VWBES.2024.299
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen / Wegweisung
20. März 2025Deutsch18 min
widerrief das MISA – nach Einholung weiterer Auskünfte und aktueller Betreibungsregisterauszüge
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geboren am [...] im
ehemaligen Jugoslawien, heute Nordmazedonien, nachfolgend: Beschwerdeführer)
reiste von 1987 bis 1991 im Rahmen von Saisonbewilligungen in den Kanton
Solothurn ein und erhielt von der Solothurner Migrationsbehörde (MISA) am 19.
Juni 1991 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Februar 1993 stellte er
ein Familiennachzugsgesuch für seine am [...] 1964 geborene Ehefrau B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), die er am [...] 1988 geheiratet hatte, und
die vier gemeinsamen Kinder (geboren 1981, 1984, 1988 und 1990). Der
Beschwerdeführerin wurde am 18. März 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Am 28. Januar 1998 erhielt das Ehepaar eine Niederlassungsbewilligung, deren
Kontrollfrist in der Folge jeweils verlängert wurde, letztmals bis 31. Januar
2020.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt
straffällig. Zwischen 2013 und 2017 wurde er zu zwei Geldstrafen von je 30 und
100 Tagessätzen und zu vier Bussen von insgesamt CHF 3'000.00 verurteilt. Die
Beschwerdeführerin ist seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht
strafrechtlich in Erscheinung getreten.
1.2 Nach der am 28. Januar 2020 beim
MISA eingegangenen Verfallsanzeige tätigte dieses Abklärungen hinsichtlich der
Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen. Konkret wurden
Betreibungsregisterauszüge eingeholt und abgeklärt, ob die Beschwerdeführer
Sozialhilfe beziehen. Am 9. Dezember 2020 gewährte das MISA den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz, allenfalls einer
Rückstufung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragten die
Beschwerdeführer, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und
/ oder eine Rückstufung zu verzichten und diese seien zu verlängern,
eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2021
widerrief das MISA – nach Einholung weiterer Auskünfte und aktueller Betreibungsregisterauszüge
beim Betreibungsamt [...] – die Niederlassungsbewilligungen der
Beschwerdeführer wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien und ersetzte
sie durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass
die Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des
Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr
anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen,
den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)
straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der
Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis
mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein
anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Sollten die
Beschwerdeführer die Bedingungen nicht einhalten, hätten sie mit der
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der
Schweiz zu rechnen.
1.3 Gegen diese Verfügung liessen die
Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2021 abwies.
1.4 Am 8. Oktober 2021 stellte das MISA
den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer
bis am 30. September 2022 aus. Nach Eingang des Verlängerungsgesuchs am 30.
August 2022 und Prüfung der finanziellen Situation gewährte das MISA den
Beschwerdeführern am 7. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem
Schengen-Raum. Die Beschwerdeführer liessen sich dazu am 22. April 2024
vernehmen.
Mit Verfügung vom 4. September 2024
verweigerte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies sie aus der Schweiz
und dem Schengen-Raum weg. Sie hätten die Schweiz und den Schengen-Raum – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. November 2024
zu verlassen. Sie seien zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen
weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, welcher sie aufnehme,
verpflichtet. Vor der Ausreise hätten sie sich bei der Einwohnergemeinde [...]
ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden
Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung liessen A.___
und B.___ am 13. September resp. 21. Oktober 2024 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.
Eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen verbunden mit einer Verwarnung
zu verlängern. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
Mit Verfügung der Vizepräsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 16. September 2024 war der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt worden.
3. Am 13. November 2024 beantragte das
MISA namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Vizepräsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 15. November 2024 wurde den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Simon Bloch ernannt.
4. Am 6. Dezember 2024 liessen sich die
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des MISA vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführer im Jahr 2021 sei unter den Bedingungen erfolgt, dass sie das
verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des Arbeitspensums resp.
Stellenantritt steigerten, keine neuen Schulden mehr anhäuften bzw. die
bestehenden Schulden im Umfang von CHF 236'441.10 im Rahmen ihrer Möglichkeiten
abbauten, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestritten und nicht
(mehr) straffällig würden sowie jeweils einen Sprachnachweis mindestens auf dem
Referenzniveau A1 vorlegten. Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden,
dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und einer
Wegweisung zu rechnen hätten, sollten sie die genannten Bedingungen nicht
einhalten. In der Folge hätten die Beschwerdeführer nicht nur kaum Schulden
abgebaut, sondern neue eheliche Schulden im Umfang von CHF 11'885.85
angehäuft. Sie hätten auch kein Einkommen generiert. Gemäss eigenen Angaben
würden sie von den Kindern unterstützt. Arbeitsbemühungen seien keine
nachgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe überhaupt noch nie
Anstrengungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dieses Verhalten
zeige, dass die Beschwerdeführer nach wie vor nicht ernsthaft gewillt und fähig
seien, ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der Widerrufsgrund nach Art.
62.
Abs. 1 lit. d AIG sei damit offensichtlich erfüllt. Durch die
fortgesetzte und mutwillige Schuldenanhäufung hätten sie auch die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
Auch wenn sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz
aufhielten, stimme ihre Integration nicht ansatzweise mit dieser
Aufenthaltsdauer überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse
ersichtlich, die eine Rückkehr nach Nordmazedonien verunmöglichen würden. Die
Beschwerdeführer könnten nichts aus Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten ableiten. Die
Nichtverlängerung und die Wegweisung erwiesen sich als verhältnismässig.
3.
Dagegen liessen die Beschwerdeführer
vorbringen, ihre finanzielle Situation sei in erster Linie auf den Konkurs der
(eigenen) GmbH im Jahre 2015 zurückzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen,
dass seit der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahre 2021 nur
noch geringfügige Schulden angehäuft worden seien. Zu beachten sei insbesondere
das Alter des Beschwerdeführers, der bereits vorzeitig pensioniert sei bzw. der
Beschwerdeführerin, die ebenfalls vor dem Rücktrittsalter stehe und zudem noch
gar nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund des Rentenbezugs sei
ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Schulden in grösserem Umfang angehäuft
würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in den letzten
drei Jahren tatsächlich auch Schulden zurückbezahlt hätten, wenn auch relativ
bescheiden. Von einer Mutwilligkeit könne keine Rede sein. Die Vorinstanz
verkenne, dass die Beschwerdeführer gar nicht mehr in den Arbeitsmarkt
integriert werden müssten. Eine fehlende künftige Integration in die
Arbeitswelt könne daher nicht als Kriterium für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
dienen. Weiter sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidend,
dass sich die Beschwerdeführer seit über dreissig Jahren in der Schweiz
aufhielten und auch ihre vier erwachsenen Kinder und alle Enkelkinder hier
wohnhaft seien. Über Verwandte und/oder Bekannte in der Heimat verfügten sie
nicht mehr. Es bestehe klar ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu
ihren Kindern, da sie durch diese finanziell und tatsächlich unterstützt würden.
Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens höher zu gewichten als ein allfälliges Interesse der
Allgemeinheit am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen.
4.
Nach Art. 33 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) wird die
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG
vorliegen (Abs. 3). Bei der Erteilung und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die
Integration der betreffenden Person berücksichtigt. Nach Art. 62 Abs. 1 AIG
kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).
5.1
Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte
Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der
Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung
verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren
Grund nicht eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2024 vom 9.
Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2
Wie erwähnt, hat das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2021 die Verfügung des MISA vom 11.
Februar 2021, mit der den Beschwerdeführern die Niederlassungsbewilligungen
wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien widerrufen und durch
Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt
worden waren, geschützt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligungen erfolgte unter der Bedingung, dass die
Beschwerdeführer das verfügbare Erwerbseinkommen durch Erhöhung des
Arbeitspensums resp. Stellenantritt steigern, keine neuen Schulden mehr
anhäufen bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen,
den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)
straffällig werden. Des Weiteren wurden die Aufenthaltsbewilligungen unter der
Bedingung erteilt, dass die Beschwerdeführer anlässlich der nächsten Prüfung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen Sprachnachweis
mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein
anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Die Beschwerdeführer
wurden darauf hingewiesen, dass sie mit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen haben,
wenn sie die Bedingungen nicht einhalten.
Diese Bedingungen haben die
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht alle erfüllt. Sie räumen ein, seit
der angeordneten ausländerrechtlichen Massnahme im Jahr 2021 weiterhin Schulden
angehäuft und nur geringfügig Schulden zurückbezahlt zu haben sowie keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Es kann daher darauf verzichtet werden,
im Detail auf die einzelnen Bedingungen einzugehen und es wird diesbezüglich
auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 6). Ausdrücklich festzuhalten ist aber
insbesondere, dass die Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen hinsichtlich des
Findens einer Stelle nachgewiesen haben, weder im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs (vgl. Eingabe vom 22. April 2024) noch im
Beschwerdeverfahren. Auch wenn eine Stellensuche angesichts ihres Alters
erschwert ist, ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich – trotz
ausdrücklichem Hinweis auf die Konsequenzen – nichts erfolgt ist. Während beim
Beschwerdeführer allenfalls noch davon ausgegangen werden kann (nachgewiesen
wurde wie erwähnt nichts), dass er aufgrund des Bezugs von
Arbeitslosentaggeldern (vgl. AS 415) gezwungen gewesen war, Arbeitsbemühungen
zu tätigen, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich gar nichts unternommen;
sie hat in der Schweiz, bei einem über 30-jährigen Aufenthalt, überhaupt noch
nie ausserhäuslich gearbeitet. Aber auch der Beschwerdeführer hat nach seiner
Aussteuerung diesbezüglich nichts (mehr) unternommen, jedenfalls wurde nichts
nachgewiesen. Er bezieht ab 1. September 2024 eine vorgezogene Altersrente, die
nicht existenzsichernd ist.
Die Beschwerdeführer haben somit zwei
der ihnen auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. lit. d AIG ist damit erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob weitere
Widerrufsgründe vorliegen. Ist auch nur ein Widerrufsgrund gegeben, dürfen die
kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht verlängern
(Urteil 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4).
6.
Ergänzend kann aber doch festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG erfüllen (im Allgemeinen vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 6). Die ehelichen Schulden haben seit
der Rückstufung im Jahr 2021 um CHF 11'885.85 auf CHF 248'326.95
(Stand: Februar 2024, AS 382 ff.) zugenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer
seit der Rückstufung Zahlungen beim Betreibungsamt geleistet hat (tatsächlich
verwertbare Zahlungen von CHF 5'227.40) ist die Schuldenlast somit angestiegen,
statt dass sie abgenommen hätte. Bei den neuen Schulden handelt es sich
vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden. Diese
können somit nicht von der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers herrühren. Bezüglich der nicht bezahlten Rechnungen der
Krankenkasse ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen
Vorweisen eines Zahlungsnachweises die entsprechenden Rückerstattungen erhalten
hat; trotzdem wurden Rechnungen nicht beglichen (vgl. AS 374). Ferner ist auch
bezüglich dieses Widerrufsgrundes zu berücksichtigen, dass sich die
Beschwerdeführer nicht bemüht haben, durch eine Arbeitsaufnahme ihre
Schuldenlast senken zu können. Sie haben sich auch nie an eine Schuldenberatung
gewandt, die sie bei einem Schuldenabbau hätte unterstützen können. Zu Recht
weist die Vor-instanz im Weiteren auf den Umstand hin – auch wenn dieser vor
der Rückstufung erfolgt ist –, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern in den
Jahren 2014 bis 2016 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 376'000.00 gewährt haben
(AS 443 f.), dies zu einem Zeitpunkt, als über die Firma [...] GmbH, bei
der der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift gewesen war, der Konkurs eröffnet wurde (mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom [...] 2014; das
Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2015 mangels Aktiven eingestellt).
All dies zeigt, dass sich die
Beschwerdeführer weder früher noch nach erfolgter Rückstufung bemüht haben,
ihren Verpflichtungen ausreichend nachzukommen. Das MISA stellt sich daher
zutreffend auf den Standpunkt, ihr nachlässiges Verhalten gegenüber ihren
finanziellen Verpflichtungen, die anhaltende Schuldenzunahme sowie die sehr
spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau und die fehlenden Arbeitsbemühungen
liessen in Anbetracht der vorausgegangenen ausländerrechtlichen Massnahme
klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, welche ihnen
qualifiziert vorwerfbar sei.
7.1
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
Abs. 1 AIG). Eine umfassende und faire Interessenabwägung erfordert auch Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die
Aufenthaltsbeendigung in deren Schutzbereich eingreift. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen einer ausländischen Person, die die Schweiz verlassen muss,
nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, auszureisen. Bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung
einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits;
diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das
Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts
2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.2
Das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer ist durch das
Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsgründe ausgewiesen und es ist als gewichtig
anzusehen. Die Beschwerdeführer sind trotz Rückstufung und entsprechend
auferlegter Bedingungen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend
nachgekommen, sie haben neue Schulden angehäuft und sich nicht um eine
Arbeitsstelle bemüht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft
aus eigener Kraft dauerhaft für sich würden sorgen können. Auch wenn sie in
naher Zukunft eine AHV-Rente erhalten resp. bereits erhalten (der
Beschwerdeführer, Beilage 4 zur Eingabe vom 21. Oktober 2024), wird diese nicht
in maximalem Umfang ausbezahlt. Die Beschwerdeführer wären deshalb zur Deckung
ihres Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen angewiesen, zumal sie – wenn
überhaupt – kaum über nennenswerte Pensionskassenguthaben verfügen dürften. Der
Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar keinen Widerrufsgrund dar, ist
praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit aber von Bedeutung
(Urteil des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.2). Allerdings
ergeht aus den Akten (Akten Ehemann, AS 444), dass ihnen aufgrund der
Ausrichtung von Erbvorbezügen an die Kinder voraussichtlich noch während
mehrerer Jahre ein Vermögensverzicht aufgerechnet wird, welcher die Ehegatten
die Eintrittsschwelle zur Ausrichtung ohnehin nicht erreichen lässt. Es wäre
folglich damit zu rechnen – sofern ihre Kinder sie nicht weiter unterstützen –,
dass sie auf Sozialhilfe angewiesen wären.
Für die Beschwerdeführer spricht andererseits
sicher die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Zudem leben ihre Kinder und
Enkelkinder in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung aus der Schweiz würde sie vor diesem Hintergrund
zweifelsohne hart treffen. Ihr bisheriges Verhalten zeigt aber, dass ihre
Integration keineswegs mit der langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt (vgl. die
Ausführungen hiervor sowie diejenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.
August 2021). Ihre Kinder sind zudem alle längstens erwachsen und es besteht
keine Abhängigkeit zu ihnen, mit Ausnahme des Umstandes, dass die
Beschwerdeführer offenbar von ihnen finanziell unterstützt werden. Dies können
sie aber auch im Heimatland (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die
Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer würde daher nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreifen.
Die Beschwerdeführer sind erst im Alter
von knapp 30 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie haben somit sowohl die
Kindheits- und Jugendjahre als auch die jungen Erwachsenjahre in ihrem
Heimatland verbracht. Sie sprechen die dortige Sprache und sind mit den
sozio-kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut. In den letzten
Dispositiv
Jahren haben sie regelmässig ihr Heimatland besucht. Es ist demnach davon
auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland immer noch über familiäre oder
sonstige Kontakte verfügen. Sie sind mit ihrem Heimatland ausreichend vertraut,
um sich wieder zurechtzufinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
AHV-Rente auch in das Heimatland ausbezahlt werden kann (Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale
Sicherheit, SR 0.831.109.520.1). Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach
Nordmazedonien mit Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese folglich als
zumutbar. Unter diesen Umständen ist es auch als zumutbar anzusehen, dass der Kontakt
zu ihren Kindern und Enkelkindern nur noch mit modernen Kommunikationsmitteln
und Ferienreisen aufrechterhalten werden kann.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführer nicht verlängert. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen
und haben die Schweiz – und auch den Schengen-Raum (vgl. Art. 26b Abs. 1 lit a
Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen, VVWAL, SR 142.281) –, unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen. Da die Frist
zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni
2025 festzulegen. Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
9.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.
9.2 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen
Aufwand von 7,03 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist
indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und
nicht mit CHF 250.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 38.00 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'484.95, zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 455.95 (Differenz zum Stundenansatz von CHF
250.00, plus MwSt.); beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführer wird nicht mehr verlängert. Sie werden weggewiesen und haben
die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 30. Juni 2025 zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss
Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der
Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'484.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 455.95; beides, sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier