VWBES.2024.297
kindesschutzrechtliche Massnahmen
19. November 2024Deutsch12 min
eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der
Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der
Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich
derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe
die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung
eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...] mit Verfügung vom 11.
Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der entsprechende Bericht datiert
vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung empfohlen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 4.
April 2024 für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende
Vertretungsbeistandschaft an. Zur Beistandsperson wurde B.___ ernannt.
1.2 Gestützt auf eine Meldung der
Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren
eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen
für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024
ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert
vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der
Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft
zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024
mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur
Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und
deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die
geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein.
Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die
Geburt von E.___ vom [...] 2024 orientiert.
1.3 Am 11. Juni 2024 entzog die KESB der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ und platzierte
ihn per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...].
Gegen diesen Entscheid liess A.___,
vertreten durch Rechtanwalt Michael Steiner, am 8. Juli 2024 Beschwerde erheben
mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
am 26. August 2024 ab.
1.4 Bereits am 12. Juli 2024 hatte der
Beistand des Kindes der KESB einen Verlaufsbericht des [...] vom 25. Juni 2024
eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf Umplatzierung von E.___ in eine
Pflegefamilie oder Institution. Darauf hatte die KESB ein neues
Kindesschutzverfahren eröffnet.
1.5 Mit Entscheid vom 5. September 2024
wurde E.___ per 9. September 2024 in die Institution [...] umplatziert, dies
unter Aufrechterhaltung des gegenüber der Kindsmutter mit Entscheid vom 11.
Juni 2024 angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit wurde
die angeordnete Platzierung von E.___ in der Mutter-Kind-Institution [...] auf
diesen Zeitpunkt hin aufgehoben (Ziff. 3.1). Im Weiteren wurde das [...]
gebeten, den Sozialen Diensten [...] die Kostenfolgen anzuzeigen und es erfolgten
Regelungen bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und E.___
und dem Kindsvater (die Vaterschaftsanerkennung liegt noch nicht vor) und E.___
nach erfolgter Umplatzierung sowie der Besuche von Familienangehörigen (Ziff.
3.2 bis 3.5). Ferner wurden die Kindseltern angewiesen, zu gegebener Zeit zur
Evaluierung der Wohnsituation im Hinblick auf spätere allfällige Besuche von E.___
eine Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu
nehmen (Ziff. 3.6). Die Beistandsperson wurde mit zusätzlichen Aufgaben
betraut, es wurde im Rahmen der bestehenden Beistandschaft die Aufgabe, für das
gesundheitliche Wohl sowie eine ausreichende medizinische Betreuung des
Nasciturus E.___ besorgt zu sein, aufgehoben und es wurden im Rahmen der für E.___
bestehenden Beistandschaft die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt
(Ziff. 3.7 bis 3.9). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3.,
3.4 und 3.7 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (einer allfälligen
Beschwerde gegen Ziff. 3.1 von Gesetzes wegen).
2. Gegen Ziff. 3.1 dieses Entscheids
liess A.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am 12.
September 2024 Beschwerde erheben. Die Sache sei in diesem Punkt zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vorab wurde darauf hingewiesen, dass sich die
Dispositivziffern im angefochtenen Entscheid auf unterschiedliche
Rechtsbestimmungen stützten und unterschiedliche Beschwerdefristen auslösten.
Die Umplatzierung (Ziff. 3.1) sei innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde
anfechtbar, die übrigen Dispositivziffern innerhalb von 30 Tagen. Mit der
Beschwerde werde derzeit ausschliesslich Ziff. 3.1 angefochten. Die Anfechtung
der übrigen Ziffern erfolge – allenfalls – mit separater Beschwerde.
3. Mit Verfügung vom 17. September 2024
hiess die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand
gut. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde
mit Verfügung vom 23. September 2024 abgewiesen.
4. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2024
beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin liess mit
Eingabe vom 31. Oktober 2024 an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Entscheidziffer beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wie erwähnt, richtet sich die
Beschwerde nur gegen Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids. Gegen die anderen
Ziffern wurde keine Beschwerde erhoben. Gerügt wird eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht der KESB. Diese habe entschieden,
ohne sich konkret und detailliert mit den Anträgen und Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu befassen. Sie habe es auch unterlassen, konkret zu
begründen, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt würden. Bei der Anhörung
und mit der Stellungnahme sei geltend gemacht worden, dass die
Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Sohnes sehr wohl wesentliche
Fortschritte mache und ihr somit weiterhin die Möglichkeit gewährt werden
solle, im Rahmen des weiteren Aufenthalts in der Institution [...] ihre
entsprechenden Fähigkeiten bei der Betreuung von E.___ zu verbessern. Weiter
sei parallel dazu die Möglichkeit einer Betreuung in einem engmaschigen Setting
unter Beizug der Familie der Beschwerdeführerin abzuklären.
3.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann der KESB keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
der Abklärungspflicht vorgehalten werden.
3.1
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
wurde unmittelbar nach Eingang des durch den Beistand eingereichten
Verlaufsberichts, mit dem dieser einen Antrag auf Umplatzierung von E.___ in
eine Pflegefamilie oder Institution gestellt hatte, darauf hingewiesen, dass
die KESB ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet habe. Der Vertreter wurde
ersucht, mitzuteilen, ob er die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren
vertrete und es wurde ihm bereits zu diesem Zeitpunkt in Aussicht gestellt,
dass ein Termin vereinbart werde, um den Kindseltern das rechtliche Gehör zu
gewähren. Nach Mitteilung, dass er die Beschwerdeführerin auch im neuen
Verfahren vertrete, stellte die KESB dem Vertreter der Beschwerdeführerin
sämtliche neu hinzugekommenen Akten zu. Am 6. August 2024 fand die Anhörung der
Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters sowie der Mutter und
Schwester der Beschwerdeführerin statt. Bei dieser Anhörung ging es um eine Umplatzierung
von E.___ in die Einrichtung [...]. Im Anschluss an die Anhörung wurde den
Anwesenden Gelegenheit gegeben, bis 20. August 2024 schriftlich Stellung zu
nehmen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in Aussicht gestellt, dass
ihm die noch ausstehende Stellungnahme des Beistandes nachgereicht werde. Dies
ist am 13. August 2024 geschehen. Der Kindsvater erschien nicht zur Anhörung,
weil die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Familie dabei haben wollte. Er
wurde deshalb nochmals zu einer Anhörung eingeladen, welche am 12. August 2024
stattfand. Die Anhörung musste abgebrochen werden, weil sich der Kindsvater
während des Gesprächs zunehmend aggressiv verhielt. Am 20. August 2024 liess
die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung nehmen.
Die KESB hat das rechtliche Gehör
folglich nicht verletzt. Der Beschwerdeführerin standen die Unterlagen zur
Verfügung, sie wurde in Anwesenheit ihres Vertreters (und ihrer Schwester und
Mutter) angehört und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben.
3.2
Der KESB kann auch keine Verletzung
der Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Sie stützte ihren Entscheid auf den
Verlaufsbericht mit Antrag des Berufsbeistandes vom 12. Juli 2024, dessen
Verlaufsbericht und Antrag vom 9. August 2024, den Verlaufsbericht der
Mutter-Kind-Institution [...] vom 25. Juni 2024 und einen diesen
ergänzenden Bericht vom 6. August 2024 sowie auf die 24-Stunden Protokolle des [...].
Gestützt darauf hat sie umfassend begründet, weshalb sie zum Schluss gelangte,
die Kindsmutter habe trotz der engen und intensiven Begleitung durch
Fachpersonen im institutionellen Rahmen nicht die nötigen und nachhaltigen
Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen können, auch wenn ihr
ausdrücklich zugute gehalten wird, sich grundsätzlich sehr um ihren Sohn zu
bemühen. Mit Blick auf die Schilderungen der involvierten Fachpersonen
bestanden für die KESB gewichtige Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die
Grundbedürfnisse ihres Kindes erkennt, sie die Folgen und Auswirkungen ihres
eigenen Verhaltens auf ihr Kind frühzeitig abschätzen kann und sie die
Bedürfnisse von E.___ in ihr eigenes Handeln integrieren und ihre eigenen
Bedürfnisse gegenüber den Bedürfnissen von E.___ zurückstellen kann. Sie
benötige nach wie vor sehr viel Unterstützung und gebe E.___ in erhöhender
Frequenz regelmässig zur Betreuung an die Mitarbeitenden ab. Nicht ausser Acht
zu lassen seien die beschriebenen und mit entsprechenden Gefahren verbundenen
Ausfälle des Kurzzeitgedächtnisses, die beschriebene Müdigkeit oder auch die
Gefahr von in der Reichweite von E.___ herumliegenden Medikamenten und Tabakwaren,
welche die Kindsmutter ohne entsprechende Hinweise nicht zu erkennen vermöge.
Trotz der engen und intensiven Begleitung durch Fachpersonen im
institutionellen Rahmen habe die Kindsmutter in ihrer Mutterrolle nicht die
nötigen nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielen
können. Alles in allem schloss die KESB darauf, dass die
Mutter-Kind-Institution – auch eine neue – keine geeignete
Kindesschutzmassnahme für E.___ mehr darstelle.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesen
Schlussfolgerungen nicht einverstanden, was verständlich ist, dass der
Entscheid auf einer ungenügenden Abklärung beruhen würde, kann der KESB aber
nicht vorgehalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf allfällige Bemühungen
seitens der Familie der Beschwerdeführerin. Der KESB war bewusst, dass sich die
Familie um die Beschwerdeführerin und ihr Kind bemüht und hat entsprechend der
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn auch ein regelmässiges Besuchsrecht
bei ihren Eltern und der Schwester eingeräumt. Ein Zuwarten, bis die
wöchentlichen Besuche der Beschwerdeführerin zusammen mit E.___ bei ihrer
Familie ausgewertet worden wären, rechtfertigte sich unter den geschilderten
Umständen aber nicht.
Derzeit ist die von der KESB
vorgenommene Interessenabwägung folglich nicht zu beanstanden. Diese ergibt,
dass sachlich nachvollziehbare Bedenken bezüglich einer optimalen Entwicklung
von E.___ bestanden haben. So fällt insbesondere auch die in Ziffer 2.4.1 des
Entscheids der KESB festgehaltene Erkenntnis aus dem Bericht des [...] auf,
wonach sich mit dem Wachsen und Entwickeln von E.___ und der Verlängerung
seiner Wachphasen zeige, dass es der Kindsmutter ein Bedürfnis zu sein scheine,
ihren Sohn «ruhig» zu erleben, wobei auch wache Phasen, in denen er ruhig im
Bettchen liege, von der Kindsmutter wenig ausgehalten würden. Damit war von
einer sich akzentuierenden Gefährdungssituation im Setting des [...]
auszugehen. Aufgrund der erwähnten Umstände erweist sich eine Umplatzierung des
Kindes zu dessen Wohl als das mildeste Mittel. In seiner eminent wichtigen
Entwicklungsphase ist ihm die höchstmögliche Stabilität zu gewährleisten.
Dies alles bedeutet indessen nicht, dass
eine andere Art der Betreuung und Begleitung von E.___ zu einem späteren
Zeitpunkt nicht möglich sein könnte. Die weitere Entwicklung wird zeigen, wie
sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zeigt, wie sich E.___ entwickelt
und wie die Besuche der Beschwerdeführerin in der Einrichtung [...] sowie
zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer Familie zu Hause verlaufen. So ist die
Beistandsperson denn auch aufgefordert, der KESB nach fünf Monaten einen
Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur weiteren Massnahmebedürftigkeit
einzureichen (Ziff. 3.13 des Entscheids vom 5. September 2024).
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr grundsätzlich
auf CHF 800.00 festzusetzen sind. In Anbetracht des Umstandes, dass der
angefochtene Entscheid in Sachen aufschiebende Wirkung aber eine knappe
Begründungsdichte aufwies (vgl. Verfügung vom 23. September 2024, lit. f),
werden die Kosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen
Aufwand von 3,7 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem
Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 11.60 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 772.50,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 772.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier