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Entscheid

VWBES.2024.299

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen / Wegweisung

20. März 2025Deutsch18 min

widerrief das MISA – nach Einholung weiterer Auskünfte und aktueller Betreibungsregisterauszüge

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geboren am [...] im

ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer)

reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton

Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19.

Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er

ein Familiennachzugsgesuch für seine am [...] 1964 geborene Ehefrau B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am [...] 1988 geheiratet hatte, und

die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der

Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung, deren

Kontrollfrist in der Folge jeweils verlängert wurde, letztmals bis 31. Januar

2020.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt

straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurde er zu zwei Geldstrafen von je 30 und

100 Tagessätzen und zu vier Bussen von insgesamt CHF 3'000.00 verurteilt. Die

Beschwerdeführerin ist seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht

strafrechtlich in Erscheinung getreten.

1.2 Nach der am 28. Januar 2020 beim

MISA eingegangenen Verfallsanzeige tätigte dieses Abklärungen hinsichtlich der

Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden

Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer

Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den

Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer

Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die

Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und

/ oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern,

eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2021

widerrief das MISA – nach Einholung weiterer Auskünfte und aktueller Betreibungsregisterauszüge

beim Betreibungsamt [...] – die Niederlassungsbewilligungen der

Beschwerdeführer wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte

sie durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass

die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des

Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr

anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen,

den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)

straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der

Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis

mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein

anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Sollten die

Beschwerdeführer die Bedingungen nicht einhalten, hätten sie mit der

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der

Schweiz zu rechnen.

1.3 Gegen diese Verfügung liessen die

Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben,

welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2021 abwies.

1.4 Am 8. Oktober 2021 stellte das MISA

den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer

bis am 30. September 2022 aus. Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs am 30.

August 2022 und Prüfung der finanziellen Situation gewährte das MISA den

Beschwerdeführern am 7. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem

Schengen-Raum. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu am 22. April 2024

vernehmen.

Mit Verfügung vom 4. September 2024

verweigerte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies sie aus der Schweiz

und dem Schengen-Raum weg. Sie hätten die Schweiz und den Schengen-Raum – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. November 2024

zu verlassen. Sie seien zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen

weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme,

verpflichtet. Vor der Ausreise hätten sie sich bei der Einwohnergemeinde [...]

ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden

Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

2. Gegen diese Verfügung liessen A.___

und B.___ am 13. September resp. 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.

Eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen verbunden mit einer Verwarnung

zu verlängern. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

Mit Verfügung der Vizepräsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 16. September 2024 war der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt worden.

3. Am 13. November 2024 beantragte das

MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Vizepräsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 15. November 2024 wurde den Beschwerdeführern die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Simon Bloch ernannt.

4. Am 6. Dezember 2024 liessen sich die

Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführer im Jahr 2021 sei unter den Bedingungen erfolgt, dass sie das

verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp.

Stellenantritt steigerten, keine neuen Schulden mehr anhäuften bzw. die

bestehenden Schulden im Umfang von CHF 236'441.10 im Rahmen ihrer Möglichkeiten

abbauten, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestritten und nicht

(mehr) straffällig würden sowie jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem

Referenzniveau A1 vorlegten. Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden,

dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und einer

Wegweisung zu rechnen hätten, sollten sie die genannten Bedingungen nicht

einhalten. In der Folge hätten die Beschwerdeführer nicht nur kaum Schulden

abgebaut, sondern neue eheliche Schulden im Umfang von CHF 11'885.85

angehäuft. Sie hätten auch kein Einkommen generiert. Gemäss eigenen Angaben

würden sie von den Kindern unterstützt. Arbeitsbemühungen seien keine

nachgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe überhaupt noch nie

Anstrengungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dieses Verhalten

zeige, dass die Beschwerdeführer nach wie vor nicht ernsthaft gewillt und fähig

seien, ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der Widerrufsgrund nach Art.

62.

Abs. 1 lit. d AIG sei damit offensichtlich erfüllt. Durch die

fortgesetzte und mutwillige Schuldenanhäufung hätten sie auch die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

Auch wenn sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz

aufhielten, stimme ihre Integration nicht ansatzweise mit dieser

Aufenthaltsdauer überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse

ersichtlich, die eine Rückkehr nach Nordmazedonien verunmöglichen würden. Die

Beschwerdeführer könnten nichts aus Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten ableiten. Die

Nichtverlängerung und die Wegweisung erwiesen sich als verhältnismässig.

3.

Dagegen liessen die Beschwerdeführer

vorbringen, ihre finanzielle Situation sei in erster Linie auf den Konkurs der

(eigenen) GmbH im Jahre 2015 zurückzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen,

dass seit der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahre 2021 nur

noch geringfügige Schulden angehäuft worden seien. Zu beachten sei insbesondere

das Alter des Beschwerdeführers, der bereits vorzeitig pensioniert sei bzw. der

Beschwerdeführerin, die ebenfalls vor dem Rücktrittsalter stehe und zudem noch

gar nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Rentenbezugs sei

ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Schulden in grösserem Umfang angehäuft

würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in den letzten

drei Jahren tatsächlich auch Schulden zurückbezahlt hätten, wenn auch relativ

bescheiden. Von einer Mutwilligkeit könne keine Rede sein. Die Vorinstanz

verkenne, dass die Beschwerdeführer gar nicht mehr in den Arbeitsmarkt

integriert werden müssten. Eine fehlende künftige Integration in die

Arbeitswelt könne daher nicht als Kriterium für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

dienen. Weiter sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidend,

dass sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz

aufhielten und auch ihre vier erwachsenen Kinder und alle Enkelkinder hier

wohnhaft seien. Über Verwandte und/oder Bekannte in der Heimat verfügten sie

nicht mehr. Es bestehe klar ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu

ihren Kindern, da sie durch diese finanziell und tatsächlich unterstützt würden.

Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens höher zu gewichten als ein allfälliges Interesse der

Allgemeinheit am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen.

4.

Nach Art. 33 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die

Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG

vorliegen (Abs. 3). Bei der Erteilung und der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die

Integration der betreffenden Person berücksichtigt. Nach Art. 62 Abs. 1 AIG

kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).

5.1

Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte

Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der

Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung

verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren

Grund nicht eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2024 vom 9.

Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.2

Wie erwähnt, hat das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2021 die Verfügung des MISA vom 11.

Februar 2021, mit der den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligungen

wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien widerrufen und durch

Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt

worden waren, geschützt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erteilung

der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass die

Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des

Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr

anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen,

den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)

straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der

Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis

mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein

anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Die Beschwerdeführer

wurden darauf hingewiesen, dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen haben,

wenn sie die Bedingungen nicht einhalten.

Diese Bedingungen haben die

Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht alle erfüllt. Sie räumen ein, seit

der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahr 2021 weiterhin Schulden

angehäuft und nur geringfügig Schulden zurückbezahlt zu haben sowie keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Es kann daher darauf verzichtet werden,

im Detail auf die einzelnen Bedingungen einzugehen und es wird diesbezüglich

auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung

verwiesen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6). Ausdrücklich festzuhalten ist aber

insbesondere, dass die Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen hinsichtlich des

Findens einer Stelle nachgewiesen haben, weder im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs (vgl. Eingabe vom 22. April 2024) noch im

Beschwerdeverfahren. Auch wenn eine Stellensuche angesichts ihres Alters

erschwert ist, ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich – trotz

ausdrücklichem Hinweis auf die Konsequenzen – nichts erfolgt ist. Während beim

Beschwerdeführer allenfalls noch davon ausgegangen werden kann (nachgewiesen

wurde wie erwähnt nichts), dass er aufgrund des Bezugs von

Arbeitslosentaggeldern (vgl. AS 415) gezwungen gewesen war, Arbeitsbemühungen

zu tätigen, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich gar nichts unternommen;

sie hat in der Schweiz, bei einem über 30-jährigen Aufenthalt, überhaupt noch

nie ausserhäuslich gearbeitet. Aber auch der Beschwerdeführer hat nach seiner

Aussteuerung diesbezüglich nichts (mehr) unternommen, jedenfalls wurde nichts

nachgewiesen. Er bezieht ab 1. September 2024 eine vorgezogene Altersrente, die

nicht existenzsichernd ist.

Die Beschwerdeführer haben somit zwei

der ihnen auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. lit. d AIG ist damit erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob weitere

Widerrufsgründe vorliegen. Ist auch nur ein Widerrufsgrund gegeben, dürfen die

kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht verlängern

(Urteil 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4).

6.

Ergänzend kann aber doch festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG erfüllen (im Allgemeinen vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6). Die ehelichen Schulden haben seit

der Rückstufung im Jahr 2021 um CHF 11'885.85 auf CHF 248'326.95

(Stand: Februar 2024, AS 382 ff.) zugenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer

seit der Rückstufung Zahlungen beim Betreibungsamt geleistet hat (tatsächlich

verwertbare Zahlungen von CHF 5'227.40) ist die Schuldenlast somit angestiegen,

statt dass sie abgenommen hätte. Bei den neuen Schulden handelt es sich

vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden. Diese

können somit nicht von der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers herrühren. Bezüglich der nicht bezahlten Rechnungen der

Krankenkasse ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen

Vorweisen eines Zahlungsnachweises die entsprechenden Rückerstattungen erhalten

hat; trotzdem wurden Rechnungen nicht beglichen (vgl. AS 374). Ferner ist auch

bezüglich dieses Widerrufsgrundes zu berücksichtigen, dass sich die

Beschwerdeführer nicht bemüht haben, durch eine Arbeitsaufnahme ihre

Schuldenlast senken zu können. Sie haben sich auch nie an eine Schuldenberatung

gewandt, die sie bei einem Schuldenabbau hätte unterstützen können. Zu Recht

weist die Vor-instanz im Weiteren auf den Umstand hin – auch wenn dieser vor

der Rückstufung erfolgt ist –, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern in den

Jahren 2014 bis 2016 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 376'000.00 gewährt haben

(AS 443 f.), dies zu einem Zeitpunkt, als über die Firma [...] GmbH, bei

der der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift gewesen war, der Konkurs eröffnet wurde (mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom [...] 2014; das

Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2015 mangels Aktiven eingestellt).

All dies zeigt, dass sich die

Beschwerdeführer weder früher noch nach erfolgter Rückstufung bemüht haben,

ihren Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Das MISA stellt sich daher

zutreffend auf den Standpunkt, ihr nachlässiges Verhalten gegenüber ihren

finanziellen Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme sowie die sehr

spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau und die fehlenden Arbeitsbemühungen

liessen in Anbetracht der vorausgegangenen ausländerrechtlichen Massnahme

klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, welche ihnen

qualifiziert vorwerfbar sei.

7.1

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

Abs. 1 AIG). Eine umfassende und faire Interessenabwägung erfordert auch Art. 8

Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die

Aufenthaltsbeendigung in deren Schutzbereich eingreift. Dies ist namentlich

dann der Fall, wenn es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen einer ausländischen Person, die die Schweiz verlassen muss,

nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, auszureisen. Bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile.

Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung

einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits;

diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das

Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts

2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.2

Das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer ist durch das

Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als gewichtig

anzusehen. Die Beschwerdeführer sind trotz Rückstufung und entsprechend

auferlegter Bedingungen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend

nachgekommen, sie haben neue Schulden angehäuft und sich nicht um eine

Arbeitsstelle bemüht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft

aus eigener Kraft dauerhaft für sich würden sorgen können. Auch wenn sie in

naher Zukunft eine AHV-Rente erhalten resp. bereits erhalten (der

Beschwerdeführer, Beilage 4 zur Eingabe vom 21. Oktober 2024), wird diese nicht

in maximalem Umfang ausbezahlt. Die Beschwerdeführer wären deshalb zur Deckung

ihres Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen angewiesen, zumal sie – wenn

überhaupt – kaum über nennenswerte Pensionskassenguthaben verfügen dürften. Der

Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar keinen Widerrufsgrund dar, ist

praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit aber von Bedeutung

(Urteil des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.2). Allerdings

ergeht aus den Akten (Akten Ehemann, AS 444), dass ihnen aufgrund der

Ausrichtung von Erbvorbezügen an die Kinder voraussichtlich noch während

mehrerer Jahre ein Vermögensverzicht aufgerechnet wird, welcher die Ehegatten

die Eintrittsschwelle zur Ausrichtung ohnehin nicht erreichen lässt. Es wäre

folglich damit zu rechnen – sofern ihre Kinder sie nicht weiter unterstützen –,

dass sie auf Sozialhilfe angewiesen wären.

Für die Beschwerdeführer spricht andererseits

sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Zudem leben ihre Kinder und

Enkelkinder in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und die Wegweisung aus der Schweiz würde sie vor diesem Hintergrund

zweifelsohne hart treffen. Ihr bisheriges Verhalten zeigt aber, dass ihre

Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt (vgl. die

Ausführungen hiervor sowie diejenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.

August 2021). Ihre Kinder sind zudem alle längstens erwachsen und es besteht

keine Abhängigkeit zu ihnen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die

Beschwerdeführer offenbar von ihnen finanziell unterstützt werden. Dies können

sie aber auch im Heimatland (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die

Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer würde daher nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreifen.

Die Beschwerdeführer sind erst im Alter

von knapp 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie haben somit sowohl die

Kindheits- und Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenjahre in ihrem

Heimatland verbracht. Sie sprechen die dortige Sprache und sind mit den

sozio-kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut. In den letzten

Dispositiv

Jahren haben sie regelmässig ihr Heimatland besucht. Es ist demnach davon

auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland immer noch über familiäre oder

sonstige Kontakte verfügen. Sie sind mit ihrem Heimatland ausreichend vertraut,

um sich wieder zurechtzufinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die

AHV-Rente auch in das Heimatland ausbezahlt werden kann (Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale

Sicherheit, SR 0.831.109.520.1). Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach

Nordmazedonien mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als

zumutbar. Unter diesen Umständen ist es auch als zumutbar anzusehen, dass der Kontakt

zu ihren Kindern und Enkelkindern nur noch mit modernen Kommunikationsmitteln

und Ferienreisen aufrechterhalten werden kann.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführer nicht verlängert. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen

und haben die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a

Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist

zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni

2025 festzulegen. Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

9.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.

9.2 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen

Aufwand von 7,03 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist

indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und

nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 38.00 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'484.95, zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 455.95 (Differenz zum Stundenansatz von CHF

250.00, plus MwSt.); beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführer wird nicht mehr verlängert. Sie werden weggewiesen und haben

die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss

Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der

Grenze bestätigen zu lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden den Beschwerdeführern

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'484.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 455.95; beides, sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier