 2025 die

Bestätigung vor, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin negativ beurteilt

werden muss. Die Beschwerdeführerin konnte keine nachvollziehbaren Entschuldigungsgründe

vorbringen, weshalb sie zu den Untersuchungsterminen nicht erschien. Gemäss

E-Mail des IRM vom 21. Februar 2024 sagte die Beschwerdeführerin den ersten

Termin kurzfristig ab, ohne ihren angeblichen Spitalaufenthalt zu belegen. Den

weiteren Terminen blieb sie gemäss Akten unentschuldigt fern. Hierbei gilt zu

erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung hinsichtlich der Anordnung

der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hat und somit mit der

Fahreignungsuntersuchung einverstanden war und mit einer baldigen Einladung zur

Untersuchung rechnen musste.

4.4

Ein Sicherungsentzug wird

angeordnet, wenn die Fahreignung von Gesetzes wegen oder nachweislich nicht

mehr gegeben ist, was in casu der Fall ist. Der Sicherungsentzug wird stets auf

unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die durch die MFK festgehaltene Dauer des

Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit ist somit rechtens. Indem der Nachweis

der Fahreignung bzw. der Behebung des Fahreignungsmangels der betroffenen

Person obliegt, hat die MFK richtigerweise festgehalten, dass eine neue

Verfügung zu erlassen ist, sobald die Beschwerdeführerin die Untersuchung absolviert

hat. Indem nun die Beschwerdeführerin im März 2025 zur verkehrsmedizinischen

Untersuchung erschien und ein Gutachten des IRM vorliegt, obliegt es an der

MFK, neu über die Wiederzulassungsvoraussetzungen zu befinden. Die MFK hat

korrekterweise gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG den Führerausweis der

Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin

noch nicht entschieden. Nach § 39ter i.V.m. § 76 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn das Verfahren nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos

Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_152/2024 vom 27. März 2024 E. 2.3. ff.).

6.2

Wie die obigen Erwägungen zeigen,

war die Beschwerde zum Vornherein aussichtlos. Die Beschwerdeführerin unterzog

sich bis zum Verfügungszeitpunkt keiner verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

und kam somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Dadurch konnte die

Beschwerdeführerin die Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law