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Entscheid

VWBES.2024.297

kindesschutzrechtliche Massnahmen

19. November 2024Deutsch12 min

eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend kindesschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der

Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der

Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich

derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe

die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung

eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...] mit Verfügung vom 11.

Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der entsprechende Bericht datiert

vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung empfohlen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 4.

April 2024 für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende

Vertretungsbeistandschaft an. Zur Beistandsperson wurde B.___ ernannt.

1.2 Gestützt auf eine Meldung der

Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren

eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen

für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024

ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert

vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der

Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das

Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft

zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024

mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur

Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und

deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die

geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein.

Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die

Geburt von E.___ vom [...] 2024 orientiert.

1.3 Am 11. Juni 2024 entzog die KESB der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ und platzierte

ihn per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...].

Gegen diesen Entscheid liess A.___,

vertreten durch Rechtanwalt Michael Steiner, am 8. Juli 2024 Beschwerde erheben

mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde

am 26. August 2024 ab.

1.4 Bereits am 12. Juli 2024 hatte der

Beistand des Kindes der KESB einen Verlaufsbericht des [...] vom 25. Juni 2024

eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf Umplatzierung von E.___ in eine

Pflegefamilie oder Institution. Darauf hatte die KESB ein neues

Kindesschutzverfahren eröffnet.

1.5 Mit Entscheid vom 5. September 2024

wurde E.___ per 9. September 2024 in die Institution [...] umplatziert, dies

unter Aufrechterhaltung des gegenüber der Kindsmutter mit Entscheid vom 11.

Juni 2024 angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit wurde

die angeordnete Platzierung von E.___ in der Mutter-Kind-Institution [...] auf

diesen Zeitpunkt hin aufgehoben (Ziff. 3.1). Im Weiteren wurde das [...]

gebeten, den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolgen anzuzeigen und es erfolgten

Regelungen bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und E.___

und dem Kindsvater (die Vaterschaftsanerkennung liegt noch nicht vor) und E.___

nach erfolgter Umplatzierung sowie der Besuche von Familienangehörigen (Ziff.

3.2 bis 3.5). Ferner wurden die Kindseltern angewiesen, zu gegebener Zeit zur

Evaluierung der Wohnsituation im Hinblick auf spätere allfällige Besuche von E.___

eine Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu

nehmen (Ziff. 3.6). Die Beistandsperson wurde mit zusätzlichen Aufgaben

betraut, es wurde im Rahmen der bestehenden Beistandschaft die Aufgabe, für das

gesundheitliche Wohl sowie eine ausreichende medizinische Betreuung des

Nasciturus E.___ besorgt zu sein, aufgehoben und es wurden im Rahmen der für E.___

bestehenden Beistandschaft die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt

(Ziff. 3.7 bis 3.9). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3.,

3.4 und 3.7 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (einer allfälligen

Beschwerde gegen Ziff. 3.1 von Gesetzes wegen).

2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids

liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am 12.

September 2024 Beschwerde erheben. Die Sache sei in diesem Punkt zur

vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und

zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vorab wurde darauf hingewiesen, dass sich die

Dispositivziffern im angefochtenen Entscheid auf unterschiedliche

Rechtsbestimmungen stützten und unterschiedliche Beschwerdefristen auslösten.

Die Umplatzierung (Ziff. 3.1) sei innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde

anfechtbar, die übrigen Dispositivziffern innerhalb von 30 Tagen. Mit der

Beschwerde werde derzeit ausschliesslich Ziff. 3.1 angefochten. Die Anfechtung

der übrigen Ziffern erfolge – allenfalls – mit separater Beschwerde.

3. Mit Verfügung vom 17. September 2024

hiess die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand

gut. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde

mit Verfügung vom 23. September 2024 abgewiesen.

4. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin liess mit

Eingabe vom 31. Oktober 2024 an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist

durch die angefochtene Entscheidziffer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wie erwähnt, richtet sich die

Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids. Gegen die anderen

Ziffern wurde keine Beschwerde erhoben. Gerügt wird eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht der KESB. Diese habe entschieden,

ohne sich konkret und detailliert mit den Anträgen und Ausführungen der

Beschwerdeführerin zu befassen. Sie habe es auch unterlassen, konkret zu

begründen, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt würden. Bei der Anhörung

und mit der Stellungnahme sei geltend gemacht worden, dass die

Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes sehr wohl wesentliche

Fortschritte mache und ihr somit weiterhin die Möglichkeit gewährt werden

solle, im Rahmen des weiteren Aufenthalts in der Institution [...] ihre

entsprechenden Fähigkeiten bei der Betreuung von E.___ zu verbessern. Weiter

sei parallel dazu die Möglichkeit einer Betreuung in einem engmaschigen Setting

unter Beizug der Familie der Beschwerdeführerin abzuklären.

3.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann der KESB keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder

der Abklärungspflicht vorgehalten werden.

3.1

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

wurde unmittelbar nach Eingang des durch den Beistand eingereichten

Verlaufsberichts, mit dem dieser einen Antrag auf Umplatzierung von E.___ in

eine Pflegefamilie oder Institution gestellt hatte, darauf hingewiesen, dass

die KESB ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet habe. Der Vertreter wurde

ersucht, mitzuteilen, ob er die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren

vertrete und es wurde ihm bereits zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt,

dass ein Termin vereinbart werde, um den Kindseltern das rechtliche Gehör zu

gewähren. Nach Mitteilung, dass er die Beschwerdeführerin auch im neuen

Verfahren vertrete, stellte die KESB dem Vertreter der Beschwerdeführerin

sämtliche neu hinzugekommenen Akten zu. Am 6. August 2024 fand die Anhörung der

Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters sowie der Mutter und

Schwester der Beschwerdeführerin statt. Bei dieser Anhörung ging es um eine Umplatzierung

von E.___ in die Einrichtung [...]. Im Anschluss an die Anhörung wurde den

Anwesenden Gelegenheit gegeben, bis 20. August 2024 schriftlich Stellung zu

nehmen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in Aussicht gestellt, dass

ihm die noch ausstehende Stellungnahme des Beistandes nachgereicht werde. Dies

ist am 13. August 2024 geschehen. Der Kindsvater erschien nicht zur Anhörung,

weil die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Familie dabei haben wollte. Er

wurde deshalb nochmals zu einer Anhörung eingeladen, welche am 12. August 2024

stattfand. Die Anhörung musste abgebrochen werden, weil sich der Kindsvater

während des Gesprächs zunehmend aggressiv verhielt. Am 20. August 2024 liess

die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung nehmen.

Die KESB hat das rechtliche Gehör

folglich nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin standen die Unterlagen zur

Verfügung, sie wurde in Anwesenheit ihres Vertreters (und ihrer Schwester und

Mutter) angehört und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

gegeben.

3.2

Der KESB kann auch keine Verletzung

der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Sie stützte ihren Entscheid auf den

Verlaufsbericht mit Antrag des Berufsbeistandes vom 12. Juli 2024, dessen

Verlaufsbericht und Antrag vom 9. August 2024, den Verlaufsbericht der

Mutter-Kind-Institution [...] vom 25. Juni 2024 und einen diesen

ergänzenden Bericht vom 6. August 2024 sowie auf die 24-Stunden Protokolle des [...].

Gestützt darauf hat sie umfassend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte,

die Kindsmutter habe trotz der engen und intensiven Begleitung durch

Fachpersonen im institutionellen Rahmen nicht die nötigen und nachhaltigen

Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen können, auch wenn ihr

ausdrücklich zugute gehalten wird, sich grundsätzlich sehr um ihren Sohn zu

bemühen. Mit Blick auf die Schilderungen der involvierten Fachpersonen

bestanden für die KESB gewichtige Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die

Grundbedürfnisse ihres Kindes erkennt, sie die Folgen und Auswirkungen ihres

eigenen Verhaltens auf ihr Kind frühzeitig abschätzen kann und sie die

Bedürfnisse von E.___ in ihr eigenes Handeln integrieren und ihre eigenen

Bedürfnisse gegenüber den Bedürfnissen von E.___ zurückstellen kann. Sie

benötige nach wie vor sehr viel Unterstützung und gebe E.___ in erhöhender

Frequenz regelmässig zur Betreuung an die Mitarbeitenden ab. Nicht ausser Acht

zu lassen seien die beschriebenen und mit entsprechenden Gefahren verbundenen

Ausfälle des Kurzzeitgedächtnisses, die beschriebene Müdigkeit oder auch die

Gefahr von in der Reichweite von E.___ herumliegenden Medikamenten und Tabakwaren,

welche die Kindsmutter ohne entsprechende Hinweise nicht zu erkennen vermöge.

Trotz der engen und intensiven Begleitung durch Fachpersonen im

institutionellen Rahmen habe die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle nicht die

nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen

können. Alles in allem schloss die KESB darauf, dass die

Mutter-Kind-Institution – auch eine neue – keine geeignete

Kindesschutzmassnahme für E.___ mehr darstelle.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesen

Schlussfolgerungen nicht einverstanden, was verständlich ist, dass der

Entscheid auf einer ungenügenden Abklärung beruhen würde, kann der KESB aber

nicht vorgehalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf allfällige Bemühungen

seitens der Familie der Beschwerdeführerin. Der KESB war bewusst, dass sich die

Familie um die Beschwerdeführerin und ihr Kind bemüht und hat entsprechend der

Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn auch ein regelmässiges Besuchsrecht

bei ihren Eltern und der Schwester eingeräumt. Ein Zuwarten, bis die

wöchentlichen Besuche der Beschwerdeführerin zusammen mit E.___ bei ihrer

Familie ausgewertet worden wären, rechtfertigte sich unter den geschilderten

Umständen aber nicht.

Derzeit ist die von der KESB

vorgenommene Interessenabwägung folglich nicht zu beanstanden. Diese ergibt,

dass sachlich nachvollziehbare Bedenken bezüglich einer optimalen Entwicklung

von E.___ bestanden haben. So fällt insbesondere auch die in Ziffer 2.4.1 des

Entscheids der KESB festgehaltene Erkenntnis aus dem Bericht des [...] auf,

wonach sich mit dem Wachsen und Entwickeln von E.___ und der Verlängerung

seiner Wachphasen zeige, dass es der Kindsmutter ein Bedürfnis zu sein scheine,

ihren Sohn «ruhig» zu erleben, wobei auch wache Phasen, in denen er ruhig im

Bettchen liege, von der Kindsmutter wenig ausgehalten würden. Damit war von

einer sich akzentuierenden Gefährdungssituation im Setting des [...]

auszugehen. Aufgrund der erwähnten Umstände erweist sich eine Umplatzierung des

Kindes zu dessen Wohl als das mildeste Mittel. In seiner eminent wichtigen

Entwicklungsphase ist ihm die höchstmögliche Stabilität zu gewährleisten.

Dies alles bedeutet indessen nicht, dass

eine andere Art der Betreuung und Begleitung von E.___ zu einem späteren

Zeitpunkt nicht möglich sein könnte. Die weitere Entwicklung wird zeigen, wie

sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zeigt, wie sich E.___ entwickelt

und wie die Besuche der Beschwerdeführerin in der Einrichtung [...] sowie

zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer Familie zu Hause verlaufen. So ist die

Beistandsperson denn auch aufgefordert, der KESB nach fünf Monaten einen

Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur weiteren Massnahmebedürftigkeit

einzureichen (Ziff. 3.13 des Entscheids vom 5. September 2024).

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr grundsätzlich

auf CHF 800.00 festzusetzen sind. In Anbetracht des Umstandes, dass der

angefochtene Entscheid in Sachen aufschiebende Wirkung aber eine knappe

Begründungsdichte aufwies (vgl. Verfügung vom 23. September 2024, lit. f),

werden die Kosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen

Aufwand von 3,7 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem

Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 11.60 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 772.50,

zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 772.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier